Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3262/2009
Urteil vom 14. Juni 2011
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
Parteien X._______,
vertreten durch Susanne Bertschi, Advokatin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-3262/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Gambia stammende Beschwerdeführer (geboren 1966) reiste am
5. September 1994 unter Verwendung einer anderen Identität in die
Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Dieses wies das
damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für
Migration [BFM]) mit Verfügung vom 28. Oktober 1994 ab; gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers an und setzte ihm
Frist zur Ausreise bis zum 15. Dezember 1994. Diese Verfügung focht
der Beschwerdeführer an. Ab dem 30. Juni 1996 galt er als
verschwunden bzw. unkontrolliert abgereist. Am 18. Juli 1996
verheiratete er sich in Banjul (Gambia) mit der Schweizer Bürgerin
Y._______ (geboren 1959). Mit Entscheid vom 11. Oktober 1996 wurde
die gegen die abweisende Verfügung des BFF erhobene Beschwerde
von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zufolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Am 23. November 1996 kam der
Beschwerdeführer im Kanton Waadt zur Anmeldung, woraufhin ihm
zufolge seiner Heirat eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Per
30. März 1999 meldeten sich die Ehegatten in Basel an. Am 31. Mai 2000
kam Z._______, die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und
seiner damaligen Ehefrau, zur Welt. Seit dem 11. Oktober 2001 verfügte
der Beschwerdeführer über eine Niederlassungsbewilligung.
B.
Am 10. August 2002 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des
Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am
27. März 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer
tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten beständen. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich
zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn
vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die
Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche
Gemeinschaft mehr besteht. Ebenfalls bestätigten sie ihre
Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur
Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 22. April 2004
wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert
C-3262/2009
Seite 3
eingebürgert und erwarb das Bürgerrecht der Gemeinde A._______
(Kanton Glarus).
C.
Im Mai 2005 erschien in einer Ausgabe der Coop-Zeitung ein (aufgrund
sowohl der wiedergegebenen Schilderungen und der sich deckenden
Eckdaten als auch der Verwendung weitestgehend der richtigen Namen
der beteiligten Personen) autobiographisch wirkender Bericht über die
damalige Ehefrau des Beschwerdeführers. In dem Artikel schilderte
diese, wie sie einige Zeit nach ihrer Eheschliessung davon erfahren habe,
dass ihr Ehemann in Gambia eine zweite, jüngere Frau zu heiraten
beabsichtige, sowie – später – ihren Umgang damit, dass er neben ihrer
Ehe eine weitere Beziehung mit einer "Zweitfrau" führe.
D.
Mit Verfügung vom 10. November 2005 bewilligte das Zivilgericht Basel-
Stadt den Ehegatten das Getrenntleben mit Wirkung ab dem
31. Dezember 2005 bzw. ab dem Zeitpunkt der Trennung. Gleichzeitig
wurde die elterliche Sorge hinsichtlich der gemeinsamen Tochter (bereits
für die Dauer des Getrenntlebens) der Mutter übertragen und der
Beschwerdeführer zur Leistung von Beiträgen an den Unterhalt des
Kindes verpflichtet.
Am 26. Dezember 2005 verzog der Beschwerdeführer nach Gambia.
Am 1. September 2006 kam er erneut in Basel zur Anmeldung. Er
bewohnt dort seither eine eigene Wohnung.
E.
Im November 2007 erschien ein von der damaligen Ehefrau des
Beschwerdeführers verfasstes Buch mit dem Titel "Musskeeba – Die
Erstfrau". Der Untertitel lautet "Erfahrungen mit der Polygamie in
Gambia".
F.
Diese Umstände bewogen das BFM, ein Verfahren betreffend
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG
einzuleiten.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 informierte das BFM den
Beschwerdeführer über die Verfahrenseröffnung. Es forderte ihn auf,
innert einer zweiwöchigen Frist zur Frage einer allfälligen
C-3262/2009
Seite 4
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung und zur Trennung von
seiner Schweizer Ehefrau sowie zum Vorhalt der polygamen Eheführung,
seit er – noch vor der Einbürgerung – in seinem Herkunftsland mit einer
weiteren Frau eine zweite Ehe eingegangen sei, Stellung zu nehmen.
G.
Mit Schreiben vom 19. März 2009 zuhanden der kantonalen
Migrationsbehörde beantwortete zunächst die Ex-Ehefrau des
Beschwerdeführers die ihr (auf ihren Wunsch schriftlich) unterbreiteten
Fragen des BFM. Vorab wandte sie sich dabei gegen die Verwendung
von Passagen aus ihrem Buch, welches "sowohl Fiktion wie auch
Tatsächliches" enthalte, in dem den Beschwerdeführer betreffenden
Verfahren. In Beantwortung der Fragen gab sie an, diesen im Sommer
1995 kennengelernt zu haben. Etwa ein Dreivierteljahr später hätten sie
sich über eine Eheschliessung unterhalten, da sie eine Ehegemeinschaft
führen sowie gemeinsame Kinder haben wollten. Im Juli 1996 hätten sie
in Gambia standesamtlich geheiratet und im Jahr 2000 eine Tochter
bekommen. Bis zur Trennung Ende 2005 hätten sie ein intaktes Ehe- und
Familienleben geführt, wobei es in ihrem Eheleben – wie in jedem
anderen – Höhen und Tiefen gegeben habe. Im Herbst 2005 sei ihr
aufgrund ihrer damaligen Lebenssituation klar geworden, dass sie auf
unbestimmte Zeit ihre eigenen Wege gehen wollte. Aufgrund ihrer
Erwerbslosigkeit sowie eines zu verarbeitenden Todesfalls habe sie sich
in einer Lebenskrise befunden, weswegen sie mit ihren Aufgaben als
Ehefrau und Mutter überlastet gewesen sei. Sie habe sich neu orientieren
wollen und ihre Kräfte dafür aufwenden müssen. Auch die
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, welche seine
Lebensqualität stark eingeschränkt hätten, hätten die Ehe belastet. Etwas
Abruptes, was ihren Ehewillen zerstört hätte, habe sich zwischen dem
Einbürgerungsentscheid und der Trennung nicht ereignet; der Ehewille
sei damals nicht unwiderruflich zerstört gewesen, die gerichtliche
Trennung für sie beide nichts Definitives. Weiter führte sie aus, der
Umstand, dass der Beschwerdeführer vier Jahre nach ihrer
Eheschliessung eine "zweite Frau in Gambia hatte", sei für sie "zwar nicht
immer leicht zu leben" gewesen, dennoch habe sie "diese Beziehung (…)
leben" wollen und sie angenommen, so wie viele Frauen aus dem
hiesigen Kulturkreis die Geliebte ihres Ehemannes akzeptieren würden.
Es sei ihr bekannt gewesen, dass die nicht standesamtlich, sondern
traditionell geschlossene "Ehe" zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Cousine weder in Gambia noch in der Schweiz rechtlich anerkannt
sei. Daher habe sie auch "keine Konflikte" damit gehabt.
C-3262/2009
Seite 5
H.
Unter Verweis bzw. Bezugnahme auf die unter Bst. G erwähnte
Stellungnahme der früheren Ehefrau führte der inzwischen anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer in einer eigenen Stellungnahme vom
30. März 2009 aus, die gambische Gesetzgebung lasse keine Zweitehen
zu. Es sei daher "rechtlich nicht möglich" gewesen, "eine offizielle
Zweitehe" einzugehen. Seine Schweizer Ehefrau habe er aus Liebe
geheiratet. Sie hätten eine Familie gründen wollen und aus ihrer
Verbindung sei eine Tochter hervorgegangen. Zwar treffe zu, dass die
Ehe auseinandergebrochen sei, und werde nicht bestritten, dass sie zum
gegenwärtigen Zeitpunkt zerrüttet sei. Doch sei die gerichtliche Trennung
erst rund anderthalb Jahre nach der erleichterten Einbürgerung erfolgt
und die Zerrüttung auf verschiedene Belastungen in der Ehe
zurückzuführen, so auf den Verlust der Arbeitsstelle seinerseits sowie auf
den Tod der Mutter der Ex-Ehefrau, welcher bei dieser eine grosse
Trauer ausgelöst habe. Seine Ex-Ehefrau und er hätten die Situation
wahrheitsgemäss geschildert. Während des Einbürgerungsverfahrens
hätten sie in ungetrennter ehelicher Gemeinschaft gelebt und sie hätten
ihr Kind gemeinsam aufziehen wollen. Hinsichtlich der Qualität einer Ehe
schreibe das Bürgerrechtsgesetz schliesslich nichts vor. Wäre es seiner
Ehefrau und ihm lediglich um seine Einbürgerung gegangen, hätten sie
mit der Trennung nicht noch anderthalb Jahre zuzuwarten brauchen. Es
sei erstaunlich, dass der "Entzug" des Bürgerrechts unter Hinweis auf
eine Zweitbeziehung erfolgen solle. Schliesslich sei ja notorisch, dass
unzählige verheiratete Männer eine solche führen würden; niemand
würde dabei in Frage stellen, dass sie auch eine Ehe führten.
I.
Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Glarus als Heimatkanton
des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 8. April 2009 seine
Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
J.
Mit Verfügung vom 15. April 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung hob sie
hervor, dieser habe sich nach der Eheschliessung mit seiner Schweizer
Ehefrau in seinem Herkunftsland mit einer Cousine verheiratet. Diesen
Umstand habe er seiner Ehefrau kurz nach der Heirat mit der Cousine
eröffnet, den Einbürgerungsbehörden gegenüber jedoch verschwiegen.
Das Eingehen einer Zweitehe sei in der Schweiz zivil- wie strafrechtlich
verpönt und stelle einen Verstoss gegen den Ordre public dar. Nach der
C-3262/2009
Seite 6
Darstellung der Ehefrau in einer Ausgabe der Coop-Zeitung vom 11. Mai
2005 habe der Beschwerdeführer ihr kurze Zeit nach ihrer (traditionell
islamisch erfolgten) Eheschliessung angekündigt, er werde in seinem
Herkunftsland eine Cousine heiraten. Im Jahre 2003 habe sich die
Schweizer Ehefrau ein halbes Jahr in Gambia aufgehalten, um die zweite
Ehefrau des Beschwerdeführers kennenzulernen. Diese Beziehung habe
sich allmählich zu einer offenen Feindschaft entwickelt. Dennoch hätten
der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 27. März 2004 die
gemeinsame Erklärung hinsichtlich der ehelichen Gemeinschaft
unterzeichnet. Das BFM habe erst durch die Meldung des kantonalen
Bürgerrechtsdienstes bzw. aus der Coop-Zeitung von der Zweitehe des
Beschwerdeführers erfahren. Dass dieser in Afrika eine zweite Ehe
eingegangen sei und diesen Umstand seiner Schweizer Ehefrau kurze
Zeit nach ihrer Eheschliessung gestanden, den Behörden im
Einbürgerungsverfahren jedoch verschwiegen habe, stellten klare Belege
dafür dar, dass die eheliche Beziehung im Zeitpunkt der erleichterten
Einbürgerung und der gemeinsamen Erklärung nicht mehr stabil gewesen
sei und zumindest beim Beschwerdeführer kein echter Wille mehr
bestanden haben könne, die Ehe allein mit seiner Schweizer Ehefrau
aufrechtzuerhalten. Diese Tatsachen wären im Rahmen des
Einbürgerungsverfahrens jedoch relevant gewesen, denn eine
Einbürgerung wäre bei Kenntnis dieser Umstände abgelehnt worden.
Durch das Unterlassen der Mitteilung gegenüber dem BFM der kurze Zeit
nach der Eheschliessung mit seiner Schweizer Ehefrau erfolgten Heirat
mit seiner Cousine und das Unterzeichnen der gemeinsamen Erklärung
zur ehelichen Gemeinschaft habe er im Zusammenhang mit dem
Einbürgerungsverfahren wesentliche Tatsachen verschwiegen und damit
das Schweizer Bürgerrecht erschlichen.
K.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Mai 2009 hat der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung
erhoben und ihre Aufhebung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung. Zudem beantragt er die gerichtliche Befragung bzw.
Einvernahme seiner ehemaligen Ehefrau. Zur Begründung führt er
insbesondere aus, zwar sei seine Ehe unbestritten per 31. Dezember
2005 gerichtlich getrennt worden; jedoch habe sie bis dahin während
mehrerer Jahre Bestand gehabt und sei sie in dieser Zeit auch gelebt
worden. So sei am 31. Mai 2000 eine gemeinsame Tochter zur Welt
gekommen. Die Behauptung der Vorinstanz, er sei eine zweite Ehe
C-3262/2009
Seite 7
eingegangen, beruhe auf einem Zeitungsartikel und einem von seiner
"Noch-Ehefrau" verfassten Buch; diese habe jedoch angegeben, es
handle sich dabei um einen Roman, bei welchem Wahrheit und Fiktion
schwer auseinanderzuhalten seien. Wie er bereits gegenüber der
Vorinstanz ausgeführt habe, seien in Gambia Zweitehen von Gesetzes
wegen ebenso wenig zulässig wie in der Schweiz. Das BFM habe nicht
bewiesen, dass er eine weitere Ehe eingegangen sei. Er bestreite
sowohl, dass die gambische Gesetzgebung eine Zweitehe zulasse, als
auch, dass er eine solche eingegangen sei. Selbst wenn er während
bestehender Ehe sexuelle Kontakte zu anderen Frauen gehabt haben
sollte, wäre dies nach Schweizer Verhältnissen kein aussergewöhnlicher
Umstand. Nebenbeziehungen – so der Beschwerdeführer mit Verweis auf
zahlreiche illustre Beispiele – würden nicht per se die Ernsthaftigkeit einer
Ehe in Frage stellen. Zum Zeitpunkt der Einreichung des
Einbürgerungsgesuches (erst einige Zeit [und nicht unmittelbar] nach
Erreichen der zeitlichen Voraussetzungen von Art. 26 BüG) hätten seine
ehemalige Ehefrau und er die Ehe aufrechterhalten und die tatsächliche
Lebensgemeinschaft weiterführen wollen. Die Ehegemeinschaft habe
auch zum Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids noch bestanden und
sei erst anderthalb Jahre danach aufgelöst worden. Die Vorinstanz habe
nicht nachzuweisen vermögen, dass er etwas verschwiegen und die
erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. Dies sei denn auch
keineswegs der Fall. Die ehemaligen Ehegatten hätten während beinahe
zehn Jahre zusammengelebt und gemeinsam ein Kind gezeugt.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2009 wies das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ab.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2009 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus. Sie führt insbesondere aus, die Ausführungen der
ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom
19. März 2009 genügten, um zu belegen, dass der Beschwerdeführer
während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin eine aussereheliche
Beziehung gepflegt habe, was seine Ehe als instabil und nicht intakt
erscheinen lasse. Der schweizerische Gesetzgeber sei von der Ehe als
auch einer ungeteilten Geschlechtsgemeinschaft ausgegangen, neben
welcher für eheähnliche Fremdbeziehungen kein Platz sei. Indem der
C-3262/2009
Seite 8
Beschwerdeführer seine aussereheliche Beziehung gegenüber den
Einbürgerungsbehörden verschwiegen habe, habe er sich die erleichterte
Einbürgerung erschlichen und damit den Tatbestand von Art. 41 BüG
erfüllt. Er habe davon ausgehen müssen, dass sein
Einbürgerungsgesuch nicht gutgeheissen würde, wäre seine
Fremdbeziehung zu seiner Cousine in Gambia bekannt – dies trotz der
gelebten Beziehung zu seiner Schweizer Ehefrau und des Umstands,
dass daraus ein Kind hervorgegangen sei. Seitens des
Beschwerdeführers habe der Wille zur intakten, stabilen ehelichen
Gemeinschaft nicht bestanden, wie seine langjährige aussereheliche
Beziehung zu seiner Cousine in seinem Herkunftsland belege. Mit der
Aufnahme und der Fortführung dieser intimen Beziehung habe der
Beschwerdeführer bereits vor der Einbürgerung die Ursache für das
nachmalige Scheitern der ehelichen Beziehung gesetzt.
N.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 24. September 2009 an
seinen Anträgen und deren Begründung fest. Des Weiteren führt er aus,
es sei lebensfremd, zu erwarten, jemand würde in einer solchen Situation
gegenüber einer Behörde eine bestehende aussereheliche Beziehung
erwähnen. Moralische Kategorien bzw. Kriterien sollten in einem
Einbürgerungsverfahren keine Rolle spielen. Seien beide Ehegatten mit
der Führung von Nebenbeziehungen durch den anderen Ehepartner
einverstanden, hätten die Einbürgerungsbehörden nicht als
Kontrollinstanz hinsichtlich der Intaktheit der Ehe zu fungieren. Dass dem
Gesetzgeber im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung
monogam geführte Ehen vorgeschwebt hätten, sei reine Interpretation
seitens der Behörden und Gerichte.
O.
Mit Verfügung vom 19. April 2011 wurde der Beschwerdeführer seitens
des Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert, Auskunft hinsichtlich seiner
aktuellen persönlichen Verhältnisse zu erteilen sowie entsprechende
Beweismittel einzureichen.
Der Beschwerdeführer reichte daraufhin Unterlagen betreffend seine
derzeitige Erwerbstätigkeit sowie seine Krankenversicherungspolice zu
den Akten.
C-3262/2009
Seite 9
P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den
Erwägungen eingegangen.
C-3262/2009
Seite 10
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen
Verfügungen des BFM betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung (vgl. Art. 51 Abs. 1 BüG).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 50 und
52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie – wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des
Entscheides (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374).
3.
Als Beweismassnahme beantragt der Beschwerdeführer die gerichtliche
Befragung seiner Ex-Ehefrau bzw. deren Einvernahme als Zeugin.
C-3262/2009
Seite 11
Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Gemäss
Art. 12 Bst. a – e VwVG kommen als Beweismittel für die Behörde
Urkunden, Auskünfte der Parteien, Augenscheine, Auskünfte und
Zeugnisse von Drittpersonen sowie Gutachten von Sachverständigen in
Betracht. Grundsätzlich werden Auskünfte von Drittpersonen schriftlich
eingeholt (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009,
N 115 mit Verweis auf N 104 f. zu Art. 12). Zeugeneinvernahmen sind im
Verwaltungsverfahren insbesondere wegen der strengen Strafandrohung
wegen falschen Zeugnisses als subsidiäres Beweismittel zu betrachten
und dürfen nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen (vgl. BGE 130 II
169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts
1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Drittpersonen sind daher
grundsätzlich als Auskunftspersonen zum Sachverhalt zu befragen
(KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., N 114 zu Art. 12). Im Rahmen der
Sachverhaltsermittlung sind die Behörden verpflichtet, die von den
Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind,
den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten
die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der
Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer
Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3
S. 236 mit weiteren Hinweisen).
Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu
zeigen sein wird, in hinreichender Weise bereits aus den Akten. Wie der
Beschwerdeführer ausführt, soll die ehemalige Ehefrau bestätigen, dass
es sich bei ihrer Ehegemeinschaft um eine tatsächlich gelebte gehandelt
habe. Die beantragte Befragung bzw. Einvernahme als Zeugin (nach dem
Dargelegten würde Letztere ohnehin nur ausnahmsweise in Betracht
fallen) würde hinsichtlich dieser Frage damit nicht zu anderweitigen
Erkenntnissen führen als diejenigen, welche aus den Aktenstücken
gewonnen werden können. Da sich vorliegend ohnehin nicht in erster
Linie diese Frage als relevant erweist, kann umso mehr in antizipierter
Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs von der
beantragten Beweismassnahme abgesehen werden.
C-3262/2009
Seite 12
4.
4.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz
gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher
Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Die Einbürgerung setzt
gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person
in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische
Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen
müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich
der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des
Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die
erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161
E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
4.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft,
getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu
erhalten. Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten
einer Schweizer Bürgerin bzw. der ausländischen Ehegattin eines
Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die
Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu
fördern (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des
Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987 [nachfolgend: Botschaft
1987], BBl 1987 III 293, 310). Gemäss konstanter Praxis muss daher
sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des
Einbürgerungsentscheides eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die
Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Ein Hinweis auf den fehlenden
Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten,
kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten
Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird
(vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).
5.
Gemäss Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG kann die Einbürgerung vom BFM mit
Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert zwei Jahren,
C-3262/2009
Seite 13
gerechnet ab Kenntnis vom rechtserheblichen Sachverhalt, spätestens
aber innert acht Jahren nach dem Erwerb (Art. 41 Abs. 1 BüG in der bis
zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung kannte lediglich eine [absolute]
fünfjährige Frist [vgl. AS 1952 1087]) nichtig erklärt werden, wenn sie
durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
erschlichen worden ist, wobei nach jeder der eingebürgerten Person
mitgeteilten Untersuchungshandlung eine neue zweijährige
Verjährungsfrist zu laufen beginnt.
Das blosse Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung genügt dabei
nicht. Die Nichtigerklärung setzt vielmehr voraus, dass die erleichterte
Einbürgerung "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden
Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen
Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass
der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde
bewusst in falschem Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es
unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu
informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Weiss der
Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung
auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er gestützt
auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie seine Mitwirkungs- bzw.
Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG die Behörde
unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse
orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer
Einbürgerung entgegensteht. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf
verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten
des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE
132 II 113 E. 3 S. 115 f.).
6.
6.1. In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist
die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre
Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie
ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die
einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie
Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln
(FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.).
C-3262/2009
Seite 14
Wenn ein Entscheid – wie vorliegend – zum Nachteil eines Betroffenen in
seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde (BGE 135 II
161 E. 3 S. 166).
6.2. Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der
Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde
(BGE 135 II 161 E. 3 S. 166, 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es
vielfach um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und
schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von
bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte
(Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen
können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben,
namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung
gezogen werden (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen).
6.3. Die tatsächliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie
stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene,
jedoch nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt
wird. Sie berührt weder die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime.
Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h.
die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Hinsichtlich der
Voraussetzung des intakten Ehelebens liegt es jedoch in der Natur der
Sache, dass solche Elemente der Behörde oft nicht bekannt sein dürften
und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen. Es obliegt daher dem
erleichtert Eingebürgerten, der nicht nur zur Mitwirkung verpflichtet ist
(Art. 13 VwVG), sondern angesichts der gegen ihn sprechenden
tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse hat bzw. haben
sollte, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder das Vorbringen
erheblicher Zweifel umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
Eine Umkehrung der Beweislast hat die tatsächliche Vermutung nicht zur
Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die
Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass
die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene
Person nicht den Nachweis für das Gegenteil bzw. für die Intaktheit der
Ehe zum fraglichen Zeitpunkt erbringen. Es genügt deshalb, wenn sie
einen oder mehrere Gründe anführt, die es als plausibel erscheinen
lassen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Erklärung mit dem Schweizer
Ehepartner in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und dass sie
C-3262/2009
Seite 15
die Behörde nicht getäuscht hat. Ein solcher Grund kann entweder ein
ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall des Willens zur
ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung führte, oder
die betroffene Person kann darlegen, aus welchem Grund sie die
Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im Zeitpunkt, als sie
die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit dem
Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit weiteren
Hinweisen).
7.
Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG für
eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Namentlich hat der Kanton
Glarus als Heimatkanton die Zustimmung zur Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung erteilt und wurde mit der Eröffnung der
Verfügung betreffend Nichtigerklärung am 20. April 2009 die gesetzlich
vorgesehene Frist eingehalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_535/2010 vom 13. Januar 2011 E. 2.2 mit Hinweis; die angefochtene
Verfügung erging noch unter der Geltung des alten Rechts [vgl. E. 5],
wobei die von diesem vorgesehene fünfjährige Frist eingehalten wurde).
8.
Aufgrund der Ereignisse und des zeitlichen Ablaufs im Vorfeld der
erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers gelangte die
Vorinstanz zur Vermutung, dieser habe während des
Einbürgerungsverfahrens falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche
Tatsachen verschwiegen.
8.1.
8.1.1. Nach dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt gelangte der
Beschwerdeführer erstmals im September 1994 in die Schweiz und
ersuchte hierzulande um Asyl. Das von ihm in der Folge der
erstinstanzlichen Abweisung seines Asylgesuchs eingeleitete
Beschwerdeverfahren war noch hängig, als er im Sommer 1995 in der
Schweiz seine 7 Jahre ältere spätere Ehefrau kennenlernte. Im Juli 1996
verheirateten sich die Ehegatten in Gambia, wohin der Beschwerdeführer
(mutmasslich) unmittelbar zuvor zurückgekehrt war. Ein paar Monate
später reiste er im Familiennachzug wiederum in die Schweiz ein, wo er
im damaligen Wohnsitzkanton eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei seiner Ehefrau erhielt. Wohl im Jahre 2000 nahm er eine
C-3262/2009
Seite 16
aussereheliche Beziehung zu einer einige Jahre jüngeren, in seinem
Herkunftsland lebenden Cousine auf. Diese Beziehung – dies ist den
unbestritten gebliebenen Angaben der Schweizer Ehefrau zu
entnehmen – hat er ab diesem Zeitpunkt neben seiner ehelichen
Beziehung unterhalten. Am 10. August 2002 stellte er ein Gesuch um
erleichterte Einbürgerung. Von Anfang November 2003 bis Ende März
2004 hielten sich die damalige Ehefrau und ihre im Jahr 2000 geborene
gemeinsame Tochter bei der Familie des Beschwerdeführers in Gambia
auf, während dieser hierzulande verweilte. Nach ihrer Rückkehr in die
Schweiz unterzeichneten die damaligen Ehegatten am 27. März 2004 die
gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft, woraufhin der
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. April 2004 erleichtert
eingebürgert wurde. Mit Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom
10. November 2005 wurde die Ehe gerichtlich getrennt und den
Eheleuten das Getrenntleben bewilligt. Am 26. Dezember 2005 meldete
sich der Beschwerdeführer nach Gambia ab, wo er sich bis Ende August
2006 aufhielt. Am 1. September 2006 kehrte er in die Schweiz zurück und
meldete sich wiederum in Basel an.
8.1.2. Bis zur erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers dauerte
seine Ehe mit seiner Schweizer Ehegattin damit insgesamt beinahe acht
Jahre. Spätestens vier Jahre nach der Eheschliessung nahm der
Beschwerdeführer eine aussereheliche Beziehung zu einer gegenüber
seiner Schweizer Ehefrau mutmasslich etwa zehn Jahre jüngeren
Cousine auf. Diese Beziehung führte er während bestehender Ehe und
damit auch während des im Jahre 2002 eingeleiteten
Einbürgerungsverfahrens weiter. Anderthalb Jahre nach dem
Einbürgerungsentscheid wurde die Ehe gerichtlich getrennt.
Die mit dieser Indizienkette dargelegten Umstände begründen ohne
weiteres die tatsächliche Vermutung, der Beschwerdeführer habe durch
die Aufnahme und das jahrelange parallele Führen einer ausserehelichen
Beziehung zu den massgeblichen Zeitpunkten der Unterzeichnung der
gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht (mehr)
in einer intakten, stabilen und auf die Zukunft gerichteten Ehe mit seiner
Schweizer Ehefrau gelebt und die Einbürgerungsbehörden hinsichtlich
dieser Tatsachen getäuscht.
8.2. Der Beschwerdeführer befasst sich in seinen Eingaben ausführlich,
jedoch in sehr allgemein gehaltener Weise mit der Häufigkeit
ausserehelicher Beziehungen. Er versucht damit insbesondere, seinen
C-3262/2009
Seite 17
Standpunkt zu untermauern, das Führen einer solchen Beziehung stelle
den Bestand bzw. die Ernsthaftigkeit einer ehelichen Gemeinschaft nicht
in Frage (Beschwerde S. 4). Die Frage, ob eine Ehe als intakt
einzuschätzen sei, sei eine "moralische". Die Einbürgerungsbehörden
hätten diesbezüglich nicht als "Kontrollinstanz" zu fungieren, solange die
Ehegatten mit einer bestimmten Ausgestaltung des Ehelebens
einverstanden seien, beispielsweise damit, dass auch aussereheliche
Beziehungen gelebt würden. In grundlegender Weise stellt er zudem in
Frage, dass der Gesetzgeber vom Gedanken der grundsätzlich
monogamen Eheführung ausgegangen sei (Replik S. 1 f.).
8.2.1. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.2), erweist sich vor dem
Hintergrund der vom Gesetzgeber mit dem Bestehen einer Ehe
verbundenen Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung ihr lediglich
formelles Bestehen nicht als hinreichend. Die Voraussetzung der stabilen
und mithin auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft ergibt sich
dabei bereits aus dem dem Grundsatz der (gemäss Gesetzgeber
erwünschten und zu fördernden) Einheit des Bürgerrechts der Familie
bzw. Ehegatten zugrundeliegenden Gedanken. Entsprechend wird denn
auch in der bundesrätlichen Botschaft betreffend (den neuen) Art. 27 BüG
ausgeführt, die erleichterte Einbürgerung rechtfertige sich, wenn eine
"gewisse Stabilität der Ehe" bestehe (vgl. Botschaft 1987, BBl 1987 III
293, 306 und 310).
Dass der Schweizer Gesetzgeber in diesem Kontext von etwas anderem
ausgegangen sein könnte, als von einer monogam geführten ehelichen
Beziehung – wie dies der Beschwerdeführer antönt (vgl. Replik S. 2) –
erscheint – vor dem Hintergrund der hiesigen tradierten Konzeptionen
und Wertvorstellungen – geradezu als abwegig (vgl. in diesem
Zusammenhang Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1130/2006 vom
5. April 2007 E. 3). Auch diesbezüglich finden sich überdies einschlägige
Belegstellen in den Gesetzesmaterialien (vgl. Botschaft des Bundesrates
an die Bundesversammlung zum Entwurf zu einem Bundesgesetz über
Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts vom 9. August 1951, BBl
1951 II 669, 682, sowie Botschaft 1987, BBl 1987 III 293, 306, 310).
Mit diesen gesetzgeberischen Vorstellungen verträgt es sich auch nicht,
wenn der eine Ehepartner eine Parallelbeziehung führt – auch wenn es
sich dabei nicht um eine zweite, bigamische Ehe handelt. Die Aufnahme
einer Parallelbeziehung an sich ist nicht vereinbar mit dem Gedanken,
dass zur gleichen Zeit mit dem Ehegatten eine enge, ernsthafte und auf
C-3262/2009
Seite 18
die Zukunft gerichtete Lebensgemeinschaft geführt wird (vgl. dazu die
Urteile des Bundesgerichts 1C_178/2010 vom 10. Juni 2010 insb.
E. 3.3.3 und 1C_201/2008 vom 1. Juli 2008 E. 3, sowie die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-4438/2008 vom 8. September 2010 E. 10
und 10.1 und C-5553/2007 vom 18. Februar 2010 insb. E. 6.2 am Ende
[bestätigt mit dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts 1C_178/2010]).
Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, wonach zahlreiche
Beispiele für Nebenbeziehungen bestünden und eine solche nicht per se
den Bestand einer Ehe in Frage stelle, greift daher zu kurz.
Irrelevant ist dabei auch, ob der eine Ehegatte von der Führung einer
Nebenbeziehung durch den anderen Kenntnis hatte (vgl. auch das
angeführte Urteil des Bundesgerichts 1C_178/2010 E. 3.3.3) und mit
dieser Situation womöglich einverstanden war bzw. sich damit
abgefunden hat. Nach dem Dargelegten ist nicht alleine der Wille der
Ehegatten hinsichtlich der Ausgestaltung ihrer Ehe massgeblich, wie der
Beschwerdeführer dafürhält (vgl. Replik S. 2). Selbstredend steht es
ihnen frei, ihre eheliche Beziehung auf andere Weise zu führen als nach
den Wertvorstellungen des Gesetzgebers; je nach Umständen kann
jedoch auf der Grundlage einer solchen ehelichen Gemeinschaft keine
erleichterte Einbürgerung erfolgen. Den Einbürgerungsbehörden obliegt
dabei die Prüfung des Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen. Insofern
sind sie auch dazu berufen und verpflichtet, eine Einschätzung
hinsichtlich der Intaktheit und Stabilität der ehelichen Gemeinschaft
vorzunehmen.
Hervorzuheben ist schliesslich, dass sich die Ernsthaftigkeit einer
ehelichen Beziehung vor dem Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuchs nicht
als hinreichend erweist. Massgeblich ist (wie bereits erwähnt [vgl. E. 4.2]),
ob sie im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs wie des
Einbürgerungsentscheids noch stabil und auf die Zukunft gerichtet ist
(vgl. bspw. die Urteile des Bundesgerichts 1C_517/2010 vom 7. März
2011 E. 3.3 und 1C_299/2010 vom 4. März 2011 E. 3.3). Dass die
eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers, wie dieser wiederholt
betont (vgl. bspw. Beschwerde S. 4 ff.), während Jahren tatsächlich
gelebt wurde und auch zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung eine
Lebensgemeinschaft bestanden hat, mag zwar allenfalls zutreffen, doch
erweist sich dies nicht als hinreichend. Denn ausschlaggebend ist, ob sie
auch zu diesem Zeitpunkt (noch) intakt und auf die Zukunft gerichtet war.
Aus den Akten und den Vorbringen auf Beschwerdeebene ist jedoch nicht
ersichtlich, dass (und inwiefern) die Ehegatten zu jenem Zeitpunkt noch
C-3262/2009
Seite 19
gemeinsam in die Zukunft geblickt hätten. In dieser Hinsicht
erwähnenswert scheint, dass sich die Ex-Ehefrau in ihrer Stellungnahme
mit keinem Wort zu gemeinsamen Interessen und Freizeitaktivitäten oder
gemeinsam verbrachten Ferien äussert.
8.2.2. Der Beschwerdeführer hat mehrfach ausgeführt, das Eingehen
einer zweiten, bigamischen Ehe sei auch nach der gambischen
Gesetzgebung unzulässig (vgl. Stellungnahme vom 30. März 2009 S. 1,
Beschwerde S. 3). Bezeichnenderweise hat er stets nur das Eingehen
bzw. Bestehen einer solchen zweiten Ehe bestritten (vgl. Beschwerde
S. 4, 7), nicht aber das Bestehen einer Parallelbeziehung. In seiner
Beschwerde betont er lediglich, dass es "nach schweizerischem
Verständnis nicht aussergewöhnlich" wäre, selbst wenn er "neben seiner
Ehe noch sexuelle Beziehungen zu anderen Frauen gehabt hätte"
(Beschwerde S. 3). Aufgrund der unbestritten gebliebenen, glaubhaften
Angaben der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. ihre –
wohlwollende – Stellungnahme vom 19. März 2009 S. 3) ist daher davon
auszugehen, dass er über mehrere Jahre hinweg (wohl ab dem Jahr
2000) neben seiner ehelichen Beziehung in seinem Herkunftsland eine
aussereheliche Beziehung zu einer Cousine geführt hat.
Dass es sich bei der Verbindung des Beschwerdeführers und der
betreffenden Cousine wohl nicht um eine Ehe im zivilrechtlichen Sinne
handelte bzw. handelt, ist nach dem Dargelegten irrelevant. Darüber
braucht folglich – anders als er in der Beschwerde vorbringt (S. 4) – nicht
Beweis geführt zu werden.
Nicht plausibel erscheint jedenfalls, dass es sich dabei lediglich um eine
bedeutungslose, unverbindliche "Affäre" gehandelt hat. Dagegen spricht
zum einen der soziokulturelle Hintergrund der Beteiligten, zum anderen
klar auch die lange (mehrjährige) Dauer der Beziehung. Auch die
Hinweise, welche den Angaben der Ex-Ehefrau hinsichtlich der
Ausgestaltung ihrer Ehe entnommen werden können, weisen eindeutig in
diese Richtung. Offenbar hatte sie sich stets bzw. über eine längere Zeit
bemüht, sich mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Gambia
eine "zweite Frau" hatte, zu arrangieren; diese Situation sei für sie "nicht
immer leicht zu leben" gewesen (Stellungnahme S. 3). Daraus ist zu
schliessen, dass die aussereheliche Beziehung des Beschwerdeführers
über eine längere (bzw. lange) Zeit bestand und gelebt wurde (mithin also
dauerhaft war) und durchaus Auswirkungen auf ihr Eheleben hatte bzw.
dieses tangierte. Der lange Aufenthalt der Ex-Ehefrau zusammen mit der
C-3262/2009
Seite 20
gemeinsamen Tochter (jedoch offenbar ohne den Beschwerdeführer
selbst) bei dessen "Familie" in seinem Herkunftsland dürfte wohl in
diesem Kontext einzuordnen sein. Per 8. November 2003 meldete sie
sich und ihre Tochter nach Gambia ab. Gegenüber den
Einbürgerungsbehörden, von welchen der Beschwerdeführer und sie
Ende Januar 2004 zur Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung zur
ehelichen Gemeinschaft aufgefordert worden waren, gab sie an, sie halte
sich "zur Zeit" mit ihrer Tochter bei der Familie ihres Ehemannes in
Gambia auf und werde gegen Ende März zurückkommen (vgl. E-Mail
vom 2. Februar 2004). Per 27. März 2004 meldete sie sich wieder in
Basel an und noch am selben Tag unterzeichneten die damaligen
Ehegatten die gemeinsame Erklärung. Aufgrund der geschilderten
Umstände erscheint als plausibel, dass dieser beinahe fünfmonatige
Aufenthalt der Ex-Ehefrau in Gambia nicht zuletzt dem Zweck dienen
sollte, sie mit der "zweiten Frau" bekannt zu machen. Dass die
aussereheliche Beziehung die eheliche Gemeinschaft des
Beschwerdeführers tangierte und seitens der Ex-Ehefrau ein Mass an
Toleranz und Offenheit abverlangte, das aufzubringen ihr (wohl
zumindest zeitweise) Mühe bereitete, erscheint damit augenfällig.
Offenbar hinderte ihn dies dennoch nicht daran, sie weiterzuführen.
Die fragliche Nebenbeziehung kann mithin jedenfalls nicht als
bedeutungslose bzw. unverbindliche "Affäre" gelten. Aufgrund der
geschilderten Umstände scheint vielmehr wahrscheinlich, dass ihr eine
nicht unerhebliche Bedeutung (möglicherweise – nach den Sitten des
Herkunftslandes – gar eine gewisse "Eheähnlichkeit") zukam und sie in
einem gewissen Rahmen mit Verpflichtungen und Verbindlichkeiten
seinerseits einherging.
8.3. Gestützt auf die Umstände und Ereignisse im Vorfeld des
Einbürgerungsentscheids durfte die Vorinstanz somit zu Recht die
tatsächliche Vermutung aufstellen, die Ehe des Beschwerdeführers sei
zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und des
Einbürgerungsentscheids nicht (mehr) stabil, intakt und auf die Zukunft
gerichtet gewesen.
9.
Es ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, den Nachweis von
Zweifeln an der Richtigkeit der Indizien oder der daraus gezogenen
Schlussfolgerungen zu erbringen.
C-3262/2009
Seite 21
Bezeichnenderweise macht der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene
keinerlei Ausführungen zu den Gründen, welche seiner Auffassung nach
für den Zerfall der ehelichen Gemeinschaft nach der erleichterten
Einbürgerung ursächlich gewesen sein sollen. Im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren hat er
diesbezüglich lapidar auf "verschiedene Belastungen" hingewiesen und
den Verlust seiner Arbeitsstelle sowie die Trauer seiner damaligen
Ehefrau über den Verlust ihrer Mutter erwähnt (Stellungnahme vom
30. März 2009 S. 2). Von der Ex-Ehefrau ihrerseits werden als
Begründung der Verlust ihrer Arbeitsstelle sowie die Trauer über den
Verlust der Mutter, welche bei ihr zu einem Gefühl der Überforderung
geführt hätten, sowie angebliche gesundheitliche Beschwerden des
Beschwerdeführers angeführt; im Herbst 2005 sei ihr klar geworden, dass
sie "auf unbestimmte Zeit" ihre "eigenen Wege" habe gehen wollen
(Stellungnahme vom 19. März 2009 S. 2).
Die vagen, wenig substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers im
vorinstanzlichen Verfahren erweisen sich nicht als glaubhaft. Zu seinen
Gunsten vermag er daraus nichts abzuleiten. Zudem macht der Umstand,
dass die Ex-Ehefrau den Verlust der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers
in diesem Zusammenhang nicht einmal erwähnt (vielmehr verweist sie –
wie soeben dargelegt – auf ihren Arbeitsplatzverlust), deutlich, dass es
sich dabei jedenfalls nicht um ein Ereignis von einer solchen Tragweite
gehandelt haben kann, dass es für das Scheitern innert so kurzer Zeit
nach der erleichterten Einbürgerung der bis dahin angeblich intakten und
stabilen Ehe (mit-)ursächlich gewesen sein könnte. Die angebliche
Überforderung der damaligen Ehefrau wiederum wird vom
Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt. Hinsichtlich des von beiden
ehemaligen Ehegatten thematisierten Verlusts der Mutter der Ex-Ehefrau
ist festzuhalten, dass zwar nachvollziehbar ist, dass es sich dabei um ein
belastendes Ereignis gehandelt hat und sich die darauffolgende Zeit
schwierig gestaltete. Dass dies jedoch zur Auflösung einer intakten,
stabilen und auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft geführt
haben soll, erweist sich – auf der Grundlage der vorliegenden, spärlichen
Angaben – nicht als plausibel. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die
Ex-Ehefrau in der ehelichen Gemeinschaft, wäre sie tatsächlich – den
Vorstellungen des Gesetzgebers entsprechend – stabil, intakt und auf die
Zukunft gerichtet gewesen, Halt gefunden hätte und ihr dies eher erlaubt
hätte, die Trauer über den Hinschied ihrer Mutter zu verarbeiten.
Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen, welche von Seiten des
Beschwerdeführers als Gründe für das Scheitern der Ehe angeführt
C-3262/2009
Seite 22
werden, als zu vage und zu wenig nachvollziehbar, als dass sie das
Scheitern der angeblich bis kurz zuvor intakten, stabilen und auf die
Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft glaubhaft erklären könnten.
Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, ein ausserordentliches
Ereignis anzuführen, welches die tatsächliche Vermutung der instabilen
Ehe umzustossen vermöchte.
10.
Gestützt auf eine gesamthafte Würdigung der Akten ist
zusammenfassend festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung
überzeugend in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner
damaligen Ehefrau im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zur
ehelichen Gemeinschaft vom 27. März 2004 bzw. der erleichterten
Einbürgerung vom 22. April 2004 keine intakte und stabile eheliche
Gemeinschaft (mehr) bestand.
Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand
einer intakten, stabilen und auf die Zukunft gerichteten Ehe versicherte
und gegenüber den Einbürgerungsbehörden das Bestehen einer
ausserehelichen Beziehung verschwieg, hat er die Behörde über eine
wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im
Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Damit sind auch die
materiellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung erfüllt.
11.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtsmässig und
angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist dementsprechend
abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 22)
C-3262/2009
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Departement Sicherheit und Justiz, Zivil- und Bürgerrechtsdienst,
des Kantons Glarus (Ref-Nr. […])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
C-3262/2009
Seite 24
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: