B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3251/2009
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer und Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
X._______, Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA),
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Drittauszahlung von Rentennachzahlungen der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (Verfügung vom 8. April 2009).
C-3251/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Aufgrund der Krankenmeldung der Arbeitgeberin des am 1958 geborenen
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdegegner) vom
25. Juli 2000 richteten die damaligen Y._______ (heute: X._______ AG
[im Folgenden: Beschwerdeführerin oder X._______ resp. Y._______]) für
die Zeit vom 1. August 2000 bis 1. Juli 2002 Krankentaggeldleistungen
nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsver-
trag (VVG, SR 221.229.1) aus (Akten der Beschwerdeführerin [im Fol-
genden: BF-act.] 1 und 4). Nachdem der Versicherte am 9. Oktober 2001
zur Anmeldung bei der schweizerischen Invalidenversicherung aufgefor-
dert worden war und er am 21. Oktober 2001 sein Einverständnis zur Ver-
rechnung der IV-Rentennachzahlungen erteilt hatte (BF-act. 3), stellte die
Beschwerdeführerin gemäss ihren Ausführungen bei der damals zustän-
digen IV-Stelle des Kantons Zürich (im Folgenden: IV-Stelle ZH) am
30. Oktober 2001 einen Verrechnungsantrag auf dem dafür vorgesehe-
nen Formular (heute: Nr. 318.183; BF-act. 5).
B.
Der Versicherte meldete sich am 20. August 2001 zum Bezug von IV-
Leistungen in Form von Berufsberatung und einer Rente an; das entspre-
chende Gesuch ging am 24. August 2001 bei der IV-Stelle ZH ein (Akten
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: act. bzw. IVSTA
oder Vorinstanz] 1). Nachdem die Akten an die IVSTA abgetreten worden
waren, erliess diese am 14. Oktober 2004 einen Beschluss, mit welchem
dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 74 % mit Wirkung ab
3. Juli 2001 eine ganze IV-Rente gewährt wurde (act. 4); dieser Be-
schluss wurde durch denjenigen vom 16. Februar 2006 ersetzt (act. 13).
C.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2005 wurde die IVSTA von der Beschwer-
deführerin um die Beantwortung mehrerer Fragen ersucht (act. 10). Am
1. Februar 2005 wurde von der IVSTA die Frage, ob die Beschwerdefüh-
rerin aufgrund ihres Verrechnungsantrags vom 30. Oktober 2001 infor-
miert werde, bejaht (act. 11 und 12; BF-act. 6). In der Folge erliess die
IVSTA am 29. Juni 2006 eine dem Beschluss vom 16. Februar 2006 ent-
sprechende Verfügung (act. 17).
D.
Nachdem die Suva am 6. Juli 2006 erklärt hatte, keinen Verrechnungsan-
trag zu stellen (act. 18), erstellte die Schweizerische Ausgleichskasse (im
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Seite 3
Folgenden auch: SAK) am 28. Juli 2006 die Abrechnung betreffend
Nachzahlung an den Versicherten von insgesamt Fr. 169'427.- (act. 19).
Nach Vorliegen der Verfügung der IVSTA vom 31. Juli 2006 betreffend die
Verzugszinsen (act. 21) gelangte die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 25. Oktober 2006 an die SAK mit Fragen im Zusammenhang mit
dem Rentenentscheid (act. 22). Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin
im Rahmen des Schreibens vom 19. Dezember 2006 mit einer Kopie der
rentenzusprechenden Verfügung vom 29. Juni 2006 bedient (act. 23, BF-
act. 7).
E.
In der Folge erkundigte sich die Beschwerdeführerin per E-Mail vom
3. Januar 2007 über die Erledigung des von ihr gestellten Verrechnungs-
antrages (act. 24, BF-act. 8; vgl. auch act. 25). Im Rahmen des Telefonats
vom 27. Juni 2007 wurde die Beschwerdeführerin von der IVSTA darüber
orientiert, dass die Rente bereits im August 2006 nach Bosnien ausbe-
zahlt und der Verrechnungsantrag nicht berücksichtigt worden sei (BF-
act. 9). Im Anschluss an dieses Gespräch forderte die Beschwerdeführe-
rin den Versicherten mit Schreiben vom 29. Juni 2007 auf, den Betrag
von Fr. 35'409.- zu überweisen (act. 26, vgl. auch act. 28). Am 2. Juli
2007 teilte die Beschwerdeführerin der SAK mit, dass eine Rückforderung
aussichtslos sei und sie um die Anweisung des Betrages von Fr. 35'409.-
gebeten werde (act. 27, BF-act. 10).
F.
Mit Schreiben vom 18. September 2007 teilte die SAK dem Versicherten
mit, dass sie bis zur Tilgung der Schuld monatlich Fr. 400.- mit der lau-
fenden Rente verrechnen resp. der Beschwerdeführerin überweisen wer-
de (act. 34, BF-act. 11). Nachdem sich diese am 24. Oktober 2008 für die
monatliche Überweisung von Fr. 400.- bedankt hatte (act. 38, BF-act. 13
und 14), kam sie am 16. Dezember 2008 auf ihr Schreiben vom 2. Juli
2007 zurück und forderte die SAK auf, den noch ausstehenden Betrag
von Fr. 29'809.- innert 14 Tagen anzuweisen (act. 40, BF-act. 15). Nach
Vorliegen einer weiteren Aufforderung vom 18. März 2009 zur Überwei-
sung des genannten Betrages oder zum Erlass einer beschwerdefähigen
Verfügung (act. 44, BF-act. 16) und des diesbezüglich abschlägigen Be-
scheids der SAK vom 20. März 2009 (act. 43, BF-act. 17) gelangte die
Beschwerdeführerin am 27. März 2008 (recte: 2009) erneut an die Vorin-
stanz. Im entsprechenden Schreiben legte sie dar, dass sie – bezogen
auf das Schreiben vom 20. März 2009 – nicht um eine Antwort zur künfti-
gen Regelung von Nachzahlungen gebeten habe. Die IVSTA sei aufge-
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fordert worden, den noch ausstehenden Restbetrag von Fr. 29'809.- an-
zuweisen, und die Auszahlung von monatlich Fr. 400.- sei keine taugliche
Lösung. Zusammenfassend werde festgehalten, dass der Verrechnungs-
antrag vom 30. Januar 2001 und der damit geltend gemachte Anspruch
auf Verrechnung von Nachzahlungen nicht berücksichtigt worden sei
(act. 45, BF-act. 18). In der Folge erliess die SAK am 8. April 2009 eine
Verfügung, mit welcher sie die einmalige Ausrichtung des Restbetrages
von Fr. 29'809.- ablehnte (act. 46, BF-act. 19).
G.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht
mit Eingabe vom 19. Mai 2009 Beschwerde und beantragte zur Hauptsa-
che, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2009 aufzuheben
und diese sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 35'409.- (abzüglich
bereits erbrachter Leistungen im Betrag von Fr. 6'400.-) als Rentennach-
zahlungen zur IV-Rente des Versicherten für die Periode vom 1. Juni
2001 bis 1. Juli 2002 auszurichten (Akten im Beschwerdeverfahren [im
Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, soweit sich die Vor-
instanz konkret auf die Mitteilung vom 29. Juni 2006 an die "Y._______"
berufe, verkenne sie, dass diese Mitteilung lediglich der Z._______ (BVG-
Einrichtung des Versicherten) und somit einer anderen juristischen Per-
son bzw. Rechtsträgerin zugestellt worden sei. Zu den BVG-Akten habe
die Beschwerdeführerin keinen Zugang, sodass ihr diese Zustellung nicht
angerechnet werden könne. Die Verrechnung von Fr. 400.- habe die Vor-
instanz ohne Veranlassung der Beschwerdeführerin selber eingeleitet und
dem Versicherten angezeigt. Diese habe diese Lösung lediglich "zur
Kenntnis" genommen, ohne je ausdrücklich zugestimmt bzw. abgelehnt
zu haben. Vor allem habe die Beschwerdeführerin nie erklärt, zu Gunsten
der Verrechnung laufender Leistungen auf ihre Forderung aus Drittaus-
zahlung zu verzichten. Im Gegenteil habe sie sowohl vor als auch nach
dieser Mitteilung jeweils klar zum Ausdruck gebracht, dass sie unabhän-
gig von den Ratenzahlungen auf der vollumfänglichen Rentennachzah-
lung durch die Vorinstanz bestehe. Weiter sei die Beschwerdeführerin
insbesondere der Auffassung, dass die erwähnten vertraglichen bzw. ge-
setzlichen Grundlagen (Art. B4 Abs. 1 und 2 der Allgemeinen Vertragsbe-
dingungen [AVB] sowie Art. 85bis der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) zusammen mit der
schriftlichen Ermächtigung des Versicherten zur Verrechnung gemäss
Vereinbarung vom 9./21. Oktober 2001 eine genügende Grundlage für die
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Seite 5
Verrechnung darstellten. Nichts zu ihrem Vorteil könne die Vorinstanz aus
der (angeblich) fehlenden Einreichung des Formulars ableiten. Dies erst
recht nicht, nachdem dieser Umstand einzig darauf zurückzuführen sei,
dass die Beschwerdeführerin entgegen der Zusicherung der Vorinstanz
vom 1. Februar 2005 vor Erlass der Verrechnungsverfügung nicht einge-
laden worden sei, ihre Forderung näher zu begründen bzw. zu substanti-
ieren. Auch sei der IV-Stelle ZH bereits am 30. Oktober 2001 ein solcher
Antrag unterbreitet worden. Der Forderungsbetrag werde offenbar auch
von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Sofern diese neu in der Verfü-
gung vom 8. April 2009 die Konkurrenz bzw. Nachrangigkeit der VVG-
Forderungen mit anderen Forderungen erwähne, seien diese Ausführun-
gen für die Beschwerdeführerin aufgrund der ihr vorliegenden Akten nicht
näher überprüf- resp. nachvollziehbar. Bis heute sei für die strittige Perio-
de keine andere Verrechnungsforderung ausgewiesen. Die inzwischen
erfolgte Falschausrichtung der Rentenleistungen führe nicht zum "Unter-
gang" des materiellen Rückerstattungsanspruchs der Beschwerdeführe-
rin. Insbesondere resultiere aus diesem Umstand nicht, dass über diese
Frage nicht mehr im ordentlichen Verfahren materiell entschieden werden
könnte, etwa weil das Gesuch nachträglich "gegenstandslos" geworden
sei. Dass die Vorinstanz hoheitlich tätig sei, schliesse ebenfalls nicht a
priori eine erneute Zahlung aus. Eine Abweichung von der Rechtslage
könne sich in der Tat auch im hoheitlichen Tätigkeitgebiet insbesondere
aufgrund einer konkreten Vertrauensgrundlage durchaus aufdrängen. Ei-
ne solche Grundlage liege denn auch konkret – in Form der Anmeldung
zur Verrechnung vom 30. Oktober 2001 und der späteren Bestätigung der
Ausgleichskasse vom 1. Februar 2005 – vor. Abschliessend sei noch
festzuhalten, dass eine fälschlicherweise erbrachte Rentennachzahlung
unter gewissen Voraussetzungen auch widerrufen werden könne. Diese
Voraussetzungen seien im Falle einer falschen Rentenauszahlung bzw.
Verrechnung in der Regel gegeben, da offenkundig eine ursprünglich un-
richtige materielle Leistungsbeurteilung vorliege. Erst wenn sich die
Durchsetzung einer solchen Rückforderung auch materiell als aussichts-
los erweise, könne mithin von einem "Untergang" des Verrechnungsan-
trages ausgegangen werden bzw. subsidiär ein Schadenersatzanspruch
nach Art. 78 ATSG entstehen. Die erwähnten Voraussetzungen seien hier
klar nicht erfüllt. Folglich habe das Gericht den Hauptantrag (Ziff. 1) mate-
riell gutzuheissen bzw. die Vorinstanz anzuweisen, über den Rückerstat-
tungsanspruch der Beschwerdeführerin materiell zu entscheiden (Ziff. 2).
Gehe man – entgegen der bisherigen Ausführungen – von einem "Unter-
gang" des Drittauszahlungsanspruchs bereits aufgrund der Rentennach-
zahlung an den Versicherten im August 2006 aus, so sei von einem
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Seite 6
Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin im gleichen Umfang
auszugehen. Diesbezüglich könne auf das Urteil des Bundesgerichts I
361/06 vom 18. Oktober 2006 E. 1 ff. verwiesen werden.
H.
Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Mai 2009 wurde der Versicherte
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, dem Bundesverwal-
tungsgericht ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (B-act. 2). Glei-
chentags wurde die Zustellung der Verfügung vom 8. April 2009 über die
Schweizer Vertretung in Bosnien-Herzegowina veranlasst (B-act. 3 und
7).
I.
Nachdem die Suva im Rahmen des Schreibens vom 23. Juni 2009 ihre
Akten eingereicht und darauf hingewiesen hatte, dass sie eine Leistungs-
pflicht verneint und deshalb auch keine Versicherungsleistungen ausge-
richtet habe (B-act. 4), ging beim Bundesverwaltungsgericht am 31. Au-
gust 2009 die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 26. August 2009 ein
(B-act. 8).
Darin wurde auf eine Antragstellung verzichtet und der Sachverhalt aus
Sicht der Vorinstanz wiedergegeben. Abschliessend wurde ausgeführt,
die Rückforderung der Beschwerdeführerin werde von der Ausgleichs-
kasse weder bezüglich Bestand noch Höhe bestritten. Auch werde nicht
grundsätzlich bestritten, dass die Rückforderung auf dem Wege der Ver-
rechnung geltend gemacht werden könne. Die Ausgleichskasse sei ledig-
lich der Auffassung, dass die Verrechnung nur noch auf dem Wege eines
Abzugs von der laufenden monatlichen Rente erfolgen könne und kein
Anspruch auf eine einmalige Zahlung bestehe. Vorliegend sei aufgrund
der speziellen Sachverhaltsumstände eine Situation eingetreten, welche
keine gesetzliche Regelung erfahren habe.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2009 wurde die Beschwerde-
führerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Verfah-
renskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu leisten (B-act. 9); die-
ser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 10).
K.
In ihrer Replik vom 1. Oktober 2009 hielt die Beschwerdeführerin (implizit)
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an ihren Rechtsbegehren fest und machte ergänzende Ausführungen (B-
act. 11).
L.
Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Oktober 2009 wurde der Versi-
cherte eingeladen, eine Stellungnahme zu den Eingaben der Beschwer-
deführerin, der Vorinstanz und der Beteiligten einzureichen (B-act. 13, 14
und 16); dieser liess sich in der Folge nicht vernehmen.
M.
Nachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 auf die
Einreichung einer Duplik verzichtet hatte (B-act. 15), schloss der Instruk-
tionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 23. November 2009 den
Schriftenwechsel; weitere Instruktionsmassnahmen blieben vorbehalten
(B-act. 17).
N.
Am 6. Dezember 2011 erhielt das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis
vom tödlichen Autounfall des Versicherten (B-act. 21). In der Folge wurde
die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 21. Dezember 2011
ersucht, sich aufgrund der veränderten Verhältnisse zu ihrer weiteren
Vorgehensweise zu äussern (B-act. 22). Nachdem die Beschwerdeführe-
rin in ihrer Eingabe vom 30. Dezember 2011 weitere Ausführungen ge-
macht bzw. ihre beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren (Ziff. 1 und
3) präzisiert hatte (B-act. 23), wurde der Vorinstanz mit prozessleitender
Verfügung vom 13. Januar 2012 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den
von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Lösungsvorschlägen gege-
ben (B-act. 24). Nach Vorliegen der diesbezüglichen Eingabe der Vorin-
stanz vom 13. Januar 2012 (B-act. 25) wurde die Beschwerdeführerin am
25. Januar 2012 zu einer weiteren Stellungnahme eingeladen (B-act. 26);
diese ging am 24. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-
act. 28). Letztere Eingabe wurde dann am 5. März 2012 der Vorinstanz
zur Kenntnisnahme übermittelt (B-act.29).
O.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). Zu beachten gilt,
dass es sich bei der vorliegenden Streitigkeit um eine solche zwischen
Versicherern unter sich handelt, und zwar um eine Drittauszahlung
bzw. Verrechnung von Rentennachzahlungen (vgl. E. 3 hiernach [Art. 50
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis IVV und Art. 20 Abs. 2 AHVG {vgl.
auch Art. 22 Abs. 2 Bst. b ATSG}]). Solche Streitigkeiten sind in einem in-
validenversicherungsrechtlichen Verfahren beizulegen (BGE 136 V 381
E. 2 und Urteile des Bundesgerichts I 632/03 vom 9. Dezember 2005 E. 2
und I 296/03 vom 21. Oktober 2004 E. 4.1.2 mit Hinweisen), wobei nebst
der sachlichen und der funktionellen auch die örtliche Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist (vgl. Art. 58 ATSG in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG; vgl. hierzu auch UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 12 S. 717).
1.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2009
(act. 46) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nach-
dem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt
sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Ge-
mäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bun-
desgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
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Seite 9
Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar
(Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-
rechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwen-
dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4.
1.4.1. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 8. April
2009 (act. 46), mit welcher die einmalige Ausrichtung des von der Be-
schwerdeführerin geforderten Restbetrages von Fr. 29'809.- abgelehnt
wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf
eine einmalige Auszahlung dieser Summe resp. – nach Abzug der lau-
fenden Ratenzahlungen von Fr. 400.- monatlich – des Restbetrages hat
oder nicht; dieser belief sich per Ende Dezember 2011 noch auf
Fr. 14'609.- (B-act. 25).
1.4.2. Nicht streitig und zu prüfen ist hingegen der Bestand und die Höhe
der Forderung der Beschwerdeführerin. Weiter ist dem Grundsatz nach
nicht streitig, dass dieser Forderung grundsätzlich der Weg der Verrech-
nung offen steht, was nicht beanstandet ist, gilt doch der Verrechnungs-
grundsatz insbesondere auch im Sozialversicherungsrecht (vgl. Art. 50
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 AHVG und Art. 22 Abs. 2
Bst. b ATSG; vgl. hierzu auch BGE 128 V 224 E. 3b mit Hinweisen und
BGE 110 V 183 E. 2; SVR 2006 BVG Nr. 19 S. 70 E 6.1.1). Hinzu kommt,
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts die versicherte Per-
son, welche den Bestand und die Höhe der von ihrem Rentenguthaben
verrechnungsweise in Abzug gebrachten Rückforderung der Krankenkas-
se bestreiten will, dies direkt gegenüber dieser geltend zu machen hat.
Sowohl der Ausgleichskasse als auch der IVSTA fehlt es an einer diesbe-
züglichen Verfügungsbefugnis (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 296/03
vom 21. Oktober 2004 E. 4.1.1, 4.2 und 4.4 mit Hinweisen). In solchen
Fällen ist der zivilrechtliche Rechtsweg einzuschlagen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 4A_24/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3, P 1/05 vom
11. Januar 2006 E. 4.3 und I 296/03 vom 21. Oktober 2004 E. 4.1.1). Im
konkreten Fall handelt es sich aber um eine Streitigkeit zwischen Versi-
cherern mit Parteistellung unter sich und nicht um eine Streitigkeit zwi-
schen der versicherten Person und der bevorschussenden Krankenkasse
resp. der Vorinstanz. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass der Ver-
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sicherte, welcher vom Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme ein-
geladen worden war und der sich diesbezüglich nicht hatte vernehmen
lassen, Bestand und Höhe der Rückforderung der Beschwerdeführerin
bestritten hatte. Sowohl dem in der Zwischenzeit verstorbenen Versicher-
ten als auch seinen Erben kommt somit in diesem Verfahren keine Par-
teistellung zu.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1. Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber
annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre
Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an.
Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder
nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c, 113 Ib 296 E. 2a; AHI
1996 S. 131 E. 2c).
2.2. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffe-
nen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Nach der
Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig
mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen
könnte (vgl. hierzu ZAK 1991 S. 377 E. 2c). Aus dem im gesamten So-
zialversicherungsrecht des Bundes anwendbaren Grundsatz, dass den
Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen
(Art. 38 VwVG), folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann
Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres
Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass
nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die be-
troffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irrege-
führt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurtei-
lung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende
Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Form-
mängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 134 V 306 E. 4.2 mit Hin-
weisen; BGE 122 V 189 E. 2, 111 V 149 E. 4c mit Hinweisen, 114 Ib 112
E. 2a; Urteil des Bundesgerichts I 935/06 vom 21. Februar 2008 E. 3.3).
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2.3. Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leis-
tungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfü-
gung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die
versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Wird eine Verfügung über die
Ablehnung der Leistungspflicht einem anderen Versicherungsträger nicht
eröffnet und erfolgt auch keine entsprechende Orientierung, obwohl eine
solche gesetzlich vorgeschrieben wäre, so hat dies zur Folge, dass die
Verfügung wegen dieses Mangels gegenüber dem mitbetroffenen Versi-
cherungsträger keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag (RKUV 1991
U 124 S. 158 E. 2a; vgl. auch BGE 134 V 306 E. 4.2).
3.
3.1. Materiell macht die Beschwerdeführerin geltend (vgl. Beschwerde
S. 5 Nr. 3.3), dass sie gestützt auf Art. 85bis IVV in Verbindung mit Art. B4
Abs. 1 und 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) 05.99 (BF-act
2) sowie die Vorleistungsvereinbarung vom 9./21. Oktober 2001 (BF-act
3) und den Verrechnungsantrag vom 30. Oktober 2001 zuhanden der IV-
Stelle Zürich (BF-act 5) einen Anspruch auf Ausrichtung eines Drittaus-
zahlungsbetrages aus den IV-Rentennachzahlungen für die Periode vom
1. Juni 2001 bis 1. Juli 2002 habe. Insbesondere ist die Beschwerdefüh-
rerin der Auffassung, dass die erwähnten vertraglichen bzw. gesetzlichen
Grundlagen zusammen mit der schriftlichen Ermächtigung des Versicher-
ten zur Verrechnung gemäss der Vereinbarung vom 9./21. Oktober 2001
eine genügende Grundlage für die Verrechnung mit der IV darstellten (in
diesem Zusammenhang wurde auf das Urteil des Bundesgerichts I
932/03 vom 9. Dezember 2005 E. 3.3 [insbesondere E. 3.3.3] verwiesen).
Die Beschwerdeführerin macht darüber hinaus auch geltend, es gehe aus
den bereits in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen nicht an, dass
die IVSTA nunmehr das "Inkassorisiko" bzw. das Risiko der Unein-
bringlichkeit der Drittauszahlungsforderung einfach an die X._______
weiterreiche. Insbesondere sei zu bedenken, dass die weitere Ausrich-
tung der laufenden IV-Rente, anders als die Drittauszahlungsforderung
für die Periode von 2001 bis 2002, gar nicht gesichert sei; als Gründe da-
für wurden eine IV-Rentenrevision, eine Gesetzesänderung sowie der Tod
des Versicherten genannt.
3.2. Die Rückforderung der X._______ wird von der Vorinstanz (vgl. Be-
schwerdeantwort S.2; vgl. auch E. 1.4.2 hiervor) weder bezüglich Be-
stand noch Höhe bestritten. Auch wird grundsätzlich nicht bestritten, dass
diese auf dem Wege der Verrechnung geltend gemacht werden kann. Die
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Vorinstanz führte zwar aus, ein Verrechnungsantrag der X._______ vom
30. Oktober 2001 sei in den Akten nicht festzustellen und vom angebli-
chen Vorliegen eines solchen Antrag hätte jene erstmals durch ein
Schreiben der X._______ vom 17. Januar 2005 erfahren. Die die Vorin-
stanz habe diese und die Z._______ als eine Einheit betrachtet und in der
Folge eine Kopie der Rentenverfügung vom 29. Juni 2006 nur an die
Z._______ gesandt; die Rentennachzahlung an den Versicherten habe
schon stattgefunden. Die Vorinstanz war der Auffassung, dass nach den
konkreten Umständen des Falles die Verrechnung nur noch auf dem We-
ge eines Abzugs von der laufenden monatlichen Rente erfolgen und kein
Anspruch auf eine einmalige Zahlung bestehen könne. Da aufgrund der
speziellen Umstände eine Situation eingetreten sei, welche – da nicht
vorgesehen – keine gesetzliche Regelung erfahren habe, verzichte die
Vorinstanz auf eine Antragstellung und überlasse die Beurteilung, ob die
X._______ die Begleichung der Restforderung durch eine einmalige Zah-
lung verlangen könne, dem Bundesverwaltungsgericht.
3.3. Nach der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechts- und
Gesetzeslage war in Art. 50 Abs. 1 IVG durch den Verweis auf Art. 20
Abs. 1 AHVG ein allgemeines Abtretungsverbot für Geldleistungen der In-
validenversicherung statuiert. Davon abweichend erlaubte Art. 50 Abs. 2
IVG die Drittauszahlung von Nachzahlungen an Drittpersonen oder -
stellen, welche im Hinblick auf die Leistungen der Invalidenversicherung
Vorschusszahlungen erbracht hatten. Gestützt auf die Art. 50 Abs. 2 Satz
2 IVG eingeräumte Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 85bis IVV die
Voraussetzungen und das Verfahren der Drittauszahlung von Nachzah-
lungen an bevorschussende Dritte geregelt. Eine Drittauszahlung war
nach Art. 85bis IVV nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass die Nach-
zahlungsforderung der versicherten Person vorgängig an den betreffen-
den Dritten zwecks Verrechnung mit dessen Vorschuss- oder Vorleistung
abgetreten worden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/05 vom 18.
April 2006 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.4. Die am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 22
ATSG statuiert in Abs. 1 ein allgemeines Abtretungs- und Verpfändungs-
verbot für den Anspruch auf Leistungen von Sozialversicherungsträgern
und sieht in Abs. 2 als Ausnahme davon die Abtretung von Nachzahlun-
gen an Arbeitgeber oder die öffentliche oder private Fürsorge, soweit die-
se Vorschusszahlungen leisten (Bst. a), sowie an eine Versicherung, die
Vorleistungen erbringt (Bst. b), vor. Aus der Entstehungsgeschichte geht
hervor, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Drittauszah-
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lung des ATSG einerseits darum ging, diese auf die Nachzahlungen von
Sozialversicherungsleistungen einzuschränken, und andererseits, eine
vollständige Grundlage für Drittauszahlungen der Invalidenversicherung
nach Massgabe der seit dem Jahre 1999 gültigen, einzig redaktionell be-
reinigt und seither unverändert geblieben Fassung von Art. 85bis IVV zu
schaffen. Hingegen entsprach es entgegen dem Wortsinn von Art. 22
Abs. 2 ATSG nicht dem Willen des Gesetzgebers, die Drittauszahlung von
Nachzahlungen der Invalidenversicherung neu und zusätzlich von der
Voraussetzung abhängig zu machen, dass die versicherte Person ihre
Nachzahlungsforderung vorgängig an den bevorschussenden oder vor-
leistenden Dritten abgetreten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/05
vom 18. April 2006 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.5. Gemäss Art. 85bis Abs. 1 IVV (in der seit dem 1. Januar 1999 gelten-
den Fassung) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Fürsor-
ge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder
Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf
eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht ha-
ben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer
Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1); die
bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formu-
lar frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der
Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Satz 2). Nach Art. 85bis Abs. 2
IVV gelten als Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen, so-
fern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und
sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende
Stelle schriftlich zugestimmt hat (Bst. a), und andererseits die vertraglich
oder aufgrund eines Gesetzes erbrachten Leistungen, soweit aus dem
Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der
Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Bst. b). Die Nachzahlung
darf nach Art. 85bis Abs. 3 IVV der bevorschussende Stelle höchstens im
Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese er-
bracht worden ist, ausbezahlt werden (vgl. BGE 136 V 381 E. 3.2 und Ur-
teil des Bundesgerichts I 428/05 vom 18. April 2006 E. 4.4).
3.6. In BGE 136 V 381 hat das Bundesgericht präzisiert, dass – da die
Anforderungen an eine rechtsgenügliche Einwilligung in die Drittauszah-
lung nicht höher sein können als diejenigen an eine Abtretung von Sozial-
versicherungsleistungen, wie sie in BGE 135 V 2 formuliert worden sind –
die Rechtsprechung zu Art. 85bis IVV gewisse Anpassungen im Sinne ei-
ner Lockerung der für eine Drittauszahlung verlangten Voraussetzungen
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erfahren muss (E. 5. Ingress). So kann am Erfordernis, dass die erwarte-
te Rentennachzahlung im Zeitpunkt der Abgabe der schriftlichen Einwilli-
gung hinlänglich bekannt und insbesondere der entsprechende Be-
schluss der zuständigen Organe bereits ergangen sein muss, nur noch
insofern festgehalten werden, als Inhalt, Schuldner und Rechtsgrund der
zur Verrechnung vorgesehenen Leistung bestimmbar sein müssen
(E. 5.1). Zudem ist die Verwendung eines bestimmten Formulars für die
Zustimmung zur Drittauszahlung nicht mehr zwingende Gültigkeitsvor-
aussetzung (E. 5.2).
4.
4.1. Die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung der Rentennachzah-
lung gemäss Art. 85bis Abs. 2 Bst. a IVV waren, wie von der Beschwerde-
führerin zu Recht geltend gemacht, in dem Zeitpunkt, als die Vorinstanz
die Rentennachzahlungen an den Versicherten ausbezahlt hatte, erfüllt
(vgl. Art. B4 Abs. 1 und 2 AVB 05.99 [BF-act 2] sowie Vorleistungsverein-
barung vom 9./21. Oktober 2001 [BF-act 3]). Auch wird von der Vorin-
stanz grundsätzlich nicht bestritten, dass die Drittauszahlung der Renten-
nachzahlung an die Beschwerdeführerin auf dem Wege der Verrechnung
geltend gemacht werden kann. Die Vorinstanz ist lediglich der Auffas-
sung, dass – weil die Rentennachzahlung bereits zur Auszahlung an den
Versicherten gelangt war – die Verrechnung nur noch auf dem Wege ei-
nes Abzuges vom laufenden monatlichen Rentenbetreffnis erfolgen kann.
Dies bestreitet jedoch die Beschwerdeführerin, und es gilt diese Frage im
vorliegenden Verfahren zu beantworten.
4.2. In den Akten der Beschwerdeführerin findet sich das am 30. Oktober
2001 datierte, mit dem Vermerk "KKVT-Nr.: […]" versehene und an die IV-
Stelle ZH adressierte Formular "Verrechnung von Nachzahlungen der
AHV/IV" (BF-act. 5). Die Vorinstanz führte diesbezüglich vernehmlas-
sungsweise am 26. August 2009 aus, der Verrechnungsantrag der
X._______ vom 30. Oktober 2001 sei nicht aktenkundig resp. ein solcher
sei in den von der IV-Stelle ZH überlassenen Akten nicht enthalten und im
Aktenverzeichnis nicht vermerkt gewesen. Der entsprechende Antrag der
X._______ müsse folglich bei der postalischen Übermittlung verloren ge-
gangen sein.
4.3. Es trifft zu, dass sich das Verrechnungsformular nicht in den Akten
der Vorinstanz befindet. Der Frage, weshalb nicht, braucht jedoch nicht
weiter nachgegangen zu werden, da die IVSTA seit spätestens Januar
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2004 über den Verrechnungsantrag informiert gewesen war. Dies ergibt
sich aus den vorliegenden Akten: Am 8. Januar 2004 bestätigte die Vorin-
stanz, dass die Y._______ zu gegebener Zeit aufgrund des Verrech-
nungsantrags informiert werde (B-act. 11 Beilage 4). Trotz dieser Bestäti-
gung wurden diese vor Beschlussfassung betreffend die Invalidität des
Beschwerdegegners am 14. Oktober 2004 nicht vorgängig – mittels Zu-
stellung eines entsprechenden Formulars oder anderweitig – orientiert.
Auch der Beschluss vom 14. Oktober 2004 wurde unter anderem nur der
"Z._______, (…)" und nicht den Y._______ eröffnet (act. 4). Da die Vorin-
stanz zu diesem Zeitpunkt Kenntnis des Verrechnungsantrages gehabt
hatte resp. gehabt haben musste, ist ihr vorzuwerfen, dass sie einerseits
die Y._______ nicht vorgängig orientiert und andererseits den Beschluss
vom 14. Oktober 2004 nicht auch der Beschwerdeführerin als Taggeld-
leistungserbringerin eröffnet hatte. Wäre diese Information vor resp. im
Beschluss erfolgt, hätten die Y._______ noch rechtzeitig vor Erlass der
entsprechenden Verfügung resp. der Auszahlung der Rentenbetreffnisse
reagieren können, obwohl sie vorgängig nicht informiert resp. ihr kein Ver-
rechnungsformular – wie praxisgemäss üblich – zugestellt wurde. Der
Vorinstanz ist weiter auch für die Zeit nach der Beschlussfassung vom
Oktober 2004 ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen (vgl. E. 4.4 ff.), und
die nicht erfolgte Information darf nicht der Beschwerdeführerin zum
Nachteil gereichen.
4.4. Die Vorinstanz wurde über den Verrechnungsantrag der Beschwer-
deführerin im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens zusätzlich orientiert:
Mit Schreiben vom 17. Januar 2005 ersuchten die Y._______ die SAK um
die Beantwortung einiger Fragen (act. 10). Auf dem entsprechenden Fra-
gebogen wurde von der SAK bestätigt, dass die Y._______ aufgrund des
Verrechnungsantrags vom 30. Oktober 2001 informiert würden (act. 11
und 12). Die SAK wusste somit bei Eingang der Anfrage der X._______
am 27. Januar 2005 resp. im Zeitpunkt der Beantwortung des Fragenka-
talogs (1. Februar 2005) von dem am 30. Oktober 2001 gestellten Ver-
rechnungsantrag – wie bereits schon am 8. Januar 2004 (vgl. E. 3.2.
hiervor). Da die Beschwerdeführerin wider anderer Hinweise in den Akten
damals und ohne gegenteilige Reaktion der Vorinstanz resp. der SAK im
guten Glauben gewesen war, dass das Verrechnungsformular ordnungs-
gemäss bei der IV-Stelle ZH und später bei der SAK eingegangen war,
hätte es dieser – falls gewünscht – oblegen, der X._______ ein neues
Formular zukommen zu lassen. Davon hat sie jedoch abgesehen. Da die
Verwendung eines entsprechenden Formulars – wie von der Beschwer-
deführerin korrekt dargelegt – rechtsprechungsgemäss ohnehin eine
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Seite 16
blosse Ordnungsvorschrift darstellt, fällt dieser Umstand jedoch nicht in
relevanter Weise ins Gewicht. Entscheidend ist vielmehr, dass die SAK
bei Erhalt der Anfrage der X._______ im Januar 2004 bzw. Januar 2005
über deren Verrechnungsantrag Bescheid wusste oder zumindest hätte
wissen müssen. Auch ist das Wissen der SAK der IVSTA und/oder dasje-
nige der IVSTA der SAK anzurechnen, besteht doch im Sozialversiche-
rungsrecht für alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversiche-
rung betraut sind, eine Weiterleitungspflicht von Anmeldungen, Gesuchen
und Eingaben an die zuständigen Stellen (Art. 30 ATSG). Aus der Verlet-
zung dieser Weiterleitungspflicht kann der Beschwerdeführerin keinen
Nachteil erwachsen. Kommt hinzu, dass nach dem Untersuchungsgrund-
satz die zuständige Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amts
wegen abzuklären hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG).
4.5. Trotz dieses Wissens wurde die Beschwerdeführerin nicht orientiert
resp. der zweite Beschluss vom 16. Februar 2006, mit welchem derjenige
vom 14. Oktober 2004 annulliert und ersetzt wurde, und die entsprechen-
de Verfügung vom 29. Juni 2006 (act. 13 und 17) nicht eröffnet und am
28. Juli 2006 an den Versicherten die der Beschwerdeführerin unbestrit-
tenermassen zustehenden Geldleistungen ausgerichtet (act. 19). Da die
Vorinstanz – wie bereits früher – sowohl im Februar 2006 als auch im Ju-
ni 2006 Kenntnis vom Verrechnungsantrag gehabt hatte, hätte sie diese
Erlasse – wie bereits die früheren – auch der X._______ eröffnen müssen
resp. diese vorab zur Einreichung eines ordentlichen Formulars auffor-
dern müssen, hätte sie auf ein solches bestanden (vgl. zum Thema auch
Urteil des Bundesgerichts I 935/06 vom 21. Februar 2008 E. 4, 5 und 6).
So hätte die Beschwerdeführerin auch hier noch rechtzeitig reagieren
können. Die Vorinstanz (resp. die SAK) können sich schliesslich nicht da-
durch exkulpieren, dass sie die X._______ und die Z._______ als eine
Einheit betrachtet haben. Denn mit Blick auf zahlreiche ähnlich gelagerte
Fälle hätte der Vorinstanz (resp. der SAK) ohne weiteres klar sein müs-
sen, dass es sich bei der Z._______ um die BVG-Einrichtung des Be-
schwerdegegners gehandelt hatte und nicht um die Y._______ bzw. die
X._______, von welcher die Krankentaggeldleistungen erbracht worden
waren. Dies gilt selbst dann, wenn davon ausgegangen wird, dass sich
das Verrechnungsformular der X._______ mit anderer Referenznummer
nicht in den Akten befunden hatte. Denn auf der Anfrage der Beschwer-
deführerin vom 17. Januar 2005 waren klar die Vermerke "Kollektive
Krankenversicherung" und "Beginn Arbeitsunfähigkeit 2.7.2000 (Krank-
heit)" angebracht (act. 10).
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Seite 17
4.6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest-
zustellen, dass der Beschluss vom 16. Februar 2006 und die entspre-
chende Verfügung vom 29. Juni 2006 der Beschwerdeführerin nicht eröff-
net wurden resp. diese unverschuldeterweise keine Möglichkeit mehr hat-
te, die am 28. Juli 2006 erfolgte Auszahlung des ihr zustehenden Betra-
ges zu verhindern resp. mit ihren erbrachten Vorleistungen zur Verrech-
nung zu bringen. Der X._______ ist aus dieser mangelhaften Eröffnung
ein Nachteil erwachsen (vgl. E. 2.1 ff.). Sie muss sich nicht damit abfin-
den, dass sie – anstelle einer Einmalzahlung des ihr unbestrittenermas-
sen zustehenden Betrages – bloss monatliche Zahlungen erhält (vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts I 935/06 vom 21. Februar 2008 E. 6.3).
Diesen Nachteil versuchte die X._______ in der Folge denn auch noch
selber abzuwenden, obwohl es an sich Sache der zuständigen Aus-
gleichskasse gewesen wäre, die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen
mittels Rückforderungsverfügung zurückzufordern (vgl. hierzu Wegleitung
über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Rz. 10615 ff.).
5.
5.1. Nachdem der Verrechnungsantrag nicht berücksichtigt und die
X._______ darüber informiert worden war, erstellte diese am 29. Juni
2007 eine Korrekturabrechnung und forderte den Beschwerdegegner auf,
die Summe in der Höhe von Fr. 35'409.- zurückzuzahlen (act. 26 und 28).
Da die rückwirkend zugesprochene IV-Rente über Total Fr. 169'427.- di-
rekt dem Versicherten ausbezahlt wurde, der Verrechnungsantrag der
Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt wurde und eine Rückforderung
von Fr. 35'409.-beim Versicherten in Bosnien für die X._______ aus-
sichtslos war, gelangte diese am 2. Juli 2007 an die SAK und bat um die
Anweisung dieses Betrages. Sie führte dabei aus, der SAK sei es sicher
möglich, diesen Betrag mit der laufenden Rente zu verrechnen (act. 27).
5.2. Mit diesem letzten Satz des Briefes vom 2. Juli 2007 wollte die Be-
schwerdeführerin einzig aussagen, dass die SAK und nicht sie selbst die
monatlichen Teilbeträge mittels Verrechnung mit der laufenden Rente hät-
te erhalten können. Ob dies wirklich der Fall hätte sein können, kann of-
fen gelassen werde, da es das Verhältnis zwischen der IVSTA und dem
Versicherten betrifft (was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
ist). Die in der Folge am 18. September 2007 erstellte Abrechnung ent-
hielt jedoch – entgegen dem Willen der X._______ – den Vermerk, dass
der monatlich mit der laufenden Rente des Versicherten zur Verrechnung
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Seite 18
gebrachte Betrag von Fr. 400.- der Versicherung überwiesen werde
(act. 34). Am 24. Oktober 2008 bedankte sich die Beschwerdeführerin bei
der SAK zwar für die monatliche Überweisung von Fr. 400.- (act. 38). Mit
Schreiben vom 16. Dezember 2008 jedoch forderte sie die SAK erneut
auf, den Restbetrag von Fr. 29'809.- anzuweisen (act. 40). Am 18. März
2009 hielt sie an ihrem Standpunkt fest (act. 44).
Selbst wenn mit Blick auf das Schreiben vom 24. Oktober 2008 (act. 38)
von einem zwischenzeitlich provisorisch erfolgten und später widerrufe-
nen Einverständnis der X._______ auf monatliche Zahlungen mit den lau-
fenden Rente ausgegangen würde, ändert dies nichts am Umstand, dass
dieser durch die Direktzahlung der Vorleistungen direkt an den Versicher-
ten ein Nachteil entstanden war, den sie nicht hinzunehmen brauchte und
darauf zurückkommen konnte. Denn mit Blick auf die vorstehend zusam-
mengefasst wiedergegebene Rechtsprechung resp. die mangelhafte Er-
öffnung und das Fehlverhalten der Vorinstanz (resp. der SAK) ist das In-
teresse der Beschwerdeführerin auf eine einmalige Zahlung höher zu
gewichten als dasjenige der Vorinstanz (resp. der SAK). Dies umso mehr,
als der Versicherte in der Zwischenzeit verstorben ist und keine monatli-
chen Abzüge von der laufenden Rente zu seinen Lasten mehr möglich
sind.
6.
6.1. Wird eine Verfügung über die Abweisung/Gutheissung der Leis-
tungspflicht einem anderen Versicherungsträger nicht eröffnet und erfolgt
auch keine entsprechende Orientierung, obwohl eine solche gesetzlich
vorgeschrieben wäre, so hat dies zur Folge, dass die Verfügung wegen
dieses Mangels gegenüber dem mitbetroffenen Versicherungsträger kei-
ne Rechtswirkungen zu entfalten vermag (vgl. BGE 134 V 306 E. 4.2;
RKUV 1991 U 124 S. 158 E. 2a; vgl. auch BGE 134 V 306 E. 4.2). Das
hätte eigentlich zur Folge, dass die Abwicklung des hier in Frage stehen-
den Falles gegenüber der IVSTA so zu gestalten wäre, als dass diese –
obwohl sie dem Versicherten die Rentennachzahlung schon ausbezahlt
hatte – gegenüber der Beschwerdeführerin für den Betrag von Fr. 35'408
trotzdem aufzukommen und das Risiko der Doppelleistung zu tragen hät-
te, sofern sie die Auszahlung an der Versicherten nicht in gutem Glauben
getätigt hätte. Im konkreten Fall kann anhand der Akten nicht von der
Gutgläubigkeit der IVSTA ausgegangen werden. Die Vorinstanz, als
Schuldnerin der Rentennachzahlungen an den Versicherten, wusste oder
hätte bei Aufbringen der notwendigen Sorgfalt zumindest wissen müssen
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Seite 19
(zur sog. fahrlässigen Unkenntnis oder zum unberechtigten guten Glau-
ben vgl. FLAVIO LARDELLI, in: Heinrich Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar
OR, 2008, N. 4 zu Art. 167 OR]), dass der Versicherte in seiner Eigen-
schaft als "Zedent" der Forderung gegenüber der IVSTA (Schuldnerin) an
die Beschwerdeführerin ("Zessionarin") im Betrag von Fr. 35'409.- schrift-
lich zugestimmt hatte.
Der auch im Sozialversicherungsrecht analog (vgl. zur Voraussetzung
hierfür BGE 129 V 30 E. 2.2 mit Hinweisen; zur Schliessung einer echten
Gesetzeslücke vgl. auch etwa BGE 126 V 122 E. 2c mit Hinweis) an-
wendbare Art. 167 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend
die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Ob-
ligationenrecht [OR]; SR 220) schützt nur den gutgläubigen Schuldner vor
der Gefahr der Doppelleistung (vgl. FLAVIO LARDELLI, in: Heinrich Honsell
[Hrsg.], a.a.O., N. 1 zu Art. 167 OR). Da die IVSTA mindestens für die di-
rekte Auszahlung des Betrages von Fr. 35'409.- an den Zedenten (und
Versicherten) keine Gutgläubigkeit für sich beanspruchen kann, kann sie
sich gegen eine Doppelleistung resp. -zahlung nicht wehren. Die Forde-
rung der Beschwerdeführerin (Zessionarin) gegenüber der IVSTA wurde
am 29. Juni 2006 für den ganzen Betrag von Fr. 35'409.- fällig; dies ist
auch der Betrag, der spätestens am 2. Juli 2007 von der Beschwerdefüh-
rerin eingefordert wurde, nachdem sie im Juni 2007 von der Auszahlung
des gesamten Betrages der Rentennachzahlungen direkt an den Versi-
cherten erfahren hatte. Der ebenfalls analog anwendbare Art. 69 Abs. 1
OR sieht vor, dass der Gläubiger – hier die Zessionarin – nicht eine Teil-
zahlung anzunehmen hat, wenn die gesamte Schuld, wie im konkreten
Fall, feststeht und fällig ist. Der Gläubiger ist daher nicht verpflichtet, wohl
aber berechtigt, Teilleistungen anzunehmen (vgl. FLAVIO LARDELLI, in:
Heinrich Honsell [Hrsg.], a.a.O., N. 1 zu Art. 69 OR). Dementsprechend
und weil ein (vertragliches) Recht der IVSTA gegenüber der Zessionarin
auf Teilleistungen von monatlichen Fr. 400.- bis zur Tilgung der gesamten
Schuld weder aus der fehlenden Opposition der Zessionarin zur Abrech-
nung der IVSTA an den Versicherten vom 18. September 2007 noch aus
der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis am 16. Dezember 2008
Teilleistungen angenommen hat, zu entnehmen ist, kann die Zessionarin
nicht verpflichtet werden, sich mit nur monatlichen Teilleistungen zu be-
gnügen. Auch ist spätestens mit dem Tod des Versicherten die Forderung
der Zessionarin auf einmalige Auszahlung der Restforderung durch den
Schuldner alles andere als rechtsmissbräuchlich. Auch wenn die vorlie-
gende Angelegenheit als Anwendungsfall von Art. 78 ATSG betrachtet
würde, würde dies am Ausgang des Verfahrens grundsätzlich nichts än-
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dern (vgl. BGE 133 V 14 E. 11 [Urteil des Bundesgerichts I 361/06 vom
18. Oktober 2006]).
6.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest-
zuhalten, dass in Gutheissung der Beschwerde vom 19. Mai 2009 die
Verfügung vom 8. April 2009 aufzuheben ist. Die Vorinstanz wird ange-
wiesen zu veranlassen, der Beschwerdeführerin die noch verbleibende
Restanz (Stand am 31. Dezember 2011: Fr. 14'609.-) in einer einmaligen
Zahlung zu entrichten. Bei diesem Ergebnis können die im Rahmen der
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2012 aufgeworfenen
Fragen hinsichtlich der Verrechenbarkeit zu Lasten der Hinterlassenen-
renten des Versicherten offen gelassen werden.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der
unterliegenden Vorinstanz können allerdings keine Kosten auferlegt wer-
den (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind
ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen. Dieser ist der geleistete Verfah-
renskostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückzuerstatten.
7.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Vorinstanz keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Beschwerdeführerin ist gemäss der Rechtsprechung,
wonach den Sozialversicherern kein Anspruch auf Parteientschädigung
einzuräumen ist (vgl. hierzu BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4b;
RKUV 1992 U 150 S. 166), ebenfalls keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen.
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als dass die angefoch-
tene Verfügung vom 8. April 2009 aufgehoben und die Vorinstanz ange-
wiesen wird, die Auszahlung der Restanz (Stand am 31. Dezember 2011:
Fr. 14'609.-) der bevorschussten Taggelder in einer einmaligen Zahlung
an die Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen zu veranlassen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– die Z._______, Schweiz (Gerichtsurkunde)
– die Suva, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern (samt Ak-
ten; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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