B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3327/2012
U r t e i l v o m 1 2 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein 1976 geborener mazedonischer Staats-
angehöriger, 1991 im Familiennachzug in die Schweiz gekommen war
und zuletzt über eine Niederlassungsbewilligung verfügte,
dass der Beschwerdeführer in strafrechtlicher Hinsicht zu folgenden Ver-
urteilungen Anlass gab:
- 28. Januar 1999: Die Bezirksanwaltschaft Zürich verurteilt ihn wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln, der Vereitelung einer Blutprobe,
der Begünstigung, der Irreführung der Rechtspflege, des Überlassens
eines Motorfahrzeugs an eine nicht führungsberechtigte Person, der Ver-
letzung von Verkehrsregeln sowie Übertretung des Betäubungsmittelge-
setzes zu zwei Monaten Gefängnis bedingt, Probezeit 3 Jahre, und zu
einer Busse von Fr. 800.-;
- 10. Januar 2002: Das Bezirksgericht Dielsdorf verurteilt ihn wegen mehr-
fachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfahren
Hausfriedensbruchs zu 14 Monaten Gefängnis bedingt, Probezeit 5 Jah-
re;
- 8. Februar 2005: Das Bezirksgericht Zürich verurteilt ihn wegen mehrfa-
chen Diebstahls zu 3 Monaten Gefängnis unbedingt;
- 26. September 2005: Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verurteilt
ihn wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge-
setz zu 3 Monaten Gefängnis, Probezeit 3 Jahre;
- 13. Februar 2009: Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verurteilt ihn wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu Fr. 80.- unbedingt,
dass das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. Juli
2011 feststellte, der Beschwerdeführer habe nicht belegen können, dass
er nie länger als 6 Monate im Ausland gewesen sei, und folglich die Nie-
derlassungsbewilligung erloschen sei,
dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig die Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung bzw. die Neuerteilung der Niederlassungsbewilligung wegen
der strafrechtlichen Verfehlungen und der ungenügenden wirtschaftlichen
Integration verweigert wurde,
dass ihm eine Ausreisefrist bis zum 14. September 2011 eingeräumt wur-
de,
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dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2011 recht-
liches Gehör bezüglich der Absicht gewährte, gegen ihn ein Einreisever-
bot für den gesamten Schengen-Raum zu erlassen,
dass dieses Schreiben von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" re-
tourniert wurde,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Dezember 2011 gegen den
Beschwerdeführer ein Einreiseverbot gültig bis 29. Dezember 2014 ver-
hängte,
dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2012 eröffnet
werden konnte, als er im französisch-schweizerischen Grenzgebiet kon-
trolliert wurde,
dass er am 22. Juni 2012 gegen das Einreiseverbot Beschwerde führen
und Antrag auf Aufhebung, eventualiter Rückweisung an die Vorinstanz
und subeventualiter auf Reduktion der Dauer stellen liess,
dass er in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und die Einsetzung des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechts-
beistand beantragte,
dass die Beschwerdebegründung im Wesentlichen Bezug auf die lange
Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz und seine seit
einigen Jahren andauernde Deliktsfreiheit nimmt, weshalb die Anordnung
einer Fernhaltemassnahme nicht gerechtfertigt bzw. deren Dauer zu lang
sei,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2012 die
prozessualen Anträge abwies und einen Kostenvorschuss einforderte, der
fristgerecht einbezahlt wurde,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. September 2012 Antrag
auf Abweisung der Beschwerde stellte,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 25. September 2012 an sei-
nen Anträgen festhielt,
dass auf den weiteren Akteninhalt, soweit entscheidwesentlich, in der Er-
wägungen eingegangen wird.
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und zieht in Erwägung,
dass Verfügungen, mit denen das BFM ein Einreiseverbot verhängt, der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (vgl. Art. 31,
32 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (vgl. Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerde legi-
timiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG) und daher auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und 52 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Angelegenheit
endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes wobei – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz entschieden hat – die Unangemessenheit gerügt wer-
den kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen anwendet, wobei es gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden ist und die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen kann,
dass für das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich die tatsächlichen
Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides massgebend sind (vgl.
BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1, BVGE 2011/1 E. 2 und
BVGE 2007/41 E. 2),
dass Einreiseverbote gegen Ausländerinnen und Ausländer verhängt
werden können, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ver-
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stossen haben oder diese gefährden (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Aus-
ländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]),
dass Einreiseverbote für eine Dauer von nicht mehr als 5 Jahren verhängt
werden, es sei denn, von der betroffenen Person gehe eine schwerwie-
gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (vgl. Art. 67
Abs. 3 AuG),
dass die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen
Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein
Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben kann (vgl.
Art. 67 Abs. 5 AuG),
dass Einreiseverbote keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung künftiger Störungen der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung sind (vgl. BBl 2002 3709, hier 3813),
dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgü-
ter bildet und u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung um-
fasst,
dass die Verletzung der objektiven Rechtsordnung namentlich bei erheb-
lichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher
oder privatrechtlicher Verpflichtungen gegeben ist (vgl. BBl 2002 3709,
hier 3809; s. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a und Bst. b der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]),
dass zur Beurteilung des Risikos einer zukünftigen Gefährdung gestützt
auf die Umstände des Einzelfalles eine Prognose zu stellen ist, deren
Ausgangspunkt naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten
der betroffenen Person ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.2 mit Hinweisen),
dass Einreiseverbote gegen Personen, die nicht Angehörige eines
Schengen-Staates sind, nach Massgabe der Bedeutung des Falles im
Schengener-Informationssystems (SIS) ausgeschrieben werden können
(vgl. Art. 21 und Art. 24 SIS-II-VO, ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006,
S. 4-23),
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dass diese Ausschreibung grundsätzlich eine Einreiseverweigerung in die
Hoheitsgebiete aller Schengen-Staaten zur Folge hat (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom
13. April 2006 S. 1-32; für mögliche Ausnahmen vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m.
Art 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, ABl.
L 243 vom 15. September 2009),
dass zwischen 1999 und 2009 fünf strafrechtliche Verurteilungen des Be-
schwerdeführer aktenkundig sind, die u.a. Verstösse gegen die Strassen-
verkehrsordnung, das Betäubungsmittelgesetz sowie Eigentumsdelikte
(Diebstahl, Sachbeschädigung) umfassen,
dass er mit diesem Verhalten gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung verstossen und Anlass für ein Einreiseverbot gestützt auf Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG gegeben hat,
dass zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist, wobei unter dem Gesichtspunkt
der Verhältnismässigkeit eine wertende Abwägung zwischen dem öffentli-
chen Interesse an der Massnahme und den beeinträchtigten privaten In-
teressen des Beschwerdeführers im Vordergrund steht,
dass dabei die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die
Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen
Verhältnisse der verfügungsbelasteten Person Ausgangspunkt der Über-
legungen bilden (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 613 ff.),
dass wegen der wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen (wobei insb.
die Eigentumsdelikte und die Verstösse gegen das Betäubungsmittelge-
setz sowie das Strafmass von 14 Monaten Gefängnis ins Gewicht fallen)
ein erhebliches öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung des
Beschwerdeführers besteht,
dass ihm überdies keine gute Prognose gestellt werden kann, hat er sich
doch in der Vergangenheit weder von fremdenpolizeilichen Verwarnungen
(1999, 2005 und 2006) noch von den durch die Strafrichter auferlegten
Probezeiten von weiteren Straftaten abhalten lassen,
dass in diesem Zusammenhang auch mitzuberücksichtigen ist, dass der
Beschwerdeführer seinen, sich aus der Ausländerrechtsgesetzgebung
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ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, indem er den Be-
hörden seinen länger als 6 Monate dauernden Auslandaufenthalt nicht
angezeigt hat bzw. seinen Meldepflichten nicht nachgekommen ist (vgl.
die Verfügung des Migrationsamts Zürich vom 11. Juli 2011),
dass dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdefüh-
rers dessen lange Anwesenheit in der Schweiz und die Anwesenheit von
Familienangehörigen entgegensteht,
dass die lange Anwesenheit allerdings durch die mangelnde wirtschaftli-
che Integration des Beschwerdeführers zu relativieren ist (vgl. die er-
wähnte Verfügung des Migrationsamts Zürich),
dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der
Schweiz lebenden Familienmitgliedern (Eltern und Geschwister), soweit
er von Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bzw. Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) geschützt ist, mittels Besuchen der Familienange-
hörigen im Ausland und mit Hilfe der modernen Kommunikationsmittel
gepflegt werden kann,
dass demnach die privaten Interessen des Beschwerdeführers das
ehebliche öffentliche Interesse an der Fernhaltung nicht aufzuwiegen
vermögen und überdies die auf 3 Jahre festgelegte Dauer sowie die Aus-
schreibung des Einreiseverbots im SIS aufgrund der gesamten Umstände
gerechtfertigt erscheinen,
dass demnach die Verfügung der Vorinstanz im Lichte von Art. 49 VwVG
nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv S. 8)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad […])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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