B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-33/2014
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A.______,
vertreten durch lic. iur. Dominique Chopard, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom
3. Dezember 2013.
C-33/2014
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1958 geborene, heute in seinem Heimatland Portugal wohn-
hafte A._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführer), meldete sich am
26. November 1998 unter Hinweis auf Beschwerden im Bereich der Wir-
belsäule bei der damals zuständigen IV-Stelle des Kantons B._______
zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Akten der IV-
Stelle B._______, nachfolgend: act. B 81 ff.).
B.
Nach erfolgten medizinischen und erwerblichen Abklärungen, sprach die
IV-Stelle B._______ dem zuletzt als LKW-Chauffeur tätigen Beschwerde-
führer mit Verfügung vom 27. August 1999 bzw. mit Verfügung vom 25.
November 1999 rückwirkend ab 1. Mai 1999 eine ganze Rente der Invali-
denversicherung zu (act. B 4, 10).
C.
C.a Infolge der Rückkehr nach Portugal überwies die IV-Stelle B.________
die Rentenakten am 3. Dezember 2002 an die zuständige IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (nachfolgend auch: Vorinstanz; act. B 2). Diese leitete
am 5. April 2005 eine Revision von Amtes wegen ein (act. 6), welche sie
am 11. Oktober 2005 mit der Mitteilung eines unveränderten Rentenan-
spruchs abschloss (act. 14).
C.b Anlässlich des am 7. September 2009 von Amtes wegen eingeleiteten
Revisionsverfahrens liess die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der
Schweiz bei der MEDAS C._______ polydisziplinär begutachten (act. 20,
44, 48-1 ff.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers nicht anspruchserheblich verändert habe
und bestätigte die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Mitteilung
vom 27. Mai 2011 (act. 59).
C.c Am 21. August 2012 wurde eine Überprüfung des Rentenanspruchs
gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun-
gen zur 6. IV-Revision eingeleitet (erstes Massnahmenpaket, SchlBest.
IVG; act. 60 ff.). Dazu wurde der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz
begutachtet (act. 60 ff., 70-1 ff.). Im polydisziplinären Gutachten des
D._______ vom 13. April 2013 verneinten die Gutachter Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und attestiertem dem Beschwerde-
führer sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als LKW-Chauffeur als
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auch für sämtliche mittelschweren bis leichten Tätigkeiten eine Arbeitsfä-
higkeit von 100 %.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. 78-1 ff.) hob die Vo-
rinstanz mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 die bisher ausgerichtete
ganze Invalidenrente gestützt auf das Gutachten des ZIMB und unter Hin-
weis auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG mit Wirkung ab 1. Februar 2014 auf
(act. 97-1 ff.).
D.
D.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. Dezem-
ber 2013 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt (BVGer act. 1). Sinngemäss wurde die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente beantragt.
D.b Mit Vernehmlassung vom 21. März 2014 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 10).
D.c Der mit Zwischenverfügung vom 27. März 2014 einverlangte Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- ging am 28. April 2014 fristgerecht bei der Gerichts-
kasse ein (BVGer act. 15).
D.d Mit unaufgeforderten Eingaben vom 21. April 2014 und 24. Juli 2014
reichte der Beschwerdeführer diverse neue Arztberichte ein (BVGer act. 16
und 27). Nach Sichtung der Arztberichte durch ihren ärztlichen Dienst hielt
die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 7. Juli 2014 und ergänzender Stel-
lungnahme vom 6. Oktober 2014 an ihrem Antrag auf Abweisung der Be-
schwerde fest (BVGer act. 23 und 30).
D.e Am 5. November 2014 zeigte lic. iur. Rechtsanwalt Dominique Chopard
die Übernahme der Vertretung des Beschwerdeführers an (siehe Vollmacht
vom 4. November 2014) und ersuchte um Akteneinsicht (BVGer act. 32).
Mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2014 liess er im Wesentlichen gel-
tend machen, eine Revision gestützt auf die SchlBest. der 6. IV-Revision
sei vorliegend ausgeschlossen. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen
einer ordentlichen Revision erfüllt (BVGer act. 36).
D.f Mit Schlussbemerkungen vom 9. Januar 2015 führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, die umstrittene Revision sei zu Recht in Anwendung der
SchlBest. der 6. IV-Revision erfolgt (BVGer act. 38).
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D.g Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 schloss der Instruktionsrichter den
Schriftenwechsel (BVGer act. 39).
D.h Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit er-
forderlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der ange-
fochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kos-
tenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde vom 30. Dezember 2013 einzutreten (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2;
BGE 127 II 264 E. 1b).
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Seite 5
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger und
wohnt heute in Portugal. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen
vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Ge-
meinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss
Anhang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkraft-
treten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2 Die Sache beurteilt sich - vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen - nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
4.
Nachfolgend wird zu prüfen sein, ob die Vorinstanz die Rente des Be-
schwerdeführers zu Recht gestützt auf Bst. a Abs. 1 der SchlBest. IVG auf-
gehoben hat.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, ihr ärztlicher Dienst habe festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenzusprache an einem Fibromyal-
giesyndrom gelitten habe. Diese Diagnose gehöre zu den ätiologisch-pa-
thogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare
organische Grundlage, welche gemäss den SchlBest. IVG überprüft wer-
den könnten. Gemäss dem interdisziplinären Gutachten des C.______
vom 13. April 2013 seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde
vorhanden, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit begründeten. Eine erhebliche psychiatrische Komorbi-
dität oder weitere Kriterien, die gegen die willentliche Schmerzüberwind-
barkeit sprechen würden, lägen ebenfalls nicht vor. Die gesundheitliche
Beeinträchtigung müsse daher aus objektiver Sicht als überwindbar gelten,
sodass keine Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 ATSG gegeben sei (BVGer
act. 1, Beilage). An dieser Begründung hielt die Vorinstanz im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens fest (BVGer act. 10, 23, 30, 38).
4.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
eine Revision gestützt auf Bst. a Abs. 1 der SchlBest. IVG sei vorliegend
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ausgeschlossen. Die Invalidenrente sei möglicherweis auf Grundlage von
Diagnosen zugesprochen worden, die heute als sogenannte "PÄUS-
BONOG" qualifiziert würden. Es hätten jedoch bereits damals psychische
Beschwerden vorgelegen, die bei der ersten revisionsweise erfolgten Ren-
tenbestätigung vom 11. Oktober 2005 berücksichtigt worden und bei der
zweiten revisionsweisen Rentenbestätigung vom 27. Mai 2011 entschei-
dend gewesen seien. Somit handle es sich spätestens seit der Mitteilung
vom 27. Mai 2011 nicht mehr um einen "PÄUSBONOG"-Fall. Ebenso we-
nig seien die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision gegeben. Die
Rentenaufhebung sei daher so oder anders unzulässig. Selbst wenn die
Anwendung von Bst. a Abs. 1 der SchlBest. IVG bejaht werden könnte,
wäre die Vorinstanz zu Eingliederungsmassnahmen und zur Fortsetzung
der Rentenzahlungen während solcher zu verpflichten (BVGer act. 36).
5.
Die Rechtslage präsentiert sich wie folgt:
5.1 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogene-
tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach-
weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei
Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset-
zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt
oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1
ATSG nicht erfüllt sind. Sie findet laut Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine
Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände-
rung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die
Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Inva-
lidenversicherung beziehen. Bst. a Abs. 3 SchlBest. IVG sieht vor, dass bei
Durchführung von Massnahmen nach Art. 8a IVG die Rente bis zum Ab-
schluss dieser Massnahmen weiter ausgerichtet wird, längstens aber wäh-
rend zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung.
5.2 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a Schl-
Best. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf
dem die Rentenzusprechung beruht (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013
vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in
den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den
Umstand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch
Ätiologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer
8C_654/2014 vom 6. März 2015 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4),
wobei es mit Blick auf die Zielsetzung von Bst. a SchlBest. IVG auf die
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Natur des Gesundheitsschadens und nicht auf eine präzise Diagnose an-
kommt (vgl. Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2)
5.3 Nach BGE 140 V 197 E. 6.2.3 sind vom Anwendungsbereich von Bst.
a Abs. 1 SchlBest. IVG laufende Renten nur auszunehmen, wenn und so-
weit sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen. Lassen sich unklare Be-
schwerden von erklärbaren Beschwerden trennen, können die SchlBest.
IVG auf erstere Anwendung finden. Gemäss Urteil des BGer 8C_34/2014
vom 8. Juli 2014 E. 4.2 fällt eine Herabsetzung oder Aufhebung unter dem
Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG lediglich ausser Betracht, wenn un-
klare und erklärbare Beschwerden zwar diagnostisch unterscheidbar sind,
aber bezüglich der darauf zurückführenden Arbeits- und Erwerbsunfähig-
keit keine exakte Abgrenzung erlauben (sogenannter "Mischsachverhalt").
6.
6.1 Die Rentenaufhebung erfolgte explizit gestützt auf die SchlBest. IVG.
Zu prüfen ist daher, ob ein Anwendungsfall des Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG
vorliegt.
Zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten ist, dass keiner der Aus-
schlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben ist. Bei Inkraft-
treten von Bst. a Abs. 1 SchlBest. am 1. Januar 2012 war der 1958 gebo-
rene Beschwerdeführer noch nicht 55 Jahre alt. Mit Blick auf den Zeitraum
vom 1. Mai 1999 bis zur Einleitung der Überprüfung im August 2012 ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit noch nicht
während mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen hat.
6.2 Die ursprüngliche Zusprache einer ganzen Invalidenrente (bei einem
Invaliditätsgrad von 100 %) gründete im Wesentlichen auf dem Bericht von
Dr. med. E._______, Spezialarzt FHM für Innere Medizin (speziell Rheu-
maerkrankungen), vom 9. November 1998 (act. B 60 ff.). Darin wurden fol-
gende Diagnosen genannt: Fibromyalgiesyndrom, Therapieresistentes
Panvertebralsyndrom bei chondrotischen Veränderungen an einzelnen
Bandscheiben und mässiger infrathorakaler Spondylose und muskulärer
Dysbalance, starke depressive Verstimmung.
Zwar sind damit die unklaren (Fibromyalgiesyndrom; vgl. BGE 132 V 65)
und die erklärbaren (Therapieresistentes Panvertebralsyndrom mit organi-
schem Korrelat im Sinn von degenerativen Veränderungen und "starke De-
pression") Beschwerden auf diagnostischer Ebene unterscheidbar, jedoch
lässt sich weder dem Bericht des Dr. med. E._______ noch der Verfügung
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vom 27. August 1999 eine exakte Abgrenzung der auf die einzelnen Diag-
nosen zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeiten entnehmen.
Stattdessen hatte Dr. med. E.________ einzig festgehalten, dass er keine
Möglichkeit erkenne, den Patienten "in irgendeinen Beruf" wieder einzu-
gliedern. Damit ging er gesamthaft von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %
aus, wobei auch implizit die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ver-
neint wurde, was auch von Dr. med. F._______ und der IV-Stelle
B._______ so übernommen wurde (act. B64 f.; vgl. auch die handschriftli-
chen Anmerkungen des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle B._______, act.
B 67). Diese Einschätzung erscheint vor dem Hintergrund der damaligen
Sach- und Rechtslage (einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der
Leistungszusprache) sowie dem Umstand, dass ärztliche Einschätzungen
stets eine Ermessensausübung beinhalten, vertretbar (vgl. auch BGE 125
V 383 E. 3).
6.3 Anlässlich des im September 2009 von Amtes wegen eingeleiteten Re-
visionsverfahrens liess die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der
MEDAS C.______ begutachten. Im polydisziplinären Gutachten vom 13.
Oktober 2010 nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkun-
gen auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches lumbospondylogenes Syndrom
(bei lumbosakraler Übergangsanomalie mit hyperplastischem Querfortsatz
und Nearthros zum Sakrum, rechtsbetont, beidseits; leichte linkskonvexe
Skoliose bei Beckentiefstand resp. Beinverkürzung links von 5 mm; Seg-
mentdegenerationen L4/5 und L5/S1 mit Chondrose, Osteochondrose und
Spondylarthrose); Chronisches zervikospondylogenes Syndrom (bei seg-
mentaler Streckhaltung C4-6; Segmentdegeneration C3-7 mit Osteo-
chondrose; Unkose und Spondylarthrose); Initiale Coxarthrose beidseits,
rechtsbetont. Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber
mit Krankheitswert, seien folgende Diagnosen: Psychologische Faktoren
oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen (ICD-
10 F17.1; mit chronifiziertem sensoriellem Halbseitensyndrom rechts ohne
entsprechendes objektivierbares Korrelat; Verdeutlichungstendenz); Arte-
rielle Hypertonie; Nikotinabusus (act. 48-18 f.) Der Beschwerdeführer sei
in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als LKW-Chauffeur sowie für alle kör-
perlichen schweren Arbeiten nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Dem-
gegenüber bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere
Tätigkeiten in Wechselposition (act. 48-42).
6.4 Die Vorinstanz führte zum Gutachten der MEDAS C._______ vom
13. Oktober 2010 im Wesentlichen aus, der Zustand im Zusammenhang
mit den Rückenbeschwerden sei gemäss Gutachten stationär geblieben.
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Die Diagnose Fibromyalgie werde indes (entgegen dem MEDAS-Gutach-
ten) in sämtlichen medizinischen Berichten und insbesondere im psychiat-
rischen Bericht von Dr. med. G._______ vom 26. November 2009 (vgl.
Übersetzung im MEDAS-Gutachten, act. 48-7) bestätigt. Überdies müsse
der Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 15. Januar 2011 (act.
54), wonach sich der psychiatrische Zustand nicht andauernd verbessert
habe, gefolgt werden (act. 58).
6.5 Die Würdigung der dem Revisionsverfahren zu Grunde liegenden me-
dizinischen Berichte durch die Vorinstanz ergab, dass sich der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers nicht anspruchserheblich verändert
hatte, und sich die unklaren und die erklärbaren Beschwerden unverändert
auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkten. Sie wertete das Gutachten der
MEDAS C._______ somit als originäre Neubeurteilung eines im Wesentli-
chen unveränderten Sachverhalts und verneinte daher die Voraussetzun-
gen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. dazu Urteil des
BGer 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E. 3.4.2.3; BGE 115 V 308 E. 4a/bb;
SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2; vgl. auch URS MÜLLER, Die materiellen Vo-
raussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, 2003, Rz.
490) bzw. bestätigte die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente bei ei-
ner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von 100 %.
Eine exakte Abgrenzung der auf die unklaren und die erklärbaren Be-
schwerden zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit kann auch
diesem Revisionsvefahren nicht entnommen werden. Wie bei der ur-
sprünglichen Rentenzusprache, beruhte auch die Rentenbestätigung im
Jahr 2011 auf einem sogenannten "Mischsachverhalt", der einer Überprü-
fung nach Bst. a Abs. 1 der SchlBest. IVG nicht zugänglich ist (Urteile des
BGer 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6, in: SVR 2014 IV Nr. 39
S. 137; 9C_308/2013 vom 26. August 2013 E. 5.1).
6.6 Anzufügen ist, dass eine Rentenaufhebung gestützt auf das polydiszip-
linäre Gutachten des D._______ vom 13. April 2013 auch ausserhalb einer
Überprüfung der Rente nach Bst. a Abs. 1 der SchlBest. IVG ausser Be-
tracht fällen würde.
Sowohl im Rahmen der Rentenzusprache als auch anlässlich der Begut-
achtung in der MEDAS C._______ wurden von Seiten des Bewegungsap-
parates degenerative Veränderungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit festgehalten (vgl. act. 48-16 f.). In der Zwischenzeit ist zudem eine
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rechts laterale Diskushernie mit leichter Kompression der Nervenwurzel L3
und L4 hinzugetreten (vgl. MRI vom 15.01.2013, act. 70-24).
Im D._______-Gutachten vom 13. April 2013 wird nunmehr eine 100 %-ige
Arbeitsfähigkeit in der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit
als LKW-Chauffeur ohne Laden und Entladen des Camions trotz der nach
wie vor bestehenden degenerativen Veränderungen als zumutbar erachtet
(act. 70-3). Im Bericht der Rehaklinik H._______ vom 9. Juni 1998 wurde
zur beruflichen Situation sinngemäss festgehalten, neben seiner Tätigkeit
als Lastwagenchauffeur müsse er beim Auf- und Abladen helfen und dabei
schwere Gegenstände heben, ausserdem werde er stets zu höchster Eile
angetrieben, oft von verschiedenen Seiten gleichzeitig gefordert und unter
Druck gesetzt (act. B 58). Dr. med. I._______ hielt anlässlich des rheuma-
tologischen Konsiliums vom 1. September 2010 fest, bezüglich der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als LKW-Chauffeur, bei welcher der Versicherte ge-
mäss eigenen Angaben regelmässig schwere Lasten habe be- und entla-
den müssen, halte er den Versicherten in Übereinstimmung mit der Beur-
teilung des Rheumatologen Dr. med. E.______ aus dem Jahr 1998 weiter-
hin zu 0% arbeitsfähig (act. 48-28). Im Gutachten des D.______ wurde bei
der Erhebung der Berufs- und Arbeitsanamnese die Auf- und Abladetätig-
keit bei verschiedenen Arbeitgebern erhoben und bezüglich des letzten Ar-
beitgebers (Abbruchfirma J._______) notiert, der Beschwerdeführer sei
ausschliesslich als LKW-Chauffeur eingesetzt worden und habe "nichts ab-
und aufladen müssen" (act. 70-14). Abgesehen davon, dass von einem
Lastwagenführer körperliche und geistige Belastbarkeit erwartet wird, die
Fahrzeugbeladung und Entladung in diesem Beruf mehrheitlich anfällt, das
Fahrzeug gereinigt werden muss und kleinere Reparaturen und Unterhalts-
arbeiten selbständig durchgeführt werden müssen, ist im D._______-Gut-
achten unberücksichtigt geblieben, dass als Diagnose ohne Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit eine Benzodiazepin-Abhängigkeit festgehalten wurde
(act. 70-31). Bereits im Jahr 1998 wurde erstmals von ärztlicher Seite fest-
gestellt, dass der Einsatz als LKW-Fahrer wegen der Behandlung mit
Psychopharmaka überhaupt nicht mehr in Frage komme. Dass die im
ZIMB-Gutachten diagnostizierte Benzodiazepin-Abhängigkeit nunmehr
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit als LKW-Fahrer sein soll, ist nicht
nachvollziehbar.
Sodann empfahl RAD-Arzt Dr. med. K._______ anlässlich der Auswertung
des Gutachtens der MEDAS C._______ (act. 48), das Dossier für eine Aus-
einandersetzung aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht noch
einem Psychiater vorzulegen (act. 51-1). RAD-Psychiater Dr. med.
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Seite 11
L._______ hielt in seiner Aktenbeurteilung fest, im Gutachten werde die
Diagnose, die zur Berentung geführt habe, nämlich die aus dem Formen-
kreis der Schmerzproblematik, ohne ausreichende somatische Begrün-
dung verworfen, da der Psychiater den emotionalen Konflikt nicht habe
ausmachen können. Es handle sich hier um den klassischen Fall einer so-
matoformen Schmerzstörung, zumindest bei der Rentenzusprache, denn
dazumal habe der emotionale Konflikt am Arbeitsplatz gefunden werden
können, daraus seien Existenzängste und Gesichtsverlust entstanden.
Dann sei der Versicherte berentet worden. Er habe nicht mehr an den Ar-
beitsplatz zurückkehren müssen und die Existenz sei gesichert gewesen.
Somit sei der emotionale Konflikt weggefallen, doch bestünden die subjek-
tiven Klagen über anhaltende Schmerzen weiterhin. So unbefriedigend die
Situation aus heutiger Sicht sei, so sei aus damaliger Sicht richtig entschie-
den worden. (…) Sicherlich habe sich der psychiatrische Zustand massiv
gebessert, eben weil der emotionale Konflikt nicht mehr bestehe. Wenn
nun aber die Rente eingestellt würde, bestehe der emotionale Konflikt wie-
der, was zur gleichen Situation wie vor der Rentenzusprechung führen
würde (act. 54). Letzteres wurde von den D._______-Gutachtern als rein
spekulativ und versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar beurteilt
(act. 70-36). Ein Hinweis, dass solche vom RAD-Psychiater thematisierten
Existenzängste auch bei der Rentenzusprache mitursächlich waren, findet
sich jedoch bereits im Bericht der Rehaklinik Rheinfelden vom 9. Juni 1998
(act. B 58). Entgegen der Auffassung der ZIMB-Gutachter erscheint die
vorgenannte Beurteilung von RAD-Psychiater Dr. med. L._______ plausi-
bel und nicht nur "rein spekulativer Natur".
Unter Würdigung der gesamten Umstände ist nicht nachvollziehbar, dass
der Beschwerdeführer nunmehr für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeits-
fähig sein soll. Nach wie vor beklagt er im Wesentlichen unveränderte
Schmerzen im Kreuz- und Nackenbereich mit Ausstrahlung in die Extremi-
täten, welche von der Vorinstanz im Rahmen des letzten Revisionsverfah-
rens als massgeblich erachteten psychiatrischen Berichts von Dr. med.
G._______ vom 26. November 2009 zur Diagnose eines Fibromyalgie-
Syndroms führten (vgl. Übersetzung dieses Berichts: act. 48-7; 58-1, act.
70-16 f., 70-22, 70-26). Eine substantiierte Auseinandersetzung mit diesem
Bericht fand im Gutachten des D._______ indessen nicht statt. Insgesamt
erfüllt das Gutachten des ZIMB die Anforderungen an ein nachvollziehba-
res und schlüssiges Gutachten im Sinn der Rechtsprechung (vgl. BGE 125
V 351) nicht, zumal angesichts des hohen Stellenwerts, der medizinischen
Gutachten im Sozialversicherungsprozess zukommt, an deren Qualität
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entsprechend hohe Anforderungen zu stellen sind (Urteil des BGer
9C_986/2009 E. 4.5.1).
Ohnehin fällt der Beschwerdeführer aufgrund seines fortgeschrittenen Al-
ters im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (über 55 Jahre alt; zum massge-
benden Zeitpunkt vgl. BGE 141 V 5 E. 4) in die Kategorie der Rentenbezü-
ger, die im Falle einer revisionsweisen (oder wiedererwägungsweisen)
Rentenaufhebung in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Ar-
beitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern, so-
dass die Vorinstanz verpflichtet wäre, vor einer Rentenaufhebung die
Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung zu prüfen (vgl. BGE 141
V 5 E. 4.21 f., Urteil des BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3).
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Herabsetzung oder Auf-
hebung der Rente unter dem Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG entge-
gen der Auffassung der Vorinstanz ausser Betracht fällt, da sowohl die ur-
sprüngliche Rentenzusprache als auch die Rentenbestätigung im Jahr
2011 auf einem sogenannten "Mischsachverhalt" beruhten. Sodann kann
die Rentenaufhebung auch nicht mittels Motivsubstitution (gestützt auf Art.
17 Abs. 1 ATSG oder Art. 53 Abs. 2 ATSG) geschützt werden, da die ent-
sprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind bzw. das mangelhafte Gut-
achten des ZIMB vom 13. April 2013 dazu keine Grundlage liefert.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat weiterhin Anspruch auf eine ganze
Rente der Invalidenversicherung.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Weil der Beschwerdeführer
obsiegt, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen. Ihm ist der geleistete Verfah-
renskostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist
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die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands (der Rechtsvertreter ist am Ende des Be-
schwerdeverfahrens tätig geworden und hat neben einem Akteneinsichts-
gesuch eine Stellungnahme verfasst), der Bedeutung der Streitsache und
der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Par-
teientschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer
[vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hin-
weis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
3. Dezember 2013 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat weiterhin An-
spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird ihm nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'000.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die M._______ Versicherungen AG (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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