B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3319/2012
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum für B._______.
C-3319/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 26. Oktober 2011 stellte der äthiopische Staatsangehörige B._______
(geb. 1993; nachfolgend Gesuchsteller) bei der Schweizerischen Vertre-
tung in Addis Abeba ein Gesuch um Ausstellung eines Visums für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem in der Schweiz lebenden
Vater, dem Beschwerdeführer. Dieses Gesuch wies die Schweizer Vertre-
tung am 27. Oktober 2011 ab.
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. November
2011 Einsprache. Nachdem die Vorinstanz durch den Migrationsdienst
des Kantons Bern weitere Abklärungen zum Sachverhalt hatte durchfüh-
ren lassen, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 21. Mai 2012 ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Wiederausreise des Gesuchstel-
lers sei aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien sowie angesichts
seiner persönlichen Situation nicht gewährleistet. Ferner bestünden nach
Einschätzung des Migrationsdienstes des Kantons Bern Zweifel am Auf-
enthaltszweck, da ein "verdeckter Familiennachzug" nicht ausgeschlos-
sen sei. Vor diesem Hintergrund müsse das Interesse am persönlichen
Kontakt mit der Familie seines Vaters (Halbgeschwister und deren Mutter)
hinter das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreisebestim-
mungen zurücktreten. Für die finanzielle Garantie zeichnete überdies ei-
ne Drittperson verantwortlich.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Juni 2012 beantragt der Beschwerde-
führer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Ausstellung eines Schengen-Visums an den Gesuchsteller. Zur Begrün-
dung bringt er vor, als Vater sei es seine Pflicht, seine Kinder miteinander
bekannt zu machen. Eine Reise mit den beiden in der Schweiz lebenden
neun- und sechsjährigen Kindern nach Äthiopien sei bedeutend teurer als
die Reise des Gesuchstellers in die Schweiz. Zudem habe er, der Be-
schwerdeführer, schwere gesundheitliche Probleme; die Krankheit könne
sich jederzeit verschlimmern, so dass er nicht wisse, wie lange er sich
noch um seine Kinder kümmern könne.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2012 die Ab-
weisung der Beschwerde.
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Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 13. August 2012 reichte der Beschwerdeführer ein Arzt-
zeugnis des Inselspitals Bern (Universitätsklinik für Infektiologie) vom
30. Juli 2012 zu den Akten, mit dem bestätigt wird, dass er seit Oktober
1996 im Rahmen der Sprechstunde Infektiologie (HIV-Sprechstunde) be-
handelt werde. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, er sei HIV-positiv
und leide sehr unter den Nebenwirkungen der einzunehmenden Medika-
mente. Aufgrund dieser Krankheit sei es ihm längerfristig nicht möglich,
wirtschaftlich unabhängig zu werden; obwohl er und seine Frau einer Er-
werbstätigkeit nachgingen, lebten sie in bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen. In Äthiopien sorge ein Onkel, dem er das Sorgerecht für
seinen Sohn übertragen habe, nach wie vor für den Gesuchsteller. Etwas
Vergleichbares könnte er, der Beschwerdeführer, dem Gesuchsteller in
der Schweiz nicht bieten, sondern nur die Bekanntschaft mit der hier le-
benden Familie.
F.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 (Eingang 23. Oktober 2012) reichte
der Beschwerdeführer Auszüge aus dem Strafregister und aus dem
Betreibungsregister von sich und seiner Frau zu den Akten. Zudem weist
er darauf hin, dass seine Schwiegermutter bereits mehrmals in der
Schweiz gewesen sei und als Garant eine Drittperson fungiert habe.
G.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 äusserte sich die Vorinstanz auf Ein-
ladung des Gerichts vom 20. August 2012 zu den finanziellen Verhältnis-
sen der am Verfahren Beteiligten (Beschwerdeführer; Garant; Ge-
suchsteller und dessen Onkel).
H.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer Ge-
legenheit gegeben, sich bis zum 26. November 2012 zur Eingabe der
Vorinstanz zu äussern. Innert Frist ging keine Stellungnahme ein. Erst am
15. Mai 2013 ging ein entsprechendes, vom 10. Mai 2013 datiertes
Schreiben des Beschwerdeführers ein. Darin äussert er sich u.a. zu sei-
nen finanziellen Verhältnissen und denjenigen des Garanten.
I.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abwei-
sung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21
E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1, BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41
E. 2).
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Seite 5
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grund-
sätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestat-
ten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei
um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1).
4.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines äthiopischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf
die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die
beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die
vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbe-
stimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).
5.
5.1 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige
Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, so-
fern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen
und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich ha-
ben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ih-
re fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehö-
rige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweige-
rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5
Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober
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2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m.
Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006,
S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom
25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58).
5.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des natio-
nalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK).
6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15. März 2001 (ABl.
L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7; zum vollständigen Quellennachweis
vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-
Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Äthiopien in
dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht.
7.
7.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli-
chen damit, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nicht gewähr-
leistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederaus-
reise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind ledig-
lich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten
Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im
Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstel-
lenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen.
7.2
7.2.1 Die innenpolitische Situation Äthiopiens hat sich in den letzten Jah-
ren verbessert, was in Bezug auf das friedliche Zusammenleben der zahl-
reichen Volksgruppen und Religionsgemeinschaften u.a. mit der födera-
len Struktur des Staates und der verfassungsmässig garantierten Tren-
nung von Staat und Religion zusammenhängt. In wirtschaftlicher Hinsicht
zeigten sich im letzten Jahrzehnt beachtliche Wachstumsraten. Trotzdem
ist Äthiopien nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Auch ge-
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messen am Durchschnitt der Region (2011: USD 1'257), ist das Pro-Kopf-
Einkommen in Äthiopien (2011: USD 370) tief. Ein Anteil von fast 30 %
der Bevölkerung ist von Armut betroffen (Armut heisst für Äthiopien: we-
niger als USD 0,60/Tag). Das Land hat mit verschiedenen strukturellen
Problemen zu kämpfen. Dabei fallen insb. die Auswirkungen wiederkeh-
render Dürreperioden auf die Landwirtschaft und die Ernährungssicher-
heit, das rasche Bevölkerungswachstum, die weit verbreitete Armut sowie
der Ressourcenmangel ins Gewicht (vgl. >
Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Äthi-
opien > Wirtschaft bzw. Innenpolitik, Stand: März 2013,
> Countries > Ethiopia > Overview, Stand Juni 2013,
beide Websites besucht im September 2013).
7.2.2 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
von Besuchern aus Äthiopien allgemein als hoch einschätzt.
7.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden
Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Ande-
rerseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Ver-
pflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkon-
formen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt
werden.
7.3.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um den mittlerweile 20-jährigen
Sohn des Beschwerdeführers. Er lebt in Addis Abeba bei einem Verwand-
ten (Cousin des Beschwerdeführers gemäss Fragebogen Kanton bzw.
Onkel des Gesuchstellers gemäss Eingabe vom 13. August 2012), der
sich um ihn kümmert und dem auch das alleinige Sorgerecht für den Ge-
suchsteller übertragen wurde. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers
obliegen dem Gesuchsteller weder familiäre noch finanzielle Verpflichtun-
gen. Er studiere in Addis Abeba. Die Ausbildung sei ihm sehr wichtig. Es
bestehe keine Absicht, dass der Gesuchsteller in der Schweiz bleiben sol-
le. Zweck der Reise sei es, dass der Gesuchsteller seine in der Schweiz
lebenden Halbgeschwister und deren Mutter persönlich kennenlerne. Aus
finanziellen Gründen sei eine Reise der gesamten Familie nach Äthiopien
nicht möglich.
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Seite 8
7.3.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2012
aus, dass zwar die finanzielle Garantie der Drittperson in der Schweiz –
entgegen ihrer Einschätzung im Einspracheentscheid vom 21. Mai 2012 –
ausreichend sei. Jedoch sei aufgrund der persönlichen Situation des Ge-
suchstellers in Äthiopien die fristgerechte Wiederausreise nicht als hinrei-
chend gesichert anzusehen. Es sei dem Beschwerdeführer daher zuzu-
muten, seinen Sohn weiterhin im Ausland zu besuchen oder den Kontakt
mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten.
7.3.3 Die Vorinstanz hat zu Recht im Laufe des Verfahrens ihre Bedenken
bezüglich der Garantieerklärung fallen gelassen. Nicht zu beanstanden ist
indessen, dass sie aufgrund der persönlichen Situation des Gesuchstel-
lers in Äthiopien zum Schluss gekommen ist, es bestünden Zweifel an der
fristgerechten Wiederausreise des Gesuchstellers, so dass das Interesse
am persönlichen Kontakt zwischen ihm und seinen Halbgeschwistern und
deren Mutter gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der
Einreisevoraussetzungen zurückzustehen habe. Die Ausstellung eines
einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum kommt vor die-
sem Hintergrund nicht in Betracht.
8.
8.1 Allerdings stellt sich angesichts der Ausführungen des Beschwerde-
führers zu seinem Gesundheitszustand die Frage, ob aus humanitären
Gründen ein Visum nur für die Schweiz ausgestellt werden kann (vgl.
E. 5.2).
8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei HIV-positiv und leide
sehr unter den Nebenwirkungen der Medikamente. Da er nicht wisse,
was aus seinen Kindern werde, wenn er einmal nicht mehr da sein werde,
habe er den Wunsch, den Kontakt zwischen seinen Kindern herzustellen,
damit dieser sich vertiefen könne.
8.3 Der persönliche Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem
erwachsenen Gesuchsteller stellt grundsätzlich eine unter dem Schutz
von Art. 8 EMRK stehende familiäre Beziehung dar. Diese Beziehung
wird offenbar regelmässig gepflegt, nicht zuletzt durch Besuche des Be-
schwerdeführers in Äthiopien, so im Oktober 2011. Es ist allerdings nicht
ersichtlich, dass weitere Besuchsaufenthalte des Beschwerdeführers
nicht mehr möglich sein sollten – beispielsweise wegen seiner Krankheit.
Von der Beziehung des Beschwerdeführers zum Gesuchsteller ist dieje-
nige der Kinder untereinander zu unterscheiden. Zwar ist der Wunsch des
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Beschwerdeführers, seinen Kindern untereinander den persönlichen Kon-
takt zu ermöglichen, nachvollziehbar, und es sind diesem Wunsch gewis-
se humanitäre Aspekte nicht abzusprechen. Allerdings geht es vorliegend
nicht um die Aufrechterhaltung einer bereits gelebten Familienbeziehung,
sondern um deren Aufbau. Dieses private Interesse kann nicht als so ge-
wichtig angesehen werden, dass das öffentliche Interesse an der Einhal-
tung der Einreisevorschriften zurückzutreten hätte.
8.4 Insgesamt besteht somit kein Anlass, aus humanitären Überlegungen
und in Abweichung von den Einreisevoraussetzungen, dem Gesuchsteller
ein Visum mit räumlich beschränktem Geltungsbereich auszustellen.
9.
Insgesamt ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die frist-
gerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers ange-
sichts der allgemeinen Lage in Äthiopien und seiner persönlichen Situati-
on nicht als hinreichend gesichert anzusehen ist. Auch liegen keine
Gründe vor, die es erlauben würden, ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit auszustellen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 10)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie
sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: