Abtei lung II I
C-3313/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan,
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiber Philipp Mäder.
S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz (BJ), Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3313/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ist 1951 geboren und Schweizer Bürger.
Aus einer 1986 geschiedenen Ehe hat er zwei (1972 bzw. 1974 gebo-
rene) Töchter. Im August 1994 liess er sich erstmals in Thailand nieder.
Die Immatrikulation bei der zuständigen Schweizer Vertretung in Bang-
kok erfolgte am 9. August 1995.
A.b Anfangs Januar 1999 wandte sich der Beschwerdeführer an die
Schweizerische Botschaft in Bangkok mit der Bitte um Unterstützung
sowohl in der Form einer Wirtschaftshilfe für den bereits begonnenen
Aufbau einer Froschzucht als auch in der Form einer Sicherung der
Lebensunterhaltskosten, bis die Erträge aus der Zucht genügend
gross seien. Erläuternd führte er dazu aus, er habe bisher erfolglos
versucht, sich mit der Zucht von Pilzen, Schweinen bzw. Hühnern selb-
ständig zu machen, und dabei sein ganzes Vermögen (inkl. der ausbe-
zahlten Pensionskassengelder) verloren. Ein Einkommen habe er seit
über drei Jahren nicht mehr erzielen können. Die beantragte Unterstüt-
zung wurde von der damals zuständigen Sektion Auslandschweizer-
Fürsorge im Bundesamt für Polizeiwesen abgelehnt (Schreiben des
Bundesamtes vom 2. Februar 1999 an die Schweizerische Vertretung
in Bangkok).
A.c In einem Schreiben vom 13. September 1999 ersuchte der Be-
schwerdeführer bei der Schweizerischen Vertretung in Bangkok um
Wiedererwägung des Unterstützungsentscheides. Dabei stellte er als
zukünftigen Einkommensbestandteil nebst den Erträgen aus der
Froschzucht neu auch die Ernte von Fruchtbäumen in Aussicht. Noch
bevor darüber befunden werden konnte, bat er wenig später um Hilfe
in einem (wegen Verdachts auf illegale Erwerbstätigkeit) gegen ihn er-
öffneten Gerichtsverfahren und kündigte an, nach Abschluss dieses
Verfahrens in die Schweiz zurückkehren zu wollen.
A.d Am 23. November 1999 sprach das Bundesamt dem Beschwerde-
führer eine Überbrückungshilfe für sechs Monate ab dem 1. Dezember
1999 zu (THB 7'650.- monatlich). Weil sich das Strafverfahren hinzog
und ihm während dessen Hängigkeit offenbar sowohl die Ausreise aus
dem Land als auch eine Erwerbstätigkeit untersagt war, verlängerte
das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Überbrückungshilfe mit
Entscheid vom 5. Mai 2000; längstens bis zum Abschluss des Ge-
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richtsverfahrens. Der monatlich zur Verfügung gestellte Betrag wurde
allerdings um THB 2'000.- gekürzt, weil der Beschwerdeführer einen
Teil der Fürsorgeleistungen zweckwidrig verwendet habe (Rückstellun-
gen im Zusammenhang mit Auslagen für das Gerichtsverfahren).
A.e In einer Eingabe vom 19. Juni 2000 bedankte sich der Beschwer-
deführer für die bisher gewährte Unterstützung und äusserte sich
gleichzeitig dahingehend, er erachte eine Rückkehr in die Schweiz
nach Abschluss des gegen ihn geführten Gerichtsverfahrens nicht
mehr für sinnvoll. Vielmehr plane er seine thailändische Lebensgefähr-
tin zu heiraten und in Thailand zu verbleiben. Sein Lebensunterhalt
werde in drei bis vier Jahren aus den Erträgen der gepflanzten Frucht-
bäume gesichert sein. Dessen unbesehen wolle er sich eine Arbeit su-
chen, sobald das Gerichtsverfahren abgeschlossen sei. In diesem Zu-
sammenhang bitte er um Prüfung, ob bei der Botschaft in Bangkok
nicht für ihn eine neue, befristete Stelle geschaffen werden könne zur
Betreuung von Auslandschweizern, die mit dem Gesetz in Konflikt ge-
raten sind. Er verfüge über langjährige berufliche Verwaltungserfah-
rung. Später sehe er seine Zukunft im Tourismussektor oder in der Un-
terstützung von Schweizer Unternehmen in Thailand.
A.f Mit Eingabe vom 11. Januar 2001 stellte der Beschwerdeführer
den baldigen Abschluss des Gerichtsverfahrens in Aussicht. Zugleich
beantragte er eine nochmalige Verlängerung der Überbrückungshilfe
um drei Monate. Sollte er in dieser Zeit keine neue Arbeitsstelle gefun-
den haben, werde er in die Schweiz zurückkehren.
A.g In einem Schreiben vom 15. Februar 2001 bestätigte die inzwi-
schen zuständige Sektion Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und
Auslandschweizer im Bundesamt für Justiz (nachfolgend: Vorinstanz),
sie werde die Nothilfe weiter leisten bis zum Abschluss des gegen den
Beschwerdeführer laufenden Gerichtsverfahrens, längstens aber bis
zu dessen Möglichkeit, das Land zu verlassen.
A.h Am 19. Februar 2001 wurde das Gerichtsverfahren in Thailand
eingestellt und dem Beschwerdeführer wurde erlaubt, das Land wieder
zu verlassen.
A.i Anfangs März 2001 teilte der Beschwerdeführer den Behörden mit,
er wolle in die Schweiz zurückkehren. Er stellte ein Gesuch um Über-
nahme der Heimschaffungskosten und bat um beförderliche Behand-
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lung, weil er in der Schweiz Aussicht auf eine Anstellung habe und zu
einem Vorstellungsgespräch müsse.
A.j Am 13. März 2001 leistete die Vorinstanz Kostengutsprache für
eine Rückkehr und am 30. März 2001 kehrte der Beschwerdeführer in
die Schweiz zurück. Bereits am 3. April 2001 trat er eine Stelle bei sei-
nem ehemaligen Arbeitgeber an. In der Folge erstattete der Beschwer-
deführer die Kosten für die Rückkehr und die in Thailand bezogenen
Fürsorgekosten ratenweise bis auf einen Betrag von Fr. 403.35 zurück.
A.k Im Juni 2004 kehrte der Beschwerdeführer wieder nach Thailand
und zu seiner Partnerin zurück, die er am 28. Dezember 2001 geheira-
tet hatte.
A.l Nachdem der Beschwerdeführer von der Vorinstanz zur Beglei-
chung einer noch ausstehenden Restschuld aufgefordert worden war,
entgegnete er am 18. Juli 2005, dass er zurzeit keine Einkünfte habe
und vom Einkommen der Ehefrau lebe, welches diese durch den Ver-
kauf von Lebensmitteln auf dem örtlichen Markt erwirtschafte. Er bat
darum, auf eine Rückerstattung des nur versehentlich noch offenen
Betrages zu verzichten oder zumindest die Forderung für eine gewisse
Zeit zurückzustellen. Gemeinsam mit seiner Partnerin plane er, den
Verkaufsstand zu vergrössern. Sollte dieses Unterfangen nicht umzu-
setzen sein, werde er erneut in die Schweiz zurückkehren, um hier zu
arbeiten.
A.m Mit Schreiben vom 19. September 2005 liess die Vorinstanz ver-
nehmen, die Restschuld werde dem Beschwerdeführer zwar nicht er-
lassen, man verzichte aber auf deren Einforderung, bis er wieder zu
genügenden finanziellen Mitteln gelangt sei.
A.n In einem Schreiben vom 22. November 2006 wandte sich die
Schweizerische Vertretung in Bangkok im Auftrag der Vorinstanz an
den Beschwedeführer und verlangte Auskunft über seine aktuelle fi-
nanzielle Situation und die Möglichkeit zur Rückerstattung der Rest-
schuld.
B.
Mit Eingabe vom 27. November 2006 teilte der Beschwerdeführer mit,
es bestehe nach wie vor keine Möglichkeit zur Rückerstattung der
Restschuld. Gleichzeitig ersuchte er um Ausrichtung einer finanziellen
Unterstützung gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1973 über
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Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1). Zur Be-
gründung brachte er Folgendes vor: Nachdem seine Ehefrau noch im
Jahre 2005 entsprechende Ausbildungskurse besucht habe, hätten sie
im Februar 2006 einen Betrieb für Backwaren eröffnet. Die letzten vor-
handenen Mittel seien in dieses Geschäft geflossen, welches in der
Folge überraschend gut angelaufen sei. Im November 2006 hätten sie
aber den Betrieb wegen gesundheitlicher Probleme der Ehefrau wie-
der einstellen müssen. Ob eine Wiederaufnahme möglich sei, könne er
zurzeit nicht beurteilen. Er habe erneut versucht, in der Schweiz bei
seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Anstellung zu finden, dieses Mal
allerdings ohne Erfolg.
C.
Nachdem die Schweizer Botschaft mit Schreiben vom 4. und 13. De-
zember 2006 ergänzende Unterlagen und Auskünfte beim Beschwer-
deführer verlangt hatte, leitete sie die gesammelten Informationen am
20. Dezember 2006 an die Vorinstanz weiter. Diese behandelte die Un-
terlagen allerdings - offenbar wegen fehlender Formulare - nicht als
(neues) Gesuch um eine Unterstützung nach ASFG, sondern als
Rückmeldung im Zusammenhang mit der Frage der Rückerstattung
bereits geleisteter Fürsorgeunterstützung.
D.
Mit Schreiben vom 23. März 2007 erkundigte sich der Beschwerdefüh-
rer bei der Schweizerischen Vertretung über den Stand des Gesuchs-
verfahrens. Dabei betonte er nochmals, dass seine finanzielle Situation
äusserst prekär sei. Der Gesundheitszustand der Ehefrau habe sich
weiter verschlechtert und an eine Wiederaufnahme des Backwarenbe-
triebes sei deshalb nicht zu denken.
E.
Nachdem sich das Missverständnis bezüglich des Gesuchs geklärt
hatte, lehnte die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. April 2007 eine Un-
terstützung ab. Zur Begründung führte sie aus, der Gesuchsteller habe
schon anlässlich seines ersten Aufenthaltes in Thailand während na-
hezu zwei Jahren unterstützt werden müssen. Seit nunmehr knapp
drei Jahren erneut in Thailand, fehlten ihm wiederum eigene Mittel, um
sein Leben zu finanzieren. Wie schon anlässlich seines ersten Aufent-
haltes in seiner Wahlheimat seien auch heute keine beruflichen Pers-
pektiven erkennbar, die es ermöglichen würden, längerfristig eine fi-
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nanzielle Unabhängigkeit zu erreichen. Eine Rückkehr in der Schweiz
sei ihm zumutbar.
F.
Mit Eingabe vom 26. April 2007 beantragt der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe-
ben und eine Unterstützung vor Ort sei für die Dauer von sechs Mona-
ten zu gewähren. Zur Begründung bemängelt er einerseits, dass die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die zur Anwendung ge-
brachten gesetzlichen Bestimmungen nicht erwähne. In der Sache
selbst rügt er, dass die Feststellungen zum Sachverhalt unzutreffend
seien. Anlässlich seines ersten Aufenthaltes in Thailand habe er nur
deshalb unterstützt werden müssen, weil er zu Unrecht in ein Strafver-
fahren verwickelt und dadurch über längere Zeit daran gehindert wor-
den sei, einer Arbeit nachzugehen bzw. das Land zu verlassen. Un-
richtig sei auch die Behauptung der Vorinstanz, wonach es ihm nicht
gelungen sei, die Voraussetzungen für eine längerfristige finanzielle
Unabhängigkeit zu schaffen. Es sei ihm und seiner Frau sehr wohl ge-
lungen, etwas „auf die Beine zu stellen“ und den Lebensunterhalt
selbst zu bestreiten. Sie würden denn auch den Betrieb für Backwaren
wieder aufnehmen, sobald es die gesundheitliche Situation der Ehe-
frau zulasse. Eine Heimkehr in die Schweiz wäre dagegen unverhält-
nismässig; hier sähe er keine besseren Chancen für eine finanzielle
Unabhängigkeit.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. September
2007 auf Abweisung der Beschwerde. Dass der Beschwerdeführer als
im Sinne von Art. 1 und 5 ASFG bedürftig gelte, werde nicht in Abrede
gestellt. Zugunsten der Ehefrau könnten allerdings gemäss Art. 2 und
6 ASFG i.V.m. Art. 28 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September
1952 (BüG, SR 141.0) von vornherein keine Leistungen erbracht wer-
den. In Bezug auf den Beschwerdeführer selbst gelte es zu berück-
sichtigen, dass gemäss dem ASFG dann von einer Unterstützung vor
Ort abzusehen und an deren Stelle eine Unterstützung für die Heim-
kehr in die Schweiz anzubieten sei, wenn letztere zweckmässiger er-
scheine. Art. 14 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsor-
geleistungen an Auslandschweizer (ASFV, SR 852.11) sehe eine fi-
nanzielle Unterstützung im Ausland für diejenigen Fälle vor, in denen
eine Heimkehr enge Familienbande zerreissen würde, enge Beziehun-
gen zum Aufenthaltsstaat beständen oder eine Hilfsbedürftigkeit von
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nur kurzer Dauer zu erwarten sei. Familienbanden würden beim Be-
schwerdeführer nicht zerrissen; seine thailändische Ehefrau habe An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und
könne ihm deshalb hierher folgen. Von engen Beziehungen zum Auf-
enthaltsland könne beim Beschwerdeführer selbst in Beachtung des
Umstandes, dass er mit einer Thailänderin verheiratet sei, nicht ausge-
gangen werden. Komme hinzu, dass seine Hilfsbedürftigkeit voraus-
sichtlich nicht von nur kurzer Dauer sein werde: Weder stehe fest, ob
eine Wiederaufnahme des Betriebs für Backwaren überhaupt möglich
sei, noch beständen konkrete Aussichten auf eine anderweitige Er-
werbstätigkeit. Wie bereits frühere Versuche, sich eine Existenz aufzu-
bauen, müsse auch der aktuelle Versuch bezüglich des Backwarenbe-
triebs trotz anfänglichen Erfolgs als gescheitert betrachtet werden.
Eine Unterstützung vor Ort sei deshalb abzulehnen. Im Übrigen liege
es nicht im Belieben bzw. in der freien Disposition eines Fürsorgeemp-
fängers zu bestimmen, wo er sich von der Sozialhilfe unterstützen las-
sen wolle. Die Verweigerung der Unterstützung vor Ort stelle entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers keine Verweigerung von Sozialhil-
fe an sich dar.
H.
In seiner Replik vom 3. Oktober 2007 hält der Beschwerdeführer an
seinem Begehren und dessen Begründung fest. Entgegen den Ausfüh-
rungen der Vorinstanz käme seine Rückkehr in die Schweiz sehr wohl
einer zwangsweisen Trennung von seiner Ehefrau gleich, da letztere ja
keinen Anspruch darauf habe, die Reise in die Schweiz finanziert zu
bekommen, und eigene Mittel für eine solche Reise nicht vorhanden
seien. Eine Heimkehr wäre ihm auch deshalb nicht nahezulegen, weil
er entgegen der Annahme der Vorinstanz durchaus enge Beziehungen
zum Aufenthaltsstaat und zu dessen Bevölkerung habe. Er lebe seit
nunmehr insgesamt elf Jahren in Thailand, habe dort seinen Bekann-
ten- und Kollegenkreis, finde sich in der Landessprache zurecht, wer-
de von der Bevölkerung akzeptiert und sympathisiere mit dem budhis-
tischen Glauben. Mit seiner Lebenspartnerin sei er seit zwölf Jahren
zusammen. Was den Betrieb für Backwaren betreffe, so sei dieser
nicht „gestorben", sondern werde weitergeführt, wenn auch in einer
anderen Form und an einem anderen Ort. Geplant sei die Errichtung
eines Familienunternehmens. Er rechne mit dem Start in einem halben
Jahr; bei guter Gesundheit der Ehefrau gar schon früher. Damit beste-
he klar begründete Aussicht auf baldige Besserung seiner wirtschaftli-
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chen Verhältnisse. Im Vergleich dazu hätte er in der Schweiz aufgrund
seines Alters kaum bessere Aussichten.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Dar-
unter fallen Verfügungen des BJ betreffend Fürsorgeleistungen an
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer nach Art. 14 ASFG.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Vorinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer-
deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss
Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden
und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich
die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
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E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom
28. März 2003).
3.
Die Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei
mangelhaft begründet, erweist sich im Ergebnis als gegenstandslos.
Wohl hat es die Vorinstanz unterlassen, die zur Anwendung gelangen-
den Bestimmungen des materiellen Rechts speziell zu erwähnen. Ob
darin allerdings bereits eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör zu erblicken ist, kann aber vorliegend offengelassen werden.
Denn der gerügte Mangel hat den Beschwerdeführer ganz offensicht-
lich schon in seiner Beschwerde nicht daran gehindert, die Tragweite
der Verfügung zu erkennen und sachgerecht dagegen zu argumentie-
ren. Kommt hinzu, dass die Vorinstanz das Versäumte in ihrer Ver-
nehmlassung auf ausführliche Weise nachgeholt hat und der Be-
schwerdeführer darauf replizieren konnte. Damit wurde den Anforde-
rungen an die Begründungspflicht im Ergebnis Genüge getan (vgl.
zum Ganzen insbes. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit diversen Hin-
weisen).
4.
4.1 Nach Art. 1 ASFG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Not-
lage befinden, Fürsorgeleistungen. Im Zentrum steht dabei eine Über-
nahme notwendiger Lebenskosten einer bedürftigen Person mit Aus-
landschweizerstatus im Aufenthaltsland. Entsprechend dem Grundsatz
der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe wird solche Unterstützung
nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinrei-
chend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite
oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5
ASFG). In dringenden Fällen kann die Schweizerische Vertretung die
unumgängliche Überbrückungshilfe gewähren (Art. 14 Abs. 2 ASFG).
4.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 ASFG kann Hilfsbedürftigen die Unterstüt-
zung vor Ort verweigert und die Heimkehr in die Schweiz nahegelegt
werden, wenn dies in ihrem wohlverstandenen Interesse oder demjeni-
gen ihrer Familie liegt. Ob die Heimkehr im wohlverstandenen Interes-
se der Betroffenen liegt, ist nach fürsorgerischen Grundsätzen zu be-
urteilen, finanzielle Erwägungen sollen nicht ausschlaggebend sein
(Art. 14 Abs. 1 ASFV). Von der Nahelegung einer Heimkehr ist laut
Art. 14 Abs. 2 ASFV namentlich dann abzusehen, wenn Menschlich-
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keitsgründe dagegen sprechen, insbes. wenn enge Familienbande zer-
rissen oder aus einem Aufenthalt von längerer Dauer sich ergebende
enge Beziehungen zum Aufenthaltsstaat zerstört würden, wenn die
Hilfsbedürftigkeit bloss von kurzer Dauer oder solange der Hilfsbedürf-
tige oder einer seiner Familienangehörigen transportunfähig ist.
4.3 Unter Berufung auf den historischen Gesetzgeber (Botschaft des
Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesge-
setzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll
548 ff.) geht das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung davon
aus, dass eine auf gewisse Dauer angelegte Unterstützung vor Ort nur
für solche Auslandschweizer in Frage kommen soll, die sich im Aus-
land eine Existenz aufgebaut haben, dort weitgehend integriert und
nachträglich in eine finanzielle Notlage geraten sind. Zudem muss eine
gewisse Zukunftsperspektive bezüglich der selbständigen Finanzier-
barkeit des Lebensunterhalts erkennbar sein. Dagegen sollen in der
Regel keine Leistungen beansprucht werden können, wenn es darum
geht, sich eine Existenz im Ausland erst aufzubauen (vgl. insbes. Urteil
des Bundesgerichts 2A.654/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 2.1 mit di-
versen Hinweisen). In gleicher Weise erachtet es das Bundesgericht
als mit der Natur des Gesetzes (als einem eigentlichen Fürsorgeer-
lass) nicht vereinbar, jemandem, dessen Existenz bei einem Aufenthalt
in der Schweiz (durch eine andere Art der Bereitstellung von Mitteln)
gesichert erscheint, Fürsorgeunterstützungen zukommen zu lassen,
wenn er gerade und allein wegen seiner Ausreise - auf unabsehbare
Zeit - unterstützungsbedürftig wird (Urteil des Bundesgerichts
2A.555/2001 vom 19. Dezember 2001 E. 1.b).
5.
Dass der Gesuchsteller bedürftig ist, wird von der Vorinstanz nicht in
Frage gestellt. Strittig ist einzig und allein die Frage, ob der Beschwer-
deführer vor Ort zu unterstützen oder aber in dessen wohlverstande-
nem eigenen Interesse einzuladen ist, in die Schweiz zurückzukehren.
5.1 Die Vorinstanz stellt sich bei ihrer Ablehnung des Unterstützungs-
gesuches in erster Linie auf den Standpunkt, dass es dem Beschwer-
deführer bisher nicht gelungen sei, in Thailand eine dauerhafte und
tragfähige wirtschaftliche Existenz zu schaffen. Dem Beschwerdefüh-
rer sei eine Heimkehr nahezulegen, zumal keine Hinderungsgründe im
Sinne von Art. 14 Abs. 2 ASFV anzunehmen seien. Der Beschwerde-
führer hält dem entgegen, dass er mit dem Backwarenbetrieb sehr
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wohl eine wirtschaftliche Existenz habe. Dieser Betrieb sei nur vorü-
bergehend eingestellt und werde wieder aufgenommen. Seine berufli-
chen Perspektiven in Thailand seien intakt. Im Weitern macht er Ver-
hältnisse geltend, unter denen eben gerade davon abgesehen werden
müsse, ihm eine Heimreise nahezulegen. So lebe er unterdessen be-
reits seit mehr als elf Jahren in Thailand und habe enge Beziehung
zum Aufenthaltsland. Er sei mit einer Thailänderin verheiratet, könne
sich in der Landessprache verständigen und habe seinen Kollegen-
und Bekanntenkreis im Aufenthaltsland. Zudem fühle er sich zum
Buddhismus hingezogen.
5.2 Bei der Prüfung, ob es einem Gesuchsteller gelungen ist, im Auf-
enthaltsstaat wirtschaftlich Fuss zu fassen und eine eigene Existenz
aufzubauen, sind selbstredend nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Gesuchstellung, sondern ist die ganze Zeit zu erfassen, die der
Betroffene bisher in seiner Wahlheimat verbracht hat.
5.2.1 Der Beschwerdeführer ist erstmals im Sommer 1994 nach Thai-
land ausgewandert. Im Januar 1999 richtete er sich mit einem Unter-
stützungsgesuch an die Schweizerischen Behörden, in dem er nicht
nur um Beteiligung an seinen Lebenshaltungskosten, sondern auch
um eine eigentliche Wirtschaftshilfe beim Aufbau einer Froschzucht er-
suchte. Er legte dar, dass er schon mehrere erfolglose Versuche hinter
sich habe, vor Ort wirtschaftlich Fuss zu fassen. So habe er es mit ei-
ner Pilzfarm und mit Schweine- bzw. Hühnerhaltung versucht. Über ein
Einkommen verfüge er seit über drei Jahren nicht mehr und sein Ver-
mögen sei restlos aufgebraucht. Freunde hätten ihm bereits Hilfestel-
lung gewährt. Diese Hilfe reiche aber nicht aus, um die im Aufbau be-
findliche Zucht rentabel führen zu können. In seinem Wiedererwä-
gungsgesuch vom 13. September 1999 ergänzte der Beschwerdefüh-
rer unter anderem, er lebe nun schon seit gut vier Jahren in einer Be-
ziehung mit einer Thailänderin, könne sie aber nicht heiraten, weil er
nicht über ein festes Einkommen verfüge. Seine Partnerin und deren
Familie kämen zum grössten Teil für ihn auf; sie böten ihm Nahrung
und Unterkunft.
Entgegen der Darstellung in der Beschwerde vom 26. April 2007 hatte
die solchermassen geltend gemachte wirtschaftliche Notlage ihre Ur-
sache eindeutig nicht in dem im Frühsommer 1999 gegen den Be-
schwerdeführer angestrengten Strafverfahren und wurde von ihm
selbst damals auch nicht so begründet. Erst in einem Schreiben vom
29. September 1999 lieferte der Beschwerdeführer Aufschlüsse zu die-
Seite 11
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sem Prozess und verwies auf die sich daraus ergebenden zusätzli-
chen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Am 23. November 1999 unter-
richtete das Bundesamt die Schweizerische Vertretung über seine Be-
reitschaft, dem Beschwerdeführer eine sechsmonatige Überbrü-
ckungshilfe zu gewähren; dies im Sinne einer letztmaligen Chance,
sich wirtschaftlich auf eigene Beine zu stellen. Das inzwischen einge-
leitete Strafverfahren und dessen Begleitumstände (insbes. das Ver-
bot, das Aufenthaltsland zu verlassen) führten dann dazu, dass diese
Hilfe mehrfach verlängert wurde. Nach Abschluss des Strafverfahrens
kehrte der Beschwerdeführer im März 2001 in die Schweiz zurück.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann nicht ernsthaft in Frage ge-
stellt werden, dass es dem Beschwerdeführer in den knapp sieben
Jahren seines ersten Aufenthaltes in Thailand dort nicht gelungen ist,
eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Dass ein Strafverfahren ge-
gen ihn geführt wurde, mag seine Bemühungen um Schaffung einer
eigenen Existenz während gewisser Zeit noch zusätzlich erschwert ha-
ben, war aber offensichtlich nicht Hauptursache für sein Scheitern an
sich.
5.2.2 Ähnliches gilt in Bezug auf den zweiten Aufenthalt in Thailand.
Im Sommer 2004 wanderte der Beschwerdeführer erneut aus. Mit ei-
ner aus seiner früheren Unterstützung noch bestehenden Restschuld
konfrontiert, liess er in einem Schreiben vom 18. Juli 2005 (also ein
Jahr später) verlauten, er verfüge zurzeit über keinerlei Einkünfte und
lebe vom Einkommen seiner Ehefrau, welches diese mit dem Verkauf
von Lebensmitteln auf dem örtlichen Markt erziele. Man plane, den
Verkaufsstand zu vergrössern. Wiederum fast anderthalb Jahre später
erneut auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse angesprochen, teilte der
Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 27. November 2006 mit,
dass er die Restschuld nach wie vor nicht begleichen könne, und stell-
te gleichzeitig ein neues Unterstützungsgesuch. Sie hätten einen mit
den restlichen Mitteln realisierten, im Februar 2006 eröffneten Betrieb
für Backwaren soeben wegen ernsthafter gesundheitlicher Probleme
seiner Ehefrau wieder schliessen müssen. Seine Frau sei den Belas-
tungen körperlich nicht mehr gewachsen gewesen und eine Weiterfüh-
rung des Betriebs sei zurzeit undenkbar. Er könne nicht sagen, wie
lange es dauern werde, bis sich seine Frau erholt habe und es sei
zweifelhaft, ob sie den Betrieb überhaupt wieder aufnehmen könnten.
In einem Schreiben vom 23. März 2007 wies der Beschwerdeführer
darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand seiner Ehefrau weiter
verschlechtert habe und eine Wiederaufnahme des Betriebes deshalb
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nicht möglich sei. Er befinde sich in einer prekären finanziellen Situati-
on. In seiner Beschwerde vom 26. April 2007 hielt der Beschwerdefüh-
rer dann fest, man werde den Betrieb wieder aufnehmen, sobald es
die gesundheitliche Situation seiner Ehefrau zulasse. In der Replik
vom 3. Oktober 2007 schliesslich kündigte der Beschwerdeführer an,
man werde den Betrieb für Backwaren voraussichtlich in einem halben
Jahr wieder aufnehmen, allerdings in einer andern Form und an einem
andern Ort.
Zwar soll der Betrieb für Backwaren im Verlaufe des Jahres 2007 ren-
tiert und sogar kleinere Rückstellungen erlaubt haben. Tatsache ist
aber auch, dass er aus Gründen eingestellt werden musste, die der
Beschwerdeführer nicht beeinflussen kann, und die eine Planung
darüber, ob überhaupt und falls ja, wann mit einer Wiedereröffnung zu
rechnen ist, kaum zulassen. Es versteht sich von selbst und bedarf
keiner weiteren Erläuterungen, dass in der vorliegenden Situation
nicht einfach auf die Pläne bzw. Hoffnungen des Beschwerdeführers
betreffend einer Wiedereröffnung abgestellt und davon ausgegangen
werden kann, die wirtschaftliche Existenz bestehe und sei mittel- oder
sogar langfristig gesichert. Entsprechend kann auch nicht angenom-
men werden, die Hilfsbedürftigkeit werde nur von kurzer Dauer sein.
5.2.3 Der heute 56-jährige Beschwerdeführer hat den grössten Teil
seines bisherigen Lebens in der Schweiz verbracht, wo er verheiratet
war und seine zwei erwachsenen Kinder leben. Im Zeitpunkt seiner
ersten Auswanderung war er 43 Jahre alt. Knapp sieben Jahre später
kehrte er in die Schweiz zurück. Hier gelang es ihm offenbar problem-
los, sich wieder zu reintegrieren. Zwar heiratete er seine thailändische
Partnerin, liess sie aber offenbar nicht in die Schweiz nachziehen. Viel-
mehr entschloss er sich schon bald, wieder nach Thailand auszuwan-
dern. Dort lebt er nun erneut seit gut dreieinhalb Jahren. Insgesamt
lebte der Beschwerdeführer damit zwar bisher seit über zehn Jahren in
seiner Wahlheimat. Allerdings kann - zieht man den mehr als dreijähri-
gen Unterbruch mit in Betracht - aufgrund dieser Gesamtdauer allein
noch nicht gesagt werden, es habe eine besonders enge Verwurzelung
stattgefunden. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu nicht beson-
ders ausführlich und aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass
sich die Integration im Rahmen des Üblichen bewegen dürfte. Der Vor-
instanz ist jedenfalls darin zu folgen, wenn sie festhält, es sei nicht von
derart engen Beziehungen zum Aufenthaltsstaat auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nicht nahegelegt werden dürfte.
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5.2.4 Der Beschwerdeführer hat voraussichtlich noch rund zehn Jahre
seines Berufslebens vor sich und er hat bereits bei seiner Heimkehr im
Jahre 2001 seine Reintegrationsfähigkeit in den Schweizer Arbeits-
markt unter Beweis gestellt. Es dürfte ihm nicht allzu schwer fallen,
sich im hiesigen Arbeitsmarkt - gegebenenfalls mit spezifischer Hilfe
bestehender Facheinrichtungen - erneut zu reintegrieren. Seine Exis-
tenz wäre hierzulande mithin eher gesichert. Sowohl hinsichtlich der
wirtschaftlichen Perspektiven als auch mit Blick auf die Langzeitbe-
dürfnisse und fürsorgerische Gesichtspunkte muss eine Rückkehr in
die Schweiz deshalb heute als wünschbar bezeichnet werden.
5.3
5.3.1 Gegen einen Abbruch des Aufenthalts in Thailand sprechende
sog. Menschlichkeitsgründe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ASFV sind
entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht anzunehmen.
Eine Heimkehr würde insbes. nicht zwingend Familienbande zerreis-
sen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hätte, möchte sie ihm folgen,
einen Anspruch auf Regelung ihres Aufenthaltes in der Schweiz (vgl.
Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] bzw. Art. 8 Ziff. 1 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] und Art. 13 Abs. 1 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]). Im Gegensatz zur Regelung im ASFG, wonach
nur Schweizer Staatsangehörige im Ausland unterstützt werden, wäre
sie - als thailändische Staatsangehörige - in der Schweiz denn auch
nicht von der Fürsorge ausgeschlossen. Dass Familienbande zerrissen
würden, weil der Ehefrau die Reise in die Schweiz - im Gegensatz
zum Beschwerdeführer - von den Schweizerischen Behörden gestützt
auf das ASFG nicht finanziert werden kann, davon kann nicht ernsthaft
ausgegangen werden. Sollte der Wille zur gemeinsamen Wohnsitznah-
me in der Schweiz tatsächlich bestehen, so liessen sich sicherlich
Wege für eine Finanzierung dieser Reise finden, sei es über die Ver-
wandtschaft der Ehefrau, sei es über eine - vergleichsweise beschei-
dene - Hilfe aus dem Umkreis des Beschwerdeführers.
5.3.2 Nicht ausser Acht zu lassen gilt es schliesslich präjudizielle
Überlegungen und Gründe der Rechtsgleichheit, steht es doch nicht
im Belieben und der freien Disposition einer Empfängerin oder eines
Empfängers von Sozialhilfeleistungen, sich in einem Land eigener
Wahl von der Schweiz aus unterstützen zu lassen (Urteil des Bundes-
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gerichts 2A.555/2001 vom 19. Dezember 2001 E. 1b); dies gilt erst
recht, wenn eine Person voraussichtlich auf lange Sicht unterstüt-
zungsbedürftig bleiben wird.
5.4 Im Übrigen verfügen - soweit bekannt - weder der Beschwerdefüh-
rer noch seine Ehefrau in Thailand über eine Krankenversicherung.
Wie sich die gesundheitliche Situation insbes. der erkrankten Ehefrau
entwickeln wird, ist ungewiss. Demgegenüber wären sowohl der Be-
schwerdeführer selbst als auch seine Ehefrau bei einer Rückkehr in
die Schweiz obligatorisch gegen Krankheit versichert (vgl. Art. 3 Abs. 1
und Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung [KVG, SR 832.10]), gesundheitliche Schwierig-
keiten würden sich hier nicht direkt auf die finanzielle Situation auswir-
ken, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls für
eine Rückkehr spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.43/2007 vom
5. April 2007 E. 4.2).
5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu
Recht annehmen, die Heimkehr des Beschwerdeführers liege in des-
sen wohlverstandenem Interesse.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen nach dem ASFG zu
Recht verweigert hat.
7.
Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtser-
hebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die
Vorinstanz hat ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist
jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten A 35'280 retour)
- die Schweizerische Botschaft in Bangkok
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Philipp Mäder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
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