Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3314/2009
{T 0/2}
Urteil vom 19. Mai 2011
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien A._______, (wohnhaft im Kosovo),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 21. April 2009.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist kosovarischer
Staatsangehöriger, wurde 1960 geboren und besuchte die Primarschule
und das Gymnasium. Er arbeitete 1989 bis 1992 (42 Monate) in der
Schweiz als Hilfsarbeiter auf dem Bau und entrichtete Beiträge an die
Schweizerische Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Am 27. August 1992 stürzte er während der Arbeit aus ca. 3.5
Metern auf den Boden, wobei sein Kopf vor dem Aufschlag mit einem
Umschlaggerät kollidierte. Es wurden eine Fraktur der 9. Rippe links
lateral, eine Beckenschaufellängsfraktur links, eine Thoraxkontusion links,
eine RQW frontal (Riss-Quetschwunde bzw. Platzwunde) und ein
Verdacht auf Commotio cerebri (Schädel-Hirn-Trauma) diagnostiziert.
Soweit ersichtlich arbeitete der Beschwerdeführer danach in der Schweiz
nicht mehr. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
bezahlte formlos Heilungskosten sowie Taggelder von Oktober 1992 bis
Januar 1993; einen Rentenentscheid erliess sie nicht. Nach mehreren
Fristerstreckungen wurde der Beschwerdeführer 1993 oder 1994 nach
Kosovo ausgeschafft, wo er seither lebt und ab 1993 im Baugewerbe
arbeitete (Renovationen und Neubauten für Privatpersonen). Die Arbeit
war unregelmässig, je nach Saison bis zu 20 Stunden pro Woche. Im
Herbst 1997 stellte er seine Arbeitstätigkeit – gemäss eigenen Angaben
aus gesundheitlichen Gründen und wegen des Krieges – ein. Seither ist
er als Hausmann tätig. Mit Schreiben vom 23. Februar und 27. April 2004
ersuchte der Beschwerdeführer die SUVA um eine ärztliche
Begutachtung, da sich sein unfallbedingter Gesundheitszustand in der
letzten Zeit erheblich verschlimmert habe. Nach Durchführung
medizinischer Abklärungen befand die SUVA mit Verfügung vom 27.
Oktober 2004 und Einspracheentscheid vom 12. Januar 2005, dass sie
keine Versicherungsleistungen schulde. Die dagegen erhobene
Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
abgewiesen; auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das
Eidgenössische Versicherungsgericht nicht ein (vgl. Akten der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA bzw. Vorinstanz] IV/1,
3, 5 f., 8, 21, SUVA-Akten SUVA/13, 16, 22, 43, 48, 50, 67 f.).
B.
B.a Am 19. März 2007 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IVSTA
zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an (IV/3).
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B.b In der Folge wurden mehrere, insbesondere medizinische
Unterlagen, ein Anmeldeformular zum Leistungsbezug, ein Auszug aus
dem individuellen Konto des Beschwerdeführers, ein Fragebogen für den
Versicherten, ein Fragebogen zur Bestimmung des Status des
Versicherten, ein Fragebogen für den Arbeitgeber und ein Fragebogen für
die im Haushalt tätigen Versicherten zu den Akten genommen.
B.c Am 28. Dezember 2007 meldete der Beschwerdeführer der SUVA
einen Rückfall. Diese befand am 30. April 2008, dass sie nicht
leistungspflichtig sei (vgl. SUVA/69, 74). In der Folge zog die IVSTA die
SUVA-Akten bei (vgl. IV/14).
B.d In der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes Rhone (im
Folgenden: RAD) vom 22. Oktober 2008 (IV/49; im Folgenden: RAD-
Stellungnahme) attestierte Dr. B._______ (FMH allgemeine Medizin) dem
Beschwerdeführer diverse Diagnosen; aufgrund der multiplen
Beschwerden sei eine pluridisziplinäre Begutachtung vorzunehmen.
B.e Anlässlich eines IV-ärztlichen Rapports wurde beschlossen, dass der
Fall des Beschwerdeführers auf der Basis der vorliegenden
medizinischen Unterlagen beurteilt werden könne und eine Begutachtung
in der Schweiz nicht notwendig sei (vgl. Protokoll des IV-ärztlichen
Rapports [IV/53]; im Folgenden: Rapportprotokoll); der Beschwerdeführer
sei nicht invalide und es sei ein abweisender Vorbescheid zu erlassen;
der Fall sei erneut dem RAD zur Stellungnahme zu unterbreiten.
B.f Gestützt auf dieses Rapportprotokoll stellte die IVSTA dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. Januar 2009 die Abweisung
seines Leistungsbegehrens in Aussicht und verfügte am 21. April 2009
die Abweisung des Leistungsbegehrens (vgl. IV/54 f. und Akten des
Beschwerdeverfahrens act. 6).
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 14. Mai
2009 unter Beilage eines Arztberichts Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente. Zur
Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass sich sein
Gesundheitszustand rapid verschlechtert habe und die Abklärungen der
IVSTA ungenügend gewesen seien.
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C.b Mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2009 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung (act. 6). Sie begründete ihren Antrag damit, dass das neu
eingereichte medizinische Attest keine neuen Sachverhaltselemente
enthalte und an der Aussagekraft des Rapportprotokolls nichts zu ändern
vermöge.
C.c Am 27. August 2009 leistete der Beschwerdeführer den ihm vom
Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 300.-
(vgl. act. 7 f.).
C.d Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 wurde der Schriftenwechsel
abgeschlossen (act. 9).
C.e Am 12. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Replik
sowie 29 medizinische Dokumente zu den Akten (act. 10, 10.1-29). Er
führte aus, dass die Untersuchung sehr oberflächlich durchgeführt und
die Vernehmlassung sehr subjektiv und nicht überzeugend formuliert
worden sei. Sein Gesundheitszustand sei, insbesondere wegen den
Unfallfolgen, sehr fragil. Er würde gerne in der Schweiz gesundheitlich
untersucht werden, damit festgestellt werden könne, dass sein Zustand
so sei, wie von ihm beschrieben und von den kosovarischen Ärzten
attestiert.
C.f Mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 (act. 12) liess das
Bundesverwaltungsgericht die Replik der IVSTA zukommen; der
Schriftenwechsel blieb abgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht
führte aus, dass von den 29 vom Beschwerdeführer mit der verspäteten
Replik eingereichten Arztberichte 23 bereits aktenkundig, 1 unlesbar und
5 zu einem Zeitpunkt nach Ergehen der angefochtenen Verfügung
ergangen und daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu
prüfen seien (vgl. auch act. 11).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IVSTA.
1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist
daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Zunächst sind die
vorliegend für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze dazulegen.
2.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 21. April 2009)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, BGE 130 V 329,
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129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (vgl. BGE
126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Zwischenzeitlich
sind die mit Kroatien, Slowenien und Mazedonien neu abgeschlossenen
Abkommen über Soziale Sicherheit in Kraft getreten; ein mit Serbien
vereinbartes Abkommen ist noch nicht ratifiziert. Mit dem Kosovo wird
das Abkommen seit dem 1. April 2010 nicht mehr weitergeführt. Für den
Beschwerdeführer als Bürger des Kosovos findet demnach das
Abkommen jedenfalls insoweit Anwendung, als Sachverhalte zu
beurteilen sind, die sich vor dem 1. April 2010 ereignet haben (vgl. aber
Urteil BVGer C-4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5.4). Nach Art. 2 des
Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu
welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört,
einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Vorliegend kommen keine abweichenden staatsvertraglichen
Bestimmungen zur Anwendung. Die Frage ob, und gegebenenfalls ab
wann Anspruch auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich daher
aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. auch BGE 130 V
253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1).
2.3. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil
des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der
Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(BGE 130 V 445).
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Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Im vorliegenden Verfahren
finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei
Eintritt des (allfälligen) Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass
der Verfügung vom 21. April 2009 in Kraft standen; weiter aber auch
solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten
waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen
Rentenanspruchs von Belang sind.
2.4. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125
V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte
und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen
leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem
jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im
Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person
wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder
in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und
tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf
Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der
übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist
demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der
Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004,
in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der
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medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertinnen und Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und
E. 3b/cc mit Hinweisen).
2.5. Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte
ein (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-
Stellen regionale ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis
Satz 1 IVG). Die RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6
ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest,
eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich
auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall
unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis Satz 2 und 3 IVG). In den interdisziplinär
zusammengesetzten RAD sind insbesondere die Fachdisziplinen Innere
oder Allgemeine Medizin, Orthopädie, Rheumatologie, Pädiatrie und
Psychiatrie vertreten (Art. 48 IVV).
2.6. Die Voraussetzung der – noch nach altem Recht zu beurteilenden –
Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der
bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) ist vorliegend erfüllt (vgl.
IV/6). Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in
rentenrelevantem Ausmass invalid ist.
2.7. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft
getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert,
BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
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oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.8.
2.8.1. Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
(in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des
Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Der im Regelfall
anwendbare Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a mit
Hinweisen) setzt voraus, dass sowohl eine Arbeitsunfähigkeit als auch
eine Erwerbsunfähigkeit in anspruchserheblichem Umfang vorliegen (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6b/cc).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf
eine Viertelrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf
eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen
Fassung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
2007 gültigen Fassung]).
2.8.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis 31.
Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise Art. 29
Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) werden Renten,
die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 1ter IVG entsteht bei Versicherten im
Ausland der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b und Art. 28 Abs.
1 IVG (jeweils in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) nur
dann, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
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durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen sind und der
Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50 % beträgt, da
Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264
E. 5 und 6). An dieser Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der
vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung)
ist auch nach dem Inkrafttreten der im Wesentlichen gleichen
Bestimmung in Art. 29 Abs. 4 IVG (gültig ab 1. Januar 2008) festzuhalten.
2.9. Gemäss per 31. Dezember 2007 aufgehobenen Art. 48 Abs. 2 IVG
werden, wenn sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach dem
Entstehen des Anspruchs auf eine Invalidenrente anmeldet, Leistungen
nur für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet
(erster Satz). Weiter gehende Nachzahlungen werden nur erbracht, wenn
der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen
konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme
vornimmt (zweiter Satz). Da die Anmeldung des Leistungsanspruchs vor
dem 1. Januar 2008 erfolgt ist (vgl. oben Bst. B.a) kommt betreffend die
Wartefrist der obgenannte Art. 48 Abs. 2 IVG zur Anwendung und nicht
Art. 29 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung (vgl.
Urteil BGer 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.2 f., Urteil BGer
8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des
Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 ["5. IV-
Revision und Intertemporalrecht"]).
2.10. Da vorliegend eine labile Gesundheitseinschränkung im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in Frage steht (vgl. oben Bst. A und unten E. 4),
welche 1992 ihren Beginn genommen haben soll, ist im Folgenden zu
prüfen, ob am 19. März 2006 (ein Jahr vor Anmeldung zum
Rentenbezug) bereits ein Rentenanspruch bestand oder ob ein solcher
danach bis zum 21. April 2009 (Erlass der angefochtenen Verfügung)
entstanden ist.
3.
Der Beschwerdeführer beantragte eine Invalidenrente, da er aus
gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig sei.
3.1. Vorliegend sind zahlreiche medizinische Unterlagen aktenkundig.
Ausser Betracht fallen dabei die mit der Replik eingereichten Arztberichte,
welche nach Erlass der angefochtenen Verfügung erlassen wurden oder
unlesbar sind. Auf die übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten
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Unterlagen separat einzugehen erübrigt sich, da sie bereits aktenkundig
sind (vgl. act. 12).
3.2. Unter den medizinischen Unterlagen ist primär die Stellungnahme
des RAD vom 22. Oktober 2008 (IV/49) hervorzuheben welche sich mit
den aktenkundigen Arztberichten auseinandersetzte. In dieser
Stellungnahme attestierte Dr. B._______ dem Beschwerdeführer die
folgenden Diagnosen:
Hauptdiagnose:
PTSD (Post-traumatic Stress Disorder [auch: Posttraumatische
Belastungsstörung, PTBS])
Nebendiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Angeblich tonisch klonischer Krampfanfall 7.4.06
Ängstlich depressives Syndrom (Hosp.11/04)
Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei
– degenerativen Veränderungen
– gemäss Kosovo: Wurzelläsionen L4/5 und L5/S1 (6/04, ENG/EMG)
– gemäss SUVA: keine radikuläre Symptomatik
(Kreisarztuntersuch 7/04)
– gemäss Dr. E._______: DH L4/5; 23.2.05
– Muskelhypertrophie li Bein (Dr. F._______ 8/07)
postcomotionelle Kopfschmerzen
Visusstörung re Auge
Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
St. n. Arbeitsunfall 27.8.92 mit:
– Fraktur 9. Rippe links
– Beckenschaufelfraktur links (ohne Beteiligung Hüftgelenk)
– V. a. Comotio cerebri
– Hypertonie
Angaben zur Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit,
für Tätigkeiten im Haushalt und/oder für angepasste Tätigkeiten machte
Dr. B._______ keine. Stattdessen beantragte sie unter Bezugnahme auf
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die multiplen Beschwerden eine pluridisziplinäre Begutachtung
(mindestens durch einen Psychiater, einen Orthopäden/Rheumatologen
und einen Internisten). Es bestehe nachweislich auch eine
Somatisierung. Da diese Problematik in den Arztberichten aus dem
Kosovo nicht mit den gleichen Kriterien wie in der Schweiz beurteilt werde
und angesichts des jungen Alters des Patienten solle die Beurteilung in
der Schweiz durchgeführt werden. Im Rahmen der Begutachtung seien
insbesondere die Diagnosen, Befunde,
Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit, Beginn und Art der Einschränkungen
abzuklären.
3.3. In der Folge brachte die IVSTA den Fall des Beschwerdeführers in
den IV-ärztlichen Rapport vom 8. Januar 2009 ein (vgl. IV/50-53).
Anlässlich dieses Rapports wurde beschlossen, dass der Fall des
Beschwerdeführers auf der Basis der vorliegenden medizinischen
Unterlagen beurteilt werden könne (vgl. IV/53). Es wurde auf
Nichtinvalidität und einen abweisenden Vorbescheid geschlossen. Als
Reaktion auf die Anfrage sei der Fall mit den übersetzten medizinischen
Unterlagen erneut dem RAD zur Stellungnahme zu unterbreiten.
3.4. Die IVSTA stützte sich – gemäss ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli
2009 (act. 6) – für die Abweisung des Rentenanspruches lediglich auf das
Rapportprotokoll. Auf die RAD-Stellungnahme ging sie nicht ein und
führte aus, der IV-ärztliche Dienst habe sich ein umfassendes Bild der
Beschwerden des Versicherten bilden können. Zu prüfen ist, ob die
IVSTA zu Recht so vorging und inwiefern die übrigen medizinischen
Unterlagen zusätzlich ins Gewicht fallen.
3.4.1. Aus dem Rapportprotokoll ist nicht ersichtlich, welche Personen (im
Folgenden: Rapport-Ärzte) an der Beschlussfassung mitgewirkt haben
(und welche Fachrichtungen vertreten waren). Schon aus diesem Grund
entbehrt das Rapportprotokoll seiner Beweiskraft und es darf darauf nicht
abgestützt werden.
Inhaltlich ist darauf hinzuweisen, dass die Rapport-Ärzte eine Beurteilung
der Invaliditätsfrage und des Rentenanspruchs vorgenommen haben,
wofür sie nicht zuständig waren, sondern die Verwaltung (vgl. oben E.
3.4). Sie wären stattdessen zuständig und ihre Aufgabe wäre es
gewesen, eine umfassende Gesamtwürdigung des
Gesundheitszustandes und der damit verbundenen allfälligen
Einschränkungen der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des
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Beschwerdeführers vorzunehmen, was sie nicht getan haben. Dies gilt
umso mehr, als in den medizinischen Akten zahlreiche unterschiedlichen
Beschwerden aufgeführt werden, welche die Rapport-Ärzte (mit
Ausnahme der PTBS) nicht einmal erwähnten, obwohl die RAD-Ärztin
und die SUVA-Ärzte mehrfach auf solche (zumindest geltend gemachte)
Beschwerden hinwiesen (vgl. insbesondere IV/49 sowie SUVA/48 f., 66,
74.1). Stattdessen beschränkten sich die Rapport-Ärzte darauf
festzuhalten, dass in Bezug auf den Unfall vom 27. August 1992 keine
relevante Arbeitsunfähigkeit fortbestehe und dass die im Bericht von Dr.
C._______ vom 9. August 2007 (IV/36) erwähnte PTBS nicht
berücksichtigt werden könne. Dabei übersahen die Rapport-Ärzte, dass
bereits frühere ärztliche Beurteilungen Hinweise auf eine psychische
Erkrankung des Beschwerdeführers enthalten (vgl. SUVA/25, 30, 59 f.,
66), und verkannten sie zusätzlich, dass die Invaliditätsschätzung der
SUVA (und der angerufenen Rechtsmittelinstanzen), auf welche sie sich
abstützten, die Invalidenversicherung selbst in Bezug auf reine
Unfallfolgen nicht bindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2008
vom 17. Februar 2009 E. 2 mit Hinweis auf BGE 133 V 549). Dass die
PTBS ohne weitere Abklärungen ausgeschlossen werden kann, ist auch
deshalb fraglich, weil sich der Beschwerdeführer vom 3. bis 9. November
2004 in stationärer psychiatrischer Behandlung befand und in den
medizinischen Unterlagen immer wieder auf den 1992 erlittenen Unfall als
auslösendes Trauma Bezug genommen wurde (vgl. insbesondere IV/33
f., 36, 44 f. und SUVA/58 [Übersetzung: SUVA/64], SUVA/60 f.).
3.4.2. Im Gegensatz zu den Rapport-Ärzten versuchte Dr. B._______
unter konkreter Auseinandersetzung mit den zahlreichen medizinischen
Unterlagen eine Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustandes und der
Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen.
Wie von ihr zutreffend ausgeführt, erlauben diese Unterlagen aber keine
eindeutige Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits- bzw.
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, was auch für den mit der
Beschwerde eingereichten Arztbericht gilt. Darüber hinaus lässt sich aus
den übrigen medizinischen Unterlagen nichts Weiteres ableiten.
Angesichts der in den Unterlagen indizierten multiplen Beschwerden und
den verschiedenen erstellten Diagnosen, welchen Dr. B._______
teilweise Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestiert, erweist sich die
von Dr. B._______ beantragte pluridisziplinäre Begutachtung – entgegen
der vom IV-ärztlichen Rapport nicht näher begründeten Vollständigkeit
der medizinischen Akten und umfassenden Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers – in der Schweiz als notwendig.
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Seite 14
3.4.3. Es ist daher eine entsprechende Begutachtung in der Schweiz
vorzunehmen, in deren Rahmen mindestens die Fachdisziplinen
Psychiatrie, Orthopädie/Rheumatologie und Interne Medizin vertreten
sein müssen. Zusätzlich ist auch eine ophthalmologische Begutachtung
vorzunehmen, zumal die SUVA-Ärztin Dr. D._______ (Fachärztin für
Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie) in ihrer ärztlichen Beurteilung
vom 28. September 2009 zwei Arztatteste vom 17. bzw. 24. Juni 2004
dahingehend interpretiert, dass der Beschwerdeführer an einer
Amblyopia (Schwachsichtigkeit) des rechten Auges leide: das Auge sei
von Geburt aus nicht fähig, zu sehen; der Visus betrage 0.1 bis 0.2, nicht
korrigierbar (vgl. zu früheren diesbezüglichen Beurteilungen auch
SUVA/32, 39, 49, 60 f.).
4.
Die für die Invaliditätsbemessung anzuwendende Methode
(Einkommensvergleich bei voller Erwerbstätigkeit [bei selbständiger
Erwerbstätigkeit eventuell stattdessen ausserordentliches
Bemessungsverfahren], Betätigungsvergleich bei Nichterwerbstätigkeit,
gemischte Methode bei teilweiser Erwerbstätigkeit) hängt davon ab, ob
der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre (inkl. Art der
Erwerbstätigkeit) und/oder ob er im Haushalt tätig wäre (vgl. Art. 28a IVG
i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Der Beschwerdeführer macht eine
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit dem Unfall im
August 1992 geltend. Wie sich sein Gesundheitszustand und die Arbeits-
und Leistungsfähigkeit seither entwickelt haben, ist ohne weitere
medizinische Abklärungen nicht beurteilbar. Der Beschwerdeführer war
bis zum Unfall als unselbständiger Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig. Ab
1993 bis Herbst 1997 war er bis zu 20 Stunden in der Woche auf dem
Bau tätig, wobei es sich um eine selbständige Erwerbstätigkeit gehandelt
habe. Seit Herbst 1997 ist der Beschwerdeführer als Hausmann tätig,
wobei er als Grund für die Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht nur
gesundheitliche Gründe, sondern auch den Krieg anführt. Die IVSTA hat
diesbezüglich zwar Abklärungen vorgenommen (vgl. IV/7 f., 16 f.), doch
reichen diese nicht aus, um zu beurteilen, welcher Tätigkeit der
Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im massgebenden Zeitraum
nachgegangen wäre. Die medizinische Abklärung der Arbeits- bzw.
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hat in Bezug auf die
entsprechende(n) Tätigkeit(en) zu erfolgen. Ausgehend von der
resultierenden medizinischen Beurteilung hat die IVSTA den
Invaliditätsgrad nach der entsprechend anzuwendenden Methode zu
bestimmen.
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Seite 15
5.
Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die Verfügung vom
21. April 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
6.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden
Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es sind
daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer
am 27. August 2009 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- ist ihm
zurück zu erstatten.
6.2. Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben
grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind nur
verhältnismässig geringe notwendige Kosten entstanden, weshalb keine
Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung vom 21.
April 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit diese nach erfolgter Abklärung und Aktenergänzung im Sinne
der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurück
erstattet.
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Seite 16
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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