B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3256/2009
U r t e i l v o m 2 9 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
M._______,
vertreten durch Fürsprecher Martin Zwahlen,
Schwarztorstrasse 56, 3000 Bern 14,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
C-3256/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Peru stammende Beschwerdeführer (geb. 1980) reiste am
14. Dezember 2002 mit einem für drei Monate gültigen Touristenvisum in
die Schweiz ein. Am 18. Dezember 2003 wurde er am Domizil seiner
hierzulande niedergelassenen Schwester in X._______/BE angehalten
und am 21. Dezember 2003 in sein Heimatland ausgeschafft. Wegen
grober Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften
(Nichtausreise nach Ablauf des Visums, illegaler Aufenthalt) verhängte die
Vorinstanz über den Beschwerdeführer zudem eine Einreisesperre für die
Dauer von zwei Jahren. Während seiner Anwesenheit hierzulande hatte
er die Schweizer Bürgerin N._______ (geb. 1975) kennengelernt.
B.
Am 22. Dezember 2003 gebar N._______ den Sohn O._______. Vater
des Kindes ist der mit ihr damals befreundet gewesene Beschwerdefüh-
rer. Am 20. Februar 2004 hat dieser in Lima seine Freundin geheiratet. Im
Rahmen des anschliessenden Familiennachzugsverfahrens wurde die
Einreisesperre am 21. April 2004 aufgehoben, worauf er am 2. Juli 2004
wiederum in die Schweiz gelangte. In der Folge erhielt er vom Kanton
Bern eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau und dem
gemeinsamen Kind. Am 6. August 2004 hat der Beschwerdeführer seine
Vaterschaft anerkannt.
C.
Im Juli 2005 haben sich die Eheleute getrennt. Für die Zeit der Trennung
wurde das Sorgerecht der Mutter zugesprochen. Das Besuchsrecht (je-
des zweite Wochenende, teilweise in den Ferien) nahm der Beschwerde-
führer regelmässig wahr, Alimentenzahlungen leistete der die meiste Zeit
von der Sozialhilfe abhängige Kindsvater hingegen nicht. Im August 2008
tat das Ehepaar gegenüber der Migrationsbehörde der Stadt Bern (Ein-
wohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, im Folgenden: EMF) kund,
eine Scheidung sei nach wie vor nicht geplant.
D.
Am 23. Januar 2009 erklärten sich die EMF auf Gesuch des Beschwerde-
führers hin bereit, ihm die Aufenthaltsbewilligung trotz dauerhafter Auflö-
sung des gemeinsamen Haushalts zu verlängern und übermittelten die
Angelegenheit der Vorinstanz mit dem Antrag auf Zustimmung.
C-3256/2009
Seite 3
Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 26. März 2009 mit, dass er-
wogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung zu verweigern und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein.
Der Gesuchsteller machte vom Äusserungsrecht am 2. April 2009
Gebrauch.
E.
Mit Verfügung vom 20. April 2009 verweigerte das BFM die Zustimmung
zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wies es den
Gesuchsteller aus der Schweiz weg und räumte ihm eine Ausreisefrist
von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung ein. Zur
Begründung führte die Vorinstanz aus, weil der eheliche Haushalt nach
weniger als drei Jahren aufgelöst worden sei, bestehe gestützt auf Art. 50
Abs. 1 (Bst. a) des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG,
SR 142.20) kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Zum Zeitpunkt der Trennung habe sich der Beschwerdeführer ein Jahr
hierzulande aufgehalten, insgesamt seien es viereinhalb Jahre. Beson-
ders enge persönliche Beziehungen zur Schweiz bestünden keine. Das
Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles (Art. 50 Abs.
1 Bst. b AuG) müsse daher verneint werden. Der gemeinsame Sohn
O._______ wiederum stehe seit der Trennung der Eheleute unter der el-
terlichen Sorge der Mutter, womit das Besuchsrecht des Vaters ohnehin
eingeschränkt sei. Ein entsprechender Aufenthaltsanspruch liesse sich
nur dann ableiten, wenn zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind
sowohl in wirtschaftlicher als auch in affektiver Hinsicht eine besonders
enge Beziehung vorhanden wäre. Ausserdem dürfe der nicht sorgebe-
rechtigte Elternteil in der Schweiz zu keinen Klagen Anlass gegeben ha-
ben. Dies sei bei dem von der Sozialhilfe abhängigen Beschwerdeführer,
der keine Alimentenzahlungen leiste sowie offene Betreibungen über
Fr. 7'221.- und Verlustscheine im Umfang von Fr. 23'703.- aufweise, nicht
der Fall. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar
und möglich.
F.
Mit Beschwerde vom 19. Mai 2009 beantragt die damalige Parteivertrete-
rin, ihrem Mandanten sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In
formeller Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht. Hierzu lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen,
bis zum heutigen Tag nicht geschieden zu sein. Eine Weiterführung der
Ehe unter einem gemeinsamen Dach erscheine nicht ausgeschlossen. Zu
erwähnen gelte es weiter, dass er sich länger als viereinhalb Jahre in der
C-3256/2009
Seite 4
Schweiz aufgehalten habe, er sich gut auf Deutsch verständigen könne,
ein Kind von ihm hierzulande lebe und er nie gegen die Rechtsordnung
verstossen habe. Ferner könne von einem guten sozialen Netz in der
Schweiz (u.a. Schwester mit Niederlassungsbewilligung) ausgegangen
werden, womit das BFM seine Härtefallprüfung in unrechtmässiger Weise
vorgenommen habe. Vor allem aber pflege der Beschwerdeführer eine
sehr enge Beziehung zum Kind, mit welchem er fast jedes Wochenende
und die Ferien verbringe. Der Sohn brauche seinen Vater. Von Peru aus
könne die Vater-Sohn-Beziehung unmöglich aufrecht erhalten werden,
was für den Beschwerdeführer eine extreme Härte darstellte und eine ge-
sunde psychische Entwicklung des Kindes in Frage stellte. Daher beste-
he gestützt auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ein An-
spruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Wohl gelte dieser Anspruch nicht
absolut, die an ihn gerichteten Vorwürfe (Schulden, Abhängigkeit von So-
zialleistungen) seien indessen nicht so gravierend, als dass sie einen
Eingriff in das Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK zu rechtfertigen
vermöchten. So seien die Unmöglichkeit zu arbeiten und die damit ver-
bundene Fürsorgeabhängigkeit zu einem grossen Teil auf Verzögerungen
des Kantons bei der Verlängerung der jeweiligen Aufenthaltsbewilligung
zurückzuführen gewesen und die Schulden bestünden grösstenteils aus
Steuerschulden. Schliesslich handle es sich beim Beschwerdeführer um
eine arbeitswillige Person, welche versuche, die Sozialleistungen des
Staates möglichst tief zu halten und sich auch mittels Kursbesuchen um
eine Arbeitseingliederung bemühe. Seine privaten Interessen und diejeni-
gen seines Sohnes würden deshalb die öffentlichen Interessen überwie-
gen.
Das Rechtsmittel war u.a. mit einem Lebenslauf und einer Bestätigung für
die Teilnahme an einem Deutschkurs ergänzt.
Mit Nachtrag vom 27. Mai 2009 legte die ehemalige Parteivertreterin eine
Reihe weiterer Belege (Unterstützungsschreiben der Ehefrau, Auszug
aus dem Betreibungsregister mit Schuldner-Verlustschein-Übersicht, Be-
stätigung des Sozialdienstes mit Monatsbudget, etc.) vor.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2009 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab.
C-3256/2009
Seite 5
Eine gegen diese Zwischenverfügung gerichtete Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil vom
22. September 2009 ab (Urteil 2C_447/2009).
H.
Am 14. Oktober 2009 reichte die Parteivertreterin eine Beschwerdeer-
gänzung ein und verwies insbesondere auf den Umstand, dass die
Kindsmutter sich in Untersuchungshaft befinde, was eine besondere Be-
suchsrechtsregelung erforderlich gemacht habe.
I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2009
auf Abweisung der Beschwerde.
J.
Am 12. August 2010 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme der
Beiständin der Kindsmutter (mit Ernennungs-Urkunde) nachreichen, am
30. September 2010 ging beim Bundesverwaltungsgericht zudem eine
weitere Beschwerdeergänzung der früheren Parteivertreterin ein.
K.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 7. November 2011 lud das Bun-
desverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, das Rechtsmittel zu
aktualisieren.
Die frühere Parteivertreterin machte hierzu am 29. November 2011 ab-
schliessende Bemerkungen und reichte Unterlagen zur aktuellen Situati-
on (Ausübung des Besuchsrecht mit Wochenend- und Ferienplanung)
ein. Gleichzeitig informierte sie das Bundesverwaltungsgericht über den
Mandatswechsel.
Am 6. Dezember 2011 sowie 26. April 2012 ergänzte der neu mandatierte
Rechtsvertreter die bisherigen Vorbringen mit zusätzlichen Beweismitteln
zum Besuchsrecht und zur persönlichen Situation der Betroffenen.
Zugleich orientierte er über die am 5. Mai 2012 bevorstehende Entlas-
sung der Kindsmutter aus dem Strafvollzug.
Mit der Eingabe vom 6. Dezember 2011 wurde überdies erneut um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
C-3256/2009
Seite 6
L.
Am 18. Mai 2012 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten der EMF
der Stadt Bern bei.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführ-
ten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM,
welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundes-
verwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht
(vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann sein, worüber die Vor-
instanz in Form einer Verfügung entschieden hat oder richtigerweise hätte
entscheiden müssen. Im vorliegenden Fall ist es die Verweigerung der
Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sowie die
Wegweisung aus der Schweiz. Soweit der Beschwerdeführer die direkte
bzw. unmittelbare Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verlangt, er-
weist sich sein Rechtsmittel als unzulässig (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-2213/2008 vom 2. Februar 2010 E. 2.2 und 2.3).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formge-
C-3256/2009
Seite 7
recht eingereichte Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutre-
ten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des
AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeit-
punkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen
Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne
Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin – so explizit Art. 126 Abs. 1
AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
3.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung
erteilt worden, da er jedoch im Winter 2008/09 die Verlängerung dieser
Bewilligung beantragt hat, gelangt vorliegend neues Recht zur Anwen-
dung.
4.
Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim-
mung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im
vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE.
Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM
im Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011 (online ab-
rufbar unter: > Dokumentation > Rechtliche Grundla-
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Seite 8
gen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren
und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach der Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen
Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Auslän-
der nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem
BFM zur Zustimmung zu unterbreiten.
5.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schwei-
zerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, An-
spruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und –
nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von
fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
(Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft
– mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn
die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolg-
reiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).
6.
Aus den Akten geht hervor, dass die Ehegatten im Februar 2004 in Peru
geheiratet haben. Am 2. Juli 2004 reiste der Beschwerdeführer im Rah-
men des Familiennachzugs (wieder) in die Schweiz ein, die Trennung er-
folgte im Juli 2005. Die Ehe wurde zwar noch nicht geschieden, zu einer
Wiederaufnahme der Haushaltsgemeinschaft ist es aber ebenfalls nicht
gekommen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vom 19. Mai 2009
geäusserten Auffassung erscheint ein neuerliches Zusammenleben an-
gesichts der seitherigen Entwicklung – der Beschwerdeführer ist laut
Rechtsmittelergänzung vom 29. November 2011 seit Mitte 2010 mit einer
anderen Schweizerin eng befreundet und auch die Ehefrau hat laut einer
persönlichen Stellungnahme in den kantonalen Akten eine neue Bezie-
hung – praktisch ausgeschlossen, weshalb die Ansprüche gestützt auf
Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 42 Abs. 3 AuG wegfallen. Ebenso steht fest, dass
die anrechenbare eheliche Haushaltsgemeinschaft mit N._______ hier
weniger als drei Jahre gedauert hat, konkret rund ein Jahr, setzen doch
sowohl Art. 42 AuG als auch Art. 50 Abs. 1 Bst a AuG hierfür voraus, dass
der ausländische Ehepartner sich hierzulande aufhält (zum Ganzen vgl.
BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347 f. oder BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.).
C-3256/2009
Seite 9
Auch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG kann der Beschwerdeführer demnach
keine Ansprüche ableiten (zur strikten Massgabe der Dreijahresfrist von
Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG vgl. wiederum BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347
f.).
7.
Damit stellt sich die Frage, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers
in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich –
so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte
Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedingungen müssen
nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere wichtige,
im Zusammenhang mit der Ehe stehende Gründe können sich auch dar-
aus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist
oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. MARC SPESCHA in: Spe-
scha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2009, Art. 50
AuG N. 7 sowie MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Art. 50 N. 23 f.). Auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genann-
ten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines
sogenannten "nachehelichen Härtefalls" herangezogen werden (BGE 137
II 345 E. 3.2 S. 348 f. mit weiteren Hinweisen).
8.
Im Falle des Beschwerdeführers fällt in Betracht, dass er Vater eines Kin-
des ist, das die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt. Er hat auf-
grund dessen geltend gemacht, die Verweigerung seines weiteren Auf-
enthalts stelle eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK geschützten
Rechts auf Familienleben dar.
8.1 Art. 8 Abs. 1 EMRK und der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im
Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 0.101)
gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat
ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht
in der Schweiz und wird die zu ihnen bestehende intakte Beziehung tat-
sächlich gelebt, so kann Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt sein, wenn ihm die
Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben ver-
eitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f. mit Hinweis). Der entspre-
chende Schutz gilt jedoch nicht absolut; vielmehr gestattet Art. 8 Abs. 2
C-3256/2009
Seite 10
EMRK einen Eingriff in das von Abs. 1 geschützte Rechtsgut, wenn er
gesetzlich vorgesehen und unter den dort aufgeführten Voraussetzungen
– insbesondere sicherheits- und ordnungspolitischer Art – notwendig ist.
Insofern erfordert der Eingriff eine Abwägung der sich gegenüberstehen-
den privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen
Interessen an deren Verweigerung; diese müssen jene in dem Sinne
überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als
notwendig erweist (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249 mit Hinweisen).
8.2 Bei dieser Interessenabwägung fällt es zu Gunsten der um Aufenthalt
ersuchenden Person ins Gewicht, wenn diese mit der in der Schweiz an-
wesenheitsberechtigten Person zusammenlebt. Im Verhältnis zwischen
getrennt lebenden Eltern und ihren minderjährigen Kindern gilt dies je-
denfalls für den Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht (BGE 137 I
247 E. 4.2 S. 250). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil
kann die familiäre Beziehung hingegen von Vornherein nur in einem be-
schränkten Rahmen – innerhalb des ihm eingeräumten Besuchsrechts –
ausüben. Hierfür ist regelmässig nicht erforderlich, dass er sich dauernd
im gleichen Land wie das Kind aufhält; vielmehr genügt es den Anforde-
rungen von Art. 8 EMRK, wenn er das Besuchsrecht – unter den geeigne-
ten Modalitäten – vom Ausland her ausüben kann. Ein weitergehender
Anspruch – der auch dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ein Aufent-
haltsrecht vermitteln würde – kann aber dann bestehen, wenn in wirt-
schaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum
Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des
Ausländers praktisch nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte und das
bisherige Verhalten des Betroffenen in der Schweiz zu keinerlei Klagen
Anlass gegeben hat (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5 f., 22 E. 4a/b S. 24 f.
sowie Urteile des Bundesgerichts 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011
E. 3.4.3 und 2C_877/2010 vom 17. März 2011 E. 2.2.2 je mit Hinweisen).
Die besondere gefühlsmässige Intensität der Beziehung kann in der Re-
gel nur dann bejaht werden, wenn ein grosszügig ausgestaltetes Be-
suchsrecht eingeräumt ist und dieses kontinuierlich, spontan und rei-
bungslos ausgeübt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_805/2011 vom
16. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
8.3 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmitteleingabe vom
19. Mai 2009 hierzu ein, das Kind fast jedes Wochenende und während
der Ferien zu betreuen. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens wurden
entsprechende Unterlagen nachgereicht, welche die diesbezüglichen An-
gaben zumindest teilweise bestätigen. Zu den Alimentenzahlungen äus-
C-3256/2009
Seite 11
serte sich der Kindsvater demgegenüber nicht. Es stellt sich folglich die
Frage, ob der Beschwerdeführer in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht
eine besonders enge Beziehung zu seinem Sohn unterhält.
8.3.1 Dass zwischen dem Kindsvater und O._______ eine intakte und ge-
lebte Beziehung besteht, soll nicht in Abrede gestellt werden. Allerdings
hat der Beschwerdeführer nicht das Sorgerecht über das gemeinsame
Kind inne, so dass er seine väterlichen Kontakte lediglich im Rahmen des
ihm eingeräumten Besuchsrechts pflegen kann. Soweit ersichtlich, einig-
ten sich die Parteien über die Ausgestaltung des Besuchsrechts und die
Ferienkontakte anfänglich in direkter Absprache. Demnach kümmerte
sich der Beschwerdeführer in der Regel an zwei Wochenenden pro Monat
um seinen Sohn und er unternahm auch in den Ferien so viel wie möglich
mit ihm (vgl. undatiertes Schreiben von N._______, eingegangen am
27. Mai 2009). Nachdem die Kindsmutter im Verlaufe des Sommers 2009
inhaftiert worden war und eine längere Freiheitsstrafe zu gewärtigen hat-
te, wurde O._______ zusammen mit seinen beiden aus anderen Bezie-
hungen stammenden Geschwistern im Aeschbacherhuus in Münsingen
platziert, einer Institution, welche sich Kindern mit familiären Belastungs-
situationen annimmt. Die Erwachsenen- und Kindesschutzkommission
der Stadt Bern errichtete zudem eine Beistandschaft. Was das Besuchs-
recht anbelangt, so nahm der Beschwerdeführer seinen Sohn fortan an
drei Wochenenden pro Monat, von Freitagmittag bis Montagmorgen, zu
sich nach Hause. Die gleiche Regelung galt während der Ferienzeit (vgl.
Besuchsrechtsregelung des Jugendamtes der Stadt Bern vom
18. September 2009) und wurde für das Jahr 2010 – mit Modifikationen
(an den Wochenenden nurmehr Freitagmittag bis Sonntagabend) – bei-
behalten. Dafür verbrachte O._______ den grösseren Teil der Sommerfe-
rien ebenfalls beim Vater (siehe Besuchs- und Ferienplan vom 26. Mai
2010 sowie Stellungnahme der Beiständin vom 12. August 2010). An be-
sagtem Rhythmus hat sich bis Ende 2011 wenig geändert (vgl. Besuchs-
und Ferienplan vom 1. März 2011 und Zusammenstellung "Wochenend-
planung von O._______ bis Ende 2011"). Gemäss Bestätigung der Stif-
tung Aeschbacherhuus vom 17. April 2012 sieht der Beschwerdeführer
seinen Sohn inzwischen noch jedes zweite Wochenende und teilweise in
den Ferien. Nach Darstellung der Beiständin wurde die Kindsmutter am
5. Mai 2012 nun aus der Haft entlassen. Es sei eine schrittweise Rück-
platzierung geplant mit dem Ziel, dass O._______ bis Ende 2012 wieder
vollumfänglich bei seiner Mutter wohnen könne. Eine Aufteilung der Ob-
hut stehe nicht im Raum. Ungeachtet dessen gehen die dargelegten Kon-
takte zwischen dem nichtsorgeberechtigten Elternteil und seinem Sohn
C-3256/2009
Seite 12
über das übliche Mass der Besuchsrechtsgestaltung hinaus, weshalb hier
von einer engen gefühlsmässigen Vater-Kind-Beziehung im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen werden kann (vgl.
BGE 120 Ib 1 E. 3a S. 4 oder Urteile des Bundesgerichts 2C_718/2010
vom 2. März 2011 E. 3.2.1 und 2C_799/2010 vom 20. Februar 2011 E.
3.3.1 je mit Hinweisen). Diese Einschätzung wird vom Aeschbacherhuus
und der Beiständin geteilt.
8.3.2 Nicht gegeben ist hingegen die Voraussetzung einer engen wirt-
schaftlichen Beziehung. Der Beschwerdeführer hat für seinen Sohn un-
bestrittenermassen nie Unterhaltsleistungen bezahlt. Er hat dies auch in
jenen Perioden nicht getan, als er noch eine gültige Aufenthaltsbewilli-
gung besass. Die behaupteten Probleme beim Erhältlichmachen der je-
weiligen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind aktenmässig nicht
erstellt. Einzig bei der Gesuchsbearbeitung im Herbst 2008 gab es ge-
ringfügige Verzögerungen, welche die EMF angesichts der besonderen
sachverhaltlichen Begebenheiten jedoch nicht zu verantworten haben.
Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer selbst zu jener
Zeit, als er erwerbstätig war (2005/06), keine Unterhaltsbeiträge für sein
Kind leistete (siehe auch das in dieser Angelegenheit ergangene Urteil
des Bundesgerichts 2C_447/2009 vom 22. September 2009). Ausserdem
unternahm er lange Zeit keine ernsthaften Bemühungen zur Verbesse-
rung seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt und, damit einhergehend, zur
Verbesserung seiner Einkommenssituation. So besuchte er denn erst im
Herbst 2007 erstmals einen Deutschkurs. Die im Rahmen der Gehörsge-
währung am 2. April 2009 (also fünf Jahre nach seiner letztmaligen Ein-
reise in die Schweiz) von ihm selber vorgebrachte Äusserung, wonach es
für ihn sehr schwierig sei, eine Arbeit zu finden, da er noch nicht sehr gut
Deutsch könne, spricht für sich. Zwischen ihm und seinem Sohn fehlt es
in wirtschaftlicher Hinsicht mithin an einer besonders engen Beziehung
(vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_718/2010 vom 2. März
2011 E. 3.3.2).
8.3.3 Des Weiteren darf das bisherige Verhalten des Betroffenen zu kei-
nerlei Klagen Anlass gegeben haben. Wesentlich ist dabei, ob gegen die
ausländische Person fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fernhalte-
gründe sprechen, insbesondere ob und inwieweit sie sich massgebliches,
strafrechtlich oder fremdenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten hat zu
Schulden kommen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_272/2008
vom 15. Januar 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Was besagtes Erfordernis
betrifft, war das Verhalten des Beschwerdeführers keineswegs immer
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klaglos. So hat er sich vom 14. März 2003 bis 18. Dezember 2003 illegal
in der Schweiz aufgehalten, was eine zweijährige Einreisesperre nach
sich zog (vgl. Sachverhalt Bst. A vorstehend). Vom Gerichtskreis VIIII
Bern-Laupen wurde er mit Urteil vom 20. April 2006 wegen Strassenver-
kehrsdelikten (u.a. Fahren in angetrunkenem Zustand) sodann zu einer
bedingten Gefängnisstrafe von 20 Tagen und einer Busse von Fr. 800.-
verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 18. Mai 2006). Den Akten der
EMF zufolge erteilte ihm die Firma "Coop" im Juli 2009 wegen Verunrei-
nigung von fremdem Eigentum ausserdem ein zweijähriges Hausverbot.
Darüber hinaus hatte er zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung of-
fene Betreibungen über Fr. 7'221.- und Verlustscheine in der Höhe von
Fr. 23'703.-. Daneben wird er durch den Sozialdienst der Stadt Bern seit
August 2006 ununterbrochen unterstützt, aktuell mit monatlich
Fr. 2'491.50 (siehe die entsprechenden Bestätigungen vom 19. Mai 2009
und 23. Juni 2009 bzw. die Verfügung vom 21. März 2012 betreffend So-
zialhilfe für die Zeit vom 1. April 2012 bis 30. September 2012). Auch das
Verursachen von Sozialhilfekosten stellt gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG
einen Fernhaltegrund – und nach Art. 62 Bst. e AuG überdies einen Wi-
derrufsgrund – dar. Hervorzuheben wäre an dieser Stelle nochmals, dass
es vorliegend nicht um den Anwesenheitsanspruch des sorge- und ob-
hutsberechtigten ausländischen Elternteils geht, bei welchem ordnungs-
oder sicherheitspolizeiliche Gründe einer gewissen Schwere bedürfen
(vgl. BGE 137 1 247 E. 4.2.2 S. 250 f. und BGE 136 I 285 E. 5.2 S. 287).
Von einem "tadellosen Verhalten" im Sinne der Rechtsprechung kann
somit nicht die Rede sein (vgl. E. 8.2).
8.3.4 Nach Auffassung sowohl der Beiständin als auch der Bezugsperson
von O._______ im Aeschbacherhuus sowie der Mutter könnte die Nicht-
verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auch
das Wohl und Familienleben des Kindes beeinträchtigen. Das Überein-
kommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UNO-
KRK, SR 0.107) und die hier relevanten Vorgaben von Art. 3 und Art. 16
sind zwar nur programmatischer Natur und gewähren keinen unmittelba-
ren Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung; dennoch sind die-
se Vorgaben bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2
EMRK zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2 S. 157 mit Hin-
weisen; MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht,
Zürich 2008, S.495). Vorliegend gilt es allerdings zu beachten, dass der
Beschwerdeführer nicht das einzige Familienmitglied ist, zu dem der in-
zwischen achteinhalbjährige O._______ eine intakte und vertrauensvolle
Beziehung unterhält, vielmehr pflegt das Kind ebenso enge Kontakte zu
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seinen Grosseltern mütterlicherseits und natürlich zur eigenen, am 5. Mai
2012 aus dem Strafvollzug entlassenen Mutter. Bis Ende 2012 soll
O._______ ganz zu ihr zurückkehren, womit sich das Verhältnis entspre-
chend intensivieren dürfte. Der Beschwerdeführer seinerseits hat die el-
terliche Sorge über den Sohn nach der Trennung nicht behalten. Auch ei-
ne Aufteilung der Obhut ist künftig nicht vorgesehen. Wie schon erwähnt,
hat er seine Vaterrolle zumindest in finanzieller Hinsicht im Übrigen ohne-
hin nicht ausgefüllt. Angesichts dessen ergeben sich aus der Kinder-
rechtskonvention keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche
(siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_787/2010 vom 16. Juni 2011 E.
3.3).
8.4 Demzufolge sind die Voraussetzungen, unter denen einem Ausländer
zur Ausübung seines Besuchsrechts gegenüber in der Schweiz anwe-
senheitsberechtigten Kindern der dauernde Aufenthalt bewilligt werden
muss, nicht erfüllt. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an,
mit welchen (räumlichen und finanziellen) Einschränkungen der Be-
schwerdeführer den Kontakt zum Sohn von seinem Heimatland aus wei-
terführen kann. Diese Frage wäre unter den konkreten Begebenheiten
nur bei Bejahung einer engen wirtschaftlichen Beziehung und Klaglosig-
keit kumulativ zu prüfen (siehe Urteil des Bundesgerichts 2C_718/2010
vom 2. März 2011 E. 3.2.4). Solcherart ist es dem Beschwerdeführer zu-
zumuten, den Kontakt zu seinem Kind auf andere Weise als bisher zu
pflegen (Briefverkehr, Videotelefonie, Telefonate, SMS, Reisen in die
Schweiz, etc.) und sein Besuchsrecht – dessen Modalitäten anzupassen
wären – von Peru her auszuüben. Letzteres wäre nicht mit unüberwind-
baren Schwierigkeiten verbunden, auch wenn die dem Beschwerdeführer
zur Verfügung stehenden Mittel künftigen persönlichen Kontakten gewis-
sen Grenzen setzen dürften. Immerhin geht aus den herangezogenen Ak-
ten hervor, dass er sich ferienhalber schon in sein Heimatland begeben
hat und für Januar/Februar 2012 ein weiterer Auslandaufenthalt geplant
gewesen wäre (vgl. Gesuch um Rückreisevisum vom 24. Oktober 2011).
Den Anforderungen, die Art. 8 EMRK an die Möglichkeit stellt, ein Famili-
enleben zu führen, ist damit Genüge getan (vgl. beispielsweise Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts C-1598/2009 vom 3. April 2012 E. 8.6
oder C-4981/2010 vom 29. März 2012 E. 7.5).
9.
Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche Grün-
de sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschliessende
Aufzählung der Gründe verzichtet. Entscheidend ist hierbei die persönli-
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che Situation des Betroffenen. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgelisteten,
aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines Här-
tefalles herangezogen werden und eine wesentliche Rolle spielen, auch
wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu be-
gründen vermögen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f.). Als insofern
relevante Auslegungskriterien (vgl. E. 7 am Ende) nennt Art. 31 Abs. 1
VZAE die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst.
b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie
der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung
(Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand
(Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland
(Bst. g) (siehe MARTINA CARONI, a.a.O., Art. 50 N. 23 f.).
9.1 Im Falle des Beschwerdeführers sind keine spezifischen, auf seiner
Ehe beruhenden Gründe ersichtlich, die ihm einen Anspruch auf weiteren
Verbleib in der Schweiz verschaffen würden.
Der Beschwerdeführer ist im Dezember 2002 als Tourist und wiederum
anfangs Juli 2004, im Rahmen des Familiennachzugs, in die Schweiz ge-
kommen. Weil der illegale Aufenthalt von März 2003 bis Dezember 2003
naheliegenderweise nicht mitgezählt werden kann, ist inzwischen von ei-
ner anrechenbaren Anwesenheit von etwas mehr als acht Jahren auszu-
gehen. Eine solche Aufenthaltsdauer bemisst sich nicht als derart lang,
dass ohne Vorliegen besonderer Umstände auf einen schwerwiegenden
persönlichen Härtefall geschlossen werden könnte.
9.2 Wie an anderer Stelle dargetan, führte die Anwesenheit des Be-
schwerdeführers hierzulande in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht
zu keiner nennenswerten Anpassung (siehe E. 8.3.2 und 8.3.3 hiervor).
Im Gegenteil ist er während all der Jahre gerade mal einmal, vom 22. Juli
2005 bis 30. April 2006, als Teilzeitraumpfleger einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen. Selbst als er mit gesichertem Aufenthaltsstatus hierzu-
lande weilte, war er die meiste Zeit arbeitslos. Dass es für den Be-
schwerdeführer wegen Verzögerungen bei der Ausstellung der Jahres-
bewilligung unmöglich gewesen sein soll zu arbeiten, stellt eine unbelegt
gebliebene Behauptung dar. Vielmehr rührte dies grösstenteils von seinen
unzureichenden Sprachkenntnissen her. Seit August 2006 ist er stets so-
zialhilfeabhängig. Gemäss Amtsbericht des Sozialdienstes der Stadt Bern
vom 29. August 2008 belief sich die bis dahin ausgerichtete Sozialhilfe
auf Fr. 50'399.65. Seither erhielt er weiterhin Unterstützungsleistungen in
der Grössenordnung von monatlich Fr. 2'400.-. Von einer beruflichen Ein-
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gliederung bzw. einer wirtschaftlichen Selbständigkeit kann mit anderen
Worten keine Rede sein.
9.3 Daneben hat der Beschwerdeführer keine besonderen Anstrengun-
gen unternommen, um in seinem sozialen Umfeld akzeptiert zu werden
oder am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teilzunehmen. Jeden-
falls ist nichts Derartiges belegt. Auch seine Sprachkenntnisse waren, wie
mehrfach angetönt, lange Zeit absolut unzureichend (siehe auch E. 8.3.2
hiervor). Erst ab Winter 2007/08 unternahm er ernsthafte Bemühungen
zum Erlernen der deutschen Sprache. Im Sommer 2009 folgte ein zweiter
Kurs auf Niveaustufe A2. Da der Beschwerdeführer erst im Alter von 22
Jahren in die Schweiz einreiste und sprachlich und kulturell nach wie vor
mit den Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut ist, erscheint eine
Rückkehr dorthin im Übrigen durchaus zumutbar und eine Wiedereinglie-
derung unproblematisch. Dabei ist ohne Belang, dass die wirtschaftlichen
Lebensverhältnisse bzw. Verdienstmöglichkeiten in Peru nicht denen in
der Schweiz entsprechen. Da der Beschwerdeführer offensichtlich auch
keine gesundheitlichen Probleme hat, gibt es in Anbetracht seiner gesam-
ten Situation keine wichtigen Gründe, die gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b
AuG die Verlängerung seines Aufenthaltes erfordern würden.
10.
Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration)
noch gestützt auf Art. 8 EMRK oder Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige
persönliche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspiel-
raums der Art. 18 – 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid ge-
troffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre
in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst.
b AuG in Betracht gekommen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts C-4981/2010 vom 29. März 2012 E. 10 sowie C-6133/2008 vom
15. Juli 2011 E. 8). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet
werden.
11.
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung
hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c
AuG). Es bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der
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Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das BFM
gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
11.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen
im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant,
ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete
Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar
sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage
ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansäs-
sige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein
schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung
zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar,
wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer
existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie
sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod
konfrontiert sähe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8103/2009
vom 24. Oktober 2011 E. 10.2).
11.2 Der Beschwerdeführer hat sich nicht zur Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs geäussert. Auch die vorliegenden Akten lassen nicht dar-
auf schliessen, dass die Wegweisung für ihn zu einer existenzbedrohen-
den Situation führen könnte. Der Vollzug seiner Wegweisung ist damit als
zumutbar zu erachten.
12.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als
rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzu-
folge abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Ein erstes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung haben sowohl das Bundesverwal-
tungsgericht und, auf entsprechendes Rechtsmittel hin, auch das Bun-
desgericht abgewiesen (siehe Sachverhalt Bst. G vorstehend). Mit Einga-
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Seite 18
be vom 6. Dezember 2011 ersucht der jetzige Rechtsvertreter erneut um
unentgeltliche Prozessführung.
13.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht aussichtslos er-
scheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten be-
freit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr
ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend erfüllt, weil das eingereichte Rechtsmittel aufgrund der seithe-
rigen Entwicklung der Verhältnisse (Gefängnisaufenthalt der Kindsmutter;
dadurch sind die Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und sei-
nem Sohn enger geworden) nicht mehr als aussichtslos bezeichnet wer-
den kann, die prozessuale Bedürftigkeit des Betroffenen hinreichend be-
legt ist und die Bestellung eines amtlichen Anwalts angesichts der Be-
sonderheiten des Falles als geboten erscheint. Das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung kann demzufolge nun gutgeheissen wer-
den.
13.3 In Berücksichtigung des Umfanges und der Notwendigkeit der Ein-
gaben, des Zeitpunkts der erneuten Gesuchsstellung, der Schwierigkeit
der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der akten-
kundigen seitherigen Bemühungen ist das Honorar des amtlichen
Rechtsbeistandes nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf
Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 65 Abs. 2 und 3 VwVG i.V.m. Art. 12 und 14
VGKE). Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist
vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichen-
den Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Dispositiv Seite 19
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 12. November 2009
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zurückerstattet.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen.
4.
Der jetzige Parteivertreter, Fürsprecher Martin Zwahlen, wird als amtlicher
Anwalt eingesetzt.
5.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wird aus
der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'000.- ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt
Bern mit den Akten BN […] (in Kopie)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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