B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3249/2011
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
Bündner Beratungsstelle für Asyl Suchende,
7000 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Reisedokumente für ausländische Personen.
C-3249/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1974) ist russischer Staatsangehöriger
tschetschenischer Herkunft. Zusammen mit seiner Familie reiste er am
27. Januar 2005 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl.
Mit Verfügung vom 20. August 2007 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch
ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz an. Deren
Vollzug wurde allerdings wegen Unzumutbarkeit ausgesetzt und der Be-
schwerdeführer und seine Familie vorläufig aufgenommen. Die gegen die
Asylverweigerung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwal-
tungsgericht in Bezug auf den Beschwerdeführer und seine beiden Kin-
dern mit Urteil vom 1. November 2010 abgewiesen und in Bezug auf
seine inzwischen aus der Schweiz ausgereiste Ehefrau als durch Rück-
zug gegenstandslos geworden abgeschrieben.
B.
Am 7. September 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Amt für
Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden einen Identitäts-
ausweis mit Bewilligung zur Wiedereinreise. Als Grund nannte er seine
todkranke Mutter in der Ukraine besuchen zu wollen. In einem Zusatz-
formular betreffend Schriftenlosigkeit hielt er dazu fest, es sei ihm aus po-
litischen Gründen nicht möglich, heimatliche Reisedokumente bei der
Auslandvertretung seines Heimatlandes zu beantragen. Ergänzend
machte er geltend, er sei tschetschenischer Flüchtling. Mit Schreiben der
Vorinstanz vom 23. September 2010 wurde ihm mitgeteilt, dass sein Ge-
such grundsätzlich gutgeheissen wurde. Voraussetzung für die Ausstel-
lung des gewünschten Dokuments sei jedoch die vorgängige Begleichung
von Gebühren in der Höhe von Fr. 191.-.
C.
Da der Beschwerdeführer den geforderten Betrag nicht innert Frist einbe-
zahlt hatte, teilte ihm das BFM mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 mit,
sein Gesuch um Ausstellung eines schweizerischen Reisedokuments
werde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
D.
Mit Gesuch vom 22. Februar 2011 beantragte der Beschwerdeführer er-
neut einen Identitätsausweis mit Bewilligung zur Wiedereinreise bei der
kantonalen Migrationsbehörde.
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Seite 3
E.
Mit vorinstanzlichem Schreiben vom 7. April 2011 wurde der Beschwerde-
führer darauf aufmerksam gemacht, dass die Voraussetzungen für die
Ausstellung eines Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise
offensichtlich nicht erfüllt seien, weshalb man ohne seinen Gegenbericht
sein Gesuch als gegenstandslos abschreiben werde.
F.
Der Beschwerdeführer gelangte mit schriftlicher Eingabe vom 13. April
2011 innert Frist an die Vorinstanz. Er machte geltend, dass das BFM ein
Jahr zuvor bereit gewesen wäre, ihm ein Ersatzreisedokument auszustel-
len. Allerdings habe sich sein Sohn bei einem Fahrradunfall so schwer
verletzt, dass er auf die Reise verzichtet habe. Er verstehe deshalb nicht,
wieso ihm jetzt kein Reisedokument mehr ausgestellt werde. Er sei des
Weiteren überzeugt, dass er in seinem Land mit dem Tode bedroht wer-
de. Er würde wohl einen Reisepass von der russischen Botschaft erhal-
ten. Immerhin habe die russische Regierung ein Interesse daran, ihn für
die Unterstützung der tschetschenischen Rebellen zu bestrafen. Er habe
zudem Bedenken, dass der Bezug von russischen Reisepapieren von der
Vorinstanz so ausgelegt werden würde, dass er keine Probleme mit der
russischen Regierung habe.
G.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2011 lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab.
Der Beschwerdeführer könne nicht als schriftenlos betrachtet werden,
womit es an einer zwingenden Voraussetzung für die Ausstellung eines
Identitätsausweises (mit Bewilligung zur Wiedereinreise) fehle. Aufgrund
seines Status als rechtskräftig abgewiesener Asylbewerber mit vorläufiger
Aufnahme sei es ihm grundsätzlich zumutbar und möglich, bei der hei-
matlichen Vertretung entsprechende Reisedokumente zu beantragen.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Juni 2011 lässt der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die Verfügung der Vorin-
stanz sei aufzuheben und es sei ihm ein Identitätsausweis mit Bewilligung
zur Wiedereinreise auszustellen. Im Wesentlichen macht er geltend, es
sei nicht nachvollziehbar, warum ein erstes Gesuch gutgeheissen worden
sei und er jetzt hingegen aufgefordert werde, ein heimatliches Reisedo-
kument zu beschaffen. Mit Schreiben vom 13. April 2011 habe er bereits
begründet, warum es ihm nicht möglich sei, sich bei der russischen Bot-
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schaft um einen Reisepass zu bemühen. Er beabsichtige, das Treffen mit
seiner Mutter im Juli 2011 in der Ukraine nachzuholen.
I.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2011 an der an-
gefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwer-
de. Ergänzend führt sie aus, das Gesuch des Beschwerdeführers um
Ausstellung eines Reisedokuments vom 8. September 2010 sei gutge-
heissen worden, da er zum damaligen Zeitpunkt aufgrund des pendenten
Asylverfahrens als schriftenlos gegolten habe. Mit Urteil vom 1. Novem-
ber 2010 sei die Verfügung des BFM vom 20. August 2007 rechtskräftig
geworden (vgl. Bst. A), womit der Beschwerdeführer nicht mehr als schrif-
tenlos gelte. Dies sei aber Voraussetzung zur Ausstellung eines Reisedo-
kuments für ausländische Personen.
J.
Mit Replik vom 16. August 2011 hält der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen fest. Er führt im Wesentlichen aus, dass er im Falle einer Kontakt-
aufnahme mit der russischen Botschaft vor allem negative Konsequenzen
für seine Angehörigen in Tschetschenien befürchte, da er immer noch
vom Geheimdienst gesucht werde.
K.
Mit Schreiben vom 19. August 2011 nahm der Psychiater des Beschwer-
deführers, Herr Dr. med. Z._______, Stellung zum Anliegen des Be-
schwerdeführers, seine kranke Mutter in der Ukraine zu besuchen.
L.
Mit schriftlichen Eingaben vom 9. Februar 2012 und 17. April 2012 legte
der Beschwerdeführer diverse Dokumente – den Gesundheitszustand
seiner Mutter betreffend – zu den Akten, woraufhin er mit verfahrenslei-
tender Anordnung vom 26. April 2012 – unter Rückgabe der Originalakten
– aufgefordert wurde, die Unterlagen in deutscher Übersetzung einzurei-
chen. Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 15. Mai 2012 nach.
M.
Mit Schreiben vom 8. August 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um
einen raschen Entscheid.
N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter ande-
rem Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung von Reisedokumenten
für ausländische Personen (vgl. Art. 59 des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Das vorliegende Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Erhebung
des Rechtsmittels legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Am 1. März 2010 wurde die Verordnung vom 20. Januar 2010 über die
Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR
143.5) in Kraft gesetzt. Sie ersetzt die Verordnung vom 27. Oktober 2004
über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen
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(vgl. AS 2004 45779). Machte die Verordnung vom 27. Oktober 2004 über
die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen bei
schriftenlosen schutzbedürftigen, vorläufig aufgenommenen oder asylsu-
chenden Personen das Ausstellen eines Identitätsausweises mit Rückrei-
sevisum noch vom Nachweis spezifischer Reisegründe abhängig (vgl.
Art. 5 Abs. 2 Bst. a bis c RDV von 2004), so verzichtet die revidierte RDV
vom 20. Januar 2010 für vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige
Personen auf diese Reiserestriktionen. Gemäss Art. 4 Abs. 4 RDV wird
diesen beiden Personengruppen für Auslandreisen auf Gesuch hin eine
Bewilligung zur Wiedereinreise ausgestellt. Zwingend ist für vorläufig auf-
genommene Personen und Schutzbedürftige jedoch der Nachweis der
Schriftenlosigkeit, wenn zusätzlich ein Identitätsausweis ausgestellt wer-
den soll. Lediglich einer asylsuchenden Person wird ein Identitätsausweis
(mit oder ohne Bewilligung) ausgestellt, ohne dass sie den Nachweis der
Schriftenlosigkeit zu erbringen hätte (vgl. Art. 4 Abs. 1 RDV). Aufgrund
des Gesagten ist ohne weiteres nachvollziehbar, wieso ein erstes Gesuch
des Beschwerdeführers um Ausstellung eines schweizerischen Reisedo-
kuments vom 7. September 2010 gutgeheissen wurde. Zum damaligen
Zeitpunkt wurde er aufgrund des noch hängigen Asylverfahrens als asyl-
suchende Person eingestuft, womit sich das Verfahren zum Erhalt eines
Reisedokuments nach Art. 4 Abs. 1 RDV richtete. Mit Urteil vom 1. No-
vember 2010 änderte sich sein Status in "vorläufig aufgenommene Per-
son", weshalb er nun die Schriftenlosigkeit nachzuweisen hat (vgl. dazu
Art. 4 Abs. 4 RDV; siehe auch Vernehmlassung vom 18. Juli 2011).
4.
4.1 Als schriftenlos im Sinne der RDV gilt eine ausländische Person, die
keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates be-
sitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zu-
ständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstel-
lung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 6 Abs. 1 Bst.
a RDV), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmög-
lich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen
der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 6 Abs. 4 RDV).
4.2 Vorliegend ist demnach vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz eine
Schriftenlosigkeit zu Recht verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit
der Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses als auch die Zumutbar-
keit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen Be-
hörden als gegeben erachtete. Die Frage der Zumutbarkeit, mithin dieje-
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nige, ob von einer gesuchstellenden Person verlangt werden kann, dass
sie sich vorgängig bei den heimatlichen Behörden um Ausstellung eines
nationalen Reisepasses bemüht hat, ist dabei nicht nach subjektiven,
sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. das Urteil des
Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis).
5.
5.1 Namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen
kann im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontakt-
aufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaates nicht verlangt werden (vgl. Art. 6 Abs. 3 RDV). Dasselbe gilt
gemäss den diesbezüglichen Weisungen des BFM auch in Bezug auf
Personen, welche infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (nach
Massgabe von Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AuG) vorläufig aufgenommen
wurden (vgl. Ziff. 2 der Ausführungsvorschriften zur RDV im Anhang 3/2
zu den Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Ar-
beitsmarkt von Mai 2006 [ANAG-Weisungen], online zu finden unter:
, Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisun-
gen und Kreisschreiben > Archiv Weisungen und Kreisschreiben [ausser
Kraft] > Weisungen und Erläuterungen: Einreise, Aufenthalt und Arbeits-
markt > Weisungen).
Daraus ist zu schliessen, dass von Personen, die – wie der Be-
schwerdeführer – wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AuG vorläufig aufgenommen wurden, eine
solche Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedo-
kumenten verlangt werden kann. Der Beschwerdeführer weist in diesem
Zusammenhang darauf hin, dass er im Falle einer Kontaktaufnahme mit
der russischen Botschaft vor allem negative Konsequenzen für seine An-
gehörigen in Tschetschenien befürchte, da er noch immer vom Geheim-
dienst gesucht werde (vgl. Replik vom 16. August 2011). Zudem werde er
in seiner Heimat mit dem Tode bedroht (vgl. Schreiben vom 13. April
2011). Das vorliegende Verfahren bietet hingegen keinen Raum, eine sol-
che Behauptung zu überprüfen. In dieser Hinsicht gilt das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-6145/2007 vom 1. November 2010. Diverse
Darstellungen des Beschwerdeführers, welche er anlässlich des Asylver-
fahrens getätigt hatte, wurden dort als tatsachenwidrig und mithin als un-
glaubhaft gewertet. Andere – als glaubhaft erachtete – Vorbringen liessen
wiederum nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt
der Ausreise ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen (vgl. E. 5 und E.
C-3249/2011
Seite 8
6.4 des genannten Urteils). Vor diesem Hintergrund kann der Einwand
des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt auch
für die im Schreiben vom 13. April 2011 geäusserten Bedenken des Be-
schwerdeführers, der Umstand, dass er von der heimatlichen Vertretung
ein Reisepapier erhalte, könnte das BFM so auslegen, dass er offensicht-
lich keine Probleme mit der russischen Regierung habe und sein Asylan-
trag zu Recht abgewiesen worden sei.
Es ist dem Beschwerdeführer somit durchaus zuzumuten, bei der russi-
schen Behörde heimatliche Reisedokumente zu beantragen. Dazu müss-
te er im Übrigen noch nicht einmal nach Russland reisen. Grundsätzlich
können nämlich in der Schweiz wohnhafte russische Staatsangehörige ih-
re Reisedokumente beim russischen Konsulat in Bern/Genf beantragen
(vgl. Homepage des Konsulats der Russischen Föderation in Zürich;
, besucht im August 2012),
worauf der Beschwerdeführer im Übrigen selbst hinweist (vgl. Schreiben
vom 13. April 2012). Der Beschwerdeführer ist lediglich gehalten, sich
vorab bei seiner heimatlichen Vertretung über die Antragsmodalitäten zu
informieren.
5.2 Mit diesen Ausführungen ist somit auch nicht davon auszugehen, die
Beschaffung von Reisedokumenten sei für den Beschwerdeführer un-
möglich. Im Übrigen soll mit der Anerkennung der (objektiven) Unmög-
lichkeit lediglich vermieden werden, dass eine Person an Auslandreisen
gehindert wird, wenn sich die heimatlichen Behörden ohne hinreichenden
Grund – und damit willkürlich – weigern, ein Reisepapier auszustellen
(vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1217/2009 vom 12. Ju-
ni 2009 E. 4.3.5). Diesbezüglich bestehen jedoch vorliegend keine An-
haltspunkte.
5.3 Dem Beschwerdeführer ist somit die Beschaffung eines gültigen hei-
matlichen Reisedokuments sowohl zumutbar als auch objektiv möglich.
Er ist folglich nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RDV zu be-
trachten.
6.
Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage erübrigt sich vorliegend ei-
ne Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers
betreffend den Reisegrund. Aus diesem Grund kann in vorliegendem Ver-
fahren auch die Stellungnahme seines Psychiaters keine Beachtung fin-
den (vgl. Schreiben Dr. med. Z._______ vom 19. August 2011).
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Ohnehin verzichtet die revidierte RDV vom 20. Januar 2010 – wie bereits
ausgeführt (vgl. E. 3) – für vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige
Personen auf diese Reiserestriktionen (vgl. Art. 4 Abs. 4 RDV).
7.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die Schrif-
tenlosigkeit des Beschwerdeführers verneint und die Ausstellung eines
Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise verweigert hat.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49
VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist dementsprechend abzu-
weisen.
8.
In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG in Verbindung mit Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit wird
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ge-
genstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
C-3249/2011
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: