Abtei lung II I
C-3287/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Karin Behnke
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Anspruch auf IV-Leistungen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3287/2007
Sachverhalt:
A.
Am 29. April 2004 (Eingang 11. Mai 2004) übermittelte der deutsche
Versicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
(in der Folge: BfA), der Schweizerischen Ausgleichskasse mit Formu-
laren E-204-D (Bearbeitung eines Antrags auf Invaliditätsrente) und
E-207 (Angaben über den Beschäftigungsverlauf der Versicherten) ein
Gesuch vom 22. November 2003 von X._______, geboren am 30. Juni
1948, deutsche Staatsangehörige, Eurhythmistin, um Bezug von Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV-Akt. 5-7). Die le-
dige X._______ hat im Jahr 1966 und in den Jahren 1970 bis 1971 in
der Schweiz gearbeitet und dabei die obligatorischen Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
entrichtet. In der Folge zog die Versicherte den am 22. November 2003
eingereichten Rentenantrag bei der BfA zurück (IV-Akt. 14, 15). Auf die
Anfrage der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (in der Folge: IVSTA)
vom 5. November 2004, ob der Rückzug auch für den Leistungsantrag
an die schweizerische Invalidenversicherung gelte (IV-Akt. 15), antwor-
tete X._______ am 13. November 2004, sie habe den Rentenantrag
für die deutsche Erwerbsminderungsrente am 28. Oktober 2004 erneu-
ert (IV-Akt. 16).
B.
Auf Ersuchen der IVSTA ergänzte X._______ ihr Leistungsgesuch mit
folgenden Unterlagen:
• Einem Fragebogen für den Versicherten vom 14. Dezember
2004, wonach die Beschwerdeführerin unter chronischer Er-
schöpfung, Engwinkelglaukom, Rheumatismus, Morbus Rayn-
aud, Kopfschmerzen und Ticks leide (IV-Akt. 21);
• einem Fragebogen für den Arbeitgeber vom 9. Dezember 2004,
der Y._______, wonach die Beschwerdeführerin 10 Stunden pro
Woche als Eurhythmistin tätig ist (IV-Akt. 23).
C.
Auf Ersuchen der IVSTA übermittelte die BfA eine Kopie ihres Be-
scheids vom 6. Dezember 2004, mit welchem sie die Zusprache einer
deutschen Erwerbsminderungsrente wegen Erwerbsminderung bzw.
Berufsunfähigkeit abwies (IV-Akt. 20), einen Formularbericht vom
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16. Januar 2003 von Dr. med. A._______ (IV-Akt. 27), einen Selbst-
auskunftsbogen vom 13. Januar 2003 zum Antrag auf Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation (IV-Akt. 29) und einen Entlassungsbe-
richt vom 5. August 2003 der Rehabilitationsklinik Z._______ (IV-Akt.
30).
D.
Am 17. Oktober 2005 übermittelte die BfA der Schweizerischen Aus-
gleichskasse ein Gutachten vom 6. März 2005 von Dr. med.
B.________ (IV-Akt. 38, 39), und ein Gutachten vom 28. Februar 2005
von Dr. med. C._______ (IV-Akt. 37).
E.
Der IV-Stellenarzt, Dr. med. D.________, erachtete die Beschwerde-
führerin – nach Einsicht in die beiden vorerwähnten Gutachten – als
voll arbeitsfähig (IV-Akt. 32).
F.
Mit Verfügung vom 21. November 2005 wies die IVSTA das Rentenge-
such von X._______ mangels einer rentenbegründenden Invalidität ab
(IV-Akt. 46), woran sie mit Einspracheentscheid vom 8. März 2007
festhielt (IV-Akt. 53).
G.
Am 22. März 2007 reichte X._______ Beschwerde gegen diesen
Einspracheentscheid ein (IV-Akt. 54). Der Beschwerde waren diverse
medizinische Unterlagen beigelegt (IV-Akt. 52, 55).
H.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte mit Verfügung vom 23. Mai 2007
den Parteien den Spruchkörper mit. Ausstandsgründe wurden keine
geltend gemacht.
I.
Am 5. August 2007 nahm der IV-Stellenarzt Dr. med. E._______ zu
den neu eingereichten Akten Stellung. Er gelangte zum Schluss, dass
eine dauerhafte Teileinschränkung nach 2005 nicht ganz sicher von
der Hand zu weisen sei (IV-Akt. 60).
J.
Am 19. September 2007 übermittelte die Deutsche Rentenver-
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sicherung der Schweizerischen Ausgleichskasse diverse medizinische
Unterlagen (IV-Akt. 62), u.a. das Gutachten vom 24. Februar 2006 von
Dr. med. F._______, das Gutachten vom 2. Mai 2006 von Dr. univ.
med. G._______, das Gutachten vom 20. April 2007 von Dr. med.
H._______, den Entlassbrief des P.-Krankenhauses vom 14. Juni 2007
und das Gutachten vom 1. August 2007 von Dr. med. I._______ (IV-
Akt. 62).
K.
Am 29. Oktober 2007 nahm der IV-Stellenarzt, Dr. med. E._______,
erneut Stellung zu den vervollständigten Akten. Er verneinte das
Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität, wobei er im
wesentlichen auf die Diskrepanz der subjektiven Befindlichkeit und
den objektivierbaren Befunden verwies (IV-Akt. 65).
L.
Die Vorinstanz reichte am 6. November 2007 ihre Vernehmlassung ein
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.
Replikando hielt die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2007 an ih-
rem Antrag auf Zusprache einer Rente fest. Sie begründete dies im
Wesentlichen mit der Tatsache, dass ihr Rentengesuch in Österreich
gutgeheissen worden sei. Der Eingabe lag ein Arztbericht von Dr. med.
J._______ vom 28. März 2006 bei.
N.
In ihrer Duplik vom 25. Februar 2008 verwies die Vorinstanz auf den
Bericht ihres ärztlichen Dienstes vom 17. Februar 2008 und beantragte
weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
O.
Am 24. August 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien
den Wechsel des Spruchkörpers mit. Ausstandsbegehren wurden in-
nert Frist nicht geltend gemacht.
P.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesge-
setz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des
ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzel-
nen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist im Sinne von Art. 59 ATSG und Art. 48
Abs. 1 VwVG beschwerdelegitimiert, da sie als Adressatin des ange-
fochtenen Entscheids besonders berührt ist und an dessen Aufhebung
bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat.
1.3 Weil die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten
1.4 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren Mitte März
2009 auf die Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt sich
neu zusammen aus Richter Frank Seethaler und Richter Hans Urech
der Abteilung II sowie Richter Beat Weber der Abteilung III.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
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lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan-
tonale Behörde verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden
Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung,
die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 8. März 2007 in Kraft
standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt
bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines
allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für
das IVG: ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000
[AS 2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung
vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]).
Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 2003 ist sodann das am
1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar. Da die im ATSG ent-
haltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähig-
keit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den bishe-
rigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Inva-
lidenversicherung entsprechen und die von der Rechtsprechung dazu
herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin
Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die Begriffs-
bestimmungen des ATSG verwiesen.
2.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohn-
sitz in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden
ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen An-
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wendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats-
angehörigen dieses Staates. Soweit das FZA bzw. die auf dieser
Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine
abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung
des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen
einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der inner-
staatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Demnach be-
stimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich
nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach
dem IVG sowie der IVV.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver-
bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy-
chischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis-
herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Be-
ruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertels-
rente bei einem solchen von mindestens 60%, derjenige auf eine hal-
be Rente ab einem Grad der Invalidität von 50% und derjenige auf
eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Laut Abs. 1ter dieser
Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50%
entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn-
sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002
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für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Ge-
meinschaft und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3
und E. 3.1).
3.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a) oder während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
zu 40% arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b).
3.4 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die im
Sinne des Gesetzes invalid sind und bei Eintritt der Invalidität während
mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36
Abs. 1 IVG). Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abwei-
chung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung
vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG). Die Be-
schwerdeführerin leistete 1966 und von 1970-1971 Beiträge an die
schweizerische AHV/IV und erfüllt damit die Voraussetzungen der
minimalen Beitragsdauer. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdefüh-
rerin invalid im Sinne des IVG ist.
3.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Wei-
se zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge-
stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im
Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1,
104 V 135 E. 2a und b; Zeitschrift für Ausgleichskassen [ZAK] 1990
S. 518 E. 2).
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3.6 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass
der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der dar-
aus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110
V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbe-
reich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten
nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, son-
dern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen
Tätigkeiten (Verweisungstätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist
also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen
Grundsätzen zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der
Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen
der funktionellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit
dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung
übereinstimmen müssen (BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
3.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
in den Bereichen AHV, IV etc. [AHI]-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Auf-
gabe des medizinischen Dienstes ist es, zu Handen der Verwaltung
den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen.
Dazu gehört auch, bei sich widersprechenden medizinischen Akten
eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die
andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung
vorzunehmen sei. Diesen Berichten kann nicht jegliche Aussen- oder
Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrele-
vante Aktenstücke (Urteile des Bundesgerichts 9C.341/2007 vom
16. November 2007 E. 4.1 mit Hinweisen und I 143/07 vom 14. Sep-
tember 2007 E. 3.3). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren be-
deutet dies, dass alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen sind. Danach ist zu prüfen, ob die verfüg-
baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts-
anspruchs gestatten, und, wenn dies der Fall ist, aufgrund des als
massgeblich befundenen Ergebnisses zu entscheiden. Hinsichtlich des
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Beweiswertes eines Arztberichtes ist ausschlaggebend, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun-
gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung
der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati-
on einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; AHI
2001 S. 112 f.). Wird im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich ge-
stützt auf vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Un-
terlagen entschieden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforde-
rungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln
an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen
ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 122 V 157 E. 1d;
Urteil des Bundesgerichts U 365/06 vom 26. Januar 2007 E. 4.1, mit
Hinweisen). Nach der Rechtsprechung weicht das Gericht bei Ge-
richtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung
des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fach-
kenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen be-
stimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. In Bezug auf die Wür-
digung von Berichten von Hausärzten und Hausärztinnen darf und soll
der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitun-
ter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei-
felsfällen eher zugunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen
(BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Im Sozialversicherungsrecht hat das Ge-
richt seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes
vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts ge-
nügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin ha-
ben jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen mögli-
chen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE
126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Leistungsgesuch der Beschwer-
deführerin vom 22. November 2003 zu Recht abgewiesen und einen
Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.
4.1 Für die Würdigung sind namentlich folgende Arztberichte aus-
schlaggebend:
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- Im Befundbericht zum Rehabilitationsantrag vom 16. Januar
2003 zuhanden der BfA hielt der damalige Hausarzt, Dr. med.
A._______, folgende Diagnosen fest: Psychosomatische Erkran-
kung (chronisch progredient), psychisches Belastungssyndrom
(chronisch progredient) und rezidivierende Gelenkbeschwerden
(z.Z. erscheinungsfrei). Die Beschwerdeführerin leide an einer
psychovegetativen Erschöpfung sowie an multiplen psychosoma-
tischen Beschwerden mit rezidivierenden Infekten, Schwächezu-
ständen, Gelenkschmerzen beider Hände und Fussschmerzen,
Zuckungen im Gesicht, Zähneknirschen, Schlafstörungen und
Rückenschmerzen. In den letzten 6 bis 8 Monaten habe sich der
Erschöpfungszustand bei beruflicher Überlastung verstärkt. Auch
nach Reduktion der beruflichen Belastung (eine Arbeitsstelle sei
aufgegeben worden) seien die Beschwerden gleich geblieben.
Die Beschwerdeführerin sei beruflich belastet durch sehr an-
strengende, psychisch belastende Arbeit mit Kindern an ver-
schiedenen Arbeitsstellen in Österreich und der Schweiz (IV-Akt.
27);
- Vom 8. Juli bis 5. August 2003 weilte die Beschwerdeführerin zur
stationären Rehabilitation in der Rehabilitationsklinik Z._______.
Im Entlassungsbericht vom 5. August 2003 figurierten folgende
Diagnosen: Psychovegetatives Erschöpfungssyndrom, Glaukom,
Arthralgien an Händen und Füssen, Zervikobrachialsyndrom und
Prellung am 3. Finger rechts. Zur Arbeitsfähigkeit wurde festge-
halten, dass die Beschwerdeführerin mit einer Lehrerstelle von
20 bis 22 Stunden pro Woche beschäftigt gewesen sei, was ei-
nem Vollpensum entsprochen habe. Dieser Zeitumfang sei der
Beschwerdeführerin aufgrund der nervlichen/psychischen Über-
belastung derzeit nicht zumutbar. Sie könne maximal 3 Stunden
pro Tag als Eurhythmielehrerin in der Schule arbeiten (IV-Akt.
30);
- Dem Befundbericht zum Rentenantrag von Dr. med. A._______
vom 18. November 2004 zufolge wurden bei der Beschwerdefüh-
rerin ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom, nervöse
Ticks, Arthralgien an Händen und Füssen und ein Zervikobrachi-
alsyndrom diagnostiziert. Als Beschwerden wurden ein chroni-
scher Erschöpfungszustand mit psychovegetativen Symptomen,
Herzbeschwerden, Zuckungen im Gesicht, Kopfwackeln, ein all-
gemeiner Schwächezustand, Gelenkschmerzen beider Hände
Seite 11
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und Füsse, Zähneknirschen, Rückenschmerzen im HWS-Bereich
und Kopfschmerzen aufgeführt. Die Patientin sei chronisch über-
lastet/ überfordert und könne durch die obgenannten Beschwer-
den ihren Beruf nicht mehr ausüben, der in einer psychisch sehr
anstrengenden Arbeit mit Kindern bestehe. Zur Anamnese führte
Dr. med. A._______ aus, die Patientin sei seit Mai 2002 in seiner
Behandlung; seither habe sie ständige Probleme an ihren Ar-
beitsstellen mit verschiedenen Arbeitsorten in Österreich, in der
Schweiz und in Deutschland. Ein Kuraufenthalt im August 2003
habe keinen dauerhaften Erfolg gebracht. Arbeitsunfähigkeit be-
stehe nicht; im Juni 2003 habe sich der Zustand verschlechtert
(IV-Akt. 17);
- Mit Schreiben vom 10. Januar 2005 gelangte Dr. med. K._______
an die BfA. Er führte aus, die Beschwerdeführerin nach ihrem
Aufenthalt im Sommer 2003 in der Reha-Klinik Z._______ nach-
betreut zu haben. Entgegen seiner Empfehlung habe die Be-
schwerdeführerin ihr Pensum als Schul- und Heileurhythmistin
nach und nach wieder aufgegriffen, so dass es zu einer Ver-
schlechterung gekommen sei. Er diagnostizierte Polyarthrosen
an Händen und Füssen, ein Zervikobrachialsyndrom, ein Glau-
kom, einen Morbus Raynaud, eine Pityriasis Rosea Gibert am
Rücken, Spannungskopfschmerzen, eine Dyspepsie, eine vege-
tative Dystonie/Erschöpfung, einen Verdacht auf Burnout-Syn-
drom und anamnestisch eine TBC mit 21 Jahren. Trotz einer lau-
fenden antirheumatischen und gastrointestinalen Therapie bei
guter Compliance habe sich der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin wieder eindeutig verschlechtert. Diese Ver-
schlechterung habe auch durch die kürzlich verschriebene Phy-
siotherapie und durch die laufende Psychotherapie nicht aufge-
halten werden können. Beruflich sei die Patientin überfordert,
aus welchem Grund sie um Entlastung nachgesucht habe und
sich eine drastische Reduktion ihres Arbeitspensums mit den
Kindern ab Sommer 2005 überlege. Die Gesamtsituation erschei-
ne diagnostisch als Burnout-Syndrom. Er habe der Beschwerde-
führerin dringend zu einer Pensumreduktion geraten; sie sei nicht
voll, sondern höchstens 50-60% arbeitsfähig. Mit einem reduzier-
ten Pensum könnte die Arbeit, unter Beibehalten der Therapien,
höchstwahrscheinlich nach einer Rehabilitationszeit wieder auf-
genommen werden (IV-Akt. 33);
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- Im Februar 2005 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med.
B._______ im Auftrag der BfA begutachtet. Die Beschwerdefüh-
rerin klagte über Bewegungsschmerzen im gesamten Achsen-
skelett, insbesondere im Bereich der HWS und LWS, aber auch
in den Fingergelenken, Schultergelenken und in beiden Füssen.
Die kursorische neurologische Untersuchung ergab keine Hin-
weise für eine zervikale oder lumbale Nervenwurzelkompression;
die Arm- und Beinreflexe waren seitengleich, sensible Störungen
oder Paresen konnten nicht ausgemacht werden. Aufgrund einer
ergänzenden, radiologischen/sonographischen Untersuchung ge-
langte Dr. med. B._______ zu folgenden Diagnosen: Somatisie-
rung psycho-vegetativer Dysfunktion ICD-10: F45.9, Zervikoze-
phalgie und -brachialgie bei HWS-Fehlhaltung ICD-10: M53 1, re-
zidivierendes lumbales Facettensyndrom bei lumbaler Fehlhal-
tung und Osteochondrose L4/L5/S1 ICD-10: M47.2, Chondropa-
thia patellae ICD-10: M22.4, muskuläre Dysfunktion, initiale Ge-
nua vara bds. ICD-10: M21.1B. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
sei aufgrund der orthopädischen Befunde weiterhin zumutbar.
Die wesentlichen Einschränkungen ergäben sich aus der Stress
bedingten psychischen Dekompensation, welche im Rahmen ei-
nes neurologisch-psychiatrischen Gutachtens weiter abgeklärt
werden sollte (IV-Akt. 39);
- Im Februar 2005 wurde die Beschwerdeführerin gleichfalls im
Rahmen des Widerspruchsverfahrens auftrags der BfA durch Dr.
med. C._______ begutachtet, welcher ein neurotisches Erschöp-
fungssyndrom (ICD-10: F48.0), derzeit am ehesten psychogene,
choreo-atheoid anmutende dystone Bewegungsstörungen
(ICD-10: G25.9) und ein somatoformes Syndrom (ICD-10: F45.9)
diagnostizierte. Zur Begründung führte er aus, die Beschwerde-
führerin habe durch psychische Traumatisierung in der Kindheit
infolge andauernder Erkrankung wie auch Medikamentenabhän-
gigkeit der Mutter frühzeitig psychosomatische, kinderneuroti-
sche Symptome in Form von Nägelkauen und eines Raynaud-
Syndroms entwickelt. In ihrer Persönlichkeit habe sie sich wenig
belastbar und selbstunsicher gefunden. Sie habe sich wiederholt
anthroposophischen Reha-Massnahmen 1979, 1982 und 1987
unterzogen. Trotz persönlicher Identifizierung mit ihrer Tätigkeit
als Eurhythmistin finde sich die Beschwerdeführerin seit der
Übernahme einer Schul-Eurhythmistinnentätigkeit 1995 progre-
dient infolge unzureichender Abgrenzungs- und Durchsetzungs-
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C-3287/2007
fähigkeit gegenüber den Kindern überfordert, erschöpft, leide un-
ter zunehmenden, unwillkürlichen Bewegungsstörungen, die wie-
derum das Auftreten vor der Klasse beeinträchtigten, Schlafstö-
rungen, nächtlichen Tachykardieattacken, nächtlichen Parästhe-
sien der Finger, Spannungskopfschmerzen, Schwindel, Erwar-
tungsangst sowie Zervikal- und Lumbalsyndrom. Trotz der lang-
dauernden weitgefächerten Beschwerden, die bereits im Bericht
der Reha-Klinik Z._______ erwähnt würden, habe die Beschwer-
deführerin – wohl aus weltanschaulichen Gründen – in den letz-
ten Jahren keine nervenärztlich-psychotherapeutische Behand-
lung in Anspruch genommen. Die ambulanten Behandlungsmög-
lichkeiten seien nicht ansatzweise ausgeschöpft. Die berufliche
Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei hochgefährdet. Von der
Persönlichkeitsstruktur her identifiziere sie sich mit ihrer Berufs-
tätigkeit als Eurhythmistin. Sie könne diese Tätigkeit auch gut in
Kureinrichtungen, Kindergärten etc. durchführen. Als Lehrerin er-
scheine sie jedoch wenig geeignet. Aktuell bestehe jedoch für
das Berufsbild der Eurhythmistin vollschichtige Belastbarkeit. Im
Hinblick auf das positive und negative Leistungsbild könnten
leichte Tätigkeiten ohne besondere Ansprüche an die manuellen
Fertigkeiten bei Beugefehlstellung des linken Daumens, ohne
langdauernde Zwangshaltung, ohne besondere Ansprüche an
die geistig-psychische Belastbarkeit, im Wechsel von Gehen,
Stehen und Sitzen in temperierten Räumen in Tagesschicht,
Früh-/Spätschicht vollschichtig wahrgenommen werden. Sowohl
die letzte berufliche Tätigkeit als auch eine Tätigkeit entspre-
chend dem positiven und negativen Leistungsbild sei der Be-
schwerdeführerin vollschichtig zumutbar (IV-Akt. 37);
- Der IV-Stellenarzt Dr. med. D._______ hielt in seiner Beurteilung
vom 11. November 2005 fest, dass die vom Orthopäden und Psy-
chiater/Neurologen eingehend untersuchte Beschwerdeführerin
derzeit nicht für arbeitsunfähig gehalten werde und ihr Rentenan-
trag in Deutschland abgewiesen worden sei; die aktualisierten
Unterlagen ermöglichten jetzt keine andere Beurteilung (IV-Akt.
31, 32);
- Am 24. Februar 2006 erstattete Dr. med. F._______ auftrags des
Sozialgerichts Augsburg ein psychiatrisches Gutachten. Aufgrund
einer ambulanten Untersuchung und der Vorakten erachtete Dr.
med. F.________ den psychopathologischen Befund nicht als
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C-3287/2007
grob auffällig. Insbesondere fanden sich keine Hinweise für eine
ausgeprägte depressive Symptomatik oder dementielle Entwick-
lung. Als im Vordergrund stehend erachtete er die von der Pro-
bandin mitgeteilten multiplen somatischen Befindlichkeitsstörun-
gen und die mit wenig Nachdruck beklagte nachlassende psy-
chophysische Belastbarkeit. Die Beschwerden hätten einen habi-
tuellen Charakter und bestünden offenbar seit Kindertagen. Ne-
ben ihrer habituell reduzierten psychophysischen Belastbarkeit
beklagte die Probandin aktuell eine gesteigerte Lärmempfindlich-
keit und Kraftlosigkeit sowie ohne grossen Nachdruck, übertrie-
bene Klagsamkeit oder Aggravationstendenzen verschiedene Be-
findlichkeitsstörungen wie Kopfschmerzen, Herzklopfen beim Er-
wachen, akrale Durchblutungsstörungen an Händen und Füssen
sowie eine in den letzten Jahren geringer gewordene berufliche
Stresstoleranz und Kompensationsfähigkeit. Ein solches Krank-
heitsbild werde auch nach zeitgenössischen psychiatrischen dia-
gnostischen Gepflogenheiten dann dem Oberbegriff Neurasthe-
nie subsumiert, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass
die gesteigerte chronische Erschöpfbarkeit zusammen mit den
körperlichen Befindlichkeitsstörungen im Rahmen eines andern,
besser definierten psychiatrischen Störungsbildes aufträten. Für
die Annahme einer psychiatrischen Komorbidität ergäben sich
bei der Probandin keine Anhaltspunkte: Eine Persönlichkeitsstö-
rung könne deshalb nicht diagnostiziert werden, weil die schizoi-
den Persönlichkeitszüge einen Teil der Identität der Probandin
ausmachten und weder mit einem erkennbaren subjektiven Lei-
densdruck noch mit einer Beeinträchtigung ihres psychosozialen
Funktionsniveaus verbunden seien. Die Annahme einer soge-
nannten somatoformen Störung sei nach gutachterlicher Auffas-
sung trotz des grossen Überschneidungsbereichs dieser Diagno-
se mit dem vorliegenden Krankheitsbild deshalb nicht gut be-
gründbar, weil bei der Probandin das hierfür typische Insistieren
auf dem somatischen Charakter der Störung fehle und weil ande-
rerseits durchaus ein Psychogeneseverständnis vorliege und kei-
nerlei Neigung zu extrem häufiger Beanspruchung medizinischer
Untersuchungen und Therapien ("doctor-Shopping") festzustellen
sei. Hinweise auf eine hirnorganische Verursachung des Be-
schwerdebildes ergäben sich nicht. Die Probandin habe im Rah-
men der psychiatrischen Untersuchung keine Beeinträchtigung
ihrer kognitiven Funktionen gezeigt, wie sie in einem solchen Fall
zu erwarten wären. Zudem spreche der habituelle Charakter des
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C-3287/2007
klinischen Bildes und der bisherige Verlauf gegen eine solche
Annahme. Auch der von der Probandin vorgelegte MRI-Befund
könne nicht als pathogenetisch bedeutsam für das vorliegende
Krankheitsbild angesehen werden. Zusammenfassend seien bei
der Probandin die diagnostischen Kriterien für die Diagnose ei-
ner Neurasthenie gemäss ICD-10: F48.0 erfüllt. Der Begriff des
Erschöpfungssyndroms wie er vom Vorgutachter, Dr. med.
C._______, verwendet worden sei, sei praktisch ein Synonym
des Begriffs Neurasthenie. Das Krankheitsbild sei nur leicht aus-
geprägt. Bezüglich einer hieraus resultierenden etwaigen Funkti-
onsbeeinträchtigung sei festzustellen, dass sich weder aus den
Angaben der Probandin zur Zwischenanamnese noch aus ihrer
Beschreibung des aktuellen Tagesablaufes Hinweise auf eine
gravierende krankheitsbedingt qualitative Funktionsbeeinträchti-
gung ergebe. Wenn auch in einem eingeschränkten zeitlichen
Umfang gehe die Probandin ihrer erlernten Berufstätigkeit als
Eurhythmielehrerin mit Interesse und Engagement nach. Aktuell
sei weder von ärztlicher Seite eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt
worden noch fühle sich die Probandin subjektiv im engeren Sinn
krank. Die Probandin sei bereits durch Eigeninitiative im Stande
gewesen, ihre seelische Störung zu überwinden. Die im Renten-
verfahren (Dr. med. C._______) gestellte psychiatrische Diagno-
se sei zutreffend gewesen. Für die zuvor gestellte Diagnose ei-
nes somatoformen Syndroms (ICD-10: F45.9) habe sich bei der
Untersuchung kein Anhalt gefunden; ebenso wenig hätten cho-
reo-atheoid anmutende dystone Bewegungsstörungen beobach-
tet werden können. Gegenüber dem gutachtlich am 23. Februar
2005 erhobenen nervenärztlichen Befund habe sich der Gesund-
heitszustand der Probandin gebessert. Insbesondere seien die
vorbeschriebenen Bewegungsstörungen nicht mehr feststellbar
gewesen und die Merkmale einer somatoformen Störung lägen
nicht vor. Das diagnostizierte psychische Krankheitsbild sei nur
leicht ausgeprägt. Psychische Beeinträchtigungen ergäben sich
in den Bereichen Stresstoleranz und emotionale sowie kognitive
Flexibilität krankheitsbedingt nur dort, wo berufliche Anforderun-
gen im Hinblick auf Eigenverantwortlichkeit und/oder hohen zwi-
schenmenschlichen Kontakt vorlägen. Unter solchen Bedingun-
gen müsse bei der Probandin eine Beeinträchtigung ihrer "nervli-
chen Belastbarkeit sowie ihres Umstellungs- und Anpassungs-
vermögens" angenommen werden. Die Probandin könne auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt 6 und mehr Stunden täglich erwerbstä-
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tig sein. Eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Proban-
din in ihrem Beruf als Eurhythmistin/Heileurhythmistin auf weni-
ger als 6 Stunden täglich sei nicht nachweisbar. Einschränkun-
gen ergäben sich jedoch im Hinblick auf Arbeitsbereiche, in de-
nen eine stabile Stresstoleranz und gelassene Flexibilität erfor-
derlich seien, d.h. insbesondere im schulischen Bereich. Unter
strukturierten Rahmenbedingungen, d.h. vorzugsweise im Be-
reich der Erwachsenenbildung, sei die Probandin trotz ihrer
krankheitsbedingten Beeinträchtigungen weiterhin in der Lage,
ihrer Berufstätigkeit als Eurhythmistin nachzugehen, mit der sie
sich weiterhin hochgradig positiv identifiziere. Weitere berufliche
Untersuchungen zur Abklärung des beruflichen Leistungsvermö-
gens der Probandin seien nicht erforderlich. Obwohl das Krank-
heitsbild der Probandin eine erhebliche Chronifizierung aufweise,
bestehe die begründete Aussicht darauf, dass durch eine geeig-
nete stationäre Rehabilitationsmassnahme in einer verhaltens-
therapeutisch orientierten psychosomatischen Klinik zumindest
eine wesentliche Verschlechterung der gefährdeten Erwerbstätig-
keit abgewendet werden könne. Die Probandin habe unter Be-
weis gestellt, dass sie imstande sei, im Rahmen einer selbst defi-
nierten Arbeitszeitlimitierung ihre krankheitsbedingte Beeinträch-
tigung zu überwinden (IV-Akt. 62);
- Am 2. Mai 2006 erstattete Dr. univ. med. G._______ im Auftrag
des Landesgerichts Innsbruck sein Gutachten. Gestützt auf eine
persönliche orthopädische Untersuchung und das beigestellte
Aktenmaterial gelangte Dr. univ. med. G._______ zu folgenden
Diagnosen: Milde Impingementsymptomatik beider Schultern bei
Tendinitis SSP, aktuell unauffällige Sonographie beidseits; Beu-
gekontraktur im IP-Gelenk Dig. I linksseitig nach Schnittverlet-
zung; leichtgradige degenerative Veränderungen im Bereich der
LWS (Segment L4/5); leichtgradige degenerative Veränderungen
im Bereich der HWS (Segment C5/6), sowie angedeutete Deck-
plattenimpression C7. Die Beschwerdeführerin könne leichte,
mittelschwere und fallweise schwere Arbeiten verrichten. Diese
könnten im Gehen, Stehen und Sitzen bzw. im Wechsel dieser
Körperhaltungen verrichtet werden. Unter Beachtung obiger Ein-
schränkungen könne sich die tägliche Arbeitszeit nach den übli-
chen Bedingungen eines normalen ganztägigen Arbeitsverhält-
nisses mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mittagspause richten.
Zu vermeiden seien Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, Arbeiten
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C-3287/2007
über Kopf und feinmotorische Arbeiten. Es bestünden keine Ein-
schränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte.
Aufgrund oben diagnostizierter orthopädischer Gesundheitsstö-
rungen seien Krankenstände im Ausmass von 7 oder mehr Wo-
chen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten (IV-Akt. 62);
- Vom 15. November bis 13. Dezember 2006 weilte die Beschwer-
deführerin erneut in der Reha-Klinik Z._______. Im Entlassungs-
bericht vom 21. Dezember 2006 wurden folgende Diagnosen ge-
stellt: Psychovegetatives Erschöpfungssyndrom, HWS-/LWS-
Syndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Menis-
kopathie linkes Knie, periarthrotisches Humero-scapularis-Syn-
drom. Im Hinblick auf die stark reduzierte Belastbarkeit wurde die
Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als maximal
2-3 Stunden pro Tag arbeitsfähig erachtet (IV-Akt. 51);
- Vom 5. April bis 18. April 2007 war die Beschwerdeführerin we-
gen einer Lobärpneumonie im P._______-Krankenhaus hospitali-
siert. Im Bericht vom 18. April 2007 wird erwähnt, dass initial
Temperaturen über 38° C, trockener Husten sowie starke Er-
schöpfung und Abgeschlagenheit bestanden hätten. Eine Bron-
choskopie habe auf eine floride Bronchitis hingewiesen. Die sub-
febrilen Temperaturen hätten nicht behoben werden können. Für
eine frische Virusinfektion habe es keinen Anhalt gegeben. Mit
Sicherheit liege ein schweres Erschöpfungssyndrom mit nicht un-
erheblichen, depressiven Komponenten vor. Die Beschwerdefüh-
rerin sei momentan nicht arbeitsfähig, es sei eine erneute Reha-
bilitation und die Berentung in Erwägung zu ziehen (IV-Akt. 62);
- Am 20. April 2007 erstattete Dr. med. H._______ im Auftrag des
Sozialgerichts Augsburg ein nervenärztlich-sozialmedizinisches
Gutachten. Laut seinem Gutachten war der internistische und
neurologische Befund vollständig unauffällig. Für eine organisch-
psychische Störung fand sich kein Hinweis. Die psychiatrische
Untersuchung ergab keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
schweren psychischen Erkrankung wie einer tiefergehenden de-
pressiven Verstimmung oder Psychose. Zusammenfassend be-
stehe, so der Gutachter, bei der Explorandin primär eine Neuras-
thenie (IC-10: F48.0). Darunter würden subjektive Klagen über
gesteigerte Ermüdbarkeit nach geistiger Anstrengung oder kör-
perliche Schwäche nach geringsten Anstrengungen verstanden,
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C-3287/2007
ohne dass sich ein organisches Korrelat dafür ergebe. Die von
der Explorandin geschilderten körperlichen Missempfindungen
und Befindlichkeitsstörungen seien allenfalls i.S. einer undifferen-
zierten Somatisierungsstörung (IC-10: F45.1) zu werten. Darüber
hinaus bestünden keine wesentlichen objektivierbaren Krank-
heitserscheinungen. Die Wirbelsäule und die HWS seien völlig
frei beweglich ohne jede radikuläre Symptomatik. Für die früher
beschriebene Polyarthrose habe sich klinisch kein Hinweis erge-
ben, ebenso wenig für den Morbus Raynaud. Eine zeitliche Leis-
tungsminderung im derzeit ausgeübten Beruf sowie auf dem all-
gemeinen Arbeitsmarkt lasse sich nicht begründen (IV-Akt. 62);
- Am 1. August 2007 erstattete Dr. med. I._______ im Auftrag des
Sozialversicherungsgerichts Augsburg ein Gutachten. Laut Gut-
achten klagte die Beschwerdeführerin über seit ca. 10-15 Jahren
bestehende Schmerzen in den Fingergelenken, in den Füssen
und im Bereich der ISG, eine Belastungsschwäche und Ticks.
Nach eingehender allgemeiner, rheumatologischer,
technischer/laborchemischer Untersuchung gelangte Dr. med.
I._______ zu folgenden Diagnosen: Primäres Raynaud-Syndrom,
kein Hinweis für eine Kollagenose oder eine entzündlich rheuma-
tische Systemerkrankung; chronisch rezidivierendes HWS- und
LWS-Syndrom ohne radikuläre Symptomatik bei mässigen dege-
nerativen Veränderungen (Röntgenbefunde vom März 2006, Dr.
J._______); Zustand nach zweimaliger Daumenoperation an der
linken Hand nach Glasscherbenverletzung, Versteifung des lin-
ken Daumens in Beugestellung; Zustand nach Lobärpneumonie
rechts April 2007, Zustand nach Bronchoskopie Juli 2007 wegen
eines Rundherds (gutartiger Befund); kleine Hiatushernie
(Fremdbefund 26.01.2006) sowie Zustand nach Polypektomie am
Colon sigmoideum Februar 2007, Diagnosen: Gestieltes tubulo-
villöses Adenom des Colon sigmoideum mit hochgradiger int-
raepithelialer Neoplasie (Dysplasie); multiple vegetative Sympto-
me bei Neurasthenie, undifferenzierte Somatisierungsstörung.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Explorandin leide seit ih-
rem 14. Lebensjahr an einem Raynaud-Syndrom. Es fänden sich
keine Hautveränderungen wie bei einer Sklerodermie, und labor-
chemisch habe sich kein Hinweis für eine so genannte Kollage-
nose ergeben, so dass von einem primären Raynaud-Syndrom
bzw. idiopathischem Raynaud-Syndrom auszugehen sei. Eine
symptomatische Therapie sei möglich. Die geklagten rezidivie-
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renden Nacken- und Kopfschmerzen seien nicht progredient und
träten überwiegend nach längerem Sitzen und einseitiger Körper-
haltung auf. Aus den Röntgenbefunden vom März 2006 gingen
nur minimale degenerative Veränderungen im Bereich der HWS
und der LWS hervor. Eine radikuläre Symptomatik liege nicht vor,
auch sei die Beweglichkeit der Wirbelsäule nicht wesentlich ein-
geschränkt. Die Beugestellung am linken Daumen nach zweima-
liger Operation scheine die Beschwerdeführerin nicht allzu sehr
zu stören. Die im April 2007 im P._______-Krankenhaus behan-
delte Lobärpneumonie sei ausgeheilt. Der später im CT entdeck-
te und bronchoskopisch abgeklärte Rundherd habe sich als gut-
artig herausgestellt. Die jetzt durchgeführte Lungenfunktion sei
normal gewesen und habe keinen Hinweis für eine obstruktive
oder restriktive Ventilationsstörung ergeben. Auf gastroenterolo-
gischem Gebiet sei eine Hiatushernie festgestellt worden, aller-
dings ohne nennenswert geklagten Reflux. Die im Februar 2007
durchgeführte Koloskopie habe einen Polypen im Colon sigmoi-
deum zu Tage gefördert, dessen Verlauf kontrolliert werde. Die
wesentlichen Gesundheitsstörungen lägen auf psychiatrischem
Gebiet. Es werde auf das Gutachten von Dr. med. H._______
vom 20. April 2004 (richtig 2007) verwiesen, mit dessen Diagno-
sen Übereinstimmung bestehe. Die Explorandin beklage multiple
vegetative Symptome und fühle sich nicht belastbar. Die im Ren-
tenverfahren gestellten Diagnosen seien zutreffend gewesen, al-
lerdings könne sie dem orthopädischen Gutachten von Dr. med.
B._______ vom 22. Februar 2005 nicht zustimmen. In der sozial-
medizinschen Leistungsbeurteilung werde ein Leistungsprofil von
2 Stunden bis unter halbschichtig in dem letzten Beruf sowie
eine Leistungsbeurteilung von halb- bis unter vollschichtig in ei-
ner Tätigkeit entsprechend dem positiven und negativen Leis-
tungsbild angegeben. In seiner Diagnose gebe er eine Somati-
sierung einer psychovegetativen Dysfunktion, eine Zervikobrachi-
algie und Zephalgie bei lumbaler Fehlhaltung und Osteochondro-
se L4-S1, eine Chondropathia patellae und eine muskuläre Dys-
funktion an. Es bestehe ein Widerspruch zwischen den klinischen
und radiologischen Befunden und der Leistungsbeurteilung. Die
damals vorhandenen Impairments rechtfertigten nicht diese gra-
vierende Beeinträchtigung des Leistungsbildes. Die Befunde hät-
ten sich nicht geändert, eine Verschlechterung sei nicht eingetre-
ten. Aufgrund des Lebensalters der Explorandin seien Schwerar-
beit und mittelschwere Arbeiten unzumutbar, auch sollten auf-
Seite 20
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grund der Schmerzsymptomatik im Bereich der Wirbelsäule Tä-
tigkeiten mit überwiegendem Heben und Tragen von Lasten ohne
mechanische Hilfsmittel über 20 kg, überwiegendem Bücken so-
wie kyphotischer Zwangshaltung vermieden werden. Unzumutbar
seien auch Tätigkeiten unter Zeitdruck wie Tätigkeiten von Ein-
zel- und Gruppenakkord, Fliessband, sowie taktgebundene Ar-
beiten und Tätigkeiten mit Wechselschicht und Nachschicht. Un-
zumutbar seien ferner Tätigkeiten mit besonderer Anforderung an
die nervliche Belastbarkeit. Die Explorandin könne auf dem allge-
meinen Arbeitsmarkt seit der Rentenantragsstellung 6 Stunden
und mehr erwerbstätig sein. Auch sei die Erwerbsfähigkeit der
Explorandin als Eurhythmistin/Heileurhythmistin nicht auf weniger
als 6 Stunden gesunken. Die Explorandin sei weiterhin in ihrem
Beruf als Eurhythmistin tätig, wobei sie verschiedene Kindergrup-
pen betreue und unter der Woche normalerweise nicht in Lindau
wohne. Diesen Beruf könne sie auch weiterhin ohne zeitliche
Einschränkung ausüben. Die Explorandin habe einen sehr inkon-
stanten sozialen Werdegang, indem sie an sehr vielen verschie-
denen Institutionen und in verschiedenen Städten gearbeitet
habe. Ursprünglich habe sie die Ausbildung zur Krankengymnas-
tin gemacht, dann noch eine Umschulung zur Werklehrerin im
Sozialbereich, so dass auch denkbar sei, dass sie diese Tätigkei-
ten vollschichtig ausüben könnte. Die noch zumutbaren Arbeiten
könnten unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen erbracht
werden. Die Durchführung von stationären Heilmassnahmen sei
nicht indiziert, auch könnte dadurch keine Verbesserung der Er-
werbsfähigkeit erzielt werden. Ambulante Massnahmen reichten
völlig aus (IV-Akt. 62).
4.2 Die Würdigung der verwaltungsexternen und Gerichtsgutachten
ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin ein neurotisches Erschöp-
fungssyndrom bzw. eine Neurasthenie vorliegt, welche keinen Einfluss
auf die Arbeits-/Erwerbsfähigkeit hat (psychiatrisch-neurologische
Gutachten von Dr. med. H._______ vom 28. Februar 2005, IV-Akt. 37,
von Dr. med. F._______ vom 24. Februar 2006, IV-Akt. 62, und von Dr.
med. H._______ vom 20. April 2007, IV-Akt. 62). Einzig im orthopädi-
schen Gutachten von Dr. med. B._______ vom 6. März 2005 wird die
Beschwerdeführerin aufgrund einer Somatisierung psychovegetativer
Dysfunktion (F45.9) als nunmehr zu 3 bis 6 Stunden täglich arbeitsfä-
hig erachtet (IV-Akt. 39). Diese Einschätzung wird aber zu Recht als
fachfremd kritisiert (Gutachten von Dr. med. I._______, IV-Akt. 62;
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Gutachten von Dr. med. H.________ vom 20. April 2007, IV-Akt. 62).
Aus somatischer Sicht wird die Beschwerdeführerin in den Gerichts-
gutachten und externen Gutachten als voll erwerbsfähig bei nur leicht-
gradigen degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule und pri-
märem Raynaud-Syndrom beurteilt (orthopädisches Gutachten vom 2.
Mai 2006 von Dr. univ. med. G._______, IV-Akt. 62; rheumatologi-
schen Gutachten vom 1. August 2007 von Dr. med. I._______; IV-Akt.
62; orthopädisches Gutachten vom 6. März 2005 von Dr. med.
B._______, welcher die postulierte Einschränkung der Arbeitsfähig-
keit der Beschwerdeführerin – wie erwähnt – auf die Stress bedingte
Dekompensation zurückführt, für welche Beurteilung er als Orthopäde
nicht zuständig ist, IV-Akt. 39). Zwar wird in den beiden Berichten der
Reha-Klinik Z._______ von einer maximal drei- bis vierstündigen Leis-
tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Eurhythmistin ausgegan-
gen (IV-Akt. 30, 51). Diese Berichte vermögen aber eine solch gravie-
rende Leistungseinschränkung nicht ausreichend zu begründen und
stehen in diametralem Gegensatz zu den Gerichts- und verwaltungs-
externen Gutachten, welche schlüssig und nachvollziehbar sind und
sich insbesondere mit den Vorakten auseinandersetzen. Nicht zu er-
schüttern vermag die Gutachten auch der Befundbericht zum Renten-
antrag vom 18. November 2004 von Dr. med. A.________, da dieser
nur in sehr allgemein gehaltener Weise ausführt, dass die Beschwer-
deführerin seit Mai 2002 ständige Probleme bei ihrer Arbeitsstelle
habe, dennoch aber derzeit nicht arbeitsunfähig sei (IV-Akt. 17).
5.
5.1 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind keine of-
fensichtlichen Gründe ersichtlich, weshalb den zahlreichen psychiatri-
schen und orthopädischen/rheumatologischen Gutachten der Beweis-
wert abzusprechen wäre. Die Ärzte setzen sich eingehend sowohl mit
den medizinischen Vorakten und der Anamnese als auch mit den Vor-
bringen der Beschwerdeführerin auseinander und stützen ihre nach-
vollziehbaren Diagnosen und Ergebnisse auf ihre Abklärungen in
rheumatologischer/orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht, wel-
che ausführlich Niederschlag in den Gutachten gefunden haben. So
liegen bei der Beschwerdeführerin weder gravierende somatische
noch gravierende psychische Befunde vor, sondern im Wesentlichen
eine Neurasthenie (IC-10 F48.0).
5.2 Die ärztlichen Beurteilungen stimmen darin überein, dass für die
gefundenen körperlichen Beschwerden – namentlich die erhebliche
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Erschöpfbarkeit – keine organische, strukturelle Ursache auszuma-
chen ist. In Ermangelung einer nachvollziehbaren organischen Gene-
se der Beschwerden wurden ein neurotisches Erschöpfungssyndrom
(IC-10 F48.0), derzeit am ehesten psychogene choreo-atheoid anmu-
tende dystone Bewegungsstörungen (IC-10 G25.9), ein somatoformes
Syndrom (IC-10 F45.9) (IV-Akt. 37), eine Somatisierung psycho-vege-
tativer Dysfunktion (IC-10 F45.9) (IV-Akt. 39), ein psychovegetatives
Erschöpfungssyndrom (IC-10 F43.8) (IV-Akt. 51), multiple vegetative
Symptome bei Neurasthenie, eine undifferenzierte Somatisierungsstö-
rung (IV-Akt. 62) und eine Neurasthenie (IC-10 F48.0) diagnostiziert.
5.3 Die Frage nach der korrekten Diagnosestellung eines Gesund-
heitsschadens nach Art. 4 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2003 gel-
tenden Fassung) und – seit 1. Januar 2003 – nach Art. 8 ATSG hat als
solche keinen Einfluss auf den für die Invaliditätsbemessung relevan-
ten, allein auf Grund der Auswirkungen des Leidens ermittelten Grad
der Arbeitsunfähigkeit. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung
des Leistungsvermögens unabhängig von der Diagnose und grund-
sätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass
bestimmt sein (BGE 127 V 298 E. 4c mit Hinweisen; Urteil des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts I 131/05 vom 26. April 2005, E.
4.2). Daraus erhellt, dass für die Ermittlung der Invalidität letztlich
nicht massgeblich ist, ob die Beschwerdeführerin an Neurasthenie, ei-
nem psychovegetativen Erschöpfungssyndrom oder an einer Somati-
sierungsstörung leidet, sondern einzig die durch das Krankheitsbild
hervorgerufene, nicht durch zumutbare Willensanstrengung vermeid-
bare Einschränkung des Leistungsvermögens zählt (Urteile des Bun-
desgerichts I 954/05 vom 24. Mai 2006, I 470/06 vom 8. Mai 2007, I
326/03 vom 29. Dezember 2003 und I 339/05 vom 19. Oktober 2005).
5.4 Die im Vordergrund stehende Neurasthenie ist den somatoformen
Störungen zuzurechnen und gehört in den gleichen Syndromenkom-
plex wie Konversionsstörungen, Somatisierungsstörung, Schmerzstö-
rung und Hypochondrie. Es steht daher nichts entgegen, die von der
Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen
entwickelten Grundsätze (BGE 130 V 352 und seitherige) auf Neuras-
thenie analog zur Anwendung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts I
70/07 vom 14. April 2008). Unter gewissen Umständen können auch
somatoforme Schmerzstörungen bzw. Neurasthenien eine Arbeitsun-
fähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen
Leiden (zu deren invalidisierendem Charakter generell BGE 102 V
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165; AHI 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen; siehe auch BGE 127 V 298
ff. E. 4c und 5), für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten
erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie
bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 E. 4b mit
Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I
53/02 E. 2.2 vom 2. Dezember 2002, I 275/01 E. 3a/bb und 3b vom 6.
Mai 2002 sowie I 783/01 E. 3a vom 8. August 2002 ). In Anbetracht
der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweis-
schwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der
versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität
allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtli-
chen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben
durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde
hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beur-
teilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Urteile des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 53/02 E. 2.2 vom 2. Dezem-
ber 2002 und I 382/00 E. 2b vom 9. Oktober 2001). Namentlich ver-
mag nach der Rechtsprechung eine diagnostizierte anhaltende soma-
toforme Schmerzstörung bzw. Neurasthenie als solche in der Regel
keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken. Ein Ab-
weichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in
denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung bzw. Neurasthe-
nie nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist,
dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Ar-
beitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung – und unter
Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf ag-
gravatorisches Verhalten zurückzuführen sind (vgl. AHI 2002 S. 150
Erw. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 518/01
E. 3b/bb vom 24. Mai 2002 und I. 53/02 E. 2.2 vom 2. Dezember 2002)
– sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft
gar untragbar ist BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b mit Hinwei-
sen; vgl. auch BGE 127 V 298 E. 4c in fine; hinsichtlich somatoformer
Störungen siehe insb. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts I 53/02 E. 2.2 vom 2. Dezember 2002 , I 266/00 E. 1c vom 5.
Juni 2001, I 650/99 E. 2c vom 2. März 2001, I 529/00 E. 3c vom 8. Fe-
bruar 2001 und I 410/00 E. 2b vom 19. Oktober 2000). Die – nur in
Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit einer willentlichen
Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitspro-
zess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch aus-
gewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä-
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gung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter,
mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So
sprechen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkran-
kungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein
ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3)
ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer
Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Kon-
fliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die
Krankheit"]) oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergeb-
nisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationä-
rer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeuti-
schem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vor-
handener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person
für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen
Schmerzstörung (BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3).
5.5 Eine nebst der Grundproblematik bestehende Depression von er-
heblicher Ausprägung oder eine andere eigenständige psychische
Krankheit wurden nicht diagnostiziert (vgl. Gutachten von Dr. med.
F._______ vom 24. Februar 2006, IV-Akt. 62, S. 15). Mangels Vorlie-
gen einer allfälligen erheblichen psychischen Komorbidität ist somit
die Zumutbarkeit einer willentlichen Überwindung und eines Wieder-
einstiegs in den Arbeitsprozess zu bejahen. Bei den alternativ in Frage
kommenden, in einer Gesamtwürdigung zu prüfenden Kriterien entfällt
vorliegend dasjenige der zusätzlichen gravierenden somatischen Er-
krankung. Ein chronifizierter Verlauf liegt zwar vor, allerdings betrifft er
gerade die organisch nicht objektivierbare und vorliegend zu würdi-
gende Problematik. Für einen allfälligen vollständigen sozialen Rück-
zug gibt es ebenfalls keine Anzeichen (vgl. Gutachten vom 24. Februar
2006 von Dr. med. F.________, S. 9, wonach die Beschwerdeführerin
nicht einsam, sondern gut in der "Waldorfszene" integriert sei). Deut-
lich sind hingegen die Feststellungen zum sekundären Krankheitsge-
winn (Rente zur Absicherung des Lebensunterhaltes). Schliesslich ist
zur Therapieresistenz trotz guter Compliance als weiterem Kriterium
zu bemerken, dass letztere eher fraglich erscheint. Hier ist insbeson-
dere bemerkenswert, dass die Beschwerdeführerin offenbar aus welt-
anschaulichen Gründen trotz der andauernden Beschwerden keine
bzw. nur kurz eine nervenärztlich-psychotherapeutische Behandlung in
Anspruch genommen hat (IV-Akt. 37; Gutachten vom 20. April 2007
von Dr. med. H._______, S. 11, IV-Akt. 62). Hinzu kommt, dass sich
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die Beschwerdeführerin aus weltanschaulichen Gründen zur Hauptsa-
che homöopathisch behandeln lässt (IV-Akt. 30). Die Würdigung all
dieser Umstände führt zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin
zuzumuten ist, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ihrer
angestammten oder einer anderen Tätigkeit in vollem Umfang nachzu-
gehen.
5.6 Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz zu
Recht angenommen hat, dass keine versicherungsrechtlich massge-
bende Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Der angefochtene Entscheid ist
deshalb zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verfahren
kostenlos (Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom
16. Dezember 2005 [AS 2006 2004], lit. c in Verbindung mit Art. 69
Abs. 2 IVG).
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin
hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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