B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
15.01.2018 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (8C_843/2017)
Abteilung III
C-3268/2016
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch B._______ und C._______, (Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 9. Mai 2016.
C-3268/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1978 geborene A._______ (nachfolgend Versicherter oder Be-
schwerdeführer) ist deutscher Staatsbürger und lebt in Deutschland bei
seinen Eltern. In den Jahren 2006 bis 2012 arbeitete er in der Schweiz (mit
Unterbrüchen und zeitweisem Bezug von Arbeitslosentaggeldern) und leis-
tete Beiträge an die Schweizerische Alters- und Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung (AHV/IV). Sein letzter effektiver Arbeitstag in der
Schweiz (…) war der 16. Dezember 2011. Als Grund für die Arbeitsaufgabe
bezeichnete der Beschwerdeführer Burn-out und Depression. Die letzte Ar-
beitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis (unter Erwähnung von für die
Zeit vom 17. bis 31. März 2012 nicht eingereichte Krankheitszeugnisse)
aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Mai 2012. Am 30. September 2012
verliess der Beschwerdeführer die Schweiz und zog zu seinen Eltern in
Deutschland (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA [IV-
act.] 2, 7, 8, 12, 18, 21, 22; IV-act. 33 S. 2 und 8).
B.
B.a Mit Formular vom 3. Januar 2013 meldete sich der Beschwerdeführer
bei der IV-Stelle des Kantons D._______ zum Bezug schweizerischer IV-
Leistungen (berufliche Integration/Rente) an. Die IV-Stelle bestätigte den
Eingang der Anmeldung und überwies diese wegen des Wohnsitzes in
Deutschland an die IVSTA (nachfolgend Vorinstanz; IV-act. 1).
B.b In der Folge korrespondierte die IVSTA mit dem Beschwerdeführer und
der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und nahm insbesondere einen
Fragebogen für den Versicherten und einen Zusatzfragebogen zur Ren-
tenanmeldung zu den Akten.
B.c Am 30. September 2013 beantragte der Beschwerdeführer über den
deutschen Versicherungsträger die Ausrichtung einer schweizerischen In-
validenrente (vgl. IV- act. 23 f.).
B.d Im weiteren Verlauf des Verfahrens nahm die IVSTA verschiedene me-
dizinische Unterlagen zu den Akten, holte bei ihrem medizinischen Dienst
(MD) vier Stellungnahmen ein und korrespondierte mehrfach mit dem Be-
schwerdeführer, namentlich betreffend die von der IVSTA für notwendig er-
achtete psychiatrische Begutachtung in der Schweiz und den vom Be-
schwerdeführer dagegen erhobenen Einwand, dass eine entsprechende
Reise für ihn nicht möglich sei bzw. ihm nicht zugemutet werden könne.
C-3268/2016
Seite 3
B.e Am 15. März 2016 führte Dr. E._______ (FMH Psychiatrie und Psy-
chotherapie) in einer fünften Stellungnahme des medizinischen Dienstes
der IVSTA (IV-act. 103) aus, dass er weiterhin der Ansicht sei, dass eine
psychiatrische Begutachtung in der Schweiz durchgeführt werden müsse
und der Beschwerdeführer reisefähig sei und ihm eine Reise zur Begut-
achtung (in Basel) zugemutet werden könne.
B.f Mit als „2. Mahnung“ bezeichnetem Schreiben vom 22. März 2016
(IV-act. 104) teilte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit, dass sie die – um
neu eingegangene medizinische Unterlagen ergänzten – Akten erneut ih-
rem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet habe. Dieser halte
fest, dass eine Begutachtung in der Schweiz zur Beurteilung des Gesuchs
unerlässlich und die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor
gegeben seien. Deshalb halte sie an der Durchführung einer psychiatri-
schen Untersuchung in der Schweiz fest. Des weiteren machte die IVSTA
den Beschwerdeführer (erneut) darauf aufmerksam, dass sich der Versi-
cherte gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG einer ärztlichen oder fachlichen Unter-
suchung unterziehen müsse, soweit diese notwendig und zumutbar sei.
Komme der Versicherte der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht in unent-
schuldbarer Weise nicht nach, so könne der Versicherungsträger gemäss
Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 7b Abs. 1 IVG unter Ansetzung einer ange-
messenen Frist auf Grund der Akten verfügen, allfällige Leistungen kür-
zen/verweigern (entsprechend Art. 21 Abs. 4 ATSG) oder die Erhebungen
einstellen und ein Nichteintreten beschliessen. Dementsprechend setze
die IVSTA dem Beschwerdeführer eine letzte Frist bis zum 6. Mai 2016, um
schriftlich zu bestätigen, dass er an der notwendigen medizinischen Abklä-
rung in der Schweiz teilnehmen werde. Ohne Antwort seinerseits werde die
IVSTA nach Ablauf dieser Frist die Erhebungen einstellen und das Leis-
tungsgesuch abweisen.
B.g Am 26. April 2016 erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Untersu-
chung in der Schweiz nicht machen werde, da daraus eine nervliche Be-
lastung resultieren würde und negative Auswirkungen auf seine Genesung
und seine Gesundheit drohten (IV-act. 105). Ausserdem ersuchte er um
Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend sein Leistungsgesuch.
B.h Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 (IV-act. 106 = Beschwerdebeilage 1)
wies die IVSTA das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Sie
habe ihm am 22. März 2016 eine letzte Frist bis zum 6. Mai 2016 gesetzt,
um schriftlich zu bestätigen, dass er sich einer Untersuchung in der
Schweiz unterziehen werde. Mit Brief vom 26. April 2014 habe er mitgeteilt,
C-3268/2016
Seite 4
dass er nicht an einer Untersuchung in der Schweiz teilnehmen werde. Die
von ihm behauptete Reiseunfähigkeit sei aufgrund der Akten nicht belegt.
Durch die Nichtteilnahme an der Untersuchung habe er seine Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG verletzt, weshalb die IVSTA gemäss
Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen könne.
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 20. Mai 2016
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung seines Leistungs-
gesuchs sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verzicht
auf die Erhebung von Verfahrenskosten).
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er keineswegs nicht
an einer medizinischen Untersuchung teilgenommen habe. Vielmehr habe
die DRV ihn im Auftrag der IVSTA am 1. September 2015 von Dr. med.
F._______ (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Neurologische Inten-
sivmedizin, […], Deutschland) sozialmedizinisch begutachten lassen. Aus-
serdem sei seine Reiseunfähigkeit keine Behauptung, sondern eine physi-
sche (recte wohl: psychische) Belastung für ihn, die er nicht ertragen
könne. Er sei von seinem früheren Arbeitgeber in der Schweiz bedroht und
gewarnt worden, nie wieder die Schweiz zu betreten, sonst würde er das
bereuen. Er habe damals – in der Zeit, in der er noch in der Schweiz gelebt
habe – sehr schlimme Anfeindungen ertragen müssen, die sein Leben total
verändert hätten. Er traue sich nicht mehr ohne Begleitung auf die Strasse.
Eine Fahrt in die Schweiz sei für ihn undenkbar und nicht zumutbar. Sein
Leistungsgesuch sei auf Grund der Gutachten von Dr. F._______ und der
sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. med. G._______ (Sozialmedi-
zin, […]) gutzuheissen.
C.b In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2016 (B-act. 5) beantragte
die IVSTA die Abweisung der Beschwerde, respektive die Bestätigung der
angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie insbesondere aus,
gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG habe die versicherte Person sich ärztlichen
Untersuchungen für die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes zu unter-
ziehen, soweit diese notwendig und zumutbar seien. Komme die versi-
cherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldba-
rer Weise nicht nach, so könne der Versicherungsträger gemäss Art. 43
Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen
und ein Nichteintreten beschliessen. Gegebenenfalls könne die IV-Stelle
C-3268/2016
Seite 5
das Leistungsbegehren abweisen, wenn die Tatsachen, aus denen der Ver-
sicherte ein Recht abzuleiten beabsichtige, nicht bewiesen seien. Die übli-
chen Untersuchungen in einer Gutachterstelle seien ohne konkret entge-
genstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten. Es obliege in
erster Linie dem Versicherten, das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit darzu-
tun und zu begründen. Da die Reiseunfähigkeit des Versicherten für eine
Begutachtung in der Schweiz trotz mehrmaliger Mahnungen nicht medizi-
nisch nachgewiesen worden sei und letzterer eine Teilnahme an der in der
Schweiz durchzuführenden, notwendigen und zumutbaren psychiatrischen
Untersuchung verweigert habe, habe er seine Mitwirkungspflichten in un-
entschuldbarer Weise verletzt, und damit den Beweis der Tatsachen, aus
denen er ein Recht auf eine IV-Rente ableitete, schuldhaft verhindert. Da-
her sei die Abweisung des Leistungsbegehrens zu Recht verfügt worden.
C.c Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2016 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gut.
C.d Mit Replik vom 26. September 2016 (B-act. 7) hielt der Beschwerde-
führer an seinen Anträgen fest, ersuchte um Einsicht in seine Krankenak-
ten und erklärte, dass er im Falle einer Gerichtsverhandlung durch seine
Eltern vertreten würde. Er glaube, dass die IVSTA in seinem Dossier Akten
von verschiedenen Versicherten führe. Gemäss Vernehmlassungsbeilage
solle er nämlich einen Leistenbruch gehabt haben und mehrmals deswe-
gen operiert worden sein. Er habe aber nie einen Leistenbruch gehabt und
sei nie an der Leiste operiert worden.
C.e Am 28. September 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht den Be-
schwerdeführer dazu ein, bis zum 28. Oktober 2016 am Sitz des Bundes-
verwaltungsgerichts Einsicht in seine Verfahrensakten (Beschwerdedos-
sier und Vorakten) zu nehmen (B-act. 8).
C.f Am 6. Oktober 2016 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Kran-
kenakteneinsicht zurück (B-act. 9).
C.g Mit Duplik vom 26. Oktober 2016 hielt die IVSTA an ihren Anträgen
fest, zumal die Replik keine neuen (medizinischen) Elemente enthalte, die
den vorliegenden Sachverhalt zu verändern vermöchten (B-act. 11). In Be-
zug auf die Vernehmlassungsbeilage betreffend Leistenbruch und entspre-
chende Operation führte die IVSTA aus, dass das Dokument aus einem
C-3268/2016
Seite 6
anderen Versichertendossier stamme und versehentlich zwischen die Ver-
nehmlassungsunterlagen geraten sei. Dieses Dokument habe somit kei-
nen Einfluss auf die vorliegend umstrittene Verfügung.
C.h Am 1. November 2016 liess das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer ein Doppel der Duplik zukommen und schloss den Schrif-
tenwechsel ab (B-act. 12).
C.i Mit Eingabe vom 30. Juli 2017 (B-act. 14) erkundigten sich die Eltern
des Beschwerdeführers (B._______ und C._______) unter Beilage einer
Prozessvollmacht nach dem Verfahrensstand. Sie führten aus, dass sie als
Eltern nur bestätigen könnten, dass sich der Gesundheitszustand ihres
Sohnes in den letzten Monaten immer mehr verschlechtert habe. Die un-
gewisse Zukunft auch in finanzieller Hinsicht sei für ihn unerträglich. Allein
die Mietrückstände der letzten sechs Jahre seien für ihn eine zusätzliche
psychische Belastung.
C.j Am 7. August 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Eltern des
Beschwerdeführers mit, dass es sich um eine beförderliche Behandlung
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bemühen werde.
C.k Am 29. Juli 2017 stellten die Eltern des Beschwerdeführers ein Akten-
einsichtsgesuch an die DRV, das von dieser am 10. August 2017 an die
IVSTA weitergeleitet und von dieser am 25. August 2017 zur weiteren Ver-
anlassung an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde
(B-act. 16).
C.l Am 1. September 2017 liess das Bundesverwaltungsgericht den Eltern
des Beschwerdeführers Kopien der im Schriftverkehr betreffend Aktenein-
sicht erwähnten Dokumente zukommen.
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
C-3268/2016
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) in Verbindung mit Art. 5
VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Perso-
nen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die ihn betreffende Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Da die Be-
schwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist, ist auf
sie einzutreten (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 ATSG, Art. 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen
oder den angefochtenen Entscheid auch mit einer von der Vorinstanz ab-
weichenden Begründung (teilweise) bestätigen (vgl. für viele: Urteil des
BVGer C-4166/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 1.6 m.w.H.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge-
mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi-
schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie
Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver-
ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie
Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Seit dem
1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010,
Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen
C-3268/2016
Seite 8
zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaten anwendbar. Gemäss
Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert,
um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags-
staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und
die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab-
weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze
dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die
Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts-
ordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Demnach bestimmen sich vorliegend
die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer C-1358/2016 vom 15. August 2017 E. 3.1).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – diejenigen materiellen Rechtssätze anzuwenden, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445). Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massge-
benden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. Mai 2016)
eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berück-
sichtigen (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b, BGE 130 V 329, BGE 130 V 64
E. 5.2.5 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem
Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG).
Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE
136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht un-
beschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 195 E. 2; BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen;
s. auch unten E. 4.5).
3.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
C-3268/2016
Seite 9
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür-
digt (BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal-
tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu-
gung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450;
vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d; 122 II 464 E. 4a; 120 Ib 224 E. 2b).
Die objektive Beweislast beurteilt sich nach dem materiellen Recht und da-
mit unabhängig davon, ob der Untersuchungs- oder Verhandlungsgrund-
satz gilt. Der vor der IV-Stelle geltende Untersuchungsgrundsatz ändert
demnach nichts an der objektiven Beweislast: Ergibt die Beweiswürdigung,
dass für eine rechtserhebliche Tatsache der Beweis nicht erbracht ist, trägt
die beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. BGE 115 V
44 E. 2b; BGE 117 V 264 E. 3b). Dies bedeutet, dass für rechtserzeugende
oder anspruchsbegründende Tatsachen diejenige Person die Folgen der
Beweislosigkeit trägt, die das Recht geltend macht. Dies ist im IV-Verfahren
in der Regel die versicherte Person. Ergibt beispielsweise die Beweiswür-
digung, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, hat die ver-
sicherte Person, welche einen Rentenanspruch geltend gemacht hat, die
Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. URS MÜLLER, Das Verwaltungs-
verfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 292, Rz. 1536 ff.;
vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-4480/2015 vom 6. Februar 2017
E. 2.6).
4.
Im Folgenden werden für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache we-
sentliche Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelte
Grundsätze dargestellt.
4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
C-3268/2016
Seite 10
heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben-
bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens
60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze
Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf-
gabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen,
in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
4.4
4.4.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
C-3268/2016
Seite 11
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen.
4.4.2 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen aus-
ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte be-
züglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI
1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch
aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung
des Gerichts (vgl. hierzu z.B. Urteil des BVGer C-5049/2013 vom 13. Feb-
ruar 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf den Entscheid des EVG vom 11. Dezem-
ber 1981 i.S. D.).
4.4.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Recht-
sprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als
vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte For-
men medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE
125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom
24. Januar 2000 E. 3b). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein-
geholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender Be-
obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte be-
handelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstel-
lung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein
praktizierenden Hausarzt ebenso wie für den behandelnden Spezialarzt
(BGE 135 V 465 E. 4.5; Urteil des BGer 8C_56/2013 vom 16. Juli 2013
E. 2).
C-3268/2016
Seite 12
4.5
4.5.1 Im Rahmen der allgemeinen Mitwirkungspflicht im Verwaltungsver-
fahren haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozi-
alversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleis-
tungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Ab-
klärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen
erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG).
4.5.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Be-
gehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und
holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind
schriftlich festzuhalten. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für
die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Per-
son diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte
Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Aus-
kunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so
kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhe-
bungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso-
nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen
ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
4.5.3 Im Urteil 9C_28/2010 vom 12. März 2010 erwog das Bundesgericht,
dass die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden eine
unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache ei-
ner Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43 Abs. 1
ATSG) sei. Der Versicherer befinde darüber, mit welchen Mitteln er den
rechtserheblichen Sachverhalt abkläre. Im Rahmen der Verfahrensleitung
habe er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit,
Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Was zu be-
weisen sei, ergebe sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den
Untersuchungsgrundsatz habe der Versicherer den Sachverhalt soweit zu
ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden könne. Dabei
komme Sachverständigengutachten eine massgebende Rolle zu. Der Un-
tersuchungsgrundsatz werde ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der
versicherten Person. Danach habe sie sich den ärztlichen oder fachlichen
Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zumutbar seien. Nach dem
Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssten jene Untersuchun-
gen aber auch notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die
C-3268/2016
Seite 13
Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sein. Die versicherte Per-
son habe sich somit jeglicher Untersuchung zu unterziehen, soweit sie sich
nicht als unzumutbar erweise. In diesem Sinne liege die medizinische Be-
gutachtung nicht im uneingeschränkten Ermessen der rechtsanwenden-
den Stellen. Diese würden sich von rechtsstaatlichen Grundsätzen leiten
zu lassen haben, wozu die Verpflichtung zur Objektivität und Unvoreinge-
nommenheit ebenso gehöre wie der Grundsatz der rationellen Verwaltung
(Urteil des BGer 9C_28/2010 E. 4.1 m.w.H. auf Rechtsprechung und
Lehre).
5.
In einem ersten Schritt ist vorliegend zu prüfen, ob eine psychiatrische Be-
gutachtung in der Schweiz überhaupt notwendig ist (s. E. 5.1 ff., 6 hier-
nach). In einem zweiten Schritt ist zu klären, ob die Verwaltung das Mahn-
und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG korrekt durchgeführt
hat (s. E. 7). Schliesslich ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer sich
für die Verweigerung der Untersuchung in der Schweiz erfolgreich auf
Rechtfertigungsgründe berufen kann bzw. ob es ihm nicht zuzumuten war,
in die Schweiz zu reisen, um sich hier einer Untersuchung zu unterziehen
(s. E. 8).
5.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass aus den vor-
liegenden medizinischen Unterlagen hervorgehe, dass er aufgrund seines
psychischen Krankheitsbildes zu 100 % arbeitsunfähig sei und er dement-
sprechend Anspruch auf eine (volle) IV-Rente habe. Eine zusätzliche psy-
chiatrische Begutachtung in der Schweiz sei nicht notwendig.
5.2 Die IVSTA stellt sich hingegen – gestützt auf die fünf MD-Stellungnah-
men – sinngemäss auf den Standpunkt, dass eine rentenrelevante psychi-
sche Erkrankung nicht auszuschliessen sei, zu deren Beurteilung aber eine
Begutachtung in der Schweiz notwendig sei.
5.3 Somit sind den fünf Stellungnahmen des medizinischen Dienstes
(s. unten E. 5.5) die übrigen medizinischen Unterlagen (s. nachfolgend
E. 5.4) gegenüberzustellen.
5.4 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und einer damit allen-
falls einhergehenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer-
deführers ist in erster Linie auf die folgenden medizinischen Unterlagen
einzugehen:
C-3268/2016
Seite 14
die fünf Arztberichte von Dr. H._______ (Psychiater-Psychotherapeut,
Netzwerk I._______, Bereich für Erwachsenenpsychiatrie und –psycho-
therapie) vom 23. Januar 2012 (IV-act. 67), 19. Oktober 2012 (IV-act. 68),
12. April 2013 (IV-act. 63), 23. Mai 2013 (IV-act. 70) und 29. Mai 2013
(IV-act. 29 = IV-act. 69),
das psychiatrische Gutachten von Dr. J._______ (Dr. med.
Dipl.-Psych./Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, […]) vom
25. Mai 2012 (IV-act. 61),
die drei von Dr. F._______ erstellten „Gutachten“ vom 8. August 2013
(IV-act. 26), 3. Juli 2014 (IV-act. 65) und 14. September 2015 (IV-act. 100),
den ärztlichen Bericht (E 213) von Dr. G._______ vom 28. September
2015 (IV-act. 101),
den undatierten Befundbericht der Psychologischen Psychotherapeutin
K._______ (Dipl. Psych., Dipl. Soz.päd.; […]; nachfolgend behandelnde
Psychologin) von Anfang März 2015 (IV-88 S. 2).
5.4.1 Aus den fünf, weitgehend in sich stimmigen Arztberichten von
Dr. H._______ geht hervor, dass der Beschwerdeführer von der Per-
manence L._______ wegen psychischer Probleme an das Netzwerk
I._______ überwiesen wurde, wo Dr. H._______ am 23. Januar 2012 (IV-
act. 67) mit einer ambulanten Therapierung und medikamentöser Behand-
lung (Sertralin 50 mg/Tag) des Beschwerdeführers begann. Zunächst diag-
nostizierte er ausgehend von der erstmals psychiatrisch erhobenen Anam-
nese eine etwa (mindestens) mittelgradige depressive Episode, welche am
ehesten unter F33.1, mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender
depressiver Störung, einzuordnen sei. Als Differenzialdiagnose erwähnte
Dr. H._______ F32.1, mittelgradige depressive Episode, zusammen mit ei-
ner Dysthymie. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der ersten Konsul-
tation phasenweise depressiv, traurig und perspektivlos gewirkt. Er kenne
seit Jahren Suizidgedanken vorübergehender Natur. Im Vordergrund stün-
den (gemäss Dr. H._______) seine bedrückte Stimmung, Antriebsstörung,
Schlafstörungen und stark verminderter Appetit mit deutlichem Gewichts-
verlust. Hingegen fänden sich keine Hinweise auf psychotisches Erleben
im Sinne von Wahn, Halluzinationen oder Ich-Störungen.
Gemäss Arztbericht vom 19. Oktober 2012 (IV-act. 68) waren auf der af-
fektiven Ebene gewisse Verbesserungen festzustellen. Allerdings sei die
Stimmung weiterhin wechselhaft, ebenso der Antrieb wie auch der Appetit.
Daneben persistierten Schlafstörungen. In letzter Zeit habe sich aber mehr
C-3268/2016
Seite 15
und mehr herauskristallisiert, dass zudem eine Wahnsymptomatik vorhan-
den sei. Diese müsse in latenter Art schon längere Zeit bestehend gewe-
sen sein, habe sich jedoch in der Zwischenzeit verstärkt und sei nun mani-
fest geworden. So fühle sich der Patient immer wieder verfolgt, beobachtet.
Er denke, jemand könnte ein Überwachungsgerät, eine Kamera in seinen
Fernseher oder in ein Audiogerät eingebaut haben, um ihn zu überwachen.
Hinweise auf andere psychotische Symptome wie Halluzinationen oder
Ich-Störungen fänden sich weiterhin nicht. Eine adäquate medikamentöse
Behandlung des Störungsbilds sei erst möglich, seit der Beschwerdeführer
in einem Gespräch mit der Mutter und Dr. H._______ von der Notwendig-
keit einer medikamentösen Behandlung habe überzeugt werden können
(Beginn mit Cipralex 10 mg/Tag und Zyprexa 10 mg/Tag).
Am 12. April 2013 bestätigte Dr. H._______, dass der Beschwerdeführer
seit dem 23. Januar 2012 wegen einer ernstzunehmenden psychischen
Störung bei ihm in ambulanter Behandlung sei (IV-act. 63). Im Verlauf von
2012 sei der Beschwerdeführer in (…) zusehends sozial isoliert gewesen,
was sich negativ auf den Krankheitsverlauf ausgewirkt habe. Die Rückkehr
2012 zu seinen Eltern in Deutschland sei daher aus psychiatrischer Sicht
sehr wichtig und unbedingt zu unterstützen. Seitdem habe sich der psychi-
sche Zustand allmählich verbessern können. Eine Genesung sei jedoch
noch nicht eingetreten. Die psychiatrische inkl. psychopharmakologische
Therapie sei unbedingt fortzuführen. Aktuell werde diese in (...) fortgesetzt,
da der Beschwerdeführer in Deutschland, wo er auf der Warteliste sei, noch
keine Therapie habe anfangen können.
In seinem Bericht vom 23. Mai 2013 (IV-act. 70) schilderte Dr. H._______
für das Jahr 2012 den Beginn der Therapie wegen symptomatisch im Vor-
dergrund stehenden depressiven Symptomen, die allmähliche Verbesse-
rung der Stimmungsproblematik und die Manifestation von in den Vorder-
grund tretenden wahnhaften Symptomen. Über die letzten Monate hinweg
habe die Wahnsymptomatik sich schrittweise verbessert. Der Patient
wohne mittlerweile wieder bei seinen Eltern und werde von der Familie un-
terstützt. Eine Heilung sei noch nicht eingetreten. Die depressive Sympto-
matik sei zwar nicht mehr festzustellen, doch sei die Wahnsymptomatik nur
teilweise regredient. So fühle der Beschwerdeführer sich regelmässig im-
mer noch beobachtet, habe regelmässig Beziehungsideen, habe sich stark
sozial zurückgezogen. Wahrscheinlich sei die Wahnsymptomatik im Sinne
einer paranoiden Schizophrenie, F20.0 gemäss ICD-10 einzuordnen. Da-
neben sei F33.4 festzuhalten: rezidivierende depressive Störung, gegen-
C-3268/2016
Seite 16
wärtig remittiert. Kurz- bis mittelfristig sei eine schlechte Prognose zu stel-
len. Langfristig sei die Prognose ungewiss. Eine intensivere Therapie, nä-
her am aktuellen Aufenthaltsort, sowie eine bessere Tagesstrukturierung,
eventuell mit Beschäftigung könnten förderlich sein. Aktuell nehme der Pa-
tient Olanzapin 15 mg/Tag und Cymbalta 60 mg/Tag.
Im Bericht vom 29. Mai 2013 (IV-act. 69) wiederholte Dr. H._______ im
Wesentlichen die Feststellungen und Aussagen in seinem Bericht vom 23.
Mai 2013. Erwähnt werden weiter namentlich ein beeinträchtigter zwi-
schenmenschlicher Kontakt durch Beziehungsideen, Misstrauen, wahn-
hafte Interpretationen. Insgesamt habe sich der Befund in den letzten 12
Monaten verbessert. Weiter führte Dr. H._______ aus, dass die Ge-
sprächstherapie aufgrund der grossen geographischen Distanz im Monats-
rhythmus stattfinde. Eine intensivere Behandlung in der näheren Umge-
bung wäre indiziert. Ob sich dadurch die Arbeitsfähigkeit verbessern liesse,
sei ungewiss.
Den genannten Arztberichten und den zusätzlich aktenkundigen ärztlichen
Zeugnissen von Dr. H._______ (IV-act. 3 = IV-act. 27 S. 2; IV-act. 28, 33
S. 13-16; IV-act. 64) ist zu entnehmen, dass dieser den Beschwerdeführer
(jedenfalls) ab 21. Januar 2012 bis (mindestens) zum 9. Januar 2014 als
zu 100 % arbeitsunfähig beurteilte. Der letzte aktenkundige Gesprächster-
min war der 21. November 2013 (vgl. IV-act. 64). Gemäss eigenen Anga-
ben brach der Beschwerdeführer die Therapie bei Dr. H._______ Ende De-
zember 2013 ab, weil die Anreise für ihn psychisch und finanziell zu belas-
tend gewesen sei. Er habe die Therapie so lange in der Schweiz weiterge-
führt, weil es in Deutschland sehr lange Wartelisten für Gesprächsthera-
pien gebe. Dr. H._______ habe ihm ein Rezept auf Vorrat für die Medika-
mente ausgestellt (vgl. IV-act. 52 f.; vgl. auch IV-act. 65 S. 2 f.).
5.4.2 In seinem Gutachten vom 25. Mai 2012 (IV-act. 61) stellte Dr.
J._______ – gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (ärzt-
liches Zeugnis von Dr. H._______ vom 9. Februar 2012, Verlaufsausdruck
M._______ Spital Notfallstation ambulant vom 1. März 2012, Arztbericht
M._______ Spital Bereich für Erwachsenenpsychiatrie und -psychothera-
pie vom 8. März 2012) und seine „ausführliche“ Exploration des Beschwer-
deführers vom 22. Mai 2012 – die folgenden psychiatrischen Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierend depressive Störung,
zum Untersuchungszeitpunkt mittelgradig ausgeprägt mit somatischem
Syndrom (F33.11 nach ICD-10) vor dem Hintergrund mindestens einer ak-
C-3268/2016
Seite 17
zentuierten Persönlichkeit mit narzisstischen und emotional-instabilen An-
teilen (Z73,1). Differenzialdiagnose: kombinierte Persönlichkeitsstörung
(F61.0). Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte
Dr. J._______ keine. Die Grundstimmung sei gedrückt-depressiv, ratlos-
besorgt, nicht labil, nicht dysphorisch. Die affektive Modulationsfähigkeit
sei deutlich vermindert, zum depressiven Pol verschoben. Der Antrieb sei
leicht vermindert. Mimik und Gestik seien wenig mit dem Gesagten mit-
schwingend. Ein Morgentief und diverse Schlafstörungen seien berichtet
worden. Die durchgeführten psychometrischen Untersuchungen (Hamilton
Depressionsskala [HAMD] und Montgomery-Asberg Depression Rating
Scale [MADRS]) hätten je Gesamtscores entsprechend einem mittelgradig
depressiven Syndrom ergeben. Es lägen die Hauptsymptome einer De-
pression nach ICD-10 vor, nämlich eine depressive Verstimmung, Freud-
minderung, Interesseminderung sowie ein Antriebsmangel und eine er-
höhte Ermüdbarkeit. Als sogenannte Zusatzsymptome seien eine vermin-
derte Konzentration und Aufmerksamkeit, ein vermindertes Selbstwertge-
fühl und Selbstvertrauen, Insuffizienzgefühle, negative und pessimistische
Zukunftsperspektiven und Schlafstörungen feststellbar. Die Diagnose ak-
zentuierter Persönlichkeitsanteile ergebe sich aus einem gleichförmigen
Muster deutlicher Unausgeglichenheit in mehreren Verhaltens- und Le-
bensbereichen (geringe Distanzierungsfähigkeit, konsekutive Überforde-
rungssituation, geringe Frustrationstoleranz, Kritikschwäche, Kränkungs-
bereitschaft). Die akzentuierten Persönlichkeitsanteile triggerten die
komorbide rezidivierend-depressive Störung. Im Zusammenhang mit den
Persönlichkeitsanteilen sei die Fähigkeit, Stresssituationen konstruktiv zu
bewältigen, reduziert. Dies führe dazu, dass der Versicherte in Konfliktsitu-
ationen wenig Durchsetzungsfähigkeit besitze, in Überforderungssituatio-
nen gerate und schliesslich depressiv-ängstlich dekompensiere. Weiter
führte Dr. J._______ aus, dass der Beschwerdeführer täglich 1-2 Joints
Cannabis konsumiere. Hingegen ergäben sich namentlich keine Hinweise
auf Sinnestäuschungen in Form von Halluzinationen oder illusionäre Ver-
kennungen. Misstrauen sei nicht vorhanden. Inhaltliche Denkstörungen in
Form von wahnhaften Gedanken, Wahnwahrnehmungen oder einer syste-
matisch wahnhaften Denkstruktur zeigten sich nicht. Zum Untersuchungs-
zeitpunkt (22. Mai 2012) bestehe aufgrund einer mittelgradig ausgeprägten
depressiven Episode vor dem Hintergrund akzentuierter narzisstischer und
emotional-instabiler Persönlichkeitsanteile eine Arbeitsunfähigkeit zu
100 % für jedwede Tätigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft.
Die Prognose sei insgesamt aber als günstig zu beurteilen. Eine ambulante
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei etabliert (aktuell ca.
C-3268/2016
Seite 18
alle 10-14 Tage ein Termin). Die medikamentöse Behandlung sollte ange-
passt, insbesondere die Etablierung eines synthetischen Antidepressivums
angestrebt werden, da die frühere Behandlung mit einem Antidepressivum
sistiert worden sei, weil der Beschwerdeführer gegen Medikamente einge-
nommen sei und aktuell Johanniskraut gegen die Depression nehme. Un-
ter Intensivierung der Behandlungsmassnahmen, insbesondere der medi-
kamentös-antidepressiven Therapie sei von einem weiterhin 2-3-monati-
gen Behandlungs- und Heilverlauf auszugehen und ein Rückgang der de-
pressiven Symptomatik zu erwarten. Dann sei die Aufnahme einer Arbeits-
tätigkeit zumutbar.
5.4.3 Dr. F._______ erstellte drei „Gutachten“: ein erstes am 8. August
2013 (IV-act. 26), ein zweites am 3. Juli 2014 (IV-act. 65) und ein drittes
am 14. September 2015 (IV-act. 100).
5.4.3.1 In seinem ersten „psychiatrischen Fachgutachten“ vom 8. August
2013 (IV-act. 26) diagnostizierte Dr. F._______ – gestützt auf den Arztbe-
richt von Dr. H._______ vom 29. Mai 2013 und seine eigene Untersuchung
vom 8. August 2013 – eine paranoide Schizophrenie (F20.0 + G) und psy-
chische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (F12.1 + V). Ge-
mäss eigenen Angaben leide der Beschwerdeführer seit einigen Jahren an
einem allgemeinen Verfolgungswahn. Vor ca. 1,5 Jahren seien die Verfol-
gungsgedanken wieder grösser geworden, er sei erkrankt und ihm sei nach
drei Monaten gekündigt worden. Seither sei er bei Dr. H._______ in Be-
handlung. Im Januar 2012 sei (gemäss Dr. F._______) eine paranoide
Schizophrenie diagnostiziert worden. Seither sei der Beschwerdeführer zu
100 % arbeitsunfähig in seiner bisherigen und einer angepassten Arbeit.
Eine Besserung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit
(zumindest zu einer Teilleistungsfähigkeit) könnten mittels Fortsetzung der
psychiatrischen Therapie (aktuell: einmal im Monat), Psychopharmakathe-
rapie (aktuell: Olanzapin 15 mg/Tag bzw. 45 mg/Tag, Duloxetin/Cymbalta
60 mg/Tag [IV-act. 26 S. 2, 9]), Soziotherapie erreicht werden bzw. seien
bis August 2014 nicht unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer konsu-
miere keine Drogen mehr. Als Funktionseinschränkungen erwähnt Dr.
F._______ eine deutliche Minderung von Antrieb und Konzentrationsfähig-
keit, gedrückter Affekt, Minussymptomatik. Anlässlich der Untersuchung
seien Antrieb, Psychomotorik und Mimik eingeschränkt bzw. gemindert ge-
wesen. Die Grundstimmung sei gedrückt und die affektive Schwingungsfä-
higkeit deutlich gemindert. Der formale Gedankengang sei geordnet. In-
haltliche Denkstörungen im Sinne von Wahngedanken lägen nicht vor,
C-3268/2016
Seite 19
ebenso wenig Sinnestäuschungen im Sinne von Halluzinationen oder illu-
sionäre Verkennungen. Der Beschwerdeführer sei seit Januar 2012 wegen
einer paranoiden Schizophrenie (F20.0 + G) und psychischen und Verhal-
tensstörungen durch Cannabinoide (F12.1 + V) zu 100 % arbeitsunfähig.
5.4.3.2 Am 3. Juli 2014 erstellte Dr. F._______ zuhanden der DRV ein
(zweites) „Neuropsychiatrisches Fachgutachten“ (IV-act. 65) – ausgehend
von seinem (ersten) neuropsychiatrischen Gutachten vom 8. August 2013
und der darin erwähnten Aktenlage (neue Befunde seien nicht vorgelegt
worden) sowie einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 3. Juli
2014. Der Beschwerdeführer habe sich seit der Begutachtung im August
2013 bis Ende des Jahres monatlich bei seinem Psychiater in der Schweiz
vorgestellt. Er habe dort die Medikamente verschrieben bekommen. Die
Behandlung sei dann ausgelaufen, weil der Beschwerdeführer sich die
Reise in die Schweiz nicht mehr habe leisten können. Er habe vor zwei bis
drei Monaten von sich aus die Medikation abgesetzt, als seine medikamen-
tösen Reserven am Ende gewesen seien. Er habe nicht gewusst, dass
auch der Hausarzt die Medikamente verschreiben könne. Er habe sich um
eine Psychotherapie bemüht, aber keinen Termin bekommen. Da der Be-
schwerdeführer sich nicht mehr in fachpsychiatrischer Behandlung befinde
und keine Psychopharmaka mehr einnehme, sei eine Exazerbation der Er-
krankung in nächster Zeit zu befürchten. Der Beschwerdeführer könne –
gemäss eigenen Angaben – nicht arbeiten, weil er kein Vertrauen mehr zu
den Menschen habe. Er fühle sich beobachtet. Das habe bereits in der
Schweiz angefangen. Beim Telefonieren habe es immer wieder in der Lei-
tung „klick“ gemacht. Er habe das Gefühl, dass sich jemand in seinen Lap-
top eingehackt habe, weshalb er ihn seit mindestens drei Monaten nicht
mehr angefasst habe. Mit seinen Eltern komme er recht gut zurecht. Er sei
dort im Haushalt integriert. Cannabis habe er schon längere Zeit nicht mehr
eingenommen. Anlässlich der Untersuchung sei die Grundstimmung leicht
gedrückt gewesen und die affektive Schwingungsfähigkeit eingeengt. An-
trieb und Psychomotorik seien eingeschränkt gewesen. Der formale Ge-
dankengang erscheine geordnet, es werde aber ein deutliches Beeinflus-
sungserleben geschildert. Im Sinne einer Zusammenfassung und Beurtei-
lung diagnostizierte Dr. F._______ eine paranoide Psychose aus dem schi-
zophrenen Formenkreis bzw. eine paranoide Schizophrenie mit Verfol-
gungswahn und dem Gefühl, abgehört zu werden, seit Anfang 2012, bei
anamnestisch vorliegendem Cannabis-Abusus. Im Gegensatz zur Vorun-
tersuchung konnten auch deutliche Wahninhalte festgestellt werden, in
dem Sinne, dass er abgehört werde oder sich Fremde in seinen Computer
eingehackt hätten. Vom Antrieb her sei der Proband gemindert und von der
C-3268/2016
Seite 20
Stimmungslage her gleichmütig im Sinne von Minussymptomen. Wegen
der Psychose sei der Beschwerdeführer (auch weiterhin) nicht in der Lage
eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert auszuführen. Mit grosser Wahr-
scheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die Erkrankung des Beschwer-
deführers in eine chronifizierte Psychose einlaufe und mit Besserung in Zu-
kunft kaum zu rechnen sei.
5.4.3.3 In seinem (dritten) „Neuropsychiatrischen Gutachten“ vom 14. Sep-
tember 2015 (IV-act. 100) verweist Dr. F._______ – neben der Untersu-
chung des Beschwerdeführers am 1. September 2015 – auf die Aktenlage
gemäss seinen neuropsychiatrischen Gutachten vom 8. August 2013 und
3. Juli 2014. Neue medizinische Befunde lägen ihm nicht vor.
Dr. F._______ führt aus, der Beschwerdeführer sei seit Sommer 2014 re-
gelmässig bei der behandelnden Psychologin in Behandlung. Alle 2-3 Wo-
chen erfolge ein Gespräch von ca. 45-60 Min. Es würden keine Medika-
mente verordnet oder eingenommen. Der Beschwerdeführer habe Angst
vor der Medikamenteneinnahme. Es sei wie eine innerliche Unruhe, die er
immer wieder verspüre, wie ein Aufgewühltsein. Er lebe weiterhin zurück-
gezogen bei seinen Eltern. Er fühle sich weiterhin beobachtet und verfolgt.
Es sei wie eine innere Eingebung, eher nichts Konkretes. Er höre keine
Stimmen. Er habe den Eindruck, dass die Telefonleitungen abgehört wür-
den, weshalb er fast nicht mehr telefoniere. Den Computer habe er seit
neun Monaten nicht mehr benutzt, weil sich dort ohne sein Zutun Seiten
aufgetan und geschlossen hätten. Er rauche Cannabis in unregelmässigen
Abständen, was zu einer Beruhigung und auch zu einem Nachlassen sei-
ner Rückenschmerzen führe. Anlässlich der Untersuchung seien Antrieb
und Psychomotorik eingeschränkt gewesen. Die Grundstimmung sei leicht
gedrückt und die affektive Schwingungsfähigkeit eingeengt gewesen. Der
formale Gedankengang erscheine geordnet, es werde aber ein deutliches
Beeinflussungserleben geschildert. Auch in der Untersuchung seien beim
Probanden Wahnvorstellungen vorhanden. Zusammenfassend habe sich
am seelischen Befinden des Beschwerdeführers nach seinen Angaben
nichts geändert. Abgesehen vom Kontakt zur Primärfamilie und zu einem
guten Freund bestünden so gut wie keine Aussenkontakte. Der Beschwer-
deführers sei zudem vom Antrieb her gemindert und von der Stimmungs-
lage her gleichmütig im Sinne einer schizophrenen Minus-Symptomatik.
Der Beschwerdeführer leide seit Anfang 2012 an einer paranoiden Psy-
chose mit wahnhaften Befürchtungen, abgehört und verfolgt zu werden. Im
Weiteren liege nach Angaben des Beschwerdeführers ein Cannabisabusus
vor. Aufgrund der floriden paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem
schizophrenen Formenkreis sei der Beschwerdeführer dauerhaft zu einer
C-3268/2016
Seite 21
Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von wirtschaftlichem Wert nicht
in der Lage. Das heisse, seine tägliche Leistungsfähigkeit liege unter drei
Stunden. Dr. F._______ erklärte, er gehe unter Würdigung des bisherigen
Verlaufs der seelischen Erkrankung des Beschwerdeführers davon aus,
dass es zu keiner Besserung mehr kommen werde.
5.4.4 Im Formular E 213 vom 28. September 2015 (IV-act. 101) attestierte,
Dr. G._______ – basierend auf dem dritten „Gutachten“ von Dr. F._______
vom 14. September 2015 – eine chronische psychische Erkrankung (para-
noide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis), Cannabis-Abusus
(F20 + G; Ziff. 7). Im Vergleich zur Voruntersuchung habe sich der Zustand
nicht geändert (Ziff. 8). Das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt liege weiterhin unter drei Stunden täg-
lich (Ziff. 6) bzw. er könne noch regelmässig leichte Tätigkeiten verrichten
(Ziff. 9, 11.6) bzw. keine angepasste Arbeit verrichten (Ziff. 11.5). Eine Ver-
besserung des derzeitigen Gesundheitszustandes könne nicht erzielt wer-
den.
5.4.5 In ihrem Befundbericht von März 2015 betreffend den Beschwerde-
führer listete die behandelnde Psychologin als bei Therapiebeginn (11. Juli
2014) erstellte Eingangsdiagnosen eine Anpassungsstörung (F43.2), eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
(F33.1), eine Panikstörung (episodische paroxysmale Angst [F41.0]), und
eine phobische Störung (F40.9) auf. Aufgrund dieser Diagnosen und vor
dem Hintergrund des massiven, akuten Beschwerdebildes sei der Patient
zurzeit nicht in der Lage, sich in engen Räumen, Autos, Eisenbahnen, Flug-
zeugen mit mehreren Personen aufzuhalten. Er erleide in solchen Situati-
onen Panikattacken. Aus therapeutischer Sicht sei er zurzeit nicht reisefä-
hig. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich die Psychologin nicht.
5.5 Die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IVSTA (MD) las-
sen sich wie folgt zusammenfassen: In der Stellungnahme MD vom 12. Ja-
nuar 2014 (nachfolgend erste MD-Stellungnahme; IV-act. 37) kam
Dr. med. N._______ (FMH Innere Medizin und Nephrologie) zum Schluss,
dass keine somatischen Diagnosen von Relevanz vorlägen, der Fall jedoch
zur weiteren Begutachtung einem Psychiater der IVSTA vorgelegt werden
sollte. Sie würde eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz vor-
schlagen. In der zweiten MD-Stellungnahme vom 21. Juni 2014 (IV-act. 41)
stellte Dr. E._______ keine Diagnosen. Er führte aus, dass es durchaus
möglich sei, dass eine Schizophrenie erst mit 35 Jahren auftrete, doch sei
C-3268/2016
Seite 22
es irgendwie nicht nachvollziehbar, dass – wenn keine psychotische Symp-
tomatik bestehe – eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde.
Dies werde mit einer Minussymptomatik begründet, deren Auftreten bereits
nach so kurzer Zeit (allerdings) aussergewöhnlich wäre. Die Medikation mit
45 mg Olanzapin sei hingegen sehr hoch und könnte eine Sedation bewir-
ken. Dr. E._______ kam zum Schluss, dass eine psychiatrische Begutach-
tung in der Schweiz (inkl. Medikamentenspiegelbestimmung) nötig sei. In
der dritten MD-Stellungnahme vom 25. Januar 2015 (IV-act. 77) führte Dr.
E._______ aus, dass die Dokumente im Dossier auf der einen Seite wider-
sprüchlich, auf der anderen kaum nachvollziehbar und dann wiederum zu
alt seien, sodass hier der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)
keine Stellungnahme abgeben könne. Es bestehe aber durchaus die Mög-
lichkeit, dass eine schwerwiegende psychische Störung bestehe, die even-
tuell Anlass für eine lebenslängliche Berentung geben könnte. Aus diesem
Grund müsse hier sorgfältig abgeklärt werden, wozu er eine Begutachtung
in der Schweiz für nötig erachte. In der vierten MD-Stellungnahme vom
30. März 2015 (IV-act. 90) führte Dr. E._______ aus, der Beschwerdefüh-
rer sei reisefähig. Dazu gereiche der neu eingereichte Bericht der Psycho-
login geradezu als Beweis: Eine Anpassungsstörung gebe nicht einmal An-
lass für eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit. Eine Depression (ihrerseits)
lasse die Aussage einer Reiseunfähigkeit nicht zu. Eine Panikstörung sei
völlig unabhängig von den äusseren Umständen. Unklar sei, worauf sich
die angeführte phobische Störung beziehe. Im Übrigen verlangten (ge-
mäss Dr. E._______) schon allein die teils neuen Diagnosen eine psychi-
atrische Begutachtung in der Schweiz. In der fünften MD-Stellungnahme
vom 15. März 2016 (IV-act. 103) führte Dr. E._______ aus, dass das Gut-
achten von Dr. F._______ vom 14. September 2015 die schweizerischen
Qualitätsanforderungen bei weitem nicht erfülle. Die Diagnose einer flori-
den paranoid-halluzinatorischen Psychose ohne jegliche Halluzinationen
sei ein Unding. Er sei weiterhin der Ansicht, dass eine psychiatrische Be-
gutachtung in der Schweiz durchgeführt werden müsse. Der Beschwerde-
führer sei reisefähig, eine Reise zur Begutachtung (in […]) sei zumutbar.
5.6 Eine Gegenüberstellung der medizinischen Berichte einerseits und der
MD-Stellungnahmen andererseits ergibt folgendes Bild: Zusammenge-
nommen indizieren die medizinischen Berichte von Dr. H._______, Dr.
J._______, Dr. F._______ und Dr. G._______ – sich teilweise überschnei-
dend, teilweise mit unterschiedlichen Diagnosen – seit 21. Januar 2012 bis
auf weiteres eine möglicherweise schwerwiegende psychische Erkrankung
des Beschwerdeführers und weitgehend eine vollständige Arbeitsunfähig-
keit in jeder Arbeitstätigkeit. Die behandelnde Psychologin äussert sich in
C-3268/2016
Seite 23
ihrem Bericht nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, indiziert
aber ein massives, akutes Beschwerdebild in Bezug auf verschiedene bei
Therapiebeginn erstellte Eingangsdiagnosen betreffend eine psychische
Erkrankung des Beschwerdeführers. Dr. E._______ hielt in der dritten MD-
Stellungnahme fest, es bestehe durchaus die Möglichkeit, dass eine
schwerwiegende psychische Störung vorliege, die eventuell Anlass für eine
lebenslängliche Berentung geben könnte. Die Dokumente im Dossier seien
allerdings auf der einen Seite widersprüchlich, auf der anderen kaum nach-
vollziehbar und dann wiederum zu alt, sodass eine Begutachtung in der
Schweiz notwendig sei. Soweit Dr. E._______ auch in seinen anderen MD-
Stellungnahmen eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz für not-
wendig erklärte, schloss er auch in diesen Stellungnahme implizite eine
mögliche, zumindest rentenrelevante psychische Störung nicht aus.
Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob eine entsprechende Beurteilung
auf der Basis der vorliegenden medizinischen Unterlagen mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit erfolgen kann oder dafür namentlich eine Begut-
achtung in der Schweiz notwendig wäre.
6.
6.1 Das Gutachten von Dr. J._______ vom 25. Mai 2012 (IV-act. 61) erfüllt
grundsätzlich die in der Rechtsprechung festgelegten Voraussetzungen für
eine volle Beweiskraft (s. oben E. 4.4.3). Allerdings liegen zwischen dem
Verfassen des Gutachtens und dem Erlass der angefochtenen Verfügung
(am 9. Mai 2016) fast vier Jahre. Da zudem Dr. H._______ im Zeitraum bis
mindestens Mai 2013 eine Weiterentwicklung des psychischen Gesund-
heitszustandes des Beschwerdeführers dargelegt hat und Dr. F._______
und die behandelnde Psychologin weitere Diagnosen erstellt haben, kann
dem Gutachten J._______ für die vorliegend strittige Beurteilung keine
volle Beweiskraft zugesprochen werden.
6.2 Dr. H._______ hat nie ein umfassendes Gutachten erstellt, welchem
volle Beweiskraft zukommen könnte. Seine fünf Berichte scheinen aller-
dings grundsätzlich in sich stimmig und nachvollziehbar und werden vom
medizinischen Dienst nicht substantiiert kritisiert. Da Dr. H._______ den
Beschwerdeführer während fast zwei Jahren therapeutisch begleitet hat,
können seine Beobachtungen und Beurteilungen nicht ignoriert werden,
auch wenn er diese als behandelnder Spezialarzt erstellt hat und zwischen
seinem letzten Bericht und dem Erlass der angefochtenen Verfügung fast
drei Jahre vergangen sind.
C-3268/2016
Seite 24
6.3 In Bezug auf das erste „Gutachten“ von Dr. F._______ ist namentlich
auf folgende Defizite hinzuweisen:
Dr. F._______ erstellte sein Gutachten nur unter Berücksichtigung des Arzt-
berichts von Dr. H._______ vom 29. Mai 2013 und insbesondere ohne Be-
rücksichtigung des Gutachtens von Dr. J._______.
Ohne Begründung übergeht Dr. F._______ die im Bericht von Dr. H._______
im Januar 2012 in den Vordergrund gestellte depressive Symptomatik und die
andauernde rezidivierende depressive Störung und diagnostiziert stattdessen
bereits ab Januar 2012 (nur) eine paranoide Schizophrenie mit Verfolgungs-
wahn plus psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide.
Betreffend letztere Diagnose besteht zumindest insofern Erklärungsbedarf, als
der Beschwerdeführer gegenüber Dr. F._______ angegeben hat, keine Dro-
gen mehr, insbesondere keinen Cannabis mehr zu konsumieren.
Die aktuelle Dosierung von Olanzapin wird widersprüchlich als 15 bzw. 45 mg
pro Tag angegeben.
Aus der aktuellen Untersuchung des Beschwerdeführers flossen weitgehendst
nur dessen Angaben ins Gutachten ein.
Das zweite und das dritte Gutachten von Dr. F._______ leiden weitgehend
an analogen und/oder perpetuierten Defiziten. Insbesondere stützt Dr.
F._______ sich jeweils nur auf sein früheres bzw. seine früheren Gutachten
und auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der aktuellen Un-
tersuchung und nimmt als einziges zusätzliches medizinisches Aktenstück
auf den Arztbericht von Dr. H._______ aus dem Jahr 2013 Bezug, wohin-
gegen er z.B. keinen Bericht der behandelnden Psychologin in die dritte
Begutachtung einbezog. Auch woraus Dr. F._______ im dritten Gutachten
auf eine floride paranoid-halluzinatorische Psychose schliesst, ist – wie
Dr. E._______ in der fünften MD-Stellungnahme zu Recht rügt – nicht er-
sichtlich. Unter diesen Umständen kann den „Gutachten“ von Dr.
F._______ nur ein erheblich reduzierter Beweiswert zugesprochen werden.
6.4 Schon weil sich der Bericht von Dr. G._______ einzig auf das nicht
überzeugende dritte Gutachten von Dr. F._______ abstützt, kann ihm keine
erhebliche Beweiskraft zukommen. Dass seine Angaben betreffend die
verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers teilweise wider-
sprüchlich sind (s. oben E. 5.4.4), entkräftet den Bericht zusätzlich.
6.5 Der Bericht der behandelnden Psychologin enthält nur eine Auflistung
der bereits rund acht Monate alten Eingangsdiagnosen und den Hinweis,
C-3268/2016
Seite 25
dass das Beschwerdebild des Beschwerdeführers massiv und akut sei. Zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussert sie sich nicht. Diesbezüg-
lich kommt dem Bericht somit keinerlei Beweiskraft zu. Die darin enthalte-
nen neuen Diagnosen (s. oben E. 5.4.5) sprechen hingegen – wie Dr.
E._______ in der fünften MD-Stellungnahme ausführt – (zusätzlich) für
eine weitere Abklärung mittels Begutachtung in der Schweiz.
6.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die aktenkundigen me-
dizinischen Unterlagen nicht ausschliessen lassen, dass der Beschwerde-
führer an einer schweren, seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden
psychischen Krankheit leidet. Sie lassen aber nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass dem so ist. Dazu sind weitere
Abklärungen vorzunehmen, wobei zu prüfen bleibt, ob diese in Deutsch-
land vorgenommen werden könnten.
6.7 Die IVSTA hat bereits im Jahr 2013 versucht, über die DRV beweiskräf-
tige medizinische Unterlagen zu bekommen und ersuchte die DRV dafür
am 13. Februar 2013 um Zustellung eines ausführlichen ärztlichen Berichts
(E 213; IV-act. 9; vgl. auch IV-19). Am 29. Juli 2013 teilte die DRV der IV-
STA mit, dass noch die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung
vorgesehen sei, und sie die benötigten Unterlagen der IVSTA zustellen
werde, sobald das Gutachten vorliege (IV-act. 20). In der Folge stellte die
DRV der IVSTA das erste Gutachten von Dr. F._______ vom 8. August
2013 zu (IV-act. 26).
Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach insistiert hatte, dass eine Reise
zur Begutachtung in der Schweiz ihm nicht zugemutet werden könne, ver-
suchte die IVSTA ein in Deutschland erstelltes, rechtsprechungsgemäss
beweiskräftiges Gutachten zu beschaffen und ersuchte die DRV am
22. Mai 2015 um Veranlassung einer neuen Untersuchung des Beschwer-
deführers und Zustellung der folgenden Unterlagen (IV-act. 94):
– Genaue Angaben über die gegenwärtig eingenommenen Medika-
mente
– Blutuntersuchungen
– Urinuntersuchungen
– Psychiatrische Untersuchung, Anamnese, Krankheitsverlauf, heu-
tiger Gesundheitszustand, Diagnose, Prognose, Therapiedauer,
Frequenz der Konsultationen, Therapie, Medikation (chemische
Bezeichnung; Dosis), Arbeitsfähigkeit (in %)
C-3268/2016
Seite 26
– Psychostatus: äussere, Verhalten; Bewusstsein: quantitativ/quali-
tativ; Orientierung: örtlich, zeitlich, situativ, zur Person; Konzentra-
tion / Gedächtnisfunktion; Auffassungs- und Wahrnehmungsfähig-
keit
– Denken: formal/inhaltlich; Ich-Störungen; Affekt: Kontakt/Schwin-
gungsfähigkeit/Inhalt/Suizidalität; zirkadiane Störungen; Psycho-
motorik/Sprache.
Trotz dieser detaillierten Aufforderung – insbesondere betreffend eine weit
gefasste psychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers – wurden in
der Folge lediglich das wenig aussagekräftige dritte „Gutachten“ von
Dr. F._______ und der noch weniger beweiskräftige Bericht von Dr.
G._______ erstellt und der IVSTA zugestellt (vgl. IV-act. 95-101; s. oben
E. 6.3 f.).
6.8 Unter diesen Umständen ist mit dem medizinischen Dienst und der IV-
STA davon auszugehen, dass nur eine Begutachtung in der Schweiz den
Sachverhalt ausreichend ergänzend abklären würde, um eine Beurteilung
nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vornehmen
zu können. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auf einer Begutachtung
in der Schweiz beharrt, da diese Begutachtung vorliegend zur Prüfung des
Rentenanspruchs als notwendig im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG zu qua-
lifizieren ist.
7.
7.1 Nachdem die IVSTA zu Recht eine Begutachtung in der Schweiz als
notwendig erachtet hat, ist zu prüfen, ob die IVSTA diesbezüglich ein
rechtsgenügliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt hat. Sinn
und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist es, die versicherte
Person auf die möglichen nachteiligen Folgen ihres Widerstandes gegen
die vorgesehenen Massnahmen aufmerksam zu machen und sie so in die
Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entschei-
dung zu treffen (vgl. BGE 122 V 218; Urteil des EVG I 605/04 vom 11.
Januar 2005 E. 2.2 f.).
7.2 Zunächst hat die IVSTA mehrfach mit dem Beschwerdeführer betref-
fend die Notwendigkeit einer Begutachtung in der Schweiz und seinen da-
gegen erhobenen Einwand der Reiseunfähigkeit korrespondiert (vgl. ins-
besondere IV-act. 80, 83, 85, 88, 91, 92). Dabei hat sie ihn namentlich auf
seine Mitwirkungspflichten hingewiesen, wozu auch gehöre, sich der als
notwendig und zumutbar erachteten psychiatrischen Begutachtung in der
C-3268/2016
Seite 27
Schweiz zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Ausserdem konfrontierte
die IVSTA den Beschwerdeführer damit, dass sie im Falle seiner Verwei-
gerung der Untersuchung (gemäss Art. 43 Abs. 3 Abs. 3 ATSG und Art. 7b
Abs. 1 IVG) unter Ansetzung einer angemessenen Frist auf Grund der Ak-
ten verfügen, allfällige Leistungen kürzen/verweigern oder die Erhebungen
einstellen und ein Nichteintreten beschliessen könne. Auch hat die IVSTA
den Beschwerdeführer spezifisch dazu aufgefordert, ihr medizinische Ak-
ten zum Beweis der geltend gemachten Reiseunfähigkeit einzureichen.
Vor allem aber hat die IVSTA dem Beschwerdeführer mit „2. Mahnung“ vom
22. März 2016 mitgeteilt, dass sie – auch unter Berücksichtigung der neu
eingegangenen medizinischen Unterlagen – eine Begutachtung in der
Schweiz als unerlässlich und seine Reisefähigkeit nach wie vor als gege-
ben erachte, weshalb sie an der Durchführung einer psychiatrischen Un-
tersuchung in der Schweiz festhalte. Sie räumte dem Beschwerdeführer
unter Bezugnahme auf Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG, Art. 7b Abs. 1 IVG und
Art. 21 Abs. 4 ATSG eine letzte Frist bis zum 6. Mai ein, um ihr schriftlich
zu bestätigen, dass er an der notwendigen medizinischen Abklärung in der
Schweiz teilnehmen werde, ansonsten die IVSTA nach Ablauf dieser Frist
die Erhebungen einstellen und das Leistungsgesuch abweisen werde (s.
oben Sachverhalt Bst. B.f).
7.3 Damit hat die IVSTA den Beschwerdeführer rechtsgenüglich darüber
informiert, welche Handlung von ihm erwartet wurde und welche nachteili-
gen Folgen bei Festhalten am Nichterscheinen an einer psychiatrischen
Untersuchung in der Schweiz drohten und ihm eine ausreichend lange Be-
denkzeit eingeräumt. Dass der Beschwerdeführer davon Kenntnis genom-
men und von der eingeräumten Bedenkzeit aktiv Gebrauch gemacht hat,
ist daraus zu ersehen, dass er am 26. April 2016 erklärte, dass er die Un-
tersuchung in der Schweiz nicht machen werde, und um Erlass einer an-
fechtbaren Verfügung betreffend sein Leistungsgesuch ersuchte (s. oben
Sachverhalt Bst. B.g). Die IVSTA hat somit ein rechtskonformes Mahn- und
Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG durchgeführt.
8.
Es bleibt zu prüfen, ob auch die Zumutbarkeit der Begutachtung in der
Schweiz nach Art. 43 Abs. 2 ATSG zu bejahen ist.
8.1 Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 3 ATSG liegt eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht nur dann vor, wenn sie in unentschuldbarer und somit
C-3268/2016
Seite 28
schuldhafter Weise erfolgt ist. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtferti-
gungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person
als völlig unverständlich erweist (Urteile des BGer 8C_396/2012 vom
16. Oktober 2012 E. 5 m.H. und I 166/06 vom 30. Januar 2007 E. 5.1 m.H.).
Weigert sich die versicherte Person, an der Begutachtung teilzunehmen,
trägt sie nur dann die Konsequenzen der Untersuchungsverweigerung (vgl.
des BGer 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2), wenn die Verwei-
gerung der Mitwirkung nicht auf entschuldbaren Gründen beruht, etwa weil
sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie krank-
heitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflich-
ten nachzukommen (vgl. Urteil 8C_733/2010 E. 5.3 m.w.H. auf Rechtspre-
chung und Literatur).
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit hat die Verwaltung (oder das Gericht)
die gesamten (objektiven und subjektiven) Umstände des Einzelfalles zu
berücksichtigen (Urteil des EVG I 214/01 vom 25. Oktober 2001 E. 2b, Ur-
teil des BGer I 906/05 vom 23. Januar 2007 E. 6). Dabei ist die Frage der
Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären. Es geht mithin nicht darum, ob
die betreffende Person aus ihrer eigenen (subjektiven) Wahrnehmung her-
aus die Untersuchung zumutbar betrachtet oder nicht, sondern darum,
dass die subjektiven Umstände (z.B. Gesundheitszustand) in einer objek-
tiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die
Untersuchung zulassen oder nicht. Die üblichen Untersuchungen in einer
Gutachterstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell
als zumutbar zu betrachten (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015,
Art. 43 Rz. 82). Es obliegt in erster Linie dem Versicherten, das Vorliegen
einer Reiseunfähigkeit darzutun und zu begründen. Nach dem in Art. 43
Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz hat jedoch auch die
Verwaltung eine Verpflichtung zu Abklärungen hinsichtlich der Beurteilung,
ob eine Reisefähigkeit vorliegt oder nicht. Eine Untersuchung durch den
ärztlichen Dienst ist dabei nicht zwingend erforderlich (vgl. Art. 49 Abs. 2
IVV).
Die Anordnung einer Begutachtung in der Schweiz könnte sich dann als
nicht erforderlich und daher unverhältnismässig erweisen, wenn die Abklä-
rung ohne weiteres auch am Wohnort des Beschwerdeführers durchge-
führt werden könnte (vgl. Urteil BGer I 166/06 vom 30. Januar 2007). Dies
würde zumindest voraussetzen, dass die Abklärungsstelle mit den Grund-
sätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut ist (vgl. dazu
Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2). Im Übrigen
besteht nach der Rechtsprechung kein Rechtsanspruch auf Begutachtung
C-3268/2016
Seite 29
im Ausland (Urteil des EVG I 172/02 vom 7. Februar 2003 E. 4.5 mit Hin-
weisen).
8.2
8.2.1 in seinen Eingaben vom 10. Februar 2015 bis 26. April 2016 hielt der
Beschwerdeführer der IVSTA entgegen, dass es ihm aus gesundheitlicher,
psychischer, psychologischer Sicht nicht möglich sei, für eine Begutach-
tung in die Schweiz zu reisen. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
macht er geltend, dass eine Reise in die Schweiz eine physische (recte
wohl: psychische) Belastung wäre, die er nicht ertragen könnte. Zur Be-
gründung führte er aus, dass er in der Schweiz sehr schlimme Anfeindun-
gen habe ertragen müssen, die sein Leben total verändert hätten. Sein
früherer Arbeitgeber in der Schweiz habe ihn bedroht und gewarnt, nie wie-
der die Schweiz zu betreten, ansonsten er das bereuen werde. Er traue
sich ohne Begleitung nicht mehr auf die Strasse. Eine Fahrt in die Schweiz
sei für ihn nicht zumutbar und undenkbar. Weiter verwies er auf den Be-
fundbericht der behandelnden Psychologin, bei welcher das Gericht auch
weitere Auskünfte über seinen Gesundheitszustand einholen könne. In der
Replik wiederholte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Zumutbarkeit
einer Reise in die Schweiz die in der Beschwerde gemachten Ausführun-
gen, stellt die physischen (recte wohl: psychischen) Befunde nun allerdings
neben die Bedrohung durch den ehemaligen Arbeitgeber.
8.2.2 In ihrer Vernehmlassung hielt die IVSTA daran fest, dass die Reise-
unfähigkeit des Beschwerdeführers für eine Begutachtung in der Schweiz
trotz mehrmaliger Mahnungen nicht nachgewiesen worden sei.
8.2.3 Dr. E._______ hielt in der vierten MD-Stellungnahme (IV-act. 90) fest,
dass der Bericht der behandelnden Psychologin gerade belege, dass der
Beschwerdeführer reisefähig sei. Denn keine der von ihr aufgelisteten Di-
agnosen lasse auf eine Reiseunfähigkeit schliessen (s. oben E. 5.5). In der
fünften MD-Stellungnahme hielt Dr. E._______ daran fest, dass der Be-
schwerdeführer reisefähig sei und eine Reise zur psychiatrischen Begut-
achtung in der Schweiz zumutbar sei.
8.3
8.3.1 Zum Beleg seiner Reiseunfähigkeit hat der Beschwerdeführer ledig-
lich den Bericht der behandelnden Psychologin eingereicht. Der Bericht
enthält keine Angaben zu den Befunden, zur Herleitung der Diagnosen und
zur substantiierten Begründung der attestierten Reiseunfähigkeit (s. oben
C-3268/2016
Seite 30
E. 5.4.5). Die blosse Auflistung der bei Therapiebeginn erstellten und damit
bereits rund acht Monate alten Eingangsdiagnosen und der Hinweis, dass
das Beschwerdebild des Beschwerdeführers massiv und akut sei, sind un-
ter diesen Umständen wenig aussagekräftig (s. auch oben E. 6.5). Ausser-
dem schliessen selbst die aufgelisteten Situationen, in welchen der Be-
schwerdeführer Panikattacken erleide, eine Autofahrt mit nur einer Begleit-
person nicht aus. Der Beschwerdeführer wird denn auch per Auto von sei-
nem Vater zur psychologischen Therapie gefahren und abgeholt. Eine ein-
malige Autoreise in die Schweiz mit einer Begleitperson wird somit selbst
durch den Wortlaut des Berichts der Psychologin nicht ausgeschlossen.
Unter diesen Umständen braucht auf die von Dr. E._______ in der vierten
MD-Stellungnahme gezogenen Umkehrschlüsse nicht weiter eingegangen
zu werden.
8.3.2 Soweit die Eltern des Beschwerdeführers am 30. Juli 2017 gegen-
über dem Gericht ausführten, dass sich sein Gesundheitszustand in den
letzten Monaten immer mehr verschlechtert habe (s. oben Sachverhalt
Bst. C.i), betrifft dies einen Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfü-
gung am 9. Mai 2016, welcher ausserhalb des vorliegenden Verfahrens
liegt (s. oben E. 2.2)
8.3.3 Umso weniger vermögen die nicht substantiierten Behauptungen des
Beschwerdeführers, dass ihm aus gesundheitlichen, psychischen oder
psychologischen Gründen die Reise nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei,
nicht zu überzeugen.
8.4 Dafür, dass der Beschwerdeführer von seinem früheren Arbeitgeber für
den Fall, dass er in die Schweiz zurückkehren werde, schwer bedroht wor-
den ist, finden sich in den Akten keine Belege. Der Beschwerdeführer sub-
stantiiert diese Behauptung auch nicht ansatzweise. Obwohl das letzte Ar-
beitsverhältnis in der Schweiz per 31. Mai 2012 aufgelöst wurde, blieb er
zudem bis Ende September 2012 in der Schweiz. Noch im Februar 2013
deklarierte er gegenüber der IVSTA, eine Wohnung in der Schweiz zu su-
chen (IV-act. 7), welche Absicht er dann im Juli 2014 nicht mehr zu haben
deklarierte (vgl. IV-act. 52 f.). Ausserdem begab er sich bis Ende 2013 mo-
natlich zur Therapie in die Schweiz. Unter diesen Umständen bleibt die an-
gebliche Bedrohung ohne jegliche Grundlage.
8.5 Angesichts des gescheiterten Versuchs, ein ausreichend beweiskräfti-
ges deutsches Gutachten zu erhalten (s. oben E. 6.7), erweist es sich unter
C-3268/2016
Seite 31
der Optik von Art. 43 Abs. 2 ATSG als notwendig und daher verhältnismäs-
sig (s. oben E. 8.1), dass die IVSTA auf einen (erneuten) Versuch verzich-
tete und stattdessen auf einer Begutachtung in der Schweiz beharrte.
8.6 Demnach ist darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen hat, dass ihm eine Reise zur Begutachtung
in der Schweiz nicht möglich sei bzw. ihm nicht zugemutet werden könne
(s. oben E. 8.3 f.) bzw. unverhältnismässig sei (s. oben E. 8.5) und daher
seine Verweigerung der medizinischen Untersuchung gerechtfertigt und
keine unentschuldbare/sanktionierbare Verletzung der Mitwirkungspflicht
darstelle.
9.
9.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die psychiatrische Untersu-
chung in der Schweiz notwendig ist, der Beschwerdeführer seiner Mitwir-
kungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist und die
Vorinstanz ein rechtskonformes Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchge-
führt hat, sodass sie androhungsgemäss aufgrund der Akten entscheiden
durfte.
9.2 Im Rahmen des Aktenentscheides darf die Beurteilung nicht einzig un-
ter dem Blickwinkel der Mitwirkungspflichtverweigerung erfolgen, sondern
es muss die gesamte aktuelle Aktenlage materiell berücksichtigt werden
(vgl. Urteil des EVG I 90/04 vom 6. Mai 2004 E. 4 mit Hinweisen).
9.3 Wie bereits ausgeführt, kann die psychische Gesundheit und die Frage
einer allfälligen dadurch verursachten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers ohne Durchführung einer psychiatrischen Begut-
achtung in der Schweiz nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit beurteilt werden (s. oben E. 6). Da vorliegend lediglich
eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit in Frage steht, gilt dies
insgesamt für die geltend gemachte Beeinträchtigung der Gesundheit und
Arbeitsfähigkeit. Da der Beschwerdeführer diesbezüglich die Beweislast
trägt (s. oben E. 3.2) fallen die Folgen der Beweislosigkeit zu seinen Un-
gunsten aus.
9.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Verfügung
vom 9. Mai 2016 das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht
abgewiesen hat. Die Beschwerde vom 20. Mai 2016 ist daher als unbe-
gründet abzuweisen.
C-3268/2016
Seite 32
10.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Mit
Zwischenverfügung vom 1. September 2016 hat es das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zulasten des unterliegenden Be-
schwerdeführers zu verzichten ist. Der Vorinstanz als obsiegende Partei
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contra-
rio).
10.2 Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE), weshalb auch ihr keine solche zuzusprechen ist.
C-3268/2016
Seite 33
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: