B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-33/2013
{T0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente, Rechtsverzögerungsbeschwerde
C-33/2013
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Sachverhalt:
A.
Mit rechtskräftigem Urteil C-1746/2010 vom 30. August 2012 hiess das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von S._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung
aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägung 4 an die Vorinstanz
zurückgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in der Er-
wägung 4 seines Urteils fest, dass der Sachverhalt unvollständig ermittelt
worden war. Deshalb wies es die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) an, in Zusammenarbeit mit dem re-
gionalen ärztlichen Dienst (RAD) zu prüfen, ob sich die funktionelle Leis-
tungsfähigkeit des Beschwerdeführers – auch unter Berücksichtigung der
geklagten Gichtanfälle – aufgrund der vorliegenden medizinischen Unter-
lagen zuverlässig feststellen lasse; andernfalls seien die erforderlichen
Abklärungen zu veranlassen. Gemäss dem erwähnten Urteil hat die Vor-
instanz anschliessend, gestützt auf einen Einkommensvergleich, den In-
validitätsgrad zu ermitteln und über das Leistungsbegehren neu zu verfü-
gen (vgl. Vorakten 50 E. 4.5).
B.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2012 (act. 1) gelangte der Beschwerde-
führer erneut an das Bundesverwaltungsgericht und machte sinngemäss
das Vorliegen eines Rechtsverzögerungstatbestandes geltend, da sich
die Vorinstanz für den Erlass eines neuen Entscheids über Gebühr Zeit
nehme.
C.
Mit Vernehmlassung vom 4. März 2013 (act. 3) beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Dabei legte sie die durchgeführten Ab-
klärungen im Einzelnen dar und machte geltend, es sei zurzeit ein Bericht
des Hausarztes des Beschwerdeführers ausstehend, den sie bei diesem
am 27. Februar 2013 angefordert habe.
D.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 12. April 2013 (act. 7) an
seiner Beschwerde fest.
E.
Die Vorinstanz bekräftigte in ihrer Duplik vom 1. Mai 2013 (act. 9) die in
ihrer Vernehmlassung gemachten Ausführungen.
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Seite 3
F.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 (act. 14) liess der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht aufforderungsgemäss das ausgefüllte Formu-
lar zur unentgeltlichen Rechtspflege zugehen, um deren Gewährung er
mit Eingabe vom 12. April 2013 ersucht hatte (vgl. act. 13).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR
830.1) kann auch Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungs-
träger entgegen dem Begehren der betroffenen Partei keine Verfügung
oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Der Beschwerdeführer macht
dies vorliegend sinngemäss geltend. Aufgrund der systematischen Stel-
lung von Art. 56 Abs. 2 ATSG ergibt sich, dass die Beschwerdeinstanz für
die Behandlung von Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbe-
schwerden zuständig ist (vgl. auch BGE 130 V 90 E. 2). Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts ist damit gegeben.
1.3 Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist
akzessorisch zur Beschwerde in der Hauptsache. Die Beschwerdebefug-
nis richtet sich daher nach der Legitimation im Hauptverfahren, welche in
Art. 48 Abs. 1 VwVG geregelt ist. Gemäss dieser Bestimmung ist zur Be-
schwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
(Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (Bst. c). Entsprechend diesen Voraussetzungen ist der Be-
schwerdeführer zur Erhebung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbe-
schwerde legitimiert. Die Anforderungen an die Form der Beschwerde-
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schrift sind ebenfalls erfüllt (vgl. Art. 52 VwVG), so dass auf die Be-
schwerde einzutreten ist.
2.
Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird ver-
letzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder
das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätig-
werden verpflichtet wäre (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010,
S. 356, Rz. 1657 mit Hinweisen). Von Rechtsverweigerung oder Rechts-
verzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde
eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben,
wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fäl-
len, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache
und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen
erscheint (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1658 mit Hinweisen).
Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde trotz entsprechen-
der Pflicht eine ihr obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (UELI KIE-
SER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 56 Rz. 12 ff.). Wel-
ches die zeitlichen Grenzen sind, bei deren Überschreiten eine Rechts-
verzögerung im Verwaltungsverfahren anzunehmen ist, bestimmt sich
nach einer Reihe von Kriterien, welche sich nach dem jeweiligen Verfah-
rensstand richten. Dabei bildet prinzipieller Massstab, ob die Natur der
Sache und die gesamten übrigen Umstände die betreffende Dauer noch
als angemessen erscheinen lassen oder nicht (UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, a.a.O., Art. 56 Rz. 18 mit Hinweis auf BGE 131 V 409).
3.
3.1 Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die nach dem
genannten Rückweisungsurteil vom 30. August 2012 gebotenen Hand-
lungen (vgl. Sachverhalt A) über Gebühr hinauszögert. Das Urteil wurde
der Vorinstanz am 7. September 2012 eröffnet und erwuchs am 26. Okto-
ber 2012 in Rechtskraft.
3.2 Den vorinstanzlichen Darstellungen und den Akten lassen sich seit
Zustellung bzw. Rechtskraft des Rückweisungsurteils im Wesentlichen die
folgenden Verwaltungshandlungen entnehmen:
Am 4. Oktober 2012 unterbreitete die Vorinstanz dem IV-Stellenarzt
des RAD Rhone die laut Rückweisungsurteil ungeklärten Fragen zur
Stellungnahme (Vorakten 57).
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In seiner Stellungnahme vom 27. November 2012 (Vorakten 59/2 f.)
schlug der RAD-Arzt Dr. med. P._______– nach Rücksprache mit der
zuständigen Rheumatologin (Vorakten 59/1) – eine rheumatologische
Begutachtung vor.
In der Folge klärte die Vorinstanz die Begutachtungsstelle (Vorakten
66-68, 71) sowie die Gutachterfragen (Vorakten 61) ab und informierte
den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Januar 2013 (Vorakten
70) über die vorgesehene Begutachtung durch Dr. med. O._______,
Facharzt für Rheumatologie, in X._______.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2013 übermittelte der Beschwerdeführer
der Vorinstanz (Eingang: 18. Januar 2013) ein Attest seines Hausarz-
tes Dr. med. R._______, Facharzt für Allgemeinmedizin in B._______,
vom 11. Januar 2013, wonach er aufgrund seiner internistischen Er-
krankungen an der vorgesehenen Begutachtung nicht persönlich teil-
nehmen könne (Vorakten 73).
Gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. P._______ vom
14. Februar 2013 (Vorakten 76) ersuchte die Vorinstanz den Hausarzt
Dr. R._______ mit Schreiben vom 27. Februar 2013 (Vorakten 77) um
eine ausführliche Begründung der fehlenden Reisefähigkeit des Be-
schwerdeführers mit Angaben zur einer allfälligen Verschlechterung
des Gesundheitszustandes und bat ihn um eine zeitnahe Erledigung.
Eine am 13. Juni 2013 vorgenommene telefonische Abklärung des In-
struktionsrichters bei der Vorinstanz zum aktuellen Verfahrensstand
ergab, dass sie am 23. Mai 2013 den Bericht des Dr. R._______, wel-
cher vom 24. April 2013 datiert, erhalten hatte. Dieser Bericht sei dem
RAD-Arzt zur (noch ausstehenden) Stellungnahme weitergeleitet wor-
den (act. 16).
3.3 Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass die Vorin-
stanz die ihr auferlegten Abklärungen unverzüglich an die Hand genom-
men und entsprechend den konkreten Umständen förderlich vorangetrie-
ben hat. Ihr Verhalten ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.
3.4 Auch angesichts der seit Rechtskraft des Rückweisungsentscheids
vergangenen Zeit kann nicht von einer Rechtsverzögerung gesprochen
werden: Bei Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde waren rund
2 Monate verstrichen. Heute dauern die vorinstanzlichen Abklärungen
7 Monate und knapp 3 Wochen. Das Bundesgericht verneinte eine
Rechtsverzögerung, als die Untersuchungen zwar insgesamt fast 2 Jahre
in Anspruch genommen hatten, der Versicherungsträger aber doch re-
gelmässig etwas vorgekehrt hatte (Urteil des Eidgenössischen Versiche-
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Seite 6
rungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 57/02 vom 24. Oktober 2002 E. 4
und 5), und es erachtete eine gesamte Verfahrensdauer von 27 Monaten
bei einer Behandlungsreife von 16 Monaten als einen Grenzfall (Urteil
des Bundesgerichts 9C_190/2007 vom 24. September 2007 E. 4.1). Der
vorliegende Verfahrensabschnitt, innert welchem die Vorinstanz regel-
mässig tätig war, ist wesentlich kürzer als die genannten Zeitspannen. Zu
beachten ist auch, dass die Behandlung von invalidenversicherungsrecht-
lichen Verfahren komplex ist und namentlich bei der IVSTA in hohem
Mass durch externe Faktoren (wie den Bezug zum Ausland oder das Ein-
holen von ärztlichen Gutachten) bestimmt ist. Diese Gegebenheiten set-
zen der Verfahrensstraffung strukturelle Grenzen und sind auch bei der
Beurteilung der angemessenen Frist im Sinne von Art. 52 Abs. 2 ATSG
mitzuberücksichtigen. Vorliegend ist in Würdigung der gesamten Um-
stände von keiner unzulässigen Verzögerung auszugehen.
3.5 Zusammenfassend kann demnach im Verhalten der Vorinstanz keine
Rechtsverzögerung erblickt werden. Die Beschwerde erweist sich als of-
fensichtlich unbegründet und ist im einzelrichterlichen Verfahren vollum-
fänglich abzuweisen (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung [AHVG, SR 831.10] und Art. 23 Abs. 2 VGG).
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
4.1 Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
4.2 Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege eingereicht, worüber nachfolgend zu befinden ist.
4.2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vor-
sitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde
eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von
der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht
aussichtslos erscheint.
4.2.2 Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe 3. Juni 2013 seine ver-
fahrensrechtliche Bedürftigkeit rechtsgenüglich nachgewiesen, und vor-
liegend ist auch nicht von der Aussichtslosigkeit der Begehren auszuge-
hen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 61 Rz. 107).
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4.2.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
daher gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
4.3 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 31. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend
dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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