Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-325/2009
Urteil vom 17. März 2011
Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Spanien
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente (Verfügung vom 9. Dezember 2008).
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Sachverhalt:
A.
Der 1963 geborene, in seiner Heimat Spanien wohnhafte A._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete in den Jahren
1981 bis 1990 in der Schweiz und entrichtete während dieser Zeit
Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 20. Dezember 2007 meldete er
sich zum Bezug von IV-Leistungen an; der vom spanischen
Sozialversicherungsträger weitergeleitete Antrag ging – nachdem dem
Versicherte ab 5. Mai 2008 eine heimatstaatliche Rente zugesprochen
worden war – am 16. Mai 2008 zusammen mit weiteren Formularen bei
der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein (vorinstanzliche Akten
[im Folgenden: act.] 1 bis 4, 34). Nach Vorliegen eines Teils der für die
Beurteilung des Leistungsgesuches massgeblichen Abklärungen in
beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht (act. 8, 9, 11 bis 33)
gab Dr. med. B._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, vom medizinischen Dienst der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz) am 18. September 2008 eine Stellungnahme ab (act. 35).
Nachdem die IVSTA gestützt darauf am 10. Oktober 2008 einen
Einkommensvergleich vorgenommen hatte (act. 36), wurde dem
Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2008 die Abweisung des
Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (act. 37).
B.
B.a Gegen diesen Vorbescheid vom 21. Oktober 2008 brachte der
Versicherte – unter Beilage zweier Arztberichte der Dres. med.
C._______ und D._______ vom 17. Resp. 20. November 2008 – am 21.
November 2008 seine Einwendungen vor (act. 41). Daraufhin bekräftigte
Dr. med. B._______ am 6. Dezember 2008 seine frühere Beurteilung
(act. 43).
B.b In der Folge erliess die IVSTA am 9. Dezember 2008 eine dem
Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 44).
C.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. Dezember 2008
Beschwerde und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung
vom 9. Dezember 2008. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus,
er sei nicht in der Lage, irgendwelche Tätigkeiten auszuüben, was die
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beiliegenden ärztlichen Bestätigungen bescheinigten. Ab dem 25. Januar
(2009) werde er weitere solche nachreichen, da zusätzliche
Untersuchungen stattfänden (Akten im Beschwerdeverfahren [im
Folgenden: B-act.] 1).
D.
In ihrer fristgerecht eingereichten Vernehmlassung vom 23. Juni 2009
beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die
Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie
auf den Bericht des medizinischen Dienstes vom 7. Juni 2009, verfasst
von Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeinmedizin (B-act. 7).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen
Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 8); dieser Aufforderung wurde
nachgekommen (B-act. 10 bis 15).
F.
In seiner am 17. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangenen Replik hielt der Beschwerdeführer an seinem
Rechtsbegehren fest und machte – unter Beilage von zwei Berichten der
Dres. med. F._______ und G._______ vom 24. und 28. Juli 2009 –
weitere Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand (B-act. 10).
G.
In ihrer Duplik vom 1. Oktober 2009 hielt die Vorinstanz an ihren
Anträgen fest und verwies zur Begründung auf die zweite Stellungnahme
von Dr. med. E._______ vom 25. September 2009 (B-act. 18).
H.
Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Oktober 2009 wurde der
Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 19).
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG;
vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen
Verfügung vom 9. Dezember 2008 ist der Beschwerdeführer berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
(vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Verfahrenskostenvorschuss
geleistet worden ist (vgl. Bst. E. hiervor), ergibt sich zusammenfassend,
dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde
ist deshalb einzutreten.
1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten
Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG),
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
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1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 9.
Dezember 2008 (act. 44), mit welcher das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers auf eine IV-Rente abgewiesen wurde. Streitig und zu
prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und in diesem
Zusammenhang insbesondere, ob der Sachverhalt in medizinischer
Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden ist.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1. Der Beschwerdeführer besitzt die spanische Staatsbürgerschaft und
wohnt in Spanien (act. 1), so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgen-
den: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung
gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend
die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Ab-kommen zur
Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit
1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis
dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen
Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die
Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere
Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im
Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung
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der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V
11 E. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember
2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der
bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer]
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des
Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art.
29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem
1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt
das alte Recht (vgl. auch Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom
12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des
Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 9. Dezember 2008 in Kraft standen;
weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber
für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
2.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein
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medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte
oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der
Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art.
28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art.
29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die
einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche
Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat
der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Nach der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit
1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene
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Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
2.5. Nach Art. 48 IVG (mit Wirkung ab 1. Januar 2008 durch Ziff. I des
IVG vom 6. Oktober 2006 aufgehoben [5. IV-Revision; AS 2007 5129])
erlischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren
seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (Abs. 1).
Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs zum Leistungsbezug, so werden die
Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate
ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der
Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen
konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme
vornimmt (Abs. 2).
Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer seit dem 20.
Dezember 2006, das heisst zwölf Monate vor der Anmeldung zum Leistungsbezug (act. 1), Anspruch auf
IV-Leistungen hatte oder ob ein solcher Anspruch danach bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (9.
Dezember 2008; act. 44) entstanden bzw. wieder weggefallen ist.
2.6. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S.
62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
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somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung
objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell
Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E.
2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung
einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens
müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist
für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender
spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt
(Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September
2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch
SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V
254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt
der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“
selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die
vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein
Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen
um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche
Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom
14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
Die IVSTA stützte sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom
9. Dezember 2008 (act. 44) in medizinischer Hinsicht insbesondere auf
die Stellungnahmen der Dres. med. B._______, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
und E._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 18. September (act.
35) und 6. Dezember 2008 (act. 43) sowie vom 7. Juni (act. 50) und 25.
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September 2009 (B-act. 18). Diese Berichte sind nachfolgend teilweise
zusammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterziehen.
3.1. Dr. med. B._______ diagnostizierte in seinem Bericht vom 18.
September 2008 zur Hauptsache eine Hämophilie A und mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Hepatitis C. Er
attestierte dem Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit ab 12. Juni
2006 eine 30%ige und ab 17. September 2007 eine 70%ige
Arbeitsunfähigkeit und führte weiter aus, ab dem 12. Oktober 2006
bestehe in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit keine
Arbeitsunfähigkeit mehr. Die medizinischen Akten zeigten zwei Probleme
des Versicherten. Das erste sei eine leichte Hämophilie A mit einem
Blutungsrisiko. Ausserdem habe eine Perikardtamponade vorgelegen.
Aktuell bestünden betreffend dieser keine Konsequenzen mehr.
Allerdings sei von mit grosser Anstrengung verbundenen Tätigkeiten
wegen der Hämophilie, an welcher er seit Geburt leidet, die aber bis
heute kein grösseres Problem dargestellt habe, abzuraten. Dieses Leiden
sei mit einer adaptierten leichten Verweisungstätigkeit, bei der kein Risiko
auf Blessuren bestehe, vereinbar. Das zweite Problem sei eine seit 1992
bekannte Hepatitis C, welche zwar eine leichte Müdigkeit bewirke, aber
zu keinen, mit einer leichten Tätigkeit unvereinbaren funktionellen
Beeinträchtigungen führe. Die anderen angegebenen Beeinträchtigungen
hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit (act. 35).
Nachdem Dr. med. B._______ Kenntnis der Berichte der Dres. med. C._______ und D._______ vom 17.
und 20. November 2008 hatte (act. 38 und 39), hielt er am 6. Dezember 2008 dafür, dass im Bericht vom
20. November 2008 die bekannten Diagnosen bestätigt würden. Es existiere kein neues Element
hinsichtlich funktioneller Einschränkung in einer leichten Tätigkeit. Der Bericht vom 17. November 2008
führe zu keinem anderen Ergebnis. Die bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien mit einer
schweren Tätigkeit nicht vereinbar; eine leichte adaptierte berufliche Tätigkeit sei jedoch möglich, weshalb
er seine frühere Stellungnahme bekräftige (act. 43).
Nach Kenntnis weiterer, im Rahmen der Beschwerde vom 30. Dezember 2008 eingereichter Unterlagen
erwähnte Dr. med. E._______ in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2009, das Dokument betreffend
Bildgebung des Brustkastens stamme vom 31. Mai 2006 und somit aus einer Zeit, als der Versicherte
einen blutigen Herzbeutelerguss gehabt habe (Perikardtamponade). Das andere Dokument vom 11.
Januar 2009 nehme umfassend Stellung zu den Gesundheitsschäden (Hämophilie, Leberaffektion,
Brustfellaffektion [Zustand nach Perikardtemponade], Hüftleiden und Fussbeschwerden sowie
Hörschaden). Hinsichtlich Leberaffektion werde aufgrund einer Spezialuntersuchung vom 13. März 2008
eine Leber-zirrhose vermutet; eine sichere Diagnose gebe es nicht. Ob eine Leber-zirrhose oder eine
Hepatitis C vorliege, spiele solange keine Rolle, als die Leberfunktion gemessen an den Laborparametern
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noch genügend sei und keine portale Hypertension bestehe. Dies habe Dr. med. B._______ diskutiert. In
Bezug auf die Brustfellaffektion bzw. den Zustand nach der Perikardtamponade und den Hörschaden
ergäben sich im Vergleich zur Stellungnahme von Dr. med. B._______ keine neuen Aspekte. Zum
linksseitigen Hüftleiden, welches eine banale Arthrose sei, gäbe es auch keine neuen Erkenntnisse. Es
handle sich nicht um eine Arthropathie bei einer Hämophilie. Die offenbar neu monierten Leiden
(Hohlfuss/Krallenzehen) hätten keine Einschränkungen in leichten Arbeiten zur Folge, da sie durch
Einlagen kompensierbar seien. Betreffend die Höhe der Arbeitsunfähigkeit führte Dr. med. E._______
weiter aus, der Arbeitsunterbruch sei wegen einer Komplikation seiner Hämophilie im Mai 2006 – der
Perikardtamponade, die innert weniger Tage erfolgreich behandelt worden und ohne Folgen geblieben sei
– erfolgt. Es gäbe hier keinen Grund, deswegen eine längere Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Sowohl die
Hepatitis als auch die Leberzirrhose selbst habe, wie von Dr. med. B._______ erwähnt, aktuell keinen
negativen Einfluss auf Verweisungstätigkeiten. Die Nebenwirkungen der aktuellen Therapie würden mit
dem Tag ihres Abbruchs verschwinden, und die Hüftarthrose und die Fussbeschwerden störten auch nicht.
Er stimme Dr. med. B._______ darin zu, dass als Beginn der langdauernden Arbeitsunfähigkeit der letzte
Arbeitstag (16. September 2006) anzunehmen sei. Dieselbe Annahme könnte auch für die
Verweisungsarbeiten gelten, da nach der Tamponade keine über dieses Datum hinausgehende
Arbeitsunfähigkeit nachweisbar sei. Als Fazit gab Dr. med. E._______ an, der Versicherte leide an einer
leichten Form der Hämophilie, die ihm bis vor kurzem eine mittelschwere Arbeit auf dem Lande erlaubt
habe. Diese Arbeit sei einige Monate nach einer einfach therapierbaren Komplikation im Zusammenhang
mit Nebenwirkungen einer Therapie eines vermutlich ebenfalls wegen der Grundkrankheit iatrogen vor
Jahren importierten Leberleidens und anderem aufgegeben. Es seien heute keine typischen Spätfolgen
dieses Leidens (Gelenkleiden) nachweisbar. Dem erhöhten Blutungsrisiko werde Rechnung getragen. Das
langjährige Leberleiden habe zu einer heute fortgeschrittenen Leberkrankheit – aktuell ohne wesentliche
Störung der Leberfunktion – geführt. Die heute offenbar durchgeführte mehrmonatige Behandlung mit
Interferon sei bekannt für die beschriebenen, natürlich reversiblen Nebenwirkungen. Die neuen Akten
belegten gegenüber dem Statement von Dr. med. B._______ keine Änderung bezüglich der langdauernden
Arbeitsunfähigkeit (act. 50).
In seiner zweiten Stellungnahme vom 25. September 2009 hielt Dr. med. E._______ dafür, dass die neu im
Beschwerdeverfahren eingereichten Akten (B-act. 10) keine neuen Informationen enthielten. Alle in seiner
letzten Stellungnahme erwähnten Diagnosen seien leichte bis höchstens mittelschwere Befunde, die die
Funktionalität bei leichten bis gelegentlich mittelschweren Arbeiten nicht störten und bis vor zwei Jahren mit
einer Tätigkeit als Landarbeiter vereinbar gewesen seien. Wenn alle diese Diagnosen in Spanien zu einer
generellen Arbeitsunfähigkeit führten, beruhe das vermutlich auf einer starken Gewichtung und
Aufsummierung aller Befunde (B-act. 18).
3.2. Bei den – der Vorinstanz als Entscheidgrundlagen dienende und
vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen – Berichten der Dres.
med. B._______ und E._______ handelt es sich um solche von resp. im
Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG (vgl. auch aArt. 49 Abs. 3 IVV), deren
Funktion darin besteht, den medizinischen Sachverhalt
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zusammenzufassen und zu würdigen. Dazu gehört auch, bei sich
widersprechenden medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und
zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder
aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Berichten nach
Art. 59 Abs. 2bis IVG kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung
abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke
(Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen;
vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5).
3.3. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.6 hiervor), kann auf Stel-
lungnahmen des RAD resp. des medizinischen Dienstes nur unter der
Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen
beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen
und zudem die beigezogenen Ärzte grundsätzlich über die im Einzelfall
gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen.
3.3.1. Vorab ist festzustellen, dass die vorliegend nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (9. Dezember 2008)
verfassten medizinischen Dokumente insoweit zu berücksichtigen sind,
als sie sich auf den im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung vorliegenden gesundheitlichen Zustand beziehen, somit mit
dem Streitgegenstand in engem sachlichen Zusammenhang stehen und
geeignet sind, die Beurteilung im Verfügungszeitpunkt zu beeinflussen
(vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen).
3.3.2. Zwar verfügen die Dres. med. B._______ und E._______ nicht
über einen Facharzttitel auf den Gebieten der Radiologie und der der
Inneren Medizin (mit Schwerpunkt Hämatologie, Kardiologie und/oder
Gastroenterologie). Mit Blick auf die beim Beschwerdeführer im
somatischen Bereich vorliegenden, nicht überaus komplexen
Gesundheitsbeeinträchtigungen kann dennoch auf deren Stellungnahmen
abgestellt werden. Auf das Einholen von Berichten entsprechend fachlich
ausgebildeter Spezialärztinnen und –ärzte konnte insbesondere auch
deshalb verzichtet werden, weil den Dres. med. B._______ und
E._______ zahlreiche ausländische fachärztliche Berichte
(Fachrichtungen: Innere Medizin [act. 13 und 14], Kardiologie [act. 16 und
29], Traumatologie [act. 17 bis 19, 26], Hämatologie [act. 24 und 38],
Radiologie [act. 27 und 28] und Gastroenterologie [act. 20 bis 23, 25, 30,
33, 39]) zur Verfügung standen. Unter diesen Umständen waren sie als
Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates sowie für Allgemeinmedizin durchaus in der Lage,
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die Leiden des Beschwerdeführers resp. deren Auswirkungen auf die
Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in
einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit beurteilen zu können.
3.3.3. Dr. med. B._______ schlug in seiner Stellungnahme vom 18.
September 2008 (act. 35) vor, in der angestammten Tätigkeit sei ab dem
12. Juni 2006 von einer 30%igen und ab dem 17. September 2007 von
einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
auszugehen.
Der Beschwerdeführer musste wegen einer Komplikation seiner Hämophilie – der Perikardtamponade –
vom 16. bis 19. Mai 2006 hospitalisiert werden (act. 13 und 14). Dass der Beschwerdeführer im Anschluss
an diesen kurzen stationären Aufenthalt seine angestammte Arbeitstätigkeit unmittelbar wieder
aufgenommen hatte, ergibt sich aus seinen eigenen Äusserungen im Fragebogen für die versicherte
Person vom 28. August 2008, wonach er seine berufliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erst ab
dem 12. Juni 2006 bis 24. Mai 2007 habe unterbrechen müssen (act. 9). Unter diesen Umständen lässt
sich nicht beanstanden, dass Dr. med. B._______ den Beginn der 30%igen Arbeitsunfähigkeit auf den
12. Juni 2006 festgelegt hat. Indem Dr. med. B._______ dem Beschwerdeführer ab 12. Oktober 2006 eine
volle Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit zugemutet hatte, ist – zu Gunsten
des Beschwerdeführers – davon auszugehen, dass auch in einer solchen Tätigkeit ab 12. Juni 2006 bis
und mit 11. Oktober 2006 eine 30%ige Leistungseinschränkung bestanden hatte.
3.3.4. Zusammenfassend ergibt sich als Zwischenergebnis, dass die aus
der Perikardtamponade sowie den anderen hauptsächlichen Leiden
resultierende Verminderung der Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit ab dem
12. Juni 2006 keine Eröffnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b
IVG (in der bis Ende Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; Art. 28
Abs. 1 Bst. b IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) auslöste.
Denn aufgrund der überzeugenden und schlüssigen und folglich
beweiskräftigen Stellungnahmen der Dres. med. B._______ und
E._______ vom 18. September 2008 und 7. Juni 2009 sowie den
Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe seine Arbeit vom 12. Juni
2006 bis 24. Mai 2007 aus gesundheitlichen Gründen unterbrechen
müssen (act. 9), ist erstellt, dass ab 12. Juni 2006 bis zum 24. Mai 2007
nicht während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % vorgelegen hat.
Hinsichtlich des Rentenanspruchs nichts wesentlich anderes ergäbe sich,
wenn als Beginn des einjährigen gesetzlichen Wartejahres der Eintritt ins
Spital am 16. Mai 2006 zu gelten hätte. Unter diesen Umständen wäre
der Beschwerdeführer mit Blick auf den 24. Mai 2007 zwar während eines
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Jahres arbeitsunfähig gewesen, jedoch nicht im erforderlichen Ausmass
von durchschnittlich mindestens 40 %.
3.3.5. Anders präsentierte sich die Situation ab Spätsommer 2007. Am
17. September 2007 hatte der Versicherte seine Arbeit aus
gesundheitlichen Gründen definitiv aufgegeben. Aufgrund der
schlüssigen und überzeugenden Berichte der Dres. med. B._______ und
E._______ können dem Beschwerdeführer aufgrund der Hämophilie ab
diesem Zeitpunkt mit grosser Anstrengung verbundene Tätigkeiten wie
die angestammte nur noch teilweise zugemutet werden. Weiter führte
auch das langjährige, seit 1992 bestehende Leberleiden zu einer im
Beurteilungszeitpunkt von Dr. med. E._______ fortgeschrittenen
Leberkrankheit – aktuell ohne wesentliche Störung der Leberfunktion.
Zusammenfassend lässt sich demnach nicht beanstanden, das dem
Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der Hämophilie und des
Leberleidens die angestammte Tätigkeit ab dem 17. September 2007 nur
noch in einem Ausmass von höchstens 30 % zumutbar gewesen war
bzw. ist.
Hingegen haben diese sowie die übrigen beim Beschwerdeführer vorliegenden
Gesundheitsbeeinträchtigungen bereits ab dem 12. Oktober 2006 (vgl. E. 3.3.3.) keinen nennenswerten
resp. rentenrelevanten Einfluss auf die Leistungsfähigkeit in einer leidensangepasste Verweisungstätigkeit
mehr gehabt. Die diesbezüglichen übereinstimmenden Ausführungen der Dres. med. B._______ und
E._______, wonach die Hepatitis C und die Hämophilie eine leidensadaptierte, mit den nötigen
Sicherheitsvorkehrungen versehene Verweisungstätigkeit zulasse, sind überzeugend. Das gilt ebenso für
die Beurteilung, dass die anderen Beeinträchtigungen (Hüftleiden, Hörschaden, Hohlfuss und
Krallenzehen, Nebenwirkungen der Interferontherapie) seit dem 12. Oktober 2006 keinen negativen
Einfluss auf solche Tätigkeiten haben.
Dass Dr. med. E._______ in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2009 ausführte, er stimme mit Dr. med.
B._______ überein, den Beginn der langdauernden Arbeitsunfähigkeit auf den letzten Arbeitstag, den 16.
September 2006, zu legen, ergibt hinsichtlich des Beginns keinen Widerspruch, denn es ist offensichtlich,
dass es sich bei der Jahreszahl um einen Verschreiber gehandelt haben muss. Weiter beinhalten die
Ausführungen von Dr. med. E._______ ("Verweisarbeiten könnten auf das gleiche Datum genommen
werden"), dass der Beginn der einjährigen gesetzlichen Wartezeit nicht auf Mai/Juni 2006 (vgl. E. 3.3.3.
und 3.3.4), sondern erst auf den 17. September 2007 fällt. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Dr.
med. E._______ explizit auch vom Beginn der langdauernden Arbeitsunfähigkeit spricht. Mit Blick auf diese
Aspekte ergibt sich denn auch kein Widerspruch zu den von Dr. med. B._______ gemachten
Ausführungen.
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3.3.6. An der vollen Beweiskraft der Stellungnahmen der Dres. med.
B._______ und E._______ vom 18. September 2008 und 7. Juni 2009
vermögen auch die übrigen Berichte aus der Heimat des Versicherten
nichts zu ändern. Auf die Beurteilung im Formular E 213 (act. 32),
wonach der Beschwerdeführer nach den Rechtsvorschriften des
Wohnlandes sowohl in der angestammten als auch in einer
leidensadaptierten Verweisungstätigkeit eine vollständige Arbeits- und
Leistungsunfähigkeit aufweisen soll, kann mangels rechtsgenüglicher
Begründung nicht abgestellt werden. Mangels fehlender resp. nicht
rechtsgenüglicher Angaben zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in
einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit kann auf die übrigen
Berichte aus Spanien ebenfalls nicht abgestellt werden (act. 11 bis 31,
33). Betreffend die Berichte der Dres. med. C._______ und D._______
vom 17. und 20. November 2008 (act. 38 und 39) erläuterte Dr. med.
B._______ am 6. Dezember 2008 in nachvollziehbarer Weise, weshalb
diese Berichte an seiner früheren Beurteilung nichts zu ändern vermögen.
Hinsichtlich des beschwerdeweise eingereichten Berichts von Dr. med.
H._______ vom 11. Januar 2009 (B-act. 1) ist festzustellen, dass sich Dr.
med. E._______ in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2009 ausführlich
mit diesem medizinischen Dokument beschäftigt hat resp. dieses von ihm
umfassend, schlüssig und somit rechtsgenüglich gewürdigt worden ist.
Schliesslich vermögen auch die weiteren, am 17. August 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Arztberichte (B-act. 10) am
Ergebnis nichts zu ändern. Dr. med. E._______ führte in seiner zweiten
Stellungnahme vom 25. September 2009 nachvollziehbar aus, dass die
den Beschwerdeführer betreffenden Diagnosen leichte bis höchstens
mittelschwere Befunde darstellten, die die Funktionalität bei leichten bis
gelegentlich mittelschweren Arbeiten nicht stören würden und bis vor
zwei Jahren auch mit einer Tätigkeit als Landarbeiter vereinbar gewesen
wären (B-act. 18).
4.
Betreffend die Bemessung der Invalidität ergibt sich unter den gegebenen
Umständen Folgendes:
4.1. Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person
ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend,
was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
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nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E.
4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2). Lässt sich aufgrund der
tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, sind die
Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss den Tabellenlöhnen der vom
Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
heranzuziehen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung
nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall
gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren
abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Entscheid I 517/02 des EVG
vom 30. Oktober 2002, E. 1.2). Da den Tabellenlöhnen generell eine
Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung
auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich
(BGE 126 V 75 E. 3b bb).
4.2. Die Vorinstanz ging im Rahmen des am 10. Oktober 2008
durchgeführten Einkommensvergleichs von einem hypothetischen
Valideneinkommen gemäss LSE 2006 von monatlich Fr. 4'447.- aus (act.
36). Dies lässt sich mit Blick auf die zuletzt vom Beschwerdeführer
während Jahren ausgeübte Tätigkeit in der Landwirtschaft grundsätzlich
nicht beanstanden. Da der frühestmögliche hypothetische Rentenbeginn
nach dem vorstehend Dargelegten (vgl. E. 2.4. und 3.3.5. hiervor) im
September 2008 ist, ist der Einkommensvergleich jedoch auf diesen
Zeitpunkt hin vorzunehmen (vgl. BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR 2003
IV Nr. 11 E. 3.1.1).
Der von der Vorinstanz verwendete, dem Grundsatz nach nicht zu beanstandende Tabellenlohn von
monatlich Fr. 4'447.- im Jahre 2006 stieg im Jahre 2008 auf Fr. 4'667.- pro Monat (LSE 2008, Tabelle TA1,
Wirtschaftszweig 01, Anforderungsniveau 3; abrufbar unter > Themen > Löhne,
Erwerbseinkommen > detaillierte Daten > nationale Ebene > Bruttolohntabelle). Unter Umrechnung des
hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 4'667.- auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von
42.6 Stunden im Jahr 2008 (Webseite BfS > Themen > Arbeit, Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit >
detaillierte Daten > Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit > Betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 1990-2008, Abschnitt A [Landwirtschaft etc.], Ziff. 01)
resultiert demnach ein jährliches hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 59'644.-. Davon ist vorliegend
auszugehen.
4.3. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung ebenfalls
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Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 129 V 472
E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b aa).
Das hypothetische Invalideneinkommen ist vorliegend mit Blick auf die gesamten Umstände in erwerblicher
Hinsicht bzw. die vorstehend erwähnte höchstrichterliche Rechtsprechung ebenfalls anhand der
Tabellenlöhne der LSE 2008 zu bestimmen. Mit Blick auf die schlüssige sowie überzeugende und damit
beweiskräftigen Beurteilung der Dres. med. B._______ und E._______ lässt sich das von der Vorinstanz
ermittelte Durchschnittseinkommen zu Gunsten des Beschwerdeführers aus zwei Wirtschaftszweigen der
LSE (Detailhandel und Reparatur [Zeile 52] sowie sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen
[Zeilen 90-93] nur insofern beanstanden, als dass die entsprechenden Werte auf der LSE 2006 basieren.
Unter Verwendung der entsprechenden Werte der LSE 2008 (Zeile 52: Fr. 4'436.-, Zeilen 90-93: Fr. 4'291.-
) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2008 von 41.6
Stunden (Webseite BfS > Themen > Arbeit, Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten >
Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in
Stunden pro Woche 1990-2008, Abschnitte A-O [Total], Ziff. 01-93) resultiert demnach als
Zwischenergebnis ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 54'456.-.
Aufgrund des – von der Vorinstanz vorgenommenen und in der Höhe nicht zu beanstandenden –
behinderungsbedingten Abzugs (vgl. hierzu BGE 129 V 472 E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc sowie E. 6,
124 V 321 E. 3b bb; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390
E. 4.2.3) von 10 % resultiert schliesslich ein jährliches hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von
Fr. 51'733.-.
4.4. Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen jährlichen
Valideneinkommens von Fr. 59'644.- und eines hypothetischen
Invalideneinkommens von Fr. 51'733.- ergibt sich bei einer
Erwerbseinbusse von Fr. 7'911.- ein Invaliditätsgrad von 13 % (zur
Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3), was keinen Anspruch auf
eine IV-Rente ergibt.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass sich die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember
2008 im Ergebnis als korrekt erweist, weshalb die dagegen erhobene
Beschwerde vom 30. Dezember 2008 abzuweisen ist.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Diese werden auf Fr. 400.- festgesetzt und sind mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.
7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist
entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Seite 19
Vito Valenti Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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