Abtei lung II I
C-3257/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______, X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 20. April 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3257/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) wurde im [...] 1944
geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. 1959 wurde er in einem
Restaurant angelernt und in der Folge zum Koch ausgebildet. Danach
arbeitete er in verschiedenen Restaurants. 1964 bis 1968 arbeitete er
in der Schweiz als Koch und entrichtete Beiträge an die
Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
Danach arbeitete er als Koch und Küchenchef in Deutschland und ab
1975 in Schweden, wo er heute noch lebt. Seit dem 4. Mai 2005
arbeitet der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht
mehr. Die Vorinstanz ging bei der Beurteilung der Invalidität (vgl.
nachfolgend B.) von einer vorherigen Vollzeitarbeitstätigkeit als Koch
aus (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden:
IVSTA bzw. Vorinstanz] IV/1, IV/3, IV/9, IV/35, IV/40 sowie
Beschwerdeakten act. 3).
B.
B.a Am 22. April 2005 beantragte der Beschwerdeführer bei der
schwedischen B._______ (im Folgenden: schwedische
Versicherungskasse) die Ausrichtung einer Invalidenrente. Die
schwedische Versicherungskasse leitete das Gesuch an die IVSTA
weiter (vgl. IV/3).
B.b Auf Aufforderung der IVSTA vom 4. Mai 2006 (IV/8) hin reichte der
Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs insbesondere
folgende Dokumente zu den Akten: Arztberichte vom 26. April und 3.
Mai 2005 (IV/13 und 14), Beurteilung der schwedischen
Versicherungsärztin vom 13. Juli 2005 (IV/17f.), Beschluss der
schwedischen Versicherungskasse vom 1. Dezember 2005 (IV/19),
Fragebogen für den Arbeitgeber vom 29. Mai 2006 (IV/9) und
Fragebogen für den Versicherten vom 30. Mai 2006 (IV/10).
B.c In seiner ärztlichen Stellungnahme vom 25. November 2006
(IV/23) attestierte Dr. C._______ vom ärztlichen Dienst der IVSTA dem
Beschwerdeführer einen Diabetes mellitus mit Komplikationen in Form
einer diabetischen Neuropathie infolge jahrelang erhöhter Blut-
zuckerwerte trotz Insulinbehandlung sowie Müdigkeit und schloss ab
3. Mai 2005 auf eine Arbeitsunfähigkeit von 60% in der bisherigen und
von 30% in einer angepassten Arbeitstätigkeit.
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B.d Gestützt auf den Einkommensvergleich vom 8. Januar 2007 stellte
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in ihrem Vorbescheid vom 11.
Januar 2007 die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht (vgl. IV/32
und 34). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der
Beschwerdeführer in seiner bisherigen Erwerbstätigkeit seit dem 4.
Mai 2005 zwar zu 60% arbeitsunfähig sei. In einer angepassten
leichteren Tätigkeit sei er allerdings seit dem 4. Mai 2005 zu 70%
arbeitsfähig, womit eine Erwerbseinbusse von 48% resultiere. Als
zumutbare Verweisungstätigkeiten erachtete die Vorinstanz dabei eine
Tätigkeit als Parkplatz-/Museumswächter, Magaziner oder Lagerist
sowie die Vornahme kleiner Lieferungen mit einem Fahrzeug.
B.e In seiner Stellungnahme zum Vorbescheid (undatiertes Schreiben,
eingegangen bei der IVSTA am 30. Januar bzw. 15. Februar 2007,
IV/38 und 39) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die
Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Er begründete dies im
Wesentlichen damit, dass eine Viertelsrente weder seinem aktuellen
Gesundheitszustand noch jenem vom Mai 2005 entspreche. Per April
2005 habe er 45 Jahre als Lehrling, Koch und Küchenchef gearbeitet.
Wegen seiner Beschwerden, Diabetes und erheblichen Durch-
blutungsstörungen in den Beinen könne er nicht mehr richtig auf den
Beinen stehen und könne keine Arbeit mehr ausüben. Sowohl die
schwedische Krankenkasse und deren Ärzte als auch die deutsche
Rentenversicherung hätten ihm zu Recht eine volle Invalidenrente
zugesprochen. Angesichts seines Gesundheitszustandes und seines
Alters könnten ihm die von der Vorinstanz aufgezählten
Verweisungstätigkeiten nicht zugemutet werden und habe er
ausserdem auf dem schwedischen, deutschen und schweizerischen
Arbeitsmarkt keine Aussicht darauf, eine entsprechende Stelle zu
erhalten.
B.f Mit Verfügung vom 20. April 2007 (IV/40 und 43) sprach die IVSTA
dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2006 eine Viertelsrente in der Höhe
von monatlich Fr. 31.- zu (ab 1. Januar 2007: Fr. 32.-). Sie begründete
diese im Wesentlichen gleich wie den Vorbescheid.
C.
C.a Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 (Eingang Bundesverwaltungs-
gericht: 14. Mai 2007) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und
beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer vollen Invalidenrente
(act. 1). Er begründete dies zur Hauptsache damit, dass er seit „Datum
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des Versicherungsfalles“ zu 100% arbeitsunfähig sei - auch für eine so
genannte leichte, angepasste Tätigkeit. Nach einer halben Stunde
Arbeit könne er nicht mehr stehen und seine Beine seien wie Blei.
Ausserdem sei sein rechtes Bein im unteren Bereich stark gerötet.
Dazu kämen noch die Nervenschädigungen durch Diabetes. Sein
Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern eher
verschlechtert. Er werde am 17. Mai 2007 zwecks „Klarlegung“ seiner
Blutgefässe im Bein- und Bauchbereich hospitalisiert. Weitere negative
ärztliche Erkenntnisse seien zu erwarten. Ausserdem entsprächen die
monatlich zugesprochenen Fr. 32.-, selbst bei einer blossen Teilrente,
nicht der während fünf Jahren in der Schweiz geleisteten Arbeit bzw.
nicht den auf dem entsprechenden Lohn entrichteten AHV-Beiträgen.
C.b Mit Verfügung vom 25. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht den Parteien den Spruchkörper mit und lud die Vorinstanz zum
Einreichen einer Stellungnahme und ihrer gesamten Akten ein.
Ausstandsbegehren wurden in der Folge nicht gestellt.
C.c Mit Stellungnahme vom 25. Juli 2007 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung (act. 3). Sie begründete dies im Wesentlichen
damit, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine
neuen medizinischen Erkenntnisse ergäben, und verwies auf den
Bericht ihres ärztlichen Dienstes und den vorgenommenen
Einkommensvergleich. Auf eine medizinische Begutachtung könne im
Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden. Für die
Höhe der Rente verwies sie auf das entsprechende Berechnungsblatt.
C.d Mit Verfügung vom 3. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zum Vorbringen von Schlussbemerkungen eingeräumt,
wobei mit dem Eingang der Schlussbemerkungen oder dem
unbenutzten Fristablauf der Schriftenwechsel geschlossen werde. Der
Beschwerdeführer reichte keine Schlussbemerkungen ein.
C.e Am 12. August 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht den
Parteien einen Wechsel des Spruchkörpers mit und auferlegte dem
Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-. Ausstands-
begehren wurden in der Folge nicht gestellt. Der Kostenvorschuss
wurde innerhalb der angesetzten Frist überwiesen.
C.f Mit Verfügung vom 22. Januar 2009 forderte das Bundes-
verwaltungsgericht die Vorinstanz dazu auf, einen Auszug aus dem
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individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK-Auszug), den vom
ärztlichen Dienst der IVSTA erwähnten Arztbericht vom 15. Mai 2005
sowie sämtliche Übersetzungen schwedischer Dokumente einzu-
reichen.
C.g Mit Schreiben vom 19. März 2009 (act. 12) reichte die IVSTA dem
Bundesverwaltungsgericht einen IK-Auszug (act. 12.1) und
französische Übersetzungen von acht schwedischen Dokumenten ein
(akturiert als act. 12.11-12.19 in Analogie zu den schwedischen
Originaldokumenten IV/11-IV/19; die Aktennummern act. 12.2-12.10
bleiben unbesetzt). Ein Arztbericht vom 15. Mai 2005 liege der IVSTA
hingegen nicht vor.
C.h Am 1. Mai 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien
eine Änderung des Spruchkörpers mit. Ausstandsbegehren wurden in
der Folge nicht gestellt.
C.i Auf weitere Ausführungen der Parteien und Dokumente ist - soweit
erheblich - im Rahmen der Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundes-
gesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des
ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die
einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen.
Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG (Art. 1a-26bis
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und 28-70) auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (vgl. Art. 59 ATSG).
2.2 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
und der auferlegte Kostenvorschuss fristgerecht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in
Schweden. Daher ist vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nach-
folgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II
betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
anzuwenden (Art. 80a IVG).
Die bis dahin zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft geltenden zwischenstaatlichen Abkom-
men über die soziale Sicherheit werden grundsätzlich mit Inkrafttreten
des FZA insoweit suspendiert, als letzteres denselben Sachbereich
regelt (Art. 20 FZA).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1),
haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung
fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen
Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
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Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2 Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invaliden-
versicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizeri-
schen Recht, insbesondere nach dem ATSG und dem IVG.
4.
4.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IVSTA auf das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers vom 22. April 2005 hin diesem zu Recht nur eine
Viertelsrente und keine ganze IV-Rente zugesprochen hat.
4.2 Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungs-
gericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E.
2.1). Veränderungen des Gesundheitszustands nach dem Erlass der
angefochtenen Verfügung sowie daraus resultierende Folgen für die
Erwerbsfähigkeit können grundsätzlich nur Gegenstand eines neuen
Rentengesuchs bilden.
Daher ist im Folgenden zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer im
Zeitraum vom 4. Mai 2005 (Beginn der geltend gemachten Arbeits-
unfähigkeit) bis zum 20. April 2007 (Datum der angefochtenen
Verfügung) in rentenbegründendem Umfang erwerbsunfähig war.
4.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, sind hier die ab 1. Januar
2003 geltenden Bestimmungen des ATSG anwendbar. Das IVG ist
demzufolge in der Fassung vom 31. März 2003 [4. IVG-Revision]
anwendbar (in Kraft seit 1. Januar 2004). Nicht zu berücksichtigen sind
hingegen die durch die 5. IVG-Revision eingeführten Änderungen,
welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im
Folgenden werden daher die ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Bestimmungen des ATSG und des IVG zitiert.
4.4 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Recht-
sprechung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der
Streitsache massgebend:
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4.4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach
Art. 29 Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend
erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG)
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b:
langdauernde Krankheit, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
4.4.3 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem
Invaliditätsgrad von 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem
Invaliditätsgrad von 60%, auf eine halbe Rente bei einem
Invaliditätsgrad von 50% und auf eine Viertelsrente bei einem
Invaliditätsgrad von 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG).
5.
5.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
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sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren
Hinweisen).
5.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V
353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
5.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE
125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der
Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen
leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor
allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im
Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person
wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien
oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten
heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen
Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter
Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in
Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt,
sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu
beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I
457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit
Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
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6.
6.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des
Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
6.2 Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, dass er an
gesundheitlichen Beschwerden leide, welche es ihm verunmöglichten,
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies werde durch die
schwedischen Arztberichte sowie die Beschlüsse der schwedischen
Versicherungskasse und der deutschen Rentenversicherung, welche
ihm beide eine vollständige Invalidenrente zugesprochen hätten,
bestätigt.
6.3 Bei den Akten finden sich sechs medizinische Dokumente:
• ein Messbericht der MediClinik D._______ vom 5. März 2005
betreffend eine koronare Auskultation (IV/12 bzw. act. 12.12)
• zwei Arztberichte und eine ergänzende Stellungnahme von Dr.
E._______ (Bezirksarzt im Pflegezentrum Y._______) vom 26. April
2005, 3. Mai 2005 und 15. Juni 2005 (IV/13, IV/14 und IV/16 bzw.
act. 12.13, 12.14 und 12.16)
• eine Stellungnahme von Dr. H._______ (Versicherungsärztin;
medizinische Expertin und Spezialistin für Arbeitsmedizin,
Rehabilitation und psychosoziale Medizin in Y._______) vom 13. Juli
2005 (IV/17-18 bzw. act. 12.17-18)
• eine Stellungnahme von Dr. C._______ des ärztlichen Dienstes der
IVSTA vom 25. November 2006 (IV/23).
Ein Arztbericht vom 15. Mai 2005, wie Dr. C._______ ihn in seiner
Stellungnahme erwähnt, findet sich nicht bei den Akten. Aus dem
Gesamtzusammenhang ist davon auszugehen, dass Dr. C._______
sich auf den Bericht von Dr. E._______ vom 15. Juni 2005 bezieht.
In Bezug auf den schwedischen Arztbericht 3. Mai 2005 (IV/14) ist
festzuhalten, dass die von der IVSTA eingereichte Übersetzung (act.
12.14) fehlerhaft ist. In der Übersetzung wurde unter Ziff. 8 wiederholt
die falsche Box markiert. Unter den Ziff. 9 bis 11 wurden ausserdem
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drei Markierungen gesetzt, die im Original nicht vorhanden sind.
Abzustellen ist diesbezüglich auf die medizinische Beurteilung im
Original.
6.4 In seiner Stellungnahme vom 25. November 2006 attestiert Dr.
C._______ dem Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den
Berichten der Dres. E._______ und H._______ (im Folgenden auch:
die schwedischen Ärzte) einen Diabetes mellitus mit Komplikationen in
Form einer diabetischen Neuropathie, jahrelang erhöhte
Blutzuckerwerte trotz Insulinbehandlung und Müdigkeit. Die in der
Beschwerde aufgeführten diversen Beinbeschwerden werden von
dieser Diagnose mitumfasst.
Betreffend die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Koch er-
klärt Dr. C._______, dass es für ihn nachvollziehbar und verständlich
sei, dass sein schwedischer Kollege diese Arbeit dem Beschwerde-
führer "nicht mehr voll" zumute. Tatsächlich beurteilen die Dres.
E._______ und H._______ den Beschwerdeführer diesbezüglich als
vollständig arbeitsunfähig. Dass Dr. C._______ den Beschwerdeführer
in seiner angestammten Tätigkeit (nur) als zu 60% arbeitsunfähig
beurteilt, ist vorliegend jedoch nicht entscheidrelevant, da die IVSTA
beim massgebenden Einkommensvergleich (anders als die
Begründung in der angefochtenen Verfügung) für die Berechnung des
Invalideneinkommens allein auf die Arbeitsfähigkeit zu 70% in einer
Verweisungstätigkeit abgestellt hat (vgl. IV/32 und IV/40).
6.5 Betreffend eine allfällige angepasste Verweisungstätigkeit
präsentiert sich die Aktenlage folgendermassen:
6.5.1 Dr. E._______ differenziert in seinen Berichten vom 26. April
2005 (vgl. insbesondere Ziff. 17) und vom 15. Juni 2005 nicht,
inwiefern sich die dem Beschwerdeführer attestierte Arbeitsunfähigkeit
auch auf eine angepasste Verweisungstätigkeit bezieht. Gemäss
seinem Bericht vom 3. Mai 2005 ist einerseits eine solche
Verweisungstätigkeit möglich und kann ein Fortschreiten der Krankheit
behindern („nuire à la progression de la maladie“). Andererseits
äussert sich Dr. E._______ dahingehend, dass eine Teilzeitarbeit die
Prognose der gänzlichen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit nicht
verbessern und in anderer Hinsicht schädlich sein könne (Ziff. 8).
Ausserdem sei die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nicht zu
erwarten (Ziff. 9). Dr. H._______ attestiert dem Beschwerdeführer in
jeder Hinsicht eine hundertprozentige und dauerhafte (funktionelle)
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Arbeitsunfähigkeit (vgl. act. 12.17, insbesondere Bst. F). Aus den
schwedischen Arztberichten geht somit nicht klar hervor, inwiefern der
Beschwerdeführer für eine angepasste Verweisungstätigkeit
arbeitsfähig ist, doch schliessen sie eine angepasste
Verweisungstätigkeit jedenfalls nicht gänzlich aus.
6.5.2 Dr. C._______ kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
für eine angepasste Verweisungstätigkeit als Parkplatz- oder
Museumswärter, Magaziner oder Lagerist sowie für kleine Lieferungen
per Fahrzeug zu 70% „theoretisch“ arbeitsfähig sei, solange es sich
um eine abwechselnd stehende und sitzende Tätigkeit handle und der
verminderten Stressresistenz des Beschwerdeführers Rechnung
getragen werde. Zur Begründung führt Dr. C._______ die Möglichkeit
einer besseren Kontrolle der Therapie bzw. einer besseren Einstellung
der Blutzuckerwerte an.
Die vom Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde erwähnte
anstehende „Klarlegung“ seiner Blutgefässe im Bein- und Bauchbe-
reich am 17. Mai 2007 war für einen Zeitpunkt nach Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 20. April 2007 vorgesehen. Der Eingriff
selbst bzw. seine Auswirkungen auf eine allfällige Invalidisierung ist
hier somit nicht zu beurteilen (vgl. oben E. 4.2). Allerdings weist die
Notwendigkeit eines solchen Eingriffs darauf hin, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten in den
Akten dokumentierten Untersuchung durch schwedische Ärzte (Mitte
2005) auf eine Art und Weise entwickelt hat, welche Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweisungs-
tätigkeit haben könnte. Dabei ist namentlich zu beachten, dass bereits
im April 2005 erneut Varizen, vor allem an den Waden, festgestellt
wurden, und dass in der Beschwerde ein geplanter operativer Eingriff
am 17. Mai 2007 - also knapp einen Monat nach Ergehen des
angefochtenen Entscheids - betreffend die Blutgefässe im Bauch-
bereich erwähnt wird. Trotz dieser Hinweise auf eine zwischenzeitliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes hat die IVSTA im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens keine ergänzende medizinische Stel-
lungnahme eingeholt. Diesbezüglich wurde der medizinische Sachver-
halt somit nicht abschliessend abgeklärt.
Aus der Stellungnahme von Dr. C._______ ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern er sich mit der Aussage von Dr. E._______
auseinandergesetzt hat, wonach auf der Höhe beider Schultern des
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Beschwerdeführers Bewegungen schmerzhaft, die Beweglichkeit
reduziert und Anzeichen einer fortgeschrittenen chronischen
Schultersehnenentzündung zu diagnostizieren seien (act. 14 Ziff. 4).
Eine solche gesundheitliche Einschränkung könnte zu einer
signifikanten Reduktion der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in
einer angepassten Verweisungstätigkeit führen. Die Stellungnahme
von Dr. C._______ ist somit auch diesbezüglich als unvollständig zu
betrachten.
6.5.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde weiter gel-
tend, dass er aktuell einen Schlüsselbeinbruch kuriere. Üblicherweise
handelt es sich dabei nicht um eine invalidisierende Beeinträchtigung
des Gesundheitszustandes. Dass besondere Komplikationen vorlie-
gen, welche eine andere Beurteilung nahe legen, wird vom Beschwer-
deführer nicht geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht er-
sichtlich. Eine Berücksichtigung des Schlüsselbeinbruchs sowie weite-
re Abklärungen diesbezüglich fallen somit für die Beurteilung der Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausser Betracht.
6.6 Da die Stellungnahme von Dr. C._______ - trotz entsprechender
Hinweise in den Akten - keine Prüfung einer seit Mai 2005
möglicherweise eingetretenen Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes enthält, sich nicht mit den von Dr. E._______
diagnostizierten Anzeichen einer fortgeschrittenen chronischen
Schultersehnenentzündung auseinandersetzt und auch keine
gesamtheitliche Beurteilung der Gesundheitsbeschwerden erfolgte,
erweist sich die Beurteilung der funktionellen Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers durch Dr. C._______ als unvollständig.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (act. 3) kann daher nicht im Sin-
ne einer antizipierten Beweiswürdigung auf entsprechende Abklärun-
gen verzichtet werden.
7.
Der Beschwerdeführer macht im Weiteren sinngemäss geltend, dass
er angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen weder auf
dem schwedischen noch auf dem deutschen noch auf dem
schweizerischen Arbeitsmarkt eine Stelle finden könnte (act. 1 i.V.m.
IV/39).
7.1 Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
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vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie - mit Blick auf
den allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt - die ihr verbliebene
Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren
Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl.
AHI 1998 S. 291 E. 3b). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts
- auf welchen Art. 7 und Art. 16 ATSG Bezug nehmen - ist ein
theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den
Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der
Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst
einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von
und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen
Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer
verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991
S. 320 E. 3b).
Wenn es darum geht, den Invaliditätsgrad einer versicherten Person
zu prüfen, die bald das Rentenalter erreicht, muss eine globale
Analyse der Situation vorgenommen und geprüft werden, ob die
versicherte Person sich in einer Situation befindet (bzw. befand),
welche es ihr realistischerweise ermöglicht(e), eine Anstellung auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu finden. Dabei ist - unabhängig
von der Frage der Schadensminderungspflicht des Versicherten - zu
prüfen, ob im konkreten Fall ein potentieller objektiver Arbeitgeber
zustimmen würde, den Versicherten anzustellen - namentlich unter
Berücksichtigung der (angesichts der physischen oder psychischen
Einschränkungen) verbleibenden Funktionsfähigkeit, der eventuell
notwendigen Anpassung der Arbeit bzw. des Arbeitsplatzes an das
Handikap des Versicherten, der beruflichen Erfahrung und sozialen
Situation des Versicherten, seiner Anpassungsfähigkeit betreffend eine
neue Anstellung, des Salärs und der vom Arbeitgeber zu bezahlenden
Sozialversicherungsbeiträge sowie der voraussichtlichen Beschäfti-
gungsdauer (vgl. SVR 1/2009 IV, Entscheid Kt. FR, m.w.H.,
insbesondere auf den unveröffentlichten Entscheid des Bundes-
gerichts I 1034/06 vom 6. Dezember 2007 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Dr. C._______ erachtete eine Verweisungstätigkeit als
Parkplatz- oder Museumswärter, Magaziner oder Lagerist sowie das
Ausführen kleiner Lieferungen per Fahrzeug als zumutbar. Gemäss
seiner Beurteilung kann eine Anstellung maximal zu einem
Beschäftigungsgrad von 70% erfolgen (5 Tage à 6 Stunden). Ausser-
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dem muss eine abwechselnd stehende und sitzende Betätigung
möglich sein und der verminderten Stressresistenz des
Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
7.2.2 Als die angefochtene Verfügung erlassen wurde, stand der
Beschwerdeführer kurz vor seinem 63. Geburtstag. Für eine neu
anzutretende Verweisungstätigkeit war daher von einer Beschäfti-
gungsdauer von rund zwei Jahren auszugehen. Ausserdem waren die
obgenannten zeitlichen und funktionellen Einschränkungen zu
berücksichtigen. Die Aussichten des Beschwerdeführers, auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden,
sind unter diesen Umständen als eher gering zu werten. Angesichts
des niedrigen Anforderungsprofils für die vorgeschlagenen
Verweisungstätigkeiten ist, unter Berücksichtigung der Ausbildung des
Beschwerdeführers zum Koch und seiner lebenslangen Arbeit auf dem
Beruf (teilweise als Küchenchef), allerdings davon auszugehen, dass
die Übernahme einer der genannten Verweisungstätigkeiten keinen
besonderen Einarbeitungsaufwand mit sich bringen und einer
entsprechenden Anstellung grundsätzlich keine Umstände entgegen
stehen würden. Dementsprechend würde eine Person in der Situation
des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf
einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle finden,
wenn sie erhebliche lohnmässige Abstriche in Kauf nähme. Dass dies
notwendig wäre, wird von der IVSTA insofern eingeräumt, als sie bei
der Berechnung des Invalideneinkommens dem Beschwerdeführer den
maximalen Leidensabzug von 25% auf dem entsprechenden
Tabellenlohn zugesteht.
Allerdings kann bereits eine wenig weitgehende Einschränkung der
Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführers bzw. können geringfügi-
ge weitere funktionelle Einschränkungen dazu führen, dass kein objek-
tiver Arbeitgeber den Beschwerdeführer anstellen würde. Daher ist
eine genaue Abklärung der funktionellen Fähigkeiten des Beschwerde-
führers unumgänglich und sind vorliegend die angesprochenen offe-
nen Punkte abzuklären (vgl. oben E. 6 und 7).
8.
8.1 Angesichts des ausgewiesenen Abklärungsbedarfes erübrigt sich
eine vertiefte Auseinandersetzung mit den übrigen von den Parteien
vorgebrachten Ausführungen.
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Eine abschliessende Beurteilung, inwiefern die Vorinstanz den
Einkommensvergleich korrekt durchgeführt und zu Recht einen
Invaliditätsgrad von 48% berechnet hat, kann angesichts der
vorzunehmenden weiteren Abklärungen nicht erfolgen. Allerdings ist
darauf hinzuweisen, dass für den Einkommensvergleich die
Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs
massgebend sind (vorliegend: Mai 2006), wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Die IVSTA hätte
vorliegend somit jedenfalls nicht auf die Tabellenlöhne 2004 abstützen
dürfen (vgl. BGE 129 V 222 m.w.H.).
Weiter kann offen bleiben, ob die Vorinstanz den auszurichtenden
Betrag der zugesprochenen Viertelsrente richtig berechnet hat, was
vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten wird.
Schliesslich sieht das Bundesverwaltungsgericht bei diesem Ausgang
(vgl. oben E. 8) davon ab, den Beschwerdeführer in der Schweiz
gerichtlich begutachten zu lassen, wozu dieser sich ausdrücklich
bereit erklärt hat.
8.2 Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die
angefochtene Verfügung vom 20. April 2007 aufgehoben und die
Sache an die IVSTA zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu
verfüge.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegen-
den Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es
sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Der vom Beschwerde-
führer am 21. August 2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- ist
zurück zu erstatten.
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9.2 Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben grund-
sätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwach-
senen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
sind nur verhältnismässig geringe notwendige Kosten entstanden,
weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 4
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 20. April 2007 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung
im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen:
Kopie von act. 12. und 12.1; Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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