B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3266/2011
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
K._______,
vertreten durch T._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-3266/2011
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Sachverhalt:
A.
Nachdem sich der aus der Türkei stammende K._______ (geb. 1948,
nachfolgend: Beschwerdeführer) gemäss eigenen Angaben in den letzten
zehn Jahren regelmässig besuchshalber in der Schweiz aufgehalten hat-
te, erhielt er von der Schweizerischen Vertretung in Istanbul letztmals am
22. Mai 2009 ein Visum des Typs C für die mehrfache Einreise in den
Schengenraum, dies für eine Aufenthaltsdauer von maximal 90 Tagen in-
nerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten. Am 20. Februar 2011 wurde
der Beschwerdeführer auf dem Euro-Airport Basel grenzpolizeilich kon-
trolliert, als er die Schweiz in Richtung Istanbul verlassen wollte. Dabei
stellte sich aufgrund der Einreisestempel im Reisepass heraus, dass er
die bewilligungsfreie Aufenthaltsdauer von drei Monaten um 36 Tage
überschritten hatte.
Gemäss Anhaltungsbericht der Grenzwache Basel-Flughafen vom
20. Februar 2011 hielt sich der Beschwerdeführer vom 14. September
2010 bis am 23. Oktober 2010 und vom 27. November 2010 bis zum
20. Februar 2011 bei seiner Tochter in Oberburg/BE auf.
B.
Mit Verfügung vom 24. März 2011 verhängte die Vorinstanz über den Be-
schwerdeführer ein einjähriges Einreiseverbot und entzog einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung der Massnah-
me führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich wäh-
rend mehr als dreissig Tagen über den bewilligungsfreien Aufenthalt hin-
aus illegal im Schengenraum aufgehalten, wobei ein ernst zu nehmender
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von
Art. 67 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR
142.20) vorliege.
C.
Mit Strafbefehl vom 25. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen rechtswidrigen Aufenthaltes in der
Schweiz in der Zeitspanne vom 15. Januar 2011 bis zu seiner Ausreise
am 20. Februar 2011 zu einer (bedingten) Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 120.- verurteilt. Der Strafbefehl er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Mai 2011 an das Bundesverwaltungsge-
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richt beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung. Im Wesentlichen lässt er zur Begründung vor-
bringen, er habe im Jahre 2000 die Schweiz verlassen und sei in der Tür-
kei sesshaft geworden. Seither sei er regelmässig mit einem Besuchervi-
sum in die Schweiz eingereist und stets fristgerecht in sein Heimatland
zurückgekehrt. Da sich seine Tochter im Januar 2011 unplanmässig einer
Knieoperation habe unterziehen müssen, zwei Wochen nicht mobil und
auf seine Hilfe angewiesen gewesen sei, sei versäumt worden, sich vor
Ablauf des 90-tägigen Aufenthaltes bei der zuständigen Behörde zu mel-
den.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2011
auf Abweisung der Beschwerde und weist darauf hin, dass die Fernhal-
temassnahme zu Besuchen von Familienangehörigen in der Schweiz auf
begründetes Gesuch hin befristet suspendiert werden könnte.
F.
Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
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1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (vgl. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt sei-
nes Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der
durch eines der Schengen-Assozierungsabkommen gebunden ist (vgl.
Anhang 1 Ziffer 1 AuG), ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt,
wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Überein-
kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239
vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bun-
desgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssyste-
me des Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich im Schengener Informati-
onssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Ein-
reiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemass-
nahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-
Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom
13. April 2006, S. 1-32]).
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4.
4.1. Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt-
rechtlichen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121). Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl.
BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Ein-
reiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber wegge-
wiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung
nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1
Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht
nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67
Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozi-
alhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorberei-
tungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden
mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer
von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer ver-
fügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen
oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67
Abs. 5 AuG).
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von
Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar
(vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine sowie Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-2482/2009 vom 28. Januar 2011 E. 6.2. in fine).
4.2. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung; deren Verletzung ist namentlich gegeben bei erheb-
lichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung öffentlichrechtlicher
oder privatrechtlicher Verpflichtungen (siehe Botschaft zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung vom 24. Okto-
ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
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142.201] sowie RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in:
Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes,
SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 13 mit Hinweisen). Somit kann ei-
ne Zuwiderhandlung gegen ausländerrechtliche Bestimmungen, als Teil
der objektiven Rechtsordnung, ein Einreiseverbot nach sich ziehen, je-
doch nicht als Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern als
Massnahme zur Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung (vgl. Botschaft, a.a.O., 3813).
5.
5.1. Sofern sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, benötigen Auslän-
derinnen und Ausländer für einen Aufenthalt in der Schweiz von bis zu
drei Monaten keine Bewilligung (Art. 10 Abs. 1 AuG). Art. 9 Abs. 1 VZAE
hält präzisierend fest, dass Ausländerinnen und Ausländer ohne Erwerbs-
tätigkeit in der Schweiz für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten in-
nerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der (erstmaligen) Ein-
reise keine Bewilligung benötigen und sich nicht anmelden müssen (be-
willigungsfreier Aufenthalt), wobei die Einreisevoraussetzungen nach
Art. 5 AuG während des gesamten bewilligungsfreien Aufenthalts erfüllt
sein müssen (Art. 9 Abs. 2 VZAE). Sofern hingegen ein längerer Aufent-
halt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt ist, ist dafür eine Bewilligung er-
forderlich, welche vor der Einreise in die Schweiz bei der am vorgesehe-
nen Wohnort zuständigen Behörde zu beantragen ist (vgl. Art. 10 Abs. 2
AuG).
5.2. Aufgrund der Akten steht fest, dass sich der Beschwerdeführer, wel-
cher damals im Besitze eines gültigen Schengenvisums war, vorerst vom
14. September 2010 bis am 23. Oktober 2010, mithin während 40 Tagen,
bei seiner Tochter in der Schweiz aufgehalten hatte. Gestützt auf das
fragliche Visum verblieben ihm weitere 50 Tage, in denen er sich inner-
halb des sechsmonatigen Zeitraums bewilligungsfrei im Schengenraum
hätte aufhalten dürfen. In der Folge reiste der Beschwerdeführer am
27. November 2010 erneut in die Schweiz ein, womit der bewilligungs-
freie 90-tägige (Gesamt-)Aufenthalt am 15. Januar 2011 ablief. Unbestrit-
tenermassen dauerte sein Aufenthalt in der Schweiz jedoch bis zum
20. Februar 2011, womit der Beschwerdeführer die bewilligungsfreie Auf-
enthaltsdauer um mehr als einen Monat überschritten und sich dadurch
widerrechtlich im Schengenraum aufgehalten hat. In Bezug auf die Ver-
fehlungen, derentwegen der Beschwerdeführer straf- und ausländerrecht-
lich belangt wurde, gilt zudem allgemein, dass für die Verhängung eines
Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche
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Bestimmungen erforderlich ist. Es genügt, wenn der ausländischen Per-
son, wie in casu, eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden
kann. Die geltend gemachten besonderen Umstände (unplanmässige
Knieoperation der in der Schweiz lebenden Tochter) entbanden den Be-
schwerdeführer insbesondere nicht von der Pflicht, sich rechtzeitig an die
zuständigen Behörden zwecks Weiterregelung seines Aufenthaltes zu
wenden. Dies umso mehr, als er sich bereits mehrmals besuchshalber in
der Schweiz aufgehalten hatte, ihm die einschlägigen Visumsvorschriften
somit bekannt sein mussten.
5.3. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit der nicht uner-
heblichen Überschreitung des bewilligungsfreien Aufenthaltes gegen aus-
länderrechtliche Vorschriften von zentraler Bedeutung verstossen, womit
die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG fraglos erfüllt sind. Die gegen ihn verhängte Fernhaltemassnahme
erweist sich damit in grundsätzlicher Hinsicht als gerechtfertigt.
6.
6.1. Es bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme in richtiger Aus-
übung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichts-
punkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentli-
chen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnah-
me beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die
Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten
des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des
Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Auflage, Zürich /
St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
6.2. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt objektiv nicht leicht.
Es beinhaltet die Missachtung ausländerrechtlicher Normen, denen im In-
teresse einer funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung
zukommt. Demgegenüber steht einzig das private Interesse des Be-
schwerdeführers an Besuchen seiner Tochter in der Schweiz. Abgesehen
davon, dass solche Kontakte auch anders gepflegt werden können (bei-
spielswiese durch Reisen der Tochter ins Heimatland des Vaters), ist die
Fernhaltemassnahme nicht als absolutes Einreiseverbot ausgestaltet. Sie
stellt vielmehr ein Einreiseverbot mit Bewilligungsvorbehalt dar. So hat
denn auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hin-
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gewiesen, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen steht,
zwecks Besuches von Familienangehörigen in der Schweiz die zeitweili-
ge Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen
(Art. 67 Abs. 5 AuG).
6.3. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen
und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das auf ein Jahr befristete Einreiseverbot sowohl vom
Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige
und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung darstellt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.
7.1.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem am 8. August 2011 geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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