Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3268/2009
U r t e i l v om 2 9 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Gerichtsschreiber JeanMarc Wichser.
Parteien 1. X._______,
2. Y._______,
3. Z._______,
4. S._______,
alle p. A. Dr. A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialfonds der B._______ in Liquidation,
vertreten durch lic. iur. P._______,
Beschwerdegegner,
Aufsichtsbehörde BVG und Stiftungsaufsicht,
Rheinsprung 16, 4001 Basel,
Vorinstanz.
Gegenstand Liquidationsplan, Verfügung vom 29. April 2009.
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Sachverhalt:
A.
Mit Informationsschreiben vom 26. März 2008 teilte P._______,
Liquidator der Pensionskasse der B._______ in Liq. (nachfolgend die
Pensionskasse) und des Sozialfonds der B._______ in Liq. (nachfolgend
der Sozialfonds), den Destinatären der beiden genannten, zu
liquidierenden Vorsorgeeinrichtungen unter anderem mit, dass die freien
Mittel von Fr. 21'971'134. der Pensionskasse aufgrund des im
September 2007 bekannt gegeben und nicht angefochtenen
Verteilungsplanes auf die einzelnen Destinatärsgruppen aufgeteilt und
individuell hätten zugewiesen werden können. Dabei seien diese Mittel
zunächst auf verschiedene Mitarbeitendenkollektive, anschliessend
innerhalb dieser Kollektive auf die Rentner und die aktive Versicherten
und in einem dritten Schritt individuell aufgeteilt worden. Für die
Berechnung seien bei den aktiven Versicherten die Anzahl Dienstjahre
und der durchschnittliche versicherte Monatsgehalt der letzten drei Jahre
und bei den Rentnern die Deckungskapitalien massgebend gewesen.
Den Destinatären wurde die Gelegenheit gegeben, bis am 21. April 2008
eine Einsprache zu erheben, falls sie die individuelle Berechnung
anfechten wollten. Was den Sozialfonds anbelange, stehe er weiterhin für
Härtefälle zur Verfügung. Sobald absehbar sei, dass keine Härtefälle
mehr anfallen würden, würden auch die Mittel des Sozialfonds an die
Destinatäre verteilt werden (act. 12/4).
Hinsichtlich der Durchführung der Verteilung bleibt anzumerken, dass die
zu verteilenden freien Mittel der Pensionskasse per 31. März 2007 dem
Sozialfonds übertragen worden sind mit dem Auftrag, sie nach den
reglementarischen Grundlagen auf die Destinatäre zu verteilen (act. 12/2,
S. 5 und 12/3, Anhang der Jahresrechnung 2006März 2007 S. 1)
B.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2008 wies der Liquidator namens der
Pensionskasse Einsprachen der vier ehemaligen Mitarbeiter Y._______
(Austritt altershalber 1991), X._______ und S._______ (je Austritt 1997)
und Z._______ (Austritt altershalber 1999) im Wesentlichen mit dem
Argument ab, sie seien vor dem 1. Juli 2005 (Stichtag für die Liquidation)
aus der Pensionskasse ausgeschieden. Der frühere Austritt von
Mitarbeitenden habe keinen Zusammenhang gehabt mit dem
Sachverhalt, der zur Totalliquidation der Pensionskasse geführt habe.
Daher könnten die vier Einsprechenden aus dem Grundsatz der
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Gleichbehandlung nichts für sich ableiten. Die Akten würden der
zuständigen Aufsichtsbehörde BVG und Stiftungsaufsicht des Kantons
BaselStadt (nachfolgend die Aufsichtsbehörde oder die Vorinstanz)
zusammen mit dem Antrag um Genehmigung des Verteilungsplanes
übermittelt werden (act. 12/9a9d).
C.
Mit Verfügung vom 29. April 2009 betreffend die Genehmigung des
Verteilungsplanes (Schlüssel) der ehemaligen Pensionskasse der
B._______ und betreffend die Abweisung der Einsprachen stellte die
Aufsichtsbehörde fest, dass die Berechnung der freien Mittel gemäss den
gesetzlichen Vorschriften erfolgt sei (Dispositivziffer 1). Zudem
genehmigte sie den Verteilungsplan (Schlüssel) vom 26. März 2008
(Dispositivziffer 2). Während sie den Liquidator anwies, die Destinatäre
über den Inhalt ihrer Verfügung zu informieren (Dispositivziffer 3),
eröffnete sie die Verfügung selbst und direkt den vier Einsprechenden
Y._______, X.______, S._______ und Z.________ (Dispositivziffer 4).
Sie begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass sämtliche
Destinatäre über die zu verteilenden Mittel, den Destinatärskreis und den
Verteilungsschlüssel informiert worden seien, die gewählten
Verteilkriterien objektiv seien und den Grundsätzen von Treu und
Glauben und der Gleichbehandlung entsprochen worden sei. Hinsichtlich
des Verteilschlüssels seien die Einsprachen der früheren Mitarbeiter
X._______ und S._______ abzuweisen, da sie bei ihrem Austritt aus der
Pensionskasse ihre Freizügigkeitsleistung erhalten hätten; sie würden
nicht zum Destinatärskreis gehören, denn ihr Austritt liege zeitlich 9 Jahre
vor der Liquidation der Vorsorgeeinrichtung. Damit könnten sie auch nicht
den Destinätären gleichgesetzt werden. Dasselbe gelte für die
Einsprechenden Y._______ und Z._______, welche anlässlich ihrer
Pensionierung von ihrem Recht auf Kapitalbezug gemacht hätten und
deren altershalber Austritt 15 bzw. 5 Jahre vor der Liquidation der
Vorsorgeeinrichtung zurückliege (act. 12/12).
D.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2009 liessen Y._______, X._______,
S._______ und Z._______ (nachfolgend die Beschwerdeführer) gegen
die aufsichtsbehördliche Verfügung vom 29. April 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, sie
seien in den Verteilungsplan aufzunehmen und an den verteilenden
Vermögenswerten des Sozialfonds beteiligen zu lassen. Sie machten
dabei im Wesentlichen geltend, dass der Sozialfonds und die
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Pensionskasse ihr Vermögen mit den jetzt vorhandenen und zu
verteilenden freien Mitteln von rund Fr. 22 Mio (auch) dank den Beiträgen
der Arbeitnehmer hätten äufnen können, zu welchen die
Beschwerdeführer während Jahrzehnten gehört hätten. Bezüglich der
freien Mittel sei die Lage der Renten und der Kapitalbezüger materiell
dieselbe. Die Dauer der Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zum
Sozialfonds bzw. zur Pensionskasse solle für die Verteilung massgebend
sein (act. 1).
E.
E.a Mit Eingabe vom 14. August 2009 erklärte die Vorinstanz, auf die
Einreichung einer Vernehmlassung zu verzichten und reichte ihre Akten
ein (act. 7).
E.b Mit Eingabe vom 26. September 2009 (vgl. act. 12) nahm der
Sozialfonds (nachfolgend der Beschwerdegegner) zur Beschwerde
Stellung und beantragte deren Abweisung. Er begründete seinen
Beschwerdeantrag im Wesentlichen damit, dass die strittigen freien Mittel
der Pensionskasse von rund Fr. 22 Mio. – die nun der Beschwerdegegner
nach den reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse an deren
Destinatäre zu verteilen habe – nicht aus Mitteln der Beschwerdeführer
entstanden seien, sondern zum grossen Teil (Fr. 13 Mio) erst im Laufe
des Jahres 2006 durch infolge der Liquidierung aufgelöste Reserven und
Rückstellungen und dank Kursgewinnen auf Wertschriften und
Buchgewinnen auf Liegenschaften. Der Rest (Fr. 9 Mio) seien freie Mittel,
die von anderen Vorsorgeeinrichtungen – hauptsächlich für das
Verwaltungspersonal – herstammten und von der Pensionskasse
übernommen worden seien. Die genannten Reserven und
Rückstellungen hätten einzig den Versicherten und Rentner gedient, die
im Jahre 2006 noch der Pensionskasse angehörten, und die
Kursgewinne würden auf die von diesen geäufneten Mittel zurückgehen.
Die Festlegung des Stichtages für die Verteilung freier Mittel habe die
wirtschaftlichen Veränderungen bei der Stifterfirma abzubilden, welche
zur Liquidation geführt hätten. Vorliegend sei die wirtschaftliche
Entwicklung vor Juli 2005, als der Verwaltungsrat entschieden habe, die
Stifterfirma zu sanieren, nicht absehbar gewesen. Mit der Festlegung des
Liquidationszeitpunktes auf den 1. Juli 2005 sei der Stiftungsrat
überzeugt gewesen, mit Sicherheit allen Beteiligten in den
Verteilungsplan einzubeziehen, welche überhaupt von der –
überraschenden wirtschaftlichen Veränderung der Stifterfirma betroffen
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sein konnten. Dieser nach objektiven, nachvollziehbaren Kriterien
festgelegte Stichtag sei von der Vorinstanz geschützt worden. Während
die Beschwerdeführer Y._______ und Z._______ mit der
Kapitalabfindung anlässlich ihrer Pensionierung auch keine Anwartschaft
auf eine Beteiligung an den freien Mitteln mehr hätten, sei der Austritt der
Beschwerdeführer X._______ und S._______ acht Jahre vor dem
Stichtag erfolgt, wobei während der Versicherungsdauer bei der
Pensionskasse kein Vorsorgefall eingetreten sei. Deshalb könnten sie
auch keinen Anteil an freie Mittel beanspruchen.
F.
Mit Replik vom 29. Oktober 2009 bestätigten die Beschwerdeführer die
Anträge und die Begründung ihrer Beschwerde, wobei sie noch
beantragten, dass nach der Neudefinierung der Anspruchsberechtigten
und der Aufnahme der Beschwerdeführer in deren Kreis allfällige übrig
gebliebene Mittel dem Gemeinwesen zu überführen seien. Zudem
machten sie in formeller Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass es
Aufgabe der Vorinstanz und nicht des Liquidators gewesen wäre, den
Kreis der Destinatäre festzulegen. Auch hätte der Beschwerdegegner alle
früheren Mitarbeiter (mindestens der letzten 15 Jahre) persönlich
anschreiben sollen, zusätzlich zu einer Publikation im kantonalen
Amtsblatt, um das rechtliche Gehör zu gewähren. In materieller Hinsicht
wiesen sie im Wesentlichen auf gewisse persönliche Besonderheiten
einzelner Beschwerdeführer hin, so etwa dass das zuständige Basler
Zivilgericht die Überweisung der Freizügigkeitsleistung des
Beschwerdeführers X._______ von der Pensionskasse auf die
Vorsorgeeinrichtung der Temporärfirma nicht zugelassen habe, für
welche Firma er nach seinem Austritt 1997 einige Monate vor einer
schweren, invalidisierenden Erkrankung gearbeitet habe, womit die
infolgedessen ausgesprochene Invalidenrente erheblich tiefer ausgefallen
sei; beim Beschwerdeführer S._______, der ebenfalls Invalidenrentner
war, wurde präzisierend darauf hingewiesen, dass die Aufgabe dessen
Tätigkeit bei der Stifterfirma von der IVStelle im Mai 1998 angesetzt
worden sei (act. 14).
G.
Während die Vorinstanz mit Eingabe vom 5. November 2009 bekanntgab,
dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichtete (vgl. act. 16),
bestätigte der Beschwerdegegner den in seiner Stellungnahme
formulierten Antrag und dessen Begründung (act. 19). In formeller
Hinsicht wies er zudem darauf hin, dass es nicht die gesetzliche Aufgabe
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der Vorinstanz sei, den Verteilungsplan selber zu erstellen, sondern den
von der Vorsorgeeinrichtung ausgearbeiteten Plan zu prüfen und zu
genehmigen. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer sei im Verlaufe
des Verfahrens nicht verletzt worden. Da sie nach Ansicht des
Beschwerdegegners nicht zum Kreis der Destinatäre gehören, seien sie
zwar nicht persönlich informiert worden, aber die Information über den
Verteilungsplan sei in den Amtsblätter der Kantone BaselStadt, Basel
Landschaft und Solothurn publiziert worden. In persönlicher Hinsicht
bemerkte der Beschwerdegegner, dass die Beschwerdeführer X._______
und S._______ mit dem Eintritt des Freizügigkeitsfalles (in beiden Fällen
Invalidität) nach ihrem Austritt aus der Pensionskasse auch nicht mehr
zum Destinatärskreis derselben Pensionskasse gehören könnten, und
zwar auch dann nicht, wenn die Übertragung der Freizügigkeitsleistung
wie im Fall des Beschwerdeführers X._______ vom Zivilgericht untersagt
worden sei. Diesfalls bleibe der Letztgenannte Gläubiger, nicht jedoch
Destinatär der Pensionskasse mit entsprechenden Ansprüchen im
Vorsorgefall.
H.
Auf Verlangen des Gerichts hat der Liquidator am 1. September 2011
verschiedene Akten betreffend die Freizügigkeitsleistung des
Beschwerdeführers X._______ nachgereicht, so unter anderem den
Nachweis der Überweisung dieser Leistung an den besagten
Beschwerdeführer vom 1. November 2010, nachdem das Zivilgericht
BaselStadt mit Urteil vom 1. April 2010 die Aufhebung der – von diesem
Gericht am 12. Mai 1997 verfügten Sperre und die Auszahlung des
angesparten Altersguthabens angeordnet hatte (act. 22/14 und 22/14).
Diese Akten sind dem betroffenen Beschwerdeführer und der Vorinstanz
zur allfälligen Stellungnahme unterbreitet worden. Letztgenannte erklärte
mit Eingabe vom 16. September 2011, auf eine Stellungnahme zu
verzichten. Der Beschwerdeführer X._______ liess sich dazu nicht
vernehmen.
I.
Den vom Gericht mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2009 einverlangten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500. haben die
Beschwerdeführer am 11. Juni 2009 überwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 7
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Dazu gehören die Verfügungen der
Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Al
ters, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), dies in
Verbindung mit Art. 33 lit. i VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt in casu nicht vor.
2.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung
der Aufsichtsbehörde BVG und Stiftungsaufsicht des Kantons BaselStadt
vom 29. April 2009, welche ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 VwVG darstellt. Die Beschwerde gegen diese Verfügung ist frist
und formgerecht eingegangen (Art. 50 und 52 VwVG). Die
Beschwerdeführer haben vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, indem ihnen die Zugehörigkeit zum Destinatärskreis der
Pensionskasse B._______ in Liq., verweigert worden ist, und haben in
diesem Zusammenhang ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung
oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 48 VwVG). Damit
sind sie zur Beschwerde legitimiert. Nachdem auch der eingeforderte
Kostenvorschuss in der gesetzten Frist geleistet wurde, ist auf das
ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
4.
4.1. In verfahrensmässiger Hinsicht rügen die Beschwerdeführer
zunächst, die Erstellung des Verteilungsplanes sei nicht Aufgabe der
Vorsorgeeinrichtung, sondern der Aufsichtsbehörde.
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4.2. Die Aufsichtsbehörde BVG hat über die Einhaltung der gesetzlichen,
statutarischen und reglementarischen Vorschriften durch die
Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck
der beruflichen Vorsorge dienen, zu wachen (Art. 62 Abs. 1 BVG), indem
sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen
Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (lit. a), von den
Vorsorgeeinrichtungen und den Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der
beruflichen Vorsorge dienen, periodisch Berichterstattung fordert,
namentlich über die Geschäftstätigkeit (lit. b), Einsicht in die Berichte der
Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (lit. c)
sowie die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (lit. d) und
Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf
Information beurteilt (lit. e). Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit hat sich
die Aufsichtsbehörde auch mit der Gesamtliquidation von
Vorsorgeeinrichtungen zu befassen, und zwar indem sie darüber
entscheidet, ob die Voraussetzungen und Verfahren eingehalten sind,
und indem sie den Verteilungsplan genehmigt (Art. 53c BVG). Zu
erstellen ist der Verteilungsplan von der Vorsorgeeinrichtung selbst (Art.
53d Abs. 4 Bst. d BVG).
4.3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz als zuständige
Aufsichtsbehörde mit der hier angefochtenen Verfügung den
Verteilungsplan genehmigt, den ihr der Liquidator der Pensionskasse der
B._______ in Liq. unterbreitet hat, deren freie Mittel der Sozialfonds
derselben Stifterfirma zu verteilen hat. Damit ist das gesetzlich
vorgesehene Verfahren und die Zuständigkeitsordnung, wie sie Art. 53c
BVG ausdrücklich vorsieht, einwandfrei beachtet worden.
Aus diesen Erwägungen kann die Beschwerde unter Heranziehung der
auch vom Beschwerdegegner zu Recht zitierten Gesetzesbestimmung
in diesem Punkt nur abgewiesen werden.
5.
5.1. Eine weitere formelle Rüge der Beschwerdeführer betrifft das
rechtliche Gehör. So sind sie der Ansicht, dass nicht nur die vom
Beschwerdegegner bezeichneten Destinatäre, sondern alle früheren
Mitarbeiter der Stifterfirma (mindestens auf 15 Jahre zurück), die bei der
Pensionskasse resp. dem Sozialfonds versichert waren, persönlich hätten
vom Liquidator über die Verteilung der freien Mittel informiert werden
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sollen, zusätzlich zu einer Publikation im Amtsblatt des Kantons Basel
Stadt. Nur so wäre das rechtliche Gehör gewährleistet worden.
5.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art.
29 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 VwVG haben die Parteien Anspruch
auf rechtliches Gehör (zu dessen Inhalt vgl. BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282;
135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Der
Anspruch auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) beinhaltet
insbesondere, dass eine Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht
auf Tatsachen abstützen darf, zu denen der von der Verfügung
Betroffene sich nicht vorgängig äussern konnte. Das rechtliche Gehör
dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids
dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört
insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweismittel entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 127 I 56 E. 2b, 127 III 578 E. 2c, 126 V 130 E. 2a).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des
rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die
Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen
Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer
Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (Urteil des BGer
8C_254/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127
V 431 E. 3d/aa S. 437). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht
besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE
135 I 279 E. 2.6.1 S. 285). Von einer Rückweisung der Sache an die
Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung
zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen
führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
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vereinbaren wären (Urteil des BGer 8C_254/2011 vom 7. Juli 2011 E.
4.1; BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
5.3. Vorliegend haben die Beschwerdeführer noch vor Eröffnung des
eigentlichen Verwaltungsverfahrens vor der Vorinstanz beim Liquidator
des Beschwerdegegners im Mai 2008 Einsprachen gegen ihre
Nichtberücksichtigung im Kreise der Destinatäre erhoben, auf die der
Liquidator eingetreten ist, die er nach Prüfung abgewiesen und dann mit
dem Antrag auf Genehmigung des Verteilungsplanes der Vorinstanz
weitergeleitet hat. Die Vorinstanz hat die Einsprachen der vier
Beschwerdeführer allesamt behandelt, nachdem ihr Vertreter mit
Schreiben vom 1. November 2008 nochmals sinngemäss bestätigte
hatte, dass sie an der Einsprache festhalten würden (act. 12/11). Die
Vorinstanz wies die Einsprachen der Beschwerdeführer im Wesentlichen
mit der Begründung ab, dass sie ihre Destinatärseigenschaft mindestens
5 Jahre vor dem Stichtag für die Liquidation aufgegeben hätten. Ab dem
Zeitpunkt also, als die Beschwerdeführer beim Liquidator infolge der
Vorlegung des Verteilungsplanes eine Einsprache eingereicht haben, ist
bis und mit Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens in keiner Phase
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Dazu kommt, dass
die Mitteilung des Liquidators über den Verteilungsplan, die er den
Destinatären gesetzesgemäss (vgl. Art. 53d Abs. 5 BVG) zugestellt hatte,
auch noch in den Amtsblättern dreier Kantone (BS, BL und SO) publiziert
worden ist (act. 10/I der Vorinstanz).
Dadurch, dass die Beschwerdeführer nicht persönlich durch den
Liquidator informiert worden sind, wurde das rechtliche Gehör im Lichte
dieser Erwägungen nicht verletzt. Damit ist auch diese formelle Rüge
vollumfänglich abzuweisen.
6.
6.1. Die Beschwerdeführer rügen in materieller Hinsicht ihre
Nichtaufnahme in den Kreis der Destinatäre (oder Begünstigten), an
welche die freien Mittel der Pensionskasse im Rahmen der
beschlossenen Gesamtliquidation verteilt werden sollen. Damit wenden
sie sich insbesondere gegen den vom Beschwerdegegner gewählten
Stichtag für die Liquidation per 1. Juli 2005, den sie um rund 15 Jahre
zurückversetzen wollen mit dem Argument, dass die freien Mittel auch
dank ihren jahrelang eingezahlten Beiträgen geäufnet worden seien.
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Demgegenüber macht der Beschwerdegegner geltend, dass die zu
verteilenden freien Mittel von Fr. 22 Mio einerseits von einer
Vorsorgeeinrichtung für das Verwaltungspersonal herstammen würden
(rund Fr. 9 Mio) und andererseits auf aufgelöste Reserven und
Rückstellungen sowie Kursgewinnen auf Wertschriften und
Buchgewinnen auf Liegenschaften im Jahre 2006 (rund Fr. 13 Mio)
zurückzuführen seien. Darüber hinaus seien die Beschwerdeführer seit
mindestens 6 Jahren weder Aktive noch Rentner der Pensionskasse und
somit keine Destinatäre mehr. Schliesslich sei der wirtschaftliche Grund
für die Liquidation erst im Jahre 2005 eingetreten, so dass die
Beschwerdeführer, welche viel früher altershalber oder freiwillig von der
Stifterfirma ausgetreten seien, davon nicht betroffen sein könnten.
6.2. Vorliegend wurde die Gesamtliquidation auf den Stichtag des 1. Juli
2005 beschlossen. Anwendbar sind deshalb die per 1. Januar 2005 in
Kraft getretenen Bestimmungen der 1. BVGRevision, insbesondere
diejenigen über die Teil und Gesamtliquidation von
Vorsorgeeinrichtungen, so auch Art. 53c BVG. Gemäss dieser
Bestimmung obliegt es bei Gesamtliquidationen wie gesagt der
Aufsichtsbehörde selbst, den Verteilungsplan zu genehmigen, dies im
Unterschied zur Teilliquidation, bei welcher nach dem
Teilliquidationsreglement vorzugehen ist (Art. 53b BVG).
6.3. Als Kriterien für die Genehmigung des Verteilungsplanes können
diejenigen herangezogen werden, die in Art. 53d BVG festgehalten sind,
insbesondere der Grundsatz, wonach das Vermögen dem Personal zu
folgen hat, und der Grundsatz der Gleichbehandlung (UELI KIESER in:
JacquesAndré Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter (Hrsg.),
Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 53c, N 18). Dem Stiftungsrat
steht bei der Festlegung der objektiven Kriterien unter Berücksichtigung
des Stiftungszwecks, der Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der
Gleichbehandlung und des guten Glaubens (vgl. bereits nach dem Recht
vor der 1. BVGRevision BGE 119 Ib 46 E. 4, KURT SCHWEIZER,
Rechtliche Grundlagen der Anwartschaft auf eine Stiftungsleistung in der
beruflichen Vorsorge, Zürich 1985, S. 106120; RUGGLI/STOHLER,
Umstrukturierung in der Wirtschaft und ihre Auswirkungen auf die
berufliche Vorsorge, BJM 2000 S. 124 ff.; JACQUESANDRÉ SCHNEIDER,
Fonds libres et liquidations de caisses de pensions, SZS 2001 S. 471 f.)
ein grosser Ermessensspielraum zu, in welchen die Aufsichtsbehörde
nicht eingreifen kann. Der ab dem 1. Januar 2005 geltende Art. 53d Abs.
1 BVG, wonach die Liquidation der Vorsorgeeinrichtung unter
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Seite 12
Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich
anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden muss, bekräftigt diese
bisherige Praxis und Rechtsprechung. Danach hat die Aufsichtsbehörde
den Verteilungsplan auf diese Kriterien hin zu überprüfen und zu
genehmigen und darf nicht ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen des
Stiftungsrates setzen. Sie kann nur einschreiten, wenn der Entscheid des
Stiftungsrates unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder
einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (vgl. BGE 131 II 514 E. 5, BGE
128 II 394 E. 3.3, BGE 108 II 497 E. 5, 101Ib 235 E. 2; SVR 2001, BVG
Nr. 14; ISABELLE VETTERSCHREIBER, Berufliche Vorsorge, Kommentar,
Zürich 2009, BVG 53b N 21).
6.4.
6.4.1. Die Verteilung der freien Mittel hat also nach objektiven Kriterien zu
erfolgen. Die Auswahl und Gewichtung der Verteilkriterien richten sich
nach den oben erwähnten Grundsätzen, insbesondere dem Grundsatz
der Gleichbehandlung der Destinatäre. Soweit dies überhaupt möglich ist,
sollte bei der Festlegung und Gewichtung der Verteilungskriterien die
Herkunft der freien Mittel und der Zeitpunkt ihrer Äufnung berücksichtigt
werden (BGE 128 II 394 E. 4.4). Die einzelnen Verteilkriterien wie Alter,
Dienstjahre, Lohnhöhe und Deckungskapital bzw. Sparguthaben sind vor
der 1. BVGRevision hauptsächlich im Zusammenhang mit
Teilliquidationen von der Praxis (vgl. etwa die BSVRichtlinien vom 19.
Oktober 1992 in: SZS 1993 S. 306 ff.) und von der Rechtsprechung
entwickelt bzw. bestätigt worden (BGE 128 II 394 E. 4).
6.4.2. Auch ehemalige Mitarbeitende der Stifterfirma können bei der
Verteilung von freien Mittel berücksichtigt werden, nämlich zum einen
solche, welche eine Rente beziehen (Alters, Invaliden oder
Hinterlassenenrente, vgl. Urteil des BGer 9C_421/2009 vom 29.
September 2009 E. 6.4 mit Hinweisen; Urteil der BVG
Beschwerdekommission vom 7. Februar 2003 E. 6b, in SVR 2004 BVG
Nr. 11; UELI KIESER in: JacquesAndré Schneider/Thomas Geiser/Thomas
Gächter (Hrsg.), Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 53c, N 18;
ISABELLE VETTERSCHREIBER, a.a.O., BVG 53d N 5), aber auch solche,
welche unfreiwillig aus der Stifterfirma im Rahmen eines sogenannten
schleichenden Personalabbaus ausgeschieden sind, der eine (Teil
)liquidation ausgelöst hat. Dabei sind die Fälle zu berücksichtigen, bei
welchen diesen Mitarbeitern gekündigt worden ist oder bei welchen sie
sich aus berechtigter Angst um einen Arbeitsplatz frühzeitig um eine neue
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Seite 13
Stelle bemüht haben. Demgegenüber sind freiwillige, individuelle Austritte
ohne Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Ereignis nicht zu
berücksichtigen, da sonst die gesetzlichen Bestimmungen über die
Freizügigkeit und die reglementarischen Bestimmungen über die
statutarischen Austrittsleistungen ihren Sinn verlieren würden (BVGE C
2435/2006 vom 8. August 2008 E. 4.3.2, C2365/2006 vom 19. Februar
2008 E. 5.4, Urteil des BGer 2A.48/2003 vom 26. Juni 2003, BGE 133 V
607 E. 4.2.2, BGE 128 II 394 E. 5.5 und 5.6, ISABELLE VETTERSCHREIBER,
a.a.O., BVG 53b N 8, 10 und 11). Bei der Festsetzung des Stichdatums
im Falles eines schleichenden Personalabbaus ist laut Lehre und
Rechtsprechung in der Regel ein Zeitraum von maximal drei Jahren zu
berücksichtigen (ISABELLE VETTERSCHREIBER, a.a.O., BVG 53b N 12).
Damit liegt es in der Natur der Sache, dass die geäufneten Mittel nicht
absolut für all jene (ehemaligen) Versicherten verwendet werden können,
die an deren Äufnung beteiligt waren.
6.4.3. Bei Gesamtliquidationen können ebenso (in der Regel in den
letzten 3 bis 5 Jahren) ausgeschiedene Arbeitnehmer in den
Verteilungsplan einbezogen werden, sofern ihr Austritt unfreiwillig erfolgt
ist (BGE 128 II 394 E. 6.4 und 6.5, ISABELLE VETTERSCHREIBER, a.a.O.,
BVG 53d N 3). Auch rentenberechtigte Personen sind im Rahmen einer
Gesamtliquidation mit zu berücksichtigen (ISABELLE VETTERSCHREIBER,
a.a.O., BVG 53d N 5).
7.
7.1. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner, der die freien Mittel
der Pensionskasse zu verteilen hat, den Stichtag für die Liquidation auf
den 1. Juli 2005 festgelegt, weil der im Sommer 2005 gefällte Entscheid
des Verwaltungsrats, die Stifterfirma zu sanieren, nicht absehbar
gewesen sei. Bis ins Jahr 2006 sei die Anzahl Angestellten stabil
gewesen. Von einem schleichenden Personalabbau könne nicht die Rede
sein.
7.2. Die Begründung für die Festlegung des Stichtages ist
nachvollziehbar. Die Stiftungsorgane haben damit ihr weites Ermessen
weder missbraucht noch überschritten, auch wenn der Zeitraum etwas
kürzer angesetzt wurde als in der Praxis üblich (3 Jahre); allerdings wie
gesagt aus stichhaltigen Überlegungen, zumal die wirtschaftlichen
Umstände, die zu einer Liquidation Anlass geben, regelmässig
entscheidend sind.
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7.3. Betrachtet man nun die persönliche Situation der vier
Beschwerdeführer, so ist offensichtlich, dass sie allesamt lange vor dem
gewählten Stichtag aus der Pensionskasse ausgeschieden sind, sei es
freiwillig als Aktive (X._______ und S._______ je im Jahre 1997; ev., was
den Letztgenannten betrifft, spätestens im Jahre 1998), sei es
altershalber und mit unwiderruflichem Bezug einer Kapitalabfindung
(Y._______ im Jahre 1991 und Z._______ im Jahre 1999), womit ihre
Ansprüche und Anwartschaften gegenüber der Pensionskasse seit
mehreren Jahren erloschen sind (HANS MICHAEL RIEMER/GABRIELA
RIEMERKAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2.
Auflage, Bern 2006, &7 N 7, die sich allerdings über den konkreten Fall
der Verteilung freier Mittel an "Kapitalbezüger" nicht äussern). Damit
fallen sie allesamt nicht in den Kreis der Begünstigten im Rahmen der zur
Frage stehenden Gesamtliquidation. Daran ändert die besondere
Konstellation im Falle von X._______ nichts (vgl. act. 22), dem die
Freizügigkeitsleistung während über 13 Jahren wegen einer zivilen
Streitigkeit durch das Zivilgericht BaselStadt gesperrt wurde und erst im
Herbst 2010 ausgezahlt werden konnte. Erst nach seinem Austritt aus der
Stifterfirma erlitt er einen gesundheitlichen Schaden und bezieht seit
August 1999 eine Invalidenrente von einer anderen Vorsorgeeinrichtung.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen ist.
8.
8.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden der
Beschwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig. Die
Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie
werden auf Fr. 2'500. festgelegt.
8.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Allerdings
steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keine
Parteientschädigung zu. Dasselbe gilt für den Beschwerdegegner; denn
das Eidgenössisches Versicherungsgericht hat mit Urteil vom 3. April
2000 erwogen, dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen
Vorsorge grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben
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Seite 15
(BGE 126 V 149 E. 4), eine Praxis, welche das
Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung auch im Rahmen
von Aufsichtsstreitigkeiten analog angewandt hat (Urteile C5462/2008;
C2795/2009 vom 11. April 2011 E. 8.2 und C5218/2009 vom 29.
Oktober 2010 E. 6.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500. werden den Beschwerdeführern
solidarisch auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr.__________; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger JeanMarc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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