B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-328/2010
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Christian Affentranger, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
C-328/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1971 geborener marokkanischer Staatsange-
höriger, verheiratete sich am 28. Juli 1998 in Fes (Marokko) mit einer
Schweizer Bürgerin, geboren 1969, geschieden und Mutter einer Tochter
aus einer früheren Ehe. Gestützt auf seine Heirat wurde ihm im Oktober
1998 im Kanton Luzern eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
B.
Am 6. Juli 2000 bzw. 1. August 2003 wurden die beiden gemeinsamen
Kinder Y._______ und Z._______ geboren.
C.
Auf Antrag der Ehegattin hin bewilligte das Amtsgericht Luzern-Land in
einem Entscheid vom 1. September 2000 den Eheleuten das Getrenntle-
ben. Das Gericht hielt fest, dass die eheliche Gemeinschaft seit 1. März
2000 aufgehoben sei, stellte die gemeinsame Tochter Y._______ unter
die elterliche Obhut der Mutter, gestand dem Beschwerdeführer ein be-
gleitetes Besuchsrecht (alle zwei Wochen) zu und verpflichtete ihn, zu-
gunsten seiner Tochter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu leisten.
D.
Am 4. Oktober 2000 meldete sich der Beschwerdeführer von Luzern kom-
mend wieder an der Wohnadresse seiner schweizerischen Ehefrau in
Malters LU an, um sich von dort Ende Dezember 2000 erneut nach Lu-
zern abzumelden. Vom 30. August 2001 bis am 6. Mai 2002 und vom
7. November 2002 bis zum 30. Juli 2003 war er abermals an der Wohn-
adresse seiner Ehefrau in Malters angemeldet.
E.
Auf Gesuch hin der schweizerischen Ehefrau vom 8. September 2003
stellte das Amtsgericht Luzern-Land in einem Entscheid vom 25. Februar
2004 auch das zweitgeborene Kind unter die elterliche Obhut der Mutter
und befreite den seit längerem arbeitslosen und ausgesteuerten Be-
schwerdeführer bis auf Weiteres von der Pflicht zur Leistung von Unter-
haltsbeiträgen an seine Kinder.
F.
Auf Antrag der Ehefrau vom 8. März 2004 wurde die Ehe am 24. Juni
2005 vor dem Amtsgericht Luzern-Land in Abwesenheit des Beschwerde-
führers geschieden. Die elterliche Sorge über die Kinder Y._______ und
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Seite 3
Z._______ wurde der Kindsmutter zugeteilt. Für die Kinder wurde eine
Beistandschaft angeordnet und der Beschwerdeführer wurde mangels
Leistungsfähigkeit von der Pflicht dispensiert, einen Unterhaltsbeitrag an
seine geschiedene Ehefrau und Alimente an seine beiden Kinder zu be-
zahlen.
G.
Am 25. August 2006 heiratete der Beschwerdeführer in seinem Heimat-
land eine 1975 geborene marokkanische Staatsangehörige. Nachdem
diese Ende 2006 oder anfangs 2007 illegal in die Schweiz gelangt und
hier aufgegriffen worden war, stellte der Beschwerdeführer am 7. Mai
2007 Antrag auf ausländerrechtliche Regelung im Familiennachzug. Da-
bei machte er geltend, seine Ehefrau habe die Schweiz inzwischen wie-
der verlassen. Noch bevor die kantonale Migrationsbehörde über das
Gesuch entschieden hatte, erfolgte eine weitere illegale Einreise der Ehe-
frau des Beschwerdeführers, und am 11. April 2008 brachte sie in Luzern
einen Sohn zur Welt. In der Folge trat die kantonale Bewilligungsbehörde
mit einer Verfügung vom 28. Oktober 2008 auf das Gesuch nicht ein und
wies die Ehefrau des Beschwerdeführers mit ihrem Kind aus der Schweiz
weg. Diese Verfügung wurde auf Rechtsmitteleingaben hin vom kantona-
len Justiz- und Sicherheitsdepartement (Entscheid vom 11. März 2009)
und vom kantonalen Verwaltungsgericht (Urteil vom 19. Januar 2010)
bestätigt. Das Bundesgericht trat auf eine im gleichen Zusammenhang
erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil vom 29. September 2010). In der
Folge verliess die Ehefrau mit ihrem Kind die Schweiz.
H.
Am 6. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer um eine weitere Ver-
längerung seiner Aufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung der Niederlas-
sungsbewilligung ersuchen. Letzteres Begehren lehnte die kantonale
Migrationsbehörde in einem Schreiben vom 29. Juli 2009 formlos ab, ers-
teres leitete sie am 18. August 2009 zwecks Zustimmung an die Vorin-
stanz weiter.
I.
Am 31. August 2009 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu einer möglichen Verweigerung der Zustimmung und
Wegweisung aus der Schweiz. Er nahm mit einer Eingabe vom 28. Sep-
tember 2009 Stellung.
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Seite 4
J.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 verweigerte die Vorinstanz die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den
Beschwerdeführer aus der Schweiz weg.
K.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe
vom 19. Januar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht. Er stellte das
Rechtsbegehren, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und letz-
tere anzuweisen, die Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthalts-
bewilligung zu erteilen.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2010 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
M.
Mit einer Eingabe vom 16. Juni 2010 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen Begehren und deren Begründung fest.
N.
Nachdem ihr zuvor von den zuständigen Stellen ein Visum verweigert
worden war, gelangte die marokkanische Ehefrau des Beschwerdeführers
mit ihrem Kind Ende August oder Anfang September 2011 ein weiteres
Mal illegal in die Schweiz. Hier gebar sie am 13. September 2011 im Kan-
tonsspital Luzern ein zweites Kind. Mit Verfügung vom 29. Februar 2012
wies die kantonale Migrationsbehörde die Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers und ihre beiden Kinder aus der Schweiz weg. Dagegen erhobene
Rechtsmittel wurden vom kantonalen Justiz- und Sicherheitsdepartement
(Entscheid vom 22. März 2012) und vom kantonalen Verwaltungsgericht
(Urteil vom 29. August 2012) abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwer-
de in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen
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Seite 5
steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1. Gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sind die Kantone
zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbe-
halten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu
dessen Ausgestaltung der Bundesrat in Art. 99 AuG ermächtigt wird.
3.2. Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im
Falle des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) in Verbindung mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisun-
gen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 16. Juli 2012 (on-
line abrufbar unter: > Dokumentation > Rechtliche
Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1
Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung
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der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländi-
schen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der
Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt,
dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten.
3.3. Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Ent-
scheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG, Art.
86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem dann,
wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind
(Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff. 2 VZAE).
4.
4.1. Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbe-
halt von Art. 51 Abs. 1 AuG einen Anspruch auf Erteilung und Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbro-
chenen Aufenthalt von fünf Jahren erwerben sie einen Anspruch auf Ertei-
lung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG), der vom weite-
ren Schicksal der Ehe unabhängig ist (Art. 34 Abs. 1 AuG, Urteil des
Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). A fortiori
verfügen sie über einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewil-
ligung. Wird die eheliche Haushaltgemeinschaft vor Ablauf dieser fünfjäh-
rigen Frist aufgegeben, besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre in
der Schweiz zusammengewohnt haben (BGE 136 II 113 E. 3.2 und E. 3.3
S. 117 ff.) und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a
AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weite-
ren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b
AuG). Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn der ausländische
Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliede-
rung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).
4.2. Vom Erfordernis des Zusammenlebens wird gemäss Art. 49 AuG ab-
gesehen, wenn die Familiengemeinschaft weiter besteht und für ge-
trennte Wohnorte wichtige Gründe vorliegen. Diese können sich nament-
lich aus beruflichen Verpflichtungen ergeben oder bei vorübergehender
Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme (Art. 76 VZAE). Zu be-
achten ist, dass Art. 49 AuG nicht darauf abzielt, den Ehegatten ein län-
gerfristiges oder gar dauerhaftes Getrenntleben in der Schweiz zu ermög-
lichen (Urteil des Bundesgerichts 2C_488/2010 vom 2. November 2010
E. 3.2). Art. 49 AuG trägt den Charakter einer Ausnahmebestimmung, die
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in besonderen, nicht leichthin anzunehmenden Konstellationen von der
grundsätzlichen Notwendigkeit des ehelichen Zusammenlebens befreit
(Urteil des Bundesgerichts 2C_635/2009 vom 26. Februar 2010 E. 4.4).
Allgemein lässt sich sagen, dass wichtige Gründe objektivierbar sein und
eine gewisse Erheblichkeit aufweisen müssen. Sie werden umso eher
angenommen werden können, je weniger die Ehegatten auf die Situation
des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne schwere Nachteile in
Kauf nehmen zu müssen (Urteil des Bundesgerichts 2C_544/2010 vom
23. Dezember 2010 E. 2.3.1).
5.
5.1. Die Vorinstanz liess in der angefochtenen Verfügung offen, ob der
Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst.
a AuG erfülle und sprach ihm die (für einen Anspruch aus der gesetzli-
chen Norm kumulativ vorauszusetzende) erfolgreiche Integration ab. Der
Beschwerdeführer hält dagegen, er erfülle die zeitlichen Voraussetzun-
gen; zwar treffe zu, dass er zeitweise getrennt von seiner Ehefrau gelebt
habe, doch definitiv sei die Trennung erst im Juli 2004 gewesen. Entspre-
chend sei von einer mindestens sechsjährigen Ehegemeinschaft auszu-
gehen.
5.2. Geht man von den Meldeverhältnissen aus, wie sie seitens der kan-
tonalen Migrationsbehörde erfasst worden sind (vgl. dazu Sachverhalt
Bst. A – D vorstehend), so waren die Ehegatten während insgesamt gut
drei Jahren an einer gemeinsamen Adresse angemeldet. Aus den Akten
ergeben sich keine Indizien dafür, dass sie trotz gemeinsamem Wohnsitz
in dieser Zeit nicht zusammengelebt haben sollten und es erübrigt sich zu
prüfen, ob valable Gründe für die zwischenzeitlichen langen Perioden der
Trennung (jeweils zwischen sechs und acht Monaten) bestanden hatten.
5.3. Nach dem bereits Gesagten (E. 4.1) kann der Beschwerdeführer
selbst bei Annahme einer während dreier Jahre gelebten Ehegemein-
schaft aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a nur dann einen Anspruch auf Verlänge-
rung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn er sich in der Schweiz
erfolgreich integriert hat. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ ge-
geben sein, damit ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119).
6.
6.1. Gemäss Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integration im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG namentlich vor, wenn die ausländi-
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Seite 8
sche Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesver-
fassung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschafts-
leben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache
bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR
142.205) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integrati-
on namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und
der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort
gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit
den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teil-
nahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die
Verwendung des Adverbs "namentlich" bringt den nicht abschliessenden
Charakter der Auflistungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA zum
Ausdruck und zeigt zugleich, dass die Beurteilung der Integration eine
gesamthafte Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles ver-
langt. Die erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG
bildet eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, die denjenigen aus-
ländischen Personen zu einem Aufenthaltsrecht verhelfen soll, die unter
Berücksichtigung ihrer konkreten Situation einen ausreichenden Beitrag
zum Integrationsprozess geleistet haben, wie er in Art. 77 VZAE und in
Art. 4 VIntA umschrieben ist. Das ist nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichts regelmässig der Fall, wenn die ausländische Person eine fes-
te Arbeitsstelle hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht in Anspruch nimmt,
die öffentliche Ordnung achtet und die am Wohnort gesprochene Landes-
sprache spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom
30. November 2011 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). Umgekehrt wird eine
erfolgreiche Integration in der Praxis etwa dann verneint, wenn die aus-
ländische Person gegen die Rechtsordnung verstossen, Schulden verur-
sacht, Sozialhilfe in Anspruch genommen hat oder erst seit kurzem finan-
ziell unabhängig ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-3768/2011 vom 19. Juni 2012 E. 7.2 mit Hinweisen).
6.2. Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer in der angefochtenen
Verfügung eine erfolgreiche Integration ab. Er habe über den ganzen
Zeitraum seiner bisherigen Anwesenheit hinweg Straftaten begangen, sei
an Arbeitsstellen wiederholt und schon nach kürzester Zeit fristlos entlas-
sen worden, danach während langer Zeit arbeitslos gewesen, habe in
grossem Umfang Sozialhilfegelder bezogen und sich erst seit kurzem um
Integration in den Arbeitsmarkt bemüht. Schliesslich seien Betreibungen
und Verlustscheine verzeichnet. Dem hielt der Beschwerdeführer in sei-
ner Rechtsschrift vom 19. Januar 2010 entgegen, es treffe zwar zu, dass
C-328/2010
Seite 9
er in der Vergangenheit zu Klagen Anlass gegeben habe. Wie die Vorin-
stanz aber selbst festgehalten habe, habe es sich dabei um Bagatelldelik-
te gehandelt. Die letzte Begehung liege einige Jahre zurück und er habe
sich seither wohlverhalten. In den Arbeitsmarkt habe er sich gut integrie-
ren können. Diverse Arbeitszeugnisse aus den Jahren 2007 bis 2009 be-
legten, dass man mit seinen Leistungen äusserst zufrieden gewesen sei.
Frühere Arbeitsverhältnisse seien nicht einseitig vom Arbeitgeber aufge-
kündigt worden, sondern befristeter Natur gewesen. Er habe sich im
Fachbereich Küche weitergebildet und sei seit Oktober 2009 bei einem
Fastfood-Betrieb in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auf Stunden-
lohnbasis angestellt. Auch sozial sei er gut integriert. Er spreche perfekt
Schweizerdeutsch und pflege mit der einheimischen Bevölkerung einen
regen und intensiven Kontakt.
6.3. Aus den Akten der kantonalen Migrationsbehörde ergibt sich folgen-
des Bild:
6.3.1. Der Beschwerdeführer hat über einen sehr langen Zeitraum hinweg
in kurzen Abständen und auf geradezu skrupellose Art delinquiert. Eine
erste Strafverfügung gegen ihn erging durch das Amtsstatthalteramt Lu-
zern am 27. Oktober 1999 wegen Tätlichkeit zum Nachteil seiner (invali-
den) Ehefrau. Es folgten Strafverfügungen vom 23. November 2001 und
17. April 2002 wegen Führens eines Motorrades ohne den erforderlichen
Führerausweis bzw. geringfügigen Diebstahls. Danach verlegte sich der
Beschwerdeführer auf Trickdiebstähle, mehrfach begangen und teilweise
verbunden mit versuchtem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage,
was am 4. November 2002, am 24. Januar und am 7. April 2004 zu Straf-
verfügungen führte. Dazwischen wurde er am 7. August 2003 ein weite-
res Mal wegen geringfügigen Diebstahls verurteilt. Am 23. Mai 2005
sprach die kantonale Migrationsbehörde gegen ihn eine Verwarnung aus
und drohte ihm schwerwiegende ausländerrechtliche Massnahmen an für
den Fall, dass er sich inskünftig nicht wohlverhalte. Der Beschwerdefüh-
rer liess sich davon nicht beeindrucken und delinquierte weiter. Es folgten
Strafverfügungen vom 27. Januar und 17. Juli 2006 wegen mehrfachen
Diebstahls, wobei nun gegen den Beschwerdeführer unbedingt vollzieh-
bare Freiheitsstrafen ausgesprochen wurden. Mit Strafverfügungen vom
26. Juni 2007 und vom 4. Januar 2012 schliesslich wurde er wegen (wie-
derholten) Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz zur
Rechenschaft gezogen.
C-328/2010
Seite 10
Allein schon in der Deliktsperiode von 1999 bis 2007 weist der Be-
schwerdeführer zehn Verurteilungen auf. Dabei wurden ihm neben reinen
Geldbussen insgesamt ein halbes Jahr Freiheitsstrafen auferlegt; zuletzt
ohne Gewährung des bedingten Vollzuges. Das strafbare Verhalten be-
stand vorwiegend in der Begehung von Trickdiebstählen, wobei eine
grosse Anzahl von Geschädigten zu verzeichnen war. Einer solchen De-
linquenz kann entgegen der Einschätzung der Vorinstanz und des Be-
schwerdeführers nicht bloss Bagatellcharakter zugebilligt werden.
Die bisher letzte Verurteilung vom 4. Januar 2012 lässt erkennen, dass
sich der Beschwerdeführer auch durch die Zustimmungsverweigerung
seitens der Vorinstanz und das in diesem Zusammenhang laufende
Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor weite-
rer Delinquenz abhalten liess.
6.3.2. Der Beschwerdeführer weist auch beruflich eine ausgesprochen
schlechte Integrationsleistung aus. In den ersten Jahren war er nur mit
kurzen Arbeitseinsätzen über temporäre Vermittlungsbüros arbeitstätig.
Aus der Zeit zwischen Februar 2000 und Februar 2001 sind die fristlosen
Entlassungen durch drei verschiedene Arbeitgeber aktenkundig. Zwi-
schen Oktober 2001 und Oktober 2003 war der Beschwerdeführer ar-
beitslos. Auch danach ging er nur mit Unterbrüchen und während relativ
kurzer Zeit einer Erwerbstätigkeit nach. Dazwischen folgten wieder länge-
re Zeiträume, in denen er arbeitslos war; so in den Jahren 2009 und
2011. Als direkte Folge davon musste der Beschwerdeführer während
längerer Zeit mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt werden. Allein
schon bis anfangs 2009 wurden ihm Unterstützungsbeiträge in der Grös-
senordnung von rund 90'000 Franken ausgerichtet.
Die sich daraus ergebende negative Gesamtbeurteilung lässt sich weder
mit Zeugnissen aus weiteren befristeten bzw. im Rahmen von sozialen
Programmen organisierten Arbeitseinsätzen in den Jahren 2007 und
2008 noch mit dem Umstand relativieren, dass der Beschwerdeführer im
Oktober 2009 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf Stundenlohnbasis
als Küchengehilfe eintrat. Diese Stelle hat er in der Zwischenzeit offen-
sichtlich bereits wieder verloren oder aufgegeben; aus den jüngsten Ak-
ten der kantonalen Migrationsbehörde zu schliessen meldete er sich im
März 2011 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Am 19. Sep-
tember 2011 unterzeichnete er zwar bei einem neuen Arbeitgeber einen
Anstellungsvertrag als Teilzeitmitarbeiter (ohne Anspruch auf eine Min-
destarbeitszeit) im Stundenlohn. Die kantonale Migrationsbehörde mach-
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Seite 11
te das Gericht aber in einem Schreiben vom 4. November 2011 darauf
aufmerksam, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Leistungen der
wirtschaftlichen Sozialhilfe beziehe und nach dem jüngsten illegalen Zu-
zug von Ehefrau und Kind sowie der Geburt eines weiteren Kindes auch
diese Personen vom Gemeinwesen unterstützt werden müssten.
6.3.3. Auch seinen Zahlungsverpflichtungen ist der Beschwerdeführer
während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz nur ungenügend
nachgekommen. Der Auszug aus dem Register des Betreibungsamtes
Emmen LU von anfangs 2009 weist für die Zeit von Januar 2004 bis Ja-
nuar 2009 Betreibungen im Gesamtbetrag von rund 7'000 Franken und
für die Zeit von Mai 2002 bis Januar 2009 offene Verlustscheine im Ge-
samtbetrag von rund 10'000 Franken auf.
6.3.4. Über Bemühungen des Beschwerdeführers, am gesellschaftlichen
und sozialen Leben in der Schweiz teilzunehmen, ergibt sich aus den Ak-
ten praktisch nichts. Zwar werden ihm in einem mit der Beschwerde ein-
gereichten undatierten, von 19 Personen unterzeichneten Petitionsbogen
gute Charaktereigenschaften und eine positive Entwicklung in der Wah-
rung familiärer Verantwortlichkeiten attestiert. Über seine soziale und ge-
sellschaftliche Vernetzung ausserhalb der Familie sagt die Petition aber
genau so wenig aus wie das ebenfalls eingereichte, inhaltlich fast iden-
tisch abgefasste Schreiben einer Bezugsperson vom 22. September
2009.
6.4. Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann von einer erfolgreichen In-
tegration des Beschwerdeführers keine Rede sein. Seine Eingliederung in
die hiesigen Verhältnisse liegt in allen Bereichen weit unter dem Mass,
das nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz gemeinhin ge-
fordert werden kann. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG kann dem Beschwer-
deführer nicht zuerkannt werden.
7.
7.1. Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung nach Art. 42 AuG besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG sodann,
wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz "erforderlich" machen. Solche Gründe können gemäss Art. 50
Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Her-
kunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Mit
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Seite 12
der offenen Umschreibung des Tatbestands durch die unbestimmten
Rechtsbegriffe des "wichtigen persönlichen Grundes" und der "Erforder-
lichkeit" des weiteren Aufenthalts öffnete der Gesetzgeber den rechtsan-
wendenden Behörden Gestaltungsspielräume, die im Rahmen seiner
Vorgaben zwecks Realisierung einer individualisierenden Fallgerech-
tigkeit zu konkretisieren sind (MARTINA CARONI, in: AuG-Handkommentar,
Art. 50 N. 23 mit Hinweisen).
7.2. Die Regelung in Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bezweckt, schwerwie-
gende Härtefälle zu vermeiden, die sich aus dem Verlust eines Aufent-
haltsrechts nach Auflösung der Ehegemeinschaft ergeben können (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5). Massgebend sind die
konkreten Umstände des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob diese Um-
stände eine Lebenslage konstituieren, die einen weiteren Aufenthalt in
der Schweiz erforderlich macht. Davon kann nicht schon dann ausgegan-
gen werden, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und bevor-
zugt würde. Dem Betroffenen müssen vielmehr Konsequenzen von er-
heblicher Intensität drohen, wäre er gezwungen, den Aufenthalt in der
Schweiz abzubrechen und in sein Herkunftsland zurückzukehren (Urteil
des Bundesgerichts 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Die
Rückkehr in das Herkunftsland ist daher zumutbar und ein wichtiger per-
sönlicher Grund im Sinne des Gesetzes nicht gegeben, wenn der Aufent-
halt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Bezie-
hungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Her-
kunftsland keine besonderen Probleme stellt (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6).
7.3. Nach dem Gesetz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
kann sich ein wichtiger persönlicher Grund namentlich bei ehelicher Ge-
walterfahrung und/oder stark gefährdeter Wiedereingliederung im Her-
kunftsland ergeben (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Als weitere mögliche An-
wendungsfälle nennt die Botschaft beispielhaft den Tod des Ehepartners
(vgl. hierzu grundlegend BGE 137 II 1 E. 3.1 S. 3 ff. mit Hinweisen), die
Existenz gemeinsamer Kinder, zu denen eine enge Beziehung besteht
und die in der Schweiz gut integriert sind, sowie die Umstände, die zur
Auflösung der Ehe geführt haben (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). Die in Art.
31 Abs. 1 VZAE beispielhaft aufgeführten Beurteilungskriterien können
ebenfalls eine wesentliche Rolle spielen. Es handelt sich hierbei um den
Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die familiä-
ren und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der
Schweiz und den Gesundheitszustand (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.).
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8.
8.1. Im Zusammenhang mit seiner Ehe resp. deren Auflösung sind beim
Beschwerdeführer keine Besonderheiten zu erkennen, die es unter dem
Begriff des wichtigen persönlichen Grundes speziell zu berücksichtigen
gälte.
8.2. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er pflege einen
regen und intensiven Kontakt zu seinen beiden Kindern aus der Ehe mit
der Schweizerbürgerin. Dieser Kontakt gehe über die bestehende Be-
suchsrechtsregelung hinaus. Das ergebe sich aus den mit der Beschwer-
de eingereichten Schreiben seiner geschiedenen Ehefrau und seiner
Tochter. Aufgrund der Qualität der Beziehung könne er Ansprüche aus
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend machen.
Dass er den Kontakt zu seinen beiden Kindern aus erster Ehe auch von
Marokko aus pflegen könnte, sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz
schon aus finanziellen Gründen illusorisch.
8.2.1. Die Voraussetzungen für einen Bewilligungsanspruch nach ge-
scheiterter Ehe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG und für einen kon-
ventionsrechtlich geschützten Anspruch auf Achtung des Familienlebens
gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK überschneiden sich teilweise (BGE 138 II
229 E. 3.2.2 S. 233 f.). Praxisgemäss ist den Interessen der Kinder im
Falle eines behaupteten nachehelichen Härtefalles unter der Bedingung
Rechnung zu tragen, dass eine enge Beziehung zu ihnen besteht und
diese in der Schweiz ihrerseits gut integriert sind (BGE 137 II 345 E. 3.3.2
S. 349 mit Hinweisen). Völkerrechtlich fällt ein ausländischer Elternteil un-
ter den Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens
(Art. 8 Ziff. 1 EMRK), falls er sich auf eine intakte Beziehung zu seinem in
der Schweiz lebenden Kind berufen kann. Dies gilt selbst dann, wenn er
weder über das Sorge- noch das Obhutsrecht verfügt (BGE 120 Ib 1 E.
1d S. 3 f.). Vorausgesetzt wird, dass das in der Schweiz lebende Kind
über ein gefestigtes originäres Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 135 I 143
E. 1.3.1 S. 145 f.; 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f. mit Hinweisen).
8.2.2. Nun begründet aber Art. 8 Ziff. 1 EMRK kein absolutes Recht auf
Aufenthalt in einem Konventionsstaat in dem Sinne, dass dieser verpflich-
tet wäre, ausländischen Personen die Einreise, die Erteilung oder Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung vorbehaltlos zu gewähren. Vielmehr
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lässt Art. 8 Ziff. 2 EMRK unter dem Vorbehalt einer umfassenden Abwä-
gung aller öffentlichen und privaten Interessen durchaus Eingriffe in den
Anspruch auf Achtung des Familienlebens zu. Die konventionsrechtlich
erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen nach
Art. 96 Abs. 1 AuG, sodass hier auch die Prüfung der Verhältnismässig-
keit nach Bundes- und Konventionsrecht in einem gemeinsamen Schritt
vorgenommen werden kann. Nach der Praxis zu Art. 8 EMRK hat das öf-
fentliche Interesse an der Verweigerung der ausländerrechtlichen Bewilli-
gung das private Interesse an deren Erteilung bzw. Verlängerung derart
zu überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- oder Familienleben
als notwendig erweist (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249; 135 I 143 E. 2.1 S.
147).
Die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik stellt praxisge-
mäss ein anerkanntes öffentliches Interesse an der Verweigerung oder
Nichtverlängerung einer auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK beruhenden ausländer-
rechtlichen Bewilligung dar (BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 288; 135 I 143 E.
2.2 S. 147). Zur Ausübung des Besuchsrechts ist nach ständiger Praxis
des Bundesgerichts nicht zwingend erforderlich, dass der ausländische
Elternteil dauerhaft im selben Land lebt wie sein Kind. Ein überwiegendes
privates Interesse des bloss besuchsberechtigten ausländischen Eltern-
teils ist denn auch an eine doppelte Voraussetzung geknüpft. Zum einen
muss zwischen ihm und seinem im Inland lebenden Kind eine in wirt-
schaftlicher und affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung bestehen.
Sie müsste sich, würde die Bewilligung verweigert oder nicht verlängert,
wegen der Entfernung zum Land der Ausreise praktisch nicht aufrechter-
halten lassen. Darüber hinaus muss sich der ausländische Elternteil in
der Schweiz tadellos verhalten haben (vgl. zum Ganzen Urteil des Bun-
desgerichts 2C_769/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.1 bis 3.4 mit Hin-
weisen).
8.2.3. Von einem tadellosen Wohlverhalten des Beschwerdeführers kann
nach dem bereits Gesagten (E. 6.3.1 bis 6.3.3 vorstehend) keine Rede
sein. Aber auch von einer in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht be-
sonders engen Beziehung zwischen ihm und seinen Kindern aus der ge-
scheiterten Ehe kann nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer
hat – obwohl er dazu zeitweise gerichtlich verpflichtet gewesen wäre – of-
fensichtlich während Jahren keine Alimente bezahlt. In der Zwischenzeit
kann umso weniger von einer wirtschaftlichen Unterstützung der Kinder
durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden, als er eine neue Fa-
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milie gegründet hat und selbst für diese finanziell nicht aufzukommen
vermag.
8.2.4. In affektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer
zu seinen beiden Kindern lange Zeit überhaupt keine Beziehung pflegte.
So hielt die schweizerische Ehefrau beispielsweise in einem an das
Amtsgericht Luzern-Land adressierten Schreiben vom 8. September 2003
fest, die Familiensituation habe sich seit der Geburt des Sohnes
Z._______ nicht geändert; sie sei alleinerziehend, der Kindsvater arbeite
nicht und wohne "wahrscheinlich" immer noch bei seiner Schwester. Er
komme sie "ab und zu" besuchen. Sie beziehe seit längerem Sozialhilfe
und wolle wissen, was sie tun müsse, um vom Vater Alimente für ihren
Sohn zu bekommen. In einem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Scheidungsverfahren am 1. März 2004 hielt sie u.a. fest,
der Beschwerdeführer kümmere sich nicht um seine Familie. Im Schei-
dungsurteil vom 24. Juni 2005 hielt das Gericht einleitend fest, dass der
Beschwerdeführer seine Kinder nicht – wie im Rahmen des vorangegan-
genen Eheschutzverfahrens am 21. Juni 2004 vereinbart – alle zwei Wo-
chen besucht habe. Selbst nach einer gegenteiligen Beteuerung vom
22. Februar 2005 habe er sie offenbar nicht besucht. Einer auf den 2. Mai
2005 angesetzten Verhandlung sei er unentschuldigt ferngeblieben. Die
Behauptung der Gesuchstellerin, wonach er sich nicht für die Kinder inte-
ressiere, sei deshalb nicht ganz von der Hand zu weisen. Die seltenen
Kontakte seien sicherlich ein gewichtiger Faktor dafür, dass diese für die
Kinder bisher "nicht gerade förderlich" gewesen seien. In der Folge wurde
der Beschwerdeführer vom Gericht ermahnt, Besuchskontakte mit seinen
Kindern inskünftig tatsächlich und regelmässig wahrzunehmen. Das Ge-
richt ordnete über die beiden Kinder eine Beistandschaft an und verpflich-
tete den Beschwerdeführer, sein Besuchsrecht wahrzunehmen. Im Be-
richt der Amtsvormundschaft Luzern-Land vom 31. Oktober 2007
schliesslich wird festgehalten, dass die Kindesschutzmassnahme (Errich-
tung einer Beistandschaft) im Oktober 2005 umgesetzt worden sei. Zwi-
schen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern habe es in diesem
Zeitpunkt "schon seit langem" keine Kontakte mehr gegeben. Anschlies-
send habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit zu Besuchen in der Zeit
zwischen Juni und September 2006 nur gerade einmal genutzt. Nach ei-
ner Reorganisation der Abläufe (Begleitung durch eine Drittperson) hätten
zwischen März und September 2007 vier Treffen stattgefunden. Für die
Zeit ab November 2007 sei dann vereinbart worden, dass der Beschwer-
deführer seine Kinder an einem Wochenende pro Monat zu sich nehmen
dürfe. Auch wenn mit den Unterstützungsschreiben der Ehefrau und der
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Tochter Y._______ von Ende 2009, Anfang 2010 anzunehmen ist, dass
die Kontakte inzwischen enger geworden ist (über die Intensität lassen
sich die Schreiben nicht aus), so kann angesichts dieser langjährigen
Vorgeschichte dennoch nicht von einer "in affektiver Hinsicht besonders
engen" Beziehung zwischen den Beteiligten ausgegangen werden.
8.2.5. Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann dem Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV kein Anspruch auf Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung zugebilligt werden. Zum gleichen Ergebnis
kam im Übrigen auch das Bundesgericht in seinem (die Ehefrau betref-
fenden) Urteil 2C_165/2010 vom 29. September 2010 (E. 2.3).
8.3. Schliesslich lässt der Beschwerdeführer geltend machen, seine Wie-
dereingliederung in Marokko wäre stark gefährdet. Er habe zu seinem
Heimatland keinen Bezug mehr. Die Eltern seien gestorben und seine
Geschwister lebten ebenfalls im Ausland. Er habe keine Bezugspersonen
mehr in Marokko, was wiederum fast verunmögliche, dort eine Arbeits-
stelle zu bekommen.
Die Darstellung der Verhältnisse durch den Beschwerdeführer steht in ei-
nem seltsamen Kontrast zur Tatsache, dass er sein Heimatland während
und nach seiner Ehe mit der Schweizer Bürgerin auffällig oft (bis zu fünf
Mal pro Jahr) besucht hat und dass er sich 2006 in Marokko mit einer ma-
rokkanischen Staatsangehörigen verheiratet hat, welche zuvor dort gelebt
hatte und auch später noch zeitweise dort lebte. Schon allein vor diesem
Hintergrund, aber auch aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung können
die – im Übrigen oberflächlichen und nicht weiter substantiierten, ge-
schweige denn belegten – Behauptungen des Beschwerdeführers nicht
überzeugen. Dass er gewisse Schwierigkeiten haben könnte, in Marokko
umgehend wieder eine Arbeitsstelle zu finden, kann nicht ausgeschlossen
werden, ist aber in diesem Zusammenhang für sich alleine nicht ent-
scheidend. Im Übrigen ist auch diese Einschätzung zu relativieren, hatte
der Beschwerdeführer doch während seines Aufenthalts in der Schweiz
Gelegenheit, verschiedene Berufe kennen zu lernen und sich fremd-
sprachliche Kenntnisse zuzulegen, was ihm bei einer beruflichen Rein-
tegration im Heimatland Vorteile bringen könnte.
8.4. Nach dem bisher Gesagten kann der Beschwerdeführer weder ge-
stützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG oder Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG noch
gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV einen Anspruch auf Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen. Die Verweigerung der
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Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist demnach
nicht zu beanstanden.
9.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Wei-
teres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 64
Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung gemäss Art. 2 Zif. 1 des Bundesbe-
schlusses vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückfüh-
rungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], in Kraft seit 1. Januar 2011, der
dem zeitgleich aufgehobenen Art. 66 Abs. 1 AuG in der Fassung vom
16. Dezember 2005 [AS 2007 5437] entspricht). Es bliebe zu prüfen, ob
dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entge-
genstehen. Da solche jedoch weder in nachvollziehbarer Weise geltend
gemacht werden noch sich aus den Akten ergeben, ist die angefochtene
Verfügung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS […])
– das Amt für Migration des Kantons Luzern (ad LU […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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