Abtei lung II I
C-3280/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Rentenrevision (Einstellung der Rentenzahlungen);
Verfügung der IVSTA vom 20. April 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3280/2007
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin), eine 1959
geborene österreichische Staatsangehörige, die als Angestellte im
Gastgewerbe arbeitete, in den Jahren 1981, 1982 und 1983 während
20 Monaten auch in der Schweiz (IV/5, 8, 10, 17), meldete sich am 10.
Mai 2004 (IV/17, 29) bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(IVSTA) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung an. Den Akten ist zu entnehmen, dass sie im
Juni 2003 letztmals arbeitstätig war (IV/2).
A.b Gestützt auf Berichte des Psychiatrischen Krankenhauses
Z._______, Dr. Y._______, vom 12. August 2002 (IV/13), des
Abschlussberichtes der Pensionsversicherungsanstalt (PVA),
Rehabilitationsabteilung, vom 14. Juli 2003 (IV/15), des ärztlichen
Gutachtens der PVA X._______, Dr. W._______, vom 9. September
2004 (IV/14) und einem weiteren ärztlichen Gutachten derselben
Ärztin vom 14. März 2005 (IV/16), die der Beschwerdeführerin eine
Zwangserkrankung, eine rezidivierend depressive Störung, eine nicht
näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung, einen Alkohol- und
Tranquilizerabusus sowie Sekundärschäden des Alkoholismus
attestieren, verfügte die IVSTA am 12. September 2005 für sie und ihre
Tochter jeweils eine halbe Rente ab 1. Juli 2003. In der Verfügung
wurde die Beschwerdeführerin, gestützt auf die Stellungnahmen des
ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD) vom 28. Januar und 21. Juli
2005 (IV/18, 23), aufgefordert, sich einer regelmässigen
psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, andernfalls die
Leistungen vorübergehend oder dauernd verweigert werden könnten.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gemäss
Beschluss der IVSTA vom 3. August 2005 (IV/24) wurde eine
Rentenrevision per 31. August 2006 vorgesehen.
A.c Am 31. Mai 2006 stellte die PVA X._______ der IVSTA unter
anderem ein sechs Seiten umfassendes fachärztliches Gutachten der
PVA X._______, Dr. W._______, vom 30. März 2006 zu, das der Be-
schwerdeführerin gestützt auf eine gleichentags durchgeführte Unter-
suchung eine Zwangsstörung mit vorwiegend starken Zwangsgedan-
ken, mit deutlichen und meist kurzzeitigen Stimmungsschwankungen
und rezidivierenden Suizidgedanken, eine wahrscheinliche Persönlich-
keitsstörung sowie eine Störung durch längere Alkohol- und
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Tranquilizer-Abhängigkeit attestierte, die Prognose bei bisherigem
Verlauf als ungünstig einstufte und als Massnahmen die Weiter-
führung der psychiatrischen und Wiederaufnahme der psychothera-
peutischen Behandlung empfahl.
B.
B.a Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 ersuchte die IVSTA im Rah-
men des vorgesehenen Revisionsverfahrens die Beschwerdeführerin,
den beigelegten Fragebogen ausgefüllt zurückzusenden, einen medizi-
nischen Bericht betreffend die psychiatrische Therapie, sonstige
zweckdienliche Mitteilungen und Unterlagen zum Gesundheitszustand
und die Arbeits- und Verdienstverhältnisse zukommen zu lassen
(IV/38). Am 5. März 2007 schrieb sie die Beschwerdeführerin erneut
an und wies auf die Folgen einer Nichteinreichung der verlangten Un-
terlagen hin (IV/39).
B.b Am 11. April 2007 (Eingangsstempel) ging bei der IVSTA ein von
Dr. B._______ ausgestelltes Kurzattest vom 28. März 2007 ein (IV/40),
wonach die Beschwerdeführerin auf Grund einer Depression bei
Alkoholkrankheit und zunehmend psychotischem Zustandsbild laufend
bei Dr. B._______ in Behandlung stehe.
B.c Am 20. April 2007 verfügte die IVSTA die Einstellung der Rente
per 1. Juli 2007 mit der Begründung, sie habe trotz Schreiben vom 15.
Januar und 5. März 2007 keine Antwort erhalten, weshalb sie zurzeit
nicht in der Lage sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur
Gewährung einer Rente noch gegeben seien (IV/43).
C.
C.a Mit Beschwerde vom 11. Mai 2007 (Poststempel) ersuchte die
Beschwerdeführerin sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und um Weitergewährung der bisherigen halben
Invalidenrente. Dies begründete sie damit, dass sie das Schreiben der
IVSTA vom 15. Januar 2007 nicht erhalten habe. Am 5. März 2007 sei
ein Schreiben der IVSTA per eingeschriebener Post zugestellt worden,
woraufhin sie sich zu ihrer Ärztin begeben und am 5. April 2007 das
ärztliche Attest an Herrn C._______ geschickt habe. Sie sei bereit, der
IVSTA nochmals ein Attest zuzustellen, falls diese das erste Attest
nicht erhalten habe. Mit ergänzender Eingabe vom 24. Mai 2007 führte
die Beschwerdeführerin aus, sie sei der Meinung gewesen, dass das
ärztliche Attest vom 5. April 2007 genügt hätte, und ersuchte darum,
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ihr das „nötige Formular“ zuzustellen, das die Behörde benötige, damit
sie weiterhin eine Rente beziehen könne.
C.b In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007 begründete die
Vorinstanz die Einstellung der Rente unter zusätzlichem Verweis auf
das Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung (KSIH) damit, dass die Beschwerdeführerin trotz
zweifacher Mahnung der geforderten regelmässigen psychiatrischen
Therapie zwecks Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nicht nachge-
kommen sei.
C.c Mit Schreiben vom 30. Januar 2008 führte die Beschwerdeführerin
replikweise aus, ihr sei es aufgrund ihrer Krankheit nicht möglich
gewesen, den Ernst dieser Rechtssache beziehungsweise die an sie
gerichteten Forderungen rechtzeitig zu erfassen, weshalb sie nun –
unter Verweis auf den beiliegenden Befund – Einspruch gegen die
Renteneinstellung der Vorinstanz erhebe. Der Eingabe legte sie einen
ärztlichen Kurzbericht der Universitätskliniken LKH X._______,
Abteilung Psychiatrie, Station 1 (Name des ausstellenden Arztes
unleserlich), vom 30. Januar 2008 sowie ein auf denselben Tag
datiertes Arztzeugnis von Dr. B._______ (Hausärztin), X._______, bei.
C.d Am 8. Februar 2008 überwies die Beschwerdeführerin aufforde-
rungsgemäss und innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zur
Deckung der mutmasslichen Gerichtskosten in Höhe von Fr. 200.-. Zu-
gleich überwies sie separat und unaufgefordert den Betrag von Fr.
321.42, welcher ihr am 7. April 2008 zurückbezahlt wurde.
C.e Am 12. Februar 2008 räumte das Bundesverwaltungsgericht der
IVSTA die Möglichkeit zur duplikweisen Stellungnahme ein. Am 17.
April 2008 erstreckte das Gericht antragsgemäss die Frist zur Stel-
lungnahme bis zum 16. Juni 2008 und stellte der Beschwerdeführerin
eine Kopie dieses Schreibens zu.
C.f Mit Eingabe vom 30. Mai 2008 teilte die Beschwerdeführerin dem
Bundesverwaltungsgericht mit, da sie nicht verstehe, was die Frist bis
16. Juni 2008 bedeute, reiche sie den unbefristeten Rentenbescheid
der österreichischen Behörden ein.
C.g Mit Duplik vom 16. Juni 2008 teilte die IVSTA mit, sie habe die
nachgereichten Akten ihrem ärztlichen Dienst überwiesen
(Stellungnahme vom 17. März 2008; IV/48) und beantragte gestützt
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hierauf die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der
angefochtenen Verfügung.
C.h Am 26. Juni 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Duplik
der Vorinstanz der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu und
teilte mit, der Schriftenwechsel sei damit abgeschlossen. Am 3. Juli
2008 (Postaufgabe: 15. Juli 2008) stellte diese dem
Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines fachärztlichen Befund-
berichts von Dr. D._______, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie,
X._______, vom 9. Juli 2008 zu. Am 23. Juli 2008 übermittelte die
IVSTA dem Gericht das Original des ebenfalls an sie zugestellten
Befundberichts.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesge-
setz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des
ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzel-
nen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art.
1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversi-
cherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das
Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
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2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG; vgl.
auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
2.2 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde und der Kostenvorschuss von Fr. 200.- fristgerecht bezahlt wur-
de, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG und 52 VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige. Da-
her ist vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa-
ten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR
0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden (Art.
80a IVG).
Die bis dahin zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Gemeinschaft geltenden zwischenstaatlichen Abkommen
über die soziale Sicherheit werden grundsätzlich mit Inkrafttreten des
FZA insoweit suspendiert, als letzteres denselben Sachbereich regelt
(Art. 20 FZA).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1),
haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung
fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen
Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prü-
fung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invaliden-
rente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE
130 V 257 E. 2.4).
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3.2 Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwer-
deführerin auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, ins-
besondere nach dem ATSG, dem IVG sowie der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
4.
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben, sind hier die ab 1. Januar 2003 geltenden
Bestimmungen des ATSG anwendbar. Das IVG ist demzufolge in der
Fassung vom 31. März 2003 [4. IVG-Revision], anwendbar (in Kraft seit
1. Januar 2004). Nicht zu berücksichtigen sind hingegen die durch die
5. IVG-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008
in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden daher die
ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen
des ATSG, des IVG und der IVV zitiert.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
5.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren
Hinweisen).
5.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2,
je mit Hinweisen).
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Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdi-
gung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II
469 E. 4a, 120 Ib 229 E. 2b).
5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Die – arbeitsmedizinische – Auf-
gabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, in-
wiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen
Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen
dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfah-
rung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten
Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im
Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie
Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten berufli-
chen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Be-
rücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Fra-
ge kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt,
sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantwor-
ten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04
vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf
BGE 107 V 20 E. 2b).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der
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medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertinnen und Experten begründet sind. Bestehen Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Dabei hat das
Sozialversicherungsgericht grundsätzlich die Wahl, ob es die Sache
zur weiteren Beweiserhebung an die verfügende Instanz zurückweisen
oder die erforderlichen Instruktionen – insbesondere durch Anordnung
eines Gerichtsgutachtens – selber vornehmen will (BGE 125 V 352
E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c und 1d mit weiteren Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
haben Berichte von versicherungsinternen Ärztinnen und Ärzten, so-
fern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sind und kei-
ne konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen, Beweis-
wert (vgl. BGE 122 V 161 E. 1c, BGE 123 V 178 E. 3.4 sowie UELI
KIESER, ATSG-Kommentar zu Art. 43 Rz 28, Zürich - Basel - Genf
2003).
6.
6.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. April 2007 zu
Recht ihre bisherigen Rentenzahlungen – revisionsweise – per 1. Juli
2007 eingestellt hat.
6.2 Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsge-
richt grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streiti-
gen Verfügung (hier die Einstellungsverfügung vom 20. April 2007)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 243 E. 2.1).
6.3 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtspre-
chung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der
vorliegenden Streitsache massgebend:
6.3.1 Gemäss Art. 28 ATSG haben die Versicherten und ihre
Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze
unentgeltlich mitzuwirken (Abs. 1). Jede Person, die
Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle
Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur
Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Abs. 2). Sie
hat zudem alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber,
Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall
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zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärungen von
Leistungsansprüchen erforderlich sind (Abs. 3).
6.3.2 Kommen die Versicherten ihren Auskunfts- oder
Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der
Versicherungsträger, nach Durchführung eines Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens, aufgrund der Akten verfügen oder die
Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3
ATSG). Die Leistungen der Invalidenversicherung können gekürzt oder
verweigert werden, wenn die anspruchsberechtigte Person ihrer
Mitwirkungspflicht bezüglich Massnahmen, die zur Eingliederung ins
Erwerbsleben getroffen werden, nicht nachkommt (Art. 7 Abs. 1 IVG).
Schliesslich darf der Sozialversicherungsträger die Zahlung der
Versicherungsleistungen auch einstellen, wenn die versicherte Person
ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat; dieses Einstellungsrecht gilt als
allgemeiner prozessualer Grundsatz in der Bundessozialversicherung.
Eine derartige Sanktion setzt indes voraus, dass die vergeblich
einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse oder
die Festsetzung der Leistungen erforderlich, nicht ohne übermässigen
Aufwand anderswo erhältlich und die in schuldhafter Verletzung der
Mitwirkungspflicht verweigerten Auskünfte für die Festsetzung des
Invaliditätsgrades des Versicherten relevant sind (vgl. zum Ganzen
Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2008, 9C_345/2007, E. 4 mit
weiteren Hinweisen; BGE 111 V 219).
6.4 Die Vorinstanz führt in ihrer Einstellungsverfügung aus, die
Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 Abs.
2 ATSG verletzt, weshalb die IVSTA zurzeit nicht in der Lage sei zu
prüfen, ob die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente noch
gegeben seien. Damit geht die IVSTA implizit davon aus, dass die
Anforderungen an die Renteneinstellung bei Verletzung der
Mitwirkungspflicht gemäss oben erwähnter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung – so die Erforderlichkeit der einverlangten
Informationen, die nicht anderweitige Beschaffbarkeit dieser
Informationen sowie die schuldhafte Verletzung der dem Versicherten
obliegenden Mitwirkungspflicht – vorliegend erfüllt sind.
6.5
6.5.1 Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die von ihr ein-
verlangten Belege dafür, dass sich die Beschwerdeführerin in
psychiatrische / psychotherapeutische Behandlung begeben hat und
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damit ihrer von Gesetzes wegen bestehenden Pflicht zur Schadenmin-
derung (Art. 21 Abs. 4 ATSG) nachgekommen ist, für die IVSTA zur
Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der Leistungen erfor-
derlich sind. Solches wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht
bestritten.
6.5.2 Fraglich ist jedoch, ob diese Informationen vergeblich
einverlangt worden sind. Die Beschwerdeführerin führt in der
Beschwerde aus, die erste Mitteilung von 15. Januar 2007 sei ihr nie
zugestellt worden. Der Nachweis für die rechtsgültige Zustellung
obliegt der daraus Rechte ableitenden Behörde. Die IVSTA hat im
Rahmen der Vernehmlassung hierzu nicht Stellung genommen.
Unbestritten ist jedoch, dass die zweite Mitteilung, die der
Beschwerdeführerin am 5. März 2007 per Einschreiben zugestellt
wurde, ihre Adressatin erreicht hat. Sie führte in der Beschwerde denn
auch aus, sie habe sich nach Erhalt des Schreibens zu ihrer Ärztin
begeben und habe das ärztliche Attest an Herrn C._______ geschickt
(Beschwerdeakten act. 1). Das ärztliche Attest von Dr. B._______ vom
28. März 2007 findet sich denn auch in den Vorakten der IVSTA (IV/40;
Eingangsstempel IVSTA: 11. April 2007). Aufgrund der Sachlage steht
demzufolge fest, dass die Beschwerdeführerin mit der Einreichung
eines Arztzeugnisses ihrer Mitwirkungspflicht zumindest teilweise
nachgekommen ist. Sie durfte aufgrund des Hinweises der Ärztin, die
Beschwerdeführerin befinde sich laufend in ihrer Behandlung, auch
davon ausgehen, dass ein (minimaler) Nachweis dafür geleistet wurde,
dass die Beschwerdeführerin sich in eine Therapie begeben hatte. Mit
ergänzender Beschwerdeeingabe vom 24. Mai 2007 erklärte sie denn
auch, sie sei der Meinung gewesen, das ärztliche Attest vom 5. April
2007 genüge als Nachweis (Beschwerdeakten, act. 3). Auch wenn der
IV-Stelle und dem beigezogenen IV-Arzt beizupflichten ist, dass die
äusserst rudimentäre Bestätigung der Hausärztin keine fundierten
Rückschlüsse auf die aktuelle Gesundheitssituation zulässt, ist bei
dieser Sachlage eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG zu verneinen.
6.5.3 Vorzuwerfen ist der IV-Stelle weiter, dass sie auf die Eingabe
vom 11. April 2007 nicht beispielsweise dahingehend reagierte, dass
sie der Beschwerdeführerin mitteilte, der eingereichte Bericht genüge
als Nachweis, wie in der Rentenverfügung vom 12. September 2005
erwähnt, nicht, weshalb die Beschwerdeführerin einen ergänzenden,
ausführlichen Bericht der sie behandelnden Ärztin oder einen weiteren
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Bericht eines Facharztes nachzureichen habe, und am 20. April 2007
ohne weitere Schritte die Renteneinstellung verfügte. Dass eine solche
Nachinstruktion nur mit übermässigem Aufwand (im Sinne der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung) möglich gewesen wäre, wird im Übri-
gen von der Vorinstanz zu Recht nicht geltend gemacht.
In diesem Zusammenhang ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass der
IVSTA zwar vor Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens (Januar
2007), jedoch neun Monate nach der Rentenverfügung vom 12.
September 2005, von der PVA X._______ ein aktualisiertes (drittes)
und sechs Seiten umfassendes ärztliches Gutachten von Dr.
W._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30.
März 2006 zugestellt wurde (unklar ist aufgrund der Aktenlage, ob die-
se Zustellung der PVA von Amtes wegen oder auf expliziten Wunsch
der Beschwerdeführerin erfolgte). In der Renteneinstellungsverfügung
wurde nicht berücksichtigt, dass die IVSTA somit aus anderer Quelle
über fachärztliche Angaben über die Gesundheitssituation der Be-
schwerdeführerin seit dem Rentenentscheid im September 2005 ver-
fügte. Auch muss sich die IVSTA den Vorwurf gefallen lassen, im April
2007 – nach Erhalt der Unterlagen von Dr. B._______ – nicht in zu-
mutbarer Weise bei Dr. W._______ um Ausstellung eines aktualisierten
Gutachtens ersucht zu haben.
6.5.4 Art. 7 Abs. 1 IVG erwähnt als Rechtsfolge einer Verletzung der
Schadenminderungspflicht die Kürzung oder Verweigerung der
Leistungen der Invalidenversicherung nach Art. 21 Abs. 4 ATSG. Art.
21 Abs. 4 ATSG sieht als mögliche Sanktionen die vorübergehende
oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistungen vor (vgl.
auch E. 6.3.2). Unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrund-
satzes, der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch im
Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, hat die Verwaltung bei
Anwendung ihres Rechtsfolgeermessens die mildere der möglichen
Massnahmen zu treffen, die dem Verschulden des Versicherten
Rechnung trägt (vgl. JEAN-LOUIS DUC, in: Schweizerisches Bundes-
verwaltungsrecht, Band XIV: Soziale Sicherheit, I: L'assurance-
invalidité, 2. Auflage, Basel 2007, S. 1526, Rz 332 mit weiteren
Hinweisen). Vorliegend hat die IVSTA ohne Beachtung dieses
Grundsatzes und ohne entsprechende Begründung die
schwerwiegendste der in Art. 7 Abs. 1 IVG erwähnten Sanktionen
angeordnet, indem sie die unbefristete Renteneinstellung per 1. Juli
2007 verfügte. Auch wenn sie dabei ausführte, sie werde die
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Angelegenheit neu prüfen, sobald sie die Möglichkeit habe, in die von
ihr verlangten Unterlagen Einsicht zu nehmen, hat die IVSTA bis heute
trotz offensichtlicher Bemühungen der Beschwerdeführerin, den von
ihr verlangten Nachweis der psychotherapeutischen Behandlung zu
erbringen, die Renteneinstellung ohne weitere Ausführungen und mit
dem blossen Hinweis, die Beschwerdeführerin habe ihre
Mitwirkungspflicht verletzt, bestätigt.
6.5.5 Zumal im vorliegenden Verfahren eine Verletzung des Verhältnis-
mässigkeitsgrundsatzes festzustellen ist, kann offen bleiben, inwiefern
die Vorinstanz nicht auch aufgrund der aktenkundigen
schwerwiegenden psychischen Probleme (Zwangsstörungen, lang-
jährige Alkohol- und Tranquilizer-Abhängigkeit, rezidivierende Suizid-
gedanken, zeitweise schwere Depressionen mit deutlich antriebs-
reduzierenden Auswirkungen), die unzweifelhaft einen Einfluss auf die
kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin gehabt haben dürften
(vgl. auch Bst. C.c, C.f), bei der Frage nach einem reduzierten
Verschulden der Beschwerdeführerin – und der damit in den
Vordergrund rückenden Untersuchungsmaxime der Vorinstanz –
eigene Abklärungen hätte veranlassen müssen, um zu genügenden
Unterlagen für eine revisionsweise Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit
der Beschwerdeführerin zu gelangen.
6.6 Es ist deshalb festzustellen, dass die Vorinstanz die in der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine
gestützt auf Art. 28 Abs. 2 i.V.m Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügende
Renteneinstellung nicht rechtsgenüglich geprüft und mit der direkten
Renteneinstellung zusätzlich den Verhältnismässigkeitsgrundsatz ver-
letzt hat.
7.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Beschwerdeführe-
rin sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um
Weiterausrichtung der Rente ersucht. Die vorinstanzliche Verfügung
vom 20. April 2007 ist somit aufzuheben und die Sache zu erneuter
Prüfung der Voraussetzungen der Rentenrevision an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Diese hat dabei die vor verfügter Renteneinstellung ein-
gegangenen und die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachge-
reichten ärztlichen Zeugnisse und Berichte bei ihrer Beurteilung mitzu-
berücksichtigen. Ausserdem sind die Rentenbetreffnisse ab 1. Juli
2007 nachzuzahlen und die Renten weiterhin auszurichten.
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8.
8.1 Aufgrund des Obsiegens der Beschwerdeführerin sind keine
Verfahrenskosten zu erheben. Der am 8. Februar 2008 geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 200.- ist der Beschwerdeführerin
zurückzuerstatten.
8.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1
VwVG) entstanden, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten
ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 20. April 2007 wird aufgehoben und
die Sache zur erneuten Prüfung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Rentenbetreffnisse ab 1. Juli 2007 sind nachzuzahlen und die
Renten sind weiterhin auszurichten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 8. Februar 2008
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 200.- wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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