B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3302/2010
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Griechenland,
vertreten durch lic. iur. Christos Antoniadis, Rechtsanwalt,
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenrevision); Verfügung der IVSTA vom
6. April 2010.
C-3302/2010
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Sachverhalt:
A.
Die 1960 geborene, in ihrer Heimat Griechenland wohnhafte A._______
(im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) erlitt zufolge eines
am 14. Juni 1987 erlittenen Verkehrsunfalls eine Commotio cerebri, eine
Distorsion der Halswirbelsäule sowie eine Rückenkontusion (vgl. Dossier
des Unfallversicherers). In der Folge wurden ärztliche Behandlungen in
Form von Physiotherapie, eines stationären Rehabilitationsaufenthalts
und einer ambulanter Therapie durchgeführt. Gestützt auf das vertrau-
ensärztliche Gutachten vom 26. Mai 1988 (Akten [im Folgenden: act.] der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorin-
stanz] 176) verfügte die Unfallversicherung am 30. August 1988 den Ab-
schluss der Heilbehandlung per Ende Juli 1988 und verneinte sowohl ei-
nen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung als auch einen solchen
auf eine Rente (act. 59). Die gegen diese Verfügung eingelegten
Rechtsmittel wurden letztinstanzlich vom Eidgenössischen Versiche-
rungsgericht (EVG, heute: Bundesgericht [BGer], sozialrechtliche Abtei-
lungen) mit Urteil vom 11. Januar 1993 abgewiesen (act. 161).
B.
Am 5. Januar 1990 (Eingangsstempel) meldete sich die Versicherte bei
der IV-Stelle des Kantons Zürich (im Folgenden: IV-Stelle ZH) zum Bezug
von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) in Form von beruflichen
Eingliederungsmassnahmen und einer Rente an (act. 1). Nach Durchfüh-
rung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Ab-
klärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht (act. 2 bis
9, 11 bis 16, 77 bis 160, 163 bis 181) wurde der Versicherten mit Vorbe-
scheid vom 13. Dezember 1993 die Abweisung des Rentenbegehrens in
Aussicht gestellt (act. 182). Nachdem hiergegen am 21. Januar 1994
Einwendungen vorgebracht worden waren (act. 185), wurde am 11. April
1994 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung erlas-
sen (act. 193). Die dagegen am 13. Mai 1994 erhobene Beschwerde
(act. 194) wurde mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kan-
tons ZH vom 17. Januar 1997 gutgeheissen (act. 203); die Verfügung
vom 11. April 1994 wurde – insbesondere gestützt auf das Gutachten von
Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
15. Dezember 1994 (act.198) aufgehoben und festgestellt, dass die Ver-
sicherte ab 1. Januar 1989 Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe, die
für die Zeit ihres Bezuges von IV-Taggeldern im Sinne der Erwägungen
zu kürzen sei. Die entsprechenden neuen Verfügungen datieren vom
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21. Oktober 1997 (act. 17 bis 25; vgl. auch act. 12 bis 16) und erwuchsen
unangefochten in Rechtskraft.
C.
Im Juni 2001 führte die IV-Stelle ZH eine Rentenrevision von Amtes we-
gen durch. Nach Vorliegen des diesbezüglichen Fragebogens vom 8. Juni
2001 (act. 211) sowie des Arztberichts von Dr. med. C._______, Facharzt
für Innere Medizin, vom 19. Januar 2002 (act. 219) wurde der Versicher-
ten am 1. Februar 2002 mitgeteilt, die Überprüfung des Invaliditätsgrades
(im Folgenden auch: IV-Grad) habe keine rentenbeeinflussende Ände-
rung ergeben, weshalb sie weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund
des bisherigen IV-Grades habe (act. 220). Auch dieser Entscheid wurde
unangefochten rechtskräftig.
D.
Am 6. November 2007 wurden die Akten der IVSTA übermittelt; diese
führte anschliessend eine Revision der Rente von Amtes wegen durch
(act. 223 und 224). Nachdem Dr. med. D._______, Facharzt für Allgemei-
ne Innere Medizin, vom medizinischen Dienst der IVSTA am 8. Dezember
2007 eine Stellungnahme abgegeben (act. 225) und die Versicherte den
Fragebogen für die Rentenrevision vom 9. Januar 2008 retourniert hatte
(act. 232), stellte jene am 10. April bzw. 7. Juli 2008 weitere medizinische
Akten in Aussicht (act. 234 und 236; vgl. auch act. 237); diese gingen am
19. August 2008 bei der IVSTA ein (act. 238 bis 245). Nach Würdigung
dieser Arztberichte war Dr. med. D._______ am 27. September 2008 der
Auffassung, dass ein psychiatrisches Gutachten benötigt werde
(act. 248). Nachdem er Kenntnis weiterer, am 27. Oktober 2008 bei der
IVSTA eingegangenen medizinischen Unterlagen hatte (act. 252 bis 268),
befürwortete er am 12. Dezember 2008 eine Beurteilung durch eine Me-
dizinische Abklärungsstelle (act. 270). In der Folge wurde am 27. Januar
2009 die E._______ (im Folgenden: E._______) mit einer medizinischen
Abklärung beauftragt (act. 271 bis 282). Daraufhin wurde am 25. Juni
2009 das Hauptgutachten erstellt (act. 287 und 288); dieses beinhaltete
ein psychiatrisches, ein internistisches sowie ein rheumatologisches Teil-
gutachten (act. 284 bis 286). Nach weiteren Stellungnahmen von
Dr. med. D._______ vom 7. August, 7. September und 2. Oktober 2009
(act. 291, 294 und 295) und Vorliegen des Einkommensvergleichs vom
31. August 2009 (act. 292) wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom
19. Oktober 2009 die Reduzierung der bisherigen ganzen IV-Rente auf
eine halbe in Aussicht gestellt (act. 297). Hiergegen liess die Versicherte
am 28. Dezember 2009 ihre Einwendungen vorbringen (act. 303). Nach-
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dem Rechtsanwalt Christos Antoniadis am 26. Januar und 23. Februar
2010 darauf aufmerksam gemacht worden war, dass die erwähnte Voll-
macht nicht vorliege (act. 304), erliess die IVSTA am 6. April 2010 eine
Verfügung, mit welcher die bisherige ganze IV-Rente ab dem 1. Juni 2010
durch eine halbe ersetzt wurde; weiter wurde darauf hingewiesen, dass
die Eingabe vom 28. Dezember 2009 nicht berücksichtigt worden sei, da
Rechtsanwalt Christos Antoniadis der Aufforderung zur Einreichung einer
schriftlichen Vollmacht nicht nachgekommen sei (act. 306; vgl. auch act.
305 [Beschluss vom 19. März 2010]). In der Folge wurde am 20. April
2010 die Substitutionsvollmacht eingereicht und beantragt, die Verfügung
vom 6. April 2010 sei bis Ende April 2010 wiedererwägungsweise aufzu-
heben. Weiter machte Rechtsanwalt Antoniadis geltend, die Nichtberück-
sichtigung der Stellungnahme vom "29. Dezember 2009" stelle eine ekla-
tante Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (act. 308 und 309). Nach ei-
nem weiteren Schreiben des Rechtsvertreters vom 28. Mai 2010 (act. 310
und 311) erliess die IVSTA am 22. Juni 2010 eine weitere Verfügung, mit
welcher das Gesuch um Übernahme der Reisekosten für eine Begleitper-
son abgewiesen wurde (act. 312).
E.
Gegen die Verfügung vom 6. April 2010 liess die Versicherte beim Bun-
desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 7. Mai 2010 Beschwerde erhe-
ben und beantragen, jene sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine
ganze IV-Rente auszurichten – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin (act. im Beschwerdeverfahren [im Fol-
genden: B-act.] 1).
Vorab wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung
ausdrücklich festgehalten, dass sie die Stellungnahme vom "29. Dezem-
ber 2009" nicht berücksichtigt habe, was aus rechtlichen Gründen nicht
angehe. Die Beschwerde sei daher bereits aus diesem Grund gutzuheis-
sen und die angefochtene Verfügung infolge Verletzung des rechtlichen
Gehörs aufzuheben.
Weiter wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Schlussfolgerung des
Psychiaters, die Leistungsfähigkeit sei lediglich zu 25 % eingeschränkt,
sei nicht nachvollziehbar, denn Dr. med. F._______ lege die Arbeitsunfä-
higkeit gestützt auf die seit BGE 130 V 352 geltenden Kriterien fest und
verneine in der Folge das Vorliegen dieser Kriterien. Gemäss BGE 135 V
201 könnten aber bei somatoformen Schmerzstörungen früher zugespro-
chene Renten nicht gestützt auf die neue Definition der Erwerbsunfähig-
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Seite 5
keit und die Rechtsprechung der somatoformen Schmerzstörungen (BGE
130 V 352) revidiert werden. Dr. med. F._______ habe die Verringerung
des Erwerbsunfähigkeitsgrades nicht mit einem veränderten Gesund-
heitszustand der Versicherten begründet, sondern vielmehr mit der geän-
derten Rechtsprechung, was nicht zulässig sei. Weiter habe er die
Schmerzen nicht genügend berücksichtigt, indem er diese als bloss sub-
jektive bezeichne und sie – infolge der geänderten Rechtsprechung zur
somatoformen Schmerzstörung – für die Festlegung der Resterwerbsfä-
higkeit nur in geringem Masse mit einbeziehe. Weiter sei unverständlich,
dass Dr. med. F._______ ein psychiatrisches Gutachten abgefasst habe,
ohne im Besitz eines aktuellen Berichts des griechischen Psychiaters zu
sein; somit habe dieses praktisch keinen Beweiswert. Hinzu komme, dass
auch diverse griechische Berichte, so etwa diejenigen vom 29. Juni und
11. Juli 2008, überhaupt nicht gewürdigt worden seien. Das E._______-
Gutachten enthalte nichts anderes als eine unterschiedliche Würdigung
des Gesundheitszustands. Es könne nicht sein, dass die während Jahren
erlebten Schmerzen, die zu einer anerkannten Arbeitsunfähigkeit und
Leistungen der Sozialversicherungen führten, plötzlich für überwindbar
erklärt würden.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2010 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5).
Zur Begründung führte sie insbesondere aus, man sei berechtigt gewe-
sen, vom im Vorbescheidverfahren neu aufgetretenen Vertreter eine
schriftliche Vollmacht zu verlangen resp. weiterhin den bisherigen als zu-
ständig zu betrachten und diesem die Verfügung zu eröffnen, nachdem
der neue Vertreter der zweimaligen Aufforderung zur Vorlage einer Voll-
macht innert nützlicher Frist nicht nachgekommen sei. Auch sei unter die-
sen Umständen nicht zu kritisieren, dass die Eingabe vom 28. Dezember
2009 unberücksichtigt geblieben sei.
Was die Sache selbst betreffe, so erweise sich die Bestreitung des Vor-
liegens eines Revisionsgrundes als unbegründet. Im Rahmen der
E._______-Begutachtung habe sich ergeben, dass eine klare Besserung
des psychischen Zustands eingetreten sei und die Versicherte in leidens-
angepassten Tätigkeiten aus psychischen Gründen nur noch eine "Ar-
beitsunfähigkeit" von 25 % aufweise. Die Depression sei gänzlich wegge-
fallen, während die früher als schwer diagnostizierte somatoforme
Schmerzstörung zwar weiterhin vorhanden, jedoch nicht mehr
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schwergradig sei. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts ga-
rantiere altrechtliche Renten wegen somatoformen Schmerzstörungen
nur, wenn keine wesentliche gesundheitliche Änderung eingetreten sei.
Vorliegend sei eine relevante Besserung des psychischen Gesundheits-
zustands eingetreten, weshalb BGE 135 V 201 einer Revision der Rente
nicht im Wege stehe. Die Einholung von Berichten behandelnder Psychia-
ter habe sich vorliegend erübrigt, da die Versicherte offensichtlich in jün-
gerer Zeit nie länger bei einem Psychiater in Behandlung gestanden ha-
be, andernfalls sie dessen Namen zweifellos hätte nennen können. Was
schliesslich die griechischen medizinischen Unterlagen anbelange, so
habe die E._______ von deren Inhalt Kenntnis genommen. In psychiatri-
scher Hinsicht seien diese jedoch gänzlich ohne Belang gewesen, da dar-
in keinerlei Angaben betreffend diesen Fachbereich enthalten gewesen
seien. Bei Ausübung einer leidensangepassten leichten Verweisungstä-
tigkeit im Ausmass von 75 % würde die Versicherte eine gesundheitlich
bedingte Erwerbseinbusse von 55 % erleiden. Es bestehe folglich nur
noch ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2010 wurde die Beschwerde-
führerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten
zu leisten (B-act. 6 und 7); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-
act. 9).
H.
In ihrer Replik vom 22. Oktober 2010 liess die Beschwerdeführerin weite-
re Ausführungen machen und vollumfänglich an ihren Anträgen festhalten
(B-act. 8).
I.
In ihrer Duplik vom 1. November 2010 nahm die Vorinstanz Stellung zu
den replicando vorgebrachten Ausführungen und beantragte weiterhin die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 11).
J.
Nachdem mit prozessleitender Verfügung vom 4. November 2010 der
Schriftenwechsel geschlossen worden war (B-act. 12), wurden die Akten
der BVK, Personalvorsorge des Kantons Zürich, zur Einsicht zugestellt
(B-act. 13 bis 15).
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Seite 7
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2010 (act. 306)
ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war, ergibt sich zu-
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Seite 8
sammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 6. April
2010 (act. 306), mit welcher die bisherige ganze IV-Rente per 1. Juni
2010 auf eine halbe herabgesetzt worden ist. Streitig und zu prüfen ist die
Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusammenhang insbe-
sondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt
und gewürdigt hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen
anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die griechische Staatsbürgerschaft
und wohnt in Griechenland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft anderer-
seits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen,
im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in
der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Ab-
kommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in
Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschie-
denen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt
wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der so-
zialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsan-
gehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser
Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und
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der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung
der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe auch nach dem In-
krafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253
E. 2.4).
Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft ge-
tretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege-
lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1),
sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom
6. April 2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die
zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung allenfalls früher entstandener bzw. reduzierter Leistungsan-
sprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung
vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der ent-
sprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007
5155]).
Die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetz-
ten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) sind vorliegend nicht
anwendbar.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
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Seite 10
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art.
6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei-
se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art.
7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und
damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän-
kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbie-
tung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer-
ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend
objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007
IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi-
cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Rest-
arbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft
tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu
prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fach-
ärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich
anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Wie
jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine di-
C-3302/2010
Seite 11
agnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch
keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme
Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstren-
gung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewäl-
tigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in
den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person als-
dann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen
Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet
sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht
die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwe-
re, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Fakto-
ren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger,
chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter
Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in
allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr be-
einflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psy-
chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsge-
winn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchge-
führten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedli-
chem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher-
ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich
die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmswei-
se – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu
verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1, 136 V 279 E. 3.2.1, 131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.3). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise gelten-
de Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend
(SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2) noch basiert sie – mit Blick auf die
rechtliche Natur des Kriterienkataloges – auf medizinwissenschaftlich un-
haltbaren Annahmen (Entscheid des BGer vom 20. Dezember 2011,
9C_776/2010, E. 2.3 bis 2.5).
Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom
medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche
äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sin-
ne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbe-
griff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invali-
disierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Er-
werbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Stö-
rungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Weg-
fall dieser Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente be-
rechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen
C-3302/2010
Seite 12
Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis
auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen
werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im
Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestim-
men, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische
Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a). Nur
wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart
verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine –
unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Fol-
gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend
auswirken (SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden
Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestie-
renden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch
bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-
psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2).
2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier-
an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem
1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und
der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben
(BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gegeben. Nach der Recht-
sprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Ja-
nuar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszah-
lungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(BGE 121 V 275 E. 6c).
Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens
zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder wäh-
C-3302/2010
Seite 13
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1
Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas-
sung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch-
lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die Invalidenren-
te ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesund-
heitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerbli-
chen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli-
chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu-
standes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des
Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343
E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b).
Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan-
spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Be-
rücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag-
gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali-
ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37
S. 109 E. 1.1).
2.7 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit-
punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur
Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V
343 E. 3.5.2, 125 V 368 E. 2, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde
die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Ver-
gleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern ei-
C-3302/2010
Seite 14
ne materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge-
funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklä-
rung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für
eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind
(BGE 133 V 108 E. 5.4).
Die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente nach einer von Amtes wegen
durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Än-
derung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74ter lit. f
IVV keiner Verfügung. Die blosse Mitteilung eines solchen Revisionser-
gebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1
IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 74quater IVV), in Bezug auf den Ver-
gleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR
2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1).
2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.
Hinsichtlich der zeitlichen Anknüpfungspunkte hat im vorliegenden Fall
als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen materiellen Prü-
C-3302/2010
Seite 15
fung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt grundsätzlich die Mit-
teilung der IV-Stelle ZH vom 1. Februar 2002 (act. 220), mit welcher die
mit ursprünglichen Verfügungen vom 21. Oktober 1997 (act. 17 bis 25)
zugesprochene ganze IV-Rente bestätigt worden war, zu gelten. Zu beur-
teilen ist daher prinzipiell, ob zwischen der Mitteilung vom 1. Februar
2002 – auf welche hin die Beschwerdeführerin keine Verfügung verlangt
hatte (vgl. E. 2.7. hiervor) – und der vorliegend angefochtenen Verfügung
vom 6. April 2010 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver-
hältnissen eingetreten ist, die geeignet war bzw. ist, den IV-Grad der Ver-
sicherten in rentenrelevanter Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.6. hiervor).
3.1
3.1.1 Im Rahmen der Mitteilung vom 1. Februar 2002 stützte sich die IV-
Stelle ZH einzig auf den Bericht von Dr. med. C._______ vom 19. Januar
2002 (act. 219). Darin wurde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
bloss ein Status nach einer HWS-Distorsion diagnostiziert. Weiter er-
wähnte Dr. med. C._______ chronischen Schwindel und Kopfschmerzen
sowie chronische Schmerzen an der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule
und Druckdolenzen.
3.1.2 Der Versicherten wurde die ganze IV-Rente im Anschluss an das
Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons ZH vom 17. Januar
1997 zugesprochen. Dem Gericht diente im Rahmen der Würdigung des
medizinischen Sachverhalts insbesondere das Gutachten von Dr. med.
B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. De-
zember 1994 (act. 198) als massgebliche Entscheidgrundlage. Obwohl
vor Erlass der Mitteilung vom 1. Februar 2002 eine – wenn auch keine
sehr ausführliche – materielle Prüfung stattgefunden hatte, ist mit Blick
auf die weiteren, damals vorhanden gewesenen gesundheitlichen Beein-
trächtigungen zusätzlich auch das Gutachten von Dr. med. B._______ bei
Beantwortung der Frage, ob zwischenzeitlich eine wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen in psychisch-psychiatrischer Hinsicht
eingetreten ist, mit zu berücksichtigen.
Dr. med. B._______ stellte die Diagnose einer schweren, chronifizierten
somatoformen Schmerzstörung bei einer chronischen, nicht näher be-
zeichneten depressiven Störung und führte aus, bei der Versicherten be-
stehe zudem prämorbid eine ängstlich-depressive Grundstörung. Mit dem
Unfall und dessen Folgen sei jene ihrer seelischen und körperlichen Leis-
tungsfähigkeit beraubt worden. Die Kompensationsmechanismen hätten
C-3302/2010
Seite 16
ein "wenig stabiles Selbst" geschützt. Die Familie sei zerbrochen und die
Therapien seien gescheitert; der Versicherten seien nur die Schmerzen
geblieben. Es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsun-
fähigkeit. Das seit dem Unfall andauernde, zunehmende und als chro-
nisch zu bezeichnende, therapieresistente Schmerzsyndrom zeige eine
generalisierte Wirkung auf alle Lebensbereiche. Die über 100%ige Ar-
beitsleistung der Versicherten (vor dem Unfall) sei auf null gesunken.
Auch die psychische Befindlichkeit habe sich dramatisch verändert. Es
müsse angenommen werden, dass sich die Lebensqualität der Versicher-
ten ohne den Unfall nicht in einer derartigen Weise verändert hätte. Ande-
rerseits seien aber die langdauernde Arbeitslosigkeit, die Trennung vom
Ehemann und den Kindern sowie die Erfolgslosigkeit der heute zur Verfü-
gung stehenden physiotherapeutischen, rehabilitativen und fachärztlich-
medizinischen Behandlungen ebenfalls ursächlich an der Chronifizierung
des Leidens mitbeteiligt.
3.2 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2010 stützte
sich die Vorinstanz insbesondere auf das E._______-Hauptgutachten
vom 25. Juni 2009 (act. 288) bzw. die integrierenden Bestandteil bilden-
den Teilgutachten der Dres. med. G._______ (Facharzt für Innere Medi-
zin, speziell Lungenkrankheiten), F._______ (Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie) und H._______ (Facharzt für Rheumatologie) vom 2.,
6. und 14. April 2009 (act. 284 bis 286).
Dr. med. G._______ führte aus, bei der Versicherten finde er in seinem
Fachgebiet eine chronisch obstruktive Pneumopathie, wahrscheinlich ei-
nem chronischen Asthma bronchiale entsprechend. Es scheine initial vor
über zehn Jahren durch einen Luftwegsinfekt ausgelöst worden zu sein.
Ein komplizierender Nikotinkonsum – kumulativ nicht eruierbar – komme
hinzu. Zusätzliche komplizierende Faktoren seien eine Adipositas und si-
cherlich auch eine Dekonditionierung. Die Versicherte sei nur für körper-
lich leichte Arbeiten ohne Rauch-, Staub-, Hitze- oder Kältebelastung
normal arbeitsfähig (act. 285).
Dr. med. F._______ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und
ohne Auswirkung eine Nikotinabhängigkeit (gegenwärtiger Substanz-
gebrauch; ICD-10: F17.24). Er erwähnte weiter, verglichen mit der aus-
führlichen Beschreibung der Symptome und Beschwerden im Gutachten
von Dr. med. B._______ sei von einer deutlichen Verbesserung auszuge-
hen, so dass zwar noch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
C-3302/2010
Seite 17
diagnostiziert werden könne, jedoch nicht mehr eine schwere. Verglichen
mit dem Gutachten der I._______ seien einige Beschwerden ganz oder
teilweise verschwunden. Subjektiv liege eindeutig eine Verschlechterung
vor, die sich aber nicht objektivieren lasse. Zur deutlichen Verbesserung
beigetragen habe sicher, dass sich einige der von Dr. med. B._______
dargelegten Belastungen deutlich verringert hätten oder ganz weggefal-
len seien. Die Kriterien für eine Depression seien klinisch und testpsycho-
logisch nicht erfüllt. Es fehle insbesondere das Leitsymptom einer de-
pressiven Stimmung. Es sei daher verglichen mit den Gutachten der
I._______ und von Dr. med. B._______ von einer deutlichen Verbesse-
rung auszugehen, da die damals diagnostizierte depressive Störung –
auch ohne Therapie – vollständig abgeklungen sei. Auch die von Dr. med.
B._______ vermutete prämorbide, ängstlich-depressive Grundstörung
lasse sich nicht mehr nachweisen. Differentialdiagnostisch sei auch eine
posttraumatische Belastungsstörung zu erwägen. Aktuell fänden sich
noch Symptome einer solchen Störung (leichte, vegetative Überregtheit
beim Autofahren und Angstträume), aber es fehlten insbesondere andau-
ernde Gefühle (betäubt sein, emotionale Stumpfheit). Die somatoforme
Schmerzstörung vermöge nur noch eine geringe Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu bewirken: Der soziale Rückzug
sei nicht sehr ausgeprägt und es finde sich auch keine psychische Ko-
morbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer
mehr. Da die Behandlungsoptionen noch nicht ausgeschöpft seien – ins-
besondere fehle eine systematische psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung über einen längeren Zeitraum – könne nicht von einem ver-
festigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf
gesprochen werden. Erfreulicherweise hätten sich auch einige Konflikte
spontan oder durch die Rückkehr der Versicherten nach Griechenland
entschärft oder sogar völlig gelöst, was zur erwähnten Verbesserung des
Gesundheitszustandes beigetragen habe. Sie könne aufgrund der psy-
chischen Störungen zeitlich kaum eingeschränkt arbeiten, d.h. eine Prä-
senzzeit von etwa 42 Stunden pro Woche (100 %) mit vermehrten, kurzen
Pausen wäre möglich. Ihre Leistungsfähigkeit sei aus psychiatrischer
Sicht vor allem durch die Schmerzen, die Konzentrationsstörungen, den
verminderten Antrieb und die Ermüdbarkeit um etwa 25 % eingeschränkt.
Zusammengefasst könne von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit von et-
wa 25 % in der bisherigen Tätigkeit als Arbeiterin in der Zentralwäscherei
und als Reinigungsfrau sowie in einer Verweisungstätigkeit ausgegangen
werden.
C-3302/2010
Seite 18
Dr. med. H._______ diagnostizierte mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit keine Leiden; ohne Auswirkungen stellte er die Diagnosen eines
chronifizierten zerviko-zephalen und zerviko-brachialen Schmerzsyn-
droms rechts und eines chronischen lumbalen Schmerzsyndroms. Weiter
berichtete er von einer schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit der
rechten Schulter ohne adäquates organisches Korrelat am Bewegungs-
apparat und von einem Zustand nach Osteosynthese einer Ellbogenfrak-
tur rechts (am 4. Mai 1989). Zusammenfassend ergebe die rheumatologi-
sche Abklärung weitgehend altersentsprechend normale Befunde in Klinik
und Bildgebung. Gegenüber der eingehenden rheumatologischen Abklä-
rung im J._______ von 1988 ergäben sich keine wesentlich anderweiti-
gen Befunde und Einschätzungen – insbesondere keine fassbare Ver-
schlechterung. Aufgrund der objektivierbaren Befunde am Bewegungsap-
parat ergebe sich weder in der zuletzt ausserhäuslich ausgeübten Tätig-
keit noch im Haushalt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Versi-
cherte sei für jegliche Arbeit als voll arbeitsfähig zu betrachten; nicht ge-
eignet seien körperliche Schwerarbeiten (act. 286).
Im Hauptgutachten vom 25. Juni 2009 wurde mit wesentlicher Einschrän-
kung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein chronisches Asthma bronchiale
und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Weiter
wurde ausgeführt, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in
einer Grosswäscherei sowie für alle schweren und mittelschweren körper-
lichen Tätigkeiten werde die Arbeitsfähigkeit auf 0 % der Norm geschätzt,
wobei die Grenzen in erster Linie von den Lungenbefunden und nur zu
einem kleinen Teil vom psychiatrischen Befund gesetzt würden. Für alle
körperlich leichten Tätigkeiten ohne Rauch-, Staub-, Hitze- oder Kälteex-
position werde die Arbeitsfähigkeit auf 75 % der Norm veranschlagt; dies
mit der psychiatrischen Diagnose als limitierendem Faktor (act. 288).
3.3
3.3.1 Mit Blick auf das bei der Beschwerdeführerin vorhandene Krank-
heitsbild beurteilt sich die Frage, inwieweit eine Arbeitsunfähigkeit aus
medizinisch-psychiatrischer Sicht als invalidisierend im Rechtssinne
(vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG) anzuerkennen
ist, nach der vom Bundesgericht mit BGE 130 V 352 begründeten Recht-
sprechung (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283 und SVR 2012 IV Nr. 1
S. 1, 9C_1040/2010 E. 3.4.1).
C-3302/2010
Seite 19
3.3.2 Vorab ist festzustellen, dass das E._______-Hauptgutachten bzw.
die integrierenden Bestandteil bildenden, mit dem Hauptgutachten im
Einklang stehenden Teilgutachten die an den vollen Beweiswert eines
ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien erfüllen. Insbesondere sind sie
für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersu-
chungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Sie sind zudem in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtend und in den Schlussfolgerungen
begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Demnach lässt sich
der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswir-
kungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im massgeblichen Verfü-
gungszeitpunkt vom 6. April 2010 schlüssig und zuverlässig beurteilen
(vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.8 hiervor). Es
ist deshalb auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte
Beweiswürdigung; vgl. hierzu bspw. BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. auch BGE
122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E.
4.2.1). Somit ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin in massgeblicher Weise verbessert hat. Zwar ist
sie für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Grosswä-
scherei sowie für alle schweren und mittelschweren körperlichen Tätigkei-
ten weiterhin (vollständig) arbeitsunfähig. Jedoch weist sie spätestens ab
dem 25. Juni 2009 (Datum des Hauptgutachtens) in körperlich leichten
Tätigkeiten ohne Rauch-, Staub-, Hitze- oder Kälteexposition eine medi-
zinisch-theoretische 75%ige Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit auf.
3.3.2.1 Wie vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin korrekt vorge-
bracht, rechtfertigt eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis grund-
sätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil
des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4, 115 V 308 E. 4a bb). Im vorlie-
genden Fall ist jedoch durch den Wegfall der Depression und der Ab-
schwächung der somatoformen Störung eine deutliche Verbesserung des
psychischen Gesundheitszustands eingetreten. Diese Umstände führen
zweifelsfrei zur Revidierbarkeit der bestehenden Rente (vgl. E. 2.6 hier-
vor) und stehen der Rechtsprechung gemäss BGE 135 V 201 nicht ent-
gegen.
3.3.2.2 Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters enthält das Gut-
achten keine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen Sachverhaltes, was unter revisionsrechtlichem Gesichtswin-
kel nach ständiger Praxis unerheblich wäre (BGE 112 V 371 E. 2b; SVR
C-3302/2010
Seite 20
2009 IV Nr. 57 S. 178 E. 3.2.1). Vielmehr wird darin in überzeugender Art
und Weise berichtet, dass und inwiefern sich der gesundheitliche Zustand
der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren verbessert hat. Die Beurtei-
lung des Rechtsvertreters, wonach Dr. med. F._______ die Verringerung
des Erwerbsunfähigkeitsgrades nicht mit einem veränderten Gesund-
heitszustand, sondern vielmehr mit der geänderten Rechtsprechung be-
gründet, trifft somit nicht zu. In diesem Zusammenhang ist ergänzend
darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmer-
zen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten im Rahmen der so-
zialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden muss,
dass die subjektiven Schmerzangaben durch damit korrelierende, fach-
ärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE
136 V 279 E. 3.2.1), was im vorliegenden Fall nur zum Teil möglich war.
3.3.2.3 Hinsichtlich der Kritik des Rechtsvertreters, dass sich Dr. med.
F._______ zu den "Förster-Kriterien" hat vernehmen lassen, ist festzuhal-
ten, dass Stellungnahmen von Fachärzten und/oder Fachärztinnen zum
psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht
(objektiv) vorhandenen Leistungspotenzial eine unabdingbare Grundlage
für die Beurteilung der Rechtsfrage bilden, ob und gegebenenfalls inwie-
weit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die
Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden
Arbeitskraft zumutbar ist oder nicht (BGE 130 V 352 E. 2.2.5). Bei der
Einschätzung der psychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin, mit
den Schmerzen umzugehen, hat der begutachtende Psychiater Dr. med.
F._______ notwendigerweise auch die massgebenden Kriterien beachtet
resp. sich daran orientiert, um damit letztlich eine einheitliche und rechts-
gleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu gewährleisten (vgl. hierzu
BGE 135 V 201 E. 7.1.3; 130 V 352 E. 2.2.4; vgl. auch ULRICH MEYER,
Die Rechtsprechung zur Arbeitsunfähigkeitsschätzung bei somatoformen
Schmerzstörungen, in: Medizin und Sozialversicherung im Gespräch,
2006, S. 221). Insbesondere hat er sich auch schlüssig und überzeugend
dazu geäussert, dass mittlerweile keine psychische Komorbidität mehr
vorhanden ist (vgl. in diesem Zusammenhang SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, I
683/06 E. 2.2). Der Umstand, dass Dr. med. F._______ Stellung zu den
"Förster-Kriterien" genommen hat, hat sich demnach positiv auf die Quali-
tät seines schlüssigen und überzeugenden und damit voll beweiskräftigen
Gutachtens ausgewirkt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass er hin-
sichtlich des IV-Grades keinerlei Schlüsse gezogen hat, sondern sich
darauf beschränkt hat, Auskünfte in Bezug auf die für die Rechtsprechung
C-3302/2010
Seite 21
relevanten Kriterien zu geben, was nach dem Dargelegten in keiner Wei-
se zu beanstanden ist.
3.3.2.4 Dass Dr. med. F._______ nicht über den Bericht des Psychiaters,
den die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben im August 2008 und
somit rund ein halbes Jahr vor der Begutachtung konsultiert hat, verfügt
hat, vermag an der vollen Beweiskraft seines Gutachtens ebenfalls nichts
zu ändern. Dies insbesondere deshalb, weil sich die Beschwerdeführerin
in letzter Zeit keiner – wie von Dr. med. F._______ empfohlen – psy-
chisch-psychiatrischen Behandlung mit entsprechender Medikation unter-
zogen hat resp. unterzieht. Unter diesen Umständen erstaunt nicht weiter,
dass sie den Namen des im August 2008 konsultierten Psychiaters nicht
nennen konnte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den
von der Beschwerdeführerin erwähnten Besuchen bei diversen Psychia-
tern offensichtlich um diejenigen gehandelt haben muss, welche die Ver-
sicherte im Anschluss an das Unfallereignis von 1987 behandelt hatten
(vgl. die Ausführungen von Dr. med. F._______ in E. 3.2 hiervor).
3.3.2.5 Weiter vermag der Umstand, dass die griechischen Berichte vom
29. Juni und 11. Juli 2008 (act. 252 bis 259, 262 bis 268) gemäss dem
Rechtsvertreter im E._______-Gutachten nicht erwähnt wurden resp. kei-
ne Auseinandersetzung damit stattgefunden hatte, an dessen voller Be-
weiskraft nichts zu ändern, da diese Dokumente mit Blick auf die darin
enthaltenen Diagnosestellungen für den Fachbereich der Psychiatrie, in
welchem die Versicherte zu 25 % limitiert ist, nicht relevant sind. Darüber
hinaus weichen die im somatischen Bereich gestellten Diagnosen nicht
wesentlich von denjenigen im E._______-Gutachten ab.
3.4 Nach dem Dargelegten steht als Zwischenergebnis fest, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin massgeblich verbessert hat
und sie spätestens ab dem 25. Juni 2009 (Datum des Hauptgutachtens)
in körperlich leichten Tätigkeiten ohne Rauch-, Staub-, Hitze- oder Kälte-
exposition eine 75%ige Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit aufweist; für die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Grosswäscherei so-
wie für alle schweren und mittelschweren körperlichen Tätigkeiten ist sie
weiterhin (vollständig) arbeitsunfähig. Mit diesen Feststellungen kann es
vorliegend jedoch nicht sein Bewenden haben.
C-3302/2010
Seite 22
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Duplik vom 1. November 2010 betref-
fend die vom Rechtsvertreter aufgeworfene Frage nach der Prüfung der
Verwertbarkeit der wiedererlangten Arbeitsfähigkeit aus, aus medizini-
scher Sicht stehe – wie der Einschätzung der E._______-Gutachter zu
entnehmen sei – einer sofortigen Wiederaufnahme einer angepassten
Erwerbstätigkeit nichts entgegen. Für die Beschwerdeführerin, welche in
der Schweiz immer Hilfsarbeiten ausgeübt habe, würden auch "heute"
wieder nur leichtere Hilfsarbeiten in Betracht kommen. Die Ausübung sol-
cher Tätigkeiten setze weder besondere berufliche Kenntnisse noch Er-
fahrung voraus. Berufliche Eingliederungsmassnahmen würden somit
nicht Voraussetzung zu deren Ausübung bilden.
4.2 Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeits-
fähigkeit – wie vorliegend – auf dem Weg der Selbsteingliederung zu
verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können indessen Erforder-
nisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen
Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entge-
genstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwer-
tung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchfüh-
rung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der
versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des BGer 9C_163/2009 vom
10. September 2010 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86). Die Verwal-
tung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenren-
te folglich vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiederge-
wonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tie-
feren IV-Grad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzel-
fall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit
usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im
Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteile des BGer 9C_363/2011 vom
31. Oktober 2011 E. 3.1 mit Hinweis, in: SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104;
9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2, in: SZS 2011 S. 71).
Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in de-
nen die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte
Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit
mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des BGer 9C_228/2010 vom
26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220).
4.3 Die Beschwerdeführerin bezog mit Wirkung ab dem 1. Januar 1989
bis zum Zeitpunkt der angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom
C-3302/2010
Seite 23
6. April 2010 während einer Dauer von insgesamt mehr als 21 Jahren ei-
ne ganze IV-Rente resp. von insgesamt mehr als 20 Jahren bis zur Er-
stellung des Hauptgutachtens vom 25. Juni 2009 (vgl. Urteil des BGer
9C_149/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 3, insbesondere 3.3]). Die Vorins-
tanz hat die Versicherte dennoch auf den Weg der Selbsteingliederung
verwiesen. Mit einem Rentenbezug während über 20 Jahren seitdem die
medizinische Zumutbarkeit einer Teilerwerbstätigkeit feststeht (25. Juni
2009), gehen eine berufliche und arbeitsmarktliche Abstinenz einher, wel-
che sich während eines Grossteils der gesamten erwerblichen Aktivitäts-
dauer ereignet hat. Eine erhebliche invaliditätsbedingte arbeitsmarktliche
Desintegration liegt insoweit auf der Hand. Auswirkungen einer langjähri-
gen invaliditätsbedingten Absenz von jeglicher Erwerbstätigkeit sind in-
dessen nur dann über eine Integrations- oder sonstige Eingliederungs-
leistung der Invalidenversicherung aufzufangen, soweit die versicherte
Person das Eingliederungsziel nicht auch eigenverantwortlich erreichen
kann (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a; SVR 2007 IV Nr. 1 S. 1).
4.4 Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen Lehrabschluss und ver-
richtete während ihrer Erwerbstätigkeit keine qualifizierten, sondern einzig
Hilfsarbeiten. Zwar sind in den von der Beschwerdeführerin ausgeübten
Erwerbstätigkeiten keine nennenswerten gravierenden Veränderungen im
Anforderungsprofil eingetreten, weshalb sie auch unter den aktuell herr-
schenden Verhältnissen auf eine aktivierbare berufliche Erfahrung zu-
rückgreifen könnte (vgl. zum Eintreten gravierender Änderungen Urteil
des BGer 8C_338/2012 vom 28. August 2012).
Dr. med. F._______ berichtete gegen Schluss seines Teilgutachtens vom
6. April 2009, es wären – wie schon im Bericht der K._______ vom
19. Oktober 1990 empfohlen – berufliche Massnahmen im Sinne eines
Coachings und begleiteten Wiedereinstiegs an einem Trainingsarbeits-
platz angezeigt. Mit Blick auf diese Beurteilung von Dr. med. F._______
ist entgegen der Vorinstanz keineswegs erstellt, dass die Beschwerdefüh-
rerin ihre Berufserfahrung für die Selbsteingliederung nutzbar machen
könnte resp. ein beruflicher Wiedereinstieg in Hilfstätigkeiten ohne Weite-
res möglich und zumutbar wäre. Mit anderen Worten schlägt sich das
medizinisch-theoretisch wiedergewonnene Leistungsvermögen nicht oh-
ne Weiteres in einem entsprechend tieferen IV-Grad nieder und hat die
Vorinstanz diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Insbeson-
dere hat sie die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit –
die Motivation der Beschwerdeführerin vorausgesetzt (Art. 21 Abs. 4
ATSG) – zu prüfen und anschliessend eine neue Revisionsverfügung zu
C-3302/2010
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erlassen (vgl. hierzu Urteile des BGer 9C_368/2010 vom 31. Januar 2011
E. 5.4 und 9C_720/2007 vom 28. April 2008 E. 4.2 in fine, in: SZS 2009
S. 147). Da erst nach dieser Prüfung allfällige Eingliederungsmassnah-
men an die Hand zu nehmen wären, kann im vorliegenden Verfahren die
Frage, ob die Beschwerdeführerin für solche Massnahmen versichert wä-
re oder nicht, offen gelassen werden.
5.
5.1 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung
des rechtlichen Gehörs ist festzuhalten, dass nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben.
Diese Regelung bezweckt namentlich, verschiedene durch die bundesge-
richtliche Rechtsprechung zu Art. 4 aBV konkretisierte Teilaspekte des
Verbots der formellen Rechtsverweigerung in einem Verfassungsartikel
zusammenzufassen. Hinsichtlich des in Art. 29 Abs. 2 BV nicht näher um-
schriebenen Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich daraus, dass die
unter der Herrschaft der aBV hierzu ergangene Rechtsprechung nach wie
vor massgebend ist (BGE 126 V 130 E. 2a). Nach der Rechtsprechung
kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtli-
chen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglich-
keit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines –
allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431
E. 3d aa, 126 I 68 E. 2, 126 V 130 E. 2b; SVR 2010 IV Nr. 14 S. 45
E. 2.4.1, 2008 IV Nr. 6 S. 15 E. 3.5). Von einer Rückweisung der Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne ei-
ner Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen
führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 182 E. 3d; SVR 2008 IV
Nr. 6 S. 15 E. 3.5; vgl. auch RKUV 1998 U 309 S. 461 f. E. 4c).
5.2 Die Vorinstanz kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a; SVR 2009 UV Nr. 32
S. 112 E. 3.1 mit Hinweis, 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12
E. 2b). Die Frage, ob sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom
6. April 2010 die Einwendungen des Rechtsvertreters vom 28. Dezember
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2009 (act. 303) gegen den Vorbescheid vom 19. Oktober 2009 (act. 297)
zufolge Fehlens einer schriftlichen Vollmacht zu Recht in der angefochte-
nen Verfügung vom 6. April 2010 nicht berücksichtigt hat, kann vorliegend
offen gelassen werden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die
Vorinstanz dadurch ihre Begründungspflicht (vgl. Art. 49 Abs. 3 ATSG) als
wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne
von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hat, könnte dieser Mangel im vorliegenden
Verfahren als geheilt gelten. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt,
dass sich der Rechtsvertreter vor dem Bundesverwaltungsgericht – wel-
ches über volle Kognition verfügt (vgl. E. 1.5 hiervor) – im Rahmen der
Beschwerde vom 7. Mai 2010 (B-act. 1) und der Replik vom 22. Oktober
2010 (B-act. 8) ausführlich hatte äussern können, der Beschwerdeführe-
rin kein Nachteil erwachsen war (BGE 107 Ia 1) und die Sache ohnehin
zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als ge-
heilt gelten kann. Zwar hat sich der Gesundheitszustand der Beschwer-
deführerin massgeblich verbessert; die Frage, ob diese das Eingliede-
rungsziel eigenverantwortlich erreichen kann, bleibt jedoch ungeklärt. Un-
ter diesen Umständen ist die Beschwerde vom 7. Mai 2010 insoweit gut-
zuheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 6. April 2010 auf-
zuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen und zum Erlass ei-
ner neuen Revisionsverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen sind;
soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der
Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dieser ist der
geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz
werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
C-3302/2010
Seite 26
7.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi-
gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Un-
ter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands (ins-
besondere auch angesichts des beträchtlichen Umfangs der Akten), der
Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beur-
teilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-
(inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis];
Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [mit einem Stunden-
ansatz von Fr. 250.- {vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
6248/2011 vom 25. Juli 2012 E. 12.2.5}]) gerechtfertigt.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 7. Mai 2010 wird insoweit gutgeheissen, als dass
die angefochtene Verfügung vom 6. April 2010 aufgehoben wird und die
Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neu-
en Revisionsverfügung zurückgewiesen werden; soweit weitergehend
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 3'500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Roger Stalder
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Seite 28
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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