B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3315/2014
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Serbien,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für
Ausländer Go-Re-Ma, Kantonsstrasse 24, Postfach 238,
7302 Landquart,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom
26. Mai 2014.
C-3315/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1956 geborene, seit seiner per 31. März 2012 erfolgten Ausreise in
seiner Heimat Serbien wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter
oder Beschwerdeführer) war als Bauhilfsarbeiter in der Schweiz erwerbs-
tätig und über seinen Arbeitgeber bei der Schweizerischen Unfallversiche-
rung (im Folgenden: Suva) unter anderem gegen die Folgen von Berufs-
unfällen versichert. Anlässlich eines vom 11. Juli 2005 datierenden Sturzes
von einem Baugerüst zog er sich eine Pilon-tibiale-Fraktur links zu (Akten
der Suva [im Folgenden: Suva-act.] 3 und 4). Nach erfolgter Operation
(Suva-act. 5) und stationärem Aufenthalt in der B._______ (11. Januar bis
1. März 2006; Suva-act. 20 bis 22) sowie mehreren konsiliarischen Unter-
suchungen in der C._______ (Suva-act. 50, 52, 57, 73 und 77) wurde er
im September 2007 dem Ambulanten Interdisziplinären Schmerzprogramm
(AISP) zugewiesen (Suva-act. 81); die entsprechenden Berichte der
D._______ wurden am 21. Dezember 2007 und 12. März 2008 verfasst
(Suva-act. 88 und 91). Nachdem im April 2008 die Evaluation der funktio-
nellen Leistungsfähigkeit erfolgt war (Suva-act. 98) und vom 17. Juni bis
22. Juli 2008 ein weiterer stationärer Aufenthalt in der B._______ stattge-
funden hatte (Suva-act. 108 bis 110), wurde der Versicherte am 29. Sep-
tember 2008 abschliessend vom Suva-Kreisarzt Dr. med. E._______,
Facharzt für Chirurgie, untersucht; dieser Facharzt beurteilte auch den In-
tegritätsschaden (Suva-act. 114 und 116). Daraufhin teilte die Suva dem
Versicherten am 30. September 2008 mit, dass sie per 1. Dezember 2008
die Taggeldleistungen einstelle (Suva-act. 117). Am 7. Oktober 2008 erliess
sie überdies eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten bei einem
Erwerbsunfähigkeitsgrad von 11 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 eine
Invalidenrente und bei einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritäts-
entschädigung von Fr. 16‘020.- zusprach (Suva-act. 118). Dieser Entscheid
erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge wies die Suva mit Ein-
spracheentscheid vom 6. März 2013 das am 2. Mai 2012 zufolge Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands eingereichte Revisionsgesuch ab
(Suva-act. 154). Dieser Entscheid wurde gemäss vorliegender Aktenlage
ebenfalls unangefochten rechtskräftig.
B.
Am 8. Mai 2006 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons
Zürich (im Folgenden: IV-Stelle ZH) zum Bezug von Leistungen der
Schweizerischen Invalidenversicherung in Form einer Rente an (Akten der
IV-Stelle ZH [im Folgenden: IV-act.]). 2). Nach Vorliegen von Suva-Akten
C-3315/2014
Seite 3
(IV-act. 8) und des Fragebogens für den Arbeitgeber (IV-act. 13) erfolgte
eine Abklärung der beruflichen Situation (IV-act. 13 bis 15). Nachdem eine
Arbeitsvermittlung unmöglich gewesen war (IV-act. 16 und 17), wurde der
Versicherte mit Schreiben vom 3. Juni 2009 über die Notwendigkeit einer
medizinischen Abklärung orientiert (IV-act. 26 und 27); das entsprechende
psychiatrische Gutachten der Dres. med. F._______ und G._______ vom
H._______, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, datiert vom 6.
November 2009 (IV-act. 31). In der Folge erliess die IV-Stelle ZH am
15. Dezember 2009 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten
bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 100 % eine
befristete ganze IV-Rente für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Juli 2008 in
Aussicht stellte; ein darüber hinaus gehender Anspruch wurde bei einem
IV-Grad von 35 % verneint (IV-act. 35). Mit Datum vom 29. März 2010
wurde die dem Vorbescheid vom 15. Dezember 2009 im Ergebnis entspre-
chende Verfügung erlassen (IV-act. 38). Dieser Entscheid erwuchs – so-
weit aus den Akten ersichtlich – auch unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 liess der Versicherte, vertreten durch lic. iur.
Reljic von der Rechtsberatung für Ausländer, die IV-Stelle ZH über die we-
sentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes informieren und
Akteneinsicht verlangen (IV-act. 39 bis 43). Daraufhin übermittelte die IV-
Stelle ZH am 7. September 2012 die Akten zuständigkeitshalber der Inva-
lidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA
oder Vorinstanz; IV-act. 45).
D.
Am 15. August 2012 wurden der IVSTA Kopien medizinischer Unterlagen
eingereicht und erneut auf den verschlechterten Gesundheitszustand des
Versicherten hingewiesen (Akten der IVSTA [im Folgenden: act.] 1 bis 5).
Nachdem die IVSTA am 17. September 2012 darüber orientiert hatte, dass
die Anmeldung beim zuständigen heimatlichen Versicherungsträger einzu-
reichen sei (act. 7), ging das entsprechende, am 19. Dezember 2012 vom
ausländischen Sozialversicherungsträger bestätigte Gesuchsformular am
3. Januar 2013 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein (act. 9). Nach
Vorliegen der Fragebögen für den Arbeitgeber und den Versicherten (act.
16) sowie von medizinischen Dokumenten (act. 17 bis 48, 50 und 51) gab
Dr. med. I._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom Regionalen
Ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) am 4. Juni 2013 eine erste
Stellungnahme ab (act. 56). Daraufhin stellte die IVSTA dem Versicherten
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Seite 4
mit Vorbescheid vom 11. Juni 2013 mangels Vorliegens einer rentenbe-
gründenden Invalidität nach dem 31. Juli 2008 die Abweisung des Leis-
tungsbegehrens in Aussicht (act. 57). Gegen diesen vorgesehenen Ent-
scheid liess der Versicherte am 17. Juni resp. 5. Juli 2013 opponieren (act.
59 und 60) und am 18. Juli 2013 weitere medizinische Berichte nach-
reichen (act. 62 und 63 bzw. 65 bis 70). Nachdem die Vorinstanz im Rah-
men des Schreibens vom 26. Juli 2013 (act. 64) zu den Einwendungen des
Beschwerdeführers vom 5. Juli 2013 Stellung bezogen und sich der
Rechtsvertreter mit Schreiben vom 30. Juli 2013 (act. 72) erneut geäussert
hatte, gab der RAD-Arzt Dr. med. I._______ am 17. September 2013 eine
weitere Beurteilung ab; er empfahl – gestützt auf die Einschätzung von Dr.
med. J._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD
vom 13. September 2013 – die Einholung eines psychiatrischen Berichts
(act. 73). Nach Vorliegen dieses vom 30. Oktober 2013 datierenden, von
der Neuropsychiaterin Dr. med. K._______ erstellten Berichts (act. 78 und
80) und von Stellungnahmen der Dres. med. J._______ und I._______
vom 8. bzw. 10. April und 20. Mai 2014 (act. 82 und 84) erliess die Vo-
rinstanz am 26. Mai 2014 eine dem Vorbescheid vom 11. Juni 2013 im
Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 85).
E.
Hiergegen liess der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 17. Juni 2014 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfü-
gung vom 26. Mai 2014 sei aufzuheben und es sei dem Versicherten wie-
dererwägungsweise auch nach dem 31. Juli 2008 eine ganze IV-Rente zu-
zusprechen oder die Sache erneut abzuklären (Akten im Beschwerdever-
fahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung führte der Rechtsvertreter zusammengefasst aus, am
5. und 30. Juli 2013 habe er begründet, weshalb als Anmeldedatum der
2. Mai 2012 anzuerkennen sei. Die Beurteilung der Vorinstanz, dass der
Versicherte nur eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten
aufweise, könne in Anbetracht der spezialärztlichen Dokumentation aus
der Schweiz und Serbien für die Periode nach dem 29. März 2010 nicht
akzeptiert werden. In Anbetracht dessen, dass die Arztberichte aus Serbien
sehr kurz und in der Regel unvollständig seien, schlage er vor, den Versi-
cherten für multidisziplinäre Untersuchungen in der Schweiz aufzubieten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde)
C-3315/2014
Seite 5
aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe
der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3); dieser
Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 4).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2014 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 6).
Zur Begründung machte sie Ausführungen betreffend das Anmeldedatum
und brachte zusammengefasst weiter vor, die RAD-Fachärzte hätten sich
ein schlüssiges Bild der nun vorliegenden Leiden in somatischer und psy-
chiatrischer Hinsicht bilden und diesbezüglich eine zweifelsfreie arbeitsme-
dizinische Einschätzung abgeben können. Eine Verschlechterung sei we-
der aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht nachzuweisen, da
auch der zuletzt eingeholte Psychiatriebericht keinen unveränderten (recte
wohl: veränderten) Zustand zu belegen vermöge. Eine gänzliche Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit 2005
sei somit nach wie vor gegeben. In leichteren, leidensangepassten Verwei-
sungstätigkeiten bestehe jedoch weiterhin eine 25%ige Einschränkung seit
dem 6. November 2009. Damit ergebe sich nach wie vor der seitens der
IV-Stelle ZH errechnete Einkommensverlust von 35 % seit 2008.
H.
In seiner Replik vom 15. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer geltend
machen, in Anbetracht der ausführlichen spezialärztlichen Dokumentation
aus Serbien seien alle RAD-Berichte und die Feststellungen der Vorinstanz
in deren Vernehmlassung vom 15. September 2014 vollkommen inakzep-
tabel, weshalb er weiterhin die Gutheissung der Beschwerde beantrage (B-
act. 8).
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Oktober 2014 wurde der Schrif-
tenwechsel abgeschlossen (B-act. 9).
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-3315/2014
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachge-
biet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei-
nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2014
(act. 85) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem
auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (B-act. 4), ergibt
sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Mai
2014, mit welcher das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf eine
C-3315/2014
Seite 7
schweizerische IV-Rente abgewiesen worden ist. Mit Blick auf die Rechts-
begehren des Beschwerdeführers ist streitig und zu prüfen, ob dessen
Rentenanspruch zu Recht abgelehnt worden ist und in diesem Zusammen-
hang, ob die Vorinstanz den Sachverhalt insbesondere in medizinischer
Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt oder ob eine Rückwei-
sung zur weiteren medizinischen Abklärung zu erfolgen hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V
198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz
mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien,
Mazedonien), nicht aber mit der Republik Serbien, neue Abkommen über
Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als serbi-
scher Staatsangehöriger findet demnach weiterhin das schweizerisch-ju-
goslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung
(vgl. Urteil des BVGer C-5367/2013 vom 20. Juli 2015 E. 3.1). Nach Art. 2
dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in
ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschrif-
ten, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invali-
denversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung ge-
langen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehenden
Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversi-
cherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Ver-
ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
C-3315/2014
Seite 8
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind
die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden
demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim
Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2014 in Kraft standen; weiter aber auch
solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten
waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leis-
tungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der
Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in
der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2007 5155]). Mit Blick
auf das Datum der angefochtenen Verfügung (26. Mai 2014) können eben-
falls die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft ge-
setzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung ge-
langen.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
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Seite 9
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG).
2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7
ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da-
mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun-
gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al-
len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv
bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR
2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi-
cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Rest-
arbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft
tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prü-
fen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).
2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes-
tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An-
spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben.
Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.6 Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung
ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern,
ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des
Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana-
loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzu-
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Seite 10
gehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts-
grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung
erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätz-
lich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr
eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies-
sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch
dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).
2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön-
nen (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-
gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen
Norm sowie zu Art. 49 IVV Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009
E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen) stehen die regionalen ärztli-
chen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vorausset-
zungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die In-
validenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leis-
tungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen
Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis
IVG kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen wer-
den. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des
C-3315/2014
Seite 11
BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I
694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so-
wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-
sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An-
stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt,
wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die
Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70
E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen
in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen
lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberich-
ten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des
Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351
E. 3b ee). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein
ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich
der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichba-
ren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165
E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter-
nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicher-
ten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte
mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versi-
cherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht ei-
nes behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale
Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc)
nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entwe-
der ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versiche-
rungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44
ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 – 4.6).
3.
Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren beurteilt sich die Frage, ob eine
anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erhebli-
chen Tatsachen eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er
im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung (Verfügung vom 29. März
2010 [IV-act. 38]) bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen,
angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2014 (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3;
130 V 71 E. 3.2.3; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
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3.1 Mit Blick auf die involvierte Unfallversicherung Suva ist vorab darauf
hinzuweisen, dass es sich bei der IV im Wesentlichen um eine sogenannt
finale Versicherung handelt, was bedeutet, dass sie das Risiko der Invali-
dität unabhängig vom Vorliegen eines bestimmten versicherten Ereignis-
ses wie Krankheit oder Unfall deckt, während in einem kausalen System
(so in der obligatorischen Unfallversicherung) nur insoweit eine leistungs-
begründende Invalidität besteht, als der Gesundheitsschaden durch eines
der versicherten Ereignisse (mit-)verursacht ist (vgl. Art. 6 und 36 des Bun-
desgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR
832.20]). Für die vorliegend zu beurteilende Neuanmeldung bei der IV ist
also allein entscheidend, wie sich sämtliche ärztlicherseits festgestellten
gesundheitlichen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit und in einem
weiteren Sinne in erwerblicher Hinsicht auswirken (vgl. hierzu Entscheid
des BGer I 295/03 vom 13. Mai 2004 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.2 Die mit Verfügung vom 29. März 2010 (IV-act. 38) erfolgte befristete
Rentenzusprache basierte in psychisch-psychiatrischer Hinsicht insbeson-
dere auf dem Gutachten der Dres. med. F._______ und G._______ vom
H._______ vom 6. November 2009 (IV-act. 31) und in somatischer Hinsicht
auf dem Abschlussuntersuchungsbericht des Suva-Arztes Dr. med.
E._______, Facharzt für Chirurgie, vom 29. September 2008 (Suva-act.
116).
3.2.1 In der psychiatrischen Expertise wurde eine mittelgradige depressive
Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) diagnostiziert und zu-
sammengefasst ausgeführt, auf fachpsychiatrischem Fachgebiet liege
spätestens seit Januar 2008 durchgehend eine leicht- bis mittelgradige de-
pressive Störung vor. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter
bestehe aus psychiatrischer Sicht derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
Aufgrund der dokumentierten Befunde sei mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit anzunehmen, dass die Arbeitsfähigkeit seit Januar 2008 zu min-
destens 20 % eingeschränkt gewesen sei. In einer angepassten Tätigkeit,
die durch geringen Zeitdruck und die Möglichkeit regelmässiger Pausen
gekennzeichnet sei, betrage der Grad der Arbeitsunfähigkeit 25 %. Grund-
sätzlich sei bei dem Beschwerdebild die Wiederherstellung der vollen Ar-
beitsfähigkeit auf psychiatrischem Fachgebiet in einer an die körperliche
Behinderung angepasste Tätigkeit möglich, die Prognose sei jedoch ange-
sichts ungünstiger Begleitumstände zurückhaltend zu stellen.
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Seite 13
3.2.2 Dr. med. E._______ diagnostizierte einen Status nach einer Pilon tibi-
ale-Fraktur links mit/bei Zuständen nach geschlossener Reposition und An-
lage eines Fixateur externe und nach Reposition mit Plattenosteosynthese,
eine Läsion des N. plantaris medialis links sowie eine OSME distale Tibia
links. Weiter führte er zusammengefasst aus, es müsse von einem Endzu-
stand ausgegangen werden. Aufgrund von medizinisch-theoretischen
Überlegungen sei dem Versicherten eine leichte bis mittelschwere wech-
selbelastende Tätigkeit vollschichtig zuzumuten. Zwangshaltungen wie
knien, kauern sowie häufiges Treppen- und Leiternsteigen seien zu ver-
meiden. Ebenfalls sei das Gehen auf unebenem Gelände nicht mehr zuzu-
muten.
3.3 Die streitige, angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2014 basierte in
psychisch-psychiatrischer Hinsicht in erster Linie auf den Beurteilungen
von Dr. med. J._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
13. September 2013 (act. 73 S. 2 und 3) und 8. April 2014 (act. 82 S. 2)
sowie auf den Berichten von Dr. med. I._______, Facharzt für Allgemein-
medizin, vom 10./17. September 2013 (act. 73 S. 1 bis 2 resp. 4 bis 5), 10.
April 2014 (act. 82 S. 3 bis 4) und 20. Mai 2014 (act. 84).
3.3.1 In Würdigung des Berichts der Neuropsychiaterin Dr. med.
K._______ vom 12. Juli 2013 (act. 68) führte Dr. med. J._______ im Sep-
tember 2013 aus, dieses Dokument sei von guter medizinisch-klinischer
Präzision und erlaube, auf das Vorhandensein einer rezidivierenden endo-
genen Depression mit leichten depressiven Phasen von mehreren Mona-
ten Dauer, oder auch mit dauerhaftem Vorhandensein der genannten
Symptome, zu schliessen. Dies entspreche vollumfänglich den Beobach-
tungen im Gutachten von 2009 und der damals attestierten 25%igen Ar-
beitsunfähigkeit. Es fände sich kein Widerspruch zwischen dem Gutachten
von 2009 und dem Arztbericht von Juli 2012, im Gegenteil, der Arztbericht
bestätige das Gutachten. Es werde vorerst nur ein weiterer Arztbericht be-
nötigt, um die Entwicklung im letzten Jahr zu kennen.
3.3.2 Zum entsprechenden Bericht von Dr. med. K._______ vom 30. Okto-
ber 2013 (act. 78 S. 1 resp. 80) nahm Dr. med. J._______ am 8. April 2014
Stellung (act. 82 S. 2). Er erwähnte, dieser Arztbericht zeuge von einem
unveränderten Zustand gegenüber demjenigen, den Dr. med. K._______
am 12. Juli 2013 beschrieben habe.
3.3.3 In Kenntnis ausländischer Berichte (act. 65 bis 67, 69 und 70) führte
Dr. med. I._______ am 10. September 2013 aus, die somatische Seite sei
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relativ klar. Am 17. September 2013 hielt er weiter dafür, dass von Seiten
der somatischen Problematik keine Veränderung festgestellt werden
könne. Schliesslich bestätigte er am 10. April bzw. 20. Mai 2014 die unver-
änderte Arbeitsunfähigkeit.
3.4 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stellungnah-
men von Fachärztinnen und -ärzten des RAD nur unter der Bedingung ab-
gestellt werden, dass deren Beurteilungen den allgemeinen beweisrechtli-
chen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (resp. an ein Gutachten)
genügen und zudem die beigezogenen Ärztinnen und Ärzte über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen.
Den Stellungnahmen resp. Berichten im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG der
Dres. med. I._______ und J._______ kann volle Beweiskraft zukommen,
wenn die übrigen, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausge-
arbeiteten Kriterien erfüllt sind. Das ist vorliegend der Fall.
3.5
3.5.1 Die am 8. April 2014 – in Kenntnis der ärztlichen Berichte von
Dr. med. K._______ vom 12. Juli und 30. Oktober 2013 – erfolgte Beurtei-
lung von Dr. med. J._______ lässt sich nicht in Zweifel ziehen. Seine Aus-
führungen, wonach aufgrund der Berichterstattung von Dr. med.
K._______ im Vergleich zur 2009 erstellten Expertise ein unveränderter
psychisch-psychiatrischen Gesundheitszustand vorliege, sind nachvoll-
ziehbar und schlüssig. Dr. med. J._______ erörterte in überzeugender
Weise, dass die Beschreibung von Dr. med. K._______ auf eine rezidivie-
rende endogene Depression mit leichten depressiven Phasen von mehre-
ren Monaten Dauer schliessen lässt und im Vergleich zur Begutachtung
durch die Dres. med. F._______ und G._______ von einem gleich geblie-
benen Gesundheitszustand auszugehen ist. Es trifft weiter auch zu, dass
die Berichte von Dr. med. K._______ zur Auffassung der Dres. med.
F._______ und G._______ in deren Expertise nicht im Widerspruch ste-
hen. Der Umstand, dass die Dokumente von Dr. med. K._______ kurz aus-
gefallen sind, vermag daran aufgrund der diesbezüglich von Dr. med.
J._______ gemachten Ausführungen nichts zu ändern. Ergänzend ist da-
rauf hinzuweisen, dass sich der Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang
gleich selber widerspricht, indem er beschwerdeweise kurze und unvoll-
ständige Berichte und replicando eine ausführliche spezialärztliche Doku-
mentation aus Serbien erwähnt hat.
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Seite 15
3.5.2 In somatischer Hinsicht ergibt sich weiter, dass auch die Berichte der
Dres. med. L._______, Fachärztin für Innere Medizin, und M._______ ,
Facharzt für Orthopädie (act. 65 bis 67, 69 bis 70), mit Blick auf die Diag-
nosestellung in Übereinstimmung mit der Auffassung von Dr. med.
I._______ keine Hinweise auf eine rentenrelevante Verschlechterung des
Gesundheitszustands in somatischer Hinsicht liefern. Demnach ist diesbe-
züglich ohne weiteres ebenfalls von einem unverändert gebliebenen Ge-
sundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen. Abschliessend ist
betreffend die somatische Seite auch auf den Bericht des Suva-Arztes
Dr. med. E._______, Facharzt für Chirurgie, vom 27. August 2012 zu ver-
weisen. Dessen Beurteilung, wonach im Vergleich zu den Voraufnahmen
zwischenzeitlich keine erhebliche Verschlimmerung radiologisch nachge-
wiesen werden könne, bildete die nicht zu beanstandende Entscheidgrund-
lage für den Einspracheentscheid vom 6. März 2013, mit welchem das Re-
visionsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde (Suva-act. 139).
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustel-
len, dass die Stellungnahmen der Dres. med. I._______ und J._______ –
welche sich auf fachärztliche, sich nicht widersprechende Berichte aus Ser-
bien abstützen – die an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts gestellten
Kriterien erfüllen. Diesen Fachärzten standen Informationsquellen in Form
von Arztberichten der behandelnden ausländischen Fachärzte und Anam-
nesen zur Verfügung. Ihre Stellungnahmen berücksichtigen einerseits die
Leiden des Versicherten und wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben,
andererseits sind die Beurteilungen der medizinischen Situation in somati-
scher und psychischer Hinsicht und die entsprechenden Schlussfolgerun-
gen nachvollziehbar begründet. Darüber hinaus verfügen die Dres. med.
I._______ und J._______ mit Blick auf die beim Beschwerdeführer vorhan-
denen gesundheitlichen Beeinträchtigungen über ausreichend Fachwis-
sen, um eine überzeugende, schlüssige und somit rechtsgenügliche Beur-
teilung abgeben zu können. Auf die Durchführung einer Begutachtung in
der Schweiz – wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt – kann
unter diesen Umständen verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdi-
gung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV
Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1). Es ist demnach weiterhin davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer in seiner früheren Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter in
somatischer Hinsicht seit 2005 zu 100% und in psychischer Hinsicht seit
Januar 2008 zu mindestens 20 % arbeitsunfähig ist. In einer leidensadap-
tierten Verweisungstätigkeit besteht aus psychischer Sicht seit Januar
2008 eine 75%ige und aus somatischer Sicht seit September 2008 (Datum
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Seite 16
der Untersuchung durch Dr. med. E._______ eine volle Arbeitsfähigkeit
(Suva-act. 116 S. 5 und IV-act. 31 S. 15; vgl. auch E. 3.2.1 hiervor).
5.
Aufgrund des vorstehend Dargelegten hat sich der Gesundheitszustand
während des in Frage stehenden Zeitraums vom 29. März 2010 bis zum
26. Mai 2014 nicht verändert. Daraus resultiert mangels anderer Hinweise
eine gleich gebliebene Arbeits- und Erwerbsfähigkeit resp. ein damit im Zu-
sammenhang stehendes konstantes Zumutbarkeitsprofil. Es bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das Verhältnis zwischen den beiden
Vergleichseinkommen in anspruchserheblichem Umfang verändert hätte.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich das Valideneinkommen, wel-
ches ursprünglich gemäss den früheren Abklärungen der Suva (IV-act. 32
S. 8) auf Fr. 59‘263.- im Jahre 2008 festgelegt worden war (IV-act. 37 S.
3), und das Invalideneinkommen, dem der Wert der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung 2008 für einfache Hilfsarbeiten (Tabelle TA1, Ziff. 1-
93) zugrunde gelegt wurde, in einer vergleichbaren Weise entwickelt ha-
ben. Da weder eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist noch sich die erwerblichen Auswirkungen erheblich verän-
dert haben, ist eine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades bzw.
das Vorliegen eines Revisionsgrunds zu verneinen, weshalb sich auch in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Durchführung eines neuen Ein-
kommensvergleichs erübrigt (vgl. hierzu BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198
E. 3b; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1; vgl. auch Urteil des BGer I
584/05 vom 5. Dezember 2005 E. 5). Bei diesem Ergebnis kann die Frage
nach dem genauen Anmeldedatum offengelassen werden.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustel-
len, dass sich die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014 als rechtens
erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Juni 2014
als unbegründet abzuweisen ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 400.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
C-3315/2014
Seite 17
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent-
sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die Suva, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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