Abtei lung II I
C-3245/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
M._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
T._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3245/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus der Türkei stammende T._______ (geb. 1981, nachfolgend:
Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 14. März 2007 bei
der Schweizerischen Botschaft in Ankara die Erteilung eines Einreise-
visums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten
Reise gab er an, seinen im Kanton Graubünden wohnhaften Vater
M._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besu-
chen zu wollen.
Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertre-
tung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz
und hielt unter anderem fest, der Gesuchsteller sei jung, ledig und ar-
beitslos; ausserdem lebten zwei seiner Brüder in der Bundesrepublik
Deutschland.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden beim Gast-
geber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet
hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom
1. Mai 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Ge-
suchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungs-
druck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokultu-
rellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele
seiner Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Aufent-
halt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern,
um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnah-
men eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchstel-
ler oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder gesell-
schaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die ge-
gebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Mai 2007 beantragt der Beschwerde-
führer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung
bringt er im Wesentlichen vor, als Gastgeber garantiere er, dass sein
Sohn nach einmonatigem Ferienaufenthalt die Schweiz fristgerecht
wieder verlassen werde. Im Übrigen sei auch seine Ehefrau, die ihn im
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Jahre 1992 in der Schweiz besucht habe, anstandslos in ihr Heimat-
land zurückgekehrt.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2007 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 29. Juni 2007 wurde dem Be-
schwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vor-
instanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch
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nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA,
AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl.
Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen er-
füllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
4.
4.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
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machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben.
In der Türkei sind auch heute noch breite Bevölkerungsschichten von
vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbe-
dingungen betroffen. Die Liberalisierungspolitik der letzten Jahrzehnte
hat dem Land zwar ein rasches Wirtschaftswachstum, aber ebenso
eine zunehmend ungleiche Einkommensverteilung beschert. Daran hat
sich auch nach der schweren Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahre
2001 nichts Wesentliches geändert; das seither wieder zu beobachten-
de Wirtschaftswachstum hat der breiten Bevölkerungsmehrheit weder
mehr Beschäftigung bzw. Einkommen noch grössere Konsummöglich-
keiten gebracht. Insbesondere die unteren Bevölkerungsschichten le-
ben weiterhin am Rande des Existenzminimums. Der jahrelange innen-
politische Konflikt in den Kurdengebieten im Südosten und Osten und
die damit einhergehenden Probleme haben zu einer massiven und an-
haltenden Landflucht der Bevölkerung in die grösseren Städte der Re-
gion sowie in die westlichen Gebiete des Landes geführt, was wieder-
um eine Zunahme der Arbeitslosenquote und der ganzen damit ver-
bundenen sozialen Problematik nach sich zieht (Quelle: Länder- und
Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes,
, Stand April 2008, besucht am 22. August
2008). In den Kurdengebieten ist der Notstand zwar seit November
2002 aufgehoben. Trotz wiederholter Ausrufung der einseitigen Waf-
fenruhe durch die PKK kommt es jedoch weiterhin zu bewaffneten
Auseinandersetzungen zwischen der Untergrundorganisation und tür-
kischen Sicherheitskräften. Obwohl die Türkei bereits seit längerer Zeit
der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten ist, beste-
hen nach wie vor Defizite in den Bereichen der Meinungsfreiheit, der
kulturellen Rechte, der Gewerkschaftsrechte und der Religionsfreiheit.
Die Verhältnisse in der Türkei widerspiegeln sich in einer anhaltend
hohen Emigrationsrate. Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach
besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss
dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland
leben und entsprechend ein minimales soziales Beziehungsnetz vor-
handen ist. Im Falle der Schweiz führen diese Verhältnisse angesichts
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der strengen ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zu
unerwünschten Umgehungsmechanismen. So haben hier beispielswei-
se im Jahre 2007 621 türkische Staatsangehörige um Asyl ersucht. In
der Statistik der Asylgesuche nach Nationen steht die Türkei damit an
vierter Stelle. Die Problematik liegt dabei nicht so sehr in der Tatsache,
dass überhaupt Asylgesuche gestellt werden, als vielmehr darin, dass
diese Gesuche regelmässig nicht aus dem Ausland, sondern nach ille-
galer oder sonst wie erwirkter Einreise in der Schweiz eingereicht wer-
den. Umgehungsmechanismen sind aber auch insofern gang und
gäbe, als nach erfolgter Einreise mit einem Visum, trotz gegenteiliger
Zusicherungen, Verlängerungsgesuche gestellt werden oder versucht
wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere ausländerrechtliche Grund-
lage abzustützen.
4.4 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben erwähnt, sämtliche
Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt
einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat bei-
spielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Ge-
suchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen
haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, auf-
grund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich
nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu ei-
nem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
5.
5.1 Bei dem aus Ostanatolien (Provinz Bingöl) stammenden Gesuch-
steller handelt es sich um einen 27-jährigen, unverheirateten Mann,
der anlässlich seiner Vorsprache bei der Schweizerischen Botschaft in
Ankara weder Angaben zu seinem Beruf noch zu einem allfälligen Ar-
beitgeber machen konnte (vgl. Ziff. 9 und 10 des persönlichen Einrei-
segesuches vom 14. März 2007). Entsprechend hielt die Schweizer-
vertretung in ihrem (negativen) Antrag an die Vorinstanz fest, der Ein-
geladene sei arbeitslos. Gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde
hielt der Beschwerdeführer präzisierend fest, sein Sohn sei Autome-
chaniker, stehe aber in keinem Arbeitsverhältnis. Für die Annahme
aber, der Gesuchsteller ginge in der Zwischenzeit in seinem Heimat-
land einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und sei nunmehr in der Ar-
beitswelt integriert, ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte.
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Der Beschwerdeführer, der die Vermögensverhältnisse des Gesuch-
stellers weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebe-
ne offen legte, macht denn auch nicht geltend, sein Sohn lebe in wirt-
schaftlich günstigen Verhältnissen, die ihn verlässlich von einer Emig-
ration abzuhalten vermöchten.
5.2 Im Weitern gilt es zu berücksichtigen, dass der Eingeladene mit
dem Gastgeber und Beschwerdeführer – seinem Vater – bereits über
eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz verfügt. Ebenso ist dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass zwei Brüder des Gesuchstellers in
die Bundesrepublik Deutschland übersiedelt sind, woraus auf einen
konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld des Eingeladenen ge-
schlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund müssen die Vorbrin-
gen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine frist-
gerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend
bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertre-
tung in Ankara, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politi-
schen Verhältnissen im Herkunftsstaat des Gesuchstellers gut vertraut
ist und sich somit durchaus ein Bild des Einreisewilligen machen kann,
grosse Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise und
verweigerte formlos die Einreisebewilligung.
5.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei im Sinne der
massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit die-
ser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwer-
deführer die rechtzeitige Rückkehr des eingeladenen Sohnes zugesi-
chert hat; denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Ab-
sichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber kön-
nen zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem
Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste
garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6703/2007 vom 14. Juli 2008 E. 5.4). Ebenfalls nicht zu einer andern
Beurteilung führt der (im Übrigen nicht belegte) Hinweis des Be-
schwerdeführers, seine Ehefrau habe nach ihrem Besuchsaufenthalt
die Schweiz fristgerecht wieder verlassen, soll dieser Aufenthalt doch
vor mehr als 16 Jahren stattgefunden haben und kann daher fraglos
nicht als Vergleich herangezogen werden.
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6.
Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gel-
tenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchstel-
ler die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein
Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll-
ständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 24. Mai 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
Versand:
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