Abtei lung II I
C-3252/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Kanton Zürich, handelnd durch das Gemeindeamt,
Feldstrasse 40, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
A._______,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Erleichterte Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3252/2008
Sachverhalt:
A.
Die aus Spanien stammende, 1961 geborene Beschwerdegegnerin
heiratete im September 2001 in Venezuela einen Schweizer Bürger. Im
Januar 2002 gelangte sie in die Schweiz und nahm bei ihrem Ehe-
mann in Rümlang ZH Wohnsitz. Im September 2004 meldete sich das
Ehepaar gemeinsam nach Zürich ab.
B.
Am 26. Februar 2007 stellte die Beschwerdegegnerin bei der Vorin-
stanz ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 27
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleu-
te am 17. März 2008 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie beide in
einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten hätten. Gleichzeitig nahmen sie zur Kenntnis,
dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder
während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Tren-
nung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche
Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenso bestätigten sie ihre Kenntnisnah-
me davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände gemäss Art. 41
BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne.
In der Folge wurde die Beschwerdegegnerin von der Vorinstanz am
22. April 2008 erleichtert eingebürgert und sie erwarb nebst dem
Schweizer Bürgerrecht das kantonale Bürgerrecht von Zürich und das
Gemeindebürgerrecht von Opfikon.
C.
Mit E-Mail vom 14. Mai 2008 orientierte die Wohngemeinde die Vorin-
stanz, dass der Ehemann der Beschwerdegegnerin sich per 31. März
2008 nach Spanien abgemeldet habe, währenddem sich die Be-
schwerdegegnerin selbst nach wie vor in Zürich aufhalte.
D.
Am 16. Mai 2008 informierte die Vorinstanz die zuständige Behörde
des Kantons Zürich über diesen Sachverhalt.
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E.
Mit Beschwerde vom 16. Mai 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
stellt das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerun-
gen das Begehren, die erleichterte Einbürgerung sei aufzuheben. Auf-
grund der Mitteilung der Wohngemeinde müsse davon ausgegangen
werden, dass sich die Ehegatten noch vor Erteilung der erleichterten
Einbürgerung getrennt hätten. Damit wären die Voraussetzungen von
Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheides
nicht gegeben gewesen.
F.
Mit Fax vom 21. Mai 2008 wandte sich die Beschwerdegegnerin in Un-
kenntnis der eingereichten Beschwerde an die Vorinstanz und infor-
mierte diese darüber, dass der Ehemann aus beruflichen Gründen seit
dem 1. April 2008 in Spanien weile und sie ihm Ende Juni 2008 dahin
folgen werde.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2008 beantragt die Vorinstanz die
Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache
an sich selbst zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung und neuem
Entscheid. Die Vorinstanz argumentiert, sie habe im Zeitpunkt der er-
leichterten Einbürgerung von der faktischen Trennung der Beschwer-
degegnerin und ihres Ehemannes keine Kenntnis gehabt. Andernfalls
hätte sie davon ausgehen müssen, dass die Voraussetzungen zur Ge-
währung der erleichterten Einbürgerung nicht erfüllt seien. Die nun-
mehr von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Umstände und
Absichten bedürften einer näheren Abklärung.
H.
Vom Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde vom 16. Mai
2008 informiert, nahm die Beschwerdegegnerin in einer Beschwerde-
antwort vom 2. Juni 2008 wie folgt Stellung: Es treffe keineswegs zu,
dass sie und ihr Ehemann sich getrennt hätten. Vielmehr sei es ihr auf-
grund ihrer noch laufenden dreimonatigen Kündigungsfrist nicht mög-
lich gewesen, gleichzeitig mit dem Ehemann nach Spanien wegzuzie-
hen. Sie werde ihm aber Ende Juni 2008 dorthin folgen. Ihnen beiden
sei nicht bewusst gewesen, dass sie diese beruflich bedingte, vorüber-
gehende Trennung auch den Einbürgerungsbehörden unverzüglich
hätten mitteilen müssen. Am 21. Mai 2008, direkt nach Erhalt der er-
leichterten Einbürgerung hätten sie das aber nachgeholt.
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I.
In seiner Replik vom 30. Juni 2008 schliesst sich der Beschwerdefüh-
rer den Anträgen der Vorinstanz an.
J.
Am 12. Dezember 2008 reichte die Vorinstanz eine Duplik ein. Sie
nimmt darin Stellung zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin
und hält an ihrem Antrag fest.
K.
Mit Duplik vom 3. Januar 2009 bekräftigt die Beschwerdegegnerin ihre
bisherige Haltung und weist ergänzend darauf hin, dass sie und ihr
Ehemann beschlossen hätten, wieder in die Schweiz zurückzukehren.
Der Ehemann befinde sich bereits seit Mitte Dezember 2008 im Land.
Sie selbst könne ihm wegen zu wahrender Kündigungsfrist erst im
Februar 2009 folgen.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Dar-
unter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM betref-
fend die Erteilung oder Verweigerung der erleichterten Einbürgerung
nach Art. 27 BüG.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1.3 Der Kanton Zürich ist als Heimatkanton der Beschwerdegegnerin
gemäss Art. 51 Abs. 2 BüG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann der ausländische Ehepartner ei-
nes Schweizer Bürgers erleichtert eingebürgert werden, wenn er ins-
gesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier
wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schwei-
zer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung
müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung er-
füllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der
ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht aus-
gesprochen werden (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115; BGE 130 II 482
E. 2 S. 484; BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403; BGE 128 II 97 E. 3a S. 99).
3.2 Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra-
gen vom Willen, die Ehe auch inskünftig aufrecht zu erhalten (BGE
130 II 482 E. 2 S. 483 f.; BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f.; BGE 128 II
97 E. 3A S. 98 f.; BGE 121 II 49 E. 2b S. 52). Der Gesetzgeber wollte
dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichter-
te Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der
Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl.
Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes
vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegat-
ten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielswei-
se angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung
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die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 II
482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.).
4.
4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe argumentiert der Beschwerdeführer,
aufgrund der äusseren Umstände sei davon auszugehen, dass eine
Voraussetzung für die erleichterte Einbürgerung (seit drei Jahren ge-
lebte eheliche Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger; Art. 27 Abs. 1
Bst. c BüG) im Zeitpunkt der Erteilung dieses Rechts nicht erfüllt war.
In seiner Replik vom 30. Juni 2008 schliesst sich der Beschwerdefüh-
rer der Auffassung der Vorinstanz an, wonach die Stellungnahme der
Beschwerdegegnerin neue Sachverhaltselemente enthalte, über die
ergänzende Abklärungen durchzuführen seien.
4.2
4.2.1 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung wird vorausgesetzt, dass das Recht durch falsche Anga-
ben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41
Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten er-
wirkt worden ist. Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für
die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorlie-
gen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nach-
trägliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder
wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegenstehen kann. Die
Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und
aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13
Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen,
dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Ge-
suchstellers nach wie vor Aktualität haben (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2
S. 115 f.).
4.2.2 Mit ihrer Erklärung vom 17. März 2008 bestätigten die Be-
schwerdegegnerin und ihr Ehemann ausdrücklich, dass sie in einer
tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an der-
selben Adresse zusammenleben würden und dass weder Trennungs-
noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie zur
Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn
vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten
die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche
eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Nur gerade zwei Wochen nach
Abgabe dieser Erklärung bzw. gut drei Wochen vor Erteilung der er-
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leichterten Einbürgerung meldete sich der Ehemann ins Ausland ab;
dies ohne dass die Beschwerdegegnerin die Behörden im Einbürge-
rungsverfahren über die veränderten Sachumstände und ihre Hinter-
gründe informierte. Die Information erfolgte erst, nachdem ihr die er-
leichterte Einbürgerung erteilt worden war und auch dann nur deshalb,
um die Übermittlung der schweizerischen Ausweisschriften sicherzu-
stellen.
4.2.3 Aufgrund des Wortlautes der von ihr mitunterzeichneten Erklä-
rung musste die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass die Tat-
sache getrennter Wohnsitze der Ehegatten Einfluss auf den Entscheid
der Einbürgerungsbehörde haben könnte. Indem sie die Behörde den-
noch nicht über den Wegzug informierte, hat die Beschwerdegegnerin
ihre Mitwirkungspflicht verletzt und zu verantworten, dass die erleich-
terte Einbürgerung gestützt auf unzutreffende Sachverhaltsannahmen
verfügt wurde. Damit soll nicht gesagt werden, dass die materiellen Vo-
raussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung fehlten. Denn trotz
einer intakten und zukunftsgerichteten Ehe können plausible Gründe –
namentlich beruflicher oder gesundheitlicher Art – für einen getrennten
Wohnsitz von Ehegatten bestehen (vgl. BGE 121 II 49 E. 2b S. 51).
Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Umstände könn-
ten solche Gründe beinhalten. Gestützt auf die vorhandenen Akten
lässt sich allerdings nicht schlüssig beurteilen, wie sich die persönli-
chen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin im fraglichen Zeitraum tat-
sächlich präsentierten. Eine solche Beurteilung bedingt vorgängig wei-
tere Abklärungen, die naheliegenderweise durch die Vorinstanz vorzu-
nehmen sind.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Einbürge-
rungsverfügung vom 22. April 2008 aufzuheben und die Sach zur er-
gänzenden Sachverhaltsabklärung und anschliessender neuer Verfü-
gung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Sie sind in Anwendung von Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf
Fr. 600.-- festzusetzen.
Seite 7
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6.2 Von Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden
Bundesbehörden werden keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 63
Abs. 2 VwVG).
6.3 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Keinen Anspruch auf Parteientschä-
digung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden,
die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE), weshalb dem be-
schwerdeführenden Kanton keine Parteientschädigung zuzusprechen
ist.
Dispositiv S. 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die erleichterte Einbürgerung der
Beschwerdegegnerin vom 22. April 2008 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Er-
lass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten im Betrag von
Fr. 600.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separa-
ter Post.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (...)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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