B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3301/2014
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
Spital Zofingen AG, Mühlethalstrasse 27, 4800 Zofingen,
vertreten durch lic. iur. Michael Fretz, Rechtsanwalt, VOSER
RECHTSANWÄLTE, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Aargau, Staatskanzlei,
5001 Aarau,
handelnd durch Departement Gesundheit und Soziales des
Kantons Aargau, Bachstrasse 15, 5001 Aarau,
Vorinstanz.
Gegenstand
Spitallisten 2015 des Kantons Aargau Akutsomatik, Rehabili-
tation und Psychiatrie; Regierungsratsbeschluss Nr. 2014-
000518 vom 7. Mai 2014.
C-3301/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Regierungsrat des Kantons Aargau (im Folgenden: auch Regierungs-
rat oder Vorinstanz) setzte auf Antrag des Grossen Rats mit Beschluss
Nr. 2011-001349 vom 7. September 2011 die Spitalliste Akutsomatik ab
dem 1. Januar 2012 fest und erteilte darin einzelnen Leistungserbringern
bis zum 31. Dezember 2014 befristete Leistungsaufträge. In der Verfügung
vom 7. September 2011 wurden mehrere beantragte Leistungsaufträge der
Spital Zofingen AG mit der Begründung der Angebotskonzentration abge-
wiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Oktober 2011 wurde
vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5601/2011 vom 2. Dezember
2013 dahingehend gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufge-
hoben wurde, soweit es die Verweigerung der Leistungsaufträge für die
Leistungsgruppen HNO1.1 (Hals- und Gesichtschirurgie), HNO2 (Schild-
und Nebenschilddrüsenchirurgie), END1 (Endokrinologie), GAE1.1 (Spezi-
alisierte Gastroenterologie), HAE2 (Indolente Lymphome und chronische
Leukämie), HAE3 (Myeloproliferative Erkrankungen), HAE4 (Myelodys-
plastische Syndrome), URO1.1 (Urologie mit Schwerpunktstitel "Operative
Urologie"), URO1.1.3 (Komplexe Chirurgie der Niere), RHE2 (Interdiszipli-
näre Rheumatologie), GYN1.3 (Maligne Neoplasien des Corpus uteri),
GYN1.4 (Maligne Neoplasien des Ovars) sowie BEW8.1 (Spezialisierte
Wirbelsäulenchirurgie) betraf. Die Sache wurde in diesem Umfang zur
Neubeurteilung nach Durchführung einer bundesrechtskonformen Versor-
gungsplanung mit genügender Wirtschaftlichkeitsprüfung an den Regie-
rungsrat des Kantons Aargau zurückgewiesen.
B.
Auf Antrag des Grossen Rats setzte der Regierungsrat des Kantons Aar-
gau mit Beschluss Nr. 2014-000518 vom 7. Mai 2014 die Spitallisten Akut-
somatik, Rehabilitation und Psychiatrie ab dem 1. Januar 2015 fest (vgl.
RRB Nr. 2014-000518, im Folgenden: RRB vom 7. Mai 2014; BVGer-act.
1/1). Den einzelnen Leistungserbringern wurden darin Leistungsaufträge
erteilt. Diese sind bis zum 31. Dezember 2018 befristet. Die Begründung
für die Nichterteilung von beantragten Leistungsaufträgen ergibt sich im
Einzelnen je Spital aus den Erwägungen zu diesem Regierungsratsbe-
schluss vom 7. Mai 2014.
Die Vorinstanz gab an, bei der Vergabe der Leistungsaufträge die gesetz-
lichen Kriterien gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung (KVG, SR 832.10), der Verordnung vom 27. Juni
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1995 über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102), dem kantonalen
Spitalgesetz vom 25. Februar 2003 (SpiG, SAR 331.200) und der kantona-
len Verordnung über die Spitalliste vom 6. März 2013 (SpiliV, SAR
331.215), sowie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur
Wirtschaftlichkeitsprüfung berücksichtigt zu haben (vgl. S. 3ff. des RRB
vom 7. Mai 2014).
Zudem hielt sie sinngemäss fest, für die Aufnahme in die Spitalliste und die
Erteilung von Leistungsaufträgen seien, im Hinblick auf die in der Strate-
gie 6 der Gesundheitspolitischen Gesamtplanung (GGpl) verankerten An-
gebotskonzentration, insbesondere die Erfahrung des Spitals beziehungs-
weise der Behandlungsteams sowie die Höhe der Fallzahlen in der ent-
sprechenden Leistungsgruppe massgebend gewesen (vgl. Ziff. 4 des RRB
vom 7. Mai 2014).
Die Vorinstanz wies die von der Spital Zofingen AG beantragten Leistungs-
aufträge betreffend die Leistungsgruppe HNO2 (Schild- und Nebenschild-
drüsenchirurgie) mit der Begründung der angestrebten Angebotskonzen-
tration ab (vgl. Ziff. 9.4.5 des RRB vom 7. Mai 2014).
C.
Gegen den RRB vom 7. Mai 2014 erhob die Spital Zofingen AG (im Fol-
genden: Beschwerdeführerin) am 16. Juni 2014 (Posteingang am 17. Juni
2014; BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte:
Verfahrensanträge:
1. Die vom Beschwerdegegner in Bezug auf eine allfällige Beschwerde ver-
fügte Aufhebung der aufschiebenden Wirkung sei aufzuheben, und es sei
der vorliegenden Beschwerde die von Gesetzes wegen bestehende auf-
schiebende Wirkung zu belassen.
2. Das Bundesverwaltungsgericht habe zusätzlich der Spital Zofingen AG
mittels vorsorglicher Massnahme zu gestatten, den Leistungsauftrag
HNO2 Schild- und Nebenschilddrüsenchirurgie gegebenenfalls über den
31. Dezember 2014 hinaus bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Bun-
desverwaltungsgerichtsentscheids durchzuführen.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Hauptanträge:
4. Die Verfügung des Regierungsrats betreffend Leistungsauftrag für das
Spital Zofingen AG sei hinsichtlich der Nichterteilung des Leistungsauf-
trags HNO2 Schild- und Nebenschilddrüsenchirurgie aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Leistungsauftrag
HNO2 Schild- und Nebenschilddrüsenchirurgie zu erteilen.
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Seite 4
5. Eventuell sei der Leistungsauftrag HNO2 Schild- und Nebenschilddrüsen-
chirurgie der Spital Zofingen AG vom Bundesverwaltungsgericht selber zu
erteilen.
6. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung der Verfahrensanträge brachte die Beschwerdeführerin
vor, es würden keine überzeugenden Gründe für die sofortige Wirksamkeit
des Regierungsratsbeschlusses vorliegen. Der Entzug der aufschiebenden
Wirkung erweise sich als ungesetzlich, unverhältnismässig und nicht sach-
gerecht (vgl. Beschwerde Rn. 12). Sollte die aufschiebende Wirkung nicht
schon für sich allein zur Folge haben, dass vorderhand auch nach dem
1. Januar 2015 die Schild- und Nebenschilddrüsenoperationen durchge-
führt werden dürften, sei dies mittels einer entsprechenden vorsorglichen
Massnahme sicherzustellen (vgl. Beschwerde Rn. 13). Aufgrund der Kom-
plexität der ganzen Angelegenheit sei ein zweiter Schriftenwechsel durch-
zuführen.
In materieller Hinsicht rügte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe
den Leistungsauftrag mit der Begründung der Angebotskonzentration und
der Fallzahlen verweigert (vgl. Beschwerde Rn. 26ff.). Vorliegend seien je-
doch keine Mindestfallzahlen definiert worden, obschon diese bundes- wie
kantonalrechtlich ein mögliches Beurteilungskriterium bilden würden (vgl.
Beschwerde Rn. 28). Eine Mindestfallzahl würde zudem bei HNO2-Fällen
keinen Sinn machen, da es sich um einfachere Eingriffe handle, die auch
bei relativ geringen Eingriffszahlen an einem Spital gute Qualität aufweisen
würden. Die Behandlung werde durch den Facharzttitel Chirurgie genü-
gend abgedeckt, sei Teil der Grundversorgung und nicht an einen Schwer-
punkttitel gebunden. Es handle sich um keinen komplexen Eingriff. Der Ein-
griff unterliege einem hohen Grad an Standardisierung (vgl. Beschwerde
Rn. 29). Die Beschwerdeführerin erfülle einen derart hohen Qualitätsstan-
dard, dass es überhaupt kein Thema sein könne, sie nicht auch in Zukunft
mit der Durchführung des Leistungsauftrags HNO2 Schild- und Neben-
schilddrüsenchirurgie zu betrauen (vgl. Beschwerde Rn. 39). Der vor-
instanzliche Entscheid führe ein Kriterium ein, das zu den relevanten Pla-
nungs- und Gesuchsunterlagen keinen Bezug habe und zudem sachlich
nicht gerechtfertigt sei (vgl. Beschwerde Rn. 36). Der Entscheid verstosse
gegen Bundesrecht und sei unverhältnismässig (vgl. Beschwerde Rn. 40).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 (vgl. BVGer act. 2) wurde die
Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe
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von Fr. 4'000.- aufgefordert, welcher am 9. Juli 2014 in der Gerichtskasse
einging (vgl. BVGer act. 4).
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2014
(eingegangen am 22. August 2014; vgl. BVGer act. 6), die Beschwerde sei
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführe-
rin vollumfänglich abzuweisen. Ebenso seien die Verfahrensanträge (Wie-
derherstellung der mit RRB vom 7. Mai 2014 entzogenen aufschiebenden
Wirkung, Erlass einer vorsorglichen Massnahme und Durchführung eines
zweiten Schriftenwechsels) abzuweisen (vgl. Vernehmlassung S. 12).
Zur Begründung brachte die Vorinstanz zusammenfassend vor, sie habe
eine den Anforderungen des Bundesrechts entsprechende Spitalliste er-
lassen, indem sie die Planungskriterien von Art. 58b KVV beachtet und eine
rechtsprechungsgemässe und planerisch vernünftige Konzentration von
Leistungen der spezialisierten Medizin vorgenommen habe. Sie habe die
Rechtsgleichheit und das Verhältnismässigkeitsgebot beachtet, indem sie
sachliche Gründe für eine differenzierte Behandlung der einzelnen Bewer-
bungen angeführt habe. Ihre diesbezüglichen Planungsentscheide seien
geeignet und erforderlich, die im öffentlichen Interesse stehenden Ziele zur
Sicherstellung der Versorgungssicherheit sowie zur Kostendämpfung zu
erreichen. Diese Massnahmen seien den betroffenen Spitälern auch zu-
mutbar (vgl. Vernehmlassung S. 12).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2014 (vgl. BVGer act. 7) wurde
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund des überwiegenden
Interesses der Beschwerdeführerin wiederhergestellt und festgehalten,
dass mit diesem Verfahrensausgang auch dem Antrag auf vorsorgliche
Massnahmen entsprochen worden sei. Der Entscheid über den Antrag der
Beschwerdeführerin auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels
wurde auf später verschoben.
G.
Das als Fachbehörde zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Ge-
sundheit (BAG) reichte am 22. Dezember 2014 (eingegangen am 24. De-
zember 2014; vgl. BVGer act. 11) seine Stellungnahme zum RRB vom 7.
Mai 2014 ein. Es hielt insbesondere fest, für den Leistungsbereich HNO2
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Seite 6
seien keine Mindestfallzahlen vorgesehen. Es fehle daher eine Planungs-
grundlage für die Verweigerung des Leistungsauftrags im Bereich HNO2
im Sinne von Mindestfallzahlen (vgl. Stellungnahme Rn. III. 3.3).
H.
Mit Schlussbemerkungen vom 11. Februar 2015 (vgl. BVGer act. 13) hielt
die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Rechtsbegehren und deren
Begründung fest und äusserte sich eingehend zur Stellungnahme des
BAG.
I.
Die Vorinstanz reichte am 16. Februar 2015 (vgl. BVGer act. 14) ihre
Schlussbemerkungen ein, worin sie an ihren Anträgen und deren Begrün-
dung festhielt.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. April 2015 (vgl. BVGer act. 15) wurde
der Beschwerdeführerin die Schlussbemerkungen der Vorinstanz zur
Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel geschlossen.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 39 KVG (SR
832.10) kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 53 Abs. 1 KVG). Der angefochtene Beschluss vom 7. Mai 2014 wurde
gestützt auf Art. 39 KVG erlassen. Die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts ist daher gegeben (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG (SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich
nach den Vorschriften des VwVG (SR 172.021). Vorbehalten bleiben allfäl-
lige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des
Art. 53 Abs. 2 KVG.
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Art. 53 Abs. 2 KVG sieht ‒ insbesondere mit dem Ziel der Verfahrensstraf-
fung (vgl. BVGE 2012/9 E. 4.3.1) ‒ verschiedene Abweichungen von der
Verfahrensordnung des VwVG vor. Nach dessen Bst. a dürfen neue Tatsa-
chen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der ange-
fochtene Beschluss dazu Anlass gibt; neue Begehren sind unzulässig.
Nach Bst. b sind die Art. 22a VwVG (Stillstand der Fristen) und Art. 53
VwVG (Ergänzende Beschwerdeschrift) nicht anwendbar. Das Gericht hat
zur Einreichung einer Vernehmlassung eine nicht erstreckbare Frist von
höchstens 30 Tagen zu setzen (Bst. c), wobei der Begriff der Vernehmlas-
sung hier in einem weiten Sinn zu verstehen ist und die Stellungnahmen
von allen Beteiligten im Sinne von Art. 57 VwVG umfasst (BVGE 2014/3
E. 1.5.1). Ein weiterer Schriftenwechsel nach Art. 57 Abs. 2 VwVG findet in
der Regel nicht statt (Bst. d). In Beschwerdeverfahren gegen Spitallisten-
beschlüsse (Art. 39 KVG) ist die Rüge der Unangemessenheit nicht zuläs-
sig (Bst. e).
1.3 Nach der Rechtsprechung ist die Spitalliste als Rechtsinstitut sui gene-
ris zu qualifizieren. Für die Bestimmung des Anfechtungsgegenstandes ist
wesentlich, dass die Spitalliste aus einem Bündel von Individualverfügun-
gen besteht (vgl. BVGE 2012/9 E. 3.2.6). Ein Leistungserbringer kann nur
die Verfügung, welche das ihn betreffende Rechtsverhältnis regelt, anfech-
ten. Die nicht angefochtenen Verfügungen einer Spitalliste erwachsen in
Rechtskraft (vgl. BVGE 2012/9 E. 3.3; Urteil BVGer C-4302/2011 vom
15. Juli 2015 E. 2.2.1).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist von der Verfügung, welche das sie betref-
fende Rechtsverhältnis regelt (Erteilung bzw. Nichterteilung von Leistungs-
aufträgen), zweifellos besonders berührt und sie kann sich auf ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung berufen.
Weiter hat sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Die
Beschwerdelegitimation ist daher gegeben (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist, nachdem auch der
Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten (vgl. Art. 50
Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.5 Mit Beschwerde gegen einen Spitallistenentscheid im Sinne von Art. 39
Abs. 1 KVG kann die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des
Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden. Nicht zulässig ist hingegen, wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.2
hiervor), die Rüge der Unangemessenheit (Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG i.V.m.
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Seite 8
Art. 49 VwVG). Bei der Spitalplanung und beim Erlass der Spitalliste ver-
fügt der Kanton über einen erheblichen Ermessensspielraum (vgl. Urteile
des BVGer C-401/2012 vom 28. Januar 2014 E. 3.2; C-6088/2011 vom
6. Mai 2014 E. 2.5.3.2; C-4302/2011 vom 15. Juli 2015 E. 4.1; vgl. auch
BGE 132 V 6 E. 2.4.1 mit Hinweisen).
2.
Nachfolgend ist der Streitgegenstand zu bestimmen.
2.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechts-
pflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die
Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der
Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand
bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand
und Streitgegenstand identisch, wenn die Verfügung insgesamt ange-
fochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen
Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die
nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten
Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streit-
gegenstand (vgl. BGE 125 V 413 E. 1b). Solche Teilaspekte hat das ange-
rufene Gericht nur zu überprüfen, wenn sie in einem engen Sachzusam-
menhang mit dem Streitgegenstand stehen; im Übrigen gilt der Disposi-
tionsgrundsatz (ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl.
2016, Rz. 51 zu Art. 49 VwVG).
2.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Spitalliste 2015 nur
hinsichtlich des nichterteilten Leistungsauftrags der Leistungsgruppe
HNO2 angefochten, womit sich der Streitgegenstand hierauf beschränkt.
2.3
2.3.1 Mit Blick auf Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG, wonach echte tatsächliche
Noven unzulässig sind (vgl. E. 1.2 hiervor), hat das Bundesverwaltungsge-
richt bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit eines Spitallistenbeschlusses
in der Regel auf den bis zum Beschlusszeitpunkt eingetretenen Sachver-
halt abzustellen (zum Verhältnis von Novenverbot und Untersuchungs-
grundsatz vgl. BVGE 2014/3 E. 1.5.3 f.; 2014/36 E. 1.5.2). Dieser Grund-
satz gilt allgemein in der Sozialversicherungsrechtspflege (vgl. BGE 132 V
215 E. 3.1.1; BGE 130 V 138), nicht aber für übrige Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., S. 117 Rz. 2.204 ff.; SEETHALER/PORTMANN, in: Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 78 zu Art. 52). In Beschwerdeverfahren nach
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Seite 9
Art. 53 Abs. 1 KVG soll das Bundesverwaltungsgericht nicht mit neuen Tat-
sachen oder Beweismitteln konfrontiert werden, welche der vorinstanzli-
chen Beurteilung nicht zugrunde lagen, ausser es liege ein Ausnahmefall
im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG vor (vgl. BVGE 2014/36 E. 1.5.2;
Urteil BVGer C-195/2012 vom 24. September 2012 E. 5.1.2). Gemäss Art.
53 Abs. 2 Bst. a KVG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht
werden, sofern erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt.
2.3.2 Vorliegend warf das BAG anlässlich seiner Stellungnahme die Frage
der Berücksichtigung von Fallzahlenentwicklungen auf, womit sich diese
Frage erstmals vor Bundesverwaltungsgericht stellte und nicht bereits
Thema im vorinstanzlichen Verfahren war. Die Fallzahlenentwicklung ist
vorliegend nicht relevant und wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerdeschrift denn auch nicht geltend gemacht. Soweit die Be-
schwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen auf Fallzahlentwicklungen
hinweist (vgl. Schlussbemerkungen BVGer act. 14 Rn. 26), ist ihr entge-
genzuhalten, dass es sich hierbei um ein unzulässiges Novum handelt, auf
welches sie sich nicht berufen kann. Zudem hat sie ihre Aussage, dass ein
berechtigtes Potenzial bestehen soll, nicht substantiiert vorgebracht. Der
Beilage 3 zu den Schlussbemerkungen (vgl. BVGer act. 13) „Abschlussbe-
richt Projekt Albatros zuhanden Verwaltungsrat vom 21.2.2013“ ist auf
Seite 4 zu entnehmen, dass Prof. Metternich den Wunsch äusserte, einfa-
chere Operationen im Spital Zofingen durchführen zu können. Hierbei han-
delt es sich nur um einen Wunsch bzw. eine Idee des Arztes, denn es
wurde nicht belegt, dass die Operationen tatsächlich ans Spital Zofingen
verlegt worden wären. Das eingereichte Beweismittel enthält nur die Ab-
sicht zur Zusammenarbeit mit dem Kantonsspital Aarau, aber keine Fall-
zahlenentwicklungen, womit es auch im Rahmen der Untersuchungsma-
xime nicht zu berücksichtigen ist.
2.3.3 Die Beschwerdeführerin brachte erstmals in ihren Schlussbemerkun-
gen vor (vgl. Schlussbemerkungen BVGer act. 14 Rn. 18), die Argumenta-
tion der Vorinstanz wirke widersprüchlich. Obwohl beim Leistungsauftrag
URO1.1. – im Gegensatz zum Leistungsauftrag HNO2 – noch keine Fall-
zahlen vorliegen würden und anerkanntermassen bei beiden Leistungsauf-
trägen durch die Verlagerung vom Zentrumsspital ins Spital der Beschwer-
deführerin eine kostendämpfende Wirkung erzielt werden könne, behandle
die Vorinstanz die beiden Leistungsaufträge ohne nachvollziehbaren
Grund unterschiedlich. Hierbei handelt es sich um ein unzulässiges No-
vum, womit sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen kann. Wie
bereits erwähnt, handelt es sich bei der Zusammenarbeit betreffend HNO2
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Seite 10
zwischen dem Spital Zofingen und dem Kantonsspital Aargau im Verfü-
gungszeitpunkt um kein konkretes Vorhaben, sondern um eine Absicht. Ob
die Zusammenarbeit auch in die Tat umgesetzt wurde, ist nicht aktenkundig
und wurde auch nicht mit Unterlagen belegt. Das Vorbringen der Be-
schwerdeführerin ist daher nicht zu hören.
3.
Für die materielle Beurteilung sind namentlich die nachfolgend aufgeführ-
ten bundesrechtlichen Bestimmungen massgebend, wobei die im Rahmen
der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung vorgenommenen und am 1. Ja-
nuar 2009 in Kraft getretenen Änderungen des KVG (Änderung vom
21. Dezember 2007, AS 2008 2049) und der Ausführungsbestimmungen
(insbesondere KVV [SR 832.102], Änderung vom 22. Oktober 2008, AS
2008 5097) zu beachten sind (vgl. auch Urteil BVGer C-325/2010 vom
7. Juni 2012 E. 3; C-4302/2011 vom 15. Juli 2015 E. 3.2).
3.1 Art. 39 Abs. 1 KVG, welcher – in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 KVG –
bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Spitäler zur Tätigkeit zu Lasten
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen wer-
den, hat mit der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung keine Änderung er-
fahren. Demnach muss ein Spital eine ausreichende ärztliche Betreuung
gewährleisten, über das erforderliche Fachpersonal und zweckentspre-
chende medizinische Einrichtungen verfügen und eine zweckentspre-
chende pharmazeutische Versorgung gewährleisten (Bst. a-c). Im Weite-
ren muss ein Spital für die Zulassung der von einem oder mehreren Kan-
tonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spital-
versorgung entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen in die
Planung einzubeziehen sind (Bst. d). Bst. e setzt schliesslich voraus, dass
die Spitäler oder die einzelnen Abteilungen in der nach Leistungsaufträgen
in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind.
Art. 39 Abs. 1 Bst. a-c KVG regeln die Dienstleistungs- und Infrastrukturvo-
raussetzungen, welche in erster Linie durch die Behörden des Standort-
kantons zu prüfen sind. Bst. d statuiert eine Bedarfsdeckungs- und Koordi-
nationsvoraussetzung und Bst. e eine Publizitäts- und Transparenzvoraus-
setzung (an welche Rechtswirkungen geknüpft werden). Die Vorausset-
zungen gemäss Bst. d und e sollen eine Koordination der Leistungserbrin-
ger, eine optimale Ressourcennutzung und eine Eindämmung der Kosten
bewirken (vgl. BVGE 2010/15 E. 4.1; Urteile des BVGer C-401/2012 vom
28. Januar 2014 E. 6.1 und C-6266/2013 vom 29. September 2015 E. 3.2,
je m.w.H.).
C-3301/2014
Seite 11
3.2 Seit dem 1. Januar 2009 sind die Kantone nach Art. 39 KVG zudem
(ausdrücklich) verpflichtet, ihre Planung zu koordinieren (Abs. 2) und im
Bereich der hochspezialisierten Medizin gemeinsam eine gesamtschwei-
zerische Planung zu beschliessen (Abs. 2bis). Weiter hat der Bundesrat ein-
heitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaft-
lichkeit zu erlassen, wobei er zuvor die Kantone, die Leistungserbringer
und die Versicherer anzuhören hat (Abs. 2ter). Diesem Auftrag ist der Bun-
desrat mit dem Erlass der Art. 58a ff. KVV (in Kraft seit 1. Januar 2009)
nachgekommen.
3.2.1 Die Spitalplanung für eine bedarfsgerechte Versorgung im Sinne von
Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG umfasst die Sicherstellung der stationären Be-
handlung im Spital für Einwohnerinnen und Einwohner der Kantone, die die
Planung erstellen. Die Kantone haben ihre Planung periodisch zu überprü-
fen (Art. 58a KVV).
3.2.2 Laut Art. 58b KVV ermitteln die Kantone den Bedarf in nachvollzieh-
baren Schritten. Sie stützen sich namentlich auf statistisch ausgewiesene
Daten und Vergleiche (Abs. 1). Sie ermitteln das Angebot, das in Einrich-
tungen beansprucht wird, die nicht auf der von ihnen erlassenen Liste auf-
geführt sind (Abs. 2). Sie bestimmen das Angebot, das durch die Auffüh-
rung von inner- und ausserkantonalen Einrichtungen auf der Spitalliste ge-
mäss Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG zu sichern ist, damit die Versorgung ge-
währleistet ist. Dieses Angebot entspricht dem nach Art. 58b Abs. 1 KVV
ermittelten Versorgungsbedarf abzüglich des nach Art. 58b Abs. 2 KVV er-
mittelten Angebots (Abs. 3). Bei der Beurteilung und Auswahl des auf der
Liste zu sichernden Angebotes berücksichtigen die Kantone insbesondere
die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung, den Zugang
der Patientinnen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist so-
wie die Bereitschaft und Fähigkeit der Einrichtung zur Erfüllung des Leis-
tungsauftrages (Abs. 4). Weiter werden die Kriterien festgelegt, welche bei
der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Qualität zu beachten sind, näm-
lich die Effizienz der Leistungserbringung, der Nachweis der notwendigen
Qualität und im Spitalbereich die Mindestfallzahlen und die Nutzung von
Synergien (Abs. 5).
3.2.3 Für die Versorgung der versicherten Personen in Spitälern zur Be-
handlung von akutsomatischen Krankheiten sowie in Geburtshäusern
schreibt Art. 58c Bst. a KVV eine leistungsorientierte Planung vor.
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Seite 12
3.2.4 Art. 58e KVV bestimmt, dass die Kantone auf ihrer Liste nach Art. 39
Abs. 1 Bst. e KVG die inner- und ausserkantonalen Einrichtungen auffüh-
ren, die notwendig sind, um das nach Art. 58b Abs. 3 KVV bestimmte An-
gebot sicherzustellen (Abs. 1). Auf den Listen wird für jedes Spital das dem
Leistungsauftrag entsprechende Leistungsspektrum aufgeführt (Abs. 2).
Die Kantone erteilen jeder Einrichtung auf ihrer Liste einen Leistungsauf-
trag nach Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG. Dieser kann insbesondere die Pflicht
zum Notfalldienst beinhalten (Abs. 3).
3.3 Gemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG
vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung [nachfolgend: UeB KVG])
müssen die kantonalen Spitalplanungen spätestens drei Jahre nach dem
Einführungszeitpunkt der Regelungen gemäss Abs. 1 UeB KVG (d.h. spä-
testens auf den 1. Januar 2015) den Anforderungen von Art. 39 KVG ent-
sprechen. Dabei müssen sie auf Betriebsvergleiche zu Qualität und Wirt-
schaftlichkeit abgestützt sein.
4.
Mit Urteil C-5601/2011 vom 2. Dezember 2013 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Angelegenheit betreffend Spitalliste 2012 an die Vor-
instanz zurück, damit diese nach Durchführung einer bundesrechtskonfor-
men Versorgungsplanung mit genügender Wirtschaftlichkeitsprüfung neu
verfüge. Aufgrund dieser Rückweisung galt für die Beschwerdeführerin in
Bezug auf die damals beschwerten Leistungsgruppen weiterhin die Spital-
liste 2007, die durch die Spitalliste 2015 ersetzt wird. Nachfolgend ist somit
zu prüfen, ob nun hinsichtlich der Spitalliste 2015 eine bundesrechtskon-
forme Versorgungsplanung (vgl. E. 5 hiernach) und eine genügende Wirt-
schaftlichkeitsprüfung (vgl. E. 6 hiernach) vorliegt.
5.
5.1 Die erste Stufe der Versorgungsplanung, das heisst, die Bedarfsermitt-
lung (vgl. E. 3.2.2 hiervor und Art. 58b Abs. 1 – 3 KVV), ist vorliegend nicht
umstritten und, wie nachfolgend zu zeigen ist, auch nicht zu beanstanden.
5.2 Die Beschwerdeführerin erstellte gemeinsam mit den Kantonen Basel-
Stadt, Basel-Landschaft und Solothurn einen Versorgungsbericht (vgl.
schafts-und-gesundheitsdirektion/amt-fur-gesundheit/spitaler-und-thera-
pieeinrichtungen/spitalversorgung/versorgungsbericht mit Link zum Ver-
sorgungsbericht des Kantons Aargau, S. 8), in welchem eine Angebotsana-
lyse vorgenommen und der Bedarf an Leistungen unter Berücksichtigung
C-3301/2014
Seite 13
der Patientenströme (Patientenimport und -export) ermittelt wurde. Die Be-
darfsermittlung im Versorgungsbericht des Kantons Aargau entspricht da-
mit Art. 39 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 58d KVV indem eine Koordination zwi-
schen den betroffenen Kantonen unter Berücksichtigung der Patienten-
ströme vorgenommen wurde. Die Versorgungsplanung wurde somit bun-
desrechtskonform erstellt.
6.
Die zweite Stufe ist die Evaluation der Angebote der in Frage kommenden
Spitäler, welche aufgrund der objektiven Kriterien gemäss Art. 58b Abs. 4
und 5 KVV erfolgen muss.
6.1 Für die Auswahl der Spitäler, welchen ein Leistungsauftrag erteilt wer-
den soll, muss zwingend eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durch Betriebsver-
gleiche vorgenommen werden (vgl. Urteile des BVGer C-4302/2011 vom
15. Juli 2015 E. 5.3 und C-5647/2011 vom 16. Juli 2013 E. 5.3.1). Nach der
Rechtsprechung sind die im Zusammenhang mit der (neuen) Spitalfinan-
zierung entwickelten (bzw. zu entwickelnden) Grundsätze der Wirtschaft-
lichkeitsprüfung auch bei der Spitalplanung zu berücksichtigen (vgl. Urteile
des BVGer C-4302/2011 vom 15. Juli 2015 E. 5.2 und C-5647/2011 vom
16. Juli 2013 E. 5.3 in fine).
6.1.1 Im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftlichkeit müssen gestützt auf
die erhobenen finanziellen Daten die leistungsbezogenen Kostenunter-
schiede der verschiedenen Spitäler untersucht werden. Die Wirtschaftlich-
keitsprüfung kann mit einem Benchmarking vorgenommen werden. Tarif-
vergleiche zwischen Spitälern sind dabei zulässig, wenn bestimmte Anfor-
derungen erfüllt sind. So muss eine taugliche Vergleichsbasis bestehen,
was nur dann der Fall ist, wenn Kosten einander gegenübergestellt wer-
den, die auf vergleichbare Leistungen entfallen. Zunächst sind die Leistun-
gen eines Spitals sowie die darauf entfallenden Kosten zu bestimmen und
diese sodann den Leistungen und Kosten eines oder mehrerer anderer
Spitäler (Referenzspitäler) gegenüberzustellen. Der an Hand der Zahlen
der Referenzspitäler ermittelte Wert wird als Benchmark (oder als Refe-
renz- oder Vergleichswert) bezeichnet. Das zu beurteilende Spital und die
Referenzspitäler müssen über dieselben rechnerischen Grundlagen in
Form von Kostenrechnungen verfügen. Zudem müssen die Leistungen und
Kosten des zu beurteilenden Spitals und der Referenzspitäler an Hand der
wesentlichen Kriterien fassbar und vergleichbar sein (je nach Art des Kos-
tenvergleichs beispielsweise hinsichtlich Versorgungsstufe, Leistungsan-
gebot in Diagnostik und Therapie, Zahl und Art sowie Schweregrad der
C-3301/2014
Seite 14
Fälle oder hinsichtlich Leistungen in Hotellerie/Service und Pflege). Wenn
die Leistungen vergleichbar sind, so ist zu vermuten, dass auch deren Kos-
ten gleich hoch liegen werden. Falls dies im Einzelfall nicht zutrifft und das
zu beurteilende Spital für bestimmte Leistungen höhere Kosten aufweist
als die Referenzspitäler, kann das Spital diese Vermutung umstossen, in-
dem es die höheren Kosten stichhaltig begründet. Wenn dies nicht gelingt,
ist anzunehmen, dass die höheren Kosten mindestens teilweise auf einer
unwirtschaftlichen Leistungserbringung beruhen (vgl. Urteil des BVGer
C-5647/2011 vom 16. Juli 2013 E. 5.3.2 m.H.).
6.1.2 Liegen, wie hier, einheitliche Patientenklassifikationssysteme im
Sinne von "Diagnosis Related Groups" (DRG-Systeme) vor, werden im
Rahmen von Wirtschaftlichkeitsvergleichen diese zur Leistungsermittlung
herangezogen. Die anrechenbaren Kosten werden aufgrund von Kosten-
rechnungen ermittelt, welche insbesondere die Elemente Kostenarten,
Kostenstellen, Kostenträger und die Leistungserfassung umfassen müs-
sen (vgl. Art. 49 KVG in Verbindung mit Art. 9 der Verordnung über die
Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäu-
ser und Pflegeheime in der Krankenversicherung vom 3. Juli 2002 [VKL,
SR 832.104]; Urteil des BVGer C-5647/2011 vom 16. Juli 2013 E. 5.3.4).
6.2
6.2.1 Als Basis zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit im Rahmen des Be-
werbungsverfahrens für die Spitalliste 2015 lagen der Vorinstanz die fol-
genden Daten vor (vgl. Beilage [Vorakten 48] zum Schreiben der Vor-
instanz vom 8. Mai 2013 [Vorakten 50], Seite 11 [Vorakten 38]):
– Medizinischer BFS-Datensatz des Jahres 2012
– Jahresbericht des Jahres 2012
– detailliert ausgewiesene Kosten gemäss REKOLE® (Kostenrech-
nung) des Jahres 2012 (integriertes Tarifmodell Kostenträgerrech-
nung [ITAR_K] CH Version 3.0, Tabellenblatt „KTR-Ausweis Ge-
samtansicht“)
– Tabellenblatt „ITAR_K Gesamtansicht“ in der ITAR_K CH Version
3.0 (Daten des Jahres 2012)
– detaillierte Erfolgsrechnung des Jahres 2012 gemäss REKOLE®
6.2.2 Aus dem RRB vom 7. Mai 2014 geht hervor, dass die Vorinstanz eine
Wirtschaftlichkeitsprüfung in mehreren Schritten durchführte (vgl. RRB
S. 15 Vorakten 324; BVGer act. 1 Beilage 1).
C-3301/2014
Seite 15
6.2.2.1 Die Vorinstanz erklärte, zuerst seien die Angaben in den von den
Bewerbern abgegebenen ITAR_K-Tabellen mittels eines Vergleichs der
Zahlen aus der publizierten Erfolgsrechnung des jeweiligen Leistungser-
bringers mit den Angaben der Finanzbuchhaltung im Tabellenblatt „ITAR_K
Gesamtansicht“ plausibilisiert worden. Anschliessend sei die Überprüfung
der im ITAR_K vom Leistungserbringer vorgenommenen Korrekturen er-
folgt und die Betriebskosten um sämtliche nicht KVG-relevanten Kosten
bereinigt worden. Dazu gehörten insbesondere Arzthonorare für zusatzver-
sicherte Patienten, Anlagenutzungskosten, Kosten für universitäre Lehre
und Forschung, Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen nach Art. 49
Abs. 3 KVG, Abzug für Mehrkosten aus Leistungen für zusatzversicherte
Patienten, Kostenanteile von nicht KVG-relevanten Erlöse, Abzug der Um-
laufvermögen-Zinsen und ein Zuschlag für nicht berücksichtigte Zinsen auf
dem Umlaufvermögen, sofern keine REKOLE® Zertifizierung vorliege. Die
zusätzlichen Kosten für zusatzversicherte Patienten nach KVG seien über
diese Abzüge bereinigt worden. Damit verbleibe lediglich der Anteil der
Kosten aus dem Grundversicherungsanteil für Zusatzversicherte und
könne deshalb mit den Kosten der grundversicherten Patienten nach KVG
zusammengezogen werden (vgl. RRB S. 16, Vorakten 324; BVGer act. 1
Beilage 1).
6.2.2.2 Weiter führte die Vorinstanz aus (vgl. RRB S. 18, Vorakten 324;
BVGer act. 1 Beilage 1), die Berechnung der benchmarking-relevanten
Baserate für akutsomatische Spitäler beziehe sich auf akutsomatische
Leistungen für KVG Grund- und Zusatzversicherte. Aus dem BFS-Daten-
satz könne der Case Mix-Index (CMI) ermittelt werden. Der CMI werde dar-
über hinaus aus der im ITAR_K vorgenommenen Berechnung übernom-
men und ergebe sich aus dem Case Mix dividiert durch die Fallzahl. Der
Vergleichswert (benchmarking-relevante Basiswert) errechne sich über die
benchmarking-relevanten Betriebskosten aller Fälle, dividiert durch den
CM. Es handle sich deshalb um einen schweregradbereinigten Vergleichs-
wert (schweregradbereinigte Baserate).
6.2.2.3 Zudem hielt die Vorinstanz fest (vgl. RRB S. 17 und 18, Vorakten
324; BVGer act. 1 Beilage 1), bei der Ermittlung der Vergleichsspitäler sei
zu berücksichtigen gewesen, dass die Abbildungsgenauigkeit innerhalb
der Tarifstruktur SwissDRG problematisch sei. Da REKOLE® noch nicht in
allen Spitälern eingeführt sei, sei keine einheitliche Ermittlung der Kosten-
und Leistungsdaten möglich. Es finde eine Verdichtung der Kalkulationser-
gebnisse auf wenige Variablen bei gleichzeitig fehlender standardisierter
C-3301/2014
Seite 16
Vorgabe zu Art und Ort der Verbuchung statt. Dies führe zu einem Kom-
pressionseffekt. Die durchschnittlichen Kosten und davon abgeleitet das
Kostengewicht der DRGs werde tendenziell für einfache Behandlungsfälle
zu hoch und für aufwändige Behandlungsfälle zu niedrig ausgewiesen.
Auch führe die unterschiedliche Verbuchung von gemeinwirtschaftlichen
Leistungen zu einer Verzerrung der Vergleichspreise durch zu hohe oder
zu tiefe Kostengewichte. Um die Aussagekraft der Betriebsvergleiche auf-
grund der vorgängig beschriebenen Situation zu verstärken, habe sie vor
dem Benchmarking eine Abgrenzung der Leistungserbringer in verschie-
dene Benchmark-Kategorien vorgenommen. Die noch ungenügende Ta-
rifstruktur habe zur Konsequenz, dass nach wie vor unterschiedliche Base-
rates je Benchmark-Kategorie zugelassen werden müssten, um dem ver-
fassungsrechtlichen Differenzierungsgebot Genüge zu tun und die Versor-
gungssicherheit weiterhin zu gewährleisten.
Die Vorinstanz ergänzte (vgl. RRB S. 19, Vorakten 324; BVGer act. 1 Bei-
lage 1), da bei der Abbildung von (hoch)komplexen Fällen, noch nicht alle
Kostenunterschiede ausgeglichen werden könnten, sei es notwendig,
vorab die Spitäler in verschiedene Benchmark-Kategorien einzuteilen und
über differenzierte Baserates diese Unebenheiten auszugleichen. Bei den
Benchmark-Kategorien würde eine grobe Einteilung hinsichtlich Komplexi-
tät der Patientenstruktur in Verbindung mit der Anzahl von Fällen vorge-
nommen. Die Abgrenzung der verschiedenen Benchmark-Kategorien ori-
entiere sich an der Krankenhaustypologie des BFS. Grundsätzlich werde
unterteilt in „Allgemeine Krankenhäuser“ und „Spezialkliniken“ anhand der
Anzahl Leistungsstellen innerhalb eines Spitals und der ausgewiesenen
Pflegetage pro Leistungsstelle. Die Pflegetage eines Betriebs könnten auf
eine oder auf mehrere Leistungsstellen verteilt sein. Eine weitere Untertei-
lung erfolge über die Anzahl der Fälle und der Summe der gewichteten
FMH-Weiterbildungskategorien der jeweiligen Leistungsstellen des Spitals.
Die „Allgemeinen Krankenhäuser“ seien in „Grundversorger“, „Zent-
rumsversorger“ und „Universitätsspitäler“ unterteilt worden.
Die Vorinstanz bildete damit im Bereich Akutsomatik vier Benchmark-Ka-
tegorien: „Universitätsspitäler“, „Zentrumsspitäler“, „Grundversorger“ und
„Kinderspitäler“.
6.2.2.4 Innerhalb der jeweiligen Benchmark-Kategorie stellte die Vor-
instanz die entsprechenden Leistungserbringer einander gegenüber (vgl.
RRB S. 20, Vorakten 324; BVGer act. 1 Beilage 1). Der Vergleichspreis,
C-3301/2014
Seite 17
der letztlich den Benchmark bildet, ermittelte sie beim 40. Perzentil der je-
weiligen Benchmark-Kategorie. Die Vorinstanz erörterte, sie habe sich für
das 40. Perzentil entschieden, da ein tieferer Ansatz den Kostendruck auf
die Spitäler immens erhöhen würde und nicht angemessen sei.
6.2.2.5 Schliesslich bestimmte die Vorinstanz eine Abweichungstoleranz
von maximal 10 % (vgl. RRB S. 20, Vorakten 324; BVGer act. 1 Beilage 1),
das heisst, sie erachtete ein Spital als wirtschaftlich, wenn dessen bench-
marking-relevanter Basiswert maximal 10 % über dem Benchmark der je-
weiligen Benchmark-Kategorie lag.
6.2.3 Die Beschwerdeführerin fällt in die Benchmark-Kategorie „Grundver-
sorger“ mit einem benchmarking-relevanten Basiswert von Fr. 8‘836.-. Für
das Spital Zofingen wurde ein Benchmark von Fr. 9‘580.- und damit 8.4 %
über dem benchmarking-relevanten Basiswert ermittelt, womit es von der
Vorinstanz als wirtschaftlich eingestuft wurde (vgl. RRB S. 26, Vorakten
324; BVGer act. 1 Beilage 1).
6.3 Die Beschwerdeführerin äusserte sich nicht zur Wirtschaftlichkeitsprü-
fung und focht insbesondere das Vorgehen der Vorinstanz nicht an.
6.4 Das BAG hielt betreffend die Wirtschaftlichkeitsprüfung fest (vgl. Stel-
lungnahme BAG BVGer act. 11), die Vorinstanz ordne für die neue Spital-
liste 2015 die akutsomatischen Spitäler vorab nach schweregradbereinig-
ten Fall(-betriebs)kosten auf Grundlage von SwissDRG in die Spitalkate-
gorien des Bundesamtes für Statistik (BFS) ein und vergleiche die Spitäler
aufgrund einer Abweichung über 10 % vom jeweiligen 40%-Quantil (vgl.
Stellungnahme BAG Rn. III. 4.1). Aufgrund der nicht idealen Voraussetzun-
gen sei die vorgenommene Wirtschaftlichkeitsprüfung in einer Einfüh-
rungsphase von SwissDRG zu schützen. Schweregradbereinigte Fallkos-
ten inklusive Anlagenutzungskosten seien erst künftig möglich, da ab 2015
die SwissDRG Version 4.0 Anlagenutzungskosten in der Struktur mitbe-
rücksichtige (vgl. Stellungnahme BAG Rn. III. 4.3).
6.5
6.5.1 Für die Berechnung des benchmarking-relevanten Basiswertes ver-
wendete die Vorinstanz die Systeme REKOLE ® und ITAR_K. Dabei hielt
sie sich an die Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung der Schweize-
rischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direkto-
ren GDK (verabschiedet durch den Vorstand der GDK am 5. Juli 2012; > Themen > Spitalfinanzierung [abgerufen am
C-3301/2014
Seite 18
22.03.2017]) und die Gerichtspraxis (vgl. BVGE 2014/3 E. 3.1.1), indem
sie von den ausgewiesenen Betriebskosten für OKP-relevante stationäre
Leistungen ausging (vgl. ITAR_K Spalte H „reine stationäre KVG-Fälle“ und
Spalte I „stationärer Tarif KVG ZV“; Vorakten 99 und 187).
6.5.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtete in Erwägung 3.4.3 des
Urteils BVGE 2014/3 die Systeme REKOLE® und ITAR_K als grundsätz-
lich anwendbar. Die in jenem Urteil erwähnten Beanstandungen hinsicht-
lich Berücksichtigung der Debitorenverluste (E. 5), Abzug für universitäre
Lehre und Forschung (E. 6) und weitere gemeinwirtschaftliche Leistungen
(E. 7), sind vorliegend nicht relevant, da die Beschwerdeführerin weder se-
parate Debitorenverluste (vgl. Tabelle Zeile 31; Vorakten 99 und 187,) noch
Abzüge für universitäre Lehre und weitere gemeinwirtschaftliche Leistun-
gen (vgl. Tabelle Zeile 25, 26; Vorakten 99 und 187) geltend gemacht hat.
Ausserdem werden die Systeme stetig weiterentwickelt, so dass die Debi-
torenverluste in der neuen Versionen 4.0 nicht mehr enthalten sein werden
(vgl. PASCAL BESSON, REKOLE®, betriebliches Rechnungswesen im Spi-
tal, 4. Ausgabe, Bern 2013, S. 53).
6.5.1.2 Aus der Kostenträgerrechnung ITAR_K (vgl. Vorakten 99, 187) ist
ersichtlich, dass die Anlagenutzungskosten für die Berechnung des bench-
marking-relevanten Basiswertes abgezogen wurden (vgl. Spalte A, Zeile
21), was vom BAG beanstandet wurde (vgl. Stellungnahme BAG BVGer
act. 11 S. 6).
Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Tariffall BVGE 2014/36 Erwä-
gung 4.9.5 Anlagenutzungskosten, die zur Erfüllung der Behandlung von
OKP-Versicherten notwendig seien, würden nach dem System der neuen
Spitalfinanzierung mit den Fallpauschalen abgegolten. Zur sachgerechten
Beurteilung der Effizienz seien auch die Anlagenutzungskosten im Ver-
gleich zu schweregradbereinigten Fallkosten relevant. Da die Anlagenut-
zungskosten noch nicht in die Tarifstruktur hätten einbezogen werden kön-
nen, bestehe für das Jahr 2012 eine Übergangsregelung (vgl. Bundesamt
für Gesundheit, Kommentar vom 2. November 2011 zu den per 1. Dezem-
ber 2011 eingeführten Änderungen der KVV). Gemäss Abs. 4 der Schluss-
bestimmungen der Änderungen der KVV vom 22. Oktober 2008 erfolge die
Abgeltung der Anlagenutzungskosten mittels eines Zuschlags von 10 %
auf den in den Tarifverträgen verhandelten Basispreisen. Da die Anlage-
nutzungskosten im Jahr 2012 pauschal berechnet würden, seien sie im
Vergleich der schweregradbereinigten Fallkosten für dieses Jahr nicht zu
berücksichtigen. Dasselbe gilt im vorliegenden Spitallistenfall. Da die hier
C-3301/2014
Seite 19
anwendbare SwissDRG Version noch keine Anlagenutzungskosten in der
Struktur berücksichtigte, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
diese nicht in die Berechnung des benchmarking-relevanten Basiswertes
einbezog.
6.5.1.3 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die vorliegend verwendeten Ver-
sionen 3.0 von REKOLE® und ITAR_K noch nicht in allen Teilen den recht-
sprechungsgemässen Vorgaben entsprechen, jedoch in einer Einführungs-
phase des DRG-Systems nicht zu hohe Anforderungen zu stellen sind. Die
Berechnung des benchmarking-relevanten Basiswertes und die Festset-
zung des benchmarking-relevanten Basiswertes auf Fr. 9'580.- für das Spi-
tal Zofingen (Kostenträgerrechnung ITAR_K Spalte I, Zeile 41) ist daher
vorliegend nicht zu beanstanden.
6.5.2
6.5.2.1 Die Vorinstanz ermittelte die Vergleichsspitäler durch die Bildung
von Benchmark-Gruppen analog der Krankenhaustypologie des Bundes-
amtes für Statistik (BFS).
6.5.2.2 aArt. 49 Abs. 7 KVG legte ausdrücklich fest, dass Betriebsverglei-
che nur unter vergleichbaren Spitälern vorgenommen werden konnten.
Voraussetzung war ein vergleichbares Leistungsangebot und Patienten-
gut. Das neue Recht enthält diese Bestimmung nicht mehr. Aufgrund der
gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur (SwissDRG; Art. 49 Abs. 1
Satz 2 und 3 KVG) werden die Leistungen gesamtschweizerisch vergleich-
bar und transparent, was Betriebsvergleiche über die Grenzen der Spital-
typen und -kategorien hinaus ermöglicht (vgl. BVGE 2014/36 E. 3.8).
6.5.2.3 Die SwissDRG-Tarifstruktur kann noch nicht alle Kostenunter-
schiede zwischen den Spitälern sachgerecht abbilden. Vor diesem Hinter-
grund wird das Bundesverwaltungsgericht – zumindest in der Phase der
Einführung der leistungsbezogenen Fallpauschalen – den Vorinstanzen bei
der Umsetzung der Preisbildungsregel nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG be-
ziehungsweise bei der Durchführung des Benchmarkings einen erhebli-
chen Spielraum einzuräumen haben. Erscheint das Vorgehen der Vor-
instanz als vertretbar, ist der Entscheid selbst dann zu schützen, wenn an-
dere Vorgehensweisen als besser geeignet erscheinen, die vom Gesetz-
geber angestrebten Ziele zu erreichen (vgl. BVGE 2014/36 E. 5.4; BVGE
2014/3 E. 10.1.4; Urteil des BVGer C-4232/2014 vom 26. April 2016 E.
5.1.4).
C-3301/2014
Seite 20
6.5.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2014/3 Erwägung
10.1.5 fest, dass idealtypisch Fallkosten-Betriebsvergleiche eine möglichst
grosse und für alle Spitäler repräsentative Vergleichsmenge umfassen
müssen, und die zu vergleichenden benchmarking-relevanten Kosten- und
Leistungsdaten nach einer einheitlichen Methode möglichst genau und re-
alitätsnah ermittelt worden und frei von Wettbewerbsverzerrungen sein
müssen. Da der Betriebsvergleich gesamtschweizerisch vorzunehmen sei,
resultiere idealtypisch ein schweizweit einheitlicher Benchmark. Zugleich
hielt das Bundesverwaltungsgericht fest (vgl. BVGE 2014/3 E. 10.1.6), da
verschiedene Voraussetzungen fehlen würden, lasse sich ein idealtypi-
sches Benchmarking in der Einführungsphase von SwissDRG nicht reali-
sieren. Auch in der Übergangszeit sei ein sachgerechtes, auf die vom Ge-
setzgeber angestrebten Ziele ausgerichtetes Benchmarking zwingend er-
forderlich. Zentrales Element eines sachgerechten Benchmarkings sei na-
mentlich die Auswahl des massgebenden Benchmarkspitals aus einer ge-
nügend repräsentativen Vergleichsmenge. Insbesondere die positive Se-
lektion von Vergleichsspitälern anhand von bestimmten Kriterien könne die
Repräsentativität eines Vergleichs beeinträchtigen.
6.5.2.5 Im Urteil C-3425/2013 vom 29. Januar 2015 (auszugsweise publi-
ziert in BVGE 2015/8) hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorgehen
des Regierungsrates des Kantons Glarus, das Fehlen eines gesamt-
schweizerischen Betriebsvergleichs mit dem Beizug verschiedener Bench-
markings zu kompensieren, angesichts der im Zeitpunkt des Festsetzungs-
entscheides in einem kleinen Kanton zur Verfügung stehenden Entscheid-
grundlagen als grundsätzlich sachgerecht bezeichnet. Dies gilt auch vor-
liegend für den Kanton Aargau, auch wenn er hinsichtlich der Einwohner-
zahl als viertgrösster Kanton nicht als „kleiner Kanton“ bezeichnet werden
kann (vgl.
rung.assetdetail.1401562.html, besucht am 22.03.2017).
6.5.2.6 Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass angesichts der
Einführungsphase des DRG-Systems und dem erheblichen Ermessens-
spielraum der Vorinstanz, im vorliegenden Fall betreffend die Spitalliste
2015 des Kantons Aargau die Bildung von Benchmark-Gruppen sachge-
recht erscheint und toleriert werden kann.
6.5.3 Für die Auswahl des Referenzspitals und der Bestimmung des Refe-
renzwertes wählte die Vorinstanz als Benchmark das 40. Perzentil, was
vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil BVGE 2014/36 Erwägung 10.3
C-3301/2014
Seite 21
als vertretbar erachtet wurde und auch vorliegend nicht zu beanstanden
ist.
6.5.4 Die Vorinstanz setzte die Abweichungstoleranz vom Referenzwert
bei 10 % fest. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte im Urteil
C-6088/2011 vom 6. Mai 2014 Erwägung 7.6 eine Toleranzmarge von 15 %
erscheine eher hoch, erweise sich jedoch nicht als bundesrechtswidrig (so
auch C-4232/2014 vom 26. April 2016 E. 5.3.1). Die von der Vorinstanz
festgesetzte Toleranzmarge von 10 % gibt daher zu keinen Beanstandun-
gen Anlass.
6.6 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die vorliegend vorgenommene Wirt-
schaftlichkeitsprüfung angesichts der Einführungsphase des SwissDRG
unter Berücksichtigung des erheblichen Ermessenspielraums der Vor-
instanz tolerierbar ist.
7.
Im Folgenden ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz eine rechtskonforme
Qualitätsprüfung vorgenommen hat, was von der Beschwerdeführerin be-
stritten wird, erachtet sie doch die vorgenommene Angebotskonzentration
gestützt auf Fallzahlen als bundesrechtswidrig und unverhältnismässig.
7.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Verweigerung des Leistungs-
auftrags HNO2 Schild- und Nebenschilddrüsenchirurgie sei mit der Ange-
botskonzentration begründet worden, daher beschränke sie sich im We-
sentlichen auf diesen Aspekt (vgl. Beschwerde BVGer act. 1 Rn. 26).
Die Vorinstanz verweise auf die Strategien 6 und 25 der GGpl 2010. Beide
Strategien würden nur in allgemeiner Weise die Idee des Spitalversor-
gungskonzepts respektive die vom Kanton zu verfolgende Gesundheitspo-
litik mit Bezug auf die Finanzierbarkeit enthalten. Inwiefern daraus eine Be-
gründung für die Leistungsverweigerung abgeleitet werden könne, leuchte
nicht ein (vgl. Beschwerde Rn. 31).
Die Kantone müssten eine sachlich korrekte und strukturierte Spitalpla-
nung vornehmen. Zudem dürften die Beurteilungskriterien nicht unverhält-
nismässig angewendet werden. Dies bedeute, dass hier das Kriterium der
Fallzahlen nur zur Anwendung gelangen dürfe, wenn es in Bezug auf den
Qualitätsaspekt etwas Wesentliches aussagen würde. Wo die Qualität, wie
im vorliegenden Falle, aufgrund der Einfachheit des Eingriffs bzw. der Be-
handlung auch bei tiefen Fallzahlen gewährleistet sei, könne dieses Krite-
C-3301/2014
Seite 22
rium von vornherein keine Anwendung finden. In der gesamten vorberei-
tenden Spitalplanung sei für das hier in Frage stehende Fachgebiet nie
eine Mindestfallzahl verlangt worden. Dies mit gutem Recht, handle es sich
doch um einfache Eingriffe, die routinemässig erfolgen würden, zum übli-
chen Spektrum der Fachärzte gehörten und ohne Komplikationen und
Qualitätseinbussen auch bei geringeren Fallzahlen vorgenommen werden
könnten. Wo die Fallzahlen von keiner Relevanz für die Qualität seien,
könne auf diese auch nicht abgestellt werden. Der vorinstanzliche Ent-
scheid führe ein Kriterium ein, das zu den relevanten Planungs- und Ge-
suchsunterlagen keinen Bezug habe und zudem sachlich nicht gerechtfer-
tigt sei (vgl. Beschwerde Rn. 34ff.).
Die Vorinstanz verkenne mit ihrer Argumentation, dass Fallzahlen nicht das
einzige Qualitätsmerkmal darstellen dürften. Es gebe keinerlei Hinweise für
ein Qualitätsdefizit der Schilddrüsenchirurgie am Spital der Beschwerde-
führerin. Die unter HNO2 aufgeführten Eingriffe würden mehrheitlich einfa-
chere, standardisierte Eingriffe an der Schilddrüse darstellen. Das Spital
der Beschwerdeführerin verfüge ohne Weiteres über die erforderliche Qua-
lität zur Durchführung der unter HNO2 aufgeführten Eingriffe (Schlussbe-
merkungen Beschwerdeführerin BVGer act. 13 Rn. 13, 14).
7.2 Die Vorinstanz hielt dagegen, es sei geradezu Sinn und Zweck einer
Spitalplanung, Angebote an einem Ort aus Qualitäts- und Wirtschaftlich-
keitsüberlegungen zu konzentrieren (vgl. Vernehmlassung BVGer act. 6
Rn. 35). Das Mittel der Konzentration werde unter Beachtung der Pla-
nungskriterien von Art. 58b Abs. 4 und 5 KVV anhand des anerkannten
Kriteriums der kritischen Menge (Fallzahlen/Versorgungsanteile) zur Errei-
chung der Ziele des KVG eingesetzt. Eine methodisch so vorgenommene
Spitalplanung entspreche den Anforderungen des Bundesrechts (vgl. Ver-
nehmlassung BVGer act. 6 Rn. 37). Ausgehend von diesem bundesrecht-
lichen Rahmen sei der Kanton Aargau befugt, eine Konzentration der spe-
zialisierten Medizin vorzunehmen, wie dies in § 3 Abs. 1 lit. d SpiG sowie
in der Strategie 6 und 25 der GGpl 2010 vorgesehen sei. Letzteres sei be-
hördenverbindliche Richtlinie (§ 5 Abs. 2 SpiG) und gemäss § 7 Abs. 3 lit.
b SpiliV bei der Erstellung der Spitalliste zu berücksichtigen (vgl. Vernehm-
lassung BVGer act. 6 Rn. 38).
Die spezialisierten medizinischen Angebote seien grundsätzlich in jenen
Spitälern konzentriert worden, die entsprechend hohe stationäre Fallzah-
len aufweisen würden (vgl. Vernehmlassung BVGer act. 6 Rn. 39).
C-3301/2014
Seite 23
Es sei nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin die in den Bewer-
bungsunterlagen definierten allgemeinen Anforderungen an die Erteilung
des Leistungsauftrages HNO2 erfülle. Diese Anforderungen seien jedoch
infrastrukturelle und personelle Mindestanforderungen, deren Erfüllung
nicht automatisch bedeute, dass der Leistungsauftrag HNO2 erteilt werde.
Zahlreiche andere Spitäler würden diese Minimalanforderungen auch er-
füllen und hätten aber wegen der Angebotskonzentration und dem margi-
nalen Versorgungsanteil keinen Leistungsauftrag erhalten (vgl. Vernehm-
lassung BVGer act. 6 Rn. 41).
Im Dokument „Grundlagen und Vorgehen zum Bewerbungsverfahren für
die Spitalliste 2015“ werde in Kapitel 7.1 „Planungskriterium Qualität“ ex-
plizit erläutert, wie die Planungsentscheide zwischen mehreren Bewer-
bern, die alle die Mindestanforderungen erfüllen würden, gefällt werde. Bei
der Beurteilung werde eine Reihe von qualitätsrelevanten Daten berück-
sichtigt. In der Aufzählung dieser Datenquellen würden die Fallzahlen an
erster Stelle stehen (vgl. Vernehmlassung BVGer act. 6 Rn. 42).
Nach der Strategie 6 und 25 der GGpl 2010 sei die spezialisierte Versor-
gung innerkantonal zu konzentrieren. Die Angebotskonzentration stehe im
Einklang mit den Zielen des KVG und sei insbesondere Sinn und Zweck
einer Spitalplanung. Sie diene der Erhöhung der medizinischen Qualität,
denn zwischen der Fallzahlenhöhe und der medizinischen Qualität bestehe
ein signifikanter Zusammenhang (vgl. Vernehmlassung BVGer act. 6 Rn.
49). Genau diesem Ziel diene die Nichterteilung von HNO2-Leistungsauf-
trägen an die Beschwerdeführerin. Erstens handle es sich um spezialisierte
Eingriffe und zweitens weise die Beschwerdeführerin einen marginalen
Versorgungsanteil auf und ihre absoluten Fallzahlen seien gegenüber den
berücksichtigten Spitälern erheblich tiefer (vgl. Vernehmlassung BVGer
act. 6 Rn. 50).
7.3 Das BAG äusserte sich dahingehend, dass eine Angebotskonzentra-
tion, welche insbesondere die Nutzung von Synergien zwecks Erfüllung
der Kriterien der Qualität und der Wirtschaftlichkeit beabsichtige, im Sinne
von Art. 58b Abs. 5 KVV zu befürworten sei (Stellungnahme BAG BVGer
act. 11 Rn. III. 3.2). Es sei eine Gesamtsystembetrachtung vorzunehmen.
Nicht alle Spitäler sollten alle Leistungen anbieten, sondern es sei ein ko-
ordiniertes und soweit möglich optimales Angebot zu definieren (Stellung-
nahme BAG BVGer act. 11 Rn. III. 4.4).
C-3301/2014
Seite 24
Für die vorliegend beschwerte Leistungsgruppe HNO2 seien gemäss An-
hang 4 des RRB vom 7. Mai 2014 keine Mindestfallzahlen vorgesehen. Es
fehle daher eine Planungsgrundlage für die Verweigerung des Leistungs-
auftrags der Leistungsgruppen HNO2 im Sinne von Mindestfallzahlen. Das
von der Vorinstanz erwähnte Dokument „Grundlagen und Vorgehen zum
Bewerbungsverfahren für die Spitalliste 2015“ führe als Planungskriterium
bei Bewerbern, welche die Mindestqualität aufweisen würden, auf Seite 10
aus, dass bei der Beurteilung für die Erteilung eines Leistungsauftrages die
„Fallzahlen in der entsprechenden Leistungsgruppe“ berücksichtigt werden
könnten. Die Vorinstanz bringe damit das Kriterium einer kritischen Menge
nach Fallzahlen und Versorgungsanteilen vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt habe ein solches Vorgehen in einer einheitlich angewandten und a
priori definierten Form in seinem Urteil C-401/2012 vom 28. Januar 2012
E. 8.1 geschützt (vgl. Stellungnahme BAG BVGer act. 11 S. Rn. III. 3.3).
7.4 Hinsichtlich der Kostenproblematik im Gesundheitswesen und der Zu-
lässigkeit der Angebotskonzentration lassen sich der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts das Folgende entnehmen.
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil C-4232/2014 vom
26. April 2016 Erwägung 5.4.2 (mit Hinweisen) fest, mit der kantonalen Spi-
talplanung solle nicht nur die bedarfsgerechte Spitalversorgung der Bevöl-
kerung gewährleistet werden, sondern auch eine Kosteneindämmung und
namentlich der Abbau von Überkapazitäten angestrebt werden. Daran
habe die KVG-Revision zur neuen Spitalfinanzierung nichts geändert. Ins-
besondere habe sich die Spitalplanung nicht auf die Verhinderung einer
Unterversorgung zu beschränken. Es treffe zwar zu, dass der Gesetzgeber
den Wettbewerb unter den Leistungserbringern fördern wollte; der Wettbe-
werb ersetze aber nicht die kantonale Planung für eine bedarfsgerechte
Spitalversorgung. Zur Leistungserbringung zulasten der OKP seien daher
grundsätzlich nur so viele Spitäler zuzulassen (bzw. Leistungsaufträge zu
erteilen) als für die Deckung des Bedarfs erforderlich seien (vgl. auch GEB-
HARD EUGSTER, in: Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, E. Krankenversiche-
rung, Rz. 796). Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Spitalliste be-
stehe nicht (EUGSTER, a.a.O., Rz. 803 m.w.H.).
Weiter erwog das Bundesverwaltungsgericht (vgl. C-4232/2014 E. 5.4.2
und E. 5.4.3 je m.H.), die angestrebte Kosteneindämmung setze insbeson-
dere eine optimale Ressourcennutzung voraus. Diese könne nur gewähr-
leistet werden, wenn die Kantone ihre Planungen koordinieren (vgl. Art. 39
C-3301/2014
Seite 25
Abs. 2 KVG) und soweit angezeigt eine Konzentration des Angebotes vor-
nehmen würden. Nach der Rechtsprechung ist schliesslich auch eine Men-
gensteuerung – selbst bei einer leistungsorientierten Spitalplanung – nicht
grundsätzlich unzulässig.
Zudem befand das Bundesverwaltungsgericht (vgl. C-4232/2014 E. 5.4.2),
eine auf optimale Ressourcennutzung ausgerichtete Spitalplanung könne
sich nicht darauf beschränken, die Wirtschaftlichkeit eines einzelnen An-
bieters zu berücksichtigen, vielmehr sei der planende Kanton auch ver-
pflichtet, die Kostenentwicklung im Spitalbereich zu analysieren und zuläs-
sige Steuerungsmöglichkeiten zu prüfen. In diesem Sinne sei eine "über-
geordnete Wirtschaftlichkeitsprüfung" nicht nur zulässig, sondern bundes-
rechtlich geboten.
Weiter wurde in Erwägung 5.4.4 erkannt, der von der Vorinstanz angewen-
dete Grundsatz, dass in Leistungsbereichen mit hohen Vorhalte-, Infra-
struktur- und Personalkosten die Anzahl Leistungsaufträge minimal zu hal-
ten sei, ziele auf eine Angebotskonzentration und sei daher kein grundsätz-
lich KVG-widriges Kriterium.
7.4.2 Im Urteil C-5647/2011 vom 16. Juli 2013 Erwägung 5.4.3 hielt das
Bundesverwaltungsgericht fest, Fallzahlen seien in erster Linie ein Krite-
rium für die Beurteilung der Qualität einer Leistung (vgl. Urteil des BVGer
C-2907/2008 E. 8.4.6.4 und E. 9.4.2; BERNHARD RÜTSCHE, Rechtsgutach-
ten zuhanden des Kantons Bern: Steuerung der Leistungsmenge im Spi-
talbereich vom 20. Juni 2011, S. 53). Ob Fallzahlen auch ein mögliches
Kriterium für eine Angebotskonzentration sind, wurde nicht beurteilt.
7.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Urteil C-2907/2008 vom
26. Mai 2011, aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der Leistungsqualität
sei das Kriterium der kritischen Menge der Fallzahlen zu berücksichtigen
(E. 6.2). In Erwägung 8.4.6 wurde erkannt, bei einem Leistungsvolumen
von 4.6% sei im Hinblick auf die vom Bundesrat verlangte Konzentration
aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Leistungsqualität nachvollziehbar,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Leistungsauftrag nicht
mehr erteilt habe. Die Konzentration zulasten der Beschwerdeführerin sei
nicht zu beanstanden (E. 8.4.6.1). Weiter erwog das Bundesverwaltungs-
gericht, es sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Leistungs-
auftrag im Bereich der Orthopädie derjenigen Privatklinik mit der grösseren
Erfahrung in diesem Bereich zugeteilt worden sei. Hinzu komme, dass sich
die Auswahl der Spitäler nicht allein nach wirtschaftlichen Kriterien richte.
C-3301/2014
Seite 26
Insbesondere auch mit Blick auf den Umstand, dass dem Bundesverwal-
tungsgericht eine freie Ermessensprüfung im Sinne einer Angemessen-
heitskontrolle verwehrt sei, ergebe sich aus dem Gesagten, dass der Ent-
scheid des Staatsrats, den Leistungsauftrag der Orthopädie der Beschwer-
deführerin nicht mehr zu erteilen, nicht zu beanstanden sei (E. 8.4.6.2).
7.4.4 Zusammenfassend lässt sich aus der Rechtsprechung herleiten,
dass eine Angebotskonzentration als KVG-konform betrachtet wird und die
Konzentration zugunsten des Spitals mit der grösseren Erfahrung im ent-
sprechenden Bereich und zulasten des Spitals mit dem geringeren Leis-
tungsvolumen nicht zu beanstanden ist.
7.5 Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz mit der Auswahl unter
den geeigneten Bewerbern mittels Fallzahlen eine Angebotskonzentration
anstrebte, was nach dem Gesagten kein KVG-widriges Kriterium darstellt.
7.6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz mit RRB vom
7. Mai 2014 verfügte Angebotskonzentration auf einer hinreichenden Pla-
nungsgrundlage beruht, was von der Beschwerdeführerin bestritten wird.
7.6.1 Es liegen insbesondere die folgenden Planungsgrundlagen vor:
7.6.1.1 Die Kantone Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Solothurn
erstellten einen gemeinsamen Versorgungsbericht (vgl.
sundheitsdirektion gen am 22.03.2017) und erarbeiteten gemeinsame Versorgungskriterien, wel-
che sie in der Vereinbarung vom 18. Oktober 2010 festhielten (vgl.
schafts- und Gesundheitsdirektion Therapieeinrichtungen rien Spitalliste, besucht am 22.03.2017). Auf Seite 3 der Vereinbarung „In-
terkantonale Versorgungskriterien der Kantone Aargau, Basel-Landschaft,
Basel-Stadt und Solothurn“ wird auf die Planungskriterien gemäss Art. 58a
KVV bis Art. 58e KVV verwiesen und werden die Kriterien Wirtschaftlich-
keit, Qualität, Zugang, Bereitschaft und Fähigkeit zur Erfüllung des Leis-
tungsauftrages, Effizienz der Leistungserbringung, Nachweis der notwen-
digen Qualität, Mindestfallzahlen, Nutzung von Synergien, Pauschalpreise,
Investitionssicherheit und -schutz festgehalten. Als Systemziel wurde auf
Seite 5 unter anderem der Abbau und die Vermeidung von Überkapazitäten
C-3301/2014
Seite 27
und Doppelspurigkeiten von Leistungen in der spezialisierten Versorgung
aufgeführt und festgehalten, die Spitalplanung sei nach versorgungssek-
tor-, bereichs- und leistungsgruppenspezifisch einheitlichen Qualitätskrite-
rien/-standards zu beurteilen.
7.6.1.2 Das aargauische Spitalgesetz vom 25. Februar 2003 (SpiG; SAR
331.200) bestimmt in § 3 Abs. 1 SpiG unter anderem, dass der Wettbewerb
unter den Leistungserbringern gefördert (lit. c) und eine verstärkte Nutzung
von Synergien durch Konzentration der spezialisierten Medizin angestrebt
werden soll (lit. d). § 5 SpiG verweist auf die GGpl.
7.6.1.3 Die GGpl 2010 sieht als übergeordnete Strategie eine Konzentra-
tion von spezialisierten Leistungen vor (vgl. GGpl 2010 S. 50). Als Begrün-
dung wird vorgebracht, die fortschreitende Spezialisierung der Medizin er-
zeuge nicht nur Handlungsbedarf aufgrund der steigenden Kosten und
Mengen an Leistungen, sondern auch bezüglich Qualität und Sicherstel-
lung ausreichender Fallzahlen. Eine Konzentration des Leistungsangebo-
tes berücksichtige sowohl volks- und betriebswirtschaftliche Aspekte als
auch die Ziele der Versorgungssicherheit und -qualität. Zudem könne eine
allfällige Überkapazität eliminiert werden. Der Zusammenschluss von Leis-
tungserbringern zum Zwecke einer koordinierten medizinischen Versor-
gung gewinne unter dem Kostendruck zunehmend an Bedeutung.
In der Strategie 6 wird festgehalten (vgl. GGpl 2010 S. 69), dass eine Kon-
zentration der Angebote, wo dies aus betriebswirtschaftlichen, volkswirt-
schaftlichen oder finanzpolitischen Überlegungen sinnvoll erscheint, zu
prüfen sei. Der Kanton berücksichtige dabei integrierte Versorgungssys-
teme, Mindestmengen bei den Angeboten und koordiniere bei mengenkri-
tischen Angeboten diese nach Möglichkeit auch interkantonal.
In der Strategie 25, welche am 4. September 2012 gemäss Beschluss des
Grossen Rates (GRB 2012-2087) zur Botschaft „Finanzierbarkeit Aargauer
Gesundheitspolitik“, eingefügt wurde (vgl.
rat/temp/61672qb62ad99k2s3gs1slq042298039923415460_12053047.pd
f, besucht am 22.03.2017), wird unter anderem festgehalten, der Kanton
verfolge eine Gesundheitspolitik, die in Bezug auf die Finanzierbarkeit auf
kantonaler, interkantonaler und Bundesebene Massnahmen anstrebe, aus-
löse und umsetze, die zur Kostendämpfung beitragen (Alinea 1) sowie die
spezialisierte Versorgung optimieren und nach Massgabe von Strategie 6
der GGpl 2010 konzentrieren würden (Alinea 6).
C-3301/2014
Seite 28
7.6.1.4 Im Anhang (vgl. Vorakten 48) zum Schreiben vom 8. Mai 2013 (vgl.
Vorakten 50), an die Bewerber begründete die Vorinstanz auf den Seiten 5
und 6 ihre Konzentrationsbestrebungen dahingehend, dass eine Konzent-
ration des Leistungsangebots sowohl volks- und betriebswirtschaftliche As-
pekte als auch die Ziele der Versorgungssicherheit und -qualität berück-
sichtige. In Einklang mit Strategie 6 der GGpl 2010 werde ein besonderes
Gewicht auf die Konzentration von Angeboten gelegt, was bei Behandlun-
gen mit geringen Fallzahlen die Beschränkung der Anzahl innerkantonaler
Anbieter und letztlich auch die ausschliessliche Beauftragung ausserkan-
tonaler Leistungserbringer bedeuten könne. Der Kanton plane im Sinne
dieser Strategie Behandlungen auf dem Gebiet der spezialisierten Medizin
zu konzentrieren. Dies könne dazu führen, dass Angebote mit geringen
Mengen innerhalb des Kantons nur noch dann sinnvoll erscheinen würden,
wenn sie an einem Standort zusammengefasst würden. Weiter hielt die
Vorinstanz ausdrücklich fest, dass sie sich im Bereich der spezialisierten
Medizin eine weitere Konzentration vorbehalte. Zudem wies die Vorinstanz
auf Seite 10 darauf hin, bei der Vergabe der Leistungsaufträge könnten
Planungskriterien in den Bereichen Qualität und Wirtschaftlichkeit berück-
sichtigt werden, insbesondere wenn sich mehrere Bewerber für einen Leis-
tungsauftrag bewerben würden, welche allesamt die Mindestanforderun-
gen erfüllen würden, aber aus Gründen der Angebotskonzentration nicht
alle berücksichtigt werden könnten. Ein wichtiges Auswahlkriterium seien
die Fallzahlen innerhalb einer Leistungsgruppe.
7.6.2 Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich die Verweige-
rung der Erteilung eines Leistungsauftrags im Bereich HNO2 nicht auf eine
entsprechende Planungsgrundlage stützen könne (vgl. Schlussbemerkun-
gen BVGer act. 13 Rn. 31), kann nicht gefolgt werden. Aus der Auflistung
der vorhanden Unterlagen in Erwägung 7.6.1 hiervor ist ersichtlich, dass
sich die Vorinstanz nicht nur auf den GGpl 2010 und die darin enthaltenen
Strategien 6 und 25 stützte, sondern auch auf die Versorgungsberichte (für
den Kanton Aargau und die Nordwestschweiz), die Vereinbarung vom 18.
Oktober 2010 „interkantonale Versorgungskriterien der Kantone Aargau,
Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn“ und das Dokument „Grund-
lagen und Vorgehen zum Bewerbungsverfahren für die Spitalliste 2015“.
Diese Unterlagen bilden eine hinreichende Planungsgrundlage für die im
RRB vom 7. Mai 2014 vorgenommene Angebotskonzentration gestützt auf
Fallzahlen und der Verweigerung eines Leistungsauftrags im Bereich
HNO2.
C-3301/2014
Seite 29
7.6.3 Das BAG und die Beschwerdeführerin gehen davon aus (vgl. Stel-
lungnahme BAG BVGer act. 11 Rn. III. 3.3, Beschwerde BVGer act. 1 Rn.
29), dass die Nichterteilung des HNO2 Leistungsauftrags mit Mindestfall-
zahlen in Zusammenhang steht, was nicht zutrifft, denn, wie die Beschwer-
deführerin (vgl. Beschwerde BVGer act. 1 Rn. 29, 36) und das BAG (vgl.
Stellungnahme BAG BVGer act. 11 Rn. III. 3.3) selber zurecht festhielten,
sind für diesen Bereich keine Mindestfallzahlen vorgesehen. Da für den
Bereich HNO2 keine Mindestfallzahlen vorgesehen sind, sind solche für
diesen Bereich zurecht auch nicht in den Planungsgrundlagen enthalten.
7.7
7.7.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sämtliche
Mindestanforderungen des Leistungsbereichs HNO2 erfüllt (vgl. Vernehm-
lassung BVGer act. 6 Rn. 41). Der Leistungsauftrag wurde stattdessen mit
der Begründung der Angebotskonzentration gestützt auf Fallzahlen verwei-
gert.
7.7.2 Sowohl mit dem Kriterium der Mindestfallzahlen, als auch der Aus-
wahl der geeigneten Bewerber aufgrund von Fallzahlen, soll die Effizienz
gefördert und Synergien berücksichtigt werden. Wird auf eine Angebots-
konzentration verzichtet und ein Leistungsauftrag an zwei statt an ein Spi-
tal erteilt, fallen bei beiden Spitälern zusammen höhere Kosten für Infra-
struktur und Personal an (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-4232/2014 vom
26. April 2016 E. 5.4.4). Dies wäre mit dem Kostendämpfungsziel nicht ver-
einbar.
Vorliegend kommt hinzu, dass der Benchmark von Fr. 9‘580.- des Spitals
Zofingen teilweise höher ist als derjenige der berücksichtigten Spitäler
(Kantonsspital Basel Fr. 9‘331.-, Hirslanden Klinik Fr. 8‘691.-, Gesundheits-
zentrum Fricktal Fr. 9‘062.-). Einzig das Kantonsspital Aarau weist einen
leicht höheren Benchmark von Fr. 9‘614.- auf (vgl. Vorakten 299).
In der Gruppe der Grundversorger hat das Spital Zofingen ausserdem mit
Abstand den höchsten Benchmark (vgl. Vorakten 299).
Die Vorinstanz verweist somit zurecht auf das Kostendämpfungsziel (vgl.
Vernehmlassung BVGer act. 6 Rn. 54).
7.7.3 Die Auswahl anhand von Fallzahlen unter den Bewerbern, welche die
Mindestanforderungen erfüllen, ist auch unter dem Gesichtspunkt der Ver-
sorgungsrelevanz gerechtfertigt, denn Bewerber, welche über eine geringe
C-3301/2014
Seite 30
Fallzahl verfügen, sind in der Regel nicht versorgungsrelevant. Da kein An-
spruch auf Aufnahme auf die Spitalliste besteht (vgl. E. 7.4.1 hiervor), muss
es der Vorinstanz möglich sein, entsprechende Bewerber nicht auf der Spi-
talliste zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin wies im Bewerbungs-
zeitpunkt hinsichtlich der Leistungsgruppe HNO2 6 Fälle auf, hingegen die
Spitäler, welche einen Leistungsauftrag erhielten, zwischen 22 und 98
Fälle (vgl. Vorakten 290). Die Beschwerdeführerin kann somit für die Leis-
tungsgruppen HNO2 nicht als versorgungsrelevant betrachtet werden, wo-
mit die Vorinstanz zurecht vorbrachte, der Versorgungsanteil der Be-
schwerdeführerin sei zu marginal (vgl. Vernehmlassung BVGer act. 6 Rn.
41).
7.7.4 Fallzahlen sind Qualitätsindikatoren und geben Hinweise auf die Er-
fahrung eines Spitals mit der betreffenden Behandlung bzw. mit dem Pati-
enten des betreffenden Krankheitsbildes. (vgl.
/bag/de/home/service/zahlen-fakten/zahlen-fakten-zu-spitae-
lern/qualitaetsindikatoren-der-schweizer-akutspitaeler/qualitaetsindikato-
ren-wegleitung.html, besucht am 22.03.2017). Vorliegend ist somit nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der Fallzahlen Rückschlüsse
auf die Erfahrung des Spitals zog und die Leistungsaufträge an Spitäler mit
höheren Fallzahlen und damit mehr Erfahrung erteilte (vgl. RRB vom 7.
Mai 2014 E. 9.4.5, Vorakten 290).
7.7.5 Der Ergänzungsbotschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau
an den Grossen Rat vom 10. Januar 2013 (GR 13.3; vgl.
New=1, besucht am 22.03.2017) sind die Eigenheiten des Kantons Aargau
zu entnehmen, welche bei Erlass der Spitalliste zu berücksichtigen waren:
7.7.5.1 Es bestehe ein gewisser Binnenwettbewerb zwischen den Kan-
tonsspitälern, während die Regionalspitäler sich aufgrund ihrer Positionie-
rung nicht gegenseitig konkurrieren würden (vgl. Ergänzungsbotschaft des
Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 10. Januar
2013 S. 25). Die Spitäler im Umfeld des Kantons Aargau seien daran, sich
an die veränderten Wettbewerbsverhältnisse anzupassen. Sie würden ihr
Wirkungsgebiet vergrössern und auf die aargauischen Regionen abzielen
(vgl. Ergänzungsbotschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an
den Grossen Rat vom 10. Januar 2013 S. 26).
C-3301/2014
Seite 31
Die Konzentrationsbestrebungen der Vorinstanz zielen somit auch auf den
Erhalt und die Wettbewerbsfähigkeit der Spitäler im Kanton Aargau ab. In-
dem die Leistungsaufträge auf diejenigen Spitäler konzentriert werden, die
über die höchsten Fallzahlen im Bereich HNO2 verfügen, findet eine Stär-
kung dieser kantonsinternen Spitäler statt, womit sie gegenüber ausser-
kantonalen Spitälern konkurrenzfähiger werden.
7.7.5.2 Laut Statistik Aargau wachse die Bevölkerung im Kanton Aargau
überdurchschnittlich stark und es werde eine Zunahme der Gesamtbevöl-
kerung zwischen 2008 und dem Prognosejahr 2035 um 145'334 Personen
(+24,4 %) respektive um durchschnittlich 5'383 Personen oder um 0,81 %
jährlich prognostiziert. Dabei wachsen zwar die Bezirke Lenzburg und
Rheinfelden mit 38,7 % beziehungsweise 35,9 % überdurchschnittlich
stark, der Bezirk Baden baue jedoch seine Stellung als bevölkerungs-
stärkster Bezirk mit einer Zunahme von 128'000 auf 161'000 Personen im
Jahr 2035 deutlich aus. Das bedeute, dass die Versorgungsleistungen im
Ostaargau zu stärken seien. Erstens, um der Gefahr der Abwanderung von
Patientinnen und Patienten in den Grossraum Zürich vorzubeugen. Zwei-
tens, um die Wertschöpfung im Kanton Aargau zu erhalten (vgl. Ergän-
zungsbotschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen
Rat vom 10. Januar 2013 S. 46).
Die berücksichtigten Spitäler Gesundheitszentrum Fricktal und Kan-
tonsspital Baden decken die Gebiete Rheinfelden, Lenzburg und den
Ostaarau ab. Die Zusprache eines Leistungsauftrages für den Leistungs-
bereich HNO2 entspricht somit der prognostizierten Bevölkerungszu-
nahme.
7.7.6 Weiter ist das Argument der Vorinstanz nicht von der Hand zu weisen,
wonach sich am Markt ein zunehmender Mangel an hochqualifizierten
Fachkräften abzeichne und die Ausbildung von Ärzten im eigenen Land
aus quantitativer Optik ebenso ungenügend sei wie jene des Pflegeperso-
nals. Auf Kantonsebene könne dem nur durch Konzentration der Kräfte und
Bündelung des Fachwissens begegnet werden, wo immer dies möglich sei
(vgl. Ergänzungsbotschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an
den Grossen Rat vom 10. Januar 2013 S. 32).
7.7.7 Die Vorinstanz stützte sich somit auf nachvollziehbare und sachliche
Gründe für ihre Konzentrationspolitik, welche mit dem Ziel des Abbaus von
C-3301/2014
Seite 32
Überkapazitäten, der Kosteneindämmung, der Versorgungssicherheit, op-
timale Ressourcennutzung, der Förderung der Effizienz und der Nutzung
von Synergien im Zusammenhang steht.
7.8 Die Rüge der RRB vom 7. Mai 2014 sei unverhältnismässig (vgl. Be-
schwerde Rn. 38ff.), wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert
vorgebracht. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist
vorliegend denn auch nicht auszumachen.
8.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die von der Vorinstanz angestrebte
Angebotskonzentration gestützt auf Fallzahlen zu keinen Beanstandungen
Anlass gibt und der Beschwerdeführerin zurecht kein Leistungsauftrag für
die Leistungsgruppe HNO2 erteilt wurde. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen.
9.
Zu entscheiden bleibt die Frage, auf welchen Zeitpunkt die Nichterteilung
bzw. Streichung des Leistungsauftrags im Leistungsbereich HNO2 in Kraft
treten und damit Rechtswirkungen entfalten soll.
9.1 Da die vorliegende Beschwerde für die Beschwerdeführerin aufschie-
bende Wirkung hat, wurde die Nichterteilung bzw. Streichung des fragli-
chen Leistungsauftrages von der Liste des Kantons Aargau einstweilen
nicht wirksam und jene blieb bis zum Entscheid über die Beschwerde im
bisherigen Umfang als Leistungserbringerin zugelassen (vgl. hierzu auch
Urteil des BVGer C-2907/2008 vom 26. Mai 2011).
9.2 Diesbezüglich ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
bei einer Nichtaufnahme eines Spitals auf die Spitalliste heranzuziehen
(vgl. Urteil des BVGer C-2907/2008 E. 10.2 mit Verweis auf BVGE
2010/15). Danach hat die Nichtaufnahme eines Spitals auf die Spitalliste
aufgrund der auf dem Spiel stehenden Interessen (Beschwerdeführer,
Kanton, Versicherer, Versicherte, Spitalpersonal) nicht rückwirkend zu er-
folgen. Den betroffenen Spitälern kann eine Übergangsfrist von bis zu
sechs Monaten eingeräumt werden. Die Übergangsfrist soll einerseits dazu
dienen, die Behandlung bereits aufgenommener Patientinnen und Patien-
ten in den fraglichen Kliniken abschliessen zu können, und andererseits
den betroffenen Kliniken zu ermöglichen, allenfalls erforderliche Anpassun-
gen in betrieblicher Hinsicht (z.B. betreffend Infrastruktur und Personal)
C-3301/2014
Seite 33
vorzunehmen. Dazu ist eine Übergangsfrist grundsätzlich geeignet (BVGE
2010/15 E. 8.2 mit Hinweisen).
Diese Praxis ist auch bei Nichtzuweisung bzw. Streichung von Leistungs-
aufträgen zutreffend und entsprechend anzuwenden (vgl. Urteil des BVGer
C-2907/2008 E. 10.3). Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin
bis heute gestützt auf die Spitalliste 2007 einen Leistungsauftrag für die
Leistungsgruppe HNO2. Sie war somit nicht nur berechtigt, sondern auch
verpflichtet die entsprechenden Behandlungen durchzuführen und musste
daher weiterhin die hierfür benötigte Infrastruktur aufrechterhalten und das
entsprechende Personal weiterbeschäftigen. Allerdings war ihr bereits auf-
grund der aufgehobenen Spitalliste 2012 bewusst, dass der Kanton Aargau
gedenkt, ihr in Zukunft keine Leistungsaufträge für den Bereich HNO2 zu
erteilen. Ausserdem betrifft der HNO2-Bereich mit 6 Fällen im Jahr 2011
und 7 Fällen im Jahr 2012 gegenüber einem Gesamtvolumen der Be-
schwerdeführerin von 157 HNO-Fällen im Jahr 2011 und 200 HNO-Fällen
im Jahr 2012 nur einen kleinen Teil des Leistungsvolumens. Wie im Urteil
C-2907/2008 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegen-
den Fall eine Übergangsfrist von vier Monaten als ausreichend.
9.3 Bei der Übergangsfrist handelt es sich um eine Frist, die erst nach Ab-
schluss des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ihre rechtli-
chen Wirkungen entfaltet. Die Vorschrift über den Stillstand der Fristen (Art.
22a VwVG) ist darauf nicht anwendbar (Art. 53 Abs. 2 lit. b KVG).
9.4 Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, während
der genannten vier Monate im bisherigen Rahmen Leistungen im Bereich
HNO2 zu Lasten der OKP abzurechnen. Soweit andere Vorschriften und
Verpflichtungen nicht entgegenstehen, ist es ihr unbenommen, die entspre-
chenden Leistungen auch vor Ablauf der Frist einzustellen.
10.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
10.1 Als unterliegende Partei wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang
und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller
Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Für das vorliegende Ver-
fahren sind die Verfahrenskosten auf CHF 4'000.- festzusetzen. Dieser Be-
trag wird dem in diesem Betrag geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
C-3301/2014
Seite 34
10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten. Der obsiegenden Vorinstanz ist jedoch keine
Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG
unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig (vgl. auch BGE 141
V 361).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-3301/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ziffer 9.4.5 in Verbindung mit Dispositivziffer 2 der angefochtenen Spital-
liste 2015 des Kantons Aargau betreffend die Nichterteilung bzw. Strei-
chung eines Leistungsauftrags im Bereich HNO2 wird vier Monate ab Er-
öffnung dieses Urteils rechtswirksam.
3.
Die Verfahrenskosten von CHF 4'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnom-
men.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 2014-000518; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
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