B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3265/2017
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, (Bosnien und Herzegowina),
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Revisionsgesuch,
Verfügung vom 8. Mai 2017.
C-3265/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1956 geborene, heute in seiner Heimat Bosnien und Herzegowina
wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer)
war in den Jahren 1978 bis 1984 in der Schweiz im Baugewerbe erwerbs-
tätig (IVSTA-act. 246) und leistete dabei Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Nach einem
Arbeitsunfall am 23. Januar 1984, bei dem er sich Verletzungen an Kopf
und Wirbelsäule zugezogen hatte, war er – abgesehen von einem kurzen
Arbeitsversuch – nicht mehr erwerbstätig.
B.
Am 29. November 1985 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des
Kantons B._______ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
an (IVSTA-act. 8). Die infolge der kurz darauf erfolgten Rückkehr des Ver-
sicherten in seine Heimat für die Abklärungen zuständig gewordene Invali-
denversicherungs-Kommission für Versicherte im Ausland (heute: IV-Stelle
für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz]) hat nach
einem Rechtsmittelverfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission
der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland
wohnenden Personen (Urteil vom 1. März 1988 [IVSTA-act. 22]) ein poly-
disziplinäres Gutachten des C._______ vom 6. Juli 1989 eingeholt (IVSTA-
act. 48). Gestützt darauf wurde dem Versicherten mit Verfügung vom
27. Juli 1989 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente
samt Kinderrenten ab 1. Januar 1985 zugesprochen (IVSTA-act. 50). Der
Anspruch auf eine halbe Rente wurde mit Mitteilungen vom 17. März 1993
(IVSTA-act. 65), vom 9. November 1998 (IVSTA-act. 74) und vom 27. Feb-
ruar 2003 (IVSTA-act. 98) revisionsweise bestätigt.
C.
Am 17. November 2003 liess der Versicherte ein Revisionsgesuch stellen
und machte dabei eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheits-
zustandes geltend (IVSTA-act. 104). Nach Prüfung der vom Versicherten
eingereichten medizinischen Unterlagen aus Bosnien durch den Regiona-
len Ärztlichen Dienst Rhone (nachfolgend: RAD; IVSTA-act. 123) wies die
IVSTA das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 29. Juni 2005 ab und be-
stätigte den Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von
50 % (IVSTA-act. 125). Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid
vom 12. Juli 2006 bestätigt (IVSTA-act. 137). Eine dagegen erhobene Be-
schwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-2853/2006
C-3265/2017
Seite 3
vom 6. März 2009 insoweit gut, als es die Sache zur Abklärung des Sach-
verhalts im medizinischen und erwerblichen Bereich an die Vorinstanz zu-
rückwies (IVSTA-act. 152). Gestützt auf das in der Folge eingeholte Gut-
achten der D._______ der Universität E._______ (nachfolgend:
D._______) vom 5. Juli 2010 (IVSTA-act. 187) und einer Stellungnahme
ihres medizinischen Dienstes vom 2. August 2010 (IVSTA-act. 196) hob die
IVSTA mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 7. Februar 2011 die
Invalidenrente per 1. April 2011 auf (IVSTA-act. 208).
D.
D.a Mit Schreiben vom 28. September 2011 wandte sich der Versicherte
an die IVSTA und wies auf seinen schlechten Gesundheitszustand und
seine schwierige finanzielle Lage hin. Er reichte dabei die folgenden Be-
richte behandelnder Ärzte ein (IVSTA-act. 211):
– Berichte von Dr. F._______ vom 8. April 2011 (IVSTA-act. 211/4, fr. Überset-
zung: IVSTA-act: 214) und vom 28. Mai 2011 (IVSTA-act. 211/10, fr. Überset-
zung: IVSTA-act. 220)
– Bericht vom 28. April 2011 (IVSTA-act. 211/5, fr. Übersetzung: IVSTA-
act. 215)
– Bericht von Dr. G._______ vom 28. April 2011 (IVSTA-act. 211/6, fr. Überset-
zung: IVSTA-act. 216)
– Bericht von Dr. H._______ vom 7. März 2011 (IVSTA-act. 211/7, fr. Überset-
zung: IVSTA-act. 217)
– Bericht von Dr. I._______ vom 3. Juni 2011 (IVSTA-act. 211/8, fr. Überset-
zung: IVSTA-act. 218)
– Bericht von Dr. J._______ vom 15. März 2011 (IVSTA-act. 211/9, fr. Überset-
zung: IVSTA-act. 219)
– Berichte von Dr. K._______ vom 22. Juni 2011 (IVSTA-act. 211/12, fr. Über-
setzung: IVSTA-act. 222) und vom 13. Juli 2011 (IVSTA-act. 211/11, fr. Über-
setzung: IVSTA-act. 221)
D.b Am 30. Dezember 2011 liess der Versicherte unter Hinweis auf einen
verschlechterten Gesundheitszustand ein neues Gesuch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung stellen (IVSTA-act. 226) und
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reichte am 17. Januar 2012 das ausgefüllte Gesuchsformular YU/CH 4 ein
(IVSTA-act. 245). Dabei wurden neben den bereits bekannten Berichten
zwei neue Arztberichte eingereicht (IVSTA-act. 225):
– Bericht von Dr. F._______ vom 30. November 2011 (IVSTA-act. 225/8, fr.
Übersetzung: IVSTA-act. 238)
– Bericht von Dr. I._______ vom 6. Dezember 2011 (IVSTA-act. 225/12,
fr. Übersetzung: IVSTA-act. 239)
Am 15. März 2012 (Eingang) reichte der Versicherte sodann einen Aus-
trittsbericht des Spitals L._______ bezüglich einer Hospitalisation vom 22.
bis 28. Februar 2012 ein (IVSTA-act. 230/4-5, fr. Übersetzung: IVSTA-act.
233). Der medizinische Dienst der IVSTA kam in seiner Stellungnahme
vom 29. April 2012 zum Schluss, dass aufgrund der eingereichten medizi-
nischen Unterlagen keine Änderung des Gesundheitszustandes seit der
Begutachtung durch das D._______ im Jahr 2010 ersichtlich sei (IVSTA-
act. 252), weshalb die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom
30. Mai 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte
(IVSTA-act. 253).
D.c Der Versicherte erhob dagegen am 13. Juli 2012 unter Beilage der be-
reits bekannten ärztlichen Berichte (IVSTA-act. 257) Einwände und ver-
langte zudem, dass wiedererwägungsweise ein Anspruch auf eine ganze
Rente ab 1. April 2011 anerkannt werden müsse (IVSTA-act. 256). Am
30. Juli 2012 und am 5. November 2012 reichte er folgende neuen Arztbe-
richte ein:
– MRI-Bericht vom 25. April 2012 (IVSTA-act. 260/1)
– Bericht von M._______ vom 26. Juli 2012 (IVSTA-act. 260/2-3, fr. Überset-
zung: IVSTA-act. 261)
– Bericht von Dr. N._______ vom 27. Juli 2012 (IVSTA-act. 260/4-6, fr. Überset-
zung: IVSTA-act. 262)
– Berichte des Krankenhauses O._______ vom 17. Juli 2012 (IVSTA-act. 270/1,
dt. Übersetzung: IVSTA-act. 271) und vom 21. August 2012 (IVSTA-
act. 270/3, dt. Übersetzung: IVSTA-act. 273)
– Bericht von Dr. P._______ vom 9. August 2012 (IVSTA-act. 270/2, dt. Über-
setzung: IVSTA-act. 272)
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Seite 5
D.d Gemäss einer Empfehlung ihres medizinischen Dienstes vom 31. Au-
gust 2012 (IVSTA-act. 267) zog die IVSTA beim RAD eine psychiatrische
Einschätzung vom 23. November 2012 bei, in der unter anderem festge-
halten wurde, dass im Gutachten des D._______ nicht von einer Besse-
rung des Zustands die Rede sei, so dass die Restarbeitsfähigkeit von 70 %
gegenüber der seit dem Gutachten der Universität Q._______ aus dem
Jahr 1989 anerkannten Arbeitsfähigkeit von 50 % aus medizinsicher Sicht
eindeutig einer anderen Beurteilung derselben Situation entspreche (IV-
STA-act. 275). Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 wies die IVSTA das Leis-
tungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 45 % ab (IVSTA-act. 281).
D.e Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage eines Berichts von Dr.
N._______ vom 24. Juli 2013 (Dossier C-4769/2013, Beilage 2 zu BVGer-
act. 1, dt. Übersetzung: BVGer-act. 3) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2013 hielt die
Vorinstanz fest, dass die bereits rechtskräftige Verfügung vom 7. Februar
2011 zweifellos unrichtig und deshalb in Wiedererwägung zu ziehen sei
(IVSTA-act. 295). Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde
mit Urteil C-4769/2013 vom 13. November 2014 sodann insoweit gut, als
es die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2013 aufhob und die Sache
an die Vorinstanz zurückwies, damit diese das Wiedererwägungsverfahren
hinsichtlich der Verfügung vom 7. Februar 2011 abschliesse und anschlies-
send das Neuanmelde- bzw. Revisionsgesuch behandle und darüber neu
verfüge (IVSTA-act. 316).
D.f Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 sprach die IVSTA dem Versicherten –
in Wiedererwägung der Verfügung vom 7. Februar 2011 – wieder eine
halbe Rente rückwirkend ab 1. August 2012 zu. Zur Begründung hielt sie
im Wesentlichen fest, dass die Verfügung vom 7. Februar 2011 zweifellos
unrichtig sei. Im Gutachten der D._______ werde keine Verbesserung des
Gesundheitszustands seit der Rentenzusprache beschrieben, sondern es
liege aus medizinischer Sicht eine andere Beurteilung derselben Situation
vor. Aufgrund eines unveränderten Sachverhalts seit der Rentenzusprache
vom 27. Juli 1989 bestehe damit weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente.
Dieser Mangel sei mit der Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom
31. August 2012 entdeckt worden, weshalb die halbe Rente rückwirkend
ab 1. August 2012 wieder auszurichten sei (IVSTA-act. 325 und 327). Eine
dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es sei
ihm ab 1. April 2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten (IVSTA-
act. 329), wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3574/2015 vom
5. September 2016 ab (IVSTA-act. 343).
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Seite 6
D.g In der Folge nahm die IVSTA das mit Gesuch vom 30. Dezember 2011
eingeleitete, hängige Neuanmelde- bzw. Revisionsverfahren wieder auf
(IVSTA-act. 345), wobei der Versicherte am 5. Dezember 2016 (IVSTA-
act. 348) die folgenden neuen Arztberichte einreichte:
– Bericht vom 29. November 2016 (IVSTA-act. 350/1, dt. Übersetzung: IVSTA-
act. 351)
– Bericht von Dr. R._______ vom 29. November 2016 (IVSTA-act. 350/2; dt.
Übersetzung: IVSTA-act. 352)
– Bericht von S._______ vom 30. März 2016 (IVSTA-act. 350/3, dt. Überset-
zung: IVSTA-act. 353)
– Bericht von Dr. T._______ vom 16. Mai 2016 (IVSTA-act. 350/4, dt. Überset-
zung: IVSTA-act. 354)
– MRI-Bericht vom 5. September 2016 (IVSTA-act. 350/5, dt. Übersetzung: IV-
STA-act. 355)
– Bericht von Dr. N._______ vom 12. November 2016 (IVSTA-act. 350/6-7 [und
IVSTA-act. 350/12-13], dt. Übersetzung: IVSTA-act. 356)
– Berichte von Dr. F._______ vom 26. September 2016 (IVSTA-act. 350/14, dt.
Übersetzung: IVSTA-act. 359) und vom 28. November 2016 (IVSTA-act.
350/8-9, dt. Übersetzung: IVSTA-act. 357)
– Bericht des Spitals U._______, Abteilung Neurologie, vom 26. August 2016
(IVSTA-act. 350/10-11, dt. Übersetzung: IVSTA-act. 358)
– Bericht vom 15. November 2016 (IVSTA-act. 350/15, dt. Übersetzung: IVSTA-
act. 360)
Der medizinische Dienst nahm am 4. Februar 2017 zu den neuen medizi-
nischen Unterlagen Stellung (IVSTA-act. 364). Gestützt darauf stellte die
IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Februar 2017 die Abwei-
sung des Gesuchs vom 30. Dezember 2011 bei Weiterbestehen des An-
spruchs auf eine halbe Rente in Aussicht (IVSTA-act. 365). Dagegen erhob
der Versicherte am 1. März 2017 Einwände (IVSTA-act. 369) und reichte
am 6. März 2017 die folgenden neuen Arztberichte ein (IVSTA-act. 371):
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– Bericht vom 22. Dezember 2016 (IVSTA-act. 372/1, dt. Übersetzung: IVSTA-
act. 376)
– Bericht des Spitals U._______, Abteilung Neurologie (IVSTA-act. 372/3,
dt. Übersetzung: IVSTA-act. 377)
– Bericht von Dr. F._______ vom 2. Februar 2017 (IVSTA-act. 372/5, dt. Über-
setzung: IVSTA-act. 378) und vom 22. Februar 2017 (IVSTA-act. 372/9, dt.
Übersetzung: IVSTA-act. 380)
– Bericht von Dr. R._______ vom 21. Februar 2017 (IVSTA-act. 372/7, dt. Über-
setzung: IVSTA-act. 379)
– Bericht von Dr. N._______ vom 28. Februar 2017 (IVSTA-act. 372/11,
dt. Übersetzung: IVSTA-act. 381)
– Bericht von Dr. R._______ vom 3. März 2017 (IVSTA-act. 372/13, dt. Überset-
zung: IVSTA-act. 382)
– Bericht von Dr. V._______ vom 1. März 2017 (IVSTA-act. 372/15, dt. Überset-
zung: IVSTA-act. 383)
D.h Nachdem die Vorinstanz den Psychiater des medizinischen Dienstes
zu den neuen Arztberichten am 24. April 2017 Stellung nehmen liess (IV-
STA-act. 384), wies sie mit Verfügung vom 8. Mai 2017 das Leistungsge-
such vom 30. Dezember 2011 ab und bestätigte den Anspruch auf eine
halbe Invalidenrente (IVSTA-act. 385).
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seinen Rechtsvertre-
ter mit Eingabe vom 8. Juni 2017 (Poststempel) Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihm ab 1. Juli 2012 eine ganze Invalidenrente zu-
zusprechen, oder die Sache sei erneut abzuklären (BVGer-act. 1). Er
reichte dabei die folgenden ärztlichen Berichte ein:
– Berichte von Dr. R._______ vom 31. März 2017 und vom 11. Mai 2017
– Bericht von Dr. F._______ vom 11. Mai 2017
F.
Der mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2017 beim Beschwerdeführer
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Seite 8
eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– (BVGer-act. 2)
wurde am 23. Juni 2017 geleistet (BVGer-act. 4).
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2017
unter Hinweis auf eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom
22. Juli 2017, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen sei, dass
die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Durchführung
einer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz und zu anschliessen-
dem neuen Entscheid an sie zurückgewiesen werde (BVGer-act. 6).
H.
In seiner Replik vom 16. August 2017 hielt der Beschwerdeführer an seiner
Beschwerde fest und beantragte die Zusprache einer ganze Rente. Eine
Begutachtung erachtete er als unnötig, da aus den vorliegenden medizini-
schen Unterlagen klar hervorgehe, dass er wegen einer Verschlechterung
des Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für eine ganze Rente er-
fülle (BVGer-act. 8). Am 28. August 2017 (Eingang: 29. August 2017)
reichte er unaufgefordert die folgenden medizinischen Unterlagen ein
(BVGer-act. 10, dt. Übersetzungen: BVGer-act. 13):
– Bericht von Dr. W._______ vom 27. Juni 2017
– Orthopädischer Bericht vom 17. Juli 2017
– Bericht des X._______ der Republik Serbien, Psychiatrische Klinik vom 18.
August 2017 (Klinikaufenthalt vom 7. bis 18. August 2017)
– Bericht vom 21. August 2017
– Bericht von Dr. P._______ vom 21. August 2017
I.
Am 25. August 2017 (Eingang: 30. August 2017) teilte die Vorinstanz unter
Verweis auf ihre Vernehmlassung vom 3. August 2017 und die darin ge-
stellten Anträge mit, dass sie auf eine weitere Stellungnahme verzichte
(BVGer-act. 11). Nachdem der Vorinstanz die vom Beschwerdeführer am
28. August 2017 eingereichten medizinischen Unterlagen zugestellt wor-
den waren, teilte sie mit Eingabe vom 22. September 2017 unter Hinweis
auf eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 20. September
2017 mit, dass sie unverändert eine polydisziplinäre Begutachtung in der
Schweiz als notwendig erachte. Sie hielt daher am bisher gestellten Antrag
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Seite 9
auf Rückweisung der Sache zu weiterer Abklärung und anschliessend
neuem Entscheid fest (BVGer-act. 15).
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. September 2017 wurde der Schriften-
wechsel abgeschlossen (BVGer-act. 16).
K.
Der Beschwerdeführer nahm am 9. Oktober 2017 unaufgefordert zur Ein-
schätzung des medizinischen Dienstes vom 20. September 2017 Stellung
(BVGer-act. 17).
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu-
ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR
831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü-
gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR
830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde,
ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 8. Mai 2017, mit der die Vorinstanz das Leistungsgesuch
des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 2011 abgewiesen und den bis-
herigen Anspruch auf eine halbe Rente bestätigt hat. Aufgrund der Rechts-
begehren streitig und zu prüfen ist der im Rahmen des Revisionsgesuchs
geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers auf eine (ganze)
Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ab 1. Juli 2012.
3.
C-3265/2017
Seite 10
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzego-
wina und hat dort seinen Wohnsitz, weshalb das im Verhältnis zu Bosnien
und Herzegowina bis heute gültige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfol-
gend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung kommt (vgl. Urteil
des BGer 9C_385/2011 vom 8. August 2011 E. 2). Nach Art. 2 des Sozial-
versicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertrags-
staaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechts-
bereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts an-
deres bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf
eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrens-
vorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegen-
den Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstel-
lung vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz den An-
spruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat, allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungs-
abkommens).
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 8. Mai 2017) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 8. Mai 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
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Seite 11
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben.
Bei dem für die Ausrichtung der Viertelsrente vorausgesetzten Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz handelt es sich nicht um eine
blosse Auszahlungsvorschrift, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung
(BGE 121 V 270 E. 5b).
4.3 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen
oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrich-
tig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53
Abs. 2 ATSG).
4.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch-
lichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den In-
validitätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist
die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes re-
vidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheits-
zustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbe-
reich von Bedeutung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurtei-
C-3265/2017
Seite 12
lung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions-
rechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisions-
grund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beur-
teilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Ist eine anspruchs-
erhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Be-
weislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des BGer
9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).
4.5 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Ab-
schluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Ände-
rung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte Beurteilung, wel-
che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonfor-
mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – bei Anhaltspunkten
für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheits-
schadens – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133
V 108).
4.6 Auf ein Revisionsgesuch oder eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger
Verneinung eines Rentenanspruchs hat die Verwaltung nur einzutreten,
wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der In-
validität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87
Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung,
wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (o-
der deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Um-
stände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 E. 2). Tritt die Ver-
waltung auf ein Revisionsgesuch oder eine Neuanmeldung ein, so hat sie
die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der
versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgra-
des auch tatsächlich eingetreten ist (SVR 2011 IV Nr. 2 E. 3.2; BGE 117 V
198 E. 4b). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie
das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall
obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (SVR 2008
IV Nr. 35 E. 2.1; BGE 117 V 198 E. 3a).
5.
C-3265/2017
Seite 13
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
E. 3a).
5.3 Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gut-
achtens, sondern gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich
vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen ent-
schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen
in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zu-
verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest-
stellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V
465 E. 4.4; Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2).
6.
6.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass sie die
eingereichten medizinischen Unterlagen ihrem medizinischen Dienst vor-
gelegt habe. Dieser habe bestätigt, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit dem 30. Dezember 2011 nicht verändert habe. Seit
dem Gutachten der D._______ vom 5. Juli 2010 seien keine neuen Diag-
nosen bekannt. Es handle sich im Wesentlichen nicht um ein hirnorgani-
sches Geschehen, sondern um psychogene Erscheinungen, sowie um
eine Aggravationstendenz. Es lägen zwar tatsächlich epileptische Anfälle
vor, diese seien aber teilweise dissoziative psychogene Anfälle (F44.5).
Somit bestehe auch nach Prüfung der im Revisionsverfahren eingereichten
Unterlagen ein unveränderter Sachverhalt. Das Dossier sei auch noch dem
C-3265/2017
Seite 14
Psychiater des medizinischen Dienstes vorgelegt worden. Dieser habe
auch aus psychiatrischer Sicht bestätigt, dass sich keine neuen Erkennt-
nisse ergäben, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben könn-
ten. In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass sie die be-
schwerdeweise eingereichten Arztberichte nochmals dem Psychiater des
medizinischen Dienstes vorgelegt habe. Dieser habe vorgeschlagen, dass
angesichts der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände und der ge-
samten medizinischen Situation ein Gutachten in der Schweiz einzuholen
sei. Es erscheine angezeigt, dass neben den Fachdisziplinen Psychiatrie
und Neurologie sowie einer neuropsychologischen Testung, zusätzlich das
Fachgebiet der Rheumatologie miteinbezogen werde.
6.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, dass sich
seine psychischen Beschwerden ständig verschlechterten, weshalb er sich
schon mehrere Jahre in ambulanter und stationärer Behandlung befinde.
Das werde in den Berichten der bosnischen Spezialärzte für Neuropsychi-
atrie und Psychologie festgehalten. Die Beurteilungen des Psychiaters des
medizinischen Dienstes seien nicht begründet und nicht nachvollziehbar.
Da dieser der Meinung sei, dass in den Berichten der bosnischen Psychi-
ater die entsprechenden Befunde fehlten, hätte er der Vorinstanz vorschla-
gen müssen, anhand eines Fragekatalogs festzustellen, welche Befunde
noch eingeholt werden müssten. Zudem berufe sich der Psychiater des
medizinischen Dienstes gestützt auf das sieben Jahre alte Gutachten der
D._______ auf eine Aggravationstendenz. Die gesundheitlichen Beein-
trächtigungen rechtfertigten die Annahme einer Erwerbsunfähigkeit von
mindestens 70 %. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, dass
sich auch ohne neue Begutachtung in der Schweiz mit Sicherheit feststel-
len lasse, dass wegen seiner psychischen und physischen Beschwerden
eine Erwerbseinbusse von mindestens 70 % vorliege. An der Einschätzung
der versicherungsinternen Ärzte bestünden angesichts der sehr ausführli-
chen Dokumentation der behandelnden Ärzte aus Bosnien grosse Zweifel.
In den Akten befänden sich alle medizinischen Unterlagen, aus denen klar
hervorgehe, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands vor-
liege und die Voraussetzungen für eine ganze Rente erfüllt seien.
7.
7.1 Die ursprüngliche Zusprache der halben Rente mit Verfügung vom
27. Juli 1989 erfolgte insbesondere gestützt das Gutachten des Zentrums
C._______ vom 6. Juli 1989 (IVSTA-act. 42 und 48), in dem als Diagnosen
ein posttraumatisches Hirnsyndrom, ein lumbovertebrales Syndrom mit
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Seite 15
chronischen Rückenschmerzen aufgrund eines Bandscheibenschadens
L3/L4 und L5/S1 sowie ein depressiver Angstzustand mit psychogenen
Schmerzen genannt wurden. Die damals festgelegte Restarbeitsfähigkeit
von 50 % (für sämtliche Tätigkeiten) wurde insbesondere aus psychiatri-
schen Gründen anerkannt. Überdies wurde dem posttraumatischen Hirn-
syndrom ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von 10-20 % beigemessen.
Aus orthopädischer Sicht wurde der Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig
betrachtet (vgl. die Stellungnahmen des IV-Arztes Dr. med. Y._______ vom
16. Mai 1989 [IVSTA-act. 43] und vom 25. Juli 1989 [IVSTA-act. 49]).
7.2 Der Anspruch auf eine halbe Rente wurde letztmals mit der Verfügung
vom 5. Mai 2015 – in wiedererwägungsweiser Aufhebung der anspruchs-
verneinenden Revisionsverfügung vom 7. Februar 2011 – rückwirkend ab
1. August 2012 bestätigt. Die Vorinstanz stützte sich dabei insbesondere
auf das auf internistischen, rheumatologischen, neurologischen, psychiat-
rischen und neuropsychologischen Untersuchungen beruhende Gutachten
der D._______ vom 5. Juli 2010, in dem folgende Diagnosen mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden:
– Symptomatische Epilepsie (ED 1984; ICD-10: G40.2)
– mit dissoziativen Anfällen, zuletzt am 24. März 2010 im Rahmen der
gutachterlichen Untersuchung (ICD-10: F44.5)
– möglicherweise im Rahmen eines Schädel-Hirn-Traumas mit MTBI II-
III (ICD-10: S06.0) bei Arbeitsunfall 1984
– Formal mittelschwere bis schwere neuropsychische Störung unklarer Aetiolo-
gie (DD Aggravation)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt:
– Verdacht auf Entwicklung körperlicher Symptome (agitierte Depression) (ICD-
10: F32.8)
– Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
– Fehlhaltung der Wirbelsäule, ausgeprägte muskuläre Dekonditionie-
rung
– mittelgradige Osteochondrose L5/S1 (ICD-10: M54.5)
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Seite 16
– Impingement-Syndrom der linken Schulter (ICD-10: M74.5)
– bei ausgeprägter muskulärer Dysbalance der Schultermuskulatur
– bei Verspannung des M. supraspinatus links sowie des M. pectoralis
major links
– Zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0)
– Radiologisch keine degenerativen Veränderungen der HWS
– Verspannung der paravertebralen Muskulatur im zervikalen Bereich,
M. trapezius
– Nabelhernie
In ihrer Beurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass beim Be-
schwerdeführer aufgrund der Selbstgefährdung infolge der symptomati-
schen Epilepsie mit dissoziativen Anfällen keine zumutbare Restarbeitsfä-
higkeit für die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter mehr bestehe. Für
sämtliche körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten,
ohne Tätigkeiten in grosser Höhe oder in Gefahrenbereichen, bestehe aus
somatischer Sicht eine voll zumutbare Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer
Sicht sei eine exakte Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Ag-
gravationstendenz nur schwierig möglich, es könne jedoch mit an Sicher-
heit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass aus
psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr
als 30 % bestehe.
7.3 Nachdem die Vorinstanz aus dem Gutachten der D._______ vom 5.
Juli 2010 zunächst geschlossen hatte, dass sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache wesentlich verbessert
habe, und den Anspruch auf die bisherige halbe Renten gestützt auf Art.
17 Abs. 1 ATSG mit Verfügung vom 8. Februar 2011 ab 1. April 2011 auf-
gehoben hatte, stellte sie im Rahmen der Wiedererwägung mit der Verfü-
gung vom 5. Mai 2015 fest, dass es sich beim Gutachten der D._______
vom 5. Juli 2010 lediglich um eine andere Beurteilung eines im Wesentli-
chen unveränderten Sachverhalts handelt, was unter revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten praxisgemäss unerheblich ist (vgl. BGE 135 V 201 E.
4.3). Es bestehe damit ein unveränderter Sachverhalt seit der Rentenzu-
sprache vom 27. Juli 1989. Aus diesem Grund hat sie mit (gerichtlich be-
stätigter) Verfügung vom 5. Mai 2015 ihre Verfügung vom 7. Februar 2011
C-3265/2017
Seite 17
wiedererwägungsweise aufgehoben und dem Beschwerdeführer die bis-
herige halbe Rente ab 1. August 2012 wieder zugesprochen.
7.4 Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs im Rahmen der
Verfügung vom 5. Mai 2015 basiert auf rechtskonformer Sachverhaltsab-
klärung und Beweiswürdigung, weshalb diese Verfügung die Vergleichsba-
sis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss eines Rentenrevi-
sionsverfahrens eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades
eingetreten ist, bildet. Da die Wiedererwägung der nachträglichen Korrek-
tur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts-
feststellung dient (BGE 117 V 8 E. 2c), war bei der Prüfung, ob die Verfü-
gung vom 7. Februar 2011 zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2
ATSG war, einzig auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verfügungserlasses
abzustellen (vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1; UELI KIESER, Kommentar ATSG,
3. Aufl. 2015, N 52 zu Art. 53). Vorliegend ist folglich der Sachverhalt im
Zeitpunkt vom 7. Februar 2011 mit demjenigen im Zeitpunkt der angefoch-
tenen Verfügung vom 8. Mai 2017 zu vergleichen und zu prüfen, ob in den
für den Leistungsanspruch relevanten Tatsachen eine wesentliche Ände-
rung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsre-
levanter Weise zu beeinflussen.
8.
8.1 Die Vorinstanz ist auf das neue Leistungsgesuch vom 30. Dezember
2011 eingetreten (vgl. interne Stellungnahme vom 31. Oktober 2016 [IV-
STA-act. 363) und hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach
einer materiellen Prüfung mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai
2017 abgelehnt. Die Eintretensfrage ist damit vom Bundesverwaltungsge-
richt nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b). Das Eintreten besagt für
sich allein jedoch nicht bereits, dass tatsächlich ein Neuanmelde- bzw. Re-
visionsgrund vorliegt.
8.2 Der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2017 lagen diverse Berichte
behandelnder Ärzte aus Bosnien sowie verschiedene Stellungnahmen des
medizinischen Dienstes und des RAD zugrunde. Aus den Arztberichten
aus Bosnien ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer seit mehreren
Jahren regelmässig in neurologischer und psychiatrischer Behandlung be-
findet. In den entsprechenden Arztberichten wird im Wesentlichen be-
schrieben, dass der Beschwerdeführer über eine Verschlechterung der
psychischen Beschwerden (reduzierte Stimmung, Beklommenheit, De-
pressionen), über Rückenschmerzen und über Probleme beim Gehen klagt
C-3265/2017
Seite 18
(IVSTA-act. 380). Zudem wird beschrieben, dass er wiederholt epileptische
Anfälle erlitten hatte (IVSTA-act. 377, 379). Die behandelnden Fachärzte
Dr. N._______, Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten, Dr.
F._______, Facharzt für Neurologie, und Dr. R._______, Fachärztin für
Psychiatrie, diagnostizieren in ihren aktuelleren Berichten im Wesentlichen
eine symptomatische Epilepsie, ein psychoorganisches Syndrom, eine
fortschreitende Demenz sowie eine Depression (teilweise schweren Gra-
des). Sie beschrieben den Beschwerdeführer als im Alltag stark einge-
schränkt und vollständig arbeitsunfähig (IVSTA-act. 379-381). Die Berichte
der behandelnden Ärzte wurden jeweils den IV-Ärzten Dr. med. Z._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. Aa._______,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie dem RAD-Arzt Dr. med.
Bb._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zur Stellung-
nahme vorgelegt. Diese kamen jeweils zum Schluss, dass sich aus den
Arztberichten aus Bosnien keine Änderungen ergeben würden, welche
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten.
8.3 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich aufgrund der vom
Beschwerdeführer im Laufe des Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens
eingereichten Arztberichte aus Bosnien eine wesentliche Verschlechterung
des Gesundheitszustands seit dem 7. Februar 2011 sowie ein Anspruch
auf eine ganze Rente nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach-
weisen lässt. Zunächst lässt sich den Berichten nicht entnehmen, inwiefern
eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Begutach-
tung durch die D._______ stattgefunden hat. Ein rechtsgenüglicher Nach-
weis einer revisionsbegründenden Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes hat durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des ak-
tuellen Zustands zu erfolgen. Die behandelnden Ärzte äussern sich nicht
zum im vorliegenden Revisionsverfahren relevanten Beweisthema – der
seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Verschlechterung der
gesundheitlichen Situation –, weshalb gestützt darauf eine einen Revisi-
onsgrund darstellende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht
(rechtsgenüglich) begründet werden kann (vgl. Urteil des BGer
8C_889/2009 vom 29. September 2016 E. 3.2). Einzig aufgrund einer ver-
änderten Diagnosestellung lässt sich keine wesentliche Verschlechterung
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers belegen, weil es im
Rahmen der Invaliditätsbemessung grundsätzlich nicht auf die Diagnose
ankommt, sondern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine psychische
Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend ist in erster Linie der
psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (Ur-
teil des BGer 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl.
C-3265/2017
Seite 19
auch BGE 136 V 279 E. 3.2.1). In den vorliegenden, knapp gehaltenen
Arztberichten findet sich jedoch keine umfassende Darstellung der Be-
funde, wie der IV-Arzt Dr. med. Z._______ in seiner Stellungnahme vom
24. April 2017 zu Recht festhält (IVSTA-act. 384). Es fehlt im Weiteren an
einer fachübergreifenden, polydisziplinären Gesamtschau der verschiede-
nen geltend gemachten Beeinträchtigungen bzw. der allenfalls darauf zu-
rückzuführenden Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit hin-
sichtlich möglicher Verweistätigkeiten (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4).
8.4 Bei dieser medizinischen Aktenlage durfte sich die Vorinstanz für die
Verneinung einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers seit dem 7. Februar 2011 nicht mit einer Aktenbe-
urteilung des medizinischen Dienstes und des RAD begnügen. Auf solche
kann für die Beurteilung eines Leistungsanspruchs nur abgestellt werden,
wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärzt-
lichen Bericht genügen. Erfolgt wie hier keine eigene Untersuchung durch
den RAD bzw. den medizinischen Dienst können ihre Stellungnahmen –
wie Aktengutachten – beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund
vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines
an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte
ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt
(vgl. Urteile des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2 und
9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2). Von einem feststehenden medizini-
schen Sachverhalts kann hier wie bereits erwähnt (siehe E. 8.3) nicht aus-
gegangen werden. Damit lassen sich die Revisionsvoraussetzungen auf-
grund der vorhandenen medizinischen Akten nicht mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilen. Die Vo-
rinstanz hätte sich unter diesen Umständen nicht mit einer Aktenbeurtei-
lung des RAD begnügen dürfen, sondern hätte mit Blick auf die unklare
Aktenlage weitere Abklärungen tätigen müssen. Im Rahmen ihrer Ver-
nehmlassung hat die Vorinstanz denn auch zu Recht anerkannt, dass für
eine rechtskonforme Überprüfung der gesundheitlichen Verhältnisse mit
Blick auf die Revisionsvoraussetzungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
eine polydisziplinäre Abklärung des Beschwerdeführers nötig ist. Unter die-
sen Umständen erübrigt es sich auch, auf die vom Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren eingereichten, nach dem massgebenden Zeitpunkt
des Verfügungserlasses erstellten Arztberichte, einzugehen.
9.
Im vorinstanzlichen Verfahren sind infolge unvollständiger Feststellung des
rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG und
C-3265/2017
Seite 20
Art. 12 VwVG) entscheidwesentliche Aspekte vollständig ungeklärt geblie-
ben. Da es an einer Gesamtbeurteilung fehlt und und die Vorinstanz, die
selbst eine Rückweisung beantragt hat, im vorliegenden Revisionsverfah-
ren selbst noch keine Begutachtung in Auftrag gegeben hat, steht einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen nichts
entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Von der Einholung eines Ge-
richtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweismassnahmen ist daher
abzusehen. Die Beschwerde ist folglich insoweit gutzuheissen, als die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, unter Berücksichtigung
sämtlicher aktenkundiger – inklusive der im Beschwerdeverfahren einge-
reichten – Arztberichte sowie Beizug weiterer verfügbarer medizinischer
Unterlagen ein interdisziplinäres, insbesondere internistisches, neurologi-
sches, rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten in der Schweiz
einzuholen (bei Bedarf sind auch weitere Disziplinen einzubeziehen). Im
Rahmen der erneuten Begutachtung ist die neue Gutachterstelle nach dem
Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln
und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte
einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Für einen Ausschluss der
D._______ vom Zuweisungsverfahren, so wie das der medizinische Dienst
in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2017 verlangt (BVGer-act. 6), ist kein
Grund ersichtlich. Der Antrag des Beschwerdeführers in seiner Replik vom
16. August 2017, es sei auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks
weiterer Abklärungen zu verzichten und durch das Gericht eine ganze
Rente zuzusprechen, ist abzuweisen. Auf Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs vor der Rückweisung kann vorliegend verzichtet werden, da die halbe
Rente bereits gerichtlich bestätigt wurde und dem Beschwerdeführer damit
keine reformatio in peius droht.
10.
10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m.
Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufer-
legt. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils zurückzuerstatten. Da der Vorinstanz gestützt auf Art. 63 Abs. 2
VwVG ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen sind, werden keine Verfah-
renskosten erhoben.
C-3265/2017
Seite 21
10.2 Der teilweise obsiegende, vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für den nichtanwaltlichen Vertreter zu Lasten der Verwaltung. Da er
keine detaillierte Honorarnote eingereicht hat (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE),
ist die Parteientschädigung nach Ermessen und unter Berücksichtigung
des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa-
che und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens auf
Fr. 800.– (inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des
BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
C-3265/2017
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 8. Mai 2017 aufgehoben und die Streitsache zu weiteren Abklä-
rungen und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei durch das Gericht eine ganze
IV-Rente zuzusprechen, wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 800.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
C-3265/2017
Seite 23
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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