Abtei lung II I
C-3243/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
M._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
G._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3243/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus dem Kosovo stammende G._______ (geboren 1980, nach-
folgend Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 1. Februar
2007 beim (damaligen) Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina
die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als
Zweck der beabsichtigten Reise gab sie "Familienbesuch" an und
nannte als Gastgeber den im Kanton Zürich wohnhaften Schweizer-
bürger M._______ (nachfolgend Gastgeber bzw. Beschwerdeführer).
Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertre-
tung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich beim Gastgeber
ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 12. April
2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesuchstelle-
rin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Ver-
hältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer
Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Aus-
schöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in
Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine ver-
meintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Gesuchstellerin oblägen im
Heimatland weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen noch
familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine
fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Mai 2007 beantragt der Beschwerde-
führer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung
bringt er im Wesentlichen vor, von einer fristgerechten Wiederausreise
sei schon deshalb auszugehen, weil die Eingeladene erwerbstätig und
Mutter eines vierjährigen Kindes sei. Er selber sei mit einer Frau aus
Tunesien verlobt und beabsichtige, diese in naher Zukunft zu heiraten.
Sollte der geplante Besuch der Gesuchstellerin in irgendeiner Weise
die Einreise seiner zukünftigen Frau verunmöglichen, verzichte er auf
diese Einladung.
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D.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2007 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest,
die Eingeladene sei jung, unverheiratet und verfüge über eine befriste-
te Anstellung als Verkäuferin. Eine Bestätigung, welche über die Länge
des gewährten Urlaubes Auskunft gebe und die Wiederaufnahme der
Arbeit nach dreimonatigem Auslandaufenthalt zusichere, liege hinge-
gen nicht vor. Das BFM vertritt überdies die Auffassung, dass ange-
sichts des wirtschaftlichen Umfeldes und der schlechten sozialen Absi-
cherungen im Kosovo selbst eine Erwerbstätigkeit im Heimatland die
Gesuchstellerin nicht davon abzuhalten vermöchte, ins Ausland zu
emigrieren.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 10. August 2007 wurde dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht zog die Rekursakten des Eidgenössi-
schen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) bei, die ein früheres Vi-
sumsverfahren von G._______ betreffen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch
nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA,
AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl.
Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
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erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
Das Visum ist jedoch zu verweigern, wenn unwahre Angaben gemacht
oder falsche oder verfälschte Belege eingereicht werden, um das
Visum zu erschleichen oder wenn begründete Zweifel am Aufent-
haltszweck bestehen (Art. 14 Abs. 2 Bst. b und c in fine aVEA).
4.
4.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
4.4 Die Gesuchstellerin lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler Unter-
stützung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik
einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosig-
keit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfä-
higen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die Re-
duktion der Arbeitslosigkeit und die Erhöhung des allgemeinen Le-
bensstandards haben zwar für die UNMIK hohe Priorität, doch in An-
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betracht dessen, dass von den Experten für die Zukunft ein massiver
Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch die wirtschaft-
lichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss World
Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr
2005 bereits bei 37 % (mit steigender Tendenz). Entsprechend hoch ist
der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich un-
ter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu
können. Laut der "International Organization for Migration" (IOM) sol-
len in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über
50 % der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im Ausland
leben und arbeiten. Auch die jüngst erfolgte Unabhängigkeitserklärung
des Kosovo dürfte die Ursachen für das hohe Migrationsaufkommen
der Vergangenheit nicht beseitigen. Unter den Auswanderungswilligen
gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdes-
tination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark,
wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein
minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung
nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben erwähnt, sämtli-
che Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Ob-
liegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose
für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss
bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine be-
sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich
nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Be-
suchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
5.2 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine knapp 28-jährige,
ledige Frau, welche sich anlässlich der Gesuchseinreichung als Ver-
käuferin bezeichnete. Gemäss den eingereichten Beweismitteln soll
sie über eine bis Ende 2007 befristete Arbeitsstelle verfügt und als
Hilfsarbeiterin in einem (Waren-)Lager ein monatliches Einkommen
von 250 Euro erzielt haben (vgl. Arbeitsvertrag vom 1. April 2006). Aus
den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, wonach ihr Arbeitsvertrag
in der Zwischenzeit verlängert worden wäre. Abgesehen davon lässt
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der Umstand, dass die Gesuchstellerin ungeachtet der behaupteten
beruflichen Verpflichtungen die maximal zulässige Aufenthaltsdauer
von drei Monaten voll ausschöpfen möchte, zweifellos nicht auf eine
starke Verwurzelung im Berufsleben schliessen.
5.3 Der Beschwerdeführer verweist ebenfalls auf das intakte familiäre
Umfeld der Eingeladenen und bringt in diesem Zusammenhang vor,
die Gesuchstellerin habe als Mutter eines vierjährigen Kindes familiäre
Verpflichtungen wahrzunehmen. Dieses Argument vermag nach An-
sicht des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht zu überzeu-
gen, weil der Umstand, dass gleich eine dreimonatige Landesabwe-
senheit geplant ist, nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, die
Präsenz der Gesuchstellerin sei für die Belange ihrer Familie unver-
zichtbar; aufgrund der Aktenlage ist eher davon auszugehen, die Be-
treuung ihres Kindes, zu dem jedoch von den Beteiligten keine nähe-
ren Angaben gemacht wurden, könne durchaus für längere Zeit auch
auf andere Weise sichergestellt werden. Insofern darf bezweifelt wer-
den, dass der Eingeladenen im Heimatland zwingende Verpflichtungen
obliegen, die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöch-
ten, zumal sie mit ihrer im Kanton Thurgau lebenden Schwester
Q._______, welcher nach durchlaufenem Asylverfahren eine Jah-
resaufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erteilt wurde, be-
reits über eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz verfügt.
5.4 Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirt-
schaftliche Lage im Kosovo, dürften die mittelfristigen Zukunftsaus-
sichten der Eingeladenen zumindest als schwierig einzustufen sein. In
Anbetracht feststellbarer Differenzen betreffend Lebensqualität, sozia-
ler Absicherung und des Lohnniveaus könnte selbst eine regelmässig
ausgeübte Erwerbstätigkeit im Heimatland für sich alleine nicht ver-
lässlich vom Entschluss abhalten, aus dem Land zu emigrieren. Eine
entsprechende Gewähr kann auch aus der Existenz zurückbleibender
Familienangehöriger nicht zweifelsfrei abgeleitet werden. Vielmehr
könnte die Absicht auszuwandern gar von der Hoffnung getragen sein,
die im Kosovo lebenden Angehörigen aus dem Ausland wirtschaftlich
besser unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können. Vor
diesem Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene,
wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vor-
handen seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übri-
gen hegte auch die Schweizerische Vertretung in Pristina, welche mit
den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Her-
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kunftsstaat der Gesuchstellerin gut vertraut ist und sich somit durch-
aus ein Bild der Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken be-
züglich der anstandslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die
Einreisebewilligung.
5.5 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz – wie bereits in ihrer
Verfügung vom 5. März 2004, bei der ein gleichlautendes Begehren
derselben Gesuchstellerin abgewiesen worden war – daher zu Recht
davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne
der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich die-
se Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten;
sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das,
wie erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Daran än-
dert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die recht-
zeitige Rückkehr der Eingeladenen zusichert; diese Zusicherung ist
rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Gast-
geber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang
mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ih-
rer Gäste garantieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6).
Zudem besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer, der
gemäss eigenen Angaben mit einer tunesischen Staatsangehörigen li-
iert ist, in diesem Verfahren als Gastgeber vorgeschoben wurde. Im-
merhin erstaunt, dass die Gesuchstellerin nicht von ihrer Schwester,
welche bereits im erwähnten früheren Gesuchsverfahren als Gastge-
berin aufgetreten war, seit 1995 in der Schweiz lebt und über eine Jah-
resaufenthaltsbewilligung verfügt, offiziell eingeladen wurde, sondern
vom Beschwerdeführer, der die Eingeladene anlässlich einer Reise
durch den Kosovo im April 2006 kennen gelernt haben will (vgl. Ziff. 2
des kantonalen Fragebogens vom 19. Februar 2007). Auch wenn der
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren – dem Scheine nach –
als Privatperson auftritt und gegenüber dem Migrationsamt des Kan-
tons Zürich verlauten liess, er möchte seinem Gast die Schweiz zei-
gen, verweist die von ihm im Rekurs erwähnte Telefonnummer auf eine
Treuhand-Gesellschaft im Kanton Thurgau; diese Firma, deren Mitar-
beiter der Beschwerdeführer ist, war schon im früheren Beschwerde-
verfahren vor dem EJPD als Parteivertreterin von Q._______ auf-
getreten. Kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin als Hauptzweck der
Reise "Familienbesuch" ("family visit") nannte (vgl. Ziff. 16 des Einrei-
segesuches vom 1. Februar 2007). Dem Begehren um Erteilung des
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gewünschten Einreisevisums ist deshalb auch gestützt auf Art. 14
Abs. 2 Bst. c in fine aVEA nicht stattzugeben.
6.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundes-
recht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll-
ständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 22. Juni 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
Versand:
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