Abtei lung II I
C-329/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 27. November 2006
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-329/2007
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (...), ist Schweizer Staatsangehöriger und lebt
in Österreich. Seit seinem Lehrabschluss im Jahr 1963 arbeitete er in
der Schweiz stets in der gleichen Unternehmung als Radio- und TV-
Elektriker. In dieser Zeit zahlte er die obligatorischen Beiträge in die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein.
Mit Gesuch vom 19. Februar 2006, eingegangen bei der Sozialversi-
cherungsanstalt St. Gallen am 2. März 2006, meldete sich der Versi-
cherte bei der IV-Stelle St. Gallen für Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung in Form von Berufsberatung und Rente an. Als
Grund für die Anmeldung machte er Rückenschmerzen, Kniebe-
schwerden, Schwindelgefühle auf Hausdächern, Probleme beim Tra-
gen von schweren Lasten, Diabetes Typ 2, Hypertonie und Adipositas
geltend. Die Behinderung habe seit den 90er Jahren graduell zuge-
nommen (SVA act. 1).
B.
In den Akten befinden sich insbesondere folgende massgebende Un-
terlagen:
- Die Dres. B._______ und C._______ des Kantonalen Spitals
X._______ hielten in ihrem Bericht vom 16. Dezember 2004, nach
der notfallmässigen Hospitalisation des Versicherten vom 19. No-
vember bis 29. November 2004, folgende Diagnosen fest: Lumbal-
gie mit zeitweiser Ausstrahlung in die linke Hüfte mit unauffälliger
Neurologie; metabolisches Syndrom mit/bei Adipositas, Hypercho-
lesterinämie, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2; mediale
Knieschmerzen links unklarer Ätiologie mit Schmerzausstrahlung
und Schwellung des Unterschenkels sowie mit Bakerzyste; Sigmadi-
vertikulose (SVA act. 4 Seite 17).
- Gemäss Arztbericht vom 10. März 2006 von Dr. D._______, Haus-
arzt, haben die Diagnosen Lumbovertebralsyndrom (seit 1994) und
ungerichteter Schwindel (seit 2005) eine Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit. Hingegen seien die Adipositas permagna, Hyperto-
nie, Diabetes Typ 2, Refluxösophagitis und obstruktive Schlafapnoe
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (SVA act. 4 Seite 5).
Seite 2
C-329/2007
- Der Arbeitgeber erwähnte in seinem Schreiben vom 10. Juni 2006,
dass der Versicherte bestenfalls noch zu 10% einsetzbar sei (SVA
act. 11).
- Die IV-Stelle St. Gallen klärte im Folgenden die medizinische und
wirtschaftliche Situation des Versicherten ab. Unter anderem liess
sie ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten erstellen.
Im Rahmen der MEDAS-Abklärung erstellte Dr. med. E._______,
Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 6. Juni 2006 ein
Gutachten über den Versicherten. Die Diagnosen Akrophobie
(ICD-10: F40.2) und längerdauernde Anpassungsstörung mit de-
pressiver Symptomatik (ICD-10:F43.21) hätten insofern eine Aus-
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten, als er in einer
körperlich adaptierten Tätigkeit generell zu 30% vermindert arbeits-
fähig sei. Die Restarbeitsfähigkeit könne vollzeitig mit um 30% redu-
zierter Leistung erbracht werden. Aufgrund der Akrophobie bestehe
eine qualitative Verminderung der Arbeitsfähigkeit für Montagearbei-
ten in bereits geringer Höhe. Des Weiteren erwähnte der Gutachter,
dass, solange die Depression nicht weitgehend behoben sei, es
nicht zumutbar sei, im Sinne der Schadenminderungspflicht Ge-
wichtsreduktion zu verlangen (SVA act. 20 Seite 13).
Die MEDAS-Gutachter Dres. F._______ und G._______ fassten in
ihrem Gutachten vom 13. Juni 2006 (SVA act. 20 Seite 1 ff.) zusam-
men, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorwiegend
durch die morbide Adipositas sowie mässige degenerative Verände-
rungen am linken Kniegelenk und an der Lendenwirbelsäule einge-
schränkt werde. Die psychiatrischerseits festgestellte Höhenangst
sowie die psychischen Begleitfaktoren führten dazu, dass ein Ein-
satz im Antennenbau nicht mehr zumutbar sei, ebenso wenig das
Besteigen von Leitern oder Gerüsten. Insgesamt schätzten die Gut-
achter die Minderung der Leistungsfähigkeit auf 30%. Im Ergän-
zungsschreiben vom 29. Juni 2006 (SVA act. 25 Seite 2 f.) präzisier-
ten sie, dass der Versicherte wegen der Höhenangst und der morbi-
den Adipositas für Tätigkeiten im Antennenbau zu 100% arbeitsun-
fähig sei. Wie gross der Anteil wirklich sei, könne mangels Arbeitge-
berbericht nicht beziffert werden. Für das Tragen von herkömmli-
chen/schweren Fernsehgeräten zu zweit sei die Einschränkung auf
40-50% zu schätzen; dies aufgrund der morbiden Adipositas und
der verschiedenen, allerdings mässigen degenerativen Veränderun-
Seite 3
C-329/2007
gen. Für die übrigen Tätigkeiten in der Werkstatt liege die Minde-
rung der Leistungsfähigkeit bei insgesamt 30%, unter Berücksichti-
gung der psychischen Faktoren und der morbiden Adipositas. Insge-
samt seien körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar, hin-
gegen seien körperlich leichte bis zum Teil mittelschwere Tätigkei-
ten im Umfang von 70% zumutbar.
- Dr. med. D._______ hielt auf Anfrage in seinem Schreiben vom
27. Juni 2006 fest, dass der Versicherte für körperlich schwere Ar-
beiten zu 100% arbeitsunfähig sei. Körperlich mittelschwere Arbei-
ten seien dem Versicherten teilweise zuzumuten, soweit sich diese
mehrheitlich in der Werkstatt abspielten. Für leichte Arbeiten im
Werkstattbereich sei er zu 100% arbeitsfähig. Das Hauptproblem
seien gemäss Auskunft des Arbeitgebers die Wege von und zur
Kundschaft sowie gewisse Installationsarbeiten (SVA act. 25 Sei-
te 1).
- Zur Klärung der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit des Versicherten wur-
de durch den Arbeitsvermittler der IV-Stelle St. Gallen am Arbeits-
platz des Versicherten eine Abklärung vorgenommen. Gemäss
Schlussbericht des Arbeitsvermittlers vom 27. September 2006 ist
der Versicherte in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit noch zu
70% arbeitsfähig, wobei nicht vom angestammten Arbeitsplatz, son-
dern von einer Tätigkeit auf dem freien Markt ausgegangen werde,
z.B. als Bestücker in der Elektrobranche. Es sei mit dem Versicher-
ten und dem Arbeitgeber vereinbart worden, dass die IV den Fall
mit dem Einkommensvergleich abschliesse. Der Arbeitgeber werde
mit dem Versicherten eine Weiterbeschäftigung oder eine Frühpen-
sionierung prüfen (SVA act. 27).
C.
Dr. H._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm zur zu-
mutbaren Arbeitsfähigkeit des Versicherten mit Bericht vom 28. Sep-
tember 2006 Stellung (SVA act. 28). Aufgrund der Diagnosen könne
der Versicherte zu 50% mittelschwere körperliche Arbeiten und zu
100% schwere körperliche Arbeiten dauerhaft nicht mehr ausführen.
Ebenfalls nicht mehr zumutbar seien repetitive Einsätze der Hände
Überkopf und Überschulter, häufiges Bücken, Kauern, Knien, Krie-
chen, Hocken, Rumpfvorbeugen, Rumpfrotation, Gehen in unebenem
Gelände, Steigen auf Leitern/Gerüsten, Treppen mit Last begehen, Tä-
tigkeiten mit erhöhten geistigen Anforderungen und Arbeiten mit Ab-
Seite 4
C-329/2007
sturzgefahr. Zusammenfassend attestierte der RAD dem Versicherten
in der angestammten Tätigkeit eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit seit No-
vember 2005 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Mai 2006
(seit der MEDAS-Untersuchung). In leidensangepassten Tätigkeiten
bestehe aufgrund der psychiatrischen Einschränkung (längerdauernde
Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik), der vorschnellen
Ermüdung (bedingt durch die Schlafstörung) und der multiplen Be-
schwerden am Bewegungsapparat eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit.
D.
Die IV-Stelle St. Gallen teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom
4. Oktober 2006 mit, dass der Einkommensvergleich einen Invaliditäts-
grad von 30% ergebe, so dass das Leistungsbegehren abgewiesen
werde (SVA act. 34). Gleichzeitg sehe sie vor, die Arbeitsvermittlung
gemäss Besprechung vom 13. Juli 2006 abzuschliessen (SVA act. 35).
E.
Am 27. November 2006 verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung des Leistungsbegehren
auf eine Rente (SVA act. 56) und ebenfalls am 27. November 2006 in
einer zweiten Verfügung den Abschluss der Arbeitsvermittlung (SVA
act. 57).
F.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 zeigte die procap St. Gallen-
Appenzell die Mandatsübernahme an und ersuchte um Akteneinsicht
(SVA act. 51).
Mit Beschwerde vom 12. Januar 2007 liess der Versicherte (nachfol-
gend: Beschwerdeführer) beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei
aufzuheben, es sei ihm eine halbe Invalidenrente auszurichten und
eventualiter seien ergänzende berufliche Massnahmen zu prüfen. Zu-
dem sei ihm für die Gerichtskosten die unentgeltliche Prozessführung
zu bewilligen und er sei von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvor-
schusses zu befreien. Zur Begründung führte er aus, dass für die Be-
messung des Valideneinkommens lediglich auf den letzten effektiven
Lohn von CHF 52'780.- abgestellt und dabei offensichtlich übersehen
worden sei, dass der Arbeitgeber den Lohn des Versicherten ohne Ge-
sundheitsschaden auf CHF 66'300.- beziffert habe. Für die Festlegung
des Invalideneinkommens seien notwendige und mögliche berufliche
Massnahmen abzuklären. Es sei nicht verständlich, weshalb die
Seite 5
C-329/2007
Vorinstanz nicht grundsätzlich den Anspruch auf berufliche Massnah-
men in Form von Umschulungsmassnahmen geprüft habe. Es sei da-
mit festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch formell nicht rich-
tig geprüft habe, im Endergebnis aber richtigerweise berufliche Mass-
nahmen im vorliegenden Ausmass nicht zur Anwendung brachte. Denn
wenn die Umschulungsmassnahmen geprüft worden wären, wäre die
Vorinstanz wohl zum Ergebnis gelangt, dass eine berufliche Umschu-
lung aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Versicherten keinen
Sinn mehr machen würde und auch beim jetzigen Arbeitgeber keine
behinderungsadaptierte Tätigkeit zur Verfügung stehe. Es stelle sich
die Frage nach der ihm für die Bemessung des Invalideneinkommens
zumutbaren Tätigkeit. Eine Hilfsarbeit zur Verwertung der hypotheti-
schen Restarbeitsfähigkeit könne ihm nicht zugemutet werden, wes-
halb auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit abzustellen
sei. Es sei ihm somit eine halbe Rente zuzusprechen.
G.
Die Vorinstanz reichte am 4. April 2007 gestützt auf die Stellungnahme
der IV-Stelle St. Gallen vom 27. März 2007 ihre Vernehmlassung ein
und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete ihr
Begehren damit, dass die Berechnung des Validen- und Invalidenein-
kommens korrekt erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei nicht schon
seit längerer Zeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Damit habe
sich sein Gesundheitszustand nicht relevant auf sein Einkommen aus-
wirken können. Gemäss dem IK-Auszug und den Angaben des Arbeit-
gebers habe der Beschwerdeführer von 1996 bis 2005 CHF 52'780.-
verdient. Eine Lohnerhöhung auf CHF 66'300.- sei nicht als realistisch
zu betrachten.
H.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2007 orientierte der Beschwerdeführer,
dass er eine Gutsprache seiner Rechtsschutzversicherung erhalten
habe und daher sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu-
rückziehe. Des Weiteren verzichtete er auf die Einreichung einer Rep-
lik.
I.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 erhob die Instruktionsrichterin einen
Kostenvorschuss von CHF 400.-, welcher mit Überweisung vom 13. Ju-
li 2007 bezahlt wurde.
Seite 6
C-329/2007
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwal-
tungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahme-
tatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bun-
desverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 172.32). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]).
Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG
zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung der auf den 27. November
2006 datierten Verfügung begann frühstens am 28. November 2006 zu
laufen. Angesichts des Fristenstillstandes vom 18. Dezember 2006 bis
am 2. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerde mit
Postaufgabe am 12. Januar 2007 frist- und formgerecht ein (Art. 22a
Abs. 1 Bst. c, Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 und
Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG), weshalb auf sie einzutreten ist.
Seite 7
C-329/2007
2.
2.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG an-
wendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Geset-
zes ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgeset-
ze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung
(Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbe-
stimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
3.1 Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist
vorliegend, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. November 2006
zu Recht dem Beschwerdeführer keine Invalidenrente zusprach und ob
eventualiter ergänzende berufliche Massnahmen zu prüfen gewesen
Seite 8
C-329/2007
wären.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde explizit aus, dass
die Einstellung der Bemühungen betreffend Arbeitsvermittlung nicht
beanstandet werde. Die Verfügung vom 27. November 2006 betreffend
des Abschlusses der Arbeitsvermittlung ist somit in Rechtskraft er-
wachsen.
3.2 Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorlie-
genden Verfahren anwendbar sind.
3.3 Die Anmeldung des Beschwerdeführers wurde am 2. März 2006
bei der IV-Stelle St. Gallen eingereicht, weshalb vorliegend die am
1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des ATSG sowie die
zugehörige Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar
sind. Nicht anwendbar sind hingegen die Änderungen des ATSG vom
6. Oktober 2006 und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IVG-Revi-
sion, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008),
da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden
Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
Zürich Basel Genf 2003, Art. 82 Rz. 4).
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizeri-
sche Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Be-
griffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit kei-
ne Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung
übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E.
3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifi-
zierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei er-
werbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Me-
thode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2
IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung
vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
Seite 9
C-329/2007
3.4 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG vom 21. März
2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai
2003 (SR 831.201; 4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859)
in Kraft getreten. Somit sind vorliegend für die Prüfung des geltend ge-
machten Anspruchs diese Fassungen des IVG und der IVV anwend-
bar. Die Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom
28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind hingegen nicht anwendbar, da
der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Be-
stimmungen ergangen ist.
4.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträ-
ge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2007). Die-
se Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
4.2 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr
als eines Jahres Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung
der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invali-
denrente erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1 IVG).
4.3 Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs an, so werden allfällige Leistungen der Inva-
lidenversicherung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegange-
nen Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG, Fassung vom 6. Oktober
2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Massge-
bend ist die Einreichung des Gesuchs beim Versicherungsträger, wo-
bei für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Uni-
on die Anmeldung beim Versicherungsträger des Wohnlandes massge-
bend ist (Art. 86 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71). Vorliegend
wurde das Gesuch am 2. März 2006 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle
St. Gallen eingereicht, weshalb allfällige Leistungen frühestens ab
März 2005 ausgerichtet werden können.
4.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Bestim-
mung des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des
Seite 10
C-329/2007
angefochtenen Entscheids massgebend (hier: 27. November 2006; vgl.
BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im
vorliegenden Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich nicht berück-
sichtigt werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt
seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 366 E. 1b mit weiteren Hin-
weisen).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher zu prüfen, ob zwi-
schen dem 2. März 2005 und dem 27. November 2006 ein Anspruch
des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung ent-
standen ist.
4.5 Nach Abs. 1 des Art. 28 IVG (in Kraft vom 1. Januar 2004 bis
31. Dezember 2007) hat ein Versicherter Anspruch auf eine Viertels-
rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%, auf eine halbe
Rente bei einem solchen von mindestens 50%, auf eine Dreiviertels-
rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% und auf eine
ganze Rente bei einem solchen von mindestens 70%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerich-
tet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in
der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni
2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf Vier-
telsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizeri-
schen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Aus-
zahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
4.6 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig
geworden ist (Art. 29 Abs. 1 IVG Bst. a [Fassung vom 6. Oktober 2000,
in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007]) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b). Eine bleibende Er-
Seite 11
C-329/2007
werbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht; es handelt sich nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr um ein labiles Krank-
heitsgeschehen, welches frühestens nach Ablauf der Wartefrist ge-
mäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b einen allfälligen Rentenanspruch begrün-
den kann (Urteil des Bundesgerichts I 163/2005 vom 30. Mai 2005,
BGE 119 V 98 E. 4a).
4.7 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invali-
dität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 99 E. 4, BGE
110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgaben-
bereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bis-
herigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten
zu prüfen.
Nach Art. 8 ATSG (Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Ja-
nuar 2003 bis 31. Dezember 2007) ist die Invalidität die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs-
unfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 die-
ser Norm gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Be-
gründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft
vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesund-
heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga-
benbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.
5.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwal-
tung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts
Seite 12
C-329/2007
zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er
findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit
Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Ab-
klärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet
oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen
des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserhebli-
chen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vor-
liegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu
entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbe-
hörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets
vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An-
haltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit
Hinweis; Urteil des Bundesgerichts [vormals EVG] vom 20. Juli 2000,
I 520/99).
5.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
- und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. ).
5.3 Die Verwaltung und das Gericht haben die medizinischen Unterla-
gen - wie auch alle anderen Beweismittel - nach dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisre-
geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet,
dass alle Beweismittel objektiv zu prüfen sind - unabhängig davon, von
wem sie stammen - und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan-
spruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu-
geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
Seite 13
C-329/2007
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer-
den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und
in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind
(BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen; AHI-Pra-
xis 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Beweiswert umfasst allerdings nur
medizinische Fragen, zu deren Beantwortung Ärzte im Sozialversiche-
rungsverfahren beigezogen werden, nicht aber weitere Fragen wie z.B.
die wirtschaftliche Beurteilung.
6.
6.1 Um den Grad der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu
bestimmen, sind die folgenden ärztlichen Gutachten und Berichte rele-
vant:
Im Arztbericht des Hausarztes Dr. D._______ vom 10. März 2006
(act. 4 S. 3 ff.) werden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä-
higkeit aufgeführt: Lumbovertebralsyndrom seit 1994, ungerichteter
Schwindel seit 2005. Der genaue Grad der resultierenden Arbeitsfähig-
keit sei mittels eines Besuchs im Betrieb des Patienten festzustellen.
Die Verfasser des MEDAS-Gutachtens stellten aufgrund der Untersu-
chung vom 1. bis 2. Mai 2006 fest, der Beschwerdeführer sei für Tätig-
keiten im Antennenbau zu 100% und für das Tragen von schweren Ge-
räten zu zweit zu 40-50% arbeitsunfähig. Für die übrigen Tätigkeiten in
der Werkstatt liege die Minderung der Leistungsfähigkeit bei insge-
samt 30% (act. 20, 25). Im Ergänzungsschreiben vom 29. Juni 2006
präzisierten sie die Beurteilung dahingehend, als dem Beschwerdefüh-
rer körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr und leichte bis mittel-
schwere Tätigkeiten noch im Umfang von 70% zumutbar seien.
In seinem Bericht vom 27. Juni 2006 differenziert Dr. D._______ die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er sieht eine 100%ige Ar-
beitsunfähigkeit für schwere Arbeiten und eine teilweise Arbeitsunfä-
higkeit für mittelschwere Arbeiten. Für leichte Arbeiten liege keine Ar-
beitsunfähigkeit vor.
Dr. H._______ vom RAD schätzt in seinem Bericht vom 28. September
2006 die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Arzt-
Seite 14
C-329/2007
berichte und des Gutachtens inklusive Ergänzungsschreiben für
schwere Arbeiten auf 100% und für mittelschwere Tätigkeiten auf 50%.
Insgesamt ergebe dies für den bisherigen Beruf eine Arbeitsunfähig-
keit von 25% seit November 2005 (Zeitpunkt des Beginns der krank-
heitsbedingten Absenz von 25%: 22. November 2005) und von 50%
seit Mai 2006 (Zeitpunkt der MEDAS-Untersuchung: 1./2. Mai 2006). In
angepassten Tätigkeiten bestehe eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit
(act. 28, S. 3). Diese Schlussfolgerungen von Dr. H._______ sind
überzeugend und nachvollziehbar.
6.2 Diese ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen beinhalten eine
detaillierte Anamnese, sind begründet, nachvollziehbar, in sich wider-
spruchsfrei und entsprechen grundsätzlich den bundesgerichtlichen
Anforderungen an Arztberichte mit hohem Beweiswert (vgl. E. 5.3). Für
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kann auf
sie abgestützt werden.
Insgesamt kommt das Gericht daher zum Schluss, dass der Beschwer-
deführer gemäss dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360
E. 5b) in seiner angestammten Tätigkeit ab November 2005 zu 25%
und ab Mai 2006 zu 50% arbeitsunfähig war. In einer angepassten,
leichten bis mittelschweren Tätigkeit ist von einer Leistungsminderung
von 30% ab Mai 2006 (Zeitpunkt des MEDAS-Gutachtens) auszuge-
hen.
6.3 Zu prüfen ist bei dieser Ausgangslage, in welchem Zeitpunkt die
Wartefrist von mindestens einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b
IVG als eröffnet gilt und wann sie abgelaufen ist.
6.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch, sobald
der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig gewor-
den ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen war. Eine
Arbeitsunfähigkeit von 20% ist bei der Berechnung der durchschnittli-
chen Arbeitsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu berücksichti-
gen (vgl. AHI-Praxis 1998 S. 124; Kreisschreiben über Invalidität und
Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], 2004, Rz 2020). Ein
wesentlicher Unterbruch der Wartezeit liegt vor, wenn die versicherte
Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig
war (Art. 29ter IVV).
Seite 15
C-329/2007
6.3.2 Eine bleibende Erwerbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht. Es
handelt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr
um ein labiles Krankheitsgeschehen, welches frühestens nach Ablauf
der Wartefrist von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b einen allfäl-
ligen Rentenanspruch begründen kann (Urteil des Bundesgerichts
I 163/2005 vom 30. Mai 2005, BGE 119 V 98 E. 4a).
Der Beschwerdeführer war - wie oben ausgeführt - ab dem 22. Novem-
ber 2005 zu 25% und ab dem 1. Mai 2006 bis im Zeitpunkt der ange-
fochtenen Verfügung (27. November 2006) zu 50% arbeitsunfähig. Die
Wartezeit wurde somit am 22. November 2005 eröffnet und ist am
28. November 2006 abgelaufen (153 Tage à 25% und 212 Tag à 50%
ergeben total 39.52%, aufgerundet 40%).
Somit ist die Wartefrist erst einen Tag nach Erlass der angefochtenen
Verfügung abgelaufen. Da jedoch die Arbeitsunfähigkeit des Be-
schwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit ohne jeden Zweifel auch
am 28. November 2006 noch 40% betrug, käme es einem überspitzten
Formalismus und einem prozessualen Leerlauf gleich, wenn die ange-
fochtene Verfügung allein aus diesem Grund aufgehoben würde, ohne
dass das Vorliegen der weiteren Anspruchvoraussetzungen geprüft
werden könnte.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt, eventualiter seien ergänzende
berufliche Massnahmen zu prüfen. In der Beschwerdebegründung
bringt er vor, gemäss Art. 16 ATSG seien vor Eruierung des Invaliden-
einkommens die notwendigen und möglichen beruflichen Massnahmen
abzuklären. Vor der Berechnung des Invaliditätsgrads hätte die IV-Stel-
le daher zuerst die beruflichen Massnahmen, insbesondere die Um-
schulung, prüfen müssen, was diese nicht getan habe. Es könne fest-
gehalten werden, dass die Vorinstanz zwar formell den Anspruch nicht
richtig geprüft habe, im Endergebnis aber richtigerweise berufliche
Massnahmen im vorliegenden Ausmass nicht zur Anwendung gebracht
habe. Angesichts der Ziele der Invalidenversicherung und insbeson-
dere der 5. IVG-Revision (Eingliederung vor Rente) müsse
gewährleistet sein, dass Personen, die noch berufstätig seien, an ih-
rem Arbeitsplatz verbleiben könnten und nicht mit hypothetischen Ver-
weisungstätigkeiten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis hinausge-
drängt würden.
Seite 16
C-329/2007
7.2 Der Beschwerdeführer hat in seinem Gesuch lediglich Berufsbe-
ratung und Rente beantragt. Die IV-Stelle beauftragte dennoch zusätz-
lich einen Arbeitsvermittler mit einer Abklärung allfälliger beruflicher
Massnahmen. Im Gespräch zwischen dem Arbeitsvermittler und dem
Beschwerdeführer kamen die Parteien überein, dass berufliche Mass-
nahmen, insbesondere eine Umschulung, welche die Berufsberatung
und die Arbeitsvermittlung beinhaltet, angesichts des Alters und der
konkreten Umstände vorliegend wenig Sinn machten. Der Beschwerd-
eführer bestätigte dieses Vorgehen denn auch in seiner Beschwerdeb-
egründung und erklärte sich damit einverstanden. Aus diesem Grund
focht er auch die Verfügung vom 27. November 2006 bezüglich der
Einstellung der beruflichen Massnahme nicht an. Der Beschwerdeführ-
er macht selber geltend, berufliche Massnahmen seien ihm nicht zu-
mutbar, und der Beschwerdeschrift ist nicht zu entnehmen, welche
Rechte er aus der beantragten Prüfung von ergänzenden beruflichen
Massnahmen für sich ableiten will. Somit ist festzuhalten, dass der ge-
nannte Eventualantrag einer hinreichenden nachvollziehbaren Begrün-
dung entbehrt, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
8.
8.1 Betreffend die Berechnung des Valideneinkommens macht der Be-
schwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, dass er zwar gemäss
Arbeitgeberfragebogen vom 15. März 2006 einen AHV-pflichtigen Lohn
von CHF 52'780.- pro Jahr erhalten habe, dass er ohne Gesundheits-
schaden allerdings einen Jahreslohn von CHF 66'300.- verdienen wür-
de. Da er von seinem Arbeitgeber zuletzt einen reduzierten Leistungs-
lohn erhalten habe, sei bei der Bemessung des Valideneinkommens
auf den vom Arbeitgeber angegebenen Lohn von CHF 66'300.- abzu-
stützen.
8.2 Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung vor, dass gemäss
Dr. H._______ vom RAD beim Beschwerdeführer in der angestamm-
ten Tätigkeit eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit seit November 2005 und
eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2006 bestehe. Der Beschwer-
deführer sei demnach nicht schon seit längerer Zeit in seiner Arbeits-
fähigkeit eingeschränkt gewesen, womit sich sein Gesundheitszustand
auch nicht relevant auf sein Einkommen ausgewirkt haben könne. Der
Beschwerdeführer habe von 1996 bis 2005 den gleichen Lohn erhal-
ten. Die geltend gemachte Lohnerhöhung per 2006 sei nicht als realis-
tisch zu betrachten.
Seite 17
C-329/2007
8.3 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (act. 5) betrug das
jährliche Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers von 1997 bis 2005
CHF 52'780.- (Ausnahmen im Jahr 2000: CHF 52'980.-, und 2004:
CHF 51'968). Im Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung
vom 19. Februar 2006 (act. SVA 1) gab der Beschwerdeführer an, pro
Monat CHF 4'400.- inkl. 13. Monatslohn zu verdienen. Der Arbeitgeber
des Beschwerdeführers führte im Arbeitgeberformular (datiert vom
15. März 2006) auf, dass der Beschwerdeführer aktuell CHF 52'780.-
pro Jahr bzw. CHF 4'060.- pro Monat zuzüglich 13. Monatslohn verdie-
ne. Wenn der Beschwerdeführer ganz gesund wäre, so würde er
CHF 66'300.- verdienen (Ziffer 16 des Formulars, SVA act. 11). Des
Weiteren gab der Arbeitgeber an, der Beschwerdeführer erbringe seit
dem 6. Juni 2006 nur noch 10% der Leistung. Den effektiven Arbeits-
leistungen würde ein Lohn von CHF 26'390.- pro Jahr entsprechen
(Ziffer 14 des Formulars; SVA act. 11). Die Aussagen des Arbeitge-
bers, dass der Beschwerdeführer bei voller Gesundheit ein Einkom-
men von CHF 66'300.- verdienen würde, wurden vom Beschwerdefüh-
rer weder begründet noch belegt.
Der branchenübliche Lohn eines ausgebildeten Fernseh- und TV-Tech-
nikers lässt sich weder den Vorakten noch der Schweizerischen Lohn-
strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) entnehmen. Er
dürfte jedoch dem Lohn für Detailhandel und Reparatur gemäss LSE
2006, privater Sektor, TA1, Anforderungsniveau 3, Männer, entspre-
chen, welcher CHF 4'994.- pro Monat bei einer wöchentlichen Arbeits-
zeit von 40 Stunden beträgt. Wird dieser Betrag aufgerechnet auf die
beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers üblichen 42.5 Stunden pro
Woche, ergibt dies einen Monatslohn von CHF 5'306.-
(CHF 4'994.- : 40h x 42.5h) bzw. einen Jahreslohn von CHF 63'674.-.
Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit CHF 52'780.-
einen unterdurchschnittlichen Lohn erzielt hat.
8.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung
des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im
Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich
verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1). Dabei wird in der Regel am zu-
letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens-
entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er-
fahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheits-
Seite 18
C-329/2007
schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Bezog eine versicherte Person
aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende
berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte
Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unter-
durchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invalidi-
tätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit ei-
nem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE BGE
134 V 322 E.4, BGE 129 V 222 E. 4, BGE 125 V 146 E. 5c/bb).
Aus den Akten ergeben sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass
der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich
unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hätte. Ebenso wenig kann
aber davon ausgegangen werden, dass er sich damit aus freien Stü-
cken begnügt hätte. Vielmehr muss aufgrund der Angaben des Arbeit-
gebers und unter Berücksichtigung des Durchschnittslohns für Detail-
handel und Reparatur gemäss LSE davon ausgegangen werden, dass
die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit bereits einen Einfluss auf seine unter-
durchschnittliche Entlöhnung am bisherigen Arbeitsplatz hatte. Zur Be-
stimmung des Valideneinkommens wird daher vorliegend unter Be-
rücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwer-
deführers auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2006, privater Sektor,
TA1, Anforderungsniveau 3, Männer, abgestellt, was einen anrechen-
baren Jahreslohn von CHF 63'674.- ergibt.
9.
9.1 Die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung vom 27. November 2006
von einem Invalideneinkommen von CHF 37'315.- aus. Die Grundlagen
und Kriterien, die sie dieser Berechnung zugrunde gelegt hat, sind den
Vorakten der Vorinstanz nicht zu entnehmen. In der Stellungnahme der
SVA St. Gallen vom 27. März 2007 zu Handen der vorinstanzlichen
Vernehmlassung vom 4. April 2007 zur Beschwerde wird dazu ausge-
führt, bei der Berechnung des Invalideneinkommens habe die IV-Stelle
auf den Tabellenlohn T1, Privater Sektor, Niveau 4 abgestellt. Sie habe
einen Minderverdienst von 8,6% gegenüber dem Valideneinkommen
und die 30%ige Einschränkung berücksichtigt, was zu einem Invali-
deneinkommen von CHF 37'315.- führe. Damit ergebe sich ein Invalidi-
tätsgrad von 30%.
Seite 19
C-329/2007
9.2 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdebegründung aus-
geführt, wegen Unzumutbarkeit von Hilfsarbeiten sei für die Bemes-
sung des Invalideneinkommens auf die Arbeitsfähigkeit im ange-
stammten Beruf abzustellen. Zu prüfen ist daher vorab, ob dem Be-
schwerdeführer einfache und repetitive Verweisungstätigkeiten, die
keine Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen (Anforderungsniveau
4 gemäss LSE), zuzumuten sind.
9.2.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom-
men, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invali-
denversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugren-
zen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht
zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderer-
seits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her ei-
nen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Ge-
sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die
Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Ar-
beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar-
beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI-
Praxis 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von
Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass
sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie
nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittli-
chen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c,
ZAK 1989 S. 322 E. 4).
Seite 20
C-329/2007
Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versi-
cherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Be-
rufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 504 E. 4, 113 V 28 E. 4a, 111
V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrau-
ensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versi-
cherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und
zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten
kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte
anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK
1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähig-
keit tatsächlich verwertet oder nicht.
Die Zuweisbarkeit der für das angerechnete Invalideneinkommen
massgebenden „Modellarbeit“ ist ferner von versichertenseitigen indi-
viduellen Voraussetzungen abhängig, welche den Kreis der medizi-
nisch und allenfalls sozial-praktisch zumutbaren Arbeiten umreissen.
Der Zumutbarkeitsbegriff dient der Grenzziehung zwischen dem Ver-
halten, das von einer Person erwartet werden darf, und jenem Verhal-
ten, das man von ihr nicht mehr verlangen soll, und damit auch der
Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Der Entscheid hat die
Anliegen der Allgemeinheit und jene des Betroffenen auf einen ge-
meinsamen Nenner zu bringen (SVR 1998 IV Nr. 2. E. 3a). In dem Um-
fang, in dem eine versicherte Person von ihrem funktionellen Leis-
tungsvermögen und dem Vorhandensein psychischer Ressourcen her
eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufweist, ist ihr die Ausübung entspre-
chend profilierter Tätigkeiten zumutbar, es sei denn, andere als medi-
zinische Gründe stünden der Bejahung der Zumutbarkeit im Einzelfall
in invalidenversicherungsrechtlicher Weise entgegen; das ist jedoch
nach der Rechtsprechung zu den invaliditätsfremden Gründen, welche
die versicherte Person an der Aufnahme oder weiteren Ausübung ei-
ner gesundheitlich zumutbaren Erwerbstätigkeit hindern, nur in sehr
engem Rahmen der Fall (BGE 132 V 393 E. 3.2).
9.2.2 Der Beschwerdeführer hat in seiner bisherigen Tätigkeit als ge-
lernter Radio- und Fernsehtechniker gearbeitet. Er hat nicht dargetan,
weshalb ihm die Ausübung von leidensangepassten Verweisungstätig-
keiten, die keine spezifischen Berufs- und Fachkenntnisse vorausset-
zen, im Rahmen der Schadenminderungspflicht unzumutbar sein soll-
Seite 21
C-329/2007
ten. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinst-
anz zur Berechnung des Invalideneinkommens auf den durchschnittlic-
hen Tabellenlohn gemäss LSE, privater Sektor, Anforderungsniveau 4,
abgestellt hat.
9.3 Der Beschwerdeführer könnte in einer Verweisungstätigkeit ge-
mäss LSE 2006, Privater Sektor, TA1, Anforderungsniveau 4, Männer,
Spalte Total, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Std. pro Wo-
che CHF 4'732.- verdienen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die
durchschnittliche betriebliche Arbeitszeit im Jahr 2006 41.7 Std. pro
Woche betrug, dass beim Beschwerdeführer in Verweisungstätigkeiten
eine Leistungsminderung von 30% besteht und dass aufgrund seines
Alters - er war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits 60-
jährig -, der langjährigen Mitarbeit beim gleichen Arbeitgeber sowie
der nur noch in Teilzeit von 70% möglichen leichten bis mittelschweren
Tätigkeiten ein leidensbedingter Abzug von 20% als gerechtfertigt er-
scheint. Somit beträgt das Invalideneinkommen pro Monat CHF 2'762.-
bzw. pro Jahr CHF 33'148.-.
10.
Wird das Valideneinkommen von CHF 63'674.- mit dem Invalidenein-
kommen von CHF 33'148.- in Beziehung gesetzt, so ergibt sich eine
Erwerbseinbusse von CHF 30'526.-. Das entspricht einem Invaliditäts-
grad von 47.9% bzw. gerundet von 48% ([{63'674 - 33'148}
x 100]: 63'674).
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer, der in Österreich lebt und Schweizer Staatsbürger ist, bei einem
Invaliditätsgrad von gerundet 48% einen Anspruch auf eine Viertels-
rente hat (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
11.
Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie demnach teilweise
gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist eine Viertelsrente ab No-
vember 2006 zuzusprechen.
Seite 22
C-329/2007
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
nach Massgabe des Obsiegens die auf die Hälfte reduzierten Verfah-
renskosten aufzuerlegen. Sie werden auf CHF 200.- festgesetzt und
sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von CHF 400.- zu ver-
rechnen (Art. 63 VwVG). Die Differenz von CHF 200.- ist dem Be-
schwerdeführer zurückzuerstatten.
12.2 Dem Beschwerdeführer ist gemäss Art. 64 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen. Die Parteientschädi-
gung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige
Auslagen der Partei. Die Parteientschädigung wird nach dem notwen-
digen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, und
der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen beträgt mindestens
200 und höchstens 400 Franken (exkl. Mehrwertsteuer) (Art. 64 VwVG
in Verbindung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10 VGKE). Gemäss Art. 5
Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehr-
wertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) in Verbin-
dung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG ist für Leistungen von Anwältin-
nen und Anwälten, die im Ausland erbracht werden, keine Mehrwert-
steuer geschuldet (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote ein-
gereicht. Basierend auf einem geschätzten Zeitaufwand von 9 Stunden
à CHF 220.- zuzüglich Spesen wird das Anwaltshonorar auf
CHF 2'000.- festgelegt. Entsprechend dem Obsiegen des Beschwerde-
führers wird die von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung
damit auf CHF 1'000.- festgesetzt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetre-
ten wird, und die angefochtene Verfügung vom 27. November 2006
wird aufgehoben.
Seite 23
C-329/2007
2.
Dem Beschwerdeführer wird eine Viertelsrente ab November 2006 zu-
gesprochen.
3.
Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der geschuldeten
Rente und zum Erlass einer einschlägigen Verfügung.
4.
Die Verfahrenskosten von CHF 200.- werden dem Beschwerdeführer
zur Bezahlung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
CHF 400.- verrechnet. Die Differenz von CHF 200.- wird dem Be-
schwerdeführer zurückerstattet.
5.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von CHF 1'000.- zu bezahlen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verweisen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Seite 24
C-329/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 25