B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3244/2015
Ur t e i l vom 2 . De zembe r 20 1 5
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch,
Einspracheentscheid vom 17. April 2015.
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1944 geborene, deutsche Staatsangehörige X._______ lebt in
Deutschland. Er leistete gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK;
vgl. SAK-act. 33) von Januar bis November 2009 Beiträge an die obligato-
rische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Mit Formular
vom 20. November 2013 (SAK-act. 10) meldete sich X._______ bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz)
zum Bezug einer Altersrente an.
B.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 (SAK-act. 39) wies die SAK das
Rentengesuch von X._______ mit der Begründung ab, die einjährige Min-
destbeitragsdauer sei nicht erfüllt.
C.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 (SAK-act. 40) erhob X._______, ver-
treten durch Rechtsanwalt Renato L. Bloch, Einsprache gegen die Verfü-
gung vom 17. Dezember 2014 und beantragte die Anrechnung aller in der
Zeit seines Aufenthaltes in der Schweiz geleisteten Beiträge.
D.
D.a Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 (SAK-act. 41) forderte die SAK
X._______ auf, das beigelegte Formular mit Angaben zu Beschäftigungs-
zeiten und Arbeitgeber zu vervollständigen und mit Belegen versehen zu
retournieren.
D.b Mit Schreiben vom 30. März 2015 (SAK-act. 43) führte X._______ aus,
es seien keine Lohnabrechnungen oder dergleichen vorhanden, da er Bei-
träge als Nichterwerbstätiger bezahlt habe.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 17. April 2015 (SAK-act. 44) wies die SAK
die Einsprache von X._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, er er-
fülle die einjährige Mindestbeitragszeit nicht und ausserdem seien die Bei-
tragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs ohnehin nicht zu
berücksichtigen, weshalb das Rentengesuch abzuweisen sei.
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F.
Mit E-Mail-Eingabe vom 3. Mai 2015 erhob X._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid Beschwerde bei der
SAK, die die Eingabe mit Begleitschreiben vom 19. Mai 2015 (BVGer-
act. 1) an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Zur Begründung
führte der Beschwerdeführer aus, er verstehe nicht, weshalb er Beiträge
habe bezahlen müssen, ohne nachher einen Anspruch zu haben. Er bean-
trage deshalb wenigstens die Rückerstattung der geleisteten Beiträge.
G.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters verbesserte der Beschwerdefüh-
rer mit Eingabe vom 11. Juli 2015 (BVGer-act. 4) seine Beschwerde, indem
er diese unterzeichnete.
H.
Mit Vernehmlassung vom 7. August 2015 (BVGer-act. 7) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe lediglich von Januar bis No-
vember 2009 Beiträge geleistet, und deshalb sei die Mindestbeitragsdauer
von einem Jahr nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe mangels Erfüllung
der Mindestbeitragsdauer keinen Rentenanspruch.
I.
Mit Replik vom 26. August 2015 (BVGer-act. 9 [Fax-Eingabe]) hielt der Be-
schwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. Er führte aus, die Bei-
träge hätten nicht für das Jahr 2009, sondern für das Jahr 2008 verbucht
werden sollen. Er sei im Dezember 2008 (und nicht Dezember 2014, wie
die Vorinstanz ausgeführt habe) in die Schweiz eingereist. Im Übrigen – so
der Beschwerdeführer weiter – hätte er im Jahr 2009 aufgrund seines Al-
ters gar keine Beiträge mehr bezahlen müssen. Auf jeden Fall verlange er
die Rückerstattung der einbezahlten Beiträge, da es nicht seriös sei, Geld
einzubehalten, welches erst gar nicht hätte eingefordert werden dürfen.
J.
Mit Duplik vom 18. September 2015 (BVGer-act. 12) hielt die Vorinstanz
an ihren bisherigen Ausführungen fest. In Bezug auf das vom Beschwer-
deführer beanstandete Einreisedatum führte die Vorinstanz aus, dass es
sich um einen Tippfehler handle. Der Beschwerdeführer sei im Dezember
2008 eingereist.
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Seite 4
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG
und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung
der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG
(SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestim-
mungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlas-
senenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anders-
lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung ha-
ben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdever-
fahren bilden Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Beschwer-
deinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchsberechtigungen zu
entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine Verfügung erlassen hat
(BGE 125 V 413 E. 1a) und/oder über welche sie gemäss dem Untersu-
chungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und dem Prinzip der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen hätte verfügen müssen (BGE 116 V 23 E. 3c
und d; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 9C_766/2007 vom 3. Januar
2008 E. 4 und I 66/03 vom 27. Mai 2003 E. 4.1). Streitgegenstand im Sys-
tem der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet das auf Grund der
Beschwerdebegehren (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) tatsächlich angefoch-
tene, somit als Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis.
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Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer replikweise, ihm seien we-
nigstens die geleisteten Beiträge zurückzuvergüten, wenn er schon keinen
Rentenanspruch habe. Dieser replikweise gestellte Antrag war nicht Ge-
genstand des angefochtenen Entscheids, weshalb im vorliegenden Verfah-
ren auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ein-
gereicht wurde, ist auf die Beschwerde – vorbehältlich der in E. 1.3 ge-
nannten Ausnahme – einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, so dass vorlie-
gend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih-
ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA;
SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 153a
Abs. 1 lit. a AHVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienange-
hörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend:
Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie de-
ren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwan-
dern, haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung
fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte
und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter Vorbehalt
der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität – sowie
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die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Alters-
rente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der An-
spruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Alters- und Hinterlas-
senenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizeri-
schen Recht, insbesondere nach dem AHVG, der Verordnung vom 31. Ok-
tober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV,
SR 831.101), dem ATSG und der der Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtss-
ätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
3.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die SAK das Rentengesuch zu Recht abge-
wiesen hat.
3.1
3.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie
gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte
mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte
mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht
dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Be-
rechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicher-
ten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen
der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als voll-
ständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwi-
schen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre auf-
weist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter
Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten
Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten
(Art. 30ter AHVG).
3.1.2 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stel-
lung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2
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AHVG). Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer
Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeit-
nehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen (Art. 5
Abs. 4 AHVG). Nicht zum Erwerbseinkommen gehören Versicherungsleis-
tungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder
nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1992 über die Militärversicherung (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV).
3.1.3 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Ver-
sicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur
Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeit-
raum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung
aber nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV).
3.2 Dem Beschwerdeführer wurden 11 Monate (Januar bis November
2009) Beitragsdauer angerechnet. Dies ist mit dem Auszug aus dem IK
belegt. Belege in Bezug auf zusätzliche Beitragszeiten reichte der Be-
schwerdeführer nicht ein (vgl. Sachverhalt D.). Der Beschwerdeführer
machte indes geltend, die geleisteten Beiträge hätten für das Jahr 2008
verbucht werden sollen. Diesen Umstand belegte er jedoch nicht. Diesbe-
züglich ist festzuhalten, dass dies zufolge der erst im Dezember 2008 er-
folgten Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz ohnehin nicht zu-
treffen kann. Ausserdem würde es auch am Resultat nichts ändern, da die
Mindestbeitragszeit damit immer noch nicht erfüllt wäre. Die Vorinstanz hat
somit zu Recht verfügt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf
eine schweizerische Altersrente hat.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit keinen Anspruch auf eine
schweizerische Altersrente hat. Eine allfällige Anrechnung der geleisteten
Beiträge auf eine Rente der deutschen Rentenversicherung hätte der Be-
schwerdeführer bei dieser zu beantragen. Die Verfügung der SAK ist somit
zu bestätigen und die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren ge-
mäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
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4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenso wenig einen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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