B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3291/2012
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, Z._______ (Neuseeland),
Zustelladresse: c/o B._______, Y.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Freiwillige Versicherung AHV/IV (Ausschluss);
Einspracheentscheid der SAK vom 15. Mai 2012.
C-3291/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1952 (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerde-
führerin), ist Schweizer Staatsangehörige, lebt seit 1991 in Neuseeland.
Am 8. Mai 2001 bestätigte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK
(nachfolgend: Vorinstanz) die Aufnahme der Versicherten in die freiwillige
Versicherung AHV/IV per 1. Januar 2001 (act. SAK 1 f.).
B.
Mit erster Mahnung vom 31. Mai 2011 machte die Vorinstanz die Versi-
cherte darauf aufmerksam, dass für die Beiträge 2010 noch ein Saldo von
Fr. 2'267.31 offen stehe und setzte eine Zahlungsfrist von 30 Tagen
(SAK 17).
Mit zweiter Mahnung vom 31. Juli 2011 (per Einschreiben verschickt)
setzte die SAK der Versicherten eine letzte Frist von 30 Tagen nach Er-
halt dieses Schreibens, um den offenen Beitrag 2010 zu begleichen. Wei-
ter verwies sie unter Beilage der einschlägigen Gesetzesbestimmungen
darauf, dass Versicherte bei Nichtbezahlung der vollständigen Beiträge
bis zum 31. Dezember des Folgejahres aus der freiwilligen Versicherung
ausgeschlossen würden. Das Schreiben enthielt weiter einen aktuellen
Kontoauszug mit einem offenen Saldo von Fr. 2'267.31 per 31. Juli 2011
(SAK 18).
Da die noch offenen Beiträge 2010 bis am 31. Dezember 2011 nicht be-
glichen wurden, teilte die SAK der Versicherten mit eingeschriebener Ver-
fügung vom 19. Januar 2012 den Ausschluss aus der freiwilligen Versi-
cherung mit (SAK 19).
C.
Die Versicherte erhob gegen diesen Bescheid am 6. Februar 2012 Ein-
sprache, machte vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten geltend und
beantragte, den Ausschluss rückgängig zu machen. Gleichzeitig verwies
sie darauf, dass sie nunmehr ihrer Beitragspflicht wieder nachkommen
könne (SAK/21).
D.
Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2012 wies die Vorinstanz die Ein-
sprache mit Verweis auf die gesetzlichen Ausschlussregeln und einem
nach Ablauf der letzten Zahlungsfrist offenen Restbeitrag von Fr. 2'267.30
für das Jahr 2010 ab. In ihrer Begründung verwies sie darauf, dass die
C-3291/2012
Seite 3
gesetzlichen Vorschriften nur Widerrufsgründe wegen höherer Gewalt
vorsähen, nicht aber persönliche Umstände der Versicherten (SAK 24).
E.
Die Beschwerdeführerin erhob am 9. Juni 2012 (Eingang bei der Schwei-
zer Botschaft in Wellington am 12. Juni 2012) dagegen beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Wiederaufnahme in die
freiwillige Versicherung. Sie verwies darauf, dass sie ab Juli 2010 in eine
persönliche und finanzielle Notlage geraten sei. Deswegen habe sie den
offenen Betrag nicht mehr rechtzeitig begleichen können. Es sei ihr wich-
tig, weiterhin Beiträge einzuzahlen, wozu sie nunmehr auch wieder in der
Lage sei (B-act. 1).
Am 12. Juli 2012 teilte sie aufforderungsgemäss ihre Zustelladresse in
der Schweiz mit (B-act. 4).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2012 verwies die Vorinstanz im
Wesentlichen auf ihren Einspracheentscheid und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde (B-act. 7).
G.
Mit Replik vom 16. September 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ih-
rem Antrag auf Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung bzw. sinn-
gemäss um Aufhebung des Ausschlusses fest, äusserte sich zu ihrer per-
sönlichen Situation in den Jahren 2010 und 2011 und bat darum, wieder
AHV-Beiträge zahlen zu dürfen (B-act. 9).
H.
Duplikweise hielt die Vorinstanz am 16. Oktober 2012 an ihrem Antrag
fest (B-act. 11).
I.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 übermittelte das Bundesverwal-
tungsgericht die Duplik an die Beschwerdeführerin und schloss den
Schriftenwechsel ab (B-act. 12).
J.
Auf die eingereichten Akten sowie die weiteren Ausführungen der Partei-
en wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
C-3291/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von
Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59
ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60
ATSG und 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
2.
Vorliegend ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorins-
tanz die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung
ausgeschlossen hat.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen
Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen,
aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
2.1.2 Art. 13 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) regelt den
C-3291/2012
Seite 5
Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung. Versicherte werden dem-
nach aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie die für
das Beitragsjahr (vgl. Art. 14 Abs. 1 VFV) geschuldeten Beiträge bis zum
31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen
(Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV). Vor Ablauf dieser Frist stellt die Ausgleichs-
kasse dem Versicherten unter Androhung des Ausschlusses eine einge-
schriebene Mahnung zu; diese Androhung kann mit der zweiten Mahnung
gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VFV erfolgen, das heisst mit der letzten
Zahlungsaufforderung (Art. 13 Abs. 2 VFV). Der Ausschluss gilt rückwir-
kend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht
vollständig bezahlt wurden (Art. 13 Abs. 3 VFV).
2.1.3 Gemäss Art. 13 Abs. 4 VFV tritt der Ausschluss aus der Versiche-
rung nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt
nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die
Schweiz unmöglich ist. Nicht als höhere Gewalt gelten Umstände, die
sich auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten beziehen (Krank-
heit, Geldschwierigkeiten usw.). Sie rechtfertigen nur die Gewährung
eines Zahlungsaufschubs (vgl. Rz. 3034 der Wegleitung zur freiwilligen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2008,
WFV, Stand: 1. Januar 2012, mit Hinweis auf Rz. 4081 ff. [betreffend den
Zahlungsaufschub]).
2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss
aus der freiwilligen Versicherung einen schwerwiegenden Eingriff in die
Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versi-
cherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden
kann. Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass
eine Mahnung vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist
ergehen muss (vgl. BGE 117 V 97 E. 2c, bestätigt mit Urteil des Bundes-
gerichts H 224/04 vom 28. April 2005) und die Androhung des Ausschlus-
ses mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen hat.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe
sich tatsächlich nach der zweiten Mahnung nicht mehr bei der Vorinstanz
gemeldet. Sie habe sich im Nachgang zum tödlichen Unfall ihres Lebens-
partners im Juli 2010 in einer ernsthaften Krise und auch in einem finan-
ziellen Engpass befunden. Es sei ihr – auch aufgrund der Finanzkrise –
nicht möglich gewesen, kurzfristig genügend Geld zu beschaffen, um den
ausstehenden Beitrag vor Ablauf der Frist Ende 2011 zu leisten. Mittler-
C-3291/2012
Seite 6
weile habe sich ihre finanzielle Situation stabilisiert. Sie leiste seit ihrem
20. Altersjahr Beiträge. Es sei ihr wichtig, weiter Beiträge der AHV leisten
zu können.
3.2 Die Vorinstanz verweist im Wesentlichen auf die Rechtslage nach
Art. 13 VFV sowie die Weisungen der WFV und gibt an, es bestehe im
vorliegenden Fall kein Ermessensspielraum, die vorgebrachten persönli-
chen und finanziellen Umstände der Beschwerdeführerin als Widerrufs-
gründe anerkennen zu können.
3.3 Gemäss ihren Ausführungen ist unbestritten, dass die Beschwerde-
führerin die zweite Mahnung vom 31. Juli 2011 erhalten hat. Gestützt auf
die Akten ist weiter festzustellen, dass sie das Mahnverfahren und die
dabei angedrohten Folgen bereits aus dem Jahr 2010 (betreffend die Bei-
träge für das Jahr 2009) kannte und der Aufforderung innert der damals
auferlegten Frist nachgekommen war. Die Beschwerdeführerin war sich
demnach der Folgen der nicht rechtzeitigen Beitragsleistung für das Jahr
2010 ohne Zweifel bewusst – was sie auch nicht bestreitet
(vgl. B-act. 1, 9). Sie hätte daher grundsätzlich genügend Zeit gehabt, die
Beiträge noch rechtzeitig zu leisten oder sich zumindest bei der Vorin-
stanz zu melden und um einen Zahlungsaufschub – jedenfalls bis Ende
Jahr 2011 (vgl. dazu Rz. 4081 ff., 4084 WFV, welche festlegt, dass die
letzte Frist per Ende des Folgejahres der offenen Beiträge auch bei der
Gewährung eines Zahlungsaufschubs zu beachten ist) – nachzusuchen.
3.4 Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die
Voraussetzungen zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung erfüllt
sind. Gemäss den gesetzlichen Regelungen tritt ein Ausschluss nur dann
nicht ein, wenn ein Versicherter die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht
rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die
Schweiz unmöglich ist (Art. 13 Abs. 4 VFV). Vorliegend werden solche
Gründe nicht geltend gemacht. Andere Ausnahmen, die sich auf persönli-
che Verhältnisse eines Versicherten beziehen und den vorliegenden Fall
betreffen, lässt das Gesetz hingegen – wie die SAK zu Recht ausführt –
nicht zu, auch wenn sich das Versäumnis der Beschwerdeführerin auf-
grund der geschilderten Situation als nachvollziehbar erweist.
3.5 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die geltend ge-
machten persönlichen Umstände vorliegend keinen Grund darstellen, den
Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung
rückgängig zu machen (vgl. dazu auch die Urteile des Bundesverwal-
C-3291/2012
Seite 7
tungsgerichts C-2984/2008 vom 11. August 2008 E. 3, C-2913/2006 vom
1. November 2007 E. 3 und C-3122/2011 vom 12. März 2013). Die Be-
schwerde ist deshalb im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23
Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
4.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so-
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerde-
führerin haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und
Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-3291/2012
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: