B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-328/2018
Absch r e i bung sen t s c he i d vom
2 1 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch
(Verfügung vom 27. November 2017).
C-328/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der im Jahr 1955 geborene, verheiratete und in seiner Heimat Deutschland
wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) hatte gemäss Auszug aus dem individuellen Konto von
1997 bis 2014 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die schweizeri-
sche. Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrich-
tet (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend act.] 5). Am
27. November 2015 (Datum Posteingang) meldete er sich zum Bezug von
IV-Leistungen an (act. 4). Die damals zuständige kantonale IV-Stelle nahm
im Rahmen der Prüfung des Leistungsbegehrens medizinische und er-
werbliche Abklärungen vor. Gestützt auf deren Feststellungen lehnte die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfü-
gung vom 30. Juni 2016 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf be-
rufliche Massnahmen ab (act. 27). Mit Verfügung vom 27. November 2017
wies sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente
ab (act. 65).
B.
B.a Gegen die Verfügung vom 27. November 2017 erhob der Beschwer-
deführer, vertreten durch Dr. Claude Schnüriger, Advokat und Notar, mit
Eingabe vom 15. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1).
Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm
eine ganze IV-Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens
70 % zuzusprechen; eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerde-
gegnerin mit der Massgabe zurückzuweisen, ein polydisziplinäres Gutach-
ten in Auftrag zu geben und alsdann neu zu entscheiden (Ziff. 1), sämtliche
Gerichts- und Anwaltskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(Ziff. 2) und es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die un-
entgeltliche Prozessführung für die Gerichts- und Anwaltskosten zu bewil-
ligen (Ziff. 3).
B.b Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 forderte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer auf, bis 19. Februar 2018 das der Verfügung beigelegte
Formular “Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt und mit den
nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzu-
reichen (BVGer-act. 2).
C-328/2018
Seite 3
B.c Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
19. März 2018 das am 28. Februar 2018 ausgefüllte Formular “Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege“ mit diversen Unterlagen ein (BVGer-act. 5).
B.d Am 29. Mai 2018 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Ver-
fahrensakten ein (BVGer-act. 8).
B.e Mit Instruktionsverfügung vom 4. Juli 2018 wurde dem Beschwerde-
führer Frist bis am 27. August 2018 eingeräumt, um seine Angaben im For-
mular “Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ zu ergänzen und die be-
zeichneten notwendigen Beweismittel einzureichen (BVGer-act. 9).
B.f Mit Eingabe vom 27. August 2018 reichte der Beschwerdeführer innert
angesetzter Frist weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege vom 28. Februar 2018 ein und ersuchte betreffend die ein-
verlangten, aber noch fehlenden Kontoauszüge darum, sofern nötig, die
entsprechende Frist angemessen zu erstrecken (BVGer-act. 11).
B.g Mit Instruktionsverfügung vom 13. September 2018 wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert bis zum 22. Oktober 2018 die bezeichneten,
zur Ergänzung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nötigen An-
gaben und Beweismittel einzureichen. Zudem wurde er darauf hingewie-
sen, dass bei Nichteinreichung der verlangten Unterlagen oder Beweismit-
tel über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf Grund der Akten
entschieden werde (BVGer-act. 12).
B.h Am 18. September 2018 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers mit, dass sein Mandat in vorliegender Angelegenheit beendet sei
(BVGer-act. 14). Dieses Schreiben wurde den Parteien mit Instruktionsver-
fügung vom 20. September 2018 zur Kenntnis gebracht (BVGer-act. 15).
B.i Mit Eingabe vom 18. September 2018 (Datum Postaufgabe; eingegan-
gen am 20. September 2018) teilte der Beschwerdeführer dem Bundesver-
waltungsgericht mit, dass er seine Beschwerde vom 15. Januar 2018 mit
sofortiger Wirkung zurückziehe (BVGer-act. 16).
B.j Am 26. September 2018 verfügte der Instruktionsrichter, dass vom
Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. September 2018 Kenntnis ge-
nommen und gegeben sowie vom Beschwerderückzug Vormerk genom-
men werde. Er stellte fest, dass im Schreiben vom 18. September 2018
das beschwerdeweise gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
C-328/2018
Seite 4
nicht genannt werde, weshalb über dieses noch pendente Gesuch im Ent-
scheid betreffend Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
infolge Beschwerderückzugs noch zu entscheiden sein werde. Gleichzeitig
wurde dem nicht mehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aufgrund
der bis am 22. Oktober 2018 laufenden Frist eine Kopie der Instruktions-
verfügung vom 13. September 2018 betreffend das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege zugestellt (BVGer-act. 17).
C.
Auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachste-
henden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]).
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das
VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensge-
setz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversi-
cherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1
Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversiche-
rung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.
Mit seiner Eingabe vom 18. September 2018 hat der Beschwerdeführer die
Beschwerde vom 15. Januar 2018 vorbehaltlos zurückgezogen und sinn-
gemäss um entsprechende Abschreibung des Verfahrens ersucht. Aus die-
sem Grund ist das vorliegende Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen
Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben
(Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG).
3.
Da der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 18. September 2018
das beschwerdeweise gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
(unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung) nicht
C-328/2018
Seite 5
genannt hat, ist im Folgenden über dieses Gesuch noch zu entscheiden,
muss doch auch bei gegenstandslos gewordenen Verfahren über die Kos-
ten- und Entschädigungsfrage befunden werden (vgl. Art. 5 und Art. 15 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
3.1 Gemäss dem inhaltlich mit der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie
von Art. 29 Abs. 3 BV übereinstimmenden Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren
nicht als aussichtslos erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit werden. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung
(Art. 65 Abs. 2 VwVG).
3.2 Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die
gesuchstellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung
eines normalen, bescheidenen Familienunterhalts nötig sind (vgl. Urteil
des Bundesgerichts [BGer] 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E. 2.2.1
m.H.; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]
I 167/2005 vom 15. April 2005 m.H. und I 754/2005 vom 5. Juli 2006
E. 5.2). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach den tatsächlichen
wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers – dazu gehören ei-
nerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkom-
mens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a; 124 V 1 E. 2a;
Urteil des BGer 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E. 4.1) – im Zeitpunkt
der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
(BGE 108 V 265 E. 4; Urteile des BGer 8C_309/2011 vom 31. Mai 2011
E. 3.3.3 m.H.; 9C_800/2009 vom 19. Oktober 2009; Urteile des EVG
I 651/2006 vom 25. Oktober 2006 E. 3.2 und I 167/2005 vom 15. April 2005
m.H.), wobei das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berück-
sichtigen ist (vgl. statt vieler BGE 139 II 233, nicht publizierte E. 6 m.H. auf
BGE 115 Ia 193 E. 3a; Urteil des EVG I 102/2005 vom 22. August 2005
E. 6.2. m.H.).
3.3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt es dem
Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfas-
send darzulegen und soweit als möglich zu belegen (vgl. statt vieler BGE
125 IV 164 E. 4a), wobei geltend gemachte aber nicht belegte Auslagen
nicht berücksichtigt werden können (vgl. BGE 136 III 410, nicht publizierte
E. 7 m.H. auf BGE 125 IV 164 E. 4a; Urteil des EVG I 683/2005 vom
21. März 2006 E. 3.2 m.H.; BGE 120 Ia 182 E. 3a in fine). Verweigert der
C-328/2018
Seite 6
Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner Gesamtsituation erforderlichen
Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung der Ver-
fassung verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a).
3.4 Zur Ermittlung des Grundbedarfs sind rechtsprechungsgemäss die
Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der
Schweiz (aktuell vom 1. Juli 2009; nachfolgend: Richtlinien) heranzuzie-
hen, welche kein objektives Recht darstellen (vgl. Urteile des EVG
I 482/2003 vom 16. Dezember 2003 E. 3.2; Urteil des BGer P 48/2006 vom
5. Februar 2007 E. 5.2.2. mit Hinweis). Bei der Prüfung der Bedürftigkeit
darf jedoch nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzmini-
mum abgestellt werden, sondern es sind die individuellen Umstände zu
berücksichtigen (BGE 124 I 1 E. 2a m.H.), wobei neben dem Einkommen
insbesondere auch vorhandenes Vermögen angemessen zu berücksichti-
gen ist (vgl. BGE 118 Ia 369 E. 4a). Einem Gesuchsteller ist es zumutbar,
sein Vermögen zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es
einen angemessenen Vermögensfreibetrag (sog. "Notgroschen") über-
steigt, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind (vgl. Urteile des
BGer 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E. 2.2.2; 9C_98/2011 vom
11. April 2011 E. 2.3). Bei der Festsetzung des Notgroschens kann nicht
von einer allgemein gültigen Pauschale ausgegangen werden, sondern es
ist den Verhältnissen des konkreten Falls, wie namentlich Alter und Ge-
sundheit, Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 9C_874/2008 E. 2.2.2 m.H. auf
Urteil des EVG I 362/2005 vom 9. August 2005 E. 5.3; Urteil des EVG
B 52/02 vom 20. Dezember 2002 E. 5.3 m.H.).
3.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein allfälliger Über-
schuss zwischen dem Einkommen und dem Notbedarf des Gesuchstellers
mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten
in Beziehung zu setzen, wobei der monatliche Überschuss ermöglichen
sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines
Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen; zudem muss der Ge-
suchsteller mit dem ihm verbleibenden Überschuss in der Lage sein, die
anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer
Zeit zu leisten (Urteil 9C_874/2008 E. 2.2.2 m.w.H.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 19. März 2018 das am
28. Februar 2018 ausgefüllte Formular “Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege“ sowie dazu folgende Unterlagen ein:
C-328/2018
Seite 7
– Kopie Steuerbescheid des Finanzamts für das Jahr 2016 vom 25. Septem-
ber 2017,
– Kopie Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts vom 8. März 2017,
– Kopien diverser Gebührenbescheide betreffend Strom, Gas, Wasser, Abwas-
ser, Schornstein Abfall und Grundsteuer aus dem Zeitraum vom 10. April
2017 bis zum 14. Februar 2018,
– Kopie eines Rentenanpassungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung
betreffend die Altersrente seiner Ehegattin per 1. Juli 2017,
– Kopie Beitragsbescheid der Knappschaft betreffend die freiwillige Kranken-
versicherung vom 10. Februar 2017,
– Kopien zweier Belege betreffend die Hausratversicherung der Versicherung
B._______ vom 21. November 2016 und betreffend die Sachversicherung
der C._______ vom November 2016,
– Kopien von Versicherungsprämien bei der Versicherung D._______ betref-
fend Reiserücktrittsversicherung vom 6. September 2013 und bei der Kran-
kenversicherung E._______ vom 5. März 2016,
– Kopie des Steuerbescheids der Gemeinde (…) vom 2. Februar 2014 betref-
fend die von den Ehegatten bewohnte Liegenschaft,
– Kopie eines Kontoauszugs der Bank F._______, Sparkonto Senior CHF
5011.6888.2002, vom 15. Januar 2018,
– Kopie eines Kontoauszugs der Bank F._______, Universalkonto Senior CHF
5011.6888.2001, per 31. Dezember 2017,
– Kopie eines Jahreskontoauszugs der Sparkasse G._______ vom 31. August
2017,
– Kopie der Taggeldabrechnung der Suva vom 22. Januar 2018,
– Kopie eines Schreibens der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesell-
schaft AG betreffend das Taggeld vom 14.Februar 2018,
– Kopie der Taggeldabrechnung der Schweizerischen Mobiliar Versicherungs-
gesellschaft AG vom 7. Dezember 2016 sowie
– Kopie Unfallschein UVG der Suva vom 24. März 1998.
Mit seiner auf die Nachinstruktion vom 4. Juli 2018 folgenden Eingabe vom
27. August 2018 erstattete der Beschwerdeführer folgende Unterlagen:
C-328/2018
Seite 8
– Kopien von Kontoauszügen der Bank F._______, Universalkonto Senior
CHF 5011.6888.2001 (lautend auf den Beschwerdeführer) vom 1. Dezember
2017 bis 30. Juni 2018,
– Kopien von Kontoauszügen der Sparkasse G._______, Konto Nr.
380824425, betreffend Kontostände am 29. Juni 2018, 2. und 23. Juli 2018
und 1. August 2018,
– Kopie einer Bestätigung der Sparkasse G._______ vom 5. Juli 2018, wonach
auf die Liegenschaft der Ehegatten kein Kredit eingeräumt werden kann.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. September 2018, welche dem Be-
schwerdeführer am 26. September 2018 – nachdem sein Rechtsvertreter
das Mandat am 18. September 2018 niedergelegt hatte – in Kopie noch-
mals persönlich zugestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert bis zum 22. Oktober 2018 noch die bezeichneten, zur Ergänzung des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nötigen Angaben und Beweismit-
tel nachzureichen. Da der Beschwerdeführer die verlangten Angaben und
Beweismittel nicht innert Frist einreichte, ist im Folgenden über das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege androhungsgemäss aufgrund der bis da-
hin eingegangenen Akten zu entscheiden.
4.2 Aus den mit der Eingabe vom 19. März 2018 eingereichten Unterlagen
geht hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss Taggeldabrechnung der
Suva für Januar 2018 für diesen Monat ein Taggeldbetrag von Fr. 1‘745.30
erhielt (vgl. BVGer-act. 5 Beilage 2). Umgerechnet auf ein Jahr ergibt sich
ein durchschnittliches monatliches Taggeld der Suva von Fr. 1‘712.46
(Fr. 56.30 x 365 Tage / 12 Monate = Fr. 1‘712.46). Bis zum 23. April 2018
bezog er zudem ein Krankentaggeld der Mobiliar Versicherungsgesell-
schaft AG im Umfang von monatlich Fr. 1‘580.15 (51.95 x 365 / 12 =
Fr. 1‘580.15; vgl. BVGer-act. 5 Beilagen 3 und 4). Gemäss Angaben des
Beschwerdeführers erwirtschaftete seine Ehefrau bis Ende Dezember
2017 ein Einkommen aus Nebenerwerb in Höhe von € 450.– (BVGer-
act. 5, S. 3). Zudem bezieht sie seit 1. Juli 2017 eine monatliche Altersrente
von € 1‘025.38 (vgl. BVGer-act. 5 Beilage 1d). Diese Altersrente ist anhand
des Monatsmittelkurses von Fr. 1.1524 (gültig für November 2018) in
Schweizer Franken umzurechnen (vgl. dazu unter >
Mehrwertsteuer > Dienstleistungen > Fremdwährungskurse > Monatsmit-
telkurse > aktueller Monatsmittelkurs, zuletzt besucht am 19. November
2018), was einen Betrag von gerundet Fr. 1‘181.65 ergibt. Entsprechend
sind bis zum 23. April 2018 anrechenbare monatliche Einnahmen von ins-
C-328/2018
Seite 9
gesamt Fr. 4‘474.26 (Fr. 1‘712.46 + Fr. 1‘580.15 + Fr. 1‘181.65) ausgewie-
sen, ab dem 24. April 2018 infolge Wegfalls der Krankentaggeldleistungen
der Mobiliar Versicherungen AG noch Fr 2‘894.11.
4.3 Beim prozessualen Notbedarf ist gemäss den Richtlinien zur Berech-
nung des betreibungsrechtlichen Existenzminiums für ein Ehepaar ein Be-
trag von Fr. 1‘700.– zu berücksichtigen. Der monatliche Grundbetrag ist an
die Lebenshaltungskosten im Wohnsitzland des Beschwerdeführers, vor-
liegend Deutschland, anzupassen. Für die Anpassung ist auf den Index der
OECD (Preis und Kaufkraftvergleich) zurückzugreifen (abrufbar unter der
Internetseite , zuletzt
besucht am 19. November 2018), welcher für Deutschland dem Wert 68
(Schweiz = 100, Stand für September 2018) entspricht. Angepasst an die
Lebenshaltungskosten in Deutschland beträgt der monatliche Grundbetrag
somit Fr. 1‘156.– (68 % von Fr. 1‘700.–). Im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht ist zu diesem monatlichen Grundbetrag praxisgemäss ein
prozessualer Bedürftigkeitszuschlag von 20 % hinzuzurechnen (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl., Basel 2013, S. 279, Rz. 4.105), so dass der entsprechend
erhöhte monatliche Grundbedarf Fr. 1‘387.20 beträgt (Fr. 1‘156.– +
Fr. 231.20).
Zusätzlich zu diesem monatlichen Grundbetrag sind weitere monatliche
Auslagen als Zuschläge zu berücksichtigen, wobei der Beschwerdeführer
monatliche Auslagen für Miet- oder Hypothekarzinsen, Wohnebenkosten,
Krankenkassen- und weitere Versicherungsprämien, Steuern etc. von
€ 812.24 für sich und € 126.35 für seine Ehegattin geltend machte
(vgl. S. 4 des UR-Formulars; BVGer-act. 5 Beilage 1). Gemäss den beleg-
ten Angaben des Beschwerdeführers sind monatliche Auslagen für die Ein-
kommenssteuer von € 30.42 (€ 365 / 12; vgl. Beilage 1a und 1b), für Strom,
Gas, Wasser, Abwasser, Schornstein sowie Abfall (vgl. Beilage 1c) von ins-
gesamt € 223.43 (€ 166.- + € 30.- + € 2.8 [€ 33.58 /12] + € 15.07 [€ 180.88
/12] + € 5.26 [€ 63.11 /12] + € 4.3 [€ 51.60 /12]), für Prämien betreffend die
Hausrat- und Sachversicherung von € 28.43 (€ 4.11 [49.26 / 12] + € 24.32
[291.87 /12]; vgl. Beilage 1f), für die Grundsteuer betreffend die Liegen-
schaft von € 24.54 (€ 294.52 / 12; vgl. Beilage 1h) sowie für Krankenkas-
senprämien von insgesamt € 423.30 (€ 414.48 [Beilage 1e] +€ 8.82 [Bei-
lage 1g zweite Seite]) zu berücksichtigen. Die von der die Ehegattin geltend
gemachte Krankenkassenprämie von € 126.35 (recte: € 129.97; vgl. Bei-
lage 1d) wird gemäss Rentenanpassungsbescheid der Deutschen Renten-
C-328/2018
Seite 10
versicherung direkt von der Altersrente abgezogen. Somit wurde dieser Ab-
zug bei der Feststellung des Einkommens der Ehegattin bereits berück-
sichtigt, so dass diese Prämie nicht nochmals als Auslage berücksichtigt
werden kann. Im Weiteren sind auch die nichtobligatorischen Versiche-
rungsprämien betreffend die Reiserücktrittsversicherung von € 10.75
(€ 129.– /12; vgl. Beilage 1g erste Seite) nicht als zusätzliche Auslagen zu
berücksichtigen (vgl. BGE 134 III 323 E. 3). Aus dem Dargelegten resultiert
gestützt auf die mit der Eingabe vom 19. März 2018 eingereichten Unter-
lagen ein zu berücksichtigender monatlicher Zuschlag von insgesamt
€ 730.12, resp. kursbereinigt (vgl. oben, Monatsmittelkurs von Fr. 1.1524)
ein solcher von gerundet Fr. 841.39 monatlich, wobei darin enthaltene Aus-
lagen für Kochstrom oder Kochgas nicht zu berücksichtigen wären, da
diese Auslagen bereits im Grundbetrag enthalten sind.
4.4 Die Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ergibt bis zum
23. April 2018 einen Überschuss in der Höhe von monatlich Fr. 2‘245.67
(Fr. 4‘474.26 - Fr. 2‘228.59), ab dem 24. April 2018 durch den Wegfall der
Krankentaggeldleistungen der Mobiliar Versicherungen AG einen solchen
von monatlich mindestens Fr. 665.52 (Fr. 2'894.11 - Fr. 2'228.59). Die Un-
terlagen aus der Eingabe vom 27. August 2018 weisen jedoch darauf hin,
dass die weggefallenen Taggeldleistungen der Mobiliar durch höhere
Suva-Taggeldzahlungen kompensiert werden und der Beschwerdeführer
entsprechend ab dem 24. April 2018 über anrechenbaren Einnahmen und
damit auch einen monatliche Überschuss in der gleichen Höhe wie zuvor
verfügt. Aus den Kontoauszügen zum Universalkonto Senior CHF
50111.6888.2001 geht nämlich hervor, dass die Suva-Taggeldzahlungen
ab April 2018 deutlich höher ausgefallen sind als in den Vormonaten (vgl.
Fr. 3‘489.05 am 23. Mai 2018, Fr. 3‘376.50 am 29. Juni 2018). Der Auffor-
derung gemäss Instruktionsverfügung vom 13. September 2018, die den
Suva-Taggeldzahlungen vom 23. Mai und 29. Juni 2018 zugrunde liegen-
den Suva-Taggeldverfügungen vorzulegen, ist der Beschwerdeführer nicht
nachgekommen. Im Weiteren erweist sich auch die finanzielle Situation der
Ehefrau des Beschwerdeführers als unklar. Auf dem Formular unentgeltli-
che Rechtspflege wurde als Beruf für die am (…) 1952 geborene Ehefrau
“kaufmännische Angestellte“ angegeben, während gleichzeitig aus dem
dem Gesuchsformular beigelegten Schreiben der Deutschen Rentenversi-
cherung hervorgeht, dass sie eine monatliche Altersrente bezieht, welche
per 1. Juli 2017 angepasst worden ist (BVGer-act. 5, Beilage 1d). Trotz
instruktionsrichterlicher Aufforderung machte der Beschwerdeführer keine
Auskünfte zu einer allenfalls noch bestehenden Berufstätigkeit seiner Ehe-
frau. Zudem gab er keine Bank-/Postkonten lautend auf seine Ehefrau an
C-328/2018
Seite 11
und reichte auch keine Auszüge entsprechender Konten ein. Unabhängig
von allfälligen Mehreinnahmen steht aufgrund der vorliegenden Akten je-
denfalls fest, dass ein monatlicher Einnahmenüberschuss von mindestens
Fr. 665.52 (wenn nicht sogar rund Fr. 2‘200.-) besteht. Angesichts dieses
Überschusses ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der
Lage ist, sowohl den Kostenvorschuss von Fr. 800.– in der Höhe der mut-
masslich im Unterliegensfall anfallenden Gerichtskosten innert angemes-
sener Frist zu leisten als auch die Anwaltskosten (eventuell durch Raten-
zahlungen) innert Jahresfrist zu tilgen. Nach dem Gesagten ist die finanzi-
elle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Gesetzes nicht aus-
gewiesen.
4.5 Zusätzlich ergibt sich im Hinblick auf die Vermögenslage des Be-
schwerdeführers und seiner Ehefrau aus den eingereichten Unterlagen,
dass Bankkonten mit Guthaben von insgesamt Fr. 63‘700.27 vorliegen
(Fr. 21‘152.40 [Sparkonto Senior Bank F._______, lautend auf den Be-
schwerdeführer, letztbekannter Saldo per 15. Januar 2018, BVGer-act. 5
Beilage 1i] + Fr. 42‘547.87 [Universalkonto Senior Bank F._______, lau-
tend auf den Beschwerdeführer, letztbekannter Saldo per 30. Juni 2018,
BVGer-act. 11 Beilage 1). Selbst wenn der Ansicht des Beschwerdefüh-
rers, wonach es sich bei dem am 1. Februar 2018 auf sein “Universalkonto
Senior“ überwiesenen Betrag von Fr. 57‘418.55 um sein Alterskapital
handle und dieses bei der Berechnung des Existenzminimums im Rahmen
der unentgeltlichen Rechtspflege nicht berücksichtigt werden dürfe (vgl.
BVGer-act. 11, S. 2), zu folgen wäre, was vorliegend offen gelassen wer-
den kann, so wäre jedenfalls – wie vom Beschwerdeführer im Gesuchsfor-
mular selbst angegeben – ein Saldo von Fr. 2‘075.86 (per 31.12.2017) zu
berücksichtigen (BVGer-act. 5 Beilage 1, S. 4 und Beilage 1j), womit die
sofort verfügbaren Geldmittel jedenfalls bei über Fr. 23‘000.– liegen, womit
dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, welche ein hypothekarisch un-
belastetes Eigenheim bewohnen, auch ein den konkreten Umständen an-
gemessener Notgroschen für unerwartete Auslagen zur Verfügung steht
(vgl. Urteil 9C_874/2008 E. 2.2.2 m.H.).
Dies trifft umso mehr zu, als sich aus den Unterlagen Hinweise darauf er-
geben, dass noch weitere anrechenbare Vermögenswerte vorhanden sind.
Der Beschwerdeführer hat jedoch auch diesbezüglich die ihm obliegende
Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, indem er weder sämtliche Post-/Bankkonten
(insbesondere die seiner Ehefrau) angab und die entsprechenden Konto-
auszüge für den verlangten Zeitraum einreichte, noch Auskunft darüber
C-328/2018
Seite 12
gab, was es mit den im Monat März 2018 vom “Universalkonto Senior“ ge-
tätigten zwei überdurchschnittlich hohen Belastungen (am 19. März 2018:
Fr. 7‘008.00 unter dem Titel “Belastung Dauerauftrag/ Ref.-Nr. 705441665;
am 29. März 2018: Fr. 11‘985.90 unter dem Titel “Belastung eMail/Ref.-Nr.
708160667, BVGer-act. 11 Beilage 1, Kontoauszug von März 2018) auf
sich hat bzw. wohin diese Zahlungen überwiesen worden sind.
5.
Zusammengefasst ist aufgrund der vorliegenden Akten und der nur teil-
weise erfolgten Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Feststellung
seiner Einkommens- und Vermögenssituation erstellt, dass eine finanzielle
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen ist. Bei diesem Ergeb-
nis erübrigt sich zu prüfen, ob die Beschwerdesache von vornherein als
aussichtslos erscheint und ob eine anwaltliche Vertretung des Beschwer-
deführers bis zur Mandatsniederlegung notwendig oder doch geboten er-
scheint, da die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss dargestellter Rechtslage kumulativ erfüllt
sein müssen. Folglich ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unent-
geltliche Rechtspflege abzuweisen.
6.
Es bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschä-
digung zu befinden.
6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel jener Partei auferlegt, deren
Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VGKE). Die Verfah-
renskosten können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein Rechts-
mittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt
wird (Art. 6 Bst. a VGKE). Die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Ver-
fahrens wurde durch den Beschwerderückzug des Beschwerdeführers be-
wirkt. Da kein erheblicher Aufwand für das Gericht entstanden ist, wird vor-
liegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra-
rio).
C-328/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieser Entscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Kopie der Eingabe
des Beschwerdeführers vom 18. September 2018)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
C-328/2018
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: