B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3252/2012
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______ B._______, (wohnhaft in Israel)
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Freiwillige Versicherung AHV/IV (Nichtaufnahme in die
Versicherung); Einspracheentscheid der SAK
vom 25. Mai 2012.
C-3252/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ B._______ (Schweizer Staatsangehöriger, geboren 1989,
im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte mit Beitrittserklärung vom
3. August 2011, welche am 8. August 2011 bei der Schweizerischen Aus-
gleichskasse SAK (im Folgenden auch: Vorinstanz) einging, die Aufnah-
me in die freiwillige Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung
(im Folgenden: freiwillige Versicherung; vgl. Akten der Vorinstanz SAK/5).
A.b Mit Verfügung vom 29. August 2011 wies die SAK das Beitrittsgesuch
ab (SAK/8; im Folgenden: Nichtaufnahmeverfügung). Sie begründete dies
im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sich in Grossbritan-
nien und damit innerhalb der Europäischen Union niedergelassen habe,
was einen Beitritt in die freiwillige Versicherung ausschliesse.
A.c Mit ausgefülltem Fragebogen vom 28. Oktober 2011 und einer Be-
gleitnotiz ersuchte der Beschwerdeführer die Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Zürich (SVA Zürich) um Aufnahme in ihre Ausgleichskasse
(SAK/11c-g).
A.d Am 14. Februar 2012 wies die SVA Zürich dieses Gesuch ab
(SAK/11l).
A.e Am 22. März 2012 (Datum Postaufgabe: 26. März 2012) erhob der
Beschwerdeführer Einsprache gegen die Nichtaufnahmeverfügung der
SAK vom 29. August 2011 und beantragte die Aufnahme in die freiwillige
Versicherung (vgl. SAK/9).
A.f Mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2012 (im Folgenden: angefoch-
tener Einspracheentscheid; SAK/12) trat die SAK auf die Einsprache we-
gen verspäteter Eingabe nicht ein.
A.g Mit Formular vom 12. Juni 2012 stellte der Beschwerdeführer bei der
SAK ein neues Gesuch um Aufnahme in die freiwillige Versicherung
(SAK/18).
B.
B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Mai 2012 erhob der Be-
schwerdeführer am 18. Juni 2012 (Datum Poststempel) Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhe-
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bung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Aufnahme in die
freiwillige Versicherung (vgl. Akten des Beschwerdeverfahrens act. 1).
B.b Mit Vernehmlassung vom 3. August 2012 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde, da die Einsprache gegen die Nichtaufnah-
meverfügung erst nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist erhoben
worden sei (act. 3). Zugleich reichte die SAK zusammen mit ihren Vorak-
ten die Akten betreffend den Beschwerdeführer ein, welche die SVA Zü-
rich ihr mit Schreiben vom 13. April 2012 übermittelt hatte (SAK/11a-n).
B.c Am 15. August 2012 liess das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung der SAK sowie Kopien
der Akten der SVA Zürich zukommen (act. 4). Von der dem Beschwerde-
führer zugleich eingeräumten Gelegenheit, bis zum 17. September 2012
eine Replik einzureichen, machte dieser keinen Gebrauch.
B.d Am 27. November 2012 schloss das Bundesverwaltungsgericht den
Schriftenwechsel (act. 7).
B.e Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts liess die SAK diesem
am 15. Mai 2013 eine E-Mail vom 27. Juli 2012 zukommen, mit welchem
dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden war, dass sein erneuter Antrag
zum Beitritt zur freiwilligen Versicherung während der Dauer des Be-
schwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht sistiert werde (act. 9,
9.1).
C.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG sowie Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG,
SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der Vorinstanz.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hin-
terlassenenversicherung (AHV) anwendbar, soweit das AHVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert ist.
2.2 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger. Daher richtet sich
die Beurteilung der Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Nichteintretens
auf die Einsprache vom 22. März 2012 nach Schweizer Recht.
3.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, und ferner das Sozialversiche-
rungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis
zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: des Einspra-
cheentscheids vom 25. Mai 2012) eingetretenen Sachverhalt abstellt (vgl.
BGE 132 V 220 E. 3.1.1 m.w.H.), sind vorliegend die Bestimmungen des
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AHVG und der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwend-
bar, die am 25. Mai 2012 Geltung hatten und im vorliegenden Urteil zitiert
werden.
3.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Das Gericht hat je-
ner Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360
E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
4.
Die Vorinstanz ist mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2012 auf die als
Einsprache behandelte Eingabe vom 22. März 2012 nicht eingetreten.
Demnach kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur die Eintretens-
frage Anfechtungsobjekt sein, d.h. die Frage, ob die SAK zu Recht nicht
auf das Begehren eingetreten ist (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts B
53/03 vom 14. November 2003 E. 1). Nicht Anfechtungsobjekt ist hinge-
gen die Frage, ob die SAK den Beschwerdeführer zu Recht nicht in die
freiwillige Versicherung aufgenommen hat. Soweit der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerde die Aufnahme in die freiwillige Versicherung bean-
tragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
5.1 Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert unter ande-
rem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und
die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus-
üben (Bst. b). Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt unter dem Titel "Freiwillige
Versicherung", dass Schweizer Bürgerinnen und Bürger und Staatsange-
hörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend:
EU), die in einem Staat ausserhalb der EU leben, der freiwilligen Versi-
cherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindes-
tens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren
(vgl. auch Art. 7 Abs. 1 VFV). Gemäss Art. 2 Abs. 6 AHVG erlässt der
Bundesrat ergänzende Bestimmungen über die freiwillige Versicherung,
namentlich über die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts
und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung
der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Gestützt darauf hat
der Bundesrat die VFV erlassen.
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Seite 6
5.2 Über die Abweisung eines Gesuchs um Aufnahme in die freiwillige
Versicherung hat die SAK eine schriftliche Verfügung zu erlassen und zu
eröffnen, wobei der betroffenen Person aus einer mangelhaften Eröffnung
der Verfügung kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 49 Abs. 1 und
Abs. 3 ATSG). Die Beweislast für die Eröffnung der Verfügung und damit
für den Beginn der Einsprachefrist trägt grundsätzlich die verfügende Be-
hörde. Gelingt ihr der Beweis nicht, ist in der Regel auf die entsprechen-
den Ausführungen des Verfügungsadressaten abzustellen (vgl.
BGE 124 V 400 E. 2a m.w.H.).
5.3 Gegen sozialversicherungsrechtliche Verfügungen kann innerhalb von
30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52
Abs. 1 ATSG). Die Einsprachefrist beginnt am Tag nach ihrer Mitteilung zu
laufen (vgl. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag,
ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht aner-
kannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38
Abs. 3 ATSG). Die Einsprachefrist steht (nur) still vom siebten Tag vor Os-
tern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit
dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (vgl.
Art. 38 Abs. 4 ATSG). Sie kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1
ATSG). Die Einsprache muss spätestens am letzten Tag der Frist dem
Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri-
schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG).
5.4
5.4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die SAK die Nichtaufnahmeverfü-
gung vom 29. August 2011 eingeschrieben an den Beschwerdeführer un-
ter der Adresse "(…), London, Grande Bretagne" sandte, dass es sich
dabei um die damalige Adresse seiner Schwiegereltern handelte, unter
welcher er bei der Schweizerischen Botschaft in London eingetragen war,
und dass die Verfügung von der Post nicht an die SAK retourniert wurde.
Der Beschwerdeführer bestreitet weder den Empfang dieser Verfügung,
noch dass er erst nach Ablauf der dreissigtätigen Einsprachefrist Be-
schwerde erhoben habe. Er macht allerdings geltend, die Nichtaufnah-
meverfügung habe ihn erst mit grosser Verspätung erreicht, da er und
seine Familie bereits abgereist seien und an der genannten Londoner Ad-
resse nie eine Familie B._______ angemeldet gewesen sei (vgl. SAK/6-8,
19; act. 1, 1.B, 3). Den Zeitpunkt, zu welchem ihm die Nichtaufnahmever-
fügung zugekommen ist, gibt der Beschwerdeführer nicht an, sodass die-
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Seite 7
ser auf Grund der Akten nach dem Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu ermitteln ist.
5.4.2 Den Akten ist Folgendes zu entnehmen:
Am 25. August 2011 bestätigte die Schweizer Botschaft in London auf
Nachfrage der SAK, der Beschwerdeführer habe sich "hier" am 29. Juli
2011 angemeldet (SAK/7).
In seiner Anmeldung vom 3. August 2011 vermerkte der Beschwerdefüh-
rer in einem Postskriptum: "Da wir erst am 29. Juli 2011 unsere Heirat in
der Schweizer Botschaft eingereicht haben, kann es sein, dass der Ein-
trag beim Erreichen dieses Formulars noch nicht durchgeführt worden
ist.".
Gemäss Aktennotiz der SAK vom 29. Juni 2011 habe der Beschwerdefüh-
rerin in London geheiratet, weshalb er sich in London habe anmelden
müssen, anschliessend jedoch mit seiner Ehefrau nach Israel gegangen
sei (SAK/21).
In der Beschwerde vom 17. Juni 2012 bestätigt der Beschwerdeführer die
Geburt seines Sohnes in London und die Meldung der zivilen Hochzeit
sowie der Geburt am 29. Juli 2011 bei der Schweizer Vertretung in Lon-
don (B-act. 1).
Am 29. August 2011 sandte die SAK die Nichtaufnahmeverfügung an den
Beschwerdeführer unter der von ihm genannten Londoner Adresse seiner
Schwiegereltern.
Am 28. Oktober 2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Auf-
nahme als Nichterwerbstätiger in die Ausgleichskasse der SVA Zürich
(SAK/11c-g).
Am 14. Februar 2012 lehnte die SVA Zürich das Aufnahmegesuch des
Beschwerdeführers ab, da sich sein Lebensmittelpunkt und sein Haupt-
wohnsitz in Israel befänden, und verwies ihn an die Schweizer Botschaft
in Israel, wo er direkt AVH-Beiträge leisten könne.
Am 26. März 2012 – gemäss eigenen Angaben nach Rücksprache mit
der Schweizer Botschaft in Tel Aviv – erhob der Beschwerdeführer Ein-
sprache gegen die Nichtaufnahmeverfügung der SAK und beantragte die
Aufnahme in die freiwillige Versicherung.
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Seite 8
5.4.3 Aus diesem Ablauf schloss die SAK in ihrer Vernehmlassung, dass
der Beschwerdeführer die Nichtaufnahmeverfügung (spätestens) am
28. Oktober 2011 erhalten haben müsse, in welchem er das Aufnahme-
gesuch an die SVA Zürich richtete.
5.4.4 Der an die SVA Zürich gerichtete Antrag des Beschwerdeführers ist
auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nur dann nachvollziehbar,
wenn er in Kenntnis der Nichtaufnahmeverfügung der SAK erfolgte. So-
lange er das Aufnahmeverfahren betreffend die freiwillige Versicherung
für pendent erachtete, bestand kein Anlass für den Beschwerdeführer,
sozusagen parallel, einen Antrag um Aufnahme in die Ausgleichskasse
der SVA Zürich zu stellen. Dies gilt umso mehr, als er im Antrag an die
SVA Zürich als "Privatadresse (zivilrechtlicher Wohnsitz)" die im vorlie-
genden Urteil rubrizierte Adresse in Israel angab, die er auch in seiner
Anmeldung zur Aufnahme in die freiwillige Versicherung angegeben hat-
te, und erneut ausführte, (in Israel) zu studieren. Dass der Beschwerde-
führer (erst) nach Abweisung des Aufnahmegesuchs durch die SVA Zü-
rich Einsprache gegen die Nichtaufnahmeverfügung der SAK erhob, be-
kräftigt den chronologisch-kausalen Zusammenhang zwischen der Nicht-
aufnahmeverfügung der SAK, dem Gesuch an die SVA Zürich, der Ab-
weisung dieses Gesuchs, der Einspracheerhebung gegen die Nichtauf-
nahmeverfügung der SAK und dem neuen Antrag auf Beitritt in die freiwil-
lige Versicherung vom 12. Juni 2012. Ausserdem widersprach auch der
Beschwerdeführer, dem die Vernehmlassung und die Unterlagen der SVA
Zürich zur Replik zugestellt wurden, der von der SAK in der Vernehmlas-
sung vorgebrachten Argumentation nicht, wonach er spätestens im Zeit-
punkt der Gesuchstellung an die SVA Zürich Kenntnis von der Nichtauf-
nahmeverfügung der SAK haben musste.
5.4.5 Unter diesen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt, dass der Beschwerdeführer spätestens am Freitag, 28. Oktober
2011 (Datum des Gesuchs an die SVA Zürich) von der Nichtaufnahmever-
fügung vom 29. August 2011 Kenntnis hatte. Die 30-tägige Einsprachefrist
begann somit spätestens am 29. Oktober 2011 zu laufen und endete am
Montag, 28. November 2011 (vgl. oben E. 5.3). Da der Beschwerdeführer
seine Einsprache erst am 26. März 2012 der Schweizer Post übergab, in
welchem Zeitpunkt die Einsprachefrist bereits abgelaufen war, ist die SAK
ist zu Recht auf die Einsprache vom 22. März 2012 nicht eingetreten. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl.
oben E. 4).
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Seite 9
6.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die SAK dem Be-
schwerdeführer nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
eine Beurteilung seines neuen Gesuchs vom 12. Juni 2012 um Aufnahme
in die freiwillige Versicherung in Aussicht gestellt hat (vgl. SAK/18-21, 23;
act. 9.1). Die sich in diesem Zusammenhang unter anderem stellende
Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AHVG in ei-
nem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (namentlich in Gross-
britannien) lebte, ist unabhängig von der vorliegend alleine unter dem As-
pekt des Einhaltens der Einsprachefrist geprüften Frage zu beurteilen.
Sie wird durch den vorliegenden Entscheid nicht vorweg genommen.
7.
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contra-
rio). Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine
Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die SAK
zur Behandlung des Beitrittsgesuchs vom 12. Juni 2012 überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Seite 10
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage in
Kopie: Mailverkehr zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und der
Vorinstanz vom 14. und 15. Mai 2013 inkl. Beilage [act. 9, 9.1])
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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