B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3267/2009
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch lic.iur. Reto Bachmann, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sicherheitskonto / Sonderabgabepflicht.
C-3267/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine 1959 geborene vietnamesische Staatsbür-
gerin, reiste im Mai 2002 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch.
Mit Verfügung vom 7. April 2003 lehnte die Vorinstanz den Antrag ab und
wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Anstelle des Weg-
weisungsvollzugs ordnete die Vorinstanz ihre vorläufige Aufnahme an.
B.
Am 6. Juli 2004 verfügte die Vorinstanz die Zwischenabrechnung über
das Sicherheitskonto der Beschwerdeführerin. Darin wurden die bis zum
Statuswechsel zur vorläufigen Aufnahme aufgelaufenen und aus dem Si-
cherheitskontoguthaben von damals Fr. 3'931.70 zu deckenden Kosten
auf insgesamt Fr. 0.00 festgesetzt. Die Zwischenabrechnung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Verfügung vom 9. April 2009 löste die Vorinstanz das Sicherheitskonto
der Beschwerdeführerin auf, indem das auf dem Sicherheitskonto liegen-
de Guthaben von mittlerweile Fr. 13'942.85 in vollem Umfang an den aus
der Sonderabgabepflicht zu leistenden Betrag von Fr. 15'000.00 anrech-
nete und zwecks anteilsmässiger Kostendeckung einzog. Zum ungedeck-
ten Restbetrag von Fr. 1'057.15 erwog die Vorinstanz, dass er zu einem
späteren Zeitpunkt nur noch bei Vermögensanfall, der nicht aus dem Er-
werbseinkommen stamme, eingezogen werden könne.
Im Übrigen teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie
gemäss den Übergangsbestimmungen zu der am 16. Dezember 2005
verabschiedeten Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) per 1. Januar 2008 grundsätzlich der neuen Sonderabgabe
unterstehe. Aufgrund der Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober
2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen (AsylV2, SR 142.312) sei sie jedoch nicht
mehr sonderabgabepflichtig, da die zeitliche Begrenzung von 3 Jahren
seit der vorläufigen Aufnahme erfüllt sei.
D.
Gegen die vorgenannte Verfügung gelangte die Beschwerdeführerin mit
einer Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2009 an das Bundesverwaltungs-
gericht und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung. Zur Begründung ihres Begehrens brachte sie vor, sie habe zu
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keiner Zeit Fürsorgegelder bezogen, weshalb die von ihr geleisteten Si-
cherheiten in vollem Umfang auszubezahlen seien.
E.
Am 13. Juli 2009 reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Unterla-
gen ins Recht, durch welche sie zu belegen versuchte, dass sie während
der Dauer ihres Aufenthaltes keine Fürsorgeleistungen bezogen habe.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2009 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 6. November 2009 hielt die – mittlerweile anwaltschaftlich
vertretene – Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.
Zur Begründung brachte sie ergänzend vor, die Vorinstanz habe in casu
die einschlägigen Übergangsbestimmungen rechtsfehlerhaft angewendet.
In ihrem Fall sei bereits am 6. Juli 2004 unter Anwendung der altrechtli-
chen Bestimmungen eine Zwischenabrechnung vorgenommen worden,
weshalb entsprechend dem Wortlaut von Art. 126a Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) nun auch die Saldierung des Sicherheitskontos unter
Anwendung der altrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen habe. Diese
sähen vor, dass nur die effektiv verursachten Fürsorgegelder an den ein-
zuziehenden Betrag anzurechnen sei. Da sie jedoch zu keiner Zeit Für-
sorgegelder bezogen habe, sei ihr der Saldo ihres Sicherheitskontos voll-
umfänglich auszubezahlen.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländer-
rechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
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fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hin-
weisen).
3.
3.1. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom
16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen
des Asylgesetzes und des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Systemwechsel von der individuellen Si-
cherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht zur Sonderabgabe vollzo-
gen wurde (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010).
3.2. Der 2. Abschnitt des 5. Kapitels des Asylgesetzes in seiner Fassung
vom 26. Juni 1998, die bis 31. Dezember 2007 in Geltung stand (AS 1999
2262; nachfolgend AsylG [1998]), regelt die Rückerstattungs- und Sicher-
heitsleistungspflicht von Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in
der Schweiz aufhalten. Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG (1998) haben sie –
soweit zumutbar – die Kosten der Fürsorge, der Ausreise und des Voll-
zugs sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind
gemäss Art. 86 AsylG (1998) darüber hinaus verpflichtet, für die Rücker-
stattung der vorerwähnten Kosten Sicherheiten zu leisten. Zu diesem
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Zweck richtet der Bund (individuelle) Sicherheitskonten ein, die durch
Lohnabzüge und Vermögenswertabnahmen geäufnet werden. Die Si-
cherheitsleistungen werden gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG (1998) aufgrund
einer individuellen Abrechnung über die rückerstattungspflichtigen Kosten
ausbezahlt, wenn die sicherheitsleistungspflichtige Person die Schweiz
endgültig verlässt (Bst. a), sie als Asylsuchender oder Flüchtling eine
Aufenthaltsbewilligung erhält (Bst. b) oder als Schutzbedürftiger eine Nie-
derlassungsbewilligung erhält oder sich seit mindestens zehn Jahren in
der Schweiz aufhält (Bst. c). Man spricht in diesem Zusammenhang von
der Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto. Die Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen in ihrer ursprünglichen,
bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (AS 1999 2318; nachfolgend:
AsylV 2 [1999]) führt zusätzlich eine Zwischenabrechnung ein, die erfolgt,
wenn eine sicherheitsleistungspflichtige Person des Asylrechts die vorläu-
fige Aufnahme erhält. Im Rahmen dieser Zwischenabrechnung werden
die bis zum Statuswechsel entstandenen, rückerstattungspflichtigen Kos-
ten mit dem Guthaben des Sicherheitskontos verrechnet und der sich er-
gebende Saldo, sei es zu Gunsten oder zu Lasten des Kontoinhabers, in
die Schlussabrechnung übertragen (Art. 16 AsylV 2 [1999]). Die Verpflich-
tung zur Leistung von Sicherheiten ist nicht zeitlich, sondern betragsmäs-
sig limitiert. Auf Gesuch hin können Personen von der Pflicht zur Sicher-
heitsleistung befreit werden, wenn das Guthaben auf dem Sicherheits-
konto die voraussichtliche Höhe der rückerstattungspflichtigen Kosten
übersteigt und einen Mindeststand aufweist (Art. 15 AsylV 2 [1999]). Die
Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht vorläufig aufgenomme-
ner Personen ist durch Verweise auf das Asylgesetz und die Asylverord-
nung 2 im Wesentlichen analog ausgestaltet (vgl. Art. 14c Abs. 6 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, BS 1 121] in der Fassung vom 26. Juni 1998, in
Kraft bis 31. Dezember 2007 [AS 1999 2262]; ferner die per 1. Dezember
2008 aufgehobenen Art. 22 und 23 der Verordnung vom 11. August 1999
über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
[VVWA, SR 142.281] in der Fassung vom 11. August 1999 [AS 1999
2254]).
3.3. Das neue Recht ändert an der Pflicht von Personen des Asylrechts,
Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechts-
mittelverfahrens zurückzuerstatten, grundsätzlich nichts (vgl. Art. 85 Abs.
1 AsylG). Zwecks Vereinfachung der Verfahrensabläufe und Kosten-
senkung wird jedoch das bisherige System der Rückerstattung individuell
zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten aufgegeben (vgl.
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dazu Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002,
in: BBl 2002 6872). An seine Stelle tritt eine Sonderabgabe, der erwerbs-
tätige Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung
unterworfen werden (Art. 86 Abs. 1 erster Satz AsylG). Diese Sonderab-
gabe, welche der Arbeitgeber direkt vom Lohn der betroffenen Person
abzuziehen und dem Bund zu überweisen hat, darf nicht mehr als 10
Prozent des Erwerbseinkommens betragen und längstens zehn Jahre
seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhoben werden
(Art. 86 Abs. 2 und 3 AsylG). Zweck der Sonderabgabe ist die Deckung
der Kosten, welche die Gesamtheit der Abgabepflichtigen und ihrer
(durch sie unterstützten) Angehörigen verursachen (Art. 86 Abs. 1 zweiter
Satz AsylG). Eine Verrechnung mit den individuell zurechenbaren Kosten
und die Auszahlung eines allfälligen, zu Gunsten des Abgabepflichtigen
lautenden Saldos findet nicht statt. Mit der Regelung weiterer Ein-
zelheiten, namentlich der Statuierung von Ausnahmen von der Rücker-
stattungspflicht und der Festsetzung der Höhe der Sonderabgabe, wird
der Bundesrat beauftragt (Art. 85 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 4 AsylG). Neben
die Sonderabgabepflicht tritt die Vermögenswertabnahme, die im Wesent-
lichen unter denselben Voraussetzungen vorgenommen werden kann,
wie im alten Recht. Allerdings kommt es auch hier nicht zu einer Verrech-
nung mit individuell verrechenbaren Kosten. Stattdessen ergeht an den
Bundesrat die Ermächtigung festzusetzen, in welchem Umfang die ab-
genommenen Vermögenswerte an die Sonderabgabe angerechnet wer-
den (Art. 87 AsylG). Art. 88 AuG unterstellt vorläufig Aufgenommene der
Sonderabgabepflicht und der Vermögenswertabnahme nach Art. 86
AsylG und 87 AsylG und erklärt die Bestimmungen des 2. Abschnitts des
5. Kapitels des Asylgesetzes für anwendbar.
3.4. Von der Ermächtigung zur Rechtsetzung machte der Bundesrat mit
der Änderung der Asylverordnung 2 vom 24. Oktober 2007 für alle rück-
erstattungspflichtigen Personengruppen einheitlich in ein und demselben
Erlass Gebrauch. Art. 8 Abs. 1 AsylV 2 bestimmt, dass sich die Rücker-
stattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als Flüchtling oder
Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhält, nach kantonalem
Recht richtet, wobei der Anspruch auf Rückerstattung vom Kanton gel-
tend gemacht wird. Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufent-
haltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene (ohne Flüchtlingsstatus)
rekapituliert Art. 8 Abs. 2 AsylV die Pflicht zur Rückerstattung der in Art.
85 Abs. 1 AsylG genannten Kosten, zu welchem Zweck der Bund Vermö-
genswertabnahmen vornimmt und eine Sonderabgabe erhebt, welche
Art. 13 Abs. 1 AsylV 2 auf 10 Prozent des Erwerbseinkommens festsetzt.
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Den Beginn und das Ende der Sonderabgabepflicht regelt Art. 10 AsylV 2.
Danach beginnt die Sonderabgabepflicht mit der erstmaligen Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine
erste Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Abs. 1). Sie en-
det, wenn einer der in Abs. 2 genannten Tatbestände eintritt, d.h. wenn
der Betrag von 15'000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre
nach dem Beginn der Sonderabgabepflicht (Bst. a), wenn die betroffene
Person die Schweiz verlassen hat (Bst. b), wenn sie die Aufenthaltsbewil-
ligung (Bst. c) oder Asyl erhält bzw. als Flüchtling vorläufig aufgenommen
wird (Bst. d) oder aber – bei vorläufig aufgenommenen Personen, die
nicht Flüchtling sind – nach drei Jahren vorläufiger Aufnahme, spätestens
aber sieben Jahre nach der Einreise (Bst. e).
3.5. Die Überführung des alten Systems der Rückerstattung individuell
zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten in das neue Sys-
tem der voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe wird auf Geset-
zesebene für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewil-
ligung (Abs. 1 bis 3 der Übergangsbestimmungen zu der am 16. Dezem-
ber 2005 beschlossenen Änderung der Asylgesetzes; nachfolgend: Über-
gangsbestimmungen AsylG) und für vorläufig Aufgenommene (Art. 126a
Abs. 1 bis 3 AuG) parallel geregelt. Es gilt der Grundsatz, dass das neue
Recht sofort zur Anwendung gelangt (Abs. 1 der Übergangsbestimmun-
gen AsylG, Art. 126a Abs. 3 AuG). Vorbehalten bleiben zwei Konstellatio-
nen. Einerseits unterstellt das Gesetz die Abrechnung und die Saldierung
eines Sicherheitskontos dem bisherigen Recht, wenn sich ein (Zwischen-
oder) Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom
26. Juni 1998 vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat (Abs. 2
der Übergangsbestimmungen AsylG, Art. 126a Abs. 1 AuG; der in den
Übergangsbestimmungen teilweise enthaltene Vorbehalt zu Gunsten ei-
ner altrechtlichen Zwischenabrechnung ist für praktische Bedürfnisse oh-
ne Relevanz). Andererseits wird der Bundesrat in Bezug auf Personen,
die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer Erwerbstätigkeit
nachgingen, ohne dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ein Schlussab-
rechnungsgrund vorliegt, ermächtigt, ein Abrechnungsverfahren vorzuse-
hen sowie Regelungen über die Dauer und den Umfang der Sonderab-
gabe sowie zur Abnahme von Vermögenswerten zu treffen (Abs. 3 der
Übergangsbestimmungen AsylG, Art. 126a Abs. 2 AuG).
3.6. Die Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007 beschlosse-
nen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend: Übergangsbestim-
mungen AsylV 2), soweit für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache
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von Bedeutung, stützen sich auf die zitierte Rechtsetzungsermächtigung.
Deren Abs. 6 bestimmt, dass Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen
und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die mit Inkrafttreten
dieser Verordnungsänderung der Sonderabgabe nach Artikel 86 des
AsylG unterstehen, die Zeit seit Aufnahme der ersten sicherheitsleis-
tungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder die Zeit seit Eintritt der Rechtskraft
der Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme an die Dauer der
Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Abs. 7 sagt, dass Rückerstattun-
gen, die gestützt auf eine Zwischenabrechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in
der Fassung vom 11. August 1999 geleistet wurden, den von dieser Zwi-
schenabrechnung betroffenen, sonderabgabepflichtigen Personen voll-
umfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet werden. Abs. 8
schliesslich führt aus, dass Sicherheitsleistungen nach Art. 86 des Asyl-
gesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998 und Art. 14c Abs. 6 ANAG
unter Anrechnung allfälliger Rückerstattungen nach Abs. 6 bis zum Maxi-
malbetrag der Sonderabgabe von 15'000 Franken vom Bund vereinnahmt
und vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet werden. Die
über den Betrag von 15'000 Franken hinausgehenden Sicherheitsleistun-
gen werden den Kontoinhabern ausbezahlt oder an die Sonderabgabe-
pflicht des Ehegatten angerechnet.
4.
Die vorliegende Streitsache beschlägt die Überführung des alten Sicher-
heitsleistungssystems mit individueller Abrechnung über zurechenbare
Kosten in das neue System der Sonderabgabe. Die Beschwerdeführerin
äufnete noch unter der Geltung des alten Rechts ihr Sicherheitskonto mit
Lohnabzügen. Beim Statuswechsel zur vorläufigen Aufnahme wurde für
ihr Sicherheitskonto eine Zwischenabrechnung erstellt. Zu einer Schluss-
abrechnung vor dem 1. Januar 2008 kam es mangels Verwirklichung ei-
nes Schlussabrechnungsgrundes indes nicht. Die Vorinstanz sah die Be-
schwerdeführerin nach Massgabe der Übergangsbestimmungen des
Art. 126a Abs. 1 bis 3 AuG dem neuen Recht unterstellt und löste das Si-
cherheitskonto in Anwendung von Abs. 6 bis 8 der Übergangsbestim-
mungen zur Änderung der AsylV 2 sowie der allgemeinen Bestimmungen
über die Sonderabgabepflicht auf. Sie zog das Guthaben des Sicher-
heitskontos von Fr 13'942.85 zur Deckung der Sonderabgabe im Betrag
von Fr. 15'000.00 ein und bestimmte im Übrigen, dass der Negativsaldo
von Fr. 1'057.15 später nur noch bei Vermögensanfall, der nicht aus dem
Erwerbseinkommen stamme, eingezogen werden könne. Ansonsten er-
klärte die Vorinstanz die Sonderabgabepflicht der Beschwerdeführerin als
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dahingefallen, da die zeitliche Begrenzung von drei Jahren seit der vor-
läufigen Aufnahme erfüllt sei.
5.
Die Beschwerdeführerin hält dieses Vorgehen aus mehreren Gründen für
rechtsfehlerhaft.
5.1. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe nie wirt-
schaftliche Sozialhilfe in Anspruch genommen, und in der Unterwerfung
unter die Sonderabgabe eine Verletzung des Rückwirkungsverbots sowie
des Grundsatzes von Treu und Glauben beanstandet, ist sie zunächst
darauf hinzuweisen, dass die neurechtliche Sonderabgabepflicht unab-
hängig davon geschuldet wird, ob der Pflichtige jemals rückerstattungs-
pflichtige Kosten verursacht hat. Sie dient nicht der Deckung vom Pflichti-
gen individuell verursachter Kosten, sondern der Gesamtkosten, welche
die Gesamtheit der erwerbstätigen Asylsuchenden, der Schutzbedürftigen
ohne Aufenthaltsbewilligung und der vorläufig Aufgenommenen unter
Einschluss der von den genannten Personen unterstützten Angehörigen
verursacht hat. Darauf wurde bereits weiter oben hingewiesen (E. 3.4). Im
Übrigen hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil
mit der Sonderabgabe sowie den Übergangsbestimmungen befasst –
namentlich auch unter dem Gesichtspunkt einer echten belastenden
Rückwirkung – und festgestellt, dass dem Regelungsgefüge gestützt auf
Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) die Anwendung nicht versagt werden
darf (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. De-
zember 2010 E. 3 und 6). Dem bleibt nichts anzufügen.
5.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf Art. 126a Abs. 1 AuG,
der vorsehe, dass die Zwischen- oder Schlussabrechnung und die Saldie-
rung des Kontos nach bisherigem Recht zu erfolgen hätten, wenn vor der
Änderung vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes ein Zwischen- oder
Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87 AsylG (1998) entstanden sei. Im
vorliegenden Fall aber sei die Zwischenabrechnung über das Sicher-
heitskonto bereits am 6. Juli 2004 erfolgt. Folglich sei das Sicherheitskon-
to grundsätzlich nach dem bisherigen/alten Recht zu beurteilen und ent-
sprechend zu saldieren. Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter,
dass Art. 126a Abs. 2 AuG den Bundesrat ermächtige ein Abrechnungs-
verfahren für diejenigen Fälle auszugestalten, bei denen die Zwischenab-
rechnung, jedoch noch nicht die Schlussabrechnung erfolgt sei. Dieses
Abrechnungsverfahren habe sich, wie in Art. 126a Abs. 1 AuG klar festge-
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Seite 10
legt, nach dem bisherigen/alten Recht zu orientieren. Das sei im vorlie-
genden Fall offensichtlich nicht geschehen. Die Ausgestaltung des Ab-
rechnungsverfahrens sei folglich als nicht rechtmässig zu beurteilen,
weshalb für die verfügte Vereinnahmung eine genügende Rechtsgrundla-
ge fehle.
5.3. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich Art. 126a Abs. 1 AuG entspre-
chend seinem Sinn und Zweck als intertemporale Kollisionsnorm aus-
schliesslich auf Sachverhalte bezieht, in denen zum Zeitpunkt des Inkraft-
tretens des neuen Rechts wohl ein Zwischen- bzw. Schlussabrechnungs-
grund vorliegt, jedoch keine rechtkräftige Zwischen- bzw. Schlussabrech-
nung vorgenommen wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
2833/2009 vom 16. Januar 2012 E. 6.2.1). In casu erfolgte eine rechtkräf-
tige Zwischenabrechnung bereits im Jahr 2004, sodass sich die Be-
schwerdeführerin zum vornherein nicht auf Art. 126a Abs. 1 AuG berufen
kann. Die Nachwirkung des alten Rechts hätte im Übrigen keine Auflö-
sung des Sicherheitskontos auf der Grundlage individuell zurechenbarer
Kosten zur Folge, wie die Beschwerdeführerin annimmt. Denn das alte
Recht sah eine solche Rechtsfolge erst im Rahmen der Schlussabrech-
nung vor. Die Zwischenabrechnung müsste sich darauf beschränken, die
Höhe der nach altem Recht rückerstattungspflichtigen Kosten zum Zeit-
punkt des Statuswechsels zur vorläufigen Aufnahme zu ermitteln und zu
deren Deckung eine Überweisung vom Sicherheitskonto anzuordnen.
Das Sicherheitskonto und ein allfälliges nicht zur Deckung der ermittelten
Kosten benötigtes Guthaben blieben bestehen (vgl. oben E. 3.2).
5.4. Wie der im Rahmen der Zwischenabrechnung ermittelte Betrag aus
der Zwischenabrechnung übergangsrechtlich zu behandeln ist, dazu äus-
sert sich Art. 126a Abs. 1 AuG nicht. Die Antwort auf diese Frage muss
dem übrigen Recht entnommen werden, nämlich Abs. 7 und 8 der Über-
gangsbestimmungen AsylV 2, die gestützt auf Art. 126a Abs. 2 AuG er-
lassen wurden. Die Übergangsbestimmungen der AsylV 2 machen keinen
Unterschied, ob zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung ei-
ne rechtkräftige Zwischenabrechnung vorlag oder nicht, sondern sehen in
beiden Fällen die volle Anrechnung von Sicherheiten und Rückerstattun-
gen aus der Zwischenabrechnung an die Sonderabgabepflicht sowie eine
Rückzahlung an den Kontoinhaber bzw. Anrechnung an die Sonderabga-
bepflicht seines Ehegatten vor, soweit die Sicherheiten und Rückerstat-
tungen den Maximalbetrag von Fr. 15'000.00 übersteigen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-2833/2009 vom 16. Januar 2012 E. 6.3
und 6.4). Die übergangrechtliche Ordnung der AsylV 2 nimmt daher
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Art. 126a Abs. 1 AuG, soweit dieser auf die Zwischenabrechnung Bezug
nimmt, jede praktische Relevanz, weshalb auf die nachträgliche Durch-
führung einer solchen mit Fug verzichtet werden kann. Darauf wurde be-
reits weiter oben kurz hingewiesen.
6.
Andere Umstände, welche die Rechtmässigkeit der Abrechnung über das
Sicherheitskonto der Beschwerdeführerin in Frage stellen könnten, wer-
den nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die angefoch-
tene Verfügung ist daher im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstan-
den und die Beschwerde abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf
Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
(Dispositiv Seite 12)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. N […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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