Abtei lung II I
C-3321/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 0 9 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident),
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 18. April 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3321/2008
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (...) 1945, ist Schweizer Bürger mit Wohnsitz
in Deutschland. Er arbeitete von 1963 bis April 1979 als Angestellter in
der Schweiz und von Mai 1979 bis Juni 2003 als selbständiger Export
Manager und Berater (act. 12, 13). Zuletzt war der Versicherte als
„Verkaufsleiter“ in einer Firma für Buchdruckerei tätig (act. 31).
Während der ganzen Arbeitstätigkeit in der Schweiz bezahlte er die
obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassen-
und Invalidenversicherung.
B.
Im Juli 2005 wurde beim Versicherten ein Plattenepithel Carcinom in
der Nasenhöhle rechts diagnostiziert. In der Folge musste er sich
sechs Operationen unterziehen (31.08.2005 [act. 26], 21.09.2005
[act. 28], 14.02.2006 [act. 29], 10.10.2006 [act. 30], 23.01.2007
[act. 54], 01. oder 02.10.2007 [act. 55]).
C.
Mit Anmeldung, datiert vom 12. November 2006, bei der deutschen
Rentenversicherung eingegangen am 26. April 2007 (in casu massge-
bliches Datum) beantragte der Versicherte eine Invalidenrente (act. 13,
Beilage zu BVGer act. 1). In der Folge klärte die IVSTA die medizini-
sche und wirtschaftliche Situation des Versicherten ab. Unter anderem
füllte der Versicherte den Fragebogen für Selbständigerwerbende
(act. 13) und den Fragebogen für Versicherte (act. 19) aus und reichte
diverse Arztberichte ein.
D.
Die IVSTA teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 27. Dezember
2007 (act. 41) mit, aus den Akten ergebe sich, dass weder eine blei-
bende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche
Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Trotz des Gesund-
heitsschadens sei eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinn-
bringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zu-
mutbar. Es liege somit keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch
zu begründen vermöge, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen
werden müsste.
Seite 2
C-3321/2008
Dagegen erhob der Versicherte am 22. Januar 2008 Einwand und führ-
te u.a. aus, dass die Rekonstruktion bzw. die Behandlung noch nicht
abgeschlossen und er daher noch immer voll berufsunfähig sei. Zu-
dem werde er sein Leben lang unter ständiger Kontrolle bleiben müs-
sen.
Nachdem die IVSTA die bisherigen und neu eingereichten medizini-
schen Unterlagen erneut beurteilen liess, kündigte die IVSTA dem Ver-
sicherten mit Vorbescheid vom 27. März 2008 (act. 73) an, dass ein
Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Juli 2006 bis 1. Oktober
2007 bestünde. Danach bestehe kein Anspruch mehr. Der Versicherte
erhob am 28. März 2008 Einwand (act. 78) und beantragte, dass ihm
„die volle Rente in gleicher Länge, wie in Deutschland zugesprochen
werde“.
Die IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) verfügte am 18. April 2008
(act. 81) eine ordentliche ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2006 bis
30. September 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 70%.
E.
Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 15. Mai
2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfü-
gung vom 18. April 2008. Er beantragte sinngemäss, die Befristung
der Invalidenrente sei aufzuheben und es sei ihm die Rente bis zum
Eintritt des AHV-Alters zuzusprechen. Gleichzeitig beantragte er einen
Vorbezug der Altersrente ab seinem 64. Lebensjahr. Zur Begründung
führte der Beschwerdeführer aus, dass die Rekonstruktion des Ge-
sichts bis jetzt noch nicht abgeschlossen, und er erst zwei Jahre nach
Abschluss der Rekonstruktion wieder voll einsetzbar sei, wie dies
Dr. B._______ ausgeführt habe. Gemäss dem Vertrauensarzt der
Deutschen Rentenversicherung, könne er eine angepasste Tätigkeit
lediglich unter 3 Stunden pro Tag ausführen. Es werde ihm deshalb in
Deutschland anstandslos eine Rente wegen voller Erwerbsminderung
bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bewilligt.
F.
Die IVSTA beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. September
2008 die Abweisung der Beschwerde. Die beurteilenden IV-
Stellenärzte seien anhand der ausführlichen medizinischen Unterlagen
zur Schlussfolgerung gelangt, dass nach erfolgreicher, rekonstruktiver
Wiederherstellung der Teilentfernung der Nase aufgrund eines Karzi-
noms seit dem 22. Juni 2007 wieder eine gänzliche Arbeitsfähigkeit im
Seite 3
C-3321/2008
zuletzt ausgeübten Tätigkeitsbereich bestehe, da die seither erfolgten
operativen Rekonstruktionsmassnahmen lediglich der Einzelkorrektur
dienten und insofern nicht arbeitshindernd seien.
G.
Der Beschwerdeführer bezahlte am 15. Oktober 2008 den geforderten
Kostenvorschuss ein. Am 14. Oktober 2008 reichte der Beschwerde-
führer seine Replik ein und wiederholte seine bereits früher gemach-
ten Aussagen.
Die Vorinstanz bekräftigte in ihrer Duplik vom 20. November 2008 ih-
ren Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die beurteilende IV-Stel-
lenärztin habe in ihrem Bericht vom 27. März 2008 hinsichtlich der ob-
jektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Einschränkung wäh-
rend der rekonstruktiven Phase nach der Operation Rechnung getra-
gen. Die Invalidenversicherung habe nicht für invaliditätsfremde Grün-
de, wie z.B. das Alter oder eine erhöhte Abwesenheit am Arbeitsplatz
einzustehen.
H.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 schloss die Instruktionsrichterin
den Schriftenwechsel.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwal-
tungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahme-
tatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bun-
desverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen
von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IVSTA ist eine Vorinstanz
im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Seite 4
C-3321/2008
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
[IVG, SR 831.20]).
Die angefochtene Verfügung ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG
zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), und der Be-
schwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der ge-
setzten Frist bezahlt (Art. 64 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist da-
her einzutreten.
2.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 18. April
2008. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht
dem Beschwerdeführer die Leistungen der schweizerischen Invaliden-
versicherung befristet bis zum 30. September 2007 zusprach. Der Be-
schwerdeführer rügt insbesondere, dass ihm eine ganze Invalidenren-
te bis zur Ablösung durch die Altersrente entsprechend den Leistun-
gen in Deutschland zustehe.
Auf den in der Beschwerde vorgebrachten Antrag zum Vorbezug der
Altersrente wird nicht eingetreten, da dieser vom Anfechtungsobjekt
nicht erfasst ist.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbe-
stimmungen.
Seite 5
C-3321/2008
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger, weshalb ausschliess-
lich das Schweizer Recht anwendbar ist.
2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212,
vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
Für die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind die Feststellungen
des ausländischen Versicherungsträgers, der Ärzte etc. bezüglich In-
validitätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Be-
hörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130V 253 E. 2.4;
AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1).
3.1 Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorlie-
genden Verfahren anwendbar sind.
3.2 Im vorliegenden Verfahren sind grundsätzlich jene Rechtsvor-
schriften anwendbar, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom
18. April 2008 in Kraft standen, weiter aber auch solche, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft waren, die aber für die Beurteilung ei-
nes allenfalls früher entstandenen Leistungsanspruchs von Belang
sind.
Demzufolge ist das ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in
Kraft seit 1. Januar 2008 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155) anwendbar, bzw. das ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2000
Seite 6
C-3321/2008
für die Prüfung des Leistungsanspruchs zwischen dem 1. Januar 2003
und dem 31. Dezember 2007 (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5). Weiter ist die Ver-
ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar.
Das IVG ist grundsätzlich in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft
seit dem 1. Januar 2008 anwendbar (5. IV-Revision; AS 2007 5129;
BBl 2005 4459), bzw. pro rata temporis vom 1. Januar 2004 bis
31. Dezember 2007 in der Fassung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision;
AS 2003 3837 3835; BBl 2001 3205); ferner die Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) seit
dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IV-
Revision; AS 2007 5155) bzw. vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
2007 in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision; AS 2003
3859).
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Be-
griffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit kei-
ne Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung
übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343
E. 3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Mo-
difizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei er-
werbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Me-
thode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2
IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung
bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung;
vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
4.
4.1 Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gül-
tig gewesenen Fassung werden die Leistungen in Abweichung von
Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorange-
Seite 7
C-3321/2008
henden Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr
als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet. Vorliegend
hat der Beschwerdeführer die Anmeldung am 26. April 2007 einge-
reicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Bestim-
mung des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des
angefochtenen Entscheids massgebend, in casu demnach am
18. April 2008 (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; THOMAS
LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern
2003, § 74 N 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im
vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt
werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither ver-
ändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit weiteren Hinweisen).
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich daher auf die Prüfung be-
schränken, ob ein allfälliger Leistungsanspruch am 26. April 2006 be-
standen hat bzw. ob eine solcher zwischen diesem Zeitpunkt und dem
18. April 2008 entstanden ist.
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 1. Januar 2004 bis 31. De-
zember 2007 in Kraft gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, der-
jenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%
ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts
geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung).
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewe-
senen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 1. Januar 2008 gel-
tenden Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, was laut Rechtsprechung des Bundesgerichts eine
besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c).
Seite 8
C-3321/2008
Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Staatsangehörige und Staatsangehörige der EU, denen be-
reits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird,
wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben – was vorlie-
gend der Fall ist.
4.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und
beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen
Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung (AHV/IV) geleistet hat; d.h. während mindestens eines vollen Jah-
res gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gelten-
den und während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in
der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen müs-
sen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenan-
spruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als
einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
rente erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1 IVG).
4.4 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsun-
fähig geworden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG [Fassung vom 6. Oktober
2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007]) oder wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 Prozent arbeitsunfähig war (Bst. b).
Eine bleibende Erwerbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht. Es han-
delt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr um
ein labiles Krankheitsgeschehen, welches frühestens nach Ablauf der
Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b einen allfälligen Rentenan-
spruch begründen kann (Urteil des Bundesgerichts I 163/2005 vom
30. Mai 2005, BGE 119 V 98 E. 4a), sofern die Voraussetzungen ge-
mäss Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt sind.
5.
5.1 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invali-
dität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 93 E. 4, BGE
Seite 9
C-3321/2008
110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgaben-
bereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkei-
ten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit,
sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Nach Art. 8 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder
längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4
IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 dieser Norm gilt die Inva-
lidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An-
spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere er-
reicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbe-
reich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zu-
mutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich be-
rücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom-
men, Art. 16 ATSG).
5.3 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer
und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der
Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu-
grenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichge-
wicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; an-
dererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
Seite 10
C-3321/2008
ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag
oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus
folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist,
ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr
verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die
verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden (AHI-Praxis 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit
im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen wer-
den, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form mög-
lich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt
oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009 IV Nr. 8,
S. 17, E. 3c; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
5.4 Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versi-
cherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Be-
rufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 504 E. 4, BGE 113 V 22
E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt
bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem
Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zu-
mutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Ver-
weisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er
seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
5.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwal-
tung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts
zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er
findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit
Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Ab-
klärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet
oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen
des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserhebli-
Seite 11
C-3321/2008
chen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vor-
liegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu
entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbe-
hörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets
vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An-
haltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit
Hinweis; Urteil des Bundesgerichts [vormals EVG] vom 20. Juli 2000,
I 520/99).
5.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
- und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können. Es sind dem-
nach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, son-
dern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der
Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen
der funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit
dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung
übereinstimmen müssen (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2;
AHI-Praxis 2002 S. 62 E. ).
5.7 Die Verwaltung und das Gericht haben die medizinischen Unterla-
gen - wie auch alle anderen Beweismittel - nach dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisre-
geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet,
dass alle Beweismittel objektiv zu prüfen sind - unabhängig davon, von
wem sie stammen - und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan-
spruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu-
geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist,
Seite 12
C-3321/2008
auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer-
den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und
in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind
(BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c mit Hinweisen; AHI-Pra-
xis 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Beweiswert umfasst allerdings nur
medizinische Fragen, zu deren Beantwortung Ärzte im Sozialversiche-
rungsverfahren beigezogen werden, nicht aber weitere Fragen wie
z. B. die wirtschaftliche Beurteilung.
6.
6.1 Grundlage für die medizinische Beurteilung des Gesundheitszu-
stands des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom
18. April 2008 bilden im Wesentlichen folgende Unterlagen:
- Dr. med. C._______, Facharzt für Innere Medizin, erstellte am
23. Mai 2007 eine sozialmedizinische Leistungsbeurteilung zu
Handen des Rentenversicherungsträgers (act. 31). Er diagnostizier-
te beim Beschwerdeführer ein Plattenepithelcarcinom der rechten
Nasenhaupthöhle, Diabetes mellitus Typ 2 und Hypertonie. Die ge-
troffenen Feststellungen würden seit 28. Juli 2005 gelten und eine
Besserung sei unwahrscheinlich. Die Dauer der Leistungsminde-
rung sei voraussichtlich nicht weniger als drei Jahre. Der Patient
könne in Anbetracht der Sehstörungen und der Konzentrations-
schwäche lediglich leichte Arbeiten durchführen. In wechselnder
Körperhaltung ohne länger andauernde Konzentration oder An-
strengen der Augen und ohne Belastung der Ohren oder der Hals-
und Lendenwirbelsäule. Eine Tätigkeit entsprechend dem positiven
und negativen Leistungsbild könne nur unter 3 Stunden ausgeübt
werden.
- Dr. med. B._______, Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
(HNO), erstellte zuhanden der Deutschen Rentenversicherung ein
HNO-fachärztliches Gutachten, datiert vom 28. Juni 2007 (act. 34),
aufgrund einer Untersuchung des Beschwerdeführers vom 22. Juni
2007. Sie erstellte folgende HNO-ärztliche Diagnosen: Zustand
nach Naseneingangscarzinom T1N0M0 (Plattenepithelcarzinom)
rechts, Zustand nach Teilablatio nasi rechts, Zustand nach radikaler
Neckdissektion rechts, Dysästhesie im Bereich der rechten
Gesichtshälfte, Zustand nach Lappenrekonstruktion und
Seite 13
C-3321/2008
Compositgraftrekonstruktion der rechten Nase sowie die Allgemei-
nen Diagnosen: Diabetes Typ I, Hypertonie, Herzrhythmusstörun-
gen, unklare Sehkonzentrationsstörungen. Die Dysästhesien seien
durch die Mehrfachoperationen hervorgerufen. Eine weitere Opera-
tion zur Erweiterung des Naseneingangs sei geplant. Die Rekon-
struktion der äusseren Nase sei sehr gut gelungen, sodass das Ge-
sicht wenig entstellt sei. Es bestehe Rezidivfreiheit. HNO-ärztlicher-
seits sei der Beschwerdeführer in seinem Beruf als „Marketing-
leiter“, zwei Jahre nach der Tumoroperation und Rekonstruktion des
Gesichts wieder voll einsetzbar. Die Beurteilung, ob der Beschwer-
deführer in der Arbeitswelt vermittelbar sei, stehe der Gutachterin
nicht zu.
- Die Sozialmedizinische Leistungsbeurteilung durch Dr. B._______
vom 3. Juli 2007 (act. 36) zeigt auf, dass der Beschwerdeführer in
der Lage sei, seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit oder
angepasste Tätigkeiten während 6 Stunden oder mehr pro Tag aus-
zuführen. Die Arbeitshaltung sollte zeitweise stehend, gehend und
sitzend sein. Eine Besserung sei nicht unwahrscheinlich und die
Leistungsminderung daure voraussichtlich weniger als drei Jahre.
- Dr. med. C._______ erstellte aufgrund einer ambulanten
Untersuchung des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2007 ein ärztli-
ches Gutachten betreffend das Teilgebiet Innere Medizin (act. 37)
und kam zum Schluss, dass eine Arbeitsunfähigkeit seit dem
28. Juli 2005 wegen dem Nasenkarzinom bestehe.
- Dr. med. D._______, Facharzt Allgemeine Medizin, Regionaler
Ärztlicher Dienst der Invalidenversicherung (RAD), beurteilte am
13. Dezember 2007 (act. 40) den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers aufgrund der Akten und kam zum Schluss, dass
keine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Es handle sich um eine operative
Entfernung und plastische Rekonstruktion eines vorwiegend lokal
destruierend wachsenden Tumors an der Nase, ohne Fern-
metastasen und ohne weiterführende systemische Behandlungen
wie Chemo- oder Radiotherapie. Folgende Arbeitsunfähigkeiten
seien medizinisch gerechtfertigt: 31. August 2005 bis 14. März
2006; 10. Oktober 2006 bis 10. November 2006 (je ein Monat nach
der letzten Operation). Es habe nie eine langdauernde in-
validisierende Erkrankung im Sinne der IV bestanden. Der Ver-
sicherte sei ohne weiteres nach diesen Eingriffen wieder voll als
Seite 14
C-3321/2008
„Marketingleiter“ arbeitsfähig, wie dies auch der Spezialistenbericht
der HNO-Ärztin beschreibe.
- E._______ und Dr. F._______, überörtliche Gemeinschaftspraxis für
diagnostische und interventionelle Radiologie und Nuklearmedizin,
erstellten am 25. Oktober 2007 einen Untersuchungsbericht
(act. 56) und führten als zusammenfassende Beurteilung u.a. aus,
dass kein eindeutiger Nachweis einer tumorverdächtigen, kontrast
enhancenden Läsion im Bereich der Nasen- und Wangenschleim-
haut, kein Nachweis eines Lokalrezidivs, kein eindeutiger Resttu-
mor, soweit bei Metallartefakten beurteilbar vorlägen. Die Dignität
dieser Lymphknoten sei kernspintomographisch nicht eindeutig zu
klären, bei sonographischem Metastasenverdacht solle eine Exzisi-
on zur Histologiegewinnung erfolgen. Bei Zustand nach Neck dis-
section rechtsseitig mit entsprechender Asymmetrie der Halsweich-
teile liege eine unauffällige Darstellung der grossen Gefässstruktu-
ren des Halses ohne signifikante Verlagerung oder Pelottierung und
regelrechte Darstellung der Trachea vor.
- Dr. med. G._______, Facharzt für Innere Medizin, spezielle Dia-
betologie, stellte am 14. Januar 2008 eine ärztliche Bescheinigung
(act. 57) aus, wonach der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren
an einem Plattenepithel-Carcinom der Nase leide. Aufgrund dessen
werde der Patient seit August 2005 mehrfach grossflächig mit Neck-
dissektion operiert. Diesbezüglich sei die Behandlung nach wie vor
nicht abgeschlossen. Zudem befinde sich der Patient wegen einer
koronaren Herzerkrankung sowie Diabetes mellitus Typ II in regel-
mässiger Behandlung. Aus hausärztlich-internistischer Sicht sei
beim Patienten von einer permanenten Berufsunfähigkeit auszuge-
hen.
- Prof. Dr. H._______, Leitende Oberärztin, Klinik und Poliklinik für
Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Universitätsklinikum Münster
(UKM), hielt in ihrer Bescheinigung vom 22. Januar 2008 (act. 61)
fest, der histologische Befund habe ein pT2 N0 M0 G2-G3 Tumor-
stadium ergeben. Der Patient leide immer noch unter einem kosme-
tischen Defekt und zusätzlich sei der funktionelle Zustand der Nase
noch deutlich eingeschränkt (gestörte Nasenatmung, einge-
schränkter Geruchssinn, vermehrte Borkenbildung in der Nase so-
wie Neigung zu Nasenbluten). Die bösartige Grunderkrankung er-
fordere ebenfalls eine regelmässige Nachsorge (alle 6 Monate).
Seite 15
C-3321/2008
- Dr. med. D._______, beurteilte am 13. März 2008 (act. 70) erneut
den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und kam weiterhin
zum Schluss, dass die Arbeitsunfähigkeit 0% betrage. Der Versi-
cherte habe eine Krebserkrankung gehabt, sei kurativ operiert wor-
den und leide aktuell nicht mehr an der Krebserkrankung, sondern
weise nur noch kosmetische Spuren und gewisse Verspannungen
im Bereich der Operationsgebiete auf. Die Probleme des Patienten
seien v.a. kosmetischer Natur und evt. auch im Rahmen der ver-
mehrten ärztlichen Nachkontrollen zu sehen. Dies betreffe jedoch
alle Menschen mit chronischen Krankheiten (z.B Diabetiker), was
aber nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führen müsse.
- Dr. med. I._______, Onkologin, RAD, nahm am 27. März 2008
(act. 74) aus onkologischer Sicht Stellung und kam zum Schluss, es
sei gerechtfertigt, eine Arbeitsunfähigkeit von 70% für alle Tätigkei-
ten befristet für die Zeit von Juli 2005 (erstmalige Diagnose) bis
zum 22. Juni 2007 (detaillierte Untersuchung durch Dr. B._______)
anzunehmen; denn es sei während der Rekonstruktionsphase
schwierig gewesen, die Arbeitstätigkeit wieder aufzunehmen. Dage-
gen sei dem Beschwerdeführer nach dem 22. Juni 2007 eine voll-
schichtige Ausübung der zuletzt ausgeübten Arbeit wieder zumut-
bar.
- Dr. med. J._______, Oberarzt Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen-
und Ohrenheilkunde, UKM, hielt in seinem Bericht vom 8. Mai 2008
(Beschwerdebeilage) fest, bei einer Kontrolluntersuchung im
Oktober 2007 hätten sich zeitgerechte Wundverhältnisse gezeigt,
allerdings auch eine erneute beginnende narbige Verziehung des
Naseneinganges rechts. Der Patient berichte über eine weiterhin
zunehmende Stenosierung des rechten Naseneinganges, Miss-
empfindung im Bereich der Gesichtshaut sowie Konzentrationsstö-
rungen mit Sehstörungen nach längerem Lesen sowie bei kleineren
Arbeiten im Haushalt. Des Weiteren habe sich bei einer Kontrolle im
Oktober 2007 ein vergrösserter Lymphknoten gezeigt. Gegebenen-
falls sei eine weitere operative Revision der äusseren Nase vorge-
sehen.
6.2 Die Berichte geben ein vollständiges Bild über die gesundheitli-
chen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers wieder
und gestatten eine zuverlässige Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des
Beschwerdeführers.
Seite 16
C-3321/2008
6.3 Eine permanente „Berufsunfähigkeit“ wird dem Beschwerdeführer
einzig von seinem Hausarzt Dr. med. G._______ bescheinigt. Diese
Bescheinigung wird unter Hinweis auf die bekannten Diagnosen und
ohne Begründung abgegeben. Das Gericht darf in Bezug auf Berichte
von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Haus-
ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel-
lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen wür-
den (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 mit Hinweisen).
Die HNO-Fachärztin Dr. B._______ kam nach einer gründlichen
Abklärung zu einem anderen Schluss. Der Beschwerdeführer sei in
seinem Beruf als „Marketingleiter“ zwei Jahre nach der Tumoroperation
und Rekonstruktion des Gesichts wieder voll einsetzbar. Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers geht die Ärztin in ihrem Bericht klar
davon aus, dass der Patient im Zeitpunkt ihrer Untersuchung, also im
Juni 2007 und somit 2 Jahre nach der ersten Operation im Jahr 2005,
wieder zu 100% arbeitsfähig sei.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tinnen und Experten begründet sind (vgl. E. 5.4).
Der Bericht von Dr. B._______ ist umfassend, eingehend begründet, in
sich widerspruchsfrei und enthält eine nachvollziehbare Schluss-
folgerung. Die Kriterien eines Beweismittels mit erhöhtem Beweiswert
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden somit erfüllt.
Demnach kommt diesem Bericht ein höherer Beweiswert zu, als den
aktenkundigen Arztberichten, welche jeweils keine ausreichende Be-
gründung ihrer Schlussfolgerungen (Dr. G._______) oder keine
Angaben zur Arbeitsfähigkeit (Prof. Dr. H._______und Dr. J._______)
beinhalten.
Der Bericht von Dr. med. C._______ vom 23. Mai 2007 (act. 31)
enthält keine Anamnese und z.T. nur angekreuzte Antworten ohne
Begründung. Als einzige Begründung für seine Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit (unter 3 Stunden pro Tag in leichten Arbeiten) gab der
Arzt die Konzentrationsschwäche und die Sehstörungen an. Diese Be-
schwerden wurden jedoch nicht medizinisch ausgewiesen, sondern le-
Seite 17
C-3321/2008
diglich vom Beschwerdeführer beklagt. Im Bericht vom 10. Juli 2007
(act. 37) führte Dr. C._______ die Anamnese sowie die körperlichen
und medizinisch-technischen-Untersuchungsbefunde auf. Er machte
auch diesmal keine konkreten und begründeten Angaben zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern gab einzig an, es be-
stehe eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 28. Juli 2005.
Die Gutachterin Dr. B._______ hat in ihrem Gutachten vom 28. Juni
2007 die Konzentrationsschwäche und die Sehstörungen ebenfalls be-
rücksichtigt, kommt aber zu einer differenzierteren Schlussfolgerung
als Dr. C._______. Die Berichte von Dr. C._______ vermögen
aufgrund ihrer knappen Angaben und der unbegründeten Feststellung
der Arbeitsunfähigkeit die Aussagen von Dr. B._______ nicht zu
widerlegen.
Die IV-Stellenärztin Dr. I._______ beurteilte die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers im Wesentlichen aufgrund der Berichterstattung
von Dr. B._______. Der Bericht der IV-Stellenärztin ist nicht zu bean-
standen, denn sie erstellte ihn in Kenntnis sämtlicher relevanter Vorak-
ten (Anamnese) und berücksichtigte die geklagten Beschwerden. Die
von ihr gezogenen Schlussfolgerungen, wonach der Beschwerdeführer
vom Juli 2005 bis zum 22. Juni 2007 (Datum des Gutachtens von
Dr. B._______) in allen Tätigkeiten zu 70% arbeitsunfähig, nach dem
22. Juni 2007 hingegen wieder arbeitsfähig sei, sind medizinisch
nachvollziehbar begründet und in sich schlüssig.
Insgesamt kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass es gemäss
dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) gerechtfer-
tigt war, dass die Vorinstanz gestützt auf die Einschätzungen von
Dr. B._______ und Dr. I._______ davon ausging, dass der Be-
schwerdeführer ab Juli 2007 in seiner angestammten Tätigkeit zu mehr
als 60%, wenn nicht sogar 100%, arbeitsfähig war.
6.4 Wie unter E. 4.4/6.3 ausgeführt, hatte der Beschwerdeführer
frühstens ab Juli 2006 nach Ablauf der Wartezeit im Sinne von Art. 29
Abs. 1 Bst. b IVG einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Bei einer
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Mo-
nate angedauert hat (Art. 88a Abs. 1 IVV). Vorliegend ist die Verbesse-
rung des Gesundheitszustandes seit dem Juli 2007 belegt, weshalb
Seite 18
C-3321/2008
die Vorinstanz zu Recht die Leistungen der Invalidenversicherung bis
zum 30. September 2007 (also 3 Monate nach Beginn der Verbesse-
rung im Juli 2007) befristete.
7.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf eine unbefristete ganze Invali-
denrente bis zum Eintritt des Altersrentenalters erweist sich damit als
unbegründet und ist abzuweisen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdever-
fahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von
IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die
Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer-
legt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind gemäss dem
Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu be-
stimmen. Sie werden auf Fr. 400.-- festgelegt und dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten sind mit dem
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
8.2 Dem unterliegende Beschwerdeführer ist keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e
contrario) und die obsiegende Vorinstanz hat keinen Entschädigungs-
anspruch (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
Seite 19
C-3321/2008
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 20