Abtei lung II I
C-3303/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
E._______,
vertreten durch Dr. iur. Rebekka Riesselmann-Saxer,
Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
Ann Ifeoma O._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3303/2009
Sachverhalt:
A.
Am 19. Februar 2009 beantragte die aus Nigeria stammende
O._______ (geb. 1974, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Ein-
geladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Abuja die Erteilung
eines Einreisevisums für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der be-
absichtigten Reise gab sie an, den im Kanton Zürich wohnhaften
Schweizerbürger E._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Be-
schwerdeführer), ebenfalls aus Nigeria stammend, besuchen zu
wollen. Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz
übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung
und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich beim Gastgeber
ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 22. April
2009 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt
könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe
in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaft-
lichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzu-
stellen sei. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine junge, un-
verheiratete Frau. Der als Beweismittel eingereichte "Letter of Leave
Approval" genüge den Anforderungen an eine seriöse Bestätigung
nicht und sei daher ohne Beweiswert. Mangels anderer Belege und
Umstände sei daher nicht davon auszugehen, dass der Eingeladenen
im Heimatland besondere berufliche, familiäre oder gesellschaftliche
Verpflichtungen oblägen, die gegebenenfalls Gewähr für eine frist-
gerechte Rückkehr bieten könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Mai 2009 beantragt der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Erteilung eines Besuchervisums zugunsten der Eingeladenen;
eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur
neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Be-
gründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen,
Zweck des Besuches sei die Prüfung, ob zwischen ihm und der Ge-
suchstellerin eine längerfristige Lebensgemeinschaft in Frage käme.
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Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise der
Eingeladenen nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert.
Indem auf die fehlenden beruflichen und familiären Verpflichtungen der
Gesuchstellerin hingewiesen worden sei, sei der rechtserhebliche
Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig festgestellt worden. So
verfüge die Eingeladene über eine solide Ausbildung als medizinische
Laborantin und arbeite als solche seit mehr als zehn Jahren im Spital,
die letzten sieben Jahre beim gleichen Arbeitgeber. Nebst ihrer
Teilzeitstelle im Krankenhaus sei sie seit drei Jahren in einem
Modegeschäft angestellt. Als älteste Tochter von insgesamt neun
Kindern sei die Gesuchstellerin zudem traditionsgemäss für die Pflege
und den Unterhalt ihrer betagten Eltern sowie die Bewirtschaftung des
väterlichen Grundstücks verantwortlich.
Zur Bekräftigung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
zahlreiche Beweismittel, unter anderem zwei weitere, die Gesuch-
stellerin betreffende Arbeitsbestätigungen sowie ein Empfehlungs-
schreiben eines nigerianischen Rechtsvertreters, zu den Akten.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2009 spricht sich die Vor-
instanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend
fest, die von einem Modegeschäft ausgestellte Urlaubsbestätigung
enthalte keinerlei Angaben zu Art oder Dauer der Beschäftigung und
wirke eher wie eine freundschaftliche Empfehlung als eine seriöse
Arbeitsbestätigung. Dasselbe gelte für das Bestätigungsschreiben des
"Adeshina Hospital" in Lagos, mit welchem eine zuvor im
Visumsverfahren (noch) nicht erwähnte weitere Teilzeitstelle der Ge-
suchstellerin in einem Krankenhaus belegt werden solle. Ohnehin
deute die ursprünglich geplante Aufenthaltsdauer von drei Monaten
nicht auf eine verbindliche berufliche Stellung hin. Schliesslich weist
das BFM darauf hin, dass in der Beschwerdeschrift erstmals von der
Prüfung einer längerfristigen Lebensgemeinschaft bzw. einem Verlöb-
nis die Rede sei, nachdem die Gesuchstellerin im Einladungs-
schreiben bloss als "eine Freundin" bezeichnet worden sei. Aus den
gesamten Akten seien keine Hinweise ersichtlich, wonach sich die
Eingeladene und der Gastgeber näher kennen würden.
E.
In seiner Replik vom 12. Oktober 2009 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und
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wendet ein, in Nigeria seien schriftliche Arbeitsverträge nicht üblich.
Die Gesuchstellerin könne deshalb den Nachweis einer "verbindlichen
beruflichen Stellung", den die Vorinstanz verlange, schlichtweg nicht
erbringen. Es sei jedoch offensichtlich, dass die Eingeladene – im
Gegensatz zu einem grossen Teil anderer Gesuchsteller vom
afrikanischen Kontinent – eine Bindung und ein soziales Netz sowie
einen Status in Nigeria aufzuweisen vermöge.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht –
unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde er-
lassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesver-
waltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
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schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit
Hinweisen).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt be-
rechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b
der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres be-
absichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1
Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1
Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die
gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu
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BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage
kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks
verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie
Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) sind diejenigen
Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Vi-
sums sein müssen. Nigeria ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb
die Gesuchstellerin der Visumspflicht unterliegt.
6.
6.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung
der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensum-
stände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei
rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche In-
teressenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck ei-
ner zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
6.2 Die wirtschaftliche Lage Nigerias, des bevölkerungsreichsten
Landes Afrikas, hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert.
Relativiert wird dieser Erfolg aber durch die seit Anfang 2006 im öl-
reichen Niger-Delta entfachten und mit erheblicher Gewalt und
Kriminalität einhergehenden Unruhen, welche zu eingeschränkten Öl-
und Gasförderquoten geführt haben und dadurch auch das weit-
gehend vom Rohölexport abhängige Wirtschaftswachstum bremsen.
Die Unruhen sind ebenfalls mit der Grund für eine Verschlechterung
der ohnehin unzureichenden inländischen Energieversorgung. Als
Haupthinderungsgrund für die wirtschaftliche Entwicklung gilt aller-
dings die mangelhafte Infrastruktur des Landes, die breiten Bevöl-
kerungsschichten schwierige ökonomische und soziale Lebens-
bedingungen beschert und mehr als die Hälfte der Bevölkerung in
extremer Armut (weniger als 1 USD/Tag) leben lässt. Auch wenn Präsi-
dent Yar' Adua, von Mai 2007 bis Mai 2010 amtierendes Staatsober-
haupt und gleichzeitiger Regierungschef, darum bemüht war, die
Reformpolitik seines Vorgängers Obasanjo fortzusetzen und auf die
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genannten Herausforderungen einzugehen, hat die Implementierung
von konkreten Massnahmen erst seit kurzem begonnen (Quelle:
, Stand März 2010, besucht im Juli
2010; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7306/2008
vom 18. November 2009 E. 8). Angesichts des mit solchen Mass-
nahmen verbundenen Kostenaufwands kann die nigerianische Be-
völkerung mittelfristig nicht mit günstigeren Lebensbedingungen
rechnen, wohl auch deshalb nicht, weil die weltweite Finanz- und
Wirtschaftskrise bis auf Weiteres erhebliche Auswirkungen auf die von
den Öleinnahmen abhängigen Staatsausgaben haben dürfte.
6.3 Vor diesem Hintergrund besteht erfahrungsgemäss häufig der
Wunsch zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren und
ungebundenen Menschen manifestiert. Ein bestehendes soziales Be-
ziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges
Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es
gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre An-
wesenheit in der Schweiz – entgegen der ursprünglichen Absichts-
erklärung – dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die frist-
gerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die
schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der
schweizerischen Asylstatistik wider, in der Personen aus Nigeria im
Jahre 2009 mit 1'786 Gesuchen (+80.8% gegenüber dem Vorjahr) die
grösste Gruppe von Asylsuchenden stellten. Auch im 1. und 2. Quartal
2010 war erneut Nigeria mit 408 bzw. 421 Asylgesuchen wichtigstes
Herkunftsland; dies, obwohl nigerianische Asylsuchende kaum Aus-
sicht haben, in der Schweiz Asyl zu erhalten (vgl. kommentierte Asyl -
statistik 2009 des BFM, S. 3 und 10, sowie kommentierte Asylstatistik
1. und 2. Quartal 2010, je S. 2 und 8, im Internet unter:
, Themen > Statistiken).
6.4 Hinsichtlich der Rüge der Pauschalisierung ist dem Beschwerde-
führer zwar insoweit zuzustimmen, als es zu schematisch und nicht
haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte aus-
schliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf
eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es
gilt somit, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die
weiteren Umstände des Einzelfalles zu würdigen, wie dies die Vor-
instanz denn auch getan hat. Namentlich können berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
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7.
7.1 Die in Lagos, der grössten Stadt Nigerias, lebende Gesuch-
stellerin ist 36-jährig und ledig. Nachdem im vorinstanzlichen Ver-
fahren zu den familiären Verhältnissen keine näheren Angaben ge-
macht worden sind, wird auf Beschwerdeebene auf die persönlichen
Verpflichtungen der Eingeladenen im Heimatland hingewiesen. Diese
sei als älteste Tochter von insgesamt neun Kindern traditionsgemäss
für die Pflege und den Unterhalt ihrer betagten Eltern sowie für die
Bewirtschaftung des väterlichen Grundstücks verantwortlich.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vermag dieses Argu-
ment schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Umstand, dass
nicht bloss ein Aufenthalt in der Schweiz von einigen Wochen, sondern
laut den Angaben der Gesuchstellerin gleich von drei Monaten an-
gestrebt wird (vgl. Ziff. 25 des Einreisegesuches), sowie der Hinweis in
der Beschwerde auf eine Prüfung einer längerfristigen Lebens-
gemeinschaft nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, die Präsenz
der Eingeladenen sei für die Belange ihrer Familie unverzichtbar; auf-
grund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, die von ihr allen-
falls geleistete Unterstützung im Elternhaus respektive auf dem väter-
lichen Grundstück könne durchaus für längere Zeit auch auf andere
Weise sichergestellt werden. Der Beschwerdeführer bringt denn auch
in diesem Zusammenhang vor, während der Abwesenheit der Ge-
suchstellerin werde ihre jüngere Schwester vorübergehend für die
Eltern sorgen. Im Übrigen zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende
Familienmitglieder gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher
Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss
für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die
Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unter-
stützen zu können.
7.2 Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bieten keine besondere
Gewähr für eine Wiederausreise. Im Visumsantrag vom 19. Februar
2009 führte die Gesuchstellerin hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit
an, sie sei als "fabric desingner" bei "Chi Stain Fashion" in Lagos tätig
und reichte eine Urlaubsbestätigung ("Letter of leave approval") des
besagten Modegeschäfts zu den Akten. Auf Beschwerdeebene, rund
drei Monate nach Gesuchseinreichung, wird ein weiteres, diesmal mit
"Letter of assistance" bezeichnetes Schreiben des gleichen Kleider-
ladens sowie – erstmals – ein Bestätigungsschreiben eines Spitals in
Lagos (vgl. Bst. D des Sachverhalts) zu den Akten gereicht, wonach
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die Eingeladene über eine zehnjährige Erfahrung als Labortechnikerin
verfügen und seit sieben Jahren im fraglichen Krankenhaus auf
teilzeitlicher Basis angestellt sein soll.
Nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist der Umstand, dass auf dieses
angeblich unbefristete Arbeitsverhältnis im Gesuchsverfahren weder
von der Eingeladenen selber noch vom Gastgeber hingewiesen wurde.
Kommt hinzu, dass entsprechende Arbeitsverträge oder allfällige Ein-
kommensbelege, welche die geltend gemachten beruflichen
Bindungen der Gesuchstellerin in Nigeria zweifelsfrei nachgewiesen
hätten, von den Beteiligten bisher nicht vorgewiesen wurden. Als
wenig überzeugend erweist sich das in diesem Zusammenhang vom
Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, in Nigeria seien schriftliche
(Arbeits-)Verträge nicht üblich. Vor diesem Hintergrund sowie ange-
sichts des vorgesehenen dreimonatigen Auslandaufenthaltes erscheint
fraglich, ob die Gesuchstellerin, wie vom Beschwerdeführer behauptet,
tatsächlich über eine massgebliche berufliche Verankerung bzw. eine
gesicherte wirtschaftliche Existenz in ihrem Heimatland verfügt, die
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Be-
suchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabsetzen könnte.
7.3 Im Weitern ist – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu
Recht festgehalten hat – in der Beschwerdeschrift erstmals von der
Prüfung einer längerfristigen Lebensgemeinschaft bzw. einem Verlöb-
nis die Rede, nachdem der Beschwerdeführer seinen Gast im vor-
instanzlichen Verfahren noch als "eine Freundin" bezeichnet hatte. In
seiner Replik wendet der Beschwerdeführer denn auch ein, er habe
sich beim Ausfüllen des Formulars aus Schamgefühl bedeckt halten
wollen. Angesichts dieser Ungereimheiten müssen die Beteuerungen
auf Beschwerdeebene, wonach die Eingeladene die Schweiz nach
ihrem Besuchsaufenthalt fristgerecht wieder verlassen werde, als nicht
ausschlaggebend bezeichnet werden. Vielmehr bestehen aufgrund der
Aktenlage gewisse Migrationsabsichten und demzufolge auch Zweifel
am deklarierten Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 5 Abs.
1 Bst. c SGK i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV), welche sich durch
die vom Beschwerdeführer abgegeben Erklärungen jedenfalls nicht
ausräumen lassen.
7.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu
Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im
Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt
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sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung ver-
dichten; sie genügt indessen, um die Erteilung einer Einreise-
bewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzu-
lehnen.
An dieser Risikoeinschätzung vermag auch der Hinweis des Be-
schwerdeführers, er sei hierzulande eingebürgert und geniesse einen
einwandfreien Leumund, nichts zu ändern. Seine Integrität in seiner
Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. In-
dessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten
Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des
Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des
Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hin-
reichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederaus-
reise zu bieten. Mit der Unterzeichnung einer Garantieerklärung kann
der Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunter-
haltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für
Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht
aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein
bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Auch die
weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, zu
einer von der Vorinstanz abweichenden, rechtlichen Würdigung zu ge-
langen.
8.
Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gel -
tenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuch-
stellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt
kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde – entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers – richtig und vollständig fest -
gestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflicht -
gemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist demzufolge abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 30. Juli 2009 geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand:
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