B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3291/2014
Ur t e i l vom 4 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Sandra Waldhauser, Advokatin,
St. Jakobs-Strasse 14, Postfach, 4002 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Invalidenrente/Witwenrente
(Verfügung vom 15. Mai 2014).
C-3291/2014
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1963 geborene, verwitwete, in ihrer Heimat wohnhafte franzö-
sische (IVSTA-act. 18 und 19 S. 1) Staatsangehörige A._______ (im Fol-
genden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 10. Juni 1985 (Eingangs-
stempel) bei der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
zum Bezug einer Witwenrente an (IVSTA-act. 1). Mit Verfügung vom
16. Juli 1985 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse der Beschwer-
deführerin unter anderem und mit Wirkung ab 1. Februar 1985 eine Wit-
wenrente in der Höhe von Fr. 972.– zu (IVSTA-act. 6 S. 3).
B.
Im Mai 2009 stellte die zuletzt bei der B._______ AG voll-erwerbstätig ge-
wesene (IV-act. BS 6 S. 3) Beschwerdeführerin unter Hinweis auf seit 2003
bestehende physische und psychische Beschwerden (Ischiasnervenent-
zündung, Hexenschuss, Bandscheibenvorfall [linke Seite] und Depressio-
nen) bei der IV-Stelle Basel-Stadt einen Antrag auf Massnahmen für die
berufliche Eingliederung gegenüber der schweizerischen Invalidenversi-
cherung (eingegangen am 19. Mai 2009, IVSTA-act. 17).
C.
Die IV-Stelle Basel-Stadt prüfte nach Abbruch einer Umschulung in den
kaufmännischen Bereich den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
Dazu klärte sie die erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse der Be-
schwerdeführerin ab und holte insbesondere ein bidisziplinäres Gutachten
der Dres. med. C._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatolo-
gie, und D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1.
Mai 2013 ein (IV-act. BS 58; mit Gutachtenergänzung von Dr. C._______
vom 11. Juni 2013 [IV-act. BS 61]). Mit Vorbescheid vom 8. August 2013
stellte die IV-Stelle Basel-Stadt der Beschwerdeführerin eine abgestufte In-
validenrente in Aussicht: Anspruch auf ganze Rente ab 1. Dezember 2009,
ab 1. April 2012 halbe Rente (Invaliditätsgrad: 100% bzw. 56%, IV-act. BS
66). Gegen den Vorbescheid vom 8. August 2013 erhob die Beschwerde-
führerin, vertreten durch Advokatin Sandra Waldhauser, Basel (Vollmacht
vom 22. August 2013, IV-act. BS 67), am 30. August 2013 Einwand (IV-act.
BS 68, mit Einwandbegründung vom 27. September 2013 [IV-act. BS 70]).
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden: Vorinstanz)
stellte mit Verfügung vom 15. Mai 2014 (zu Handen von Rechtsvertreterin
Advokatin Sandra Waldhauser) in Annullierung und Ersetzung der zuvor an
die Beschwerdeführerin versandten Verfügung vom 13. Dezember 2013
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(IVSTA-act. 30) fest, dass der Invaliditätsgrad ab 1. Dezember 2009 100%
und ab 1. April 2012 56% betrage, dass jedoch die berechnete ganze IV-
Rente (Fr. 1'170.–) tiefer sei als die der Beschwerdeführerin bisher ausbe-
zahlte Witwenrente (Fr. 1'692.–), weshalb weiterhin die höhere Witwen-
rente ausgerichtet werde. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass, be-
stehe gleichzeitig Anspruch auf eine Hinterlassenenrente und eine IV-
Rente, nur die höhere der beiden Renten ausbezahlt werde (IVSTA-
act. 41).
D.
Gegen diese Verfügung liess die weiterhin durch Advokatin Sandra Wald-
hauser vertretene Beschwerdeführerin am 16. Juni 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kostenfolge beantragen:
„1. Es sei die Verfügung vom 15. Mai 2014 aufzuheben.
2. Es sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese weitere
Sachverhaltsabklärungen vornehme, insbesondere seien weitere psychiatrische
Abklärungen einzuholen, und danach über den Leistungsanspruch neu zu ent-
scheiden.
3. Eventualiter sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20% beim Invali-
deneinkommen vorzunehmen.
4. Es seien die Verfahrensakten der Vorinstanz einzuholen.“
Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde damit, die Abklärung
des medizinischen Sachverhalts der Vorinstanz, namentlich die psychiatri-
sche Beurteilung von Dr. D._______ vom 1. Mai 2013, sei unvollständig
und nicht in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, weshalb für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin darauf nicht abge-
stellt werden könne und weshalb ergänzende psychiatrische Abklärungen
vorzunehmen seien. Eventualiter bemängelt sie, sollte das Gericht dieser
Ansicht nicht folgen, dass ein Leidensabzug von 20% bei der Bestimmung
des Invaliditätsgrades vorzunehmen sei (vgl. BVGer-act. 1).
E.
Am 8. Juli 2014 ging der mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2014 einver-
langte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– (BVGer-act. 2) beim
Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 4).
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F.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2014 fest,
die Vergleichsrechnung vom 7. Mai 2014 (IVSTA-act. 34) sei zwar fehler-
haft, da auf Seiten der IV-Rente nicht alle Beitragsleistungen und Versiche-
rungszeiten der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden seien, die neue
Vergleichsrechnung der Ausgleichskasse vom 4. September 2014 habe je-
doch ergeben, dass die Witwenrente auch dann höher ausfalle, wenn auf
Seiten der Invalidenrente sämtliche Beiträge und Beitragszeiten berück-
sichtigt würden, weshalb die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2014
im Ergebnis – Weiterausrichtung der bisherigen Witwenrente – gleichwohl
richtig gewesen sei. Unter diesen Umständen mache die von der Be-
schwerdeführerin beantragte Rückweisung der Sache zu weiteren invalidi-
tätsmässigen Abklärungen keinen Sinn, gelange doch in jedem Fall die hö-
here Witwenrente zur Ausrichtung (BVGer-act. 6).
G.
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Replik vom 20. Oktober 2014 aus,
vorliegend bestehe ein schützenswertes Interesse an der korrekten Fest-
stellung ihres Invaliditätsgrades, da die Vorinstanz diesen nicht bloss ge-
schätzt, sondern den medizinischen Sachverhalt vollständig abgeklärt
(Einholung eines bidiszplinären Gutachtens sowie von RAD-Stellungnah-
men von Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 2. Juli
2013 und vom 3. Oktober 2013 [IV-act. BS 63, 73]) und damit für die Vor-
sorgeeinrichtung (Pensionskasse der B._______ AG) in verbindlicher
Weise festgesetzt habe (BVGer-act. 8 S. 3).
H.
Die Vorinstanz verwies in ihrer Duplik vom 17. November 2014 auf die Stel-
lungnahme der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt vom 12. November
2014, nach welcher einerseits nicht von einer Bindungswirkung der Vorsor-
geeinrichtung der Beschwerdeführerin an den Entscheid der Invalidenver-
sicherung auszugehen sei, da bei einem Zusammentreffen einer Invaliden-
rente und einer Witwenrente eine grobe Schätzung genüge; und dies auch
dann gelten müsse, wenn wie vorliegend zwar ein Gutachten eingeholt und
damit der Sachverhalt relativ eingehend ermittelt worden sei, d.h. bei einer
Schätzung aufgrund eines Gutachtens, bei dem die Sachverständigen
nicht Kenntnis aller (Vor-)Akten gehabt hätten (BVGer-act. 10 S. 2 Ziff. 5).
Anderseits wurde in der Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons Basel-
Stadt vom 12. November 2014 festgehalten, dem Gutachten der Dres.
D._______ und C._______ komme vollständiger Beweiswert zu, wobei
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Seite 5
auch der IV-Grad korrekt ermittelt worden sei (vgl. BVGer-act. 10 S. 3 am
Ende).
I.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 2 ATSG sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten
Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und auch der
eingeforderte Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht geleistet.
1.4 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwal-
tungsgericht legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie die nachfolgenden Erwägungen).
1.4.1 Die angefochtene Verfügung, mit welcher die Vorinstanz die Weiter-
ausrichtung der bisherigen Witwenrente (da höhere Rente als eine Invali-
denrente) verfügte, ist hauptsächlich in Bezug auf die Höhe des von der
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Vorinstanz bestimmten Invaliditätsgrades streitig. Dabei würde sich die
Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades im invalidenversicherungs-
rechtlichen Verfahren unbestrittenermassen nicht auf die Höhe der IV-Leis-
tungen bzw. die höhere Witwenrente der Beschwerdeführerin auswirken.
Daher ist vorweg zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt ein
schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines höheren Invaliditäts-
grades hat.
2.
2.1 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der
Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach
dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denvorsorge (BVG, SR 831.40) ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im
obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenver-
sicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106
E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der ge-
setzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Or-
gane (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der War-
tezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-recht-
liche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als
offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 am Ende). Diese
Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) be-
ruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen,
und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe,
welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung
des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1
E. 3.2).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spä-
testens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Inva-
lidenversicherung [IVV, SR 831.201]) einbezogen und ihr die Rentenverfü-
gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010
vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein
selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein
solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Fest-
setzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) be-
rufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
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Seite 7
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Be-
trachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhal-
ten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invali-
denrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsor-
geversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder
nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der
Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversiche-
rung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.1.1 Wie aus den Akten hervor geht, war die Pensionskasse der
B._______ AG ins Vorbescheidverfahren (vgl. IV-act. BS 66 S. 5) der Inva-
lidenversicherung einbezogen und die Verfügung vom 15. Mai 2014 ist
auch ihr eröffnet worden (vgl. IVSTA-act. 41 S. 2). Damit ist die Invaliditäts-
schätzung der Invalidenversicherung für sie grundsätzlich verbindlich, so-
fern und soweit die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Renten-
anspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war (vgl.
oben E. 2.1 und BGE 133 V 67 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 IVG haben Witwen, Witwer und Waisen, welche
sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der
Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invali-
denversicherung erfüllen, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird
aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.
2.2.1 Dies führt etwa dazu, dass praxisgemäss ein schutzwürdiges Inte-
resse (Art. 59 ATSG, vgl. E. 1.4 hievor) an der Feststellung des genauen,
insbesondere eines höheren Invaliditätsgrades zu verneinen ist, wenn auf-
grund eines parallel bestehenden Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente
ohnehin Anspruch auf eine ganze Rente besteht (vgl. MEYER/REICHMUTH,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 43
IVG N. 1 S. 513; vgl. insbesondere die Zusammenfassung der Rechtspre-
chung zum schutzwürdigen Interesse an der sofortigen Feststellung eines
höheren Invaliditätsgrades, auch wenn sich ein solcher nicht auf die Höhe
der IV-Leistungen auswirkt: in Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2011 vom
3. Februar 2012 E. 3.2 ff. [= SVR 2012 IV Nr. 4], MEYER/REICHMUTH, a.a.O.,
Art. 4 IVG N. 129 S. 48).
Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 Satz 1 IVG hat das Eidgenössische Versiche-
rungsgericht im Urteil I 791/03 vom 18. März 2005 (SVR 2006 IV Nr. 11
S. 41) erkannt, dass eine Witwe, deren Invaliditätsgrad von 90% auf 50%
herabgesetzt wird, die aber dank des parallel bestehenden Anspruchs auf
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Seite 8
eine Witwenrente der AHV weiterhin eine ganze Invalidenrente beziehen
kann, kein schutzwürdiges Interesse an der Bestreitung des Invaliditäts-
grades hat. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der im IV-
Verfahren im Zusammenhang mit einer Härtefallrente ermittelte Invalidi-
tätsgrad habe für die berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente keine präju-
dizierende Wirkung. Dasselbe gilt auch beim Zusammenfallen von Witwen-
und Invalidenrente: Da die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad nicht
präzis ermitteln muss, sondern einzig zu prüfen hat, ob er mindestens 40%
beträgt, kann sich die IV-Stelle mit einer groben Schätzung begnügen. Eine
solche Schätzung kann die berufliche Vorsorge nicht binden. Demzufolge
lässt sich ein allfälliges schutzwürdiges Interesse der Versicherten an einer
exakten Feststellung des Invaliditätsgrades nicht mit Bezug auf andere So-
zialversicherungszweige begründen. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass die Versicherte mit Blick auf eine Wiederverheiratung den An-
spruch auf eine Witwenrente verlieren könnte. Im Urteil I 808/05 vom
9. Juni 2006 (SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8) hat das Eidgenössische Versiche-
rungsgericht bei einer Versicherten, die eine durch eine Invalidenrente ab-
gelöste Witwenrente bezogen hatte, in Bestätigung der Rechtsprechung
daran festgehalten, dass die Invalidenversicherung bei Ablösung einer Wit-
wenrente durch eine Invalidenrente gerade keine präzise Bemessung des
Invaliditätsgrades vornimmt, da für die ihr obliegenden Belange eine grobe
Schätzung genügt. Aus diesem Grund hat das Eidgenössische Versiche-
rungsgericht in diesen Urteilen ausdrücklich erwogen, der von der Invali-
denversicherung ermittelte Invaliditätsgrad entfalte für die berufliche Vor-
sorge keine Bindungswirkung. Unter diesen Umständen entfällt aber auch
ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Invaliditätsgrades
(zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2008 vom 25. Juli 2008
E. 2.2 mit Hinweisen, u.a. auch auf ULRICH MEYER, Über die Zulässigkeit
von Feststellungsverfügungen in der Sozialversicherungspraxis, in: Sozial-
versicherungstagung 2007, S. 57 f.).
In weiteren Urteilen bestätigte das Bundesgericht, dass der im IV-Verfah-
ren ermittelte Invaliditätsgrad dann keine Bindungswirkung für die berufli-
che Vorsorge entfaltet und auch kein schutzwürdiges Interesse an einer
(selbständigen) Anfechtung besteht, wenn er nicht genau ("präzis") be-
stimmt werden muss, weil eine grobe Schätzung für die Festsetzung des
Umfangs des Anspruchs oder die Verneinung eines Anspruchs genügt
(9C_909/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.2, 9C_822/2011 vom 3. Feb-
ruar 2012 E. 3.2.2, 9C_932/2012 vom 17. April 2013 E. 3.2, 8C_406/2015
vom 31. August 2015 E. 4; siehe auch HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtspre-
chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht: Die berufliche
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Seite 9
Vorsorge, 3. Auflage 2013, S. 59, mit Hinweis auf ULRICH MEYER-BLASER,
SZS 2000, 302; vgl. auch BASILE CARDINAUX, § 27 Leistungen aus berufli-
cher Vorsorge bei Alter, Tod und Invalidität, in: Recht der sozialen Sicher-
heit, 2014, S. 972 Mitte).
In der Rechtsprechung des Bundesgerichts bejaht wurde das schutzwür-
dige Interesse dagegen im Falle eines Witwers, welcher den auf 40% fest-
gelegten Invaliditätsgrad im Hinblick auf die Wiederverheiratung bestritt, da
dies gemäss Art. 23 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zum Wegfall der Witwen-
rente führt (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 43 IVG N. 1 S. 513). Das Glei-
che gilt, wenn sich die Frage des Bezugs von Ergänzungsleistungen (EL)
stellt, wo gemäss Art. 14a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301)
das hypothetische Einkommen berücksichtigt wird (9C_822/2011 E. 3.2.3;
MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 4 IVG N. 129 S. 48). Die bloss hypotheti-
sche Möglichkeit der Wiederverheiratung oder des späteren EL-Bezugs
genügt jedoch nicht (I 791/03 E. 2.6.2; 9C_932/2012 E. 3.1 a. E.)
2.2.2 In Bezug auf das schützenswerte Interesse führte die Beschwerde-
führerin, die eine mangelhafte Ermittlung des medizinischen Sachverhalts
geltend macht, aus, vorliegend bestehe ein schützenswertes Interesse an
der korrekten Feststellung des Invaliditätsgrades, da die Vorinstanz diesen
nicht bloss geschätzt, sondern den medizinischen Sachverhalt vollständig
abgeklärt und damit für die Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse der
B._______ AG) in verbindlicher Weise festgesetzt habe (BVGer-act. 8 S.
3). Demgegenüber erklärte die Vorinstanz in Bezug auf das schützens-
werte Interesse, die Beschwerdeführerin mache eine mangelhafte Sach-
verhaltsermittlung der Vorinstanz geltend, da das Gutachten auf einer man-
gelhaften Aktengrundlage beruhe. Wenn eine grobe Schätzung des Invali-
ditätsgrades für den vorliegenden Fall genüge, so müsste dies auch bei
einer Schätzung aufgrund eines Gutachtens der Fall sein, bei dem die
Sachverständigen nicht alle Akten gehabt hätten. Auch diesfalls wäre nicht
von einer Bindungswirkung der Vorsorgeeinrichtung an den Entscheid der
Invalidenversicherung auszugehen (vgl. BVGer-act. 10 S. 2 Ziff. 5). Ander-
seits erklärte die Vorinstanz, dem Gutachten der Dres. D._______ und
C._______ komme der vollständige Beweiswert zu, ebenso sei der IV-Grad
korrekt ermittelt worden (BVGer-act. 10 S. 3 am Ende).
C-3291/2014
Seite 10
2.2.3 Entsprechend der dargelegten ständigen Rechtsprechung des Bun-
desgerichts ergibt sich vorliegend, dass der im IV-Verfahren ermittelte In-
validitätsgrad keine Bindungswirkung für die (korrekt ins invalidenversiche-
rungsrechtliche Verfahren einbezogene) Pensionskasse der B._______
AG entfaltet, da vorliegend der Invaliditätsgrad nicht genau (präzis) be-
stimmt werden musste, weil eine grobe Schätzung für die Festsetzung des
Anspruchs genügt. Denn aufgrund des parallel bestehenden Anspruchs
auf eine Witwenrente besteht jedenfalls und ex lege bei erfüllten An-
spruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente bzw. auf die höhere Witwenrente. Die Beschwerdeführerin
erhält nämlich bei jedem Invaliditätsgrad von mindestens 40% eine ganze
IV-Rente bzw. die höhere Witwenrente, so lange sie parallel einen An-
spruch auf eine Witwenrente hat (Art. 43 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle Basel-
Stadt hätte den Invaliditätsgrad nicht exakt festlegen müssen; für die Aus-
richtung der ganzen Rente hätte die Ermittlung eines Werts von wenigstens
40% genügt. Bei jeder andern Stufe innerhalb von 40% bis 100% bleiben
dieselben Leistungen geschuldet. Entgegen dem Vorbringen der Be-
schwerdeführerin ändert daran nichts, dass vorliegend die Vorinstanz den
Invaliditätsgrad anhand eines Gutachtens ermittelt hat, ist die Vorinstanz
doch verpflichtet abzuklären, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine
Invalidenrente vorliegend erfüllt sind (Veränderung der Arbeitsfähigkeit in
der massgeblich zu beurteilenden Zeitperiode), um die Vergleichsrechnung
vornehmen zu können zur Beantwortung der Frage, ob vorliegend die
ganze Invalidenrente oder die Witwenrente höher ausfällt. Hinzuweisen ist
in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass das Bundesgericht
in Urteil 9C_909/2010 vom 15. Dezember 2010 ein schutzwürdiges Inte-
resse aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht an der Feststellung eines höhe-
ren als des von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrades explizit verneint
hat, wo eine exakte Ermittlung der Invaliditätsbemessungsfaktoren nicht
nötig war und die IV-Stelle wie vorliegend keine Schätzung im eigentlichen
Sinne vorgenommen, sondern aufgrund von klaren erwerblichen Angaben
einen Einkommensvergleich mit ziffernmässig genau bestimmten Zahlen
durchgeführt hat (E. 2.2.3.2). Andere Gründe für ein schutzwürdiges Inte-
resse der Beschwerdeführerin sind nicht ersichtlich, zumal sie einzig die
genaue Höhe des von der Vorinstanz bestimmten Invaliditätsgrades, nicht
jedoch den Beginn (vgl. Urteil 9C_345/2008 E. 2.3 mit Hinweis) der Invali-
denrente bestreitet. Da die Beschwerdeführerin im Weiteren nach Lage der
Akten keine Ergänzungsleistungen bezieht und Entsprechendes auch nicht
behauptet, ergibt sich auch daraus kein aktuelles Rechtsschutzinteresse
an der exakten Feststellung des Invaliditätsgrades. Die blosse Möglichkeit,
dass die Versicherte in einem späteren Zeitpunkt allenfalls Bezügerin von
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Seite 11
Ergänzungsleistungen werden könnte, begründet rechtsprechungsgemäss
kein solches Interesse an der Anfechtung der Verfügung vom 15. Mai 2014.
Sie macht derlei auch nicht geltend. Die bloss hypothetische Möglichkeit
der Wiederverheiratung genügt gemäss dargestellter Rechtslage ebenfalls
nicht. Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichts
9C_858/2010 vom 17. Mai 2011. Darin wurde aus berufsvorsorgerechtli-
cher Sicht ein schutzwürdiges Interesse bejaht, da in der dort entschiede-
nen Sache, anders als im vorliegenden Fall, eine exakte Ermittlung der In-
validitätsbemessungsfaktoren nötig war, weil, anders als vorliegend, ein
Anspruch auf eine Viertels-, halbe oder Dreiviertelinvalidenrente denkbar
war (9C_858/2010 E. 2.4).
2.2.4 Nach dem Gesagten entfaltet der von der Vorinstanz bestimmte In-
validitätsgrad vorliegend keine Bindungswirkung für die berufliche Vor-
sorge. Die allenfalls leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung wird den Inva-
liditätsgrad von Amtes wegen mit der gebotenen Sorgfalt und nach pflicht-
gemässem Ermessen frei zu ermitteln haben. Andererseits steht es der
Beschwerdeführerin offen, gegenüber der allenfalls leistungspflichtigen
Vorsorgeeinrichtung BVG-Leistungen geltend zu machen. Eine allfällige
Streitigkeit daraus wäre im berufsvorsorgerechtlichen Klageverfahren zu
klären. Aufgrund der fehlenden Bindungswirkung besteht mithin kein schüt-
zenswertes Interesse der Beschwerdeführerin an der Anfechtung des von
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgesetzten Invaliditäts-
grades, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
3.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis-
tungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind
nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen
von 200 – 1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 2 IVG). Die Verfahrens-
kosten werden im vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.– festgesetzt. Sie
sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.– zu
verrechnen.
3.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vo-
rinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
C-3291/2014
Seite 12
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– gehen zu Lasten der Beschwerdefüh-
rerin. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom-
men.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Yves Rubeli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
C-3291/2014
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der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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