Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3304/2009
U r t e i l v om 1 8 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richterin Elena Avenati
Carpani,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien N.______,
vertreten durch Dr. iur. Roland Winiger, Rechtsanwalt,
Amthausquai 27, Postfach 1113, 4603 Olten,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
C3304/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, geboren
1982, reiste am 7. November 2002 in die Schweiz ein und stellte vier
Tage später ein Asylgesuch, welches mit Verfügung vom 19. Dezember
2003 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit
Urteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom
8. März 2004 abgewiesen. Ein Revisionsgesuch vom 14. Januar 2005
wies die ARK mit Urteil vom 17. Februar 2005 ab und leitete die Akten zur
Prüfung unter dem Aspekt der Wiedererwägung an die Vorinstanz weiter.
Das BFM wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. Februar 2005 ab. Eine
dagegen erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 30. Mai
2006 ab. Am 15. August 2006 stellte der Beschwerdeführer erneut ein
Wiedererwägungsgesuch, welches von der Vorinstanz mit Verfügung
vom 24. August 2006 abgewiesen wurde. Die ARK trat mit Urteil vom
31. Oktober 2006 auf die Beschwerde nicht ein. Auf ein nächstes
Wiedererwägungsgesuch vom 27. November 2006 traten das BFM mit
Verfügung vom 15. Dezember 2006 und anschliessend die ARK mit Urteil
vom 13. März 2007 nicht ein. Ein weiteres Wiedererwägungsgesuch vom
26. März 2007 wies das BFM mit Verfügung vom 31. Oktober 2007 ab.
Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Dezember 2007 nicht ein.
B.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2009 teilte der Migrationsdienst des
Kantons Bern dem Beschwerdeführer mit, die Ausreisefrist sei am
10. Mai 2004 abgelaufen und er habe seine Unterkunft bis zum
16. Februar 2009 zu verlassen. Gleichzeitig wurde er über die
jederzeitige Möglichkeit der Anordnung der Ausschaffungshaft in
Kenntnis gesetzt.
C.
Am 6. März 2009 stellte der Beschwerdeführer sein fünftes
Wiedererwägungsgesuch, welches das BFM mit Verfügung vom 30. März
2009 abwies.
D.
Der Beschwerdeführer wurde am 15. April 2009 in Ausschaffungshaft
versetzt. Mit Entscheid vom 16. April 2009 bestätigte das Haftgericht III
BernMittelland die Ausschaffungshaft bis zum 14. Juli 2009.
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Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 16. April 2009 verhängte die Vorinstanz über den
Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren (mit
Wirkung ab 21. April 2009). Zur Begründung führte sie unter
Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a, c und d des Ausländergesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20; zur damaligen Fassung vgl.
AS 2007 5457) aus, er habe wegen Nichtbefolgen einer behördlichen
Anordnung und illegalen Aufenthalts gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung verstossen sowie in Ausschaffungshaft genommen und
ausgeschafft werden müssen. Mit derselben Verfügung wurde einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
F.
Am 21. April 2009 wurde der Beschwerdeführer in sein Heimatland
ausgeschafft.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 15. Mai 2009 auf die
Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2009,
betreffend das fünfte Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
vom 6. März 2009, nicht ein.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Mai 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung des gegen ihn verhängten Einreiseverbots. In prozessualer
Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur
Begründung der Beschwerde bringt er zunächst vor, die angefochtene
Verfügung liege lediglich in FaxKopie vor und trage keine Unterschrift,
weshalb die Verfügung ungültig bzw. nichtig sei. Er führt weiter aus, im
Jahr 2002 in die Schweiz gekommen zu sein und ein Asylgesuch gestellt
zu haben, welches abgelehnt worden sei. Anschliessend hätte er die
Schweiz verlassen sollen, habe sich jedoch bis 2009 in einem Asylheim
und danach bei seinem Vater in X._______ aufgehalten. Seine vier
Geschwister hätten inzwischen das Schweizer Bürgerrecht erworben.
Des Weiteren sei er Vater eines noch ungeborenen Kindes. Mit seiner
zukünftigen Familie wolle er in der Schweiz wohnen. Am 20. April 2009
hätte er einen Termin zur formellen Anerkennung seines ungeborenen
Kindes beim Zivilstandamt Kreis Y._______ gehabt. Zudem habe er seine
Freundin sofort heiraten wollen, doch dazu hätte er im Besitz eines
Reisepasses sein müssen. Der Migrationsdienst des Kantons Bern habe
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darüber Bescheid gewusst und dennoch veranlasst, dass er kurz vor der
Vaterschaftsanerkennung ausgeschafft worden sei. Dieses Vorgehen sei
menschenverachtend und nicht rechtmässig. Ein Einreiseverbot würde
zudem das beabsichtigte Familiennachzugsgesuch sehr erschweren und
das von der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbürgte Recht
auf Familie beeinträchtigen. Seine gesamte Familie lebe in der Schweiz.
Im Kosovo habe er praktisch keine näheren Verwandten mehr.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2009 wies das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ab.
J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2009
auf Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Replik vom 21. Oktober 2009 bringt der Beschwerdeführer vor, die
Vorinstanz habe sich in ihrer Vernehmlassung nicht zum beanstandeten
Vorgehen der Behörden und den erheblichen privaten Gründen
geäussert. Falls die Abwägung dieser Interessen immer noch für ein
Einreiseverbot sprechen würde, würden die Anträge vom 20. Mai 2009
mit dem Eventualbegehren ergänzt, das Einreiseverbot sei angemessen
zu verkürzen.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
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gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers stellt die Unterschrift
von Bundesrechts wegen kein Gültigkeitserfordernis für eine Verfügung
dar (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C1346/2010
vom 14. Januar 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei Verfügungen kommt der
Unterschrift lediglich eine Beweis sowie eine Identifikationsfunktion zu.
Bei Einreiseverboten handelt es sich um Verfügungen, welche in grosser
Zahl (über 8'000 Verfügungen jährlich; vgl. BFM Migrationsbericht 2010)
erlassen werden und welche bei der Ausstellung und der Eröffnung
grosse Unterschiede zur Mehrzahl der im Verwaltungsverfahren
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erlassenen Verfügungen aufweisen. Ein Einreiseverbot wird immer von
einem aufgrund des Pflichtenheftes dazu berechtigten Mitarbeiter des
BFM erlassen. Die entsprechende Verfügung wird dazu elektronisch im
Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) erfasst, wobei eine
Zuordnung zu einem bestimmten Mitarbeiter aufgrund der elektronischen
Protokollierung im ZEMIS jederzeit gewährleistet ist. Dieser Mitarbeiter
wird in der Referenz (Referenz/Aktenzeichen) der Verfügung mit seinem
Kürzel genannt und ist daher jederzeit identifizierbar. Zudem kann der
Verfügungsadressat nachträglich eine eigenhändig unterschriebene
Verfügung verlangen. Das Aktenzeichen mit Kürzel ist mit Blick auf die
Identifikationsfunktion einer FaksimileUnterschrift, welche gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Originalunterschrift ersetzen
kann (vgl. BGE 97 IV 205 E. 1), gleichwertig. Die Form der Verfügung ist
somit als rechtsgenüglich zu erachten.
4.
Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der
durch eines der SchengenAssozierungsabkommen gebunden ist (vgl.
Anhang 1 Ziffer 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG,
SR 142.2]), ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese
Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
(Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom
22. September 2000, S. 1962) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des
Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen
Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich im
Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer
Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM
verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das
Hoheitsgebiet der SchengenMitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für
das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener
Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 132]).
5.
5.1 Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
SchengenBesitzstandes eine neue Fassung von Art. 67 AuG in Kraft
(zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs.
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1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun
gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt,
wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort
vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der
Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b
AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische
Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese
gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art.
67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs, Ausschaffungs oder
Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das
Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt.
Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene
Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende
Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der
Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot
vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von
Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar
[vgl. Botschaft vom 18. November 2009 über die Genehmigung und die
Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG
betreffend die Übernahme der EGRückführungsrichtlinie (Richtlinie
2008/115/EG) (Weiterentwicklung des SchengenBesitzstands) und über
eine Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer (Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und
Dokumentenberater, Informationssystem MIDES) (BBI 2009 S. 8896)]
weswegen sich für den Beschwerdeführer im Ergebnis nichts ändert
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C820/2009 vom 9. März 2011 E.
5.1 mit Hinweis).
5.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre (vgl. Art. 13 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, BS 1 121]) ist das Einreiseverbot keine Sanktion
für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur
Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709,
3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG (welcher der alten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG
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Seite 8
entspricht) bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der
objektiven Rechtsordnung; deren Verletzung ist namentlich gegeben bei
erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung
öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (Botschaft,
a.a.O., 3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE, SR 142.201] sowie RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA
WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits und Ordnungsrecht
des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 13 mit Hinweisen).
6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer
insbesondere vorgeworfen, eine behördliche Anordnung nicht befolgt und
sich illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben. Aus den Akten geht
hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der Ausreisefrist
(10. Mai 2004) bis zu seiner Ausschaffung am 21. April 2009
unbestrittenermassen weiterhin in der Schweiz aufhielt. Bei seinem
ersten Wiedererwägungsgesuch vom 14. Januar 2005 wurde der Vollzug
der Wegweisung ausgesetzt (bis zum Urteil der ARK vom 30. Mai 2006).
Bei den weiteren vier Wiedererwägungsgesuchen wurde das Gesuch um
Aussetzung der Wegweisung jeweils abgewiesen und der
Beschwerdeführer verpflichtet, den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens
im Ausland abzuwarten. Er befolgte jedoch keine dieser Anweisungen.
Somit hielt er sich rund drei Jahre illegal in der Schweiz auf. Dieser
Aufenthalt ist als rechtswidrig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG zu
bezeichnen (zum entsprechenden bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG vgl. VALENTIN ROSCHACHER, Die
Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG], Diss.
Chur/Zürich 1991, S. 42 ff.). Es steht ausser Zweifel, dass er durch das
Nichtbefolgen der behördlich angesetzten Ausreisefrist und den illegalen
Aufenthalt von drei Jahren gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz verstossen hat (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG).
6.2 Weiter wird dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung
vorgeworfen, er habe in Ausschaffungshaft genommen und ausgeschafft
werden müssen. Somit hat er – wie sich aus dem Sachverhalt zweifelsfrei
ergibt – auch diesbezüglich Gründe für die Verhängung einer
Fernhaltemassnahme gesetzt (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG).
C3304/2009
Seite 9
7.
Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem
Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der
Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen
andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter,
die Besonderheit des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen
Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt
der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete
Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
7.1 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt objektiv nicht leicht. Der
Missachtung ausländerrechtlicher Normen kommt im Interesse einer
funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung zu. Auch was die
subjektive Seite anbelangt, ist das Verhalten des Beschwerdeführers negativ zu
werten. So hielt er sich während rund drei Jahren illegal in der Schweiz auf,
obwohl er den Ausgang von insgesamt vier Rechtsmittelverfahren im
Ausland hätte abwarten müssen. Der Beschwerdeführer hat sich demnach
bewusst über die geltende Rechtsordnung hinweggesetzt. Somit ist dem
öffentlichen Interesse an einer zeitlich befristeten Fernhaltung grosses Gewicht
beizumessen.
7.2 Persönliche Interessen können in diesem Verfahren in der Beziehung
des Beschwerdeführers zu einer ungarischen Staatsangehörigen und
dem gemeinsamen Kind, welche in der Schweiz über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügen, erblickt werden.
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er hätte am 20. April
2009 einen Termin zur formellen Anerkennung seines ungeborenen
Kindes beim Zivilstandsamt Kreis Y._______ gehabt. Zudem habe er
seine Freundin sofort heiraten wollen, doch dazu hätte er im Besitz eines
Reisepasses sein müssen. Der Migrationsdienst des Kantons Bern habe
darüber Bescheid gewusst und dennoch veranlasst, dass er kurz vor der
Vaterschaftsanerkennung ausgeschafft worden sei. Dieses Vorgehen sei
menschenverachtend und nicht rechtmässig. Ein Einreiseverbot würde
zudem ein beabsichtigtes Familiennachzugsgesuch sehr erschweren und
das von der EMRK verbürgte Recht auf Familie beeinträchtigen.
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Seite 10
Diese Rügen sind unbegründet. Im vorliegenden Zusammenhang können
die Vorgehensweise der kantonalen Behörden sowie allfällige
Einschränkungen des Privat bzw. Familienlebens des
Beschwerdeführers aufgrund sachlicher bzw. funktioneller
Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht
Verfahrensgegenstand sein, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften
Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.3 mit
Hinweisen). Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich
in die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer
Bewilligungserteilung auch das bestehende Einreiseverbot aufzuheben
wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2008 vom 27. März 2009
E. 3.2 sowie bereits schon 2A.141/2002 vom 19. Juli 2002 E. 1.4,
eingehender 2C_473/2008 vom November 2008 E. 2.3). Dies hat der
Rechtsvertreter übersehen. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines
negativen Asylentscheids keine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Die
Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seiner Freundin und
seinem Kind scheitert daher bereits an seinem fehlenden
Anwesenheitsrecht hierzulande. Somit stellt sich die Frage, ob die über
die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das
Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK
(und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) standhält.
Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass sich der
Beschwerdeführer derzeit nur zu Besuchszwecken in der Schweiz
aufhalten dürfte. Eine Aufhebung des Einreiseverbots führte demnach
lediglich dazu, dass er den allgemeinen, für Staatsangehörige aus dem
Kosovo geltenden Einreisebestimmungen (insbesondere der
Visumspflicht) unterstünde (Quelle: Bundesamt für Migration, im Internet
unter: > Dokumentation > rechtliche Grundlagen >
Weisungen und Kreisschreiben > VII. Visa > Anhänge zu den Weisungen
Visa BFM > Anhang 1 Liste 1: Staatsangehörigkeit > Übersicht der
Ausweis und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit >
Alphabetische Liste der Länder > Kosovo [Stand Januar 2012], Seite
besucht im Dezember 2011). Er könnte somit ohnehin nicht
bewilligungsfrei in die Schweiz einreisen. Die Wirkungen des
Einreiseverbots bestehen zudem nicht darin, dass dem
Beschwerdeführer während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte
bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz schlichtweg untersagt
wären. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen
C3304/2009
Seite 11
Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der
angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. Art. 67 Abs. 5
AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar
begrenzte Zeit gewährt (zum Ganzen siehe Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.4 mit
Hinweisen). Es besteht von daher kein entsprechender Anspruch,
indessen kann den geltend gemachten privaten Interessen des
Beschwerdeführers im dargelegten Umfang und Rahmen Rechnung
getragen werden.
7.3 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen
und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom
Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige
und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung darstellt. Demnach ist auch dem nachträglich gestellten
Eventualbegehren nicht stattzugeben.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im
Ergebnis als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.
festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C3304/2009
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz ([…])
– den Migrationsdienst des Kantons Bern ([…])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: