Abtei lung II I
C-3310/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
F._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung einer Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3310/2008
Sachverhalt:
A.
Am 14. Februar 2008 beantragte der aus dem Kosovo stammende
F._______ (geboren 1980, nachfolgend: Gesuchsteller) bei der
Schweizerischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen zweimona-
tigen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Bern wohnhaften Bru-
der F._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Nach
formloser Verweigerung übermittelte die Auslandvertretung das
Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern beim Gastgeber wei-
tere Abklärungen veranlasst und an die Vorinstanz weitergleitet hatte,
wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung
vom 29. April 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der
Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwande-
rungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und so-
ziokulturellen Verhältnisse bekanntermassen nach wie vor stark anhal-
te. Viele seiner Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz
durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um
sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen
eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller ob-
lägen im Heimatland weder zwingende berufliche noch gesellschaftli-
che Verpflichtungen und auch keine familiären Verantwortlichkeiten,
welche trotz der allgemeinen Verhältnisse Gewähr für eine fristgerech-
te Wiederausreise bieten würden. Auch lägen keine Gründe vor, die
eine Einreise trotz dieser Bedenken als zwingend erscheinen liessen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Mai 2008 erhob der Gastgeber beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des
gewünschten Besuchervisums. Dabei bringt er im Wesentlichen vor, er
habe sich als Schweizer Bürger stets an die schweizerische Rechts-
ordnung gehalten und sei in der Schweiz assimiliert. Auch beruflich sei
er erfolgreich. Sein eingeladener Bruder, der Gesuchsteller, gelte zwar
offiziell als arbeitslos, könne seinen Lebensunterhalt jedoch mit
kleineren Autoreparaturen einigermassen selbständig bestreiten. Als
integrer Gastgeber garantiere er überdies für die ordnungsgemässe
Rückkehr seines Bruders. Er sei sogar bereit, den Gesuchsteller –
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nach Ablauf seines Aufenthalts in der Schweiz – persönlich der
Flughafenpolizei zwecks Heimreise zu übergeben.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2008 spricht sich die Vorin-
stanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abwei-
sung der Beschwerde aus. Ergänzend hält sie fest, es sei zwar nicht
an der Integrität und Seriosität des Gastgebers zu zweifeln; dieser
könne aber keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise des
Gesuchstellers bieten.
E.
Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Einreichung ei-
ner Replik.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wur-
den. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen
Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assozie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen
Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung die-
ses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die
Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist
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die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand
anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemein-
samen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwie-
sen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in:
Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer (Hrsg.), Das Bundesver-
waltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
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5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle
eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im
nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im
Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtser-
klärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erwähnte Einreiseerfordernis der aus-
reichenden finanziellen Mittel wird in Absatz 3 präzisiert. Danach kann
die Feststellung ausreichender finanzieller Mittel anhand von Bargeld,
Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen; ebenso können – sofern in
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den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – Verpflichtungserklä-
rungen und Bürgschaften von Gastgebern Nachweise für das Vorhan-
densein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts
darstellen. Das schweizerische Ausländerrecht sieht diese und andere
Sicherheiten in Art. 2 Abs. 2 sowie in Art. 7–11 VEV vor. Unter Verweis
auf die Rechtsgrundlage von Art. 5 SGK führt die GKI aus, welche Be-
lege sich zum Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunter-
halts eignen (vgl. ABl. C 326, S. 11).
7.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als kosovarischer Staatsangehöriger (Bundesrepublik
Jugoslawien [Serbien-Montenegro]) unterliegt der Gesuchsteller damit
der Visumspflicht.
8.
8.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
8.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben.
Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es
aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen,
eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaft-
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liche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So
sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest
ohne regelmässiges Einkommen. Der Armutsanteil der Bevölkerung im
Kosovo lag im Jahr 2008 bei 45%; 15% der Kosovaren lebten sogar in
extremer Armut (vgl. , Countries > Europe
and Central Asia > Kosovo > Overview > Kosovo Brief – December
2008, besucht am 5. Februar 2009). Der Zuwanderungsdruck aus die-
ser Region ist dementsprechend hoch, was sich auch in der schweize-
rischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2008 7.8%
der Asylsuchenden aus Serbien (inklusive Kosovo). Diese Region
steht damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an vierter
Stelle (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2008, S. 9).
8.3 In Anbetracht der schwierigen Lage im Kosovo und unter Berück-
sichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfah-
rungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekann-
te im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko
einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte,
nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht halt-
bar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich auf-
grund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hin-
reichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genann-
ten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzel-
fallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
9.
9.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 28-jährigen, unver-
heirateten und kinderlosen Mann. In wirtschaftlicher Hinsicht macht
der Beschwerdeführer geltend, er unterstütze seinen Bruder mit einer
bescheidenen Autowerkstatt. So könne sich der Gesuchsteller mit klei-
neren Autoreparaturen einigermassen selbständig über Wasser halten.
Offiziell gelte er dennoch als arbeitslos (vgl. Beschwerde vom 17. Mai
2008). Der Gesuchsteller vermerkte in seinem Visumantrag vom
14. Februar 2008 lediglich, er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach ("out
of work"). Aus der wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers lässt
sich somit nichts ableiten, was diesen nachhaltig von einer allfälligen
Emigration abhalten könnte. Insbesondere lässt auch der Umstand,
dass der Gesuchsteller eine bescheidene Autowerkstatt betreibt, nicht
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darauf schliessen, er lebe in vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen
Verhältnissen.
9.2 Über die familiäre Situation des Gesuchstellers ist bekannt, dass
zwei seiner Brüder mit ihren Familien in der Schweiz wohnen. Der
Beschwerdeführer macht in einem Schreiben vom 28. März 2008 an
die Einwohnergemeinde Rohrbach zudem geltend, sein Gast komme
für den Unterhalt seiner verwitweten Mutter auf. Nähere Angaben über
Art und Umfang der Unterhaltspflicht fehlen. Die wenig vorteilhafte
wirtschaftliche Situation, in der sich der Gesuchsteller selbst befindet,
lässt die geltend gemachte familiäre Verpflichtung hingegen als un-
wahrscheinlich erscheinen. Erfahrungsgemäss sind es vielmehr die ins
Ausland emigrierten Verwandten, die solche Pflichten wahrnehmen. So
macht der Beschwerdeführer denn auch geltend, er unterstütze seine
Familie im Kosovo. Insofern kann nicht als erstellt betrachtet werden,
dem Gesuchsteller oblägen in seinem Heimatland zwingende familiäre
oder persönliche Verpflichtungen, die ihn ernsthaft von einer Emigrati-
on abzuhalten vermöchten. Der Emigrationsentscheid des Gesuchstel-
lers kann sogar durch den Umstand bestärkt werden, seine zurückblei-
bende Mutter aus dem Ausland zu unterstützen.
9.3 Schliesslich weist der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren noch darauf hin, dass er bereits früher Besuch aus dem
Kosovo erhalten habe und es in diesem Zusammenhang nie Probleme
gegeben habe (vgl. Schreiben vom 12. Februar 2008 an die
Schweizerische Botschaft in Pristina). Bezüglich eines Vergleichs mit
der Visumserteilung an nahe Verwandte des Gesuchstellers durch die
Schweizerische Vertretung muss Folgendes beachtet werden: Die
Risikoanalyse hat jeweils aufgrund einer Beurteilung des konkreten
Einzelfalls zu erfolgen. Allein aus dem Umstand, dass Drittpersonen
aus dem familiären Umfeld ein Besuchervisum ausgestellt wurde und
diese in der Folge auch tatsächlich die damit verbundene Pflicht zur
fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise beachteten, kann
der Beschwerdeführer nichts zugunsten des Gesuchstellers ableiten.
10.
10.1 Nach dem bisher Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht
davon ausgehen, die Wiederausreise des Eingeladenen sei im Sinne
der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert.
10.2 An dieser Risikoeinschätzung vermögen auch die Hinweise des
Beschwerdeführers auf seine Garantenstellung und auf seinen guten
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Leumund nichts zu ändern. Die Integrität des Beschwerdeführers in
seiner Eigenschaft als Gastgeber wird nicht in Zweifel gezogen. Indes-
sen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wie-
derausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten des Gastge-
bers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst
von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für
eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der
Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten,
nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für
ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8).
11.
Aus den obgenannten Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
12.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand:
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