Abtei lung III
C-33/2006
{T 0/2}
Urteil vom 15. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Imoberdorf (Kammmerpräsident);
Richter Trommer; Richterin Beutler;
Gerichtsschreiber Longauer.
X,_______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Monika Lütolf-Geiser,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1956) ist kroatischer Staatsangehöriger. In
den Jahren 1974 bis 1979 weilte er mit einer Saisonbewilligung zur Arbeit
in der Schweiz. Durch Umwandlung erhielt er anschliessend die Jahresauf-
enthaltsbewilligung im Kanton Luzern, die in der Folge regelmässig verlän-
gert wurde, letztmals mit Wirkung bis 31. Dezember 2001. Im Jahr 1980
folgte ihm seine Ehefrau in die Schweiz und erhielt ebenfalls eine Jahres-
aufenthaltsbewilligung. Das Ehepaar hat vier gemeinsame Kinder, von de-
nen das jüngste noch minderjährig ist (geb. 1993) und mit einer Jahresauf-
enthaltsbewilligung bei der Mutter lebt. Zwei der volljährigen Kinder aus
der Ehe verfügen über die Niederlassungsbewilligung. Daneben ist der Be-
schwerdeführer Vater eines noch unmündigen unehelichen Sohnes (geb.
November 1989), der das kroatische Staatsbürgerrecht besitzt und mit ei-
ner Niederlassungsbewilligung in der Schweiz lebt.
B. Mit Verfügung vom 6. Januar 2003 lehnte es das Amt für Migration des
Kantons Luzern ab, die Jahresaufenthaltsbewilligung des Beschwerdefüh-
rers zu verlängern und wies ihn aus dem Kanton weg. Es begründete sei-
ne Verweigerung mit den 22 Strafverfügungen, die der Beschwerdeführer
im Zeitraum von 1980 bis 2001 wegen diverser Delikte erwirkte (schwerge-
wichtig Delikte gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, aber auch einfa-
che Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung und Gewalt gegen Beamte,
Veruntreuung etc.), mit der Vernachlässigung finanzieller Verpflichtungen
und mit der Tatsache, dass eine fremdenpolizeiliche Verwarnung aus dem
Jahr 1988 unbeachtet geblieben war. Dagegen eingereichte ordentliche
Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Das kantonale Verwaltungsgericht trat
mit Urteil vom 21. Juli 2003 auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
ein, und das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons wies eine
Verwaltungsbeschwerde am 27. Januar 2004 ab.
C. Am 25. Februar 2004 verfügte die Vorinstanz auf Antrag des Kantons die
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das gesamte Gebiet der
Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Die Verfügung erwuchs un-
angefochten in Rechtskraft.
D. Nachdem drei Versuche des Beschwerdeführers gescheitert waren, mit
ausserordentlichen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen im Kanton Luzern
doch noch zu einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu gelangen
(Entscheide des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern
vom 19. April, 4. Mai und 10. August 2004), und er zwecks Ausschaffung
aus der Schweiz kurzzeitig hatte festgenommen werden müssen, kam er
am 22. Juli 2004 dem Ausreisebefehl nach und verliess die Schweiz kon-
trolliert. Am 9. Februar 2005 gelangte der Beschwerdeführer aus dem Aus-
land ein letztes Mal an die Behörden des Kantons Luzern mit dem Begeh-
ren um wiedererwägungsweise Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilli-
gung. Das Amt für Migration des Kantons Luzern trat auf dieses Gesuch
am 21. März 2005 nicht ein.
3E. Bereits mit Verfügung vom 17. August 2004 erliess die Vorinstanz gegen
den Beschwerdeführer eine Einreisesperre auf unbestimmte Zeit. Zur Be-
gründung führte sie aus, sein Verhalten habe zu Klagen Anlass gegeben
(massive Straffälligkeit unter anderem in Gestalt von Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte, Betreibungen). Er sei deshalb als uner-
wünschter Ausländer zu betrachten.
F. Mit Verwaltungsbeschwerde vom 17. November 2004 gelangte der Be-
schwerdeführer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) und beantragte die Aufhebung der Einreisesperre.
G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2005 auf
Abweisung der Beschwerde.
H. Der Beschwerdeführer verzichtet auf die Ausübung des Replikrechts.
I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Verfügungen des BFM betr. Einreisesperre unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG,
SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Dessen Urteil ist end-
gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht [SR 173.110]). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelver-
fahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurtei-
lung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Dieses
erklärt in Art. 37 VGG das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) für subsidiär anwendbar.
2. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Massnahme zur
Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129
II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
4. Die eidgenössische Behörde kann über unerwünschte ausländische Per-
sonen die Einreisesperre verhängen. Während der Einreisesperre ist ihnen
4jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden
Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 ANAG).
5. Als präventivpolizeiliche Administrativmassnahme will die Einreisesperre
der Gefahr künftiger Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
sowie anderer unter den Schutz der Fremdenpolizei fallender Polizeigüter
begegnen (zum Kreis der Polizeigüter im Fremdenpolizeirecht vgl. BGE 98
Ib 85 ff. E. 2c S. 89, 465 ff. E. 3a S. 467 f.). Naturgemäss lässt sich die
Frage, ob eine Polizeigefahr im oben dargelegten Sinne besteht, nur in
Form einer Prognose beurteilen, die sich auf das bisherige Verhalten des
Ausländers abstützt. In diesem Sinne gelten Ausländer als "unerwünscht",
deren Verhalten in der Vergangenheit darauf schliessen lässt, dass sie
nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufü-
gen, und deren Fernhaltung daher im öffentlichen Interesse liegt (Entschei-
de des EJPD, publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, VPB
63.1, 60.4, 58.53 sowie PETER SULGER BÜEL, Vollzug von Fernhalte- und Ent-
fernungsmassnahmen gegenüber Fremden nach dem Recht des Bundes
und des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1984 = Europäische Hochschul-
schriften, Reihe II, Rechtswissenschaft, Bd. 352, Bern usw. 1984, S. 79 f.,
mit weiteren Nachweisen).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer wurde im Zeitraum von 1980 bis 2001 insgesamt
zweiundzwanzigmal wegen verschiedener Vergehen und Übertretungen
strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und in 19 Fällen zu Bussen zwi-
schen 50 und 600 Franken (ingesamt 5'160 Franken) sowie in 7 Fällen zu
Freiheitsstrafen zwischen drei Tagen einem Monat Dauer verurteilt (insge-
samt 4 Monate und 10 Tage). Alle Strafverfügungen sind in Rechtskraft er-
wachsen. Mehrheitlich, d.h. in 14 Fällen, haben die Verurteilungen Zuwi-
derhandlungen gegen das SVG zum Gegenstand. Darunter stechen vier
Verurteilungen wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand (nachfolgend:
FIAZ) besonders hervor. Mehrere Verurteilungen sind wegen Delikten er-
gangen, die gegen die körperliche Integrität und Freiheit gerichtet waren
(eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung, zwei Verurteilungen
wegen Tätlichkeiten, eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung). In die-
sen Kontext gehört die letzte bekannte Verurteilung des Beschwerdefüh-
rers wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vom
14. September 2001. Der Beschwerdeführer ist aber auch in Bezug auf
andere strafrechtlich geschützte Rechtsgüter auffällig geworden. Zu er-
wähnen sind in diesem Zusammenhang etwa Sachbeschädigung, Verun-
treuung, Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz, Widerhandlungen
gegen die Ausländergesetzgebung, Ungehorsam im Betreibungs- und
Konkursverfahren und Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögens-
werte.
6.2 Der Beschwerdeführer versucht in seiner Rechtsmitteleingabe, die Berech-
tigung einer Mehrzahl der gegen ihn ergangenen Strafverfügungen in Fra-
ge zu stellen. Dem ist entgenzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde zwar
an die Erkenntnis des Strafrichters nicht gebunden ist, im Interesse der
5Rechtseinheit und Rechtssicherheit jedoch nicht ohne Not von seinen
Feststellungen abweicht (vgl. BGE 124 II 103 E.1c und d S. 106 f. und
BGE 119 Ib 158 E. 3 S. 163 ff. zum Verhältnis zwischen Strafe und War-
nungsentzug im Strassenverkehrsrecht). Das Gesagte gilt grundsätzlich
auch dann, wenn der Strafentscheid nicht im ordentlichen Strafverfahren,
sondern im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, auch wenn er ausschliess-
lich auf einem Polizeirapport beruht (vgl. BGE 123 II 97 E. 3.c.aa S. 103 f.
mit Hinweisen). Für ein Abweichen von der strafrichterlichen Erkenntnis
besteht im Falle des Beschwerdeführers kein Anlass. Dass er seine Be-
strafung "in den meisten Fällen" für ungerechtfertigt hält und dass er – wie
seine Rechtsvertretung vorbringt – die Strafverfügungen nur deshalb nicht
weitergezogen habe, um die Angelegenheiten "vom Tisch zu haben", ist in
der vorgebrachten unsubstantiierten Form für das vorliegenden Verfahren
ohne jede Relevanz.
6.3 Ausgehend von dieser Klarstellung ist zwar einzuräumen, dass die einzel-
nen Delikte für sich genommen nicht schwer wiegen, was sich denn auch
in den jeweils ausgesprochenen Strafen manifestiert. Die Art und die An-
zahl der Verurteilungen, die der Beschwerdeführer zwischen seinem
24. und seinem 45. Lebensjahr erwirkt hat, die Missachtung der fremden-
polizeilichen Verwarnung aus dem Jahr 1988 und die Unempfindlichkeit
selbst gegenüber unbedingten Freiheitsstrafen sind aber ganz offensicht-
lich Ausdruck einer Persönlichkeit, die über lange Jahre nicht bereit oder
nicht in der Lage war, sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen. Der
Schluss der Vorinstanz auf die persönliche Unerwünschtheit im Sinne von
Art. 13 Abs. 1 ANAG ist deshalb zu bestätigen, ohne dass an dieser Stelle
auf das finanzielle Gebaren des Beschwerdeführers eingegangen werden
müsste, das von der Vorinstanz ebenfalls zur Begründung der Fernhalte-
massnahme angerufen wird.
7. Es bleibt zu prüfen, ob die Einreisesperre dem Grundsatz nach sowie von
ihrer Dauer her in richtiger Ausfüllung des Ermessens ergangen und ange-
messen ist. In die rechtskonforme Ermessensausübung haben der Grund-
satz des Gesetzesvorranges (darunter fällt namentlich die verfassungskon-
forme Ermessensausübung, vgl. JÖRG PAUL MÜLLER, Elemente einer schwei-
zerischen Grundrechtstheorie, Bern 1982, S. 77 ff.) und die allgemeinen
Grundsätze des Verwaltungshandelns einzufliessen, wie das Willkürverbot,
das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glau-
ben und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten. Im
vorliegenden Fall steht die Verhältnismässigkeit der Einreisesperre und
ihre Vereinbarkeit mit Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) resp.
mit Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) im Vordergrund. Unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vor-
zunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einer-
seits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen
des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
6persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dafür die
Grundlage (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006,
S.127 f.).
7.1 Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ist
offenkundig. Es ergibt sich ohne weiteres aus den vorstehenden Erwägun-
gen. Die Vielzahl kleinerer Delikte, derentwegen der Beschwerdeführer im
Laufe der Jahre zur Verantwortung gezogen werden musste, machen ihn
indessen nicht zu einem gefährlichen Straftäter. Eine Tendenz zu immer
schwereren Straftaten, namentlich in aus fremdenpolizeilicher Sicht beson-
ders sensiblen Bereichen wie bei der Gewalt- und Drogenkriminalität sowie
bei Delikten gegen die sexuelle Integrität (zur Bedeutung solcher Delin-
quenz im Ausländerrecht, vgl. BGE 125 I 521 E. 4a/aa S. 526 f.; Urteil des
Bundesgerichts 2A.308/2004 vom 4. Oktober 2004 E. 3.3; ALAIN WURZ-
BURGER, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police
des étrangers, in: RDAF 53/1997 I, S. 42) ist nicht zu erkennen. Der Be-
schwerdeführer vermittelt eher das Bild eines unangenehmen Zeitgenos-
sen, der immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt gerät, aber die Grenzen
zu schwerer Straffälligkeit nicht überschreitet. Dies tat er namentlich nicht
mit dem zuletzt abgeurteilten Delikt, der Gewalt und Drohung gegen Be-
hörden und Beamte, was seinen Ausdruck darin findet, dass es der Straf-
richter – trotz der Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe zu verhängen – bei ei-
ner Busse von 600 Franken bewenden liess. Im Zusammenhang mit den
FIAZ-Delikten ist allerdings zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer
das Ausbleiben schwerwiegender Folgen für Dritte kaum als Verdienst an-
rechnen lassen kann. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist weiter
festzustellen, dass er Mühe bekundet, die Verantwortung für sein Verhal-
ten zu übernehmen. Gleichzeitig ist aber auch darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer – soweit bekannt – nach dem Dezember 2001, dem
Datum der letzten Strafverfügung, keine weiteren Verurteilungen erwirkte
und gegen ihn nach seiner Ausreise im Sommer 2004 auch nichts Nachtei-
liges aktenkundig wurde. Es fällt im Gegenteil auf, dass er im Zusammen-
hang mit den verschiedenen Suspensionen der Einreisesperre, die ihm im
Laufe der Zeit erteilt wurden, geradezu peinlich darauf bedacht war, die
ihm auferlegten Bedingungen zu erfüllen. Es ist sodann offensichtlich,
dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz
Mühe bekundete, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Al-
lerdings sind die von den kantonalen Behörden festgestellten Zahlen (Be-
treibungen der Höhe von rund 7000 Franken und offene Verlustscheine in
der Höhe von 17'500 Franken, Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
für den ausserehelichen Sohn in der Höhe von rund 13'300 Franken) ge-
messen an der Dauer des Voraufenthalts des Beschwerdeführers nicht
derart, dass von einer verantwortungslosen und mutwilligen Schädigung
von Gläubigern gesprochen werden könnte. Alles in allem muss von einem
beträchtlichen öffentlichen Interesse an einer Fernhaltung des Beschwer-
deführers ausgegangen werden. Alles überragende Bedeutung kommt die-
sem Fernhalteinteresse freilich nicht zu.
77.2 Dem öffentlichen Interesse gegenüber wird auf den knapp 30-jährigen Auf-
enthalt des Beschwerdeführers hingewiesen und geltend gemacht, die Ein-
reisesperre trenne ihn von seinen Kindern, die in der Schweiz aufgewach-
sen seien, und seiner ebenfalls seit 24 Jahren in der Schweiz lebenden
Ehefrau. Schon aus finanziellen Gründen sei es der Familie nicht möglich,
den Beschwerdeführer regelmässig zu besuchen und eine Übersiedlung
nach Kroatien sei undenkbar. Schliesslich wird auf die Interessen die Ar-
beitgeberfirma verwiesen, bei welcher der Beschwerdeführer seit mehr als
20 Jahren gearbeitet habe, zuletzt in der Funktion eines Montageleiters,
und die existentiell auf seine weitere Mitarbeit angewiesen sei.
7.2.1 Soweit der Beschwerdeführer die Trennung von seiner Ehefrau und seinen
Kindern beanstandet, die teils über eine Aufenthaltsbewilligung, teils über
eine Niederlassungsbewilligung verfügen, beruft er sich sinngemäss auf
Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV, die beide dem Schutz eines von staat-
lichen Eingriffen ungestörten Familienlebens dienen und im Ausländer-
recht identische Ansprüche vermitteln (BGE 129 II 215 E.4.2 S. 218 f.).
Mit seinen Einwänden scheint der Beschwerdeführer davon auszugehen,
dass es die Einreisesperre ist, die ihm ein familiäres Zusammenleben in
der Schweiz verunmöglicht. Diese Annahme trifft nicht zu. Die Realisierung
einer auf Dauer ausgelegten, familiären Lebensgemeinschaft auf schwei-
zerischem Territorium setzt zwingend eine Aufenthaltsbewilligung voraus,
deren Erteilung in erster Linie in die kantonale Zuständigkeit fällt. Dem Be-
schwerdeführer wurde aber die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilli-
gung durch die Behörden des Kantons Luzern rechtskräftig verweigert. Bei
dieser Gelegenheit wurde im Übrigen die Vereinbarkeit der Massnahme
mit Art. 8 EMRK (und damit zugleich mit Art. 13 Abs. 1 BV) überprüft und
bejaht. Für ein Wiederaufrollen aus Anlass der Einreisesperre besteht kein
Raum. Die Aufnahme des Familienlebens scheitert mit anderen Worten an
der fehlenden Aufenthaltsbewilligung. Die Wirkungen der Einreisesperre
bestehen aber auch nicht darin, dass dem Beschwerdeführer während ih-
rer Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei Familienangehörigen in der
Schweiz schlichtweg untersagt wären. Denn bei der Einreisesperre handelt
es sich um ein Verbot mit Bewilligungsvorbehalt. Auf begründetes Gesuch
hin kann sie für bestimmte Dauer und zu bestimmten Zwecken ausgesetzt
werden (Art. 13 Abs. 1 letzter Satz ANAG). Diese so genannte Suspension
der Einreisesperre ist dem Beschwerdeführer bekannt, denn während der
Dauer des Rechtsmittelverfahrens wurde sie ihm auf Gesuch hin insge-
samt fünf Mal gewährt. Die Einreisesperre greift somit nur insoweit in die
Interessensphäre des massnahmebelasteten Ausländers ein, als er von
den ordentlichen Einreisebestimmungen, die für seine Personenkategorie
gelten, ausgenommen und in Bezug auf Einreise, Ausreise und Aufent-
haltszweck einem besonderen Bewilligungsregime unterworfen wird.
Ob schon in der Errichtung des beschriebenen Bewilligungsregimes (d.h.
in der Anordnung der Einreisesperre) oder erst in dessen Umsetzung im
Einzelfall (d.h. in der Verweigerung einer Suspension, die der Pflege einer
geschützten Familienbeziehung dient) ein rechtfertigungsbedürftiger Ein-
griff in das Familienleben erblickt werden kann, liegt nicht ohne weiteres
8auf der Hand. Doch selbst wenn man einen solchen Eingriff bereits in die-
sem frühen Stadium annehmen wollte, wiegt er eher leicht. Als kroatischer
Staatsangehöriger untersteht der Beschwerdeführer zwar der Visums-
pflicht nicht, sodass er ohne Einreisesperre keine weiteren Formalitäten
erfüllen müsste, wollte er in die Schweiz reisen (vgl. Art. 1 des Abkom-
mens vom 13. Mai 1997 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung der Republik Kroatien über die gegenseitige Aufhebung der
Visumpflicht [SR 0.142.112.911]). Allerdings verhindert die geographische
Distanz spontane Besuche. Im Ergebnis erfährt die Gestaltung der familiä-
ren Kontakte durch die mit der Einreisesperre verbundene administrative
Erschwernis keine wesentliche Behinderung. Dementsprechend unterge-
ordnete Bedeutung kommt dem familiär motivierten Interesse des Be-
schwerdeführers an der Aufhebung der Einreisesperre zu.
7.2.2 Zum in der Tat sehr langen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz haben bereits die Bewilligungsbehörden mit Recht festgehalten,
dass er keinen Ausdruck findet in entsprechend gefestigter Integration. Nur
gerade die Eingliederung am Arbeitsplatz kann als gelungen betrachtet
werden, denn der Beschwerdeführer war seit dem Jahr 1980 bei demsel-
ben Arbeitgeber zu dessen voller Zufriedenheit angestellt. Die soziale und
wirtschaftliche Integration dagegen fallen ungenügend aus, wenn in Be-
tracht gezogen wird, dass er im Jahr 1974 im Alter von 18 Jahren erstmals
in die Schweiz gelangte und sich bis 2004, das heisst bis zu seinem 48.
Lebensjahr praktisch ununterbrochen hier aufhielt. Ausschlaggebend für
diese Einschätzung sind der schlechte strafrechtliche und der ungenügen-
de finanzielle Leumund des Beschwerdeführers, verbunden mit der Tatsa-
che, dass er sich nie auf irgendwelche besonders engen sozialen Bezie-
hungen berief. Doch auch wenn der Integrationsgrad des Beschwerdefüh-
rers gemessen an der Aufenthaltsdauer als gering einzustufen ist, kann
ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er im Verlaufe seines gut
30-jährigen Aufenthaltes zwangsläufig ausserhalb seines engsten familiä-
ren Kreises vielfältige soziale Kontakte geknüpft haben muss und sich
schon aus diesem Grund auf beachtliche private Interessen berufen kann.
7.2.3 Die Interessen der Arbeitgeberfirma können im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens zum vornherein nicht beachtet werden. Zu deren Verwirkli-
chung benötigte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung, deren
Verlängerung die Behörden des Kantons Luzern rechtskräftig verweigert
haben.
7.3 Zusammenfassend lässt sich ein beträchtliches, allerdings nicht überra-
gendes öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers
feststellen. Die Auswirkungen der Massnahme in der Interessensphäre des
Beschwerdeführers sind allerdings nicht zu unterschätzen, auch wenn er
eine fremdenpolizeiliche Verwarnung aus dem Jahr 1988 ignorierte und
somit für sich persönlich und seine Familie bewusst die Gefahr schwerwie-
gender fremdenpolizeilicher Massnahmen in Kauf nahm. Dass sich die
missachtete Verwarnung nicht stärker zu Lasten des Beschwerdeführers
auswirkt, ist nicht zuletzt auf das lange Zuwarten der Behörden mit den an-
gedrohten Massnahmen zurückzuführen. Obschon sich das Verhalten des
9Beschwerdeführers im Wesentlichen nicht änderte, dauerte es noch gut 15
Jahre, bis gegen ihn fremdenpolizeiliche Massnahmen ergriffen wurden.
Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt
deshalb zum Schluss, dass die Eineisesperre zwar dem Grundsatz nach
zu Recht besteht. Ihre Geltung für unbestimmte Zeit widerspricht jedoch
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen. Auf
Grund der gesamten Umstände erscheint es dem Bundesverwaltungsge-
richt als verhältnismässig und angemessen, die Massnahme auf fünf Jahre
zu begrenzen.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Dauer der Einrei-
sesperre Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist deshalb auf
fünf Jahre zu begrenzen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer ein Teil
der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihm
gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine
gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv S. 10
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Einrei-
sesperre bis 16. August 2009 begrenzt.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 300.-- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt und von dem am 29. November 2004 geleisteten Kosten-
vorschuss im Betrag von Fr. 600.-- in Abzug gebracht. Der Restbetrag von
Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4. Mitteilung an:
- den Beschwerdeführer
- die Vorinstanz
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
A. Imoberdorf J. Longauer
Versand am: