[AZA]
C 327/99 Gi
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Urteil vom 8. Mai 2000
in Sachen
E.________, 1946, Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, Winterthur, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Der 1946 geborene E.________ arbeitete im Februar 1996 bei der Firma X.________ AG. Am... Juli 1996 wurde über die Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet. Die entsprechende Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) erfolgte am... Oktober 1996. Am 5. März 1997 reichte E.________ der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ein Schreiben an das Arbeitsamt N.________ vom 10. November 19- 96 ein. Die Arbeitslosenkasse verneinte mit Schreiben vom
24. März 1997 bzw. 11. April 1997 einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung, da der Antrag nicht rechtzeitig gestellt worden sei.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher E.________ die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 1254.20 beantragte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
27. August 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert E.________ das Begehren um Zusprechung der Insolvenzentschädigung.
Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundlagen über die Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 1 AVIG;
Art. 77 AVIV) und die Folge verspäteter Antragstellung (Art. 53 Abs. 3 AVIG) zutreffend wiedergegeben.
2.- Die Konkurseröffnung über die Arbeitgeberfirma wurde am... Oktober 1996 im SHAB publiziert. Das kantonale Gericht ist davon ausgegangen, die Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung sei nachweislich erst am
5. März 1997 und somit verspätet erfolgt. An diesem Ergebnis vermögen die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. In Ergänzung zum vorinstanzlichen Entscheid ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer vorliegend aus seinem Arbeitsverhältnis mit der X.________ AG aus einem aussergerichtlichen Vergleich eine Forderung gegen die ehemalige Arbeitgeberin im Betrag von Fr. 1254.20 zustand (Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 13. Mai 1996). Diese Forderung gab er am 7. August 1996 im Konkurs über die Firma ein. Nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven am... Oktober 1996 ersuchte der Beschwerdeführer das Arbeitsamt N.________ mit Schreiben vom 10. November 1996 um Einforderung des ausstehenden Betrages bei der Arbeitslosenkasse in Winterthur. Könnte dieses Schreiben als Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung qualifiziert werden, würde die Einreichung bei einer unzuständigen Behörde dem Beschwerdeführer nicht schaden. Vielmehr käme auch hier der allgemeine Rechtsgrundsatz des Sozialversicherungsrechts zur Anwendung, wonach eine Frist als gewahrt gilt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt (BGE 114 V 50 Erw. 4; ARV 1991 Nr. 16 S. 119; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR), Bd. Soziale Sicherheit, Rz 518). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt jedoch beim Schreiben vom 10. November 1996 keinesfalls ein formgerechter, nicht einmal ein formloser Antrag auf Insolvenzentschädigung vor, sodass für das Arbeitsamt weder Anlass zur Ansetzung einer Frist zur Vervollständigung noch zur Weiterleitung an die Arbeitslosenkasse bestand. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung erst am 5. März 1997 und somit verspätet geltend gemacht worden ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 8. Mai 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: