B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3319/2013
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Tanja Soland, Advokatin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-3319/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1980, britischer Staatsangehöriger) ging zu-
sammen mit seinem Schwager vom 22. April 2013 bis 10. Mai 2013 in der
Schweiz (Kanton Bern) einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach (Stras-
senbau, Belagsarbeiten), ohne im Besitze der erforderlichen Bewilligung
zu sein. Weil diese Belagsarbeiten nicht zur Zufriedenheit der Kunden
ausgeführt worden waren, wurde der Beschwerdeführer bei der Kantons-
polizei Bern mehrfach wegen Ausführen von Arbeiten als Ausländer ohne
Bewilligung für selbständige Erwerbstätigkeiten sowie Ausbeu-
tung/Ausnützen der Leichtgläubigkeit angezeigt. Am 10. Mai 2013 wurde
er verhaftet und ihm das rechtliche Gehör zur formellen Wegweisung und
zur Verhängung eines Einreiseverbots gewährt. Gleichentags verfügte
der Migrationsdienst des Kantons Bern gegen ihn die Wegweisung und
entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
B.
Gestützt auf diesen Sachverhalt verhängte die Vorinstanz am 13. Mai
2013 gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von
zwei Jahren (bis 12. Mai 2015) und begründet dies mit dessen Verstös-
sen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit, wobei sie – nachdem
der Beschwerdeführer nach einer ersten Anzeige nicht aufgehört habe,
gegen die Gesetzgebung zu verstossen – von einer Wiederholungsgefahr
ausging. Aus den gleichen Gründen entzog die Vorinstanz einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Juni 2013 beantragt der Beschwerde-
führer die Aufhebung des gegen ihn verhängten Einreiseverbots. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde.
Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, es sei unbestritten,
dass er in der Schweiz einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegan-
gen sei, ohne vorher die nötigen Bewilligungen besorgt zu haben. Dafür
habe er auch ohne Widerstand die Bussen (recte: Bussendeposita) be-
zahlt. Die Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbots sei jedoch
rechtswidrig und unverhältnismässig sowie nicht erforderlich, um eine Ge-
fährdung der öffentlichen Ordnung auszuschliessen. Der Beschwerdefüh-
rer sei als Staatsangehöriger von Grossbritannien EU-Bürger und daher
aus dem Personenfreizügigkeitsabkommen begünstigt. Für eine Be-
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schränkung der Freizügigkeitsrechte sei eine tatsächliche und hinrei-
chende Gefährdung nötig, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berüh-
re, was in casu nicht vorliege. Zudem liesse sich durch die Einreichung
der notwendigen Bewilligungen – was der Beschwerdeführer beabsichti-
ge – sehr schnell eine weitere Gefährdung abwenden.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2013 auf
Abweisung der Beschwerde und hält dabei insbesondere fest, dass der
Beschwerdeführer wegen Ausbeutung/Ausnützen der Leichtgläubigkeit
(scheinbar Belagsarbeiten billig anbieten und dann nicht vereinbarte Ar-
beiten in bescheidener Qualität ausführen sowie ein überhöhtes Leis-
tungshonorar fordern) angezeigt worden sei. Dies stelle eine tatsächliche
und hinreichende Gefährdung der Grundinteressen der Gesellschaft dar,
so dass ein grosses Interesse am Schutz der Bevölkerung vor solchen
Praktiken bestehe.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2013 wies die zuständige Instrukti-
onsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
F.
Am 19. August 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern
(Region Emmental-Oberaargau), dass das Verfahren wegen Ausbeutung
der Leichtgläubigkeit nicht an die Hand genommen werde (Nachweis, in-
wiefern eine Leichtgläubigkeit der Geschädigten durch den Beschwerde-
führer ausgebeutet bzw. ausgenutzt worden sei, konnte nicht erbracht
werden). Mit Strafbefehl vom 21. August 2013 erklärte dieselbe Staats-
anwaltschaft den Beschwerdeführer wegen Beschäftigens von Auslän-
dern ohne Bewilligung und Verletzens der Anmeldepflichten, jeweils
mehrfach begangen, für schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten
Geldstrafe von 144 Tagessätzen zu je Fr. 30.- , einer Verbindungsbusse
von Fr. 1'080.- sowie zu einer Busse von Fr. 100.-.
G.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 22. August 2013 am Antrag
um vollumfängliche Aufhebung des Einreiseverbots fest; eventualiter sei
die Dauer des Einreiseverbots angemessen zu reduzieren. Offenbar noch
ohne Kenntnis der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des
Kantons Bern vom 19. August 2013 und des Strafbefehls vom 21. August
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Seite 4
2013 bestreitet der Beschwerdeführer den Vorwurf der Ausbeutung (die
Mehrheit der Kunden sei mit der getätigten Arbeit zufrieden). Ferner hät-
ten sich sein Schwager und er inzwischen beraten lassen und alles in die
Wege geleitet, um eine zukünftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung zu vermeiden (vgl. Auszug aus dem Handelsregisteramt
Basel-Stadt vom 22. Juli 2013 über eine am 18. Juli 2013 vom Schwager
und einem in Basel wohnhaften türkischen Staatsangehörigen eingetra-
gene GmbH für Strassenbau).
H.
Mit Duplik vom 27. September 2013 beantragt die Vorinstanz unter Hin-
weis auf den Strafbefehl vom 21. August 2013 nach wie vor die Abwei-
sung der Beschwerde.
I.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. Oktober 2013 hält der Be-
schwerdeführer an seinen Begehren fest und weist nochmals darauf hin,
dass es keinerlei Anhaltspunkte für eine Wiederholung der Gesetzesver-
stösse vom Frühling 2013 gebe.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit
der Anordnung eines Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne
und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
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Seite 5
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich sie Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 und BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
Der Beschwerdeführer ist britischer Staatsangehöriger und als soge-
nannter Vertragsausländer aus dem Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR
0.142.112.681) begünstigt. Die ordentliche Ausländergesetzgebung in
Gestalt des AuG (SR 142.20) und seiner Ausführungsverordnungen ge-
langt daher nur soweit zur Anwendung, als das FZA keine abweichende
Regelung kennt oder die ordentliche Ausländergesetzgebung ihm eine
vorteilhaftere Rechtsstellung vermittelt (Art. 2 Abs. 2 AuG; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-2196/2008 vom 17. März 2011 E. 4).
4.
4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet
Art. 67 AuG. Nach dessen Abs. 2 Bst. a kann gegen Ausländerinnen und
Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein
Einreiseverbot verfügt werden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer
von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer ver-
fügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen
oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67
Abs. 5 AuG).
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Seite 6
4.2 Das Einreiseverbot will seiner Natur nach nicht vergangenes Fehlver-
halten sanktionieren, sondern der Gefahr einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen (BBl 2002 3813). Die Fest-
stellung einer solchen Gefahr ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil, das sich
naturgemäss auf vergangenes Verhalten der betroffenen ausländischen
Person abstützen muss. Stellt bereits dieses vergangene Verhalten eine
Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, wird die Gefahr
künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (BBl 2002 3760; vgl.
auch NÄGELI/SCHOCH, Ausländische Personen als Straftäter und Straftä-
terinnen, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl. 2009, Rz. 22.177;
a.M. GOOD/SUTTER, Einreiseverbot als Sanktion für vergangenes Ver-
halten oder Mittel zur Gefahrenabwehr?, in: Sicherheit & Recht 3/2010,
S. 199 ff.; zur relativierten Bedeutung der Rückfallgefahr bei auslän-
derrechtlichen Administrativmassnahmen gemäss nationalem Recht vgl.
BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20 mit Hinweisen). Das Gesetz lässt deshalb einen
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Anlass für ein
Einreiseverbot genügen, ohne dass die Gefahr einer Störung nachgewie-
sen werden müsste. Ist die Vermutungsbasis dagegen nicht erfüllt, ver-
langt Art. 80 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas-
sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkrete An-
haltspunkte, dass der Aufenthalt der betreffenden Person in der Schweiz
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung führt.
4.3 Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG umfasst die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter.
Eingeschlossen ist die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch SCHWEIZER/
SUTTER/WIDMER, Grundbegriffe, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Si-
cherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, 2008, Teil B:
Grundbegriffe, Rz. 13 mit Hinweisen). Folgerichtig bezeichnet Art. 80 Abs.
1 Bst. a VZAE die Missachtung gesetzlicher Vorschriften beispielhaft als
eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
4.4 Das FZA vermittelt Vertragsausländern eine Reihe von Freizügigkeits-
rechten, unter anderem das Recht auf Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1
Abs. 1 Anhang I FZA). Die Zulässigkeit nationaler Massnahmen, die – wie
das Einreiseverbot nach Art. 67 AuG – die Ausübung eines Freizügig-
keitsrechts behindern, macht das FZA von einer Rechtfertigung durch
Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit abhängig
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(Ordre-Public-Vorbehalt, vgl. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Im Interesse ei-
ner einheitlichen Anwendung und Auslegung des Ordre-Public-Vorbehal-
tes auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts verweist das FZA auf die
Richtlinien 64/221/EWG, 72/194/EWG und 75/35/EWG in ihrer Fassung
zum Zeitpunkt der Unterzeichnung (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA), und auf
die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften (nachfolgend Gerichtshof oder EuGH) vor dem Zeitpunkt
der Unterzeichnung (Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das
FZA die ausländerrechtlichen Befugnisse nationaler Behörden bei der
Handhabung landesrechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein.
5.
Der Beschwerdeführer wurde am 21. August 2013 des mehrfachen Be-
schäftigens von Ausländern ohne Bewilligung und des mehrfachen Ver-
letzens der Anmeldepflichten schuldig gesprochen und bestraft (vgl.
Buchstabe F des Sachverhalts). Die ihm dabei vorgeworfenen Gesetzes-
verstösse wurden von ihm denn auch nicht bestritten und der entspre-
chende Strafbefehl von ihm akzeptiert (erwuchs unangefochten in
Rechtskraft). Aus landesrechtlicher Sicht ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer mit der abgeurteilten Verhaltensweise den Fernhalte-
grund der Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zweifellos gesetzt hat.
6.
In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob das Einreiseverbot vor dem
Freizügigkeitsabkommen standhält resp. ob die Tatbestandsvorausset-
zungen eines Einreiseverbots auch nach Massgabe des Freizügigkeitsab-
kommens erfüllt sind.
6.1 Der Gerichtshof betont in seiner Rechtsprechung regelmässig, dass
Ausnahmen vom freien Personenverkehr restriktiv auszulegen sind. Die
Berufung einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ord-
nung setzt, wenn er Beschränkungen der Freizügigkeitsrechte rechtferti-
gen soll, jedenfalls voraus, dass ausser der Störung der öffentlichen Ord-
nung, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und
hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Ge-
sellschaft berührt (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20, 131 II 352 E. 3.2 S. 357 f.,
130 II 493 E. 3.2 S. 498 f., 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182 ff., 129 II 215 E. 7.3
S. 222; Urteile des EuGH vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache
C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnr. 23 und 25, und vom 27. Oktober
1977 in der Rechtssache 30-77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr.
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33-35). Für Massnahmen, die mit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
begründet werden, darf im Übrigen nur das persönliche Verhalten der in
Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein (Art. 3 Abs. 1
der Richtlinie 64/221/EWG). Ausgeschlossen sind deshalb generalprä-
ventiv motivierte Massnahmen, das heisst solche, die der Abschreckung
anderer ausländischer Personen dienen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20
mit Hinweisen). Strafrechtliche Verurteilungen für sich allein vermögen
sodann nicht ohne weiteres eine Massnahme zu rechtfertigen, welche die
Ausübung von Freizügigkeitsrechten beschränkt (Art. 3 Abs. 2 der Richtli-
nie 64/221/EWG). Solche Verurteilungen dürfen nur insoweit be-
rücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persön-
liches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der
öffentlichen Ordnung darstellt. Es ist allerdings möglich, dass schon allein
das vergangene Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der
öffentlichen Ordnung erfüllt (BGE 131 II 352 E. 3.2 S. 357 f., 130 II 493 E.
3.2 S. 498 f., 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182 ff.; erwähnte Urteile des EuGH in
Sachen Bouchereau, Randnr. 27-29, und Calfa, Randnr. 24).
6.2 Sicherlich setzt die Aktualität der Gefährdung nicht voraus, dass wei-
tere Straftaten fast mit Sicherheit zu erwarten sind. Auf der anderen Seite
ist der Gefährdung nicht erst dann die Aktualität abzusprechen, wenn die
Möglichkeit einer Wiederholung mit Sicherheit ausgeschlossen werden
kann. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechts-
güterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit zu
verlangen, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ord-
nung stören wird. Mit Blick auf die Bedeutung des Grundsatzes der Frei-
zügigkeit dürfen an die Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderun-
gen gestellt werden. Allerdings hängen diese auch von der Schwere der
möglichen Rechtsgüterverletzung ab; je schwerer diese ist, desto niedri-
ger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr
(BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20, 131 II 352 E. 3.3 S. 358, 130 II 493 E. 3.3 S.
499 f., 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2662/2007 vom 14. März 2008 E. 7.2).
6.3 In Bezug auf die Frage, welche Verhaltensweisen im Lichte des Ge-
meinschaftsrechts als Störung der Grundinteressen der Gesellschaft gel-
ten können, verweist der Gerichtshof regelmässig auf das innerstaatliche
Recht und billigt den Mitgliedstaaten innerhalb der durch den Vertrag und
die Durchführungsvorschriften gezogenen Grenzen einen Beurteilungs-
spielraum zu. Eine solche gemeinschaftsrechtliche Schranke erblickt der
Gerichtshof im Diskriminierungsverbot von Art. 6 des Vertrags zur Grün-
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dung der Europäischen Gemeinschaft (vgl. die analoge Bestimmung des
Art. 2 FZA). Danach kann ein Verhalten dann nicht als hinreichend
schwerwiegend betrachtet werden, wenn gegenüber dem gleichen Ver-
halten eigener Staatsangehöriger keine Zwangs- oder andere tatsächli-
che und effektive Massnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens ergrif-
fen werden (Urteile des EuGH vom 18. Mai 1989 in der Rechtssache
249/86, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundes-
republik Deutschland, Slg. 1989, 1263, Randnr. 19, und vom 18. Mai
1982 in den verbundenen Rechtssache 115/81 und 116/81, Adoui und
Cornuaille, Slg. 1982, 1665, Randnr. 8). Weiter hat der Gerichtshof er-
kannt, dass innerhalb der EU die Verletzung nationaler Vorschriften über
Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit für sich alleine keine Massnah-
men zu rechtfertigen vermag, welche die Freizügigkeitsrechte beschrän-
ken (vgl. MARCEL DIETRICH, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Eu-
ropäischen Union, Zürich 1995, S. 480, mit Hinweisen). Der Gerichtshof
liess sich hierbei von der Überlegung leiten, dass ein EU-Bürger mit die-
sen Verhaltensweisen ein Recht ausübt, das ihm unmittelbar kraft Vertra-
ges zukommt. Nationale ausländerpolizeiliche Bestimmungen in diesem
Bereich stellen blosse Formalien dar, deren Missachtung nicht als Beein-
trächtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angesehen werden
kann (Urteil des EuGH vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75, Roy-
er, Slg. 1976 497, Randnr. 41 bis 44).
7.
Die Anwendung der oben dargestellten gemeinschaftsrechtlichen Grund-
sätze auf die vorliegende Streitsache führt zu folgender Bewertung:
7.1 Bei der vom Beschwerdeführer begangenen Verletzung der Anmelde-
pflichten handelt es sich um eine nationale ausländerrechtliche Bestim-
mung, die für sich alleine keine Massnahmen zu rechtfertigen vermag,
welche die Freizügigkeitsrechte beschränken. Die Missachtung der An-
meldepflichten kann deshalb auch nicht als Beeinträchtigung der öffentli-
chen Ordnung und Sicherheit angesehen werden (vgl. E. 6.3 vorstehend).
7.2 Anders verhält es sich jedoch bezüglich der Beschäftigung von Aus-
ländern ohne Bewilligung. Gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG wird mit einer
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (in schweren
Fällen bis zu drei Jahren), wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätz-
lich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Daraus folgt, dass
ein Verstoss gegen diese Bestimmung einerseits keine Bagatelle oder ei-
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Seite 10
ne Missachtung einer Formalie ist. Andererseits können aufgrund dieser
Strafbestimmung auch Schweizerinnen und Schweizer bestraft werden,
weshalb eine in diesem Zusammenhang gegen einen EU-Bürger ver-
hängte Massnahme auch keine Diskriminierung gemäss Art. 2 FZA dar-
stellt.
7.3 Die Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung ist zweifellos ei-
ne Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinte-
resse der Gesellschaft berührt und deshalb im Sinne der Rechtsprechung
des Gerichtshofs geeignet ist, ein Einreiseverbot gegen einen Gemein-
schaftsbürger zu rechtfertigen, weil durch solche Delikte in der Schweiz
regelmässig (teilweise erhebliche) wirtschaftliche Schäden entstehen.
Zwar handelt es sich dabei nicht um eine Rechtsgüterverletzung der
schwersten Art (z.B. Leib und Leben). Das Ausmass der Rechtsgüterver-
letzung ist in casu hingegen hoch. Der Beschwerdeführer hat zwischen
dem 22. April 2013 und 10. Mai 2013 insgesamt acht Mal delinquiert (vgl.
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 21. August
2013). Erschwerend kommt hinzu, dass er sich auch nicht von weiteren
Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung abhalten liess,
nachdem bei ihm anlässlich von entsprechenden Kontrollen vorsorglich
Bussdeposita eingezogen worden waren (vgl. u.a. Anzeigerapport der
Kantonspolizei Bern vom 4. Mai 2013). Gerade dieses Verhalten weist auf
eine hohe Rückfallgefahr hin. Erst mit der Wegweisung und der Verhän-
gung des Einreiseverbots konnte die von ihm verursachte Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gestoppt werden. Daran ändert
auch nichts, dass er sich um die Beschaffung der notwenigen Bewilligun-
gen kümmern wollte, zumal entsprechende, ernsthafte Bemühungen erst
nach der Verhängung der Fernhaltemassnahme unternommen wurden.
Die von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (beco) am
24. April 2013 ausgestellte Meldebestätigung berechtigte den Beschwer-
deführer nämlich nur zum Verkauf von Baumaterialien vom 1. Mai 2013
bis 31. Juli 2013 (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom
21. Mai 2013).
8.
8.1 Eine Fernhaltemassnahme muss dem Grundsatz nach sowie von ih-
rer Dauer her in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens ergangen und
angemessen sein. Unter dem Gesichtspunkt des Freizügigkeitsabkom-
mens ist dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
beachten (BGE 131 II 352 E. 3.3 S. 358, 130 II 493 E. 3.3 S. 499 f., 130 II
176 E. 3.4.2 S. 184; Urteile des EuGH vom 30. November 1995 in der
C-3319/2013
Seite 11
Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und vom
18. Mai 1989 in der Rechtssache 249/86, Kommission der Europäischen
Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1989, 1263,
Randnr. 20).
8.2 Dass vom Beschwerdeführer eine aktuelle, tatsächliche und erhebli-
che Gefahr in einem präventivpolizeilich sensiblen Bereich der öffentli-
chen Ordnung und Sicherheit ausgeht, wurde bereits unter dem Ge-
sichtspunkt der Eingriffsvoraussetzung begründet. Es bedarf keiner weite-
ren Erläuterung, dass das Einreiseverbot in casu eine geeignete Mass-
nahme darstellt, um diese Gefahr abzuwehren. Unter dem Gesichtspunkt
der Notwendigkeit der Massnahme und der Verhältnismässigkeit im enge-
ren Sinn, d.h. der Ausgewogenheit von Eingriffszweck und Eingriffswir-
kung, ist jedoch auf zwei Punkte hinzuweisen. Zum einen wird sein Inte-
resse an der Verwirklichung der Freizügigkeitsrechte (durch die Gründung
einer GmbH im Juli 2013 hat er sein Interesse, in der Schweiz weiterhin
erwerbstätig zu sein, manifestiert) durch eine längerdauernde Fernhalt-
massnahme erheblich beeinträchtigt. Zum anderen wurde das Strafver-
fahren betr. Ausbeutung, welche von der Vorinstanz hauptsächlich als
Grund für die Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbotes herange-
zogen wurde, nicht an die Hand genommen (vgl. Verfügung der Staats-
anwaltschaft des Kantons Bern vom 19. August 2013). Eine wertende
Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundes-
verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das ursprünglich auf zwei Jahre
bemessene Einreiseverbot unverhältnismässig ist. Mit der Reduzierung
der Dauer des Einreiseverbots auf ein Jahr wird daher den Besonderhei-
ten des Falles in verhältnismässiger und angemessener Weise Rechnung
getragen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach teil-
weise gutzuheissen und das Einreiseverbot bis zum 12. Mai 2014 zu be-
fristen.
10.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind dem teilweise obsiegenden
Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG), und es ihm zulasten der Vorinstanz eine gekürzte Partei-
entschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
C-3319/2013
Seite 12
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG nicht kos-
tenpflichtig.
Dispositiv Seite 13
C-3319/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot vom
13. Mai 2013 auf ein Jahr, bis zum 12. Mai 2014 befristet.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Par-
teientschädigung von Fr. 600.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] zu-
rück)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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