Abtei lung II I
C-3309/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung für B.______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3309/2009
Sachverhalt:
A.
B._______ (geboren [...] 1977, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw.
Eingeladene), thailändische Staatsangehörige, beantragte am 17.
September 2008 bei der Schweizerischen Vertretung in Bangkok ein
Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung über-
mittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und
zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber Ab-
klärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 21. April
2009 ab.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom
18. Mai 2009 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Ge-
suchs um Bewilligung der Einreise.
D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 6. August 2009
die Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Verfügung vom 13. August 2009 erhielt der Beschwerdeführer unter
Fristansetzung die Gelegenheit, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung
allfällige Bemerkungen und entsprechende Beweismittel einzureichen.
Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit keinen Ge-
brauch.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
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Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie
C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der
in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
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15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Ge-
suchstellerin als thailändische Staatsangehörige der Visumspflicht.
6.
Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen
Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umset-
zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA,
SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt
(Art. 57 VEV).
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Falle ei-
ner Einreise in die Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein zu-
künftiges Verhalten handelt, lassen sich dazu in der Regel keine gesi-
cherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei
sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuch-
stellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder
wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können dar-
auf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen
nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilli-
gung in Einklang steht.
7.3 Die internationale Finanzkrise hat seit dem letzten Quartal 2008
auch auf die Wirtschaft Thailands deutlich spürbare Auswirkungen.
Hauptursache ist deren Exportabhängigkeit und das Wegbrechen
wichtiger Absatzmärkte (USA, Japan, EU und China). Überlagert wur-
de der Ende 2008 Jahres einsetzende Abwärtstrend durch die politi-
sche Konfrontation zwischen damaliger Regierung und regierungskriti-
schen Demonstranten, die Ende November 2008 in der Besetzung der
internationalen Flughäfen Bangkoks gipfelte und zu einem massiven
Einbruch im Tourismus führte. Die Regierung Abhisit hat auf den wirt-
schaftlichen Rückgang relativ rasch reagiert und bereits am 13. Januar
2009 die erste Staffel eines umfangreichen Konjunkturprogramms mit
einem Volumen von rund 1,5 Mrd. Euro verabschiedet. Ergänzt wurde
dieses Sofortprogramm durch ein vom Kabinett am 20. Januar 2009
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verabschiedetes Massnahmenpaket mit einem Volumen von rund 890
Mio. Euro. Weitere Massnahmen zur Unterstützung von mehrjährigen
Infrastrukturprojekten (42,2 Mrd. Euro) sollten in der zweiten Jahres-
hälfte 2009 wirksam werden. Dennoch ist unübersehbar, dass der wirt-
schaftliche Abwärtstrend bis auf Weiteres anhalten wird. Das Wachs-
tum des Bruttoinlandprodukts belief sich im Jahr 2008 – trotz der Ein-
brüche im letzten Quartal – immerhin noch auf 2,3%. Angesichts der
schwer einschätzbaren internationalen Risiken, insbesondere der Ent-
wicklung der thailändischen Exportmärkte, sind die Prognosen für das
Jahr 2009 aber vorsichtig und gehen von einem Wachstum des Brutto-
inlandprodukts zwischen 0 und 2% aus. Eine Rezession wird nicht
ausgeschlossen. Der Einbruch im Exportsektor dürfte 2009 zu einem
Anstieg der Arbeitslosenquote (sie lag Ende 2008 nach offiziellen An-
gaben bei 1,4%) auf 3,4 bis 4% führen (Quelle: http://www. auswaerti-
, Länder- und Reiseinformationen>Thailand>Wirtschaft,
Stand: Oktober 2009, besucht im Februar 2010). Vor diesem Hinter-
grund besteht ein vielfacher Wunsch zur Auswanderung, der sich vor
allem bei denjenigen manifestiert, die bereits über ein minimales
soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Im Falle der Schweiz
führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungs-
regelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmun-
gen. Dabei geht es nicht etwa allein um die Einreichung von Asylgesu-
chen nach erfolgter Einreise, sondern es wird oftmals versucht, den
Aufenthalt zu verlängern oder – beispielsweise durch Ausbildung oder
Heirat – auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen.
7.4 Die geschilderten Umstände im Heimatland der Gesuchstellerin
deuten zwar auf das latente Risiko einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise hin; sie entbinden die Vorinstanz aber nicht von einer einzel-
fallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose für eine an-
standslose Wiederausreise begünstigen.
7.5 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine junge ledige Frau,
welche gemäss ihren Angaben im Visumsantrag vom 17. September
2008 keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht. Gegenüber dem Migra-
tionsamt des Kantons Zürich erklärte der Beschwerdeführer mit Einga-
be vom 4. November 2008, die Gesuchstellerin arbeite zurzeit auf ei-
ner landwirtschaftlichen Farm und in einem kleinen Familien-Shop als
Verkäuferin. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2009 macht
der Beschwerdeführer – ohne weitere Ausführungen zu machen oder
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dafür Belege einzureichen – geltend, die Gesuchstellerin habe eine
Arbeitsstelle und sei wirtschaftlich gesichert. Es kann demnach nicht
davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerin lebe in wirtschaftlich
günstigen Verhältnissen, welche sie verlässlich von einer Emigration
abzuhalten vermöchten. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend,
die Gesuchstellerin habe in Thailand einen Sohn und Familie, so dass
eine Rückkehr gewiss sei, weitere Hinweise auf eine besondere
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung der Gesuchstellerin
lassen sich aber den Akten nicht entnehmen. So deutet auch der
geplante Ferienaufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz von 90
Tagen (vgl. Visumsantrag für die Schweiz vom 17. September 2008)
und die damit verbundene lange Abwesenheit von ihrer Familie nicht
auf familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen hin, welche die
Gesuchstellerin ernsthaft von einer Emigration abhalten könnten.
8.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu
Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im
Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Diese Ein-
schätzung lässt sich auch mit den Beteuerungen des Beschwerdefüh-
rers und seiner Bereitschaft zur Unterzeichnung einer Verpflichtungs-
erklärung nicht grundlegend in Frage stellen. Denn bei der Abwägung
des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist naturgemäss
nicht so sehr die Haltung des Gastgebers, sondern in erster Linie das
mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist
in der Lage, hinreichend Gewähr für seine Rückkehrbereitschaft zu
bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanziellen Risiken im
Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, mangels rechtlicher und
faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten
seines Gastes garantieren (anstelle vieler vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und C-
3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5). Die Integrität des Gastgebers –
welche im Falle des Beschwerdeführers nicht anzuzweifeln ist – kann
daher nicht ausschlaggebend sein.
9.
Aus den genannten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gelten-
den Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin
die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Er-
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gebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach ab-
zuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdefüh-
rer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 29. Juni 2009 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich ad ZH [...]
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
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