Abtei lung II I
C-3326/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid vom
12. März 2010.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3326/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die am (...) 1956 geborene A._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführerin), österreichische Bürgerin mit Wohnsitz in
Belgrad/Serbien, am 23. Oktober 2009 (eingegangen bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] am 30. Oktober 2009) ein
Gesuch um Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (AHV/IV) stellte (act. 14),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beitrittserklärung unter Ziff. 11
angegeben hat, sie habe sich ca. September/Oktober 2008 im Ausland
niedergelassen,
dass die Beschwerdeführerin mit Beilagebrief vom 23. Oktober 2009
zur Beitrittserklärung ausgeführt hat, dass sie der Meinung gewesen
sei, die Frist zur Anmeldung für die freiwillige Versicherung sei bis
Ende 2009, da sie die Rechnung für die AHV-Beiträge für das ganze
Jahr erhalten habe (act. 15),
dass die Beschwerdeführerin sich gemäss Abmeldebestätigung des
Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich (datiert vom 7. Juli 2008) per
25. Juli 2008 von Zürich nach Serbien abgemeldet hat (act. 12),
dass die Vorinstanz das Gesuch vom 23. Oktober 2009 mit Verfügung
vom 19. November 2009 abgewiesen hat mit der Begründung, der
Beitritt sei nicht mehr möglich, da die Jahresfrist gemäss Art. 8 der
Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (VFV; SR 831.111) abgelaufen
sei (act. 18),
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am
17. Dezember 2009 Einsprache erhoben hat (act. 21), die mit Ent-
scheid vom 12. März 2010 abgewiesen worden ist (act. 23),
dass die Beschwerdeführerin diesen Einspracheentscheid mit un-
datierter Beschwerde (am 4. Mai 2010 eingegangen bei der SAK
[nachfolgend: Vorinstanz] und weitergeleitet an das Bundesver-
waltungsgericht) angefochten und sinngemäss die Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 12. März 2010 beantragt hat mit der Be-
gründung, sie sei aufgrund der erfolgten Beitragszahlung bis Ende
2008 ordentlich versichert gewesen. Sie habe Schicksalsschläge hin-
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nehmen müssen und schwere gesundheitliche Probleme gehabt, so
dass sie unkonzentriert gewesen sei. Es sei deshalb möglich, dass sie
den Termin versäumt habe. Sie habe nach 18-jährigem Aufenthalt in
der Schweiz ein Recht auf eine freiwillige Versicherung im Sinne des
Gesetzes,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2010 die
Abweisung der Beschwerde beantragt (BVGer act. 5) und zur Be-
gründung auf den Einspracheentscheid vom 12. März 2010 verwiesen
hat. Die Beschwerdeführerin habe sich laut Angaben der Einwohner-
kontrolle Zürich am 25. Juli 2008 nach Serbien abgemeldet und Bei-
träge an die AHV seien für das Kalenderjahr 2008 von Januar bis Juli
zu verzeichnen. Sie sei demnach bis und mit Juli 2008 der
obligatorischen AHV unterstellt gewesen. Die einjährige Beitrittsfrist im
Sinne von Art. 8 VFV sei demnach am "31. Juli 2008" abgelaufen und
das Beitrittsgesuch vom 23. Oktober 2009 zu spät gestellt worden.
Zwar habe die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich zunächst den
Jahresbetrag von CHF 458.20 in Rechnung gestellt, aber – nachdem
sie vom Wegzug der Beschwerdeführerin Kenntnis erhalten habe –
den bis Juli 2008 geschuldeten Betrag fakturiert. Der SVA Zürich sei
es bisher nicht möglich gewesen, der Beschwerdeführerin den Rest-
betrag zurückzuvergüten. Dem Arztbericht könne weder der gesund-
heitliche Zustand in der Zeitspanne von Juli 2008 bis Juli 2009 ent-
nommen werden, noch lasse der Bericht erkennen, dass die Be-
schwerdeführerin so schwer krank gewesen sei, dass es ihr unmöglich
gewesen wäre, selbst zu handeln bzw. einen Vertreter (Beistand) zur
Betreuung ihrer Angelegenheiten vorzusehen,
dass die Beschwerdeführerin keine Replik einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vor -
liegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl.
auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]),
so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig ist,
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dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, so
dass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch versichert sind
(Bst. a) und/oder die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine
Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b),
dass einzig der Wohnsitz massgebend ist, um obligatorisch versichert
zu sein und somit eine allfällige Jahresbeitragszahlung an die AHV/IV
nicht relevant ist,
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG Schweizer Bürgerinnen und Bürger
sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
meinschaft (im Folgenden: EU), die in einem Staat ausserhalb der EU
leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie un-
mittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden
Jahren obligatorisch versichert waren,
dass der Beitritt schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei
der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem
Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung
eingereicht werden muss, und nach Ablauf dieser Frist ein Beitritt zur
freiwilligen Versicherung grundsätzlich nicht mehr möglich ist (Art. 8
Abs. 1 VFV) – abgesehen von Ausnahmen, die vorliegend ohne Be-
deutung sind (Art. 11 VFV),
dass die Beschwerdeführerin gemäss Angaben der Einwohnerkontrolle
Zürich die Schweiz am 25. Juli 2008 verlassen hat,
dass die Beschwerdeführerin in der Beitrittserklärung als Zeitpunkt der
Niederlassung im Ausland lediglich eine ungenaue Angabe von "ca.
September/Oktober 2008" gemacht und bis heute keinen Beweis für
das tatsächliche Datum ihres Wegzugs aus der Schweiz erbracht hat,
dass daher von den Angaben der Einwohnerkontrolle Zürich auszu-
gehen ist,
dass die Beschwerdeführerin demnach spätestens seit dem 1. August
2008 die Voraussetzungen für die Angehörigkeit zur obligatorischen
AHV/IV nicht mehr erfüllt hat und aus dieser ausgeschieden ist,
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dass damit die Frist zur Anmeldung bei der freiwilligen AHV/IV am
31. Juli 2009 abgelaufen ist (Art. 8 Abs. 1 VFV),
dass somit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Beitritt zur frei -
willigen Versicherung vom 23. Oktober 2009 ohne Zweifel mehr als ein
Jahr nach ihrem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung
und damit verspätet eingereicht worden ist,
dass die Beschwerdeführerin allerdings geltend gemacht hat, sie habe
schwere gesundheitliche Probleme gehabt, so dass sie unkonzentriert
gewesen sei, weshalb es möglich sei, dass sie den Termin versäumt
habe, was sie mit einem ärztlichen Bericht belegen könne,
dass im eingereichten Arztbericht vom 21. April 2010
Prof. Dr. sci. med. B._______, Facharzt für Neuropsychiatrie, die
Diagnose Depression (ICD-10: F33.2 [Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische
Symptome]) sowie die Medikation aufgeführt hat. Die 53-jährige,
alleinstehende Patientin habe vor 2 Jahren ihren Vater verloren und
dies belaste sie immer noch. Sie sei schlechter Laune mit Selbst-
mordgedanken, sei angespannt, aufgeregt, schlafe wenig und wenn
sie einschlafe, sei sie bald wieder wach,
dass diese ärztliche Bescheinigung in keiner Art und Weise schwere
gesundheitliche Beeinträchtigungen beweist, welche es der Be-
schwerdeführerin verunmöglicht hätten, innerhalb der gesetzlich fest-
gelegten Jahresfrist selbst rechtzeitig zu handeln bzw. eine Vertreterin
oder einen Vertreter zu ernennen,
dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist
und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3
AHVG),
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG)
und keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des
Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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