B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3272/2010
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, Bach-
mattweg 1, 5070 Frick,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenrevision); Verfügung der IVSTA vom
17. März 2010.
C-3272/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit zwei Verfügungen, beide vom 28. März 2000, sprach die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (IVSTA) dem am NN. geborenen, verheirate-
ten, in seinem Heimatstaat wohnhaften deutschen Staatsangehörigen
X._______, der von 1974 bis 1996 (mit wenigen Unterbrüchen) in der
Schweiz gearbeitet und AHV/IV-Beiträge geleistet hatte, mit Wirkung ab
dem 1. Februar 1996 bis 30. April 1996 eine halbe Invalidenrente (IV-
Grad: 50%) und ab dem 1. Mai 1996 eine ordentliche ganze Invalidenren-
te (IV-Grad: 69%) zu (act. 7 Vorinstanz VI). Diese Verfügungen erwuch-
sen in Rechtskraft.
A.b Anfangs 2002 führte die IV-Stelle Aargau (IV-Stelle AG) eine Revision
durch. Am 30. April 2002 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Über-
prüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung er-
geben habe und er weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des
bisherigen Invaliditätsgrades habe (act. 14 VI).
A.c
A.c.a Anfangs 2007 wurde ein weiteres Rentenrevisionsverfahren einge-
leitet, im Rahmen dessen der Versicherte von mehreren Ärzten unter-
sucht worden ist. Nach Abschluss dieses Verfahrens teilte die IV-Stelle
AG dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Mai 2009 mit, dass die Ab-
klärungen der Invalidenversicherung ergeben habe, dass der Invaliditäts-
grad unter 40% liege; demnach bestehe kein Rentenanspruch mehr und
die Rente würde nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden
Monats aufgehoben werden. Die IV-Stelle AG begründete dies im We-
sentlichen damit, dass dem Versicherten gemäss den durchgeführten Un-
tersuchungen eine angepasste Tätigkeit (ohne Schichtbetriebe und ohne
weiteren Verantwortungen, mit regelmässigen Pausen und Stressfreiheit)
mindestens seit Dezember 2007 zumutbar sei. Der Einkommensvergleich
(Valideneinkommen: Fr. 66'859.--; Invalideneinkommen mit 10% Abzug
aufgrund leichter Einschränkungen: 57'140.--) habe nunmehr einen Inva-
liditätsgrad von 15% ergeben (act. 28 VI).
A.c.b Mit Eingabe vom 5. Juni 2009 (vgl. act. 33 VI) wandte sich der Ver-
sicherte gegen den Vorbescheid vom 1. Mai 2009 und beantragte die Zu-
sprechung von beruflichen Massnahmen, eventuell eine Abklärung in ei-
ner BEFAS, und die weitere Ausrichtung der vollen Invalidenrente bis zum
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Abschluss der beruflichen Massnahmen zur Unterstützung der Wieder-
eingliederung des Versicherten ins Erwerbsleben, zumal er während 14
Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Zudem brachte er vor, dass
einerseits der Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt worden sei und an-
dererseits die ärztlichen Berichte nicht richtig beurteilt worden seien. In
Widerspruch zur vorgeschlagenen Aufhebung der Invalidenrente durch
die schweizerischen Behörden hätten die deutschen Behörden den
Schwerbehindertengrad des Versicherten von 60% auf 70% angehoben.
Im Einzelnen bemerkte er zu den Arztberichten, die dem Vorbescheid
zugrundelagen, was folgt:
- der Facharzt für Innere Medizin Dr. med. D._______ habe den Gesund-
heitszustand des Versicherten in seinem ärztlichen Verlaufsbericht vom
12. Juni 2007 (vgl. act. 18 VI) hinsichtlich der Epilepsie, der allergischen
Rhinitis, der epocondylitis und der COPD (Chronic obstructive pulmonary
disease) als unverändert beurteilt, aber hinsichtlich des chronischen WS-
Syndroms eine Verschlechterung festgestellt;
- der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. S._______ habe in
seinem ärztlichen Verlaufsbericht mit Beiblatt vom 22. Oktober 2007 (vgl.
act. 21 VI) festgehalten, dass dem Versicherten aus seiner Sicht eine an-
gepasste Tätigkeit während ca. 4 bis 6 Stunden am Tag zumutbar wäre,
was nach Ansicht des Versicherten heisst, dass von einer 50%-
Leistungsfähigkeit aus den von diesem Arzt genannten Einschränkungen
auszugehen sei;
- der Facharzt für Orthopädie Dr. med. U._______ habe seinerseits in
seinem ärztlichen Verlaufsbericht mit Beiblatt vom 17. Dezember 2008
(vgl. act. 25 VI) festgehalten, dass dem Versicherten aus orthopädischer
Sicht leichte bis mittelschwere Arbeiten (ohne häufiges Bücken, ohne
Zwangshaltung und ohne Überkopfarbeit) zumutbar sei, ohne sich aller-
dings über den zeitlichen Rahmen auszusprechen; die diesbezügliche
verminderte Leistungsfähigkeit käme zur obigen (50%) hinzu.
Der Versicherte ging im Übrigen von einem anderen Einkommensver-
gleich aus und berechnete einen Invaliditätsgrad von 74%.
A.d
A.d.a Mit Vorbescheid vom 13. November 2009 (vgl. act. 41 IV) lehnte die
IV-Stelle AG das Leistungsgesuch betreffend berufliche Massnahmen
mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit ab, worauf der Versicherte
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mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2009 (vgl. act. 42 VI) eingewandt
hat, er sei trotz ärztlichem Zeugnis motiviert, es mit einem 50%-igen Ein-
satz zu versuchen, auch wenn eine gewisse Angst bestehe, den Anforde-
rungen nicht zu genügen.
A.d.b Angesichts der Stellungnahme des Versicherten sprach die IV-
Stelle AG dem Versicherten am 13. April 2010 eine Unterstützung bei der
Suche eines Arbeitsplatzes zu (act. 48 VI). Mit Schreiben vom 6. Mai
2010 orientierte die Rechtsvertreterin des Versicherten jedoch die IV-
Stelle AG, dass ihr Klient mit starken Rückenschmerzen zu kämpfen habe
und deshalb mehrere Male notfallmässig ins Krankenhaus eingewiesen
worden sei, so dass einstweilen von einer Kontaktnahme zwecks Arbeits-
vermittlung abzusehen sei (act. 49 VI).
B.
Mit Verfügung vom 17. März 2010 (vgl. act. 1/2) hob die IVSTA die Invali-
denrente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats
auf im Wesentlichen unter Wiederholung der Begründung des Vorbe-
scheids vom 1. Mai 2009. Zudem führte sie aus, dass mit der Einsprache
des Versicherten vom 5. Juni 2009 keine neuen relevanten medizinischen
Befunde geliefert worden seien, wodurch das Invalideneinkommen nicht
zu ändern sei. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weiche
stark von der subjektiven ab. Da berufliche Eingliederungsmassnahmen
nebst der objektiven auch eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus-
setze, und die Letztgenannte nicht gegeben sei, seien berufliche Mass-
nahmen nicht erfolgversprechend, obwohl sie im Rahmen eines Vollpen-
sums möglich und zumutbar seien. Dem Versicherten werde deshalb die
Möglichkeit gegeben, zur subjektiven Arbeitsfähigkeit Stellung zu neh-
men.
C.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2010 (vgl. act. 1) erhob X._______ (nachfolgend
der Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
gen die Verfügung der IVSTA (nachfolgend die Vorinstanz) vom 17. März
2010 und beantragte dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Anweisung an die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai
2010 und weiterhin eine volle Invalidenrente auszurichten, dies bereits
auch im Sinne einer vorsorglichen Massnahme während des vorliegen-
den Verfahrens, und eventualiter, die Sache an die Vorinstanz zur Vor-
nahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen. Zudem ersuchte der Be-
schwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Dabei machte er zunächst in formeller Hinsicht geltend, dass sein rechtli-
cher Gehörsanspruch verletzt worden sei, indem sich die Vorinstanz nicht
weiter zu seinen Einwänden bezüglich seines Gesundheitsschadens ge-
äussert habe. In materieller Hinsicht brachte er im Wesentlichen vor, dass
zur Zeit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerde-
führers jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewie-
sen sei, weshalb es an einer Grundlage für die Streichung der bestehen-
den Invalidenrente fehle. Zur medizinischen Situation reichte der Be-
schwerdeführer weitere ärztliche Berichte ein und wies auf ein zuvor ein-
gereichtes Zeugnis von Dr. med. S._______ vom 19. Oktober 2009 hin,
wonach ihm eine Arbeitsfähigkeit von nicht mehr als 3 Stunden pro Tag
attestiert werden könne. Er machte geltend, dass er nach wie vor wegen
seiner Epilepsie in ständiger Behandlung sei und wegen anhaltend star-
ken Rückenschmerzen in eine Schmerzklinik eingewiesen worden sei. Er
kritisierte die Beurteilung des IV-internen Arztes Dr. med. J._______, auf
welche sich die Vorinstanz gestützt habe, da dieser mit den Angaben un-
genau umgehe, den Beschwerdeführer als zu 100% arbeitsfähig in der
angestammten Tätigkeit erachte, wenngleich selbst die Vorinstanz nicht
davon ausgehe, und entgegen den ärztlichen Beurteilungen u.a. von Dr.
med. S. Dorfmüller und Dr. med. D._______ eine gesundheitliche Ver-
besserung annehme. Insbesondere bei einer in Aussicht gestellten Ren-
tenkürzung oder –streichung müsste der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers umfassend abgeklärt werden. Die Beurteilung interner
Ärzte genüge nicht, wenn wegen anderslautender medizinischer Berichte
auch nur geringste Zweifel am Gesundheitszustand bestünden.
D.
Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2010 (vgl. act. 7) übermittelte die Vor-
instanz die Stellungnahme der IV-Stelle AG vom 25. Juni 2010, mit wel-
cher diese beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde nicht wieder herzustellen, dies mit der
Begründung in formeller Hinsicht, dass die IV-Stelle AG umfassende Ab-
klärungen vorgenommen und die Akten mehrfach dem Beschwerdeführer
zur Verfügung gestellt habe, und ihre Beurteilung aufgrund der Aktenlage
begründet habe. In materieller Hinsicht führte sie im Wesentlichen aus,
dass sich ein Widerspruch daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer
die Leistungsvoraussetzungen für eine ganze Rente nach wie vor als ge-
geben erachte, obgleich von den Ärzten eine (beschränkte) Arbeitsfähig-
keit attestiert werde und der Beschwerdeführer einerseits die Weiterfüh-
rung von beruflichen Massnahmen fordere und andererseits sich im
Rahmen eines Pensums von 50% für arbeitsfähig halte. Da beim Be-
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schwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit, wie in der angefochtenen Verfügung
berücksichtigt, vorliege, ergebe sich auch keine Grundlage zur Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung.
E.
Mit rechtskräftiger Zwischenverfügung vom 5. Juli 2010 (vgl. act. 8) wies
der zuständige Instruktionsrichter das sinngemäss gestellte Gesuch des
Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ab, da sein Interesse an der weiteren Auszahlung einer vollen Rente die
involvierten öffentlichen Interessen nicht überwiege. Mit derselben Zwi-
schenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung durch die vorgenannte
Anwältin gewährt.
F.
Mit Replik vom 6. September 2010 (vgl. act. 11) bestätigte der Beschwer-
deführer seine Beschwerdebegehren und stellt zudem den prozessualen
Antrag, die IV-Stelle AG anzuweisen, sich über die Fachkenntnisse von
J._______ auszuweisen bzw. dessen Titulierung zu erläutern, dies mit der
Begründung, dass die fachliche Qualifikation eines Arztes für die Würdi-
gung medizinischer Berichte eine erhebliche Rolle spiele und die Vorin-
stanz sich über dessen Fachkenntnisse ausweisen müsse. Das rechtliche
Gehör sei dadurch verletzt worden, dass sich die Vorinstanz nicht mit den
Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. In mate-
rieller Hinsicht bekräftigte dieser, dass für die Aufhebung einer Rente
nicht er, sondern die Vorinstanz dafür beweispflichtig sei, dass sich die
Erwerbstätigkeit verbessert habe. Entgegen ihrer Behauptung habe sie
keine umfangreichen Abklärungen vorgenommen, sondern aufgrund drei-
er veralteter und nicht unbedingt eine Verbesserung des Gesundheitszu-
standes bestätigenden Arztberichten abgestellt. Der Beschwerdeführer
habe im Übrigen nur ausgesagt, dass er einen 50%-igen Einsatz versu-
chen würde. In diesem Zusammenhang bestätigte er seinen Antrag auf
eine nähere praktische Abklärung in einer BEFAS. Was den deutschen
Bescheid anbelange, wonach beim Beschwerdeführer die Schwerbehin-
derteneigenschaft vorliege, sei dieser immerhin ein Indiz dafür, dass sich
sein Gesundheitszustand eher verschlechtert und jedenfalls nicht verbes-
sert habe. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer den undatierten (bei
seiner Rechtsvertreterin am 10. August 2010 eingegangenen) Bericht
seines neuen Hausarztes Dr. med. H._______ ein, der aufgrund der nicht
beherrschten epileptischen Anfälle seines Patienten und die danach fol-
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gende mehrtätige Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf eine 100%-
ige Arbeitsunfähigkeit schliesse.
G.
Mit Duplik vom 3. November 2010 (vgl. act. 13) bestätigte auch die Vorin-
stanz ihre Anträge und verwies auf die Stellungnahme der IV-Stelle AG,
wonach im Wesentlichen sich aus dem ins Recht gelegten Bericht des
Allgemeinpraktikers keine neuen Tatsachen ergeben würden, um die an-
gefochtene Verfügung in Frage zu stellen resp. neue Untersuchungen zu
veranlassen.
H.
H.a Nachdem der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel am 11. No-
vember 2010 abgeschlossen hatte, reichte der Beschwerdeführer mit
Eingaben vom 31. Mai 2011 und vom 30. August 2011 weitere Unterlagen
zu beruflichen Massnahmen bei der IV-Stelle AG ein, worauf diese mit
Eingabe vom 30. September 2011 die angefochtene Verfügung bestätigte
und im Wesentlichen darauf hinwies, dass die neuen Eingaben des Be-
schwerdeführers darauf hinweisen würden, dass seine Arbeitsfähigkeit
nicht eingeschränkt sei und er sich nicht eingeschränkt fühle, ansonsten
er sich nicht um Arbeitsstellen beworben hätte (act. 14 bis 20).
H.b Mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 (act. 24) nahm der Beschwer-
deführer dazu abschliessend dahingehend Stellung, dass er zwischen-
zeitlich tatsächlich unter total erschwerten Umständen Arbeitsversuche
unternommen habe, um so auch die Auswirkungen auf seinen gesund-
heitlichen Zustand unter Beweis zu stellen und seinen guten Willen zu
zeigen. Allerdings seien ihm die durch zusätzlichen nervlichen und kör-
perlichen Anstrengungen vermehrten epileptischen Anfälle nicht zuzumu-
ten. Diese Arbeitstrainings und Arbeitsversuche hätten im Gegenteil ge-
zeigt, dass er definitiv auf Dauer nicht erwerbstätig sei. Die entsprechen-
den Auswirkungen seien im ärztlichen Attest von Dr. med. H._______
vom 5. Dezember 2011 festgehalten. Ferner beantragte der Beschwerde-
führer, es sei wiedererwägungsweise und im Sinne einer vorsorglichen
Massnahmen die Vorinstanz nochmals zu verpflichten, ihm für die Dauer
des Verfahrens eine volle oder eventualiter eine teilweise Invalidenrente
zu bezahlen bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
(vgl. act. 24 S. 5).
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu
den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts ge-
hört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgeset-
zes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]).
Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben
(Art. 32 VGG).
1.2. Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3
Bst. dbis VwVG).
1.3. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 17. März 2010. Der
Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) Beschwerde
erhoben. Durch die Verfügung ist er besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59
ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft (EU), so dass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II, der die
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Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, anwendbar ist
(vgl. Art. 80a IVG, in Kraft seit dem 1. Juni 2002). Nach Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR
0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaa-
tes wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflich-
ten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staats-
angehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen
dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Demnach richtet sich vorlie-
gend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invaliden-
versicherung nach dem schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG
sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 (IVV, SR 831.201), des ATSG sowie der entsprechenden Verord-
nung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).
4.
4.1. Im Folgenden zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer zu Recht die
ihm per 1. Mai 1996 zugesprochene volle Invalidenrente mit der ange-
fochtenen Verfügung vom 17. März 2010 infolge einer – bestrittenen -
Verbesserung des Gesundheitszustandes aufgehoben worden ist. Weil in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend
sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben, und weil nach ständiger Praxis der Sozialversicherungs-
gerichte bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetrete-
nen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit
Hinweisen), sind die auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestim-
mungen der 5. IV-Revision in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (AS
2007 5129) anwendbar. Noch keine Anwendung findet vorliegend das am
1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-
Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
4.2. Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Le-
galdefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung
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ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und
weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung
der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen
Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Ein-
kommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis
zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V
29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
5.
5.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-
derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
5.2. Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28 Abs.
1 IVG (in der Fassung der 4. IV-Revision) bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen
von mindestens 60%, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der
Invalidität von 50% und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen
von 40%. Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 ist ergänzend
festzuhalten, dass die unmittelbar vorhergehende Fassung von Art. 28
Abs. 1 IVG ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 66 2/3% annahm und keine Dreiviertelsrente
vorsah. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung der 5. IV-Revision haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu-
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten,
die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur
an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Auf-
enthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung
des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvor-
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Seite 11
schrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121
V 275 E. 6c).
5.3. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen-
einkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel
in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs-
einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz
der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen
Erwerbseinkommen nicht genau ermittelt werden können, sind sie
nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen
und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen
(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1,
104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist,
vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden verur-
sachte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen (ALFRED
MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 140).
5.4. Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass
der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der dar-
aus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110
V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur
im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn
erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten
(Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätz-
lich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen
zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität
einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktio-
nellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom
Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstim-
men müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Ver-
waltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen ange-
wiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheits-
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Seite 12
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um-
fang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicher-
ten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314
E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen
und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit
der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung
und im Beschwerdefall dem Gericht.
5.5. Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
ein invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im
angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu su-
chen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint
(BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandeln-
den Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer
Sicht zu bestimmen, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese
Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen.
6.
6.1. Hinsichtlich der Revision einer Rente ist Folgendes festzuhalten: Än-
dert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die
Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre-
chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Ein
Revisionsgrund ergibt sich wie gesagt aus jeder wesentlichen Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5, mit
weiteren Hinweisen, SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Keine Veränderung
der tatsächlichen Verhältnisse bedeutet eine unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts (zum Beispiel eine
andere Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung). Auch eine neue
Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision
des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE
135 V 201 E. 6 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist demgegenüber
nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes
revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkun-
gen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbe-
C-3272/2010
Seite 13
reich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbe-
reichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198
E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sach-
verhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hin-
sicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leis-
tungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums zu prüfen
(SVR 2004 IV Nr. 17 S. 54 E. 2.3; AHI 2002 S. 164; Urteil BGer
8C_751/2007 vom 8. Dezember 2008 E. 4.3.2).
6.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige
Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten einer
Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes)
beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
Allerdings hat das Bundesgericht seither im Urteil 9C_46/2009 darauf
hingewiesen, dass eine Verfügung verzichtbar ist, wenn bei einer von Am-
tes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Ände-
rung der Verhältnisse festgestellt wurde und die bisherige Invalidenrente
daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin
keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver-
gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzu-
stellen, wo ein neuer Einkommensvergleich nur durchgeführt werden
muss, wenn dieser mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsa-
chen notwendig erscheint. Diese Umschreibung zeigt, dass offensichtlich
unveränderte Elemente und Voraussetzungen der Invalidität nicht bei je-
der Überprüfung der Dauerleistung erneut abgeklärt und im betreffenden
Verwaltungsakt explizit abgehandelt worden sein müssen, damit dieser
als zeitlicher Ausgangspunkt für die vergleichende Prüfung herangezogen
werden kann (Urteil des BGer 9C_771/2009 vom 10. September 2010
E.2.2 mit Hinweisen, Urteil des BVGer C-6305/2009 vom 30. Januar 2012
E. 2.7).
6.2.1. Im vorliegenden Fall stellt sich also zunächst die Frage, was den
ersten Referenzpunkt für die von der Vorinstanz behauptete Verbesse-
rung des Gesundheitszustandes bildet. In Frage kommen entweder die
rechtskräftigen Verfügungen vom 28. März 2000 oder die im Zuge einer
ersten Revision erlassene Mitteilung vom 30. April 2002, wonach die
C-3272/2010
Seite 14
Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung
ergeben habe. Diese Mitteilung stützte sich auf zwei ärztliche Verlaufsbe-
richte, einerseits auf denjenigen von Dr. med. D._______ vom 6. März
2002, wonach beim Patienten unverändert eine Rhinitis allergika, eine
COPD, eine Epilepsie, ein chronisches WS-Syndrom und eine chronische
Epicondylitis bestehe, also der Gesundheitszustand als stationär beurteilt
werde (vgl. act. 11 VI), und anderseits auf denjenigen von Dr. med.
B._______ vom 19. März 2002, welcher ebenfalls, unter Verweis auf frü-
here Befunde, eine unverändert schlechte Prognose betreffend die Ar-
beitsfähigkeit stellte (act. 12 VI). Ein Einkommensvergleich wurde an-
fangs 2002 nicht durchgeführt.
6.2.2. Insgesamt kann im Lichte der zitierten Rechtsprechung davon aus-
gegangen werden, dass vorliegend die Mitteilung vom 30. April 2012 den
ersten Referenzpunkt bildet, zumal dann gestützt auf zwei ärztliche Be-
richte ein offensichtlich unveränderter Gesundheitszustand festgestellt
worden ist, womit dieser sowie der Invaliditätsgrad des Beschwerdefüh-
rers zu jenem Zeitpunkt zu vergleichen ist mit denjenigen zum Zeitpunkt
der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2010. Doch selbst wenn man
vorliegend von den ursprünglichen Verfügungen vom 28. März 2000 als
ersten Referenzpunkt ausgehen würde, hätte es auf das Ergebnis, wie
nachfolgend aufgezeigt, keinen Einfluss.
6.2.3. Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die am
28. März 2000 rückwirkend per 1. Mai 1996 verfügte ganze Invalidenrente
darauf beruhte, dass gemäss den vorinstanzlichen Abklärungen seit dem
18. Dezember 1995 ein Invaliditätsgrad von 69% bestanden habe. Dem
umfassenden polydisziplinären Gutachten der Klinik B._______ vom 28.
Februar 1997 (vgl. act. 2/22 VI) sind im Wesentlichen folgende Diagnosen
zu entnehmen:
- Status nach Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.1),
- Status nach Schädelhirntrauma mit chronischen Kopfschmerzen, post-
traumatische Epilepsie und leichtgradige Hirnfunktionsstörung,
- schwere obstruktive Ventilationsstörung mit signifikanter Reversibilität,
vereinbar mit obstruktivem Emphysem DD Asthma bronchiale,
- rhinitis allergica mit Status nach Nasenscheidewandkorrektur,
- Epicondylitis humeri ulnaris links mit persistierenden Schmerzen.
C-3272/2010
Seite 15
Die begutachtenden Ärzte kamen insgesamt zum Schluss, dass aufgrund
der komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Arbeitsunfähigkeit
von 50% bis 60% in körperlich leichte Tätigkeiten vorliege. Dies war auch
der Ausgangspunkt für den damals durchgeführten Einkommensvergleich
der IV-Stelle AG vom 10. März 1998 (act. 2/31 VI). Als Valideneinkommen
setzte sie das zuletzt erzielte Einkommen des Beschwerdeführers ein (13
x Fr. 4'600.-- = Fr. 59'800.--) und als Invalideneinkommen 45% (Mittel der
Beurteilung der Klinik B._______) eines Durchschnittslohnes von Fr.
40'620.-- (körperlich leichte Tätigkeit in allergenarmer Umgebung in der
Elektro- und Kleingerätemontage), was gemessen am Validenlohn eine
Erwerbseinbusse von Fr. 41'521.-- oder eben 69% entsprach. Die Verfü-
gungen vom 28. März 2000 erwuchsen in Rechtskraft.
In der Folge wurde anfangs 2002 der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers wie erwähnt als unverändert beurteilt, worauf er bis zur
angefochtenen Verfügung während rund 10 Jahren eine ganze Invaliden-
rente erhielt.
6.3.
6.3.1. Die aufgezeigten ärztlichen Befunde hinsichtlich des Gesundheits-
zustandes, der den ursprünglichen Verfügungen und dann der Mitteilung
vom 30. April 2002 als ersten Referenzpunkt zugrundelag, sind wie ge-
sagt zu vergleichen mit den medizinischen Verlaufsberichten, die Aus-
gangspunkt für die vorliegend angefochtene Verfügung als Grundlage
dienten. Dabei fällt auf, dass weder aus den Berichten des Facharztes für
Innere Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med.
D._______ vom 24. Mai 2007 (vgl. act. 18 VI), noch denjenigen des
Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. S._______ vom 1.
Oktober 2007 (vgl. act. 21 VI), der den Beschwerdeführer regelmässig
hinsichtlich seiner Epilepsieanfälle behandelt, sich eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes in den Beschwerden erkennen lässt, die für die
Zusprechung der Rente massgebend waren. Im Gegenteil bestätigen
beide Ärzte diesbezüglich ausdrücklich einen stationären Zustand, ohne
jegliche Verbesserung, so im Einzelnen wie folgt:
- die nächtlichen Epilepsieanfälle und die rezidivierende Migräne, die von
Dr. med. S._______ in mehreren Berichten (vgl. act. 18/3 und 18/4 VI, 21
VI) erwähnt werden, haben insbesondere gegenüber dem von der Klinik
B._______ beurteilten Zustand (vgl. act. 2/22 VI, Ziff. 3.5, S. 7) offensicht-
lich nicht nachgelassen. Noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung ist
C-3272/2010
Seite 16
der Beschwerdeführer wegen diesem Leiden in das Spital W._______
eingewiesen worden (act. 1/9). In diesen Zusammenhang sind auch die
kognitiven Einschränkungen und Konzentrationsschwierigkeiten einzu-
ordnen, die Dr. med. S._______ ebenfalls aufführt und bereits von der
Klinik Barmelweid im Februar 1997 diagnostiziert und auf die leichtgradi-
ge linksfrontale Hirnfunktionsstörung zurückgeführt hatte (act. Act.2/22 VI,
Ziff. 4, S. 10). Diesbezüglich ist insgesamt keine Verbesserung des Ge-
sundheitszustandes eingetreten;
- laut dem Hausarzt Dr. med. D._______ ist auch die allergische Rhinitis
stationär. Dies entspricht im Wesentlichen dem Befund von Dr. med.
I._______ vom 3. April 2006 (vgl. act. 32/22 VI) und war auch Grundlage
für den vom Landratsamt Waldshut am 18. Mai 2006 zugesprochenen,
erhöhten Schwerbehindertengrad von 70% (act. 32/2 VI);
- dasselbe lässt sich von der COPD resp. der Asthma bronchiale feststel-
len, die sowohl wiederum von Dr. med. D._______ in seinem mehrfach
erwähnten Verlaufsbericht aufgelistet und von der besagten deutschen
Behörde als Funktionsbeeinträchtigung mitberücksichtigt worden ist, als
auch von den Kardiologen Dr. med. L._______ und Dr. med. M._______
in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2009 als (extrakardiale) Diagnose auf-
geführt haben;
- auch bezüglich der Epicondylitis humeri ulnaris links wird der chronische
Verlauf und die Funktionsbehinderung von Dr. med. D._______ und vom
Landratsamt Waldshut bestätigt.
Wenn Dr. med. D._______ im Beiblatt zum Arztbericht vom 1. Oktober
2007 aufgrund der von ihm beurteilten Beschwerden eine Arbeitsfähigkeit
in leichten Tätigkeiten von 4 bis 6 Stunden pro Tag attestiert, so liegt er im
selben Bereich wie das Gutachten der Klinik B._______, die der Renten-
zusprechung zugrundelag. Aus rein neuropsychologischen Gründen ist
die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit damals zwischen 10 und 30%
beurteilt worden, wozu sich noch die Kopfschmerzen (und die anderen
genannten Diagnosen) gesellten.
6.3.2. Zu diesen Beschwerden kam in den letzten Jahren ein chronisches
WS-Syndrom hinzu, das im Rahmen des im Mai 2007 eingeleiteten Revi-
sionsverfahren eingehender untersucht worden ist. Zunächst stellte sich
für die IV-Stelle AG lediglich die Frage, ob sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers angesichts dieses Syndroms insgesamt ver-
C-3272/2010
Seite 17
schlechtert habe (act. 24 IV). Als Dr. med. U._______ in seinem Verlaufs-
bericht vom 6. November 2008 zum Schluss gekommen war, dass die
rein orthopädischen Diagnosen – unter ausdrücklicher Ausklammerung
der anderen, für ihn fachfremden Diagnosen - einen geringen Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit hätten (vgl. act. 25 VI), fragte sich die IV-Stelle AG
plötzlich und unvermittelt, ob aus medizinischer Sicht sogar eine Verbes-
serung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Wie der beigezogene
IV-Stellenarzt Dr. med. J._______ in seinem sehr kurzen, kaum begrün-
deten Bericht (vgl. act. 27 VI) dann auf die geschätzte Beurteilung der Ar-
beitsfähigkeit durch Dr. med. S._______ abstellen kann, um auf einen
gebesserten Zustand ab September 2007 zu schliessen, ohne zu berück-
sichtigen, was bei der ursprünglichen Rentenzusprechung ausschlagge-
bend war und von welchen Teildiagnosen der letztgenannte Arzt ausging,
kann nicht ganz nachvollzogen werden. Ebenso ist nicht verständlich,
dass der IV-Stellenarzt davon ausgeht, dass beim Beschwerdeführer eine
100%-ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (mit leichten
Einschränkungen) bestehen soll. In allen Beurteilungen ist die Rest-
Arbeitsfähigkeit lediglich in Bezug auf eine angepasste, leichte Verwei-
sungstätigkeit diskutiert worden.
6.4.
6.4.1. Erforderlich ist im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich der Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt
einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese
und liegt anderseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu be-
weisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als
der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenste-
hen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 43 Rz. 23; THO-
MAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 68,
Rz. 43 ff).
6.4.2. Im vorliegenden Fall stützt sich die Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung einerseits im Wesentlichen auf die kurze Beurteilung ihres
zugezogenen Arztes und zieht andererseits falsche Schlussfolgerungen
aus einer unvollständigen Sichtweise, was, wie oben ausgeführt, ange-
sichts des durchgeführten Vergleichs zwischen den zwei für die vorlie-
gende Revision massgeblichen Referenzpunkten für das Gericht den
Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit jedenfalls nicht erreichen
kann.
C-3272/2010
Seite 18
6.4.3. Aus diesen Erwägungen folgt als Zwischenergebnis, dass die Vor-
instanz nicht nachweisen konnte, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers bis zum 17. März 2010 in rentenrelevantem Masse
verbessert hat.
Ebenso wenig lässt sich den Akten entnehmen, dass sich die Auswirkun-
gen des nicht verbesserten Gesundheitszustandes auf die Betätigung in
denselben Verweisungstätigkeiten erheblich geändert hätten. Vielmehr
kommt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend die zumutbare Arbeits-
leistung einfach anders eingeschätzt worden ist.
6.5. Damit ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Be-
schwerde diesbezüglich teilweise gutzuheissen.
Offen bleiben allerdings für das weitere Vorgehen folgende zwei Punkte:
Zum einen war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
nicht restlos und abschliessend geklärt, ob die Erwerbsfähigkeit des Be-
schwerdeführers oder dessen Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be-
tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen hätten wieder
hergestellt, erhalten, oder verbessert werden können (Art. 28 Abs. 1 lit. a
IVG). Erst nach Erlass der Verfügung gab es verschiedene, anscheinend
nicht überzeugende Arbeitsversuche. Dieser Aspekt ist umfassend und
abschliessend zu prüfen, bevor die Weiterausrichtung der Rente ab dem
1. Mai 2010 beschlossen werden kann. Zum anderen ist in einem zweiten
Schritt anhand eines polydisziplinären Gutachtens zu prüfen, ob der Inva-
liditätsgrad von 69% ab dem 17. März 2010 angepasst werden soll, was
für die Rentenhöhe massgebend ist, zumal seit der 4. Revision dieser
Grad bei Versicherten unter 50 Jahre per 1. Januar 2004 nur Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente gibt (Schlussbestimmungen der Änderung vom
21. März 2003 lit. f e contrario). Würde der Invaliditätsgrad gleich bleiben,
hätte der Beschwerdeführer nämlich inskünftig nur Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente. Würde sich aber der Invaliditätsgrad mit dem zusätzli-
chen WS-Syndrom nur um einen Prozent erhöhen, erhielte er weiterhin
eine ganze Invalidenrente.
7.
7.1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das
den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache
zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder
selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a).
C-3272/2010
Seite 19
Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der
Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz
noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhiel-
te es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Ver-
weigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise
dann, wenn aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutach-
ten bzw. andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur
Abklärung des Sachverhalts beizutragen), oder wenn die Rückweisung
nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet wer-
den müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine Gründe er-
sichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die
IV-Stelle entgegenstehen würden. Das Gericht kann insbesondere dem
Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2010 keine Dreiviertelsrente zuspre-
chen, da vorgängig verschiedene Abklärungen durchgeführt werden
müssen.
7.2. Die Sache wird also zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts an die IV-Stelle zurückgewiesen und diese angewiesen, für
den Beschwerdeführer zunächst das Ergreifen von zumutbaren Einglie-
derungsmassnahmen ab dem 17. März 2010 abschliessend zu prüfen
und, bei negativem Ergebnis, ein ergänzendes, polydisziplinäres Gutach-
ten (in neurologischer, psychiatrischer, pneumologischer und orthopädi-
scher Hinsicht) über die aufgezeigten, diagnostizierten Beschwerden des
Beschwerdeführers und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erstel-
len zu lassen. Anschliessend wird gegebenenfalls ein Einkommensver-
gleich durchzuführen und eine neue Verfügung zu erlassen sein.
8.
Zu befinden bleibt noch über das in der Replik vom 15. Dezember 2011
vorgebrachte Gesuch des Beschwerdeführers, wonach wiedererwä-
gungsweise die Vorinstanz nochmals im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme zu verpflichten sei, dem Beschwerdeführer ab einem ins richterli-
che Ermessen gelegten Zeitpunkt für die Dauer des Verfahrens eine volle
– allenfalls nach richterlichem Ermessen auch teilweise – Invalidenrente
zu bezahlen bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
(act. 24 S. 5).
8.1. Die Vorinstanz hat wie erwähnt in ihrer angefochtenen Verfügung den
Entzug der Aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angeordnet. Nach
den höchstrichterlichen Rechtsprechung dauert der von der Verwaltung
mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung der Ren-
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Seite 20
te oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschiebenden
Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwal-
tung auch noch für den Zeitraum des Abklärungsverfahrens bis zum Er-
lass der neuen Verwaltungsverfügung an (Urteil des Bundesgerichts
8C_451/2010 vom 11. November 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Somit wird
bei diesem Ausgang des Verfahrens weiterhin keine Rente ausbezahlt,
bis die Vorinstanz in der Sache neu verfügt.
8.2. Das Gesuch des Beschwerdeführers wurde für das vorliegende hän-
gige Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rah-
men von Art. 55 Abs. 3 VwVG gestellt. Danach kann die Beschwerdein-
stanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter die von der Vorinstanz
entzogene aufschiebende Wirkung wieder herstellen. Da vorliegend ein
Entscheid in der Hauptsache ergangen ist, erweist sich somit das Gesuch
als gegenstandslos (vgl. (HANSJÖRG SEILER, in: Wald-
mann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 55 N. 108).
8.3. Insoweit der Beschwerdeführer mit seinem Begehren die Weiteraus-
richtung der ihm von der Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung auf
Ende des der Verfügung folgenden Monats, und somit per 31. April 2010,
entzogenen Rente verlangt für den Fall, dass die Sache der Vorinstanz zu
weiter Abklärung zurückgewiesen werde, wie eventualiter beantragt (vgl.
Beschwerdeantrag 3 ) ist nach der erwähnten höchstrichterlichen Recht-
sprechung zu bemerken, dass auch im Rahmen einer Rückweisung strei-
tig bleibt, ob die IV-Stelle anlässlich der ersten Verwaltungsverfügung zu
Recht den Leistungsanspruch reduziert resp. Aufgebogen hat. Dies hat
keine Schlechterstellung der versicherten Person zur Folge: Einerseits ist
ihr seit der ersten Verwaltungsverfügung bewusst, dass ihr Leistungsan-
spruch strittig ist. Andererseits wird ihr die Leistung nachgezahlt, sollten
die erneuten Abklärungen ergeben, dass im Zeitpunkt der ersten Verwal-
tungsverfügung die tatbeständlichen Voraussetzungen der Leistungsab-
hebung oder –reduktion (noch) nicht gegeben waren. Oder kurz gesagt:
Eine Rentenaufhebung oder –herabsetzung kann nicht rückwirkend ver-
fügt, wohl aber rückwirkend bestätigt werden (Urteil des Bundesgerichts
8C_451/2010, a.a.O. E. 4.2.2 in Bestätigung der bisherigen Praxis und
mit weiteren Hinweisen). Unter diesem Blickwinkel ist das Begehren des
Beschwerdeführers abzuweisen.
9.
Zu befinden bleibt schliesslich über die Verfahrenskosten und eine allfälli-
ge Parteientschädigung.
C-3272/2010
Seite 21
9.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen werden keine Verfah-
renskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs.
1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird mangels Einreichung einer
Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Aufwands auf Fr. 2'500.- festgelegt. Mehrwertsteuer ist dabei keine ge-
schuldet, da die Dienstleistung für den Beschwerdeführer mit Wohnsitz im
Ausland erbracht worden ist (Art. 5 Bst. b des Mehrwertsteuergesetzes
vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 14 Abs. 3 Bst. c
MWSTG sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der
Vorinstanz vom 17. März 2010 aufgehoben und ihr die Sache zurückge-
wiesen wird, damit diese nach erfolgter neuer Abklärung im Sinne der
Erwägungen neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr.
2'500.- zu bezahlen.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2011 wird, inso-
weit damit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde beantrag wird, als gegenstandslos abgeschrieben und insoweit
damit die Weiterausrichtung der vorinstanzlich mit Verfügung vom 17.
März 2010 eingestellten Rente beantragt wird, abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.2957.9896.83; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite Verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Stufetti Jean-Marc Wichser
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Seite 23
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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