B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-329/2013
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Yannick Antoniazza-Hafner
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokatin Martina Horni,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-329/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1979 geborener nigerianischer Staatsbürger,
gelangte erstmals im Februar 2002 in die Schweiz und stellte hier unter
Verwendung falscher Personalien ein Asylgesuch, welches von der dama-
ligen Asylrekurskommission mit Entscheid vom 9. November 2002 letztin-
stanzlich abgewiesen wurde. Einer daraufhin an ihn gerichteten Aufforde-
rung zur Ausreise kam er nicht nach.
B.
Am 10. Februar 2004 erhielt der Beschwerdeführer im Kanton Basel-Stadt
eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung einer Ehe mit einer
Schweizer Bürgerin. Nach am 18. März 2004 erfolgtem Eheschluss wurde
ihm im gleichen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Ver-
bleibs bei seiner Ehefrau erteilt und in der Folge noch bis zum 17. März
2006 verlängert.
C.
In der Zeit zwischen 2003 und 2006 erwirkte der Beschwerdeführer meh-
rere strafrechtliche Verurteilungen und eine migrationsrechtliche Verwar-
nung:
Am 8. August 2003 wurde der Beschwerdeführer durch den Straf-
befehlsrichter Basel-Stadt wegen Hehlerei, begangen im Februar
2003, zu einer Freiheitsstrafe von 75 Tagen, bedingt erlassen bei
einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.
Am 5. November 2004 wurde der Beschwerdeführer durch die kan-
tonale Migrationsbehörde Basel-Stadt förmlich verwarnt.
Am 6. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer durch den Strafbe-
fehlsrichter Basel-Stadt wegen Verletzung der Verkehrsregeln,
Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Vereitlung von Massnah-
men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer Busse von
Fr. 1'400.- verurteilt.
Am 8. März 2006 wurde der Beschwerdeführer durch den Strafbe-
fehlsrichter Basel-Stadt wegen Erleichterns der rechtswidrigen Ein-
reise, begangen am 3. Februar 2006, zu 30 Tagen Gefängnis, be-
dingt erlassen bei einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer
Busse von Fr. 1'000.- verurteilt.
C-329/2013
Seite 3
Am 30. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer vom Ministère
public du canton de Genève wegen Vergehen gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verur-
teilt.
D.
Mit Verfügung vom 23. April 2007 verweigerte die Migrationsbehörde des
Kantons Basel-Stadt eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und wies den Beschwerdeführer aus dem Kantonsgebiet weg. Gleichzeitig
stellte die Behörde beim Bundesamt für Migration (BFM; seit 1. Januar
2015 Staatssekretariat für Migration SEM) den Antrag auf Ausdehnung der
Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und auf Erlass eines Ein-
reiseverbotes. Die kantonale Migrationsbehörde begründete ihren Ent-
scheid damit, dass sich der Beschwerdeführer in rechtsmissbräuchlicher
Weise auf eine längst inhaltslos gewordene Ehe berufe und sich in der
Schweiz weder beruflich noch sozial integriert habe. Er habe bisher nur
temporär gearbeitet, sei mehrfach straffällig geworden, habe Leistungen
der öffentlichen Sozialhilfe beanspruchen müssen und sei im entsprechen-
den Register mit offenen Betreibungen und Verlustscheinen registriert. Den
gegen diesen Entscheid vom Beschwerdeführer ergriffenen Rechtsmitteln
war kein Erfolg beschieden (Entscheid des Sicherheitsdepartements des
Kantons Basel-Stadt vom 20. März 2008; verfahrensabschliessende Ver-
fügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. Juli 2008).
E.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer von der kan-
tonalen Migrationsbehörde Basel-Stadt aus der Schweiz weggewiesen.
Dagegen liess er mit Eingaben vom 6. August und 20. Oktober 2008 beim
Sicherheitsdepartement Basel-Stadt Rekurs einlegen.
F.
Dazwischen, am 22. September 2008, wurde die Ehe des Beschwerdefüh-
rers vor dem Zivilgericht Basel-Stadt geschieden. Nachdem ihm die Durch-
führung eines Vorbereitungsverfahrens vom zuständigen Zivilstandsamt in
Basel-Stadt wegen Missbrauchs im Sinne von Art. 97a ZGB verweigert
worden war (Verfügung vom 17. März 2009), heiratete er am 18. Dezember
2009 in Malaga (E) eine Schweizerbürgerin dominikanischer Herkunft, ge-
boren 1963.
G.
Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 16. Juli 2009
C-329/2013
Seite 4
wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung, Fäl-
schung von Ausweisen, der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, des
Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Führens eines Personenwagens
ohne gültigen Fahrzeugausweis und Kontrollschilder, des Führens eines
Personenwagens ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung sowie
der Nichtabgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder schuldig
erklärt und mit einer Gesamtfreiheitsstrafe (einschliesslich der Rest- und
Vorstrafen) von neun Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.- belegt.
Gleichzeitig wurde der Vollzug der Vorstrafen vom 8. August 2003 und vom
8. März 2006 angeordnet. Schliesslich wurde eine am 24. Juli 2006 ge-
währte bedingte Entlassung widerrufen und der Beschwerdeführer wurde
in den Strafvollzug zurückversetzt.
Auf Ergreifung eines entsprechenden Rechtsmittels hin sprach das Appel-
lationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Beschwerdeführer in einem Ur-
teil vom 15. Dezember 2010 von der Anklage der Fälschung von Auswei-
sen frei, bestätigte aber im Übrigen den Schuldspruch der Vorinstanz. Im
Strafpunkt hob die zweite Instanz die Gesamtfreiheitsstrafe auf und sprach
an deren Stelle eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 25.- aus. Die
erstinstanzlich verhängte Busse wurde bestätigt. Bestätigt wurde schliess-
lich auch die Vollziehbarerklärung der mit Urteilen vom 8. August 2003 und
8. März 2006 ausgesprochenen Freiheitsstrafen sowie der Widerruf der
dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2006 gewährten bedingten Entlassung
und dessen Rückversetzung in den Strafvollzug.
H.
Am 31. August 2011 wurde die Beschwerde gegen die Wegweisung aus
der Schweiz vom Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-
Stadt als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Auf Beschwerde hin
wurde dieser Entscheid vom Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt
in einem Urteil vom 12. Juni 2012 bestätigt.
I.
Kurz zuvor, am 22. Mai 2012, wies die kantonale Migrationsbehörde ein
am 11. April 2011 von der aktuellen Ehefrau zugunsten des Beschwerde-
führers gestelltes Gesuch um Familiennachzug ab.
C-329/2013
Seite 5
J.
Am 16. Oktober 2012 forderte die Migrationsbehörde des Kantons Basel-
Stadt den Beschwerdeführer zur definitiven Ausreise aus der Schweiz auf.
K.
Am 20. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer seitens der kanto-
nalen Migrationsbehörde rechtliches Gehör gewährt zur allfälligen Verhän-
gung eines Einreiseverbotes. Dabei wandte er zuhanden des Protokolls
ein, er wolle die Schweiz nicht verlassen, da seine Ehefrau an Herzproble-
men leide und auf seine Pflege angewiesen sei.
L.
Mit Verfügung vom 26. November 2012 verhängte das BFM ein Einreise-
verbot von 9 Jahren über den Beschwerdeführer. Gleichzeitig ordnete sie
die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem
(SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschie-
bende Wirkung. Zur Begründung der Fernhaltemassnahme verwies das
BFM auf die bisher vom Beschwerdeführer erwirkten Strafurteile, vorab auf
dasjenige des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 16. Juli 2009, dar-
über hinaus aber auch auf das finanzielle Gebaren (Bezug von Sozialhilfe,
Verursachung von Betreibungen und Verlustscheinen), um daraus auf eine
ernsthafte Verletzung bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung zu schliessen. Die von ihm dagegen vorgebrachten persönlichen
Interessen vermöchten dagegen nicht aufzukommen, ihnen sei durch Be-
nutzung moderner Kommunikationsmittel bzw. befristete Suspensionen in
genügender Weise Rechnung zu tragen. Im Übrigen seien die Vorausset-
zungen für einen Eingriff in den Anspruch auf Familienleben im Sinne von
Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gegeben zu erachten.
M.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom
21. Januar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die
vorinstanzliche Verfügung sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter auf die
Dauer von einem Jahr zu befristen. Ferner sei das Einreiseverbot räumlich
auf das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein zu be-
schränken und die Ausschreibung im SIS zu löschen. Zur Begründung
rügte er vorab eine falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts: Die Vorinstanz habe auf das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Ba-
sel-Stadt vom 16. Juli 2009 abgestützt und dabei nicht beachtet, dass die
mit diesem Urteil ausgesprochene Freiheitsstrafe auf Appellation hin in
C-329/2013
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eine Geldstrafe umgewandelt worden sei. Die ausgesprochene Mass-
nahme sei auch sonst unangemessen: Die meisten von ihm begangenen
Verfehlungen hätten Normen der Strassenverkehrsgesetzgebung betrof-
fen. In diesem Zusammenhang könne keine Rede sein von einer schwer-
wiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die weiteren
Verfehlungen wegen Hehlerei, Verletzung ausländerrechtlicher Normen
und wegen Vergehen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung lägen
mittlerweile Jahre zurück und er sei in diesen Bereichen seither nicht mehr
straffällig geworden. Von einer schwerwiegenden Gefahr könnte einzig in
Bezug auf das Vergehen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung aus-
gegangen werden. Er sei in diesem Zusammenhang aber zu einer Frei-
heitsstrafe von lediglich sechs Monaten verurteilt worden, so dass sein Ver-
schulden nicht allzu schwer gewesen sein könne. Zudem liege dieses De-
likt bereits über 6 ½ Jahre zurück. Was die Ausschreibung im SIS zur Ein-
reiseverweigerung betreffe, so verstosse die Vorinstanz damit gegen das
im Schengen-Recht vorgesehene Konsultationsverfahren, verfüge er doch
seit seiner Heirat vom 18. Dezember 2009 über einen spanischen Aufent-
haltstitel.
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2013 kam die Vorinstanz (in aus-
drücklicher Berücksichtigung des Urteils des Appellationsgerichts Basel-
Stadt vom 15. Dezember 2010) teilweise auf die angefochtene Verfügung
zurück und reduzierte die Dauer der Fernhaltemassnahme von neun auf
fünf Jahre.
O.
Mit Replik vom 24. Juni 2013 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an
seiner Beschwerde und deren Begründung fest.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2013 wurde die Vorinstanz vom
Bundesverwaltungsgericht eingeladen, über ein allfälliges Konsultations-
verfahren zwischen der Schweiz und Spanien Auskunft zu erteilen.
Q.
Am 9. September 2013 informierte die Vorinstanz das Bundesverwaltungs-
gericht über einen Informationsaustausch zwischen den beiden Schengen-
Mitgliedstaaten und darüber, dass bis dato nicht bekannt sei, wie sich die
spanischen Behörden in Bezug auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbe-
willigung entschieden hätten. Abschliessend versicherte die Vorinstanz,
C-329/2013
Seite 7
dass sie die Ausschreibung im SIS umgehend löschen würde, sollte dem
Beschwerdeführer die spanische Aufenthaltsbewilligung belassen werden.
R.
In einem Schreiben vom 21. Oktober 2013 liess der Beschwerdeführer an
seinem Rechtsbegehren auf Löschung der SIS-Ausschreibung festhalten.
Er sei immer noch im Besitz der spanischen Aufenthaltsbewilligung.
S.
Mit FAX-Übermittlungen vom 16. Dezember 2013 bzw. 21. Februar 2014
wurde das Bundesverwaltungsgericht durch die kantonale Migrationsbe-
hörde resp. die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt darauf aufmerksam ge-
macht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut strafrechtlich in
Erscheinung getreten sei.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2014 ersuchte das Bundesverwaltungs-
gericht beim Strafgericht des Kantons Basel-Stadt um Aktenedition und
gab (auch an die Adresse des Beschwerdeführers) gleichzeitig zu verste-
hen, dass die jüngste Entwicklung Einfluss auf die im Beschwerdeverfah-
ren relevante Beurteilung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung haben könne.
U.
Aus den solchermassen beigezogenen Akten ergab sich, dass der Be-
schwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8.
August 2013 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt
mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen belegt wurde.
V.
Des Weiteren ergab sich, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Straf-
gerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Mai 2014 des mehrfachen Ver-
gehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der rechtswidrigen Einreise
und des rechtswidrigen Aufenthalts (zwischen März 2013 und der Anhal-
tung am 13. Dezember 2013) schuldig gesprochen wurde. Die im Zusam-
menhang mit den Urteilen vom 8. März 2006 und 30. Juni 2006 gewährte
bedingte Entlassung wurde widerrufen und die Rückversetzung in den
Strafvollzug angeordnet. Unter Einbezug der vollziehbar erklärten Rest-
strafe wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten verhängt.
C-329/2013
Seite 8
W.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM bzw. SEM, mit denen ein Einreiseverbot im
Sinne von Art. 67 AuG, (SR 142.20) verhängt wird, unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
3.
3.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber
ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder
diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder
in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen
C-329/2013
Seite 9
werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet
werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhän-
gung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig o-
der vorübergehend aufheben (Abs. 5).
3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft,
steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwir-
kung auf andere Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention
im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli
2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, so-
weit Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst
nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten
Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich
in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen
muss.
3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz-
güter. Sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vor-
schriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80
Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf-
enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen vo-
raus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der
betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu
einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird
(Art. 80 Abs. 2 VZAE).
4.
Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in aller
Regel die Sachlage massgebend, wie sie sich zum Urteilszeitpunkt prä-
sentiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). Diese Vorgehensweise findet ihre
C-329/2013
Seite 10
Rechtfertigung in der Verfahrensökonomie und in der Natur der Sache, bei
der es um den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geht.
4.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer allerdings – wie in der Prozess-
geschichte unter Bst. U und V festgehalten – während des Beschwerde-
verfahrens in der Schweiz erneut delinquiert, und zwar in einem Ausmass,
das es rechtfertigt, vom erwähnten Grundsatz abzuweichen und die neuen
Vorkommnisse in ein eigenes Verfahren zu verweisen. Im Rahmen des vor-
liegenden Verfahrens sind diese Vorkommnisse nur insoweit zu berück-
sichtigen, als sie Rückschlüsse auf die Gefährdungslage zur Zeit der an-
gefochtenen Verfügung zulassen.
4.2 Der Vorinstanz steht es frei, nach Abschuss des vorliegenden Verfah-
rens unter Wahrung der Parteirechte des Beschwerdeführers zu prüfen, ob
die erwähnten neuen Vorkommnisse Anlass für eine eigenständige Fern-
haltemassnahme bzw. (im Falle einer ganzen oder teilweisen Bestätigung
des angefochtenen Einreiseverbots) für ein Anschlussverbot geben sollen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer erwirkte zwischen 2003 und 2010 nicht weniger
als fünf Strafurteile. Dass diese zumeist Delikte gegen die Strassenver-
kehrsgesetzgebung beinhaltet hätten, trifft entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers nicht zu. Die Delikte richteten sich insbesondere auch
gegen das Eigentum und gegen besonders sensible Rechtsgüter wie Leib
und Leben sowie Gesundheit. Dreimal wurde er deswegen zu Freiheits-
strafen verurteilt.
5.2 Mit der im erwähnten Zeitraum abgeurteilten Delinquenz des Be-
schwerdeführers hat sich der Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG ohne wei-
teres verwirklicht. Ein weiterer Fernhaltegrund kann darin gesehen werden,
dass der Beschwerdeführer Sozialhilfekosten verursacht und Schulden-
wirtschaft betrieben hat (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG; Urteil BVGer C-
5578/2013 vom 8. Januar 2015 E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat mit dem
erwähnten Fehlverhalten Umstände geschaffen, die zur Verhängung einer
Fernhaltemassnahme führen können.
5.3 Indem die Vorinstanz mit ihrer teilweisen Wiedererwägung den rechtli-
chen Rahmen von fünf Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG nicht
überschritten hat, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob von einer
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Seite 11
schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus-
gegangen werden konnte, die gestützt auf Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG zu
einem mehr als fünfjährigen Einreiseverbot ermächtigt hätte.
6.
Hingegen bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Das Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine
wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten
privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletz-
ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri-
gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelaste-
ten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄ-
FELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich
und St. Gallen 2010, Rz. 613 f.).
6.1 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers
war im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung schon aus objektiver, prä-
ventiv-polizeilicher Sicht als gewichtig einzustufen. Ausländische Perso-
nen, die über Jahre hinweg immer wieder straffällig werden, sind nach
Möglichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Dies gilt umso mehr, wenn die
begangene Delinquenz auch besonders sensible Rechtgüter betraf. Es gilt
nach dem bereits Gesagten aber auch, wenn Sozialhilfekosten verursacht
und Schuldenwirtschaft betrieben wurde. In solchen Situationen ist durch
eine kontinuierliche und konsequente Verwaltungspraxis zu verdeutlichen,
dass zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Fernhaltemass-
nahmen angeordnet werden können.
6.2 Aber auch in subjektiver Hinsicht wog das vom Beschwerdeführer vor
Erlass der Fernhaltemassnahme verwirklichte Fehlverhalten schwer und
war von einer ernsthaften Gefahr für weitere Delikte auszugehen. Der Be-
schwerdeführer delinquierte über Jahre hinweg immer wieder und liess
sich dabei weder von erlittenen Vorstrafen, noch von drohendem Strafvoll-
zug oder einer administrativen Verwarnung abhalten. Entsprechend stellte
ihm denn auch beispielsweise das Appellationsgericht des Kantons Basel-
Stadt in dessen Urteil vom 15. Dezember 2010 eine insgesamt schlechte
Legalprognose.
6.3 Persönliche Interessen daran, nicht mit einem Einreiseverbot belegt zu
werden, äussert der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nur
C-329/2013
Seite 12
gerade im Zusammenhang mit der Ausschreibung im SIS zur Einreisever-
weigerung (dazu siehe weiter unten). Er ist zwar mit einer schweizerisch-
dominikanischen Doppelbürgerin verheiratet, macht aber wohl zu Recht
nicht geltend, die Massnahme verletze seine Ansprüche auf Schutz des
Familienlebens in der Schweiz. Eine solche Berufung würde voraussetzen,
dass eine eheliche Beziehung besteht und im Rahmen des Möglichen auch
gelebt wird. Dass der Beschwerdeführer mit seiner aktuellen Ehegattin tat-
sächlich eine Beziehung lebt, kann nicht angenommen werden. Zum einen
gingen sowohl die Zivilstands- wie auch die Migrationsbehörden davon
aus, dass die beiden Beteiligten mit dem angestrebten (und am 18. De-
zember 2009 im Ausland verwirklichten) Eheschluss keine wirkliche Le-
bensgemeinschaft beabsichtigten (vgl. vorstehende Ausführungen zur Pro-
zessgeschichte unter Bst. F und Bst. I). Die Beurteilung durch die kantona-
len Behörden erfolgte weitgehend unabhängig voneinander und nach Aus-
wertung vorgängiger Abklärungen. An der Einschätzung dieser Behörden
ist umso weniger zu zweifeln, als der Beschwerdeführer im hängigen
Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts vor-
brachte, was dennoch auf eine tatsächlich gelebte Beziehung schliessen
liesse. Zum anderen ergibt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht
nachträglich beigezogenen Strafakten (Urteil des Strafgerichts des Kan-
tons Basel-Stadt vom 16. Mai 2014; Sachverhalt Ziff. I, 3), dass sich die
Ehefrau des Beschwerdeführers per 4. Juli 2013 aus der Schweiz abge-
meldet hat und seither in der Dominikanischen Republik lebt.
7.
Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und
(soweit überhaupt erkennbaren) privaten Interessen führt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass das auf fünf Jahre befristete Einreise-
verbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine
verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
8.
Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer auch die Rechtmässigkeit der
von der Vorinstanz angeordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im
Schengener Informationssystem SIS.
8.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als
Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah-
menvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid-
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Seite 13
genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen-
arbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts
sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR
0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreise-
verbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise-
und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme
auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art.
13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex,
SGK Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1]). Die Mitgliedstaaten können der
betroffenen Person aber aus wichtigen Gründen oder aufgrund internatio-
naler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten
(vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-
Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1
Bst. a [ii] Visakodex).
8.2 Personen, die weder Bürger der EU noch Angehörige eines Staates
sind, mir dem die EU ein Freizügigkeitsabkommen geschlossen haben
(Drittstaatsangehörige), können im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsver-
weigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz
und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2
und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb
und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Gene-
ration [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 22006, S. 4]). Vo-
raussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung,
die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen
ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn
die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit
der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbeson-
dere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen
einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn
gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten
begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche
Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-
II-Verordnung).
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8.3 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich
zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer-
den. Die von ihm begangenen Delikte erfüllen den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a
SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad. Seine Auffassung, wonach er
über eine Aufenthaltsbewilligung in Spanien verfüge und die Vorinstanz
deshalb gehalten wäre, auf eine Ausschreibung zu verzichten bzw. diese
zu revozieren, kann so nicht geteilt werden. Es liegt nicht an den schwei-
zerischen Behörden, auf eine sonst gerechtfertigte Ausschreibung zu ver-
zichten, nur weil eine drittstaatsangehörige Person in einem anderen
Schengen-Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist. Die Schweiz hat vielmehr
das Einreiseverbot im SIS auszuschreiben und den anderen Mitgliedstaat
zu konsultieren, damit dieser prüfe, ob ausreichende Gründe für die Ein-
ziehung des Aufenthaltstitels bestehen. Erst wenn sich dieser andere Mit-
gliedstaat entschliesst, den Aufenthaltstitel nicht einzuziehen, ist die
Schweiz zur Rücknahme der Ausschreibung verpflichtet (vgl. dazu Art. 25
Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni
1990 [SDÜ, Abl. L 239/19 vom 22.09.2000], ferner Urteil BVGer C-
535/2013 vom 9. Juli 2015, insb. E. 8.4.3).
8.4 Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass die Schweiz im
Anwendungsbereich des Schengen-Rechts nicht nur eigene Interessen zu
wahren hat, sondern als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenar-
beit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Si-
cherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur ge-
treuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten ver-
pflichtet ist (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Schweiz hat dabei in Rechnung
zu stellen, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen
an den Schengen-Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnah-
men ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung
und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Staaten be-
schränkt. Angesichts der festgestellten, vom Beschwerdeführer ausgehen-
den Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die sich zudem nicht
zum vornherein auf das Territorium der Schweiz beschränkt, liegt die Aus-
schreibung des Einreiseverbots im zwingenden gemeinsamen Interesse
der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten. Eine mit der Ausschrei-
bung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung der persönlichen Bewe-
gungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen.
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9.
Das von der Vorinstanz wiedererwägungsweise auf fünf Jahre befristete
Einreiseverbot ist – im Lichte von Art. 49 VwVG – nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht durch die wieder-
erwägungsweise erlassene Verfügung vom 16. Mai 2013 gegenstandslos
geworden ist.
10.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegen-
den Partei aufzuerlegen. Bei teilweisem Unterliegen werden die Kosten er-
mässigt. Insoweit die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 16. Mai 2013 zu-
rückgekommen ist und die Dauer der Fernhaltemassnahme von neun auf
fünf Jahre reduziert hat, ist der Beschwerdeführer als obsiegende Partei
anzusehen und sind die Verfahrenskosten entsprechend zu reduzieren.
Aus dem gleichen Grund ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vo-
rinstanz eine ermässigte Entschädigung für ihm entstandene notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und
Abs. 2 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 16)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge teilweiser Wie-
dererwägung gegenstandslos geworden ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten im Betrag
von Fr. 900.- auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 1'200.- in Abzug gebracht. Die Differenz von Fr. 300.- wird dem Be-
schwerdeführer zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 500.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz unter ausdrücklichem Hinweis auf E. 4 (…)
– die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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