B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3273/2010
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______ GmbH, Schweiz,
vertreten durch lic. iur. Rolf Engler, Rechtsanwalt,
Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutsch-
schweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden auch: Vorin-
stanz) im Betreibungsverfahren Nr. […] den Rechtsvorschlag der Unter-
nehmung A._______ GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin oder Be-
schwerdeführerin) im Umfang von insgesamt Fr. 20'598.20 (zuzüglich 5 %
Sollzinsen auf dem Betrag von Fr. 20'348.20 seit dem 1. März 2009) mit
Beitragsverfügung vom 21. April 2010 beseitigt hat,
dass die Arbeitgeberin hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 2. Mai 2010 (Postaufgabedatum: 5. Mai 2010; Eingangsda-
tum: 7. Mai 2010) Beschwerde erhoben und (sinngemäss) die Aufhebung
der Verfügung vom 21. April 2010 beantragt hat,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend gemacht hat, sie
habe sofort nach Erhalt der Rechnung opponiert, mit der Vorinstanz Kon-
takt aufgenommen, die Differenzen bilateral bereinigt und dies mit
Schreiben vom 25. Juni 2009 festgehalten, die Beiträge für die Jahre
2003 bis 2005 seien falsch berechnet worden, weshalb die Vorinstanz
anzuweisen sei, eine den Tatsachen entsprechende Beitragsrechnung zu
erstellen,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2010 die voll-
umfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt hat,
dass vernehmlassungsweise zusammengefasst ausgeführt worden ist,
aufgrund diverser nachträglicher Korrekturen in den Berechnungsgrund-
lagen für die BVG-Beiträge sowie aufgrund falscher Annahmen bezüglich
des massgebenden Lohnes rechtfertige es sich, die BVG-Beiträge für die
Jahre 2001 bis 2008 vollständig neu zu berechnen; die Beschwerdeführe-
rin schulde der Vorinstanz Fr. 26'658.-, und die in der Beitragsverfügung
vom 21. April 2010 geltend gemachte Forderung sei daher belegt,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 26. August
2010 – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert worden ist,
einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten zu leisten und die Beschwerdeführerin dieser Aufforde-
rung nachgekommen ist,
dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Engler,
in ihrer Replik vom 27. September 2010 hat beantragen lassen, es sei die
Beitragsverfügung vom 21. April 2010 aufzuheben und die Vorinstanz sei
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zu verpflichten, die dieser Verfügung zugrunde liegenden Beträge erneut
zu berechnen und eine neue Verfügung zu erlassen,
dass replicando ausgeführt worden ist, die Eingabe der Vorinstanz stelle
keine eigentliche Vernehmlassung dar, sondern eine Wiedererwägung
der Verfügung vom 21. April 2010, da sie eine vollständig neue Berech-
nung der Prämienbeiträge enthalte,
dass weiter geltend gemacht worden ist, sowohl die Berechnung in der
ursprünglichen Verfügung als auch diejenige in der Vernehmlassung sei-
en falsch,
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 20. Juli 2010 (recte wohl: 19. No-
vember 2010 [Postaufgabedatum]) an den vernehmlassungsweise ge-
stellten Anträgen festgehalten und die Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht bestritten hat,
soweit sie nicht ausdrücklich übernommen würden,
dass duplicando berichtet worden ist, aufgrund von diversen, erst mit der
Replik vorgebrachten Änderungen in den Berechnungsgrundlagen für die
BVG-Beiträge sowie aufgrund falscher Annahmen bezüglich der massge-
benden AHV-Löhne sei eine vollständige Neuberechnung und detaillierte
Darlegung der BVG-Beiträge für die Jahre 2001 bis 2008 gerechtfertigt;
nach der korrigierten, neuen Berechnung belaufe sich die Forderung auf
Fr. 25'892.60,
dass in der Triplik vom 26. Januar 2011 an den replicando gestellten
Rechtsbegehren festgehalten und weitere Ausführungen gemacht worden
sind,
dass die Vorinstanz in ihrer Quadruplik vom 26. April 2011 ausgeführt hat,
die Beitragspflicht für B._______ für das Jahr 2003 falle weg, weshalb ih-
re Forderung dementsprechend reduziert werden müsse und die Be-
schwerde bei dieser Ausgangslage teilweise gutzuheissen sei,
dass mit prozessleitender Verfügung vom 3. Mai 2011 der Schriftenwech-
sel geschlossen worden ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
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dass zu den anfechtbaren Verfügungen jene der Stiftung Auffangeinrich-
tung BVG gehören, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öf-
fentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt und als Vorinstanz ge-
mäss Art. 33 Bst. h VGG zu gelten hat,
dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet
angeht – keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist
(Art. 32 VGG),
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf
die Beschwerde vom 2. Mai 2010 einzutreten ist,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprüng-
lichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fort-
zusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz
nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 21. April 2010
nicht durch eine Wiedererwägungsverfügung widerrufen hat, obwohl
sie die Beiträge im Verlaufe des Verfahrens wegen vorgängig nicht
berücksichtigter Sachverhaltselemente mehrfach neu berechnet hat,
dass unter diesen Umständen das vorliegende Beschwerdeverfahren
nicht gegenstandslos geworden und fortzusetzen ist,
dass die Vorinstanz sowohl in der Vernehmlassung vom 20. Juli 2010
als auch in der Duplik vom 20. Juli 2010 (recte wohl: 19. November
2010 [Postaufgabedatum]) die BVG-Beiträge für die Jahre 2001 bis
2008 neu berechnet hat,
dass sie überdies im Rahmen der Quadruplik vom 26. April 2011 ihre
Forderung reduziert und die teilweise Gutheissung der Beschwerde
beantragt hat,
dass sich unter diesen Umständen die der angefochtenen Verfügung
vom 21. April 2010 zugrunde liegende Beitragsrechnung über den
Betrag von Fr. 20'398.20 als offensichtlich falsch erwiesen hat,
dass unter diesen Umständen der Rechtsvorschlag der
Beschwerdeführerin nicht unbegründet war, weshalb die angefochtene
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Beitragsverfügung, mit welcher der Rechtsvorschlag beseitigt worden
ist, nach vorliegender Rechts- und Sachlage ohne weiteres
aufzuheben ist,
dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese der
Beschwerdeführerin die – der angefochtenen Verfügung vom 21. April
2010 zugrunde liegenden – Beiträge in korrekter, detaillierter und
nachvollziehbarer Weise in Rechnung stellt,
dass sich die Rückweisung der Sache zur Neuberechnung der
Beiträge insbesondere auch unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen
Prinzips des doppelten Instanzenzugs rechtfertigt, da das Bundesver-
waltungsgericht gegenüber der Vorinstanz zwingend als Rechtsmittel-
instanz entscheidet und der Beschwerdeführerin bei der Berechnung
der Beiträge durch das Bundesverwaltungsgericht eine Instanz ver-
loren ginge,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die
Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, der
Vorinstanz jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 2 VwVG),
dass die Gutheissung und Rückweisung vorliegend als Obsiegen der Be-
schwerdeführerin zu werten ist, da sie die Vorinstanz offensichtlich bereits
vor Einleitung des Betreibungsverfahrens auf die falsche Berechnung
hingewiesen und eine neue Rechnungsstellung beantragt hat,
dass die Vorinstanz dies unterlassen hat, wie den Vorakten zu entneh-
men ist,
dass daher im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind
und der Beschwerdeführerin der geleistete Verfahrenskostenvorschuss
von Fr. 1'500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückzuerstatten ist,
dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Verwaltung hat,
dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
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Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens die Kostennote
von Rechtsanwalt Rolf Engler vom 26. Januar 2011 nicht zu beanstanden
ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenan-
satz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens
Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens
Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]),
dass demnach das Honorar auf Fr. 2'425.- zuzüglich Fr. 122.- Barausla-
gen und Fr. 196.70 Mehrwertsteuer (7.6 % von Fr. 1'762.50 und 8 % von
Fr. 784.50) – somit insgesamt auf Fr. 2'743.70 – festzusetzen und der un-
terliegenden Vorinstanz aufzuerlegen ist,
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 2. Mai 2010 wird in dem Sinn gutgeheissen, als
dass die angefochtene Verfügung vom 21. April 2010 aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 1'500.- nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'743.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu-
gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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