B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3248/2012
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider ,
Gerichtsschreiber Tobias Merz.
Parteien
A._______
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausschlussverfügung vom 23. Mai 2012 (Einspracheent-
scheid).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der in Peru wohnhafte schweizerische Staatsangehörige A._______
(im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) aufgrund der Bei-
trittserklärung vom 22. August 1994 (Akten der Vorinstanz [im Folgenden:
act.] 2) seit dem 1. September 1994 bei der freiwilligen Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert war,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorin-
stanz) den Versicherten mit Verfügung vom 19. Januar 2012 (act 41) we-
gen Prämienausständen für das Beitragsjahr 2010 aus der freiwilligen
(AHV/IV) ausschloss,
dass der Versicherte mit Eingabe vom 16. Februar 2012 gegen die Aus-
schlussverfügung Einsprache erhob (act. 43),
dass die Vorinstanz die Einsprache mit Entscheid vom 23. Mai 2012
(act. 46) abwies und den Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV bestätig-
te,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid mit Ein-
gabe vom 13. Juni 2012 (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden:
BVGer-act.] 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2012
(BVGer-act. 4) aufgefordert wurde, ein Zustelldomizil in der Schweiz an-
zugeben, verbunden mit der Anordnung, dass nach unbenutztem Fristab-
lauf künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren ge-
stützt auf Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) durch Publikation
im Bundesblatt eröffnet werden,
dass innerhalb der angesetzten Frist keine Zustelladresse genannt wur-
de,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2012
(BVGer-act. 8) beantragte, dem Beschwerdeführer sei eine Nachfrist zur
Verbesserung der Beschwerde anzusetzen, und subsidiär sei auf die Be-
schwerde nicht einzutreten, da die Beschwerdebegründung unverständ-
lich und eine Stellungnahme zu dieser Beschwerde nicht möglich sei,
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dass dem Beschwerdeführer mit Intstruktionsverfügung vom
20. November 2012 (BVGer-act. 11; eröffnet durch Publikation im Bun-
desblatt am 4. Dezember 2012; BVGer-act. 13) gestützt auf Art. 52
Abs. 2 VwVG eine Nachfrist von 14 Tagen zur Verbesserung der Be-
schwerde eingeräumt wurde, verbunden mit der Androhung eines Ent-
scheides aufgrund der Akten nach unbenutztem Ablauf der Frist,
dass innert Frist keine Verbesserung der Beschwerde eingegangen ist,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt;
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist, und vorlie-
gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der freiwilligen Alters- und-
Hinterlassenenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
sind;
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 48 VwVG beschwerdelegi-
timiert ist,
dass die Beschwerde fristgerecht (Art. 50 VwVG) eingereicht wurde und
ein Begehren, eine Unterschrift und eine – wenn auch mangelhafte - Be-
gründung enthält (Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutre-
ten ist,
dass die Begründung der Beschwerde zwar in deutscher Sprache ver-
fasst wurde, der Begründungstext jedoch kaum verständlich ist, weshalb
diesem nicht entnommen werden kann, aus welchen Gründen die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben sei, und daher in Anwendung von Art. 52
Abs. 3 VwVG aufgrund der Akten zu entscheiden ist,
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3), und die Beurtei-
lung des am 19. Januar 2012 erfolgten Ausschlusses demzufolge nach
Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) in der seit
1. Juni 2001 geltenden Fassung sowie nach Art. 13 der Verordnung vom
26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
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sicherung (VFV, SR 831.111) in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung
erfolgt,
dass Versicherte aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen wer-
den, wenn sie die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge bis zum
31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlt ha-
ben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV i.V. mit Art. 2 Abs. 3 AHVG),
dass die Ausgleichskasse den Versicherten vor Ablauf der Frist eine ein-
geschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zustellt (Art. 13
Abs. 2 VFV; vgl. auch vgl. BGE 117 V 103 E. 2c und Urteil des Bundesge-
richts H 224/04vom 28. April 2005 E. 4.3),
dass der Ausschluss rückwirkend gilt ab dem ersten Tag des Beitragsjah-
res, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt wurden (Art. 13 Abs. 3
VFV),
dass der Ausschluss aus der Versicherung nicht eintritt, wenn der Versi-
cherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten
kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist
(Art. 13 Abs. 4 VFV),
dass die Beiträge für das Beitragsjahr 2010 in der Höhe von CHF 892.-
und der Verwaltungskostenbeitrag in der Höhe von CHF 44.60 mit Verfü-
gung vom 11. Februar 2011 festgelegt und dem Versicherten mit einem
Totalbetrag von CHF 936.60 in Rechnung gestellt wurden (act. 35),
dass die SAK dem Versicherten am 29. April 2011 eine erste Mahnung für
die offene Beitragsforderung zuschickte (act. 36),
dass die SAK dem Versicherten am 30. Juni 2011 mit eingeschriebener
Post eine zweite Mahnung zuschickte, mit dem Hinweis, dass die Nicht-
bezahlung der Beiträge bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres den
Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV zur Folge habe (act 37),
dass die Beitragsforderung für das Jahr 2010 gemäss Kontoauszug der
SAK per 31. Dezember 2011 nicht bezahlt war (act. 40),
dass der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 16. Februar 2012
(act. 43) geltend machte, während seiner Abwesenheit von der Wohnad-
resse habe eine von ihm beauftragte Person unterlassen, die empfange-
ne Post weiterzuleiten, weshalb er verschiedene Schriftstücke nicht erhal-
ten habe,
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dass sich aus den Akten der SAK seit dem Zeitpunkt der Beitrittserklä-
rung vom 22. August 1994 (act. 2) kein Hinweis auf eine Adressänderung
ergibt, weshalb die Vorinstanz ihre Mitteilungen an die bekannte Korres-
pondenzadresse senden konnte,
dass die Eröffnung einer Verfügung oder Mitteilung eine empfangsbedürf-
tige, nicht aber annahmebedürftige Rechtshandlung ist, wobei massge-
bend ist, dass der Betroffene in die Lage versetzt wird, vom Inhalt Kennt-
nis zu erhalten, eine tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt aber nicht
erforderlich ist und es bei einer schriftlichen Mitteilung genügt, wenn die-
se in den Zugriffsbereich des Betroffenen oder seines Vertreters gelangt
(BGE 122 III 316 E. 4b; BGE 122 I 139 E. 1),
dass organisatorische Mängel im Bereich des Empfängers einer Mittei-
lung diesem zuzurechnen sind und die vertretene Partei sich Fehlleistun-
gen ihrer Vertretung unmittelbar anrechnen lassen muss (vgl. Urteil des
BGE 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3 und 3.4),
dass die vom Versicherten beschriebenen Zustellprobleme nicht als hö-
here Gewalt im Sinne von Art. 13 Abs. 4 VFV, welche eine rechtzeitige
Entrichtung der Beiträge verunmöglichten, gelten können,
dass zusammenfassend feststeht, dass die Beiträge für das Beitragsjahr
2010 bis zum 31. Dezember 2011 trotz erfolgter Mahnung nicht bezahlt
waren und daher die Voraussetzungen für den Ausschluss aus der freiwil-
ligen AHV/IV nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV gegeben waren,
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb
sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG
i. V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG),
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist und da-
her im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind;
dass der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung hat (Art. 64 VwVG e contrario).
dass Anordnungen und Entscheide in diesem Beschwerdeverfahren auf-
grund der Anordnung in der Verfügung vom 27. Juli 2012 durch Publikati-
on im Bundesblatt eröffnet werden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift muss in einer Amtssprache abgefasst sein und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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