Abtei lung II I
C-3319/2007/mas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Einspracheentscheid vom
18. April 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3319/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1949 geborene deutsche Staatsangehörige X._______ (im Folgen-
den: Beschwerdeführerin) stellte am 21. Januar 2005 bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin zu Handen der
Schweizerischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (im Folgenden: IV-Stelle), ein Gesuch zum Bezug von
Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (act. 5). Nach
Prüfung diverser Unterlagen wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 ab – mit
der Begründung, der Gesuchstellerin sei trotz des Gesundheits-
schadens noch eine dem Gesundheitszustand angepasste, gewinn-
bringende Tätigkeit in rentenausschliessender Weise zumutbar.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 28. De-
zember 2005 Einsprache bei der IV-Stelle und beantragte erneut die
Gewährung einer IV-Rente. Zur Begründung ihres Antrags verwies sie
unter anderem auf das im Auftrag des Sozialgerichts Freiburg,
Deutschland, erstellte psychiatrische Gutachten vom 16. November
2005 (act. 60), gemäss welchem bei ihr eine Persönlichkeitsstörung
mit asthenischen, depressiven und dependenten Anteilen diagnosti-
ziert und der Grad der Behinderung mit 50 beziffert wurde.
Unter Berücksichtigung dieses sowie eines weiteren fachärztlichen
Gutachtens kam die IV-Stelle im Rahmen des Einspracheverfahrens
zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem ursprünglichen
Beruf nicht mehr arbeitsfähig sei, dass jedoch in anderen, leichteren
Tätigkeiten noch eine Arbeitsfähigkeit von 60% bestehe. Der Invalidi-
tätsgrad betrage damit 56%. In teilweiser Gutheissung der Einsprache
wurde daher mit Entscheid vom 18. April 2007 die Verfügung vom
9. Dezember 2005 aufgehoben und der Beschwerdeführerin eine
halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. März 2004 zugesprochen (act. 78).
B.
Am 11. Mai 2007 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer gan-
zen IV-Rente. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, ihr Ge-
sundheitszustand habe sich erheblich verschlimmert und sie sei auch
in leichteren Tätigkeiten arbeitsunfähig.
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C.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2007 beantragte die IV-Stelle die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen
Einspracheentscheides. Zur Begründung machte sie insbesondere gel-
tend, die Beurteilung ihres ärztlichen Dienstes basiere auf einem um-
fassenden medizinischen Dossier, welches insbesondere zwei aktuelle
psychiatrische Gutachten enthalte. Aus diesen Gutachten gehe klar
hervor, dass bei der Beschwerdeführerin in leichten Verweisungstätig-
keiten eine Restarbeitsfähigkeit von 60% bestehe, woraus eine ge-
sundheitlich bedingte Erwerbseinbusse von 56% resultiere, die einen
Anspruch auf eine halbe IV-Rente begründe.
D.
Mit Eingabe vom 8. September 2007 bestätigte die Beschwerdeführe-
rin ausdrücklich ihre ursprünglichen Anträge und verwies auf den Be-
richt vom 3. September 2007 ihrer Hausärztin, welcher eine kontinuier-
liche Verschlechterung des Gesundheitszustandes attestierte.
E.
In ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2007 beantragte die Vorins-
tanz erneut die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies
sie auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes, welcher nach Prü-
fung des neuen ärztlichen Berichtes zum Schluss gekommen war, die
Ausführungen der Hausärztin widersprächen den im Rahmen des
deutschen Rentenverfahrens erstellten psychiatrischen Gutachten
(vom 28. Februar 2005, vom 16. November 2005 sowie vom 2. März
2006), welche eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Um-
fang von 60% in angepassten Tätigkeiten bestätigten.
F.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen.
G.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen
wird in den folgenden Erwägungen – soweit erforderlich – näher einge-
gangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 11. Mai 2007, mit welcher der
Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 18. April 2007 angefochten
wurde. Gegenstand des Verfahrens ist somit der Entscheid, wonach
die Versicherte ab dem 1. März 2004 Anspruch auf eine halbe Rente
der Invalidenversicherung hat.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.
021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstan-
zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über
Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist
zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art.
48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin, die am vorinstanzlichen
Verfahren als Partei teilgenommen hat, ist als Adressatin durch den
angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Auf-
hebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Rechts-
sätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2, vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VVG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfü-
gung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
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unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360
E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320;
GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229
E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
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umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht un-
besehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird.
Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen
Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt,
ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungs-
behörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen
stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts-
punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hin-
weis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 520/
99 vom 20. Juli 2000).
2.3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streiti-
gen Rechtsanspruchs gestatten. Ein erhöhter Beweiswert kann aller-
dings ärztlichen Gutachten zukommen, welche für die streitigen Belan-
ge umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (An-
amnese) abgegeben worden und in der Darlegung der Zusammenhän-
ge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend
sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Experten begründet
werden (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen;
AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und
RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a).
3.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata tempo-
ris; BGE 130 V 445).
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3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002
in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkom-
men, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a
IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. De-
zember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizü-
gigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errich-
tung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkom-
men setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkom-
men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den ein-
zelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin
derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst.
a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um ins-
besondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten
zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/
71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Per-
sonen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Ver-
ordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses
Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung
nichts anderes vorsehen. Demnach richtet sich vorliegend der An-
spruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversiche-
rung nach dem schweizerischen Recht.
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene schweizeri-
schen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass des Einsprache-
entscheids vom 18. April 2007 in Kraft standen; weiter aber auch sol-
che Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten
waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstande-
nen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar
2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453]
und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS
2003 3837; 4. IVG-Revision]).
Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die entsprechende Verord-
nung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten,
welche für die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Leis-
tungsanspruchs ab diesem Zeitpunkt anwendbar sind. Bezüglich der
auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu be-
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rücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Er-
werbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und
anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesge-
richt (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es
sich bei den in Art. 3 bis Art. 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in
aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten
des ATSG handelt. Inhaltlich haben sich in dieser Beziehung keine Än-
derungen ergeben, so dass die zu den erwähnten Begriffen entwickel-
te Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl.
BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie
der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS
2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im
vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der angefochtene Ein-
spracheentscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen
ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/
Basel/Genf 2009, Art. 82 Rz. 5 und 6 [im Folgenden: KIESER, ATSG]).
3.3 Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massge-
benden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
(18. April 2007) eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätz-
lich nicht zu berücksichtigen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Ein-
tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ge-
leistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben
sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die an-
dere erfüllt ist.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als
einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
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Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
rente zweifellos erfüllt ist. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenen-
falls ab wann und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin invalid
im Sinne des Gesetzes ist.
4.1 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestand gemäss der bis
zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung von Art. 28 Abs. 1
IVG, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derje-
nige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und der-
jenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid war.
Seit dem 1. Januar 2004 besteht laut Art. 28 Abs. 1 IVG der Anspruch
auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 70%, derjenige auf eine Dreiviertels-Rente bei einem solchen von
mindestens 60%, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der
Invalidität von 50% und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem
solchen von 40%. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die
einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Ver-
sicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsan-
gehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen bei einem Invalidi-
tätsgrad ab 40% eine Rente auch dann ausgerichtet wird, wenn sie in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben.
4.2 Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend
erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40%
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b
IVG).
Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Ent-
stehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die
zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate und die folgende Zeit
ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG [in Kraft bis 31. Dezember 2007, AS
2007 5141]). Massgeblich ist das Datum des Gesuchs.
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
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die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-
derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund-
heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
4.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bis-
herigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten
zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaft-
lichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln: Bei der
Bemessung der Invalidität kommt es auf die objektiven wirtschaftlichen
Folgen einer funktionellen Behinderung an – und nicht allein auf den
ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (BGE 110
V 275; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht
auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch an-
dere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh-
men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi-
cherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aus-
künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können
(BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991
S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen,
insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfä-
higkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem
Gericht.
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4.4.1 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein dauernd in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützli-
cher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich
und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am beurteilenden Arzt, aus medizinischer Sicht zu ent-
scheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Ar-
beitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch einsetzen kann. Diese Arbeits-
möglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensan-
gepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es uner-
heblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder
nicht.
4.4.2 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoreti-
scher und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich
der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung ab-
zugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich-
gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen;
anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene
Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren
Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden
(AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von
Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass
sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie
nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittli-
chen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c,
ZAK 1989 S. 322 E. 4).
4.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
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nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen,
Art. 16 ATSG).
4.5.1 Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel
so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge-
stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen, und es
sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei-
chen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Erwerbsunfä-
higkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsscha-
den verursachte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdie-
nen (ALFRED MAURER/GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozial-
versicherungsrecht, 3. Aufl., Basel 2009, § 12 N. 16).
4.5.2 Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht
zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifi-
sche Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsver-
gleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerb-
lichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der kon-
kreten wirtschaftlichen Situation zu bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1).
4.5.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird der In-
validitätsgrad für diese Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG festgelegt.
Waren sie neben ihrer beruflichen Tätigkeit auch in einem weiteren
Aufgabenbereich (meistens im Haushalt) tätig, so wird der Invaliditäts-
grad für diese Tätigkeit (seit dem 1. Januar 2004) nach Art. 28 Abs. 2bis
IVG berechnet. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und
der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invali-
ditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be-
messen (gemischte Methode, vgl. Urteil des Bundesgerichts I 725/04
vom 20. Januar 2006 mit Verweis auf BGE 131 V 51 und BGE 125 V
146).
4.5.4 Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne ge-
sundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete un-
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entgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne
daneben in einem anderen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG
tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen
für Erwerbstätige, somit nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezem-
ber 2002 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 16 ATSG zu bemessen
(Art. 27bis Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Die
gemischte Methode gelangt in diesem Fall nicht zur Anwendung. Das
Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden
ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die
versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen
würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie ge-
sundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber
das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit
zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Grün-
den des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenver-
sicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich ent-
sprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das –
vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser
sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE
131 V 51 E. 5.1.2).
4.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicher-
te Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbs-
einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an
sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach
der Rechtsprechung in der Regel die gesamtschweizerischen Tabel-
lenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus-
gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. das
Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allenfalls
die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129
V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3.b).
4.7 Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG setzt voraus, dass
bei der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vorgegan-
gen wird, dass also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt (Gleich-
artigkeit der Vergleichseinkommen, vgl. KIESER, ATSG, Art. 16 Rz. 7).
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In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Entstehen des (hypothe-
tischen) Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden-
einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver-
fügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksich-
tigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1). Vorliegend ist daher für den Ein-
kommensvergleich die Situation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt
des Einspracheentscheides vom 18. April 2007 massgeblich.
Die Gleichartigkeit der Vergleichseinkommen setzt aber auch voraus,
dass die auf einem vergleichbaren örtlichen Arbeitsmarkt hypothetisch
erzielbaren Einkommen verglichen werden. So ist dann, wenn sich das
hypothetische Valideneinkommen aufgrund eines tatsächlichen Ein-
kommens bestimmt, das der Versicherte vor dem Eintritt der Invalidität
über längere Zeit im Ausland erzielt hat, nicht etwa das in der Schweiz
erzielbare hypothetische Invalideneinkommen beizuziehen, sondern
ein Invalideneinkommen zu ermitteln und dem Valideneinkommen ge-
genüber zu stellen, das der Versicherte auf dem örtlichen ausländi-
schen Arbeitsmarkt erzielen könnte. Eine Bestimmung des Invaliden-
einkommens aufgrund der schweizerischen Tabellenlöhne kommt nur
dann in Betracht, wenn auch auf ein Valideneinkommen in der Schweiz
abgestellt wird.
5.
Im vorliegenden Verfahren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie
sei aufgrund diverser gesundheitlicher Probleme auch in leichteren
Verweisungstätigkeiten arbeitsunfähig, weshalb sie Anspruch auf eine
ganze IV-Rente habe.
5.1 Anlässlich des Einspracheverfahrens wurden der Vorinstanz neue-
re medizinische Unterlagen vorgelegt, die auf Veranlassung des Sozi-
algerichts Freiburg in Deutschland erstellt worden waren, so das psy-
chiatrische Gutachten vom 16. November 2005 von Dr. A._______
(act. 60) sowie das neuro-psychiatrische Gutachten vom 2. März 2006
von Frau Dr. B.________ (act. 62). Gestützt auf diese Gutachten kam
die Vorinstanz zum Schluss, dass aufgrund langdauernder Krankheit
nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG eine Erwerbseinbusse ab dem 5. März
2003 vorliegt, und sprach der Beschwerdeführerin eine halbe IV-Rente
mit Wirkung ab dem 1. März 2004 zu.
5.1.1 Im Gutachten vom 16. November 2005 von Dr. A._______ wurde
in psychiatrischer Hinsicht eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert
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mit asthenischen und depressiven und dependenten Anteilen, wobei
die Beschwerdeführerin als vordergründig rezidivierend depressiv, teil-
weise auch als somatisierend bezeichnet wurde, da seelische Konflikte
ihr Krankheitsempfindungen einzelner Körperorgane vermitteln, ohne
dass diese Körperorgane tatsächlich erkrankt sind. Als psychiatrische
Befunde nannte der Gutachter eine starke, unlösbare Abhängigkeits-
bildung zu den Eltern, eine depressive Grundstimmung und eine rela-
tiv ausgeprägte Willensstärke, nicht im Leiden zu verharren. Auf soma-
tischem Gebiet erwähnte er eine Zystenbildung im Ovarialbereich, ei-
nen Bandscheibenvorfall, eine Schilddrüsenstörung, degenerative Er-
scheinungen des Bewegungsapparates sowie rezidivierende, chirur-
gisch zu behandelnde Prolapsprobleme im Analbereich. Im Weiteren
hielt der Gutachter fest, dass der seelische Zustand der Beschwerde-
führerin durch die Gesundheitsstörungen erheblich und andauernd be-
einträchtigt sei. Die Depression und die Asthenie bezeichnete er als
mittelschwer, die Neigung zu psychosomatischen Erkrankungen als
mittelschwer bis schwer. Den Grad der Behinderung bezifferte er aus
rein psychiatrischer Sich auf 40, insgesamt auf 50.
5.1.2 In ihrem neuro-psychiatrischen Gutachten vom 2. März 2006
diagnostizierte Frau Dr. B.________ eine Somatisierungsstörung, eine
depressive Entwicklung und eine neurotische Persönlichkeitsentwick-
lung. Sie stellte weiter fest, dass eine Fülle von körperlichen Be-
schwerden, insbesondere Schmerzen des Bewegungsapparates sowie
Magen- und Darmbeschwerden im Vordergrund stünden, wobei sich
deutliche funktionelle bzw. psychogene Überlagerungen darstellten.
Schliesslich konnte sie eine Minderung der Vitalgefühle in Form einer
allgemeinen Kraftlosigkeit feststellen – jedoch keine Major Depression,
sondern vielmehr ein chronifiziertes depressives Zustandsbild im Sin-
ne einer Dysthymia, das mit Stimmungsminderung und einer gewissen
Anhedonie einhergeht. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erachtete sie
eine Tätigkeit im Beruf als Ergotherapeutin nur im Umfang von weniger
als 3 Stunden als möglich, während sie die Verrichtung von leichten
körperlichen Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne besonde-
ren Zeitdruck, ohne besondere Verantwortung für sich selbst und
andere sowie ohne besondere psychische Belastung im Umfang von 3
bis weniger als 6 Stunden für zumutbar hielt.
Berücksichtigt hat Frau Dr. B.________ nebst anderen medizinischen
Berichten auch das psychiatrische Vorgutachten vom 28. Februar 2005
von Frau Dr. C._______ (act. 36), in welchem bereits eine rezidivie-
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rende depressive Störung sowie eine Somatisierungsstörung diagnos-
tiziert worden waren und die berufliche Leistungsfähigkeit in der zu-
letzt ausgeübten Tätigkeit als Krankenschwester bzw. Arzthelferin mit
einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit auf 3 bis 6 Stunden ge-
schätzt worden war.
5.2 Die beiden psychiatrischen Gutachten vom 16. November 2005
sowie vom 2. März 2006 sind umfassend, berücksichtigen die geklag-
ten psychischen und die physischen Beschwerden der Beschwerde-
führerin und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.
Die Darlegung der Zusammenhänge sowie die Beurteilung der medizi-
nischen Situation sind einleuchtend und die Schlussfolgerungen der
Experten werden hinreichend begründet. So geht aus beiden Gutach-
ten klar hervor, dass die Beschwerdeführerin zwar seit Jahren unter di-
versen somatischen Krankheiten leidet, dass diese Erkrankungen bei
der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht ins Gewicht fallen,
sondern dass die psychische Situation klar im Vordergrund steht. So
hält etwa Dr. A._______ in seinem Gutachten fest, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin um eine von Natur aus in körperlicher Hinsicht
derart instabile Person handle, dass Organe bei psychischer Belas-
tung relativ rasch somatisch erkrankten. Er führt weiter aus, dass dies
weit über eine Somatisierungsstörung hinaus gehe, bei der ein Organ
als krank empfunden werde, aber keine somatischen Veränderungen
aufweise. So befinde sich die Beschwerdeführerin in einem Kreislauf
von psychischen Belastungen mit reaktiver somatischer Organerkran-
kung, was wiederum zu sozialen und psychischen Beeinträchtigungen
führe.
Anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat die Beschwer-
deführerin allerdings die Stellungnahme vom 3. September 2007 ihrer
Hausärztin Dr. D._______ beigebracht, in der eine vollständige Er-
werbsunfähigkeit attestiert wird. Die Ausführungen der Hausärztin ver-
mögen aber keineswegs den Anforderungen an ein Gutachten zu ge-
nügen und sind somit nicht geeignet, die umfassenden und fundierten
Stellungnahmen der beiden Psychiater in Frage zu stellen. Zudem ist
der von der Hausärztin erhobene Vorwurf, die IV-Stelle sei willkürlich
und in Widerspruch zu den deutschen Gutachtern von einer Restar-
beitsfähigkeit von 60% ausgegangen, offensichtlich nicht zutreffend:
während Dr. A._______ sich lediglich über den Grad der Behinderung
nach deutschem Recht ausspricht – der für die Invaliditätseinschät-
zung nach schweizerischem Recht nicht massgeblich ist (vgl. Erw. 6
hiernach) – geht Frau Dr. B.________ von einer Arbeitsfähigkeit in
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leidensangepassten Verweisungstätigkeiten im Unfang von 3 bis
maximal 6 Stunden pro Tag aus. Zudem hatte auch bereits Frau Dr.
C._______ eine Arbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschweren Tätig-
keiten von 3 bis 6 Stunden pro Tag angenommen. Angesichts dieser
ärztlichen Aussagen erscheint die Festlegung der Restarbeitsfähigkeit
auf 60% durchaus korrekt.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihren Ent-
scheid im Wesentlichen auf die beiden psychiatrischen Gutachten ab-
gestützt hat, da keine konkreten, objektiven Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit dieser Expertisen sprechen und ihnen somit im Rahmen der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen ist. Mit der Vor-
instanz ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf-
grund der gesundheitlichen – insbesondere psychischen – Beschwer-
den in ihrem angestammten Beruf als Arzthelferin, Pflegerin oder
Ergotherapeutin nicht mehr arbeitsfähig ist, dass jedoch in anderen,
leichteren Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 60% besteht.
5.3 Der von der Vorinstanz durchgeführte Einkommensvergleich (act.
74) wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt und ist nicht zu be-
anstanden. Ausgehend von den Angaben im Arbeitgeberfragebogen
wurde das Valideneinkommen auf 2'045 Euro pro Monat festgelegt. Zur
Bestimmung des Invalideneinkommens stützte sich die Vorinstanz auf
deutsche Erhebungen und kam bei einer vollschichtigen Tätigkeit in
Versicherungen oder als Verkäuferin zu einem monatlichen Verdienst
von rund 1'860 Euro und – nach Berücksichtigung eines relativ hohen
leidensbedingten Abzugs von 20% – zu einem Einkommen von rund
893 Euro bei einer 60%igen Tätigkeit. Der daraus resultierende Invali-
ditätsgrad von (gerundet) 56% gibt der Beschwerdeführerin Anspruch
auf eine halbe IV-Rente.
Dem sozialmedizinischen Gutachten vom 6. Mai 2004 von Dr.
E._______ (act. 28) kann entnommen werden, dass sich die
Beschwerdeführerin bereits im März 2003 wegen einer depressiven
Episode sowie einer sozialen Phobie in einer Klinik befand und ihre
letzte Arbeitsstelle zwischen September 2003 und Mai 2004
krankheitshalber längere Zeit unterbrechen musste. Unter diesen
Umständen ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die
rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit bereits seit dem 5. März 2003
besteht, weshalb die Beschwerdeführerin ab März 2004 (vgl. Art. 29
Abs. 1 Bst. b IVG) Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat.
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6.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beschwer-
deführerin aus einem allfälligen Rentenanspruch seitens der Deut-
schen Rentenversicherung nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
Gemäss konstanter Rechtsprechung sind die schweizerischen Behör-
den an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger, Kranken-
kassen, anderer Behörden und Ärzte nicht gebunden (vgl. ZAK 1989
S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen ausländische Beweismittel der frei-
en Beweiswürdigung des Richters (vgl. Urteil des EVG vom 11. De-
zember 1981 i.S. D.). Die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Inva-
lidenrente zusteht, beurteilt sich demnach allein aufgrund der schwei-
zerischen Rechtsvorschriften, mithin in freier richterlicher Beweiswür-
digung der im Recht liegenden Akten. Dabei können sich aufgrund der
unterschiedlichen rechtlichen Regelungen durchaus Abweichungen in
der schweizerischen und der ausländischen Beurteilung ergeben.
7.
Die Vorinstanz hat somit zu Recht der Beschwerdeführerin rückwir-
kend ab dem 1. März 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung
zugesprochen. Die Beschwerde vom 11. Mai 2007 ist daher abzu-
weisen.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
8.1 Verfahrenskosten werden nicht erhoben, da gemäss den bis zum
30. Juni 2006 in Kraft gestandenen und nach der Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts auf die zu diesem Zeitpunkt bereits hängigen Be-
schwerdeverfahren weiterhin anwendbaren Bestimmungen von der Er-
hebung von Verfahrenskosten abzusehen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m.
Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).
8.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs.
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.
320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. xxxx)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173. 10]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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