B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3293/2018
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (Spanien),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Rückerstattung Witwerzuschlag;
Einspracheentscheid der SAK vom 20. April 2018.
C-3293/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK oder Vorinstanz) mit Ver-
fügung vom 18. Dezember 2017 von A._______ einen seit seiner Wieder-
verheiratung zu Unrecht ausgerichteten Witwerzuschlag in Höhe von
Fr. 6‘135.– zurückforderte,
dass A._______ gegen diese Verfügung fristgerecht Einsprache erhob,
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 20. April 2018 die Einsprache
abwies, ihre Verfügung bestätigte und mittels Rechtsmittelbelehrung an-
zeigte, dass gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden könne, die Rechts-
schrift das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten habe,
dass die SAK zugleich A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) dahin-
gehend informierte, dass über einen Erlass dieser Summe auf schriftliches
Gesuch hin erst in einem nachfolgenden Erlassverfahren entschieden wer-
den könne,
dass sie ihn – für den Fall, dass er ein Erlassgesuch zu stellen wünsche –
auf das dem Einspracheentscheid beigelegte „Ergänzungsblatt 3“ (betref-
fend Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Abklärung des Ge-
suchs um Erlass der Rückerstattungsforderung) und darauf aufmerksam
machte, dass das Erlassgesuch zu begründen, mit den nötigen Belegen zu
versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rück-
forderungsverfügung einzureichen sei,
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 22. Mai 2018 (Eingangsda-
tum: 25. Mai 2018) kommentarlos das Ergänzungsblatt 3 und entspre-
chende Belege zur finanziellen Situation zustellte,
dass die SAK mit Schreiben vom 1. Juni 2018 die Eingabe vom 22. Mai
2018 „zuständigkeitshalber“ an das Bundesverwaltungsgericht übermit-
telte,
dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie vorliegend
– keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
C-3293/2018
Seite 3
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung (AHVG, SR 831.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
sind,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2018 da-
rauf hingewiesen wurde, dass seine Eingabe vom 22. Mai 2018 kein Be-
gleitschreiben enthalte und damit unklar sei, ob er entsprechend der
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde erheben oder vielmehr ein Erlassge-
such stellen wolle, was erst in einem nachfolgenden Erlassverfahren zu
prüfen sei,
dass der Beschwerdeführer mit derselben Zwischenverfügung aufgefordert
wurde, innert fünf Tagen ab Eröffnung dieser Verfügung zu erklären, ob er
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid erheben wolle, und bejahen-
denfalls, Anträge für das Beschwerdeverfahren zu stellen und eine ent-
sprechende Begründung seiner Anträge nachzureichen, ansonsten auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni 2018 an das Bun-
desverwaltungsgericht zwar erklärte, dass er „einen Beschwerdeantrag
stellen möchte über die Summe von Fr. 6‘135.–“, er sei bereit, alle noch
fehlenden Unterlagen nachzureichen, er bitte darum, dass die Ausgleichs-
kasse seine Rente im Moment nicht kürze oder die Raten abziehe, bis
seine Bankschulden abbezahlt seien,
dass er mit seiner Beschwerdeverbesserung aber weder (aufforderungs-
gemäss) Anträge für das Beschwerdeverfahren stellte noch eine Begrün-
dung dafür einreichte, inwiefern der angefochtene Einspracheentscheid
vom 20. April 2018 in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sei,
dass der Beschwerdeführer damit der Aufforderung in der Zwischenverfü-
gung vom 7. Juni 2018, seine Beschwerde rechtsgenüglich zu verbessern,
nicht nachgekommen ist,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
C-3293/2018
Seite 4
dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. April 2018 damit in
Rechtskraft erwächst und die Akten (Beschwerdeakten 1, 3, 4) zur weiteren
Prüfung des Erlassgesuches an die Vorinstanz zu überweisen sind,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Die Beschwerdeakten 1, 3 und 4 gehen an die Vorinstanz zur weiteren
Prüfung des Erlassgesuches.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilagen im Original: Be-
schwerdeakten 1 [inkl. Beilagen] und 4; Beilage in Kopie: Be-
schwerde-act. 3)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
C-3293/2018
Seite 5
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: