B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-333/2012
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-333/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1979) stammt aus Guinea. Er gelangte im
August 1999 als Asylsuchender in die Schweiz. Dabei gab er ein falsches
Geburtsdatum an (1. Januar 1985) und wies sich als Staatsangehöriger
von Sierra Leone aus. Im Hinblick auf die am September 2001 erfolgte
Heirat mit der Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1981) gab er seine
korrekte Identität preis. Zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt er in der
Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Solothurn und zog sein
Asylgesuch am 13. März 2002 zurück. Im Juni 2001 (kurz vor der Heirat)
und im Januar 2006 kamen die beiden gemeinsamen Kinder zur Welt.
B.
Am 4. September 2005 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR
141.0) um erleichterte Einbürgerung.
Die Ehegatten unterzeichneten am 8. November 2006 zuhanden des
Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächli-
chen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Ad-
resse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsich-
ten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis,
dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder wäh-
rend des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung
oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemein-
schaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur
Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann.
Am 6. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebür-
gert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des
Kantons Bern und der Gemeinde Aeschlen BE (heute: Oberdiessbach
BE).
C.
Bereits Ende Januar 2007 haben die Vormundschaftsbehörde Stüsslin-
gen und die frühere Beiständin der Ehefrau Bedenken in Bezug auf die
Einbürgerung des Beschwerdeführers geäussert. Am 28. Mai 2008 haben
sich die Ehegatten getrennt (Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Woh-
nung). Die Ehe wurde am 21. September 2011 rechtskräftig geschieden.
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D.
Noch vor der Scheidung, am 11. Januar 2011, leitete die Vorinstanz ein
Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein.
Im Rahmen dieses Nichtigkeitsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer
mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon dieser zuletzt
mit einer Eingabe vom 25. November 2011 Gebrauch machte. Zudem be-
fragte die Vorinstanz die Ehefrau als Auskunftsperson zu bestimmten
Sachverhaltselementen schriftlich (vgl. die diesbezüglichen Stellungnah-
men vom 22. September 2011 und 20. Oktober 2011).
E.
Am 1. Dezember 2011 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton des Be-
schwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung.
F.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 erklärte die Vorinstanz die erleich-
terte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Januar 2012 gelangte der Beschwerde-
führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung. Zur Begründung bringt er einerseits vor,
die Verfügung des BFM sei zu spät erfolgt (fünfjährige Verwirkungsfrist
zur Nichtigerklärung abgelaufen). Andererseits habe er die erleichterte
Einbürgerung nicht erschlichen, da bei ihm zum Zeitpunkt der Erklärung
zur ehelichen Gemeinschaft (8. November 2006) der Ehewille noch vor-
handen gewesen sei.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung.
H.
Mit Zwischenverfügungen vom 15. März 2012 und 2. Mai 2012 lehnte das
Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung bzw. um Bezahlung des
Restbetrages des Kostenvorschusses in Raten ab.
I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung von 27. Juni 2012 auf
Abweisung der Beschwerde.
C-333/2012
Seite 4
J.
Mit Replik vom 15. August 2012 hält der Beschwerdeführer am gestellten
Antrag und dessen Begründung fest.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/1 E.).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher
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Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle
Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs.
1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist
(Bst.a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die inne-
re oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Ein-
bürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchs-
einreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein.
Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen
Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen
werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
3.2 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver-
heimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG),
d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arg-
list im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforder-
lich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw.
die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem
falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen
zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II
161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraus-
setzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfü-
gung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine
nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er
weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die
Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und
aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1
Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die
einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers
nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
3.3 Die Möglichkeit zur Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Bis
zum 28. Februar 2011 stand Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen
Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) in Kraft, der diesbe-
züglich eine Verwirkungsfrist von fünf Jahren ab Einbürgerung vorsah.
Diese Regelung wurde auf den 1. März 2011 durch Art 41 Abs. 1bis BüG
abgelöst, der bestimmt, dass die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab
Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen muss, spä-
testens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Da-
bei gilt, dass die relative zweijährige Verwirkungsfrist durch jede Untersu-
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Seite 6
chungshandlung unterbrochen wird und beide Fristarten während eines
Beschwerdeverfahrens still stehen.
3.3.1 Bei der Frage des anwendbaren Rechts stellt sich der Beschwerde-
führer unter Hinweis auf Art. 57 BüG auf den Standpunkt, Art. 41 BüG (in
der Fassung vor dem 1. März 2011) sei massegebend (fünfjährige Ver-
wirkungsfrist). Bei der Berechnung der fünfjährigen Frist für die Nichtiger-
klärung stellt er aus nicht nachvollziehbaren Gründen auf die (mutmassli-
che) Rechtskraft der beiden Verfügungen (erleichterte Einbürgerung und
Nichtigerklärung) ab, wobei er völlig ausser Acht lässt, dass die Nichtiger-
klärung durch die Einreichung der Beschwerde gar nicht in Rechtskraft
erwachsen konnte. Völlig abwegig ist auch seine Feststellung, die Vorin-
stanz müsse sich bei der Mitteilung der Rechtskraft der erleichterten Ein-
bürgerung vom 17. Januar 2007, welche den 7. statt den 22. Januar 2007
aufführt, behaften lassen, zumal eine falsche Rechtskraftmitteilung der
verfügenden Behörde für einen betroffenen, der die Verfügung anfechten
will, ebenfalls nicht verbindlich ist. Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird der Lauf der
fünfjährigen Verwirkungsfrist nach altArt. 41 Abs. 1 BüG mit der Eröffnung
der Einbürgerungsverfügung ausgelöst, wobei der Tag der Eröffnung nicht
mitgerechnet wird, und endet am Tag, der durch seine Zahl dem ersten
an die Frist anrechenbaren Tag entspricht, bei dessen Fehlen am letzten
Tag des Monats. Die Frist ist gewahrt, wenn die Verfügung betreffend
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung dem Betroffenen spätes-
tens am letzten Tag eröffnet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 3.1 und E. 3.3 mit Hinweisen,
sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1174/2006 vom
8. Dezember 2010 E. 4.1). Die Einbürgerungsverfügung datiert vom
6. Dezember 2006 und gelangte gleichentags zur Versendung. In wel-
chem Zeitpunkt sie dem Beschwerdeführer zugegangen war, ist nicht be-
kannt. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass sie ihm am Tag
darauf, dem 7. Dezember 2006, eröffnet wurde. Die fünfjährige Verwir-
kungsfrist nach altArt. 41 Abs. 1 BüG begann demnach am nächstfolgen-
den Tag, dem 8. Dezember 2006, zu laufen und endete am 8. Dezember
2011. Den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass die angefochtene
Verfügung dem Beschwerdeführer bzw. dem Rechtsvertreter am
7. Dezember 2011 eröffnet wurde, womit die fünfjährige Verwirkungsfrist –
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – gewahrt ist.
3.3.2 Im Übrigen ist gemäss Rechtsprechung ohnehin der neue Art 41
Abs. 1bis BüG auf alle Einbürgerungsfälle anwendbar, in denen – wie es
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vorliegend der Fall ist – die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem In-
krafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht ver-
strichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. In
casu begann die relative zweijährige Frist als Neuerung ohne Gegenstück
im alten Recht frühestens ab Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen
Rechts zu laufen (1. März 2011) und nicht – wie vom Beschwerdeführer
vorgebracht – mit der Einleitung des Verfahrens auf Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung am 30. Januar 2007 (vgl. Urteil des BVGer
C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4 mit Hinweis, vgl. auch die Konstella-
tion im Urteil des Bundesgerichts 1C_ 516/2012 vom 29. Juli 2013). So-
mit ist die angefochtene Verfügung auch nach neuem Recht nicht zu spät
erlassen worden.
4.
4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss
Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklä-
ren. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung
über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu
insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewil-
lens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person
eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der
Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte,
die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zu-
gänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien er-
schlossen werden. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von
bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungs-
folge) zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolge-
rungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betrof-
fene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken
(vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
4.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweislaster-
leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter
Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der
Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen –
beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung
begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss
die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es
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genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es hinreichend möglich er-
scheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem
Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten
Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Schei-
tern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen,
weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den
wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in
einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3
mit Hinweisen).
5.
In der vorliegenden Streitsache liegt die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforder-
te Zustimmung des Heimatkantons vor, und die Fristen des Art. 41 Abs.
1bis BüG wurden gewahrt. Die formellen Voraussetzungen einer Nichtiger-
klärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt.
6.
6.1 Aus den Akten gehr hervor, dass der Beschwerdeführer im August
1999 als Asylsuchender in die Schweiz gelangte. Unmittelbar nach der
Einreise in die Schweiz lernte er seine spätere Ehefrau kennen, die er im
September 2001 heiratete. Auf diese Weise sicherte er sich im Ergebnis
seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Noch vor der Heirat (im Juni
2001) kam das erste gemeinsame Kind zur Welt. Am 4. September 2005
stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung.
Im Januar 2006 wurde das zweite gemeinsame Kind geboren. Die Ehe-
gatten unterzeichneten am 8. November 2006 gemeinsam eine Erklärung
betreffend eheliche Gemeinschaft, und am 6. Dezember 2006 wurde der
Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Knapp 17 Monate später, am
28. Mai 2008, haben sich die Ehegatten endgültig getrennt (Auszug der
Ehefrau aus der ehelichen Wohnung). Unbestrittenermassen verliess die
Ehefrau die gemeinsame Wohnung bereits vorher mindestens einmal (im
Jahre 2003), kehrte dann der Kinder wegen wieder zurück. Am 7. Oktober
2009 wurde der Beschwerdeführer aus einer Drittbeziehung Vater einer in
Guinea geborenen Tochter. Am 21. September 2011 wurde die Ehe
rechtskräftig geschieden.
6.2 Der Beschwerdeführer versichert, dass die Ehe zum Zeitpunkt der er-
leichterten Einbürgerung intakt gewesen sei. Als er am 8. November 2006
die Erklärung unterschrieben habe, sei er überzeugt gewesen, dass er,
seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder zusammen bleiben würden.
Nach der Trennung im Jahre 2003 sei die Ehefrau ja wieder zu ihm zu-
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Seite 9
rückgekehrt. Die Geburt der jüngsten Tochter im Januar 2006 belege die
Intaktheit der Ehe. Anschliessend habe es in der Ehe bis weit nach der
Einbürgerung keine grösseren Krisen mehr gegeben. Dass die Ehe in all
den Jahren durch Gewalt, Drohungen, Beschimpfungen, Strafanzeigen
und Trennungen gekennzeichnet gewesen sein sollte, werde bestritten.
Die Ehefrau habe gegenüber Dritten immer wieder alles Mögliche be-
hauptet. Die Eingaben von Beiständin und Vormundschaftsbehörde seien
sehr einseitig gehalten und würden den später im Gerichtsverfahren
betreffend Ehescheidung gewonnenen Tatsachen widersprechen. So zei-
ge der Entzug der Obhut über die Kinder, dass sie nicht in der Lage ge-
wesen sei, die Kinder zu betreuen, obwohl sie als IV-Rentnerin die dazu
nötige Zeit gehabt hätte. Erst nach der erleichterten Einbürgerung habe
die Ehefrau vermehrt in Restaurants verkehrt, Geld ausgegeben und
neue Freunde bzw. Freundinnen getroffen, in deren Abhängigkeit sie ge-
raten sei. Dabei habe sie die Kinder entweder mitgenommen oder vor-
gängig zu ihren Eltern gebracht. Gleichzeitig habe er zu 100 Prozent ge-
arbeitet und daneben noch die gesamte Hausarbeit machen müssen.
Dass es deswegen zu Streitigkeiten (über Kinderbetreuung und Finan-
zen) gekommen sei, werde nicht bestritten. Jedenfalls sei sie aus der
ehelichen Wohnung und darauf bei ihren Freundinnen eingezogen. Den
Anlass für die definitive Trennung habe somit sie einige Zeit nach der er-
leichterten Einbürgerung gesetzt. Erst lange Zeit nach der Trennung und
zu einem Zeitpunkt, als die Ehe wirklich nicht mehr zu retten gewesen
sei, habe er bei einem Heimaturlaub sexuelle Kontakte zu einer Frau ge-
habt, wobei ein Kind gezeugt worden sei. Dies sei aber zu einem Zeit-
punkt gewesen, als seine Ehefrau seit langem bei ihrem Freund gewohnt
habe.
6.3 In ihren Stellungnahmen vom 22. September und 20. Oktober 2011
führt die (Ex-)Ehefrau aus, der Grund für die Heirat sei die bevorstehende
Geburt der ersten Tochter gewesen. Die Ehe sei bis zum Zeitpunkt, als
der Beschwerdeführer den Schweizerpass erhalten habe, gut verlaufen.
Danach sei sie nur noch schlecht behandelt worden. (u.a. durch Bedro-
hungen). Er sei immer bei seinen Kollegen gewesen und habe sich nicht
um die Kinder gekümmert. Sie habe ihn insgesamt drei Mal verlassen,
wobei sie zwei Mal zurückgekehrt sei. Nach nur kurzer Zeit sei alles wie-
der wie vorher gewesen.
6.4 Der zeitliche Abstand von 17 Monaten zwischen der erleichterten Ein-
bürgerung und der endgültigen Trennung ist in Verbindung mit weiteren
belastenden Indizien durchaus geeignet, die natürliche Vermutung zu be-
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Seite 10
gründen, der Beschwerdeführer habe die erleichterte Einbürgerung durch
falsche Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen er-
schlichen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_796/2013 vom 13. März
2014 E. 3.2 und 1C_674/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.3 mit Hin-
weisen; Urteil des BVGer C-2227/2012 vom 11. September 2013
E. 7.4.3). In der vorliegenden Streitsache fallen als weitere belastende
Indizien die kritische Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers zum
Zeitpunkt des Eheschlusses in Betracht, ferner der Verzicht auf gemein-
same Ferien oder sonstige gemeinsame Aktivitäten, die unterschiedlichen
Vorstellungen über Haushaltsführung und Kinderbetreuung und insbe-
sondere die Stellungnahmen der früheren Beiständin der Ex-Ehefrau und
der Vormundschaftsbehörde Stüsslingen vom 30./31. Januar 2007. Da-
nach habe der Beschwerdeführer seine Frau beleidigt, bedroht, geschla-
gen und sie wiederholt sexuell genötigt. Aus Angst vor dem Beschwerde-
führer sei die Ex-Ehefrau auch eher geneigt, dessen Verhalten schön zu
reden. Aus Angst vor dem Verlust des Sorgerechts über die (ältere) Toch-
ter sei sie jeweils wieder zum Beschwerdeführer zurückgekehrt. Es ist
daher am Beschwerdeführer, die natürliche Vermutung zu erschüttern,
dass seine Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung tatsächlich
nicht mehr intakt war und er die Behörden über diesen Umstand aktiv
oder passiv täuschte.
6.5 Die aufgelisteten Indizien weisen in ihrer Gesamtheit darauf hin, dass
seitens der Eheleute bereits im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestand. Entgegen den
Ausführungen der Ex-Ehefrau verlief die Ehe schon vor der Einbürgerung
des Beschwerdeführers nicht gut, bzw. war gekennzeichnet durch Dro-
hungen, Belästigungen und sexuellen Nötigungen. Dies ergibt sich im Üb-
rigen nicht nur aus der Stellungnahme der Beiständin der Ex-Ehefrau,
sondern auch aus den Umständen der Trennung von 2003 und den
Strafanzeigen vom Juni und August 2003 wegen Tätlichkeiten, Drohung
und Beschimpfung, welche jedoch zurückgezogen wurden. Dass die Ex-
Ehefrau dies aus Angst vor dem Beschwerdeführer bzw. vor dem Verlust
des Sorgerechts über die ältere Tochter tat, ist aufgrund der Ausführun-
gen der Beiständin nachvollziehbar. Da die Ex-Ehefrau damals nur aus
Angst vor dem Beschwerdeführer wieder zu ihm zurückkehrte, kann er
auch aus der Zeugung der zweiten Tochter nichts zu seinen Gunsten ab-
leiten bzw. daraus auf einen intakten Ehewillen schliessen. Nicht von Re-
levanz für die Beurteilung der Intaktheit der Ehe bzw. des gemeinsamen
Ehewillens ist schliesslich die Tatsache, dass der Ex-Ehefrau die Obhut
über die Kinder entzogen wurde. Selbst wenn der Beschwerdeführer –
C-333/2012
Seite 11
wie er behauptet – sich hauptsächlich um die Kinder gekümmert hat, sagt
dies noch lange nichts über das Eheleben zwischen ihm und der Ex-
Ehefrau aus.
6.6 Soweit argumentiert wird, die inneren Vorgänge auf Seiten der Ex-
Ehefrau könnten nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden bzw. ei-
ne allfällige Trennungsabsicht von ihr zum massgeblichen Zeitpunkt sei ir-
relevant, wird verkannt, dass es nicht darauf ankommt, welcher Ehepart-
ner für die Auflösung der Ehe die Hauptverantwortung trägt. Zu prüfen ist
lediglich, ob aufgrund der gesamten Umstände für den Zeitpunkt der ge-
meinsamen Erklärung und der Einbürgerung eine intakte und stabile
Ehesituation angenommen werden kann (vgl. etwa Urteil des Bundesge-
richts 1C_250/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5 oder Urteile des BVGer
C-7973/2010 vom 13. Juni 2013 E. 7.7 und C-1550/2011 vom 23. No-
vember 2012 E. 8.5 je mit Hinweisen). Dies war hier – wie dargelegt –
nicht der Fall. Der Auszug der Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung
bzw. die definitive Trennung 17 Monate nach der erleichterten Einbürge-
rung war denn auch nicht die Folge eines ausserordentlichen Ereignis-
ses, sondern das Ende eines Prozesses der sich schon lange abgezeich-
net und vor der erleichterten Einbürgerung bzw. dem Zeitpunkt der ge-
meinsamen Erklärung begonnen hat. Offensichtlich wagte die Ex-Ehefrau
diesen endgültigen Schritt erst, nachdem sie neue Freunde/Freundinnen
kennengelernt hatte.
6.7 Was die diversen im Zusammenhang mit dem Gesuch um erleichterte
Einbürgerung zu den Akten gelegten Referenzschreiben anbelangt, so
versteht es sich von selbst, dass damit der Beweis einer intakten, auf die
Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr beschränken sich
diese naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungs-
bildes. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im
fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft gerichtet war, erweisen
sich solche Bestätigungen regelmässig nicht als besonders aufschluss-
reich (vgl. dazu Urteil des BVGer C-2263/2011 vom 11. September 2013
E. 7.5 mit Hinweisen).
6.8 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die natürliche
Vermutung in Frage zu stellen, wonach spätestens zum Zeitpunkt seiner
erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner schweizerischen
Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemein-
schaft bestanden hat. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen
Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, hat er
C-333/2012
Seite 12
die Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichter-
te Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die mate-
riellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbür-
gerung sind somit ebenfalls erfüllt. Gründe, die es rechtfertigen würden,
ermessensweise von der Regelfolge der Nichtigerklärung abzusehen,
werden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
7.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf
Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 13
C-333/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. K […] zu-
rück)
– den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: