B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-331/2012
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Beat Muralt,
Rechtsanwalt und Notar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-331/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1974) ist serbischer Staatsangehöriger. Er
reiste am 20. November 1988 im Rahmen des Familiennachzugs in die
Schweiz ein. Am 21. März 1989 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung
erteilt. Aus der im Jahr 1996 eingegangenen Ehe mit einer Landsfrau,
welche seit dem 9. Oktober 2001 über eine Niederlassungsbewilligung
verfügt, sind vier Kinder (geb. 1999, 2000, 2004 und 2011) hervorgegan-
gen.
B.
Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig (1996: 1 Monat Ge-
fängnis und Fr. 500.- Busse; 1999: 25 Tage Gefängnis; 2004: 23 Monate
und 5 Tage Gefängnis). Zuletzt wurde er mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 7. September 2009 wegen Menschenhandels,
mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher Förderung der Prostitution,
mehrfachen Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts mit Bereiche-
rungsabsicht und der mehrfachen Beschäftigung von Ausländern ohne
Bewilligung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.- und einer Busse von Fr. 400.-
verurteilt. Dieses Urteil wurde in letzter Instanz durch das Bundesgericht
bestätigt (vgl. Urteil 6B_1006/2009 vom 26. März 2010).
C.
Am 12. November 2010 verfügte das Departement des Innern des Kan-
tons Solothurn den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Be-
schwerdeführers. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies
die dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 4. April 2011 ab
(letztinstanzlich bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts
2C_362/2011 vom 11. November 2011).
D.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 verhängte das Bundesamt für
Migration (BFM) über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot von
zehnjähriger Dauer und begründete dies mit dem Verstoss gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung und deren Gefährdung. Es verwies da-
bei auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers (Urteil
des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 5. November 1996 [mehrfache Tätlich-
keit, Sachbeschädigung und Drohung], Urteil des Gerichtskreises II Biel-
Nidau vom 27. August 1999 [Angriff, Drohung, Sachbeschädigung, Zech-
prellerei, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und das Waf-
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Seite 3
fengesetz], Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Solothurns vom
17. September 2011 [recte 2004; Raub und mehrfache Widerhandlung
gegen das Waffengesetz] und Urteil des Obergerichts des Kantons Solo-
thurn vom 7. September 2009 [Menschenhandel, mehrfache Vergewalti-
gung, mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfaches Erleichtern des
rechtswidrigen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht und mehrfache Be-
schäftigung von Ausländern ohne Bewilligung]). Einer allfälligen Be-
schwerde entzog die Vorinstanz vorsorglich die aufschiebende Wirkung.
Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer zur Einreiseverweigerung im
Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
E.
Gegen vorgenannte Verfügung gelangte X._______ am 18. Januar 2012
mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die vollum-
fängliche Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter sei das Einreise-
verbot angemessen zu reduzieren und höchstens für eine Zeit von fünf
Jahren zu verfügen. In jedem Fall eines Einreiseverbots sei ihm eine kon-
trollierte Einreise für jährlich drei Wochen zu bewilligen. Er macht im We-
sentlichen geltend, das zehnjährige Einreiseverbot sei unverhältnismäs-
sig, da es nicht mehr nötig sei. Er sei seit dem Jahre 2009 nicht mehr
straffällig geworden, sondern sei bis zu seiner rechtskräftigen Ausweisung
in der Schweiz einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die Fa-
milie habe bis zu seiner Ausreise aus der Schweiz im Wohneigentum ge-
lebt. Da er wirtschaftlich in Serbien keine grossen Aussichten habe, müs-
se seine Ehefrau weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Wahl-
freiheit seiner Ehefrau ihm nach Serbien zu folgen, sei deshalb eine theo-
retische. Hinzu komme, dass seine Tochter eine psychiatrische Betreuung
brauche. Es müsse auch möglich sein, dass er – trotz Widerrufs der Nie-
derlassungsbewilligung – einen minimalen Kontakt zu seinen Kindern
pflegen könne, damit diese nicht völlig vaterlos aufwüchsen. Er habe sich
zudem seit der letzten Verurteilung wohlverhalten. Ebenso müsse gewür-
digt werden, dass er sich an die Weisungen der Ausländerbehörden
gehalten habe.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2012 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie führt ergänzend aus, das BFM habe
sich – entgegen der Praxis – bereit erklärt, im ersten Jahr nach Erlass
des Einreiseverbots eine Suspension zu gewähren, weshalb man mit
dem Rechtsvertreter vereinbart habe, dass sich dieser nochmals mit sei-
nem Mandanten bespreche und er anschliessend die genauen Daten der
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Ein- und Ausreise mitteilen werde. Am 20. März 2012 habe der Rechts-
anwalt erklärt, der Beschwerdeführer habe bereits zwei Wochen in der
Schweiz verbracht. Die Daten der Ein- und Ausreise habe er der Vorin-
stanz in einem E-Mail mitgeteilt. Diese Nachricht habe die Vorinstanz al-
lerdings nie erhalten, da die E-Mail-Adresse fehlerhaft gewesen sei. In-
dem der Beschwerdeführer ohne die benötigte Suspensionsverfügung il-
legal in die Schweiz eingereist sei und sich hier aufgehalten habe, habe
er gegen ausländerrechtliche Einreisevoraussetzungen verstossen. Ent-
gegenkommender Weise werde jedoch auf weitere rechtliche Schritte
verzichtet. Des Weiteren machte die Vorinstanz geltend, es bestehe kein
Anspruch auf Suspension. Praxisgemäss müsse für jeden Aufenthalt ein
Antrag eingereicht werden.
G.
Mit Replik vom 7. Mai 2012 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen
aus, er sei zufolge eines Missgeschicks, welches auf eine ungenügende
E-Mail-Adresse zurückzuführen sei, ohne formelle Suspensionsverfügung
in die Schweiz eingereist. Er habe sich jedoch an die telefonisch zuge-
sagte Frist der Suspension gehalten. Der Umstand, dass er um eine Sus-
pension nachsuche, zeige, dass er Willens sei, sich an die Einreise- und
sonstigen fremdenpolizeilichen Vorschriften zu halten. Das Einreiseverbot
schränke zudem sein Familienleben in einer äusserst drastischen Weise
ein, zumal es offenbar einen Schengen-Reflex habe. Es verunmögliche
ihm, seine Kinder im grenznahen Ausland zu treffen. Sein Sohn sei nie-
renkrank, weswegen er sich am 24. Februar 2012 einem operativen Ein-
griff habe unterziehen müssen. Das Einreiseverbot stelle damit einen
übermässigen Eingriff in das Familienleben dar. Auch die Situation seiner
an Depressionen leidenden Ehefrau habe sich verschlechtert. Nachdem
diese mit den Kindern über eine Rückreise nach Serbien gesprochen ha-
be, sei die Tochter Z._______ mehrmals in der Schule zusammengebro-
chen. Sie befinde sich weiterhin in psychologischer Behandlung.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
gungen des BFM, welche ein Einreiseverbot beinhalten. In diesem Be-
reich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
daher grundsätzlich einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). Auf das Be-
gehren um kontrollierte Einreise für jährlich drei Wochen ist hingegen
nicht einzutreten, kann doch Streitgegenstand nur sein, was vom Anfech-
tungsgegenstand erfasst wird. Diesbezüglich legt die angefochtene Ver-
fügung nichts fest und hatte dies auch nicht zu tun.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt sei-
nes Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
C-331/2012
Seite 6
3.
3.1 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist,
der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1
Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) gebunden ist, ein Einreiseverbot
nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1
und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung
des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen
an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkom-
men [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16
Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeili-
chen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) normalerweise im
SIS (vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben.
Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweige-
rung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt,
dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten
verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-
32]).
3.2 Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Schengenstaates, wes-
halb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art. 96
SDÜ). Einer weiteren Begründung der Ausschreibung bedarf es nicht, wie
es anscheinend der Beschwerdeführer replikweise geltend macht. Das in
Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren regelt, wann der aus-
schreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung gegenüber einem
Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre lediglich dann der
Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer eine Auf-
enthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher Aufenthaltstitel wird
aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere wegen
humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen (Art.
25 SDÜ; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4342/2010 vom 9. Mai 2011 E. 3.2). Einzelfallweise bestehen weitere
Lockerungsmöglichkeiten (bezogen auf Einreisen in die Schweiz siehe
beispielsweise die Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots ge-
mäss Art. 67 Abs. 5 AuG). Vorliegend wurde die Schweiz von keiner an-
deren Vertragspartei konsultiert und der Beschwerdeführer besitzt derzeit
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Seite 7
auch kein Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat. Die Ausschreibung
im SIS erfolgte daher zu Recht.
4.
4.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt-
rechtlichen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121). Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl.
BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Ein-
reiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber wegge-
wiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung
nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1
Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht
nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67
Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozi-
alhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorberei-
tungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden
mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer
von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer ver-
fügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen
oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67
Abs. 5 AuG).
4.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot kei-
ne Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den
Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst
unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und
der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEI-
ZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Si-
cherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008,
C-331/2012
Seite 8
Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80
Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge-
setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden.
Gemäss Absatz 2 derselben Bestimmung liegt eine Gefährdung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung vor, wenn konkrete Anhaltspunkte da-
für bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung führt. Somit können die vorliegenden
Rechtsgüterverletzungen als Teil der objektiven Rechtsordnung ein Ein-
reiseverbot nach sich ziehen, allerdings nicht als Sanktion, sondern als
Massnahme zum Schutz künftiger Störungen (vgl. BBl 2002 3813).
4.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer regelmässig
mit dem Gesetz in Konflikt kam (vgl. oben Bst. B und D). Zuletzt wurde er
wegen Menschenhandels, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher För-
derung der Prostitution, mehrfachen Erleichterns des rechtswidrigen Auf-
enthalts mit Bereicherungsabsicht und der mehrfachen Beschäftigung
von Ausländern ohne Bewilligung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren
und 6 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 20.- sowie
einer Busse von Fr. 400.- verurteilt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kan-
tons Solothurn vom 7. September 2009).
Gemäss diesen Feststellungen kann nicht in Abrede gestellt werden,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gegen
die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen und damit einen Fern-
haltegrund gesetzt hat. Aufgrund der mehrfachen Verurteilungen zu im-
mer schwerwiegenderen Straftaten liegt auch zweifelsfrei eine Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor.
5.
Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver-
fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
C-331/2012
Seite 9
(vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, S. 138 f.).
5.1 Im Falle des Beschwerdeführers fällt negativ ins Gewicht, dass sein
strafrechtlich relevantes Verhalten in der Schweiz über mehrere Jahre
hinweg andauerte. Selbst nach Verbüssung einer Gefängnisstrafe in den
Jahren 2004 und 2005 (vgl. Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Solo-
thurns vom 17. September 2004) und Androhung der Ausweisung am
12. Juli 2006 delinquierte er erneut. Zuletzt wurde er wegen Menschen-
handels, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher Förderung der Prostitu-
tion, mehrfachen Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts mit Berei-
cherungsabsicht und der mehrfachen Beschäftigung von Ausländern oh-
ne Bewilligung verurteilt. Laut Urteil des Obergerichts des Kantons Solo-
thurn vom 7. September 2009 seien die Motive bei allen miteinander zu-
sammenhängenden Delikten rein egoistisch gewesen. Der Beschwerde-
führer habe Frauen missbraucht, um einen möglichst grossen Profit zu
erzielen (S. 63). Auch im Strafverfahren habe er sich wenig kooperativ
verhalten und weder Einsicht noch Reue gezeigt. Zudem neige er zu
Gewälttätigkeit (S. 64). Aufgrund dieser Feststellungen ist daher von einer
erheblichen Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter auszugehen, wobei
hier besonders schützenswerte Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, die
Grundinteressen der Gesellschaft berühren (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1
S. 359 f. und BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.). Somit ist dem öffentli-
chen Interesse an einer zeitlich befristeten Fernhaltung grosses Gewicht
beizumessen.
5.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er
sei seit seiner Verurteilung aus dem Jahr 2009 nicht mehr straffällig ge-
worden und sei nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug bis zu sei-
ner Ausweisung aus der Schweiz einer geregelten Erwerbstätigkeit nach-
gegangen. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot sei damit unnötig
geworden. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer jedoch,
dass für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf
den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen ist. Von vorrangiger
Bedeutung ist vielmehr, wie lange sich eine straffällig gewordene Person
nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE
2008/24 E. 6.2). Die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus
dem Strafvollzug erfolgte am 26. November 2010, wobei er seine Strafe
ab dem 14. September 2009 in der Vollzugsform des Electronic Monito-
rings verbüsste. Die Probezeit endete am 20. Mai 2012 (vgl. Verfügung
des Departements des Innern des Kantons Solothurns vom 25. Novem-
C-331/2012
Seite 10
ber 2010). Mit Blick auf die von ihm verletzten Rechtsgüter erweist sich
die seit seiner Haftentlassung abgelaufene Bewährungszeit mithin als zu
kurz, als dass bereits eine grundlegende und gefestigte Wandlung ange-
nommen werden kann (vgl. BGE 130 II 493 E. 5 S. 504). Insbesondere
kann auch aus dem Umstand, dass er sich an die Weisungen der Aus-
länderbehörde gehalten habe, nichts abgeleitet werden, gilt es doch als
Selbstverständlichkeit, solche Anordnungen zu befolgen. Zweifel beste-
hen zudem an seinen Ausführungen, er sei zufolge eines Missgeschicks,
welches auf eine ungenügende E-Mail-Adresse zurückzuführen sei, im
Februar 2012 ohne formelle Suspensionsverfügung in die Schweiz einge-
reist (vgl. Sachverhalt Bst. F und Bst. G). Immerhin hätte dem Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers klar sein müssen, dass eine vorüberge-
hende Aufhebung des Einreiseverbots vom BFM nicht aufgrund eines Te-
lefonats vorgenommen werden kann, sondern dass es dazu zwingend ei-
ner formellen Suspensionsverfügung bedarf, zumal er gemäss den vor-
instanzlichen Ausführungen noch darauf hingewiesen worden war, die
Suspensionsverfügung werde erlassen, sobald die genauen Daten der
Ein- und Ausreise bekannt wären (vgl. Vernehmlassung vom 22. März
2012). Ob der Beschwerdeführer denn tatsächlich Willens ist, sich an
fremdenpolizeiliche Vorschriften zu halten, muss – entgegen seinen Aus-
führungen – bezweifelt werden.
5.3 An persönlichen Interessen macht der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe geltend, das Einreiseverbot schränke sein Familien-
leben in einer äusserst drastischen Weise ein. Da sein Sohn nierenkrank
sei und sich deswegen am 24. Februar 2012 einem operativen Eingriff
habe unterziehen müssen, beinhalte die Fernhaltemassnahme einen
übermässigen Eingriff in das Familienleben. Auch die Situation seiner
Ehefrau, die an Depressionen leide, habe sich verschlechtert. Seine
Tochter sei zudem mehrmals in der Schule zusammengebrochen, nach-
dem seine Ehefrau mit ihr über die Rückreise nach Serbien gesprochen
habe. Sie befinde sich weiterhin in psychologischer Behandlung.
Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde mit Verfü-
gung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom
12. November 2010 widerrufen (letztinstanzlich bestätigt durch das Urteil
des Bundesgerichts 2C_362/2011 vom 11. November 2011). Somit darf
sich der Beschwerdeführer derzeit ohnehin nur zu Besuchszwecken in
der Schweiz aufhalten. Die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte
zu seiner Familie scheitert damit bereits am fehlenden Anwesenheits-
recht, welches vorliegend nicht Verfahrensgegenstand ist (vgl. dazu das
C-331/2012
Seite 11
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4509/2009 vom 7. Januar 2010
E. 7.3 mit Hinweisen).
Die Wirkung des Einreiseverbots besteht jedoch nicht darin, dass dem
Beschwerdeführer während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte
bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz schlichtweg untersagt
wären. Es steht ihm – und ist ihm auch bekannt – vielmehr die Möglich-
keit offen, aus wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspen-
sion der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs.
5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und
klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 6.3 mit Hinweis). Im Übrigen kann er
den Kontakt zu seiner Familie in der Schweiz auf andere Weise als durch
Besuche in der Schweiz pflegen (Briefverkehr, Telefonate, Videotelefo-
nie).
Den geltend gemachten privaten Interessen des Beschwerdeführers kann
im dargelegten Rahmen Rechnung getragen werden. Es ist demzufolge
nicht ersichtlich, inwiefern das Einreiseverbot, das in erster Linie eine
administrative Erschwernis darstellt, einen rechtfertigungsbedürftigen
Eingriff in das von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Familienleben
darstellen könnte. Auch aus dem Übereinkommen vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107)
kann vorliegend nichts abgeleitet werden.
Im Übrigen wäre, selbst wenn von einem unter dem Gesichtspunkt von
Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK relevanten Eingriff ausgegangen wür-
de, ein solcher unter den konkreten Begebenheiten gestützt auf Art. 8 Ziff.
2 EMRK als gerechtfertigt zu qualifizieren. Zweifellos erreicht das delikti-
sche Verhalten des Beschwerdeführers auch unter diesem Blickwinkel die
erforderliche Schwere, welche ohne weiteres einen Eingriff in das Privat-
und Familienleben als gerechtfertigt erscheinen lässt.
5.4 Unbeachtlich bleibt im Übrigen auch der Umstand, dass die Familie
des Beschwerdeführers – würde sie ihm ins Ausland folgen – eine allfälli-
ge Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in Kauf nehmen
müsste. Die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr der Familie des Be-
schwerdeführer in ihr Heimatland wurde im Verfahren bezüglich Widerrufs
C-331/2012
Seite 12
der Niederlassungsbewilligung abgehandelt und ist in casu nicht Gegen-
stand des Verfahrens (vgl. Verfügung des Departements des Innern des
Kantons Solothurn vom 12. November 2010, letztinstanzlich bestätigt
durch das Urteil des Bundesgerichts 2C_362/2011 vom 11. November
2011). Vor diesem Hintergrund ist ohne Belang, ob die Ehefrau bezüglich
der Ausreise aus der Schweiz lediglich eine theoretische Wahlfreiheit ha-
be, wie es beschwerdeweise geltend gemacht wird.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das auf 10 Jahre befristete
Einreiseverbot auch im gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung
der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen eine verhältnismässige und
angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung dar-
stellt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-331/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Amt für Migration und Schweizer Ausweise des Kantons Solo-
thurns (Akten Ref-Nr. […] retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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