B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-332/2017
Ur t e i l vom 2 1 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch lic. iur. Patrick Wagner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, abgestufte Invalidenrente;
Verfügungen der IVSTA vom 7. Dezember 2016.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), geboren am (…) 1959, deut-
scher Staatsangehöriger, wohnhaft in (…), Deutschland, reiste am 1. Ja-
nuar 2007 in die Schweiz ein. Vom 1. August 2010 bis 31. März 2012 ar-
beitete er als Chauffeur für Lastkraftwagen (LKW) bei der B._______ AG.
Zu seinen Tätigkeiten gehörten die Fahrten mit dem LKW sowie das Be-
und Entladen. Der letzte effektive Arbeitstag war am 14. September 2011
(Akten der Vorinstanz [act.] 13). Insgesamt leistete er in Deutschland wäh-
rend 251 Monaten Beiträge an den deutschen Versicherungsträger (act.
34) und 187 Monate Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung in der Schweiz (act. 159 – 161).
B.
B.a Aufgrund einer Pseudoischialgie mit akuten immobilisierenden
Schmerzen und Sensibilitätsstörungen am linken Oberschenkel wurde der
Beschwerdeführer vom 15. bis 24. Dezember 2010 notfallmässig im Spital
C._______ hospitalisiert (act. 135).
B.b Bei einer erneuten Hospitalisierung in der Klinik D._______, Rheuma-
tologie, vom 7. bis 18. Februar 2011 wurde beim Beschwerdeführer ein
strenger Verdacht auf eine seronegative Spondylarthropathie und ein
nachgewiesener Infekt mit Ureaplasma ureolyticum diagnostiziert (act.
136).
B.c Am 14. September 2011 verunfallte der Beschwerdeführer, als er beim
Abladen des LKW‘s mit seinem linken Fuss in einer Palette hängenblieb.
Mit ärztlicher Bestätigung der E._______ vom 15. September 2011 wurde
eine schwere Verstauchung des linken Fussgelenkes diagnostiziert (act. 5;
20 S.42).
B.d Am 27. Oktober 2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf
Gewährung einer Invalidenrente. Als gesundheitliche Beeinträchtigungen
führte er Rückenschmerzen bei seronegativer Spondylarthropathie sowie
eine schwere Distorsion des linken Fussgelenkes vom 14. September 2011
auf (act. 2).
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B.e Am 5. April 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer chroni-
schen OSG-Rotationsinstabilität (Obere Sprunggelenk-Rotationsinstabili-
tät) erstmals am linken Fuss operiert (act. 20 S. 31). Die Hospitalisierung
dauerte vom 4. bis 17. April 2012. Daraufhin befand sich der Beschwerde-
führer vom 17. April bis 22. Juni 2012 stationär in der Rehaklinik F._______
(act. 1).
B.f Am 7. November 2012 wurde der Beschwerdeführer zum zweiten Mal
am linken Fuss operiert. Dabei wurde eine Osteosynthesematerialentfer-
nung am Calcaneus sowie eine Revision der Peronealsehnen durchgeführt
(act. 20 S. 27). Die Hospitalisierung dauerte vom 7. bis 9. November 2012.
B.g Zur Standortbestimmung der Erkrankung Morbus Bechterew und zu
diesem Zeitpunkt im Vordergrund stehenden Kniebeschwerden sowie ei-
ner chronischen Rotationsinstabilität des linken OSG wurde der Beschwer-
deführer vom 30. Januar bis 8. Februar 2013 in der D._______, Klinik
Rheumatologie, stationär aufgenommen (act. 141).
B.h Am 6. Januar 2014 erfolgte eine dritte Operation am linken Fuss im
Universitätsspital G._______. Aufgrund einer Varus-USG-Arthrose (Arth-
rose des unteren Sprunggelenks) wurde eine valgisierende USG-Arthro-
dese (operative Versteifung des Gelenks) am linken Fuss durchgeführt
(act. 56 S. 21). Der Beschwerdeführer war vom 5. bis 12. Januar 2014 hos-
pitalisiert (act. 56 S. 19).
B.i Vom 26. Oktober bis 1. November 2014 befand sich der Beschwerde-
führer erneut im Universitätsspital G._______ und wurde zum vierten Mal
am linken Fuss operiert. Dabei wurde eine OSG-Arthroskopie, ein Shaving
der Narben des ventralen OSG sowie eine Peronealsehnenrevision und
eine OSME (Osteosynthesematerialentfernung) am linken Rückfuss durch-
geführt (act. 56 S. 2).
C.
C.a Am 1. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. H._______,
Facharzt für Rheumatologie, begutachtet. Dieser hält in seinem Gutachten
vom 8. Juli 2015 fest, dass es beim Beschwerdeführer eine Fussproblema-
tik auf der linken Seite und eine Gonarthroseproblematik auf der rechten
Seite gebe. Daneben bestehe über das Ganze dominierend ein Ganzkör-
perschmerzsyndrom ohne organische Ursache. In der bisherigen Tätigkeit
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als LKW-Chauffeur bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0%. Für eine adap-
tierte Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90% (act. 79).
C.b Am 1. Juli 2015 fand eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med.
I._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, statt. Im Gutach-
ten vom 13. Juli 2015 hielt dieser fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Als Diag-
nosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nennt er eine anhal-
tende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) sowie Anpassungsprobleme
mit veränderten Lebensumständen (ICD10 Z60.0) (act. 82 S. 15).
C.c In der medizinischen Stellungnahme vom 17. Februar 2016 von Dr.
med. J._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigt
dieser, dass kein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit vorliege (act. 104).
C.d Am 15. März 2016 wurde der Beschwerdeführer im Universitätsspital
G._______ am rechten Knie operiert (Knietotalprothese). Er war vom 14.
bis 22. März 2016 hospitalisiert (act. 109).
D.
D.a Mit Vorbescheid vom 10. Mai 2016 lehnte die Vorinstanz aufgrund ei-
ner Erwerbseinbusse von 16% das Leistungsbegehren des Beschwerde-
führers ab (act. 113).
D.b Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Mai 2016 Einwand mit
der Begründung, dass die entzündliche rheumatische Erkrankung Morbus
Bechterew bei der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt
worden sei und für die komplexe medizinische Situation eine Evaluation
der funktionellen Leistungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers im Rah-
men eines multidisziplinären Gutachtens notwendig sei (act. 116).
D.c Mit Vorbescheid der Vorinstanz vom 10. Juni 2016 ersetzte diese den
Vorbescheid vom 10. Mai 2016 und sprach dem Beschwerdeführer eine
ganze Rente vom 1. November 2012 bis 30. April 2013, vom 1. Januar bis
31. Mai 2014 und vom 1. Oktober 2014 bis 31. Mai 2015 zu (act. 117).
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Seite 5
D.d Mit Verfügungen der Vorinstanz vom 7. Dezember 2016 hielt diese am
Vorbescheid vom 10. Juni 2016 fest (act. 159; 160; 161). Ausserdem wur-
den dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Vorinstanz vom 6. Januar
2017 Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 1‘783.– zugesprochen (act. 162).
E.
E.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Patrick Wagner, mit Eingabe vom 13. Januar 2017, Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügungen
vom 7. Dezember 2016 sowie die Anordnung eines bidisziplinären Ge-
richtsgutachtens (Rheumatologie/Innere Medizin) zur Beurteilung des Ge-
sundheitszustandes des Beschwerdeführers für die Perioden 1. Mai bis 31.
Dezember 2013 sowie ab 1. Juni 2015. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung (Beschwerdeakten [B-act.] 1).
E.b In ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2017 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, dass die festgestell-
ten Haupt- wie auch Nebendiagnosen die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit
dem Unfall vom 14. September 2011 nicht mehr zuliessen. Jedoch sei eine
angepasste Tätigkeit zu 90% möglich. Die Einschränkung von 10% ergebe
sich aus dem neu manifesten Knieleiden (B-act. 9).
E.c Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechts-
verbeiständung gut (B-act. 10).
E.d Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2017 schloss das Bundes-
verwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab nachdem der Beschwerdefüh-
rer innert der dafür angesetzten Frist keine Replik eingereicht hat (B-act.
11).
F.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für
die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen ein-
gegangen.
C-332/2017
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtenen Verfügungen vom 7. Dezember 2016
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59
ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG).
2. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des
FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009
(SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind
auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und
Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an-
spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe-
reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem
Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom
16. Januar 2013 E. 4).
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Seite 7
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügungen vom 7. Dezember 2016 in Kraft standen (so auch die Nor-
men des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-
Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften,
die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang
sind.
3.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in
der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedin-
gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist (ULRICH
MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 36 N. 2 f.).
3.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
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Seite 8
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben. In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Viertelsrenten je-
doch entgegen Art. 29 Abs. 4 IVG exportierbar (BGE 130 V 253 E. 2.3 und
3.1).
3.7 Bei einem als erwerbstätig einzustufenden Versicherten wird das Er-
werbseinkommen, das dieser nach Eintritt der Invalidität und nach Durch-
führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte, in Beziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt,
das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs, Art. 16 ATSG [BGE 130 V 343
E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1]). Die Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte
anrechnen zu lassen (BGE 113 V 22 E. 4a; 111 V 235 E. 2a; ZAK 1986 S.
204 f.), wobei es unerheblich ist, ob der Versicherte seine Restarbeitsfä-
higkeit tatsächlich verwertet oder nicht (vgl. statt vieler: Urteil BVGer C-
7093/2008 vom 24. November 2010 E. 5.4).
3.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
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Seite 9
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4;
125 V 256 E. 4).
4.
4.1 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträ-
ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa-
rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt
(vgl. BGE 125 V 352 E. 3a).
4.2 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel-
che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be-
funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei-
teren Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinter-
ner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvoll-
ziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei sind, und keine Indizien ge-
gen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 353 f.).
Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V
353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie
auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom
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20. März 2006 E. 5.4 m.H.; vgl. aber das Urteil des BGer 9C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Darlegung der me-
dizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen begründet sind (vgl. BGE 134
V 231 E. 5.1 m.H.) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Quali-
fikationen verfügt (vgl. Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015
E. 3.2 sowie 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 je m.H.). Diesen
Anforderungen genügende Berichte regionaler ärztlicher Dienste (RAD)
können einen vergleichbaren Beweiswert haben wie ein Gutachten (Art. 49
Abs. 2 IVV; BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
4.4 Nicht auf eigene Untersuchungen beruhende RAD-Berichte (Art. 49
Abs. 3 IVV) können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vor-
liegt und es im Wesentlichen um die Beurteilung eines an sich feststehen-
den medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas-
sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Art. 59
Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 3 IVV; vgl. Urteil des BGer 9C_335/2015 vom 1.
September 2015 E. 3.1). Ein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne
Begutachtung besteht mithin nicht. Eine solche ist indes anzuordnen, wenn
auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver-
sicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen. Ein externes,
meist polydisziplinäres Gutachten ist namentlich einzuholen, wenn der in-
terdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet,
wenn der RAD nicht über die nötigen fachlichen Ressourcen verfügt, sowie
wenn zwischen RAD-Bericht und dem allgemeinen Tenor im medizinischen
Dossier eine relevante Differenz besteht (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135
V 465 E. 4.6; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 41
m.H.).
4.5 Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 ZGB) hat die versicherte Per-
son die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.
Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch.
Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der ge-
klagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird
Validität, nicht Invalidität (BGE 139 V 547 E.8.1).
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Seite 11
5. Dem abweisenden Entscheid der Vorinstanz liegen zahlreiche Arztbe-
richte seit Dezember 2010 zugrunde (vgl. E. 6.4 ff.). Die Vorinstanz stützte
sich bei Ihrer Beurteilung insbesondere auf das rheumatologische Gutach-
ten von Dr. med. H._______, Facharzt für Rheumatologie und Innere Me-
dizin, vom 8. Juli 2015 sowie auf das psychiatrische Gutachten von Dr.
med. I._______ vom 13. Juli 2015. Im Folgenden ist auf diese zwei Gut-
achten einzugehen.
5.1 Dr. med. H._______ stellt folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Ar-
beitsfähigkeit:
Chronische OSG-/Fussschmerzen links mit/bei
Status nach OSG-Arthroskopie, mediale und laterale Bandplastik, la-
terale Calcaneus-Verlängerungs-Osteotomie links bei chronischer
OSG-Rotationsinstabilität links am 5.4.2012
Status nach Osteosynthesematerialentfernung Calcaneus links bei
störendem Osteosynthesematerial, Revision der Peronealsehnen
bei symptomatischem Längsriss in der kurzen Peronealsehne und
Entrapment des Nervus suralis am 7.11.2012
Status nach valgisierender USG-Arthrodese links bei Varus-USG-
Arthrose links am 6.1.2014
Status nach Arthroskopie OSG, Shaving, Peronealsehnenrevision
und Osteosynthesematerialentfernung Rückfuss links bei Vernarbun-
gen ventrales OSG, Peronealsehnendegeneration und störendem
Osteosynthesematerial Rückfuss links am 27.10.2014
Fortgeschrittene mediale Gonarthrose rechts bei Calciumpyrophosphat-
kristallerkrankung (Synonym: CPPD, Chondrocalcinose, Pseudogicht)
mit/bei Status nach Meniskusteilresektion linkes Knie 1992
Bei den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hält Dr. med.
H._______ Folgendes fest:
Ganzkörper-Schmerzsyndrom ohne organische Ursache
Status nach Basistherapie mit Enbrel (=Etarnecept) 07/2011 bis 10/2011
in der fälschlichen Annahme einer seronegativen Spondylarthropathie
(ED 02/2011), ohne Effekt
Status nach Urogenitalinfekt mit Ureaplasma urealyticum, antibiotisch
behandelt 02/2011
Meralgia paraesthetica links (alte Läsion des Nervus cutaneus femoris
lateralis links)
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Seite 12
Status nach Kniearthroskopie rechts bei Kreuzbandläsion, operativ re-
konstruiert 2007
Status nach Bizepssehnenruptur links an linker Schulter, operiert 1992
Er hält zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer von einer ent-
zündlichen Wirbelsäulenerkrankung spreche. Diese sei postuliert worden
und es sei auch vorübergehend eine Biologica-Therapie mit Enbrel durch-
geführt worden, wobei heute (8. Juli 2015) diese entzündliche Wirbelsäu-
lenerkrankung eben nicht diagnostiziert werden könne. Es handle sich bei
dieser subjektiv ubiquitär bestehenden Schmerzsymptomatik um ein Ganz-
körper-Schmerzsyndrom ohne organische Ursache und nicht um ein ent-
zündliches Wirbelsäulenproblem im Sinne einer seronegativen Spondylar-
thropathie (Synonym: Spondylarthritis). In der ganzen Krankengeschichte
sei auch keine entzündliche Wirbelsäulenerkrankung dokumentiert, d.h. es
liessen sich nie erhöhte Entzündungsparameter (CRP oder BSR) finden.
Die Annahme einer positiven Familienanamnese sei vage, da der Be-
schwerdeführer seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Brüdern
habe. Bei einem Bruder soll Morbus Bechterew diagnostiziert worden sein
und beim anderen Bruder ein entzündliches Rheuma. Diese Angaben
seien nicht überprüfbar. Die Diagnose einer entzündlichen Wirbelsäulener-
krankung basiere auf dem Austrittsbericht vom 18. März 2011. In diesem
Bericht werde ein Marker genannt, d.h. HLA-B27 positiv. Dieser Marker sei
jedoch in 6-8% der gesunden Normalbevölkerung positiv und beweise kei-
nesfalls das Vorliegen einer derartigen Erkrankung. Es werde im Bericht
vom 18. März 2011 ausserdem ein Shiny Corner Lendenwirbelkörper
(LWK) 2 genannt, im Iliosakralgelenk (ISG) würden sich keine entzündli-
chen Veränderungen finden. Schaue man sich die schriftlichen Original-
Befundungen der zwei MRI der Lendenwirbelsäule und des ISG an, fänden
sich in diesen von den Radiologen befundeten MRI’s keinerlei Hinweise für
eine entzündliche Wirbelsäulenerkrankung. Gemäss aktueller Beurteilung
habe damals keine entzündliche Wirbelsäulenerkrankung bestanden und
diese bestehe auch heute (8. Juli 2015) nicht. Damals sei ein Urogenitalin-
fekt mit Ureaplasma urealyticum nachgewiesen worden, d.h. eine sexuell
übertragene Erkrankung, welche antibiotisch behandelt worden sei. Eine
derartige Infektion könne auch zu einem Ganzkörperschmerzsyndrom füh-
ren. Letztendlich sei nicht sicher, was die Ursache für die Ganzkörper-
schmerzen gewesen sei. Er gehe von einem weichteilrheumatischen
Schmerzbild, d.h. einem Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische
Ursache aus. Zusammengefasst bestehe als Grundschmerzsymptomatik
ein Ganzkörper-Schmerzsyndrom ohne organische Ursache und keine
entzündliche Wirbelsäulenerkrankung.
C-332/2017
Seite 13
Als zweite Problematik bestehe ein Status nach mehrfacher Fussoperation
auf der linken Seite mit entsprechender Versteifung im Rückfussbereich,
welche die Beschwerden erklären könne. Als dritte Problematik bestehe
eine mediale fortgeschrittene Gonarthrose auf der rechten Seite, welche
allerdings erst in den letzten Monaten Symptome verursache, so gebe der
Beschwerdeführer an, dass er erst etwa seit einem halben Jahr Beschwer-
den habe, in den letzten Monaten verstärkt. Rein radiologisch sei zudem
auch eine Calciumpyrophosphaterkrankung (CPPD, Synonym Chondro-
calcinose, Pseudogicht) mit einer Verkalkung der Menisci dokumentiert.
Zusammengefasst bestünden somit zwei organische Hauptprobleme, eine
Fussproblematik auf der linken Seite und eine Gonarthroseproblematik auf
der rechten Seite, daneben bestehe über das Ganze dominierend ein
Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache. Dieses Ganzkör-
perschmerzsyndrom entspreche einem weichteilrheumatischen Problem,
respektive einer Schmerzschwellenstörung, und habe keinen Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit.
5.2 Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I._______ vom 13. Juli
2015 werden keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nennt
er eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung (F45.4) und Anpassungs-
probleme mit veränderten Lebensumständen (ICD10- Z60.0).
Zu den qualitativen Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht sei zu
sagen, dass diese beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht alle-
samt vollständig erhalten seien. Der Beschwerdeführer leide seit mehreren
Jahren unter anhaltenden Ganzkörperschmerzen, die insgesamt therapie-
refraktär erscheinen. Der Beschwerdeführer sei nie in einer psychiatri-
schen Behandlung gewesen und habe nie Psychopharmaka eingenom-
men. Es könne gesagt werden, dass man beim Beschwerdeführer aus psy-
chiatrischer Sicht keinerlei qualitative Funktionseinbussen attestieren
könne. In der angestammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit
bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der IV-Verfügungen vom
7. Dezember 2016 sowie die Anordnung eines bidisziplinären Gerichtsgut-
achtes (Rheumatologie/Innere Medizin) zur Beurteilung des Gesundheits-
C-332/2017
Seite 14
zustandes des Beschwerdeführers für die Perioden vom 1. Mai bis 31. De-
zember 2013 sowie ab 1. Juni 2015 und die Zusprechung der gesetzlichen
Leistungen.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass durch die in Abrede ge-
stellte Diagnose Morbus Bechterew die Vorinstanz lediglich eine Teilar-
beitsunfähigkeit akzeptiere. In diesem Zusammenhang macht er folgende
Widersprüche und Unklarheiten im Gutachten von Dr. med. H._______ gel-
tend:
Das Ganzkörper-Schmerzsyndrom ohne organische Ursache werde
von Dr. med. I._______ als anhaltende somatoforme Schmerzstörung
interpretiert. Dr. med. J._______ mache geltend, dass es nicht klar sei,
weshalb Dr. I._______ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
diagnostiziere, da es genügend somatische Gründe für die Schmerzen
gebe. Allenfalls sei eine Somatisierungsstörung gemeint gewesen. Die
diagnostischen Feststellungen seien in der Folge nicht aufgelöst wor-
den.
Dr. med. H._______ verzichte darauf, die Medikamente zu kommentie-
ren, welche der Beschwerdeführer eingenommen habe. Diese hätten
auch der Empfehlung für eine Langzeit- Behandlung bei entzündlichen
rheumatischen Erkrankungen entsprochen.
Die Diagnose CPPD/Chondrokalzinose, Pseudogicht sei von Dr. med.
H._______ weder ausgeführt noch untersucht worden. Für die behan-
delnden Rheumatologen sei klar gewesen, dass ein Zusammenhang
zwischen einer entzündlichen rheumatoiden Erkrankung und des CPPD
am rechten Knie gegeben sei. Die Medikation sei dahingehend ausge-
richtet worden. Dr. med. H._______ habe ausserdem die Frage nach
der Ursache respektive eines möglichen Zusammenhanges der Diag-
nose CPPD mit einer rheumatischen Grunderkrankung nicht diskutiert.
Dr. med. H._______ habe keine aktuelle Beurteilung der Blutwerte er-
hoben und nicht bedacht, dass der erhöhte Entzündungsparameter
BSR eine entzündliche Erkrankung nicht ausschliesse. Er habe darauf
verzichtet, weitere Abklärungen zu tätigen, so zum Beispiel eine La-
boruntersuchung der CCP-Antikörper. Ein positiver Bluttest für diese An-
tikörper weise mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf eine rheumatoide
Arthritis hin.
C-332/2017
Seite 15
Der Beschwerdeführer bemängelt ausserdem, dass die positive Famili-
enanamnese hinsichtlich der Diagnose Morbus Bechterew/rheumati-
schen Erkrankungen der beiden Brüder des Beschwerdeführers als
vage qualifiziert und nicht abgehandelt worden sei, da der Beschwerde-
führer keinen Kontakt zu seinen Brüdern habe.
Der Rheumamarker HLA-B27 sei richtungsweisend zur Diagnosestel-
lung des Morbus Bechterew. Dr. med. H._______ erwähne, dass dieser
Marker auch bei 6-8% der Normalbevölkerung positiv sei und deshalb
das Vorliegen eines Morbus Bechterew nicht nachweisen könne. Dies-
bezüglich sei festzuhalten, dass bei 91% der Patienten, bei denen HLA-
B27 Marker vorhanden seien, auch die Diagnose Morbus Bechterew
gestellt worden sei.
Es werde das Diagnosekriterium „Shiny Corner“ LWK 2 im Austrittsbe-
richt vom 18. März 2011 genannt. Dr. med. H._______ hingegen gehe
auf zeitnahe „Original-Befundungen“ des MRI durch die Radiologie zu-
rück, auf einen während der Untersuchungsphase erhobenen provisori-
schen Zwischenbefund. So gebe es konkret auch eine 15-25% Fehler-
quote bei der Beurteilung von MRT-Bildern und man könne nicht alleine
darauf abstellen.
Des Weiteren seien keine Ausführungen dazu gemacht worden, dass
ein Infekt mit Ureaplasma urealyticum zu einem Ganzkörper-
schmerzsyndrom führen könne.
6.2 Der Beschwerdeführer hält zufolge der in Erwägung E. 6.1 genannten
Gründe daran fest, dass das Gutachten von Dr. med. H._______ keinen
Beweiswert erlangt habe. Nachfolgend ist somit zu klären, ob die Vo-
rinstanz den Sachverhalt in gesundheitlicher Hinsicht in korrekter Weise
erhoben (E. 6.3) und daraus sachgerechte Schlüsse (E. 6.8) gezogen hat.
6.3
6.3.1 Dr. med. I._______ diagnostiziert in seinem Gutachten vom 13. Juli
2015 eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie
Anpassungsprobleme mit veränderten Lebensumständen (ICD-10: Z60.0).
Dies begründet er damit, dass gemäss Gutachten von Dr. med. H._______
keinerlei somatische Korrelate für das Ganzkörperschmerzsyndrom vorlie-
gen würden, weshalb man von einer anhaltenden somatoformen Schmerz-
C-332/2017
Seite 16
störung ausgehen müsse. Dr. med. J._______ hält in diesem Zusammen-
hang in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2016 fest, dass genügend
somatische Gründe für die Schmerzen vorliegen würden. Beide Aussagen
sind nachvollziehbar, da gemäss Gutachten von Dr. med. H._______ im
Rahmen der Fussproblematik aufgrund des Unfalles vom 14. September
2011 somatische Gründe für die Fuss-Schmerzen vorliegen, jedoch nicht
in Bezug auf die Ganzkörperschmerzproblematik. Eine Auflösung der diag-
nostischen Feststellungen erübrigt sich damit. Einig sind sich die Gutachter
Dr. med. I._______ und Dr. med. J._______ in Bezug darauf, dass aus
psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit vorliegen.
6.3.2 Hinsichtlich der Medikamente hält Dr. med. H._______ in seinem
Gutachten unter Ziff. 3.1.6 fest, dass dem Beschwerdeführer Voltaren 100
mg, Oxycontin retard sowie Fentanyl verschrieben worden seien. Ausser-
dem habe man als Basistherapie Enbrel von Juli bis Oktober 2011 einge-
setzt, in der fälschlichen Annahme einer seronegativen Spondylarthropa-
thie. Dies sei jedoch ohne Effekt gewesen (act. 79 S. 23, 30). Die Argu-
mentation des Beschwerdeführers, dass die verordneten Medikamente auf
eine rheumatologische Erkrankung hinweisen, zeigen lediglich, dass man
von einer rheumatologischen Erkrankung ausgegangen ist und demzu-
folge auch eine entsprechende Therapie versucht hat. Die Therapie wird
von Dr. med. H._______ nicht bestritten, sondern aufgrund der vorliegen-
den Arztberichte gewürdigt. So sei die Enbrel-Therapie ohne Effekt gewe-
sen, was sich damit erklären lasse, dass eben keine entzündliche Wirbel-
säulenerkrankung vorliege, bei welcher diese antientzündliche Therapie
hätte wirken können (act. 79 S. 38).
6.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ein Zusammenhang zwi-
schen der diagnostizierten CPPD/Chondrokalzinose des rechten Knies so-
wie der entzündlichen rheumatoiden Erkrankung gegeben sei und der Be-
schwerdeführer sei auch dahingehend behandelt worden. Dabei verweist
er auf diverse Arztberichte. In diesen lässt sich kein Hinweis auf einen Zu-
sammenhang der CPPD mit einer rheumatoiden Erkrankung entnehmen
(act. 41; 142; 20 S. 13, 15; 144, 139, 20 S. 36, 37, 42, 51; 136). Im Gegen-
teil ist aus dem Arztbericht von Dr. med. K._______ vom 21. Februar 2013
ersichtlich, dass es keinen Zusammenhang gibt. So hält sie fest, dass vor-
dergründig belastungsabhängige Kniebeschwerden mit radiologischem
Nachweis einer Gonarthrose mit Calziumpyrophosphatnachweis im Ge-
lenkspalt die Beschwerden gut erklärten und nicht im Zusammenhang mit
C-332/2017
Seite 17
dem Morbus Bechterew zu interpretieren seien (act. 141). Die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Unvollständigkeit hinsichtlich der feh-
lenden Abklärungen des Zusammenhanges der CPPD mit einer rheumato-
iden Erkrankung entbehrt damit einer medizinischen Grundlage. Vom Be-
schwerdeführer nicht eingereicht und in den Akten nicht enthalten sind fol-
gende zitierten Arztberichte: Arztbericht von Dr. med. L._______ vom 10.
September 2013, 8. Januar 2013, 29. August 2012, 24. Mai 2012, 20. Ja-
nuar 2012 und vom 22. Juli 2011. Auf deren Nachreichen kann in antizi-
pierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da die erwähnten Arztberichte
zeitlich vor dem Gutachten vom 8. Juli 2015 von Dr. med. H._______ er-
stellt worden sind und damit in den vom Gutachter geprüften Zeitraum fal-
len. Des Weiteren erwähnt Dr. med. L._______ in den dem Gericht vorlie-
genden Arztberichten auch keinen entsprechenden Zusammenhang (act.
136-140, 142, 20 S.13 und 15, 18), so dass davon ausgegangen werden
kann, dass seine anderen Arztberichte damit konsistent sind.
6.3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass keine aktuellen Blutwerte
erhoben worden seien sowie keine Laboruntersuchung der CCP-Antikör-
per stattgefunden habe. Aus dem Gutachten von Dr. med. H._______
ergibt sich aber, dass beim Beschwerdeführer vier verschiedene Bluttests
am 8. Februar 2011, 22. Juli 2011, 31. Januar 2013 sowie am 10. Septem-
ber 2013 durchgeführt worden sind und sich sämtliche BSR-(Blutsen-
kungsreaktion) und CRP-(C-reaktives Protein, ein Entzündungsparameter)
Werte gemäss Dr. med. H._______ im Normbereich befanden. Die beste-
henden Dokumente zu den Blutwerten wurden damit gewürdigt. Ein Bedarf
an weiteren Abklärungen ergibt sich aus den übrigen medizinischen Be-
richten nicht.
6.3.5 Wie der Beschwerdeführer geltend macht, sei aus den Akten seine
Aussage ersichtlich, dass seine Brüder ebenfalls von Morbus Bechterew
oder einer rheumatischen Erkrankung betroffen seien. Dr. med. H._______
verweist in seinem Gutachten unter Ziff. 3.1.5 darauf. Auf Nachfrage hin
konnte der Beschwerdeführer jedoch keine genaueren Angaben machen
oder Nachweise erbringen, da er keinen Kontakt mehr zu seinen Brüdern
habe. Sämtliche Äusserungen in Bezug auf eine positive Familienanam-
nese stützen sich somit einzig auf die Aussage des Beschwerdeführers
(act. 20 S. 13, 36, 37, 48, 51, 57; 136; 139; 142). Dr. med. H._______ durfte
somit davon ausgehen, dass es sich dabei um eine nicht belegte Aussage
handelt und für die Diagnose nicht ausschlaggebend sein kann.
C-332/2017
Seite 18
6.3.6 Des Weiteren hält der Beschwerdeführer fest, dass der Rheumamar-
ker HLA-B27 richtungsweisend zur Diagnosestellung des Morbus Bech-
terew sei. Dr. med. H._______ hält in seinem Gutachten dazu fest, dass
die Diagnose einer entzündlichen Wirbelsäulenerkrankung auf dem Aus-
trittsbericht vom 18. März 2011 basiere. Darin sei der Marker HLA-B27 po-
sitiv getestet worden. Der Gutachter würdigt diese Tatsache, indem er fest-
hält, dass auch 6-8% der Normalbevölkerung einen positiven Marker HLA-
B27 aufweist und kommt in der Gesamtwürdigung nachvollziehbar zum
Schluss, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände auch ein
positiver HLA-B27 nicht für eine rheumatoide Erkrankung sprechen muss.
Diese Würdigung wird unterstützt durch den Arztbericht von Dr. med.
M._______ vom 10. März 2014. Darin hält er fest, dass in den Akten ein
HLA-positiver Status bestehe, nie ein Nachweis erhöhter Entzündungspa-
rameter, ein schwerer Vitamin D-Mangel der nicht therapiert werde, eine
PCR (Polymerase-Ketten-Reaktion; Anmerkung Gericht: Labormethode-
Abklärung von Erbkrankheiten und genetischen Fragestellungen) positiv
auf U. urealytikum; in den Befunden der Bildgebung peripher und axial be-
stünden keine Hinweise für eine stattgehabte oder floride Entzündung (…).
Zusammengefasst bestünden keine Anhaltspunkte für eine aktive entzünd-
lich-rheumatische Grunderkrankung des Typs Spondyloarthritis (act. 41 S.
3).
6.3.7 Neben den bereits bemängelten Punkten sei ausserdem das Diag-
nosekriterium „Shiny Corner“ Lendenwirbelkörper 2 nicht korrekt berück-
sichtigt worden. Der Gutachter habe sich stattdessen auf „Original-Befun-
dungen“ des MRI durch die Radiologie gestützt. Dr. med. H._______ hält
dazu in Übereinstimmung mit dem Arztbericht von Dr. med. M._______
vom 10. März 2014 fest, wenn man sich die Original-Befundungen der zwei
MRI der LWS und des ISG anschaue, fänden sich in diesen von den Ra-
diologen befundeten MRI „keinerlei Hinweise für eine entzündliche Wirbel-
säulenerkrankung“. Diese Beurteilung wird gestützt durch den Arztbericht
von Dr. med. N._______, Radiologie, vom 20. Januar 2011 sowie von Prof.
Dr. med. O._______, Neurochirurgie, vom 24. Januar 2011 (act. 20 S. 64
und 60). Zusätzlich wurde für die Begutachtung am 1. Juli 2015 eine Rönt-
genuntersuchung veranlasst (Röntgen der Lendenwirbelsäule in 2 Ebenen
und Beckenübersicht) mit der Beurteilung, dass altersentsprechend nor-
male Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule und des Beckens vorliegen
würden (act. 79 S. 31).
6.3.8 Zuletzt macht der Beschwerdeführer geltend, es seien keine Ausfüh-
rungen dazu gemacht worden, dass ein Infekt mit Ureaplasma urealyticum
C-332/2017
Seite 19
zu einem Ganzkörperschmerzsyndrom führen könne. Der Nachweis für ei-
nen Infekt des Beschwerdeführers mit Ureaplasma urealyticum ergebe
sich aus einer Laboruntersuchung vom 8. Februar 2011 (act. 20 S. 62) so-
wie aus zahlreichen Arztberichten (act. 136; 137; 138; 139). Der Infekt
wurde gemäss Akten im Februar 2011 antibiotisch behandelt (act. 95). Dr.
med. H._______ äussert die Vermutung, dass dieser Infekt zu einem Ganz-
körperschmerzsyndrom führen könne. Dabei hält er jedoch auch fest, dass
er aufgrund der Akten davon ausgehe, dass es sich um ein Ganzkörper-
schmerzsyndrom ohne organische Ursache handelt. Dies ist nachvollzieh-
bar, da es in den Akten keinerlei weiteren medizinischen Hinweise gibt,
dass der Infekt beim Beschwerdeführer zum Ganzkörperschmerzsyndrom
führte. Hinzukommt, dass das Ganzkörperschmerzsyndrom dem Be-
schwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt wird, letztendlich jedoch die
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massgebend sind (vgl. E. 6.8).
6.4 Die gutachterlichen Aussagen von Dr. med. H._______ im Zusammen-
hang mit der Ganzkörperschmerzproblematik und den gestellten Ver-
dachtsdiagnosen Pseudoischialgie, Lumboischialgie, seronegative Spon-
dylarthropathie (Morbus Bechterew) sind umfassend, berücksichtigen die
geklagten Beschwerden (in chronologischer Reihenfolge: act. 135; 20 S.
60, 57; 136; 137; 20 S. 37; 139; 20 S. 18; 12; 20 S. 13, 8; 141; 26 S. 8;
142; 56 S.16; 41; 56 S.12; 35; 56 S.10; 79 S. 46; 74 S. 7; 79) und wurden
in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Ausserdem sind die Aussagen in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerung ist begrün-
det.
6.5 Hinsichtlich der Fussproblematik als Folge des Unfalles vom 14. Sep-
tember 2011 wurden die Akten von Dr. med. H._______ ebenfalls umfas-
send gewürdigt und es ergeben sich keine Widersprüchlichkeiten mit den
vorliegenden Akten (in chronologischer Reihenfolge act. 20 S.40, 41, 44,
46; 79 S. 53; 20 S.31, 29; 1; 20 S. 26 f., 24, 22, 8; 141; 20 S. 6; 18; 26 S.
8; 20 S. 1; 79 S.49; 26 S. 10,12; 56 S. 22 f.; 56 S. 21; 79 S. 45; 56 S.16,
12; 79 S. 44; 56 S. 6; 79 S. 47; 56 S. 4, 2; 74 S. 15; 79; 83; 95).
6.6 Ebenso würdigte und stellte Dr. med. H._______ in Übereinstimmung
mit den Akten fest, dass mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine fort-
geschrittene mediale Gonarthrose rechts bei Calciumpyrophosphatkris-
tallerkrankung mit Status nach Meniskusteilresektion linkes Knie im Jahr
1992 vorliegt (in chronologischer Reihenfolge: act. 141; 18; 21; 27).
C-332/2017
Seite 20
6.7 Neu zeigt sich in den Arztberichten eine Schwäche des rechten Armes.
Im MRI vom 19. Dezember 2014 wird erstmals beim Halswirbel C6/7 eine
foraminale Diskusprotrusion rechts mit stark verengtem Neuroforamen er-
wähnt. Es zeige sich in der Schrägsequenz eine weitgehende Verlegung
des Neuroforamens (act. 79 S. 46). Dies wurde von Dr. med. H._______
im Gutachten berücksichtigt, wobei er zum Schluss gelangt, dass es sich
dabei um altersentsprechende degenerative Veränderungen handelt. Dr.
med. P._______, Facharzt für Rheumatologie, des RAD hält in seiner Stel-
lungnahme vom 24. Juli 2015 dazu fest, dass diese Schwäche nicht objek-
tiviert worden sei und es fänden sich auch sonst keine Hinweise auf ein
radikuläres Syndrom des Halswirbels C7 bei den kernspintomographisch
am 19. Dezember 2014 festgestellten Foraminalstenosen der Halswirbel
C6/7. So seien diffuse und nicht dermatombezogene Schmerzen, diffuse
Sensibilitätsausfälle nicht radikulärer Natur im rechten Arm und seitenglei-
che Muskeleigenreflexe beschrieben. Es sei sodann von einem operativen
Vorgehen und auch von einer Infiltration der Wurzel C7 rechts entspre-
chend abgesehen worden (act. 83 S. 6). In der medizinischen Stellung-
nahme von Dr. med. Q._______ vom 21. September 2015 wird diese Ein-
schätzung vollständig übernommen (act. 95). Die Beschwerden im rechten
Arm wurden damit in der medizinischen Würdigung berücksichtigt und um-
fassend geprüft.
Hinsichtlich der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. I._______
ist ausserdem festzuhalten, dass die vom Bundesgericht notwendig erach-
tete Indikatorenprüfung zur Beurteilung der Einschränkung der Arbeitsfä-
higkeit aufgrund von Schmerzstörungen und psychischen Erkrankungen
vorliegend nicht weiter zu beurteilen ist, da eine Arbeitsunfähigkeit auf-
grund einer psychischen Erkrankung verneint wird (vgl. Urteile des BGer
9C_120/2017 vom 13. März 2018 E.3.2, 9C_49/2017 vom 5. März 2018
E. 3.2 und 9C_563/2017 vom 23. Februar 2018 E. 8.1).
6.8 Insgesamt kann somit festgestellt werden, dass sämtliche Diagnosen
von der Vorinstanz umfassend und nachvollziehbar gewürdigt worden sind.
Zu prüfen bleibt – unabhängig davon, ob das Ganzkörperschmerzsyndrom
ein diagnostizierter Morbus Bechterew oder ein Ganzkörperschmerzsyn-
drom ohne organische Ursache ist – die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
seit 14. September 2011 durch die Vorinstanz (BGE 141 V 281 E. 2.1.2
i.V.m. BGE 130 V 396 E. 5.3).
6.8.1 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
vom Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann,
C-332/2017
Seite 21
dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1
Satz 2 IVV).
6.8.2 Die Vorinstanz stellt in Ihren Verfügungen vom 7. Dezember 2016
fest, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Dreimonats-
frist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV in folgenden Zeiträumen arbeitsunfähig
gewesen sei:
Beginn Ende AUF in jeder
Tätigkeit
Ursache
01.11.2012 30.04.2013 100% 2. Fussoperation,
dreimonatige Re-
konvaleszenz
01.01.2014 31.05.2014 100% 3. Fussoperation,
sechswöchige Re-
konvaleszenz
27.10.2014 31.05.2015 100% 4. Fussoperation,
Endzustand Mitte
Februar erreicht
Die Vorinstanz stützte sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die
medizinische Stellungnahme des RAD, d.h. von Dr. med. P._______ vom
24. Juli 2015 und Dr. med. Q._______ vom 21. September 2015. Diese
wiederum nehmen als Grundlage für ihre Beurteilung die Gutachten von
Dr. med. H._______ vom 8. Juli 2015 sowie von Dr. med. I._______ vom
13. Juli 2015. Der RAD weicht leicht von der Arbeitsfähigkeitseinschätzung
von Dr. med. H._______ ab. So wird von einer Arbeitsunfähigkeit vom Zeit-
punkt der vierten Fussoperation am 27. Oktober 2014 bis 12. Februar 2015
ausgegangen. Dabei stützt sich der RAD nachvollziehbar auf das Schrei-
ben der SUVA vom 27. April 2015 und die medizinischen Berichte von Dr.
med. R._______ vom 28. Januar 2015 wie vom 13. Februar 2015. In Letz-
terem kommt dieser zum Schluss, dass hinsichtlich der OSG-Symptomatik
ein gewisser Endzustand erreicht sei. Die SUVA hält in ihrem Schreiben
dazu fest, dass nach ihrer ärztlichen Einschätzung und in Bezug auf die
unfallverursachte Fussproblematik wieder eine ganztägige Arbeitsfähigkeit
C-332/2017
Seite 22
vorliege (act. 74 S. 2, 13, 15). Auf die obgenannte Einschätzung der Ar-
beitsfähigkeit durch die Vorinstanz und die Suva ist abzustützen. Seit 1.
Juni 2015 ist von einer 90% Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
auszugehen.
6.8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht
von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ab 1. Mai 2013 und 1.
Juni 2014 ausgegangen ist und seit 1. Juni 2015 eine Arbeitsfähigkeit von
90% in einer angepassten Tätigkeit besteht.
6.9 Damit bleibt der Einkommensvergleich zu prüfen.
Die Vorinstanz ging in ihrer wirtschaftlichen Invaliditätsberechnung vom 9.
März 2016 von einem Valideneinkommen von Fr. 5‘538.78 aus, da der tat-
sächlich erzielte Verdienst von Fr. 5‘000 indexiert auf 2012 (frühestmögli-
cher Beginn des Rentenanspruchs [Art. 29 Abs. 1 IVG]) Fr. 5‘039.15 (ge-
mäss Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik)
betrug und damit tiefer war als der branchenspezifische Tabellenlohn von
Fr. 5‘830.– . Dabei wurde der Bruttolohn gemäss schweizerischer Lohn-
strukturerhebung (LSE), TA1_skill_level2012 in der Branche Landverkehr,
Schifffahrt, Luftfahrt; Lagerei (49-52) im Jahr 2012, Kompetenzniveau 1,
Männer, herangezogen und an die übliche Arbeitszeit in dieser Branche
von 42.3 Std./W. angepasst. Es ist zu beachten, dass der tatsächlich aufin-
dexierte Verdienst von Fr. 5‘039.15 somit 13.57% tiefer ist als der Brutto-
lohn gemäss LSE, weshalb eine Parallelisierung des Valideneinkommens
durchzuführen ist (vgl. BGE 135 V 297). Damit ist entsprechend der Recht-
sprechung des Bundesgerichts das Valideneinkommen im Umfang von
8.57% (das heisst im Umfang der den Erheblichkeitsgrenzwert von 5%
übersteigenden prozentualen Abweichung) respektive im Betrag von
Fr. 499.63 zu parallelisieren. Damit beträgt das Valideneinkommen ent-
sprechend der Berechnung der Vorinstanz Fr. 5‘538.78 (act. 105). Dies ist
nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
6.9.1 Als Invalidenlohn wird der Lohn im privaten Sektor allgemein gemäss
der LSE Tabelle TA1 der Tabellenlöhne 2012 für Männer im Kompetenzni-
veau 1, angepasst an die übliche Arbeitszeit in dieser Branche von 41.7
Std./W in der Höhe von Fr. 5‘431.43 herangezogen. Das Alter des Be-
schwerdeführers wurde mit einem Leidensabzug von 5% berücksichtigt.
6.9.2 Der Einkommensvergleich ergab in der Folge für eine Verweistätig-
keit von 100% eine Einkommenseinbusse und somit einen Invaliditätsgrad
C-332/2017
Seite 23
von 6.84% ab 4. Mai 2012, ab 1. Februar 2013 und ab 1. März 2014. Für
eine Verweistätigkeit von 90% ab 13. Februar 2015 ergibt der Einkom-
mensvergleich eine Einkommensbusse und somit einen Invaliditätsgrad
von 16.6%. Die Ermittlung des Invalidenlohnes ist ebenfalls nachvollzieh-
bar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
7.
Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist und die
angefochtenen Verfügungen vom 7. Dezember 2016 im Ergebnis zu be-
stätigen sind.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Dem unterliegenden Be-
schwerdeführer sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil sei-
nem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom
6. Juli 2017 stattgegeben wurde.
8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die obsiegende
Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
8.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege einen Anspruch auf eine Entschädigung
aus der Gerichtskasse. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Par-
teientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen. Unter Berücksichtigung
des aktenkundigen und gebotenen Aufwandes (einfacher Schriftenwech-
sel, Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Aktenein-
sichtnahme ohne Weiterungen) ist die Entschädigung auf Fr. 2‘500.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
8.4 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer
der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er zu hinreichenden Mitteln
gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
C-332/2017
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
in der Höhe von Fr. 2‘500.– zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer
später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesver-
waltungsgericht zurückzuerstatten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tatjana Bont
C-332/2017
Seite 25
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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